W201 2106918-1•BVwG W201 2106918-1
W201 2106918-1Bundesverwaltungsgericht30.11.2016
Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
W201 2106918-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Angela Schidlof als Vorsitzende und die Richterin Dr. Margit Möslinger-Gehmayr sowie den fachkundigen Laienrichter Franz Groschan als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen,
Landesstelle Wien, vom 26.03.2015, Passnummer: 6686525, betreffend
Ausstellung eines Behindertenpasses zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben.
Der Grad der Behinderung beträgt ab Antragstellung 70 v.H.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Einlangend am 15.01.2015 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Als Gesundheitsschädigungen führte die Beschwerdeführerin eine Vielzahl von Erkrankungen (ua Persönlichkeitsstörung, Schmerzstörung, Depression, Migräne, Angststörung, Fibromyalgie, Burnout-Symptomatik uvm) an. Ein Konvolut an medizinischen Unterlagen legte sie ihrem Antrag bei.
2. Am 26.02.2015 erfolgte die Untersuchung der Beschwerdeführerin durch einen Facharzt für Allgemeinmedizin. Das Sachverständigengutachten enthält auszugsweise:
"1. Chronische Migräne, unterer Rahmensatz, da rezidivierend nach Triptanübergebrauch, mäßig medikamentös stabilisiert
Pos 04.11.02 GdB 30%
2. Depressives Syndrom, somatisierend (Fibromyalgie), oberer Rahmensatz, da chronisch rezidivierende Symptomatik
Pos 03.06.01 GdB 40%
Gesamtgrad der Behinderung: 50%
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Die führende funktionelle Einschränkung wird durch die funktionelle Einschränkung lfd Nr 1 erhöht um 1 Stufe, da eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung gegeben ist."
3. Die belangte Behörde stellte der Beschwerdeführerin am 26.03.2015 einen Behindertenpass aus.
4. Die Beschwerdeführerin brachte mit Schreiben vom 24.04.2015 eine Beschwerde ein.
Es seien gesundheitliche Einschränkungen nicht berücksichtigt worden. Sie übermittle Befunde zu einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung, zu einer kombinierten Persönlichkeitsstörung, zu einer Burnout Symptomatik, zu einer Sozialphobie, einem generalisierten Angstsyndrom, schwere Depression, zu chronischen Unterbauchschmerzen, zu einer Adenomyose, zu einer craniomandibulären Dysfunktion und zu einem Cervikalsyndrom.
5. Die belangte Behörde übermittelte den Beschwerdeakt am 05.05.2015 an das Bundesverwaltungsgericht.
6. Mit Schreiben vom 20.05.2015 ersuchte das BVwG die belangte Behörde um neuerliche Begutachtung der Beschwerdeführerin.
7. Am 21.09.2015 reichte die Beschwerdeführerin weitere Befunde zu ihrem Beschwerdeantrag nach.
Es bestehe ein invasives, ductales Mammakarzinom, sie übermittle die Befunde. Weiters einen Befund zu einer posttraumatischen Belastungsstörung und einen MR-Befund der BWS und LWS (Bandscheibenprolaps, Bandscheibenprotrusion).
8. Am 15.12.2015 reichte die Beschwerdeführerin zusätzliche Befunde zum invasiven Mammakarzinom (Entfernung am 07.10.2015), zu einer Zwangsstörung, zu einem Sulcus Nervus Ulnaris und Epicondylitis, zu einer Septumdeviation, Rhinitis Sicca, chron. Laryngitis Sicca und zu Myome / Adenomyose bzw Chronic Pelvic Pain nach.
Die unter den Punkten 7. und 8. genannten Befunde wurden der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht zur Berücksichtigung im neuerlichen Begutachtungsverfahren nachgereicht.
9. Am 24.02.2016 langte beim BVwG das Ergebnis der neuerlichen Begutachtung der Beschwerdeführerin durch medizinische Sachverständige ein.
9.1. Das zahnärztliche Sachverständigengutachten lautet auszugsweise:
"Sachverhalt: es soll eine Begutachtung nach Beschwerde beim BVwG durchgeführt werden Es wurden weitere Befunde Abl. 79-84 vorgelegt.
Status Praesens:
Allgemeiner Gebisszustand: top saniert sichtbare Schleimhäuten. oB.
Sonstiges: Zustand nach Uk Dysraktionsosteotomie re und li keine Knackgeräusche feststellbar keine Mundöffnungsstörung keine druckempfindliche, verspannte und hyperthrophierte Kaumuskulatur feststellbar
Gutachten: ad 1) Abl 79 DZU beschreibt keine relevanten Befundänderungen, Zustand nach Op 2009
Abl 80,81 bestätigt die Aufbissschienentherapie Abl 82-84 ergibt eine normale bis geringe Stressbelastung (normaler Tagesverlauf)
Es konnte keine Einschränkung des Kauaktes und des Kiefergelenkes festgestellt werden. Es wird daher kein GdB erreicht.
Die nunmehr subjektiv angegebenen Verspannungsschmerzen werden mittels einer Aufbissschiene korrigiert und sind Folge der Uk Kieferspaltosteotomie.
Ad 2) es bedarf keiner Änderung des Gutachtens von XXXX Abl 69-74
Schlussfolgerung: kein GdB"
9.2. Das weitere Gutachten einer allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten ärztlichen Sachverständigen lautet auszugsweise:
"Die Beschwerdeführerin hat im Rahmen ihrer Beschwerde ein umfangreiches Konvolut von Befunden vorgeschriebener Fachrichtungen vorgelegt (Abl. 78-104).
Folgendes ist beurteilen bzw. dazu Stellung zu nehmen:
1 .Ausführliche Stellungnahme zu den Einwendungen und vorgelegten medizinischen Beweismittel der Beschwerdeführerin
a. Beschwerdevorbringen Abl. 107-108
b. Vorgelegte Befunde bzw. (Privat)Gutachten -Beschwerdeverfahren siehe Abl. 79-104 -Verfahren erste Instanz siehe Abl. 8-68
2. Begründung einer eventuell vom bisherigen Ergebnis abweichende Beurteilung.
Ad 1)
Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde vor, dass folgende Befunde nicht berücksichtigt wurden.
1. Andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung aufgrund posttraumatischer Belastungsstörung
2. Kombinierte Persönlichkeitsstörung, Burn-Out-Symptomatik, Sozialphobie, generalisiertes Angstsyndrom, schwere Depression, chronische Unterbauchschmerzen, Adenomyose und Retroversio-Flexio Uterii, craniomandibuläre Dysfunktion, Myopathie der Kaumuskulatur, partielle anteriore Diskusverlagerung bei sagitaler Unterkieferspaltosteotomie Operation 2009, Cervikalsyndrom
Der nachgereichte Befund Abl. 98-104, eine klinisch psychologische Untersuchung vom 6.8.2014, mit der Beurteilung: andauernde Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung, kombinierte Persönlichkeitsstörung, anhaltende somatoforme Schmerzstörung, mittelgradige depressive Episode. Ein Kuraufenthalt zur Verbesserung der seelischen Gesundheit ist dringend anzuraten. In Kombination mit einer fachärztlichen Versorgung. Eine psychologische Untersuchung ist zur Verlaufskontrolle in einem Jahr zur Beobachtung zu empfehlen.
Dieser Befund gilt als bereits bekannt und ist ident mit dem Befund Abl. 40-46.
Stellungnahme XXXX, vom 20.5.2014 (Abl. 97), sowie 8.4.2015: Es besteht eine posttraumatische Belastungsstörung mit andauernder Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung und eine kombinierte Persönlichkeitsstörung. Sie stehe seit 6/2013 bei Frau XXXX in psychotherapeutische Behandlung wegen Depression und Burn-Out-Symptomatik. Zusätzlich potenzieren sich somatisierende Symptome wie Migräne, Verspannungen und anhaltende somatoforme Schmerzstörung.
Diese Befunde sind ident mit den bereits bekannten Befunden (=Abl. 24).
Klinisch-psychologischer Befundbericht vom 15.4.2015, Abl. 94-95:
Depressive Symptomatik, kombinierte Persönlichkeitsstörung mit schizoiden, vermeidend-selbstunsicheren und zwanghaften Persönlichkeitszügen.
Ärztlicher Entlassungsbericht XXXX vom 18.2.2015, Abl. 89-93:
Zusammenfassung/Psychotherapie: Komplexe posttraumatische Belastungsstörung, anhaltende somatoforme Schmerzstörung, soziale Phobie, rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig.
Patientenbrief Endometrioseambulanz , XXXX vom 19.7.2013, Abl. 87- 88: vom 19.7.2013:
XXXX vom 19.7.2013, Abl. 87-88: Chronic Pelvic Pain. Prozedere:
Diagnostische LSK eventuell mit Hysterektomie (aufgrund der nicht abgeschlossenen Familienplanung derzeit keine Therapieoption). Therapie mit Pille wird von der Pat. als skeptisch betrachtet.
Dieser Befund ist ebenso bekannt, Abl. 9 und 10
MRT des Unterbauches vom 29.7.2014, Abl. 86: Retroversio-Flexio Uterii, zu dem das Bild einer Adenomyose.
Dieser Befund ist bereits bekannt, Abl. 25.
Befundbericht vom 7.7.2014, Abl. 85: Dyspareuni wegen Uterus in rvfl-Stellung, kein Hinweis auf tief infiltrierende Endometriose, Darm Scheide Blase, derzeit möchte Frau XXXX keine Therapie!
Auswertung der klinischen Funktionsanalyse Zahnarztanalyse vom 15.1.2013, Abl. 82 bis 84: Orthopädisches Screening:
craniomandibuläre Dysfunktion, Myopathie an den genannten Kaumuskeln, partielle anteriore Diskusverlagerung rechts mit Reposition ohne Capsulitis.
Auch dieser Befund ist bereits bekannt, siehe Abl. 14-15.
Abl. 80 und 81: Heilkostenplan
MRT der Kiefergelenke, Abl. 79 vom 14.1.2012: Weitgehend unverändert, partielle ADD mit Reposition links, keine eindeutige ADD rechts. Im Vergleich zur vorletzten Untersuchung keine relevante Befundveränderung.
Ein neuerliches Befundkonvolut wird nachgereicht und dem Beschwerdeantrag angeschlossen.
Die Antragstellerin gibt an, dass sich ihr Gesundheitszustand weiter verschlechtert hat.
Befund XXXXvom 8.9.2015: N. mammae dext mit Zustand nach Quadrantenresektion und SLN rechts am 6.10.2015.
Histologischer BefundXXXX vom 27.8.2015: Feinnadelbiopsie: Invasives Mammakarzinom.
MRT der Mammae vom 28.8.2015: BIRADS 6 Mammographiebefund vom 25.8.2015: BIRADS Vorläufiger Entlassungsbrief, Klinikum XXXXvom 24.7.2015: Anhaltende somatoforme Schmerzstörung, rezidivierende depressive Störung, posttraumatische Belastungsstörung.
Dr. XXXX vom 20.8.2015 + 11.6.2015: Ärztlicher Befundbericht:
Zwangsstörung, somatoforme Schmerzstörung, kombinierte Persönlichkeitsstörung mit generalisierter Angststörung, depressive Störung
Ambulanter Patientenbrief Krankenhaus XXXX vom 13.8.2015:
Zervikalsyndrom ohne sensomotorische Ausfälle.
Dr. XXXX vom 17.9.2015: Mehrere kleine Myome im Bereich des Uterus
Kernspinttomographie der BWS und LWS vom 13.9.2015:
Bandscheibenprolaps TH8/TH9, kleinster Prolaps im Segment TH9/TH10, Bandscheibenprotrusion L5/S1
MRT-Befund der HWS vom 7.8.2015: Diskusprotrusion C7/TH1, Protrusion C6/C7, Bulging C4-C6
Ellbogen, 2 Ebenen vom 18.8.2015: Epikondilitis humero ulnaris links
XXXX vom 13.10.2015: Teilresektion mit axilärer Lymphadenektomie bei
N. mammae rechts am 7.10.2015, invasiv hochdifferenziertes duktales Mammakarzinom G1 mit intraduktalen, hochdifferenzierten Tumoranteil und Mikrokalk pT1c, L0, NO (0/1 )rx
XXXX Tumorportempfehlung, Strahlentherapie und Tamoxyfin vom 21.10.2015
Neurologischer Befundbericht vom 27.10.2015: Depressive Verstimmung, generalisierte Ängste, Insomnie, autoaggressive Tendenzen/Zwangshandlungen, keine produktive Symptomatik, keine suizidale Einengung, chronische Migräne, Botoxtherapie
Befund XXXX vom 9.9.2015, Schmerzambulanz; Komplexe posttraumatische Belastungsstörung, anhaltende somatoforme Schmerzstörung, rezidivierende depressive Störung, multiple Medikamentenunverträglichkeit, Triptan-Übergebrauch
Beantwortung der Fragen:
Die nachgereichten Befunde, in welchem der Zustand nach bösartiger Neubildung der rechten Brust mit operativer Sanierung dokumentiert ist, begründet eine Änderung des Gesamtgrades der Behinderung und wurde zusätzlich berücksichtigt und eingestuft.
Alle anderen nachgereichten Befunde erbringen keine neuen Kenntnisse.
Die Befunde des Beschwerdeverfahrens Abl. 79-106 sind im Wesentlichen ident mit den Befunden Abl. 8-68 und erbringen somit keine neuerlichen Erkenntnisse.
Zusätzlich wurde ein zahnfachärztliches Sachverständigengutachten vom 19.8.2015 durchgeführt, in welchem keine Einschränkung des Kauaktes und des Kiefergelenks festgestellt werden, und daher wird kein GdB erreicht.
Somit ergibt sich eine Änderung der bereits vorliegenden Beurteilung.
Beurteilung und Begründung:
1 Zustand nach bösartiger Neubildung der rechten Brust. Wahl der Position mit dem unteren Rahmensatz, da keine Fernabsiedelungen dokumentiert sind. 13.01.03. 50%
2 Depressives Syndrom, somatisierend (Fibromyalgie).
Wahl der Position mit dem oberen Rahmensatz, da chronisch rezidivierende Symptomatik. 03.06.01. 40%
3 Chronische Migräne.
Wahl der Position mit dem unteren Rahmensatz, da rezidivierend nach Triptanübergebrauch mäßig medikamentös stabilisiert. 04.11.02. 30%
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt Siebzig von Hundert (70.V.H)
Weil der führende GdB unter der Position 1 durch Leiden 2 und 3 um je 1 Stufe erhöht wird.
Begründung: Da relevante Zusatzleiden.
Nachuntersuchung für 10/2020 da Ablauf der 5 jährigen Heilungsbewährung
10. Das BVwG setzte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 26.02.2016 über das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in Kenntnis und räumte ihr die Möglichkeit ein, eine Stellungnahme abzugeben.
12. Die Beschwerdeführerin gab mit Schreiben vom 17.03.2016 eine Stellungnahme ab:
Mamma Karzinom / Bestrahlung vom 7.1.-19.2.2016:
Laut Gutachten werde eine Nachuntersuchung für 10/2020 festgesetzt, wobei dafür die Strahlentherapie vom 7.1.16 bis 19.2.16 noch nicht miteinbezogen worden sei. Die Beschwerdeführerin ersuche um Änderung des Nachuntersuchungsdatums falls der Termin für die Nachuntersuchung ab Ende der Bestrahlung gerechnet wird.
Psychische Erkrankungen:
In der Beurteilung des Grades der Behinderung seien ohne Angaben von Gründen weder die Sozialphobie, GAS (generalisierte Angststörung) noch die Persönlichkeitsstörung, welche eine Zwangsstörung sowie emotional instabile Persönlichkeitsstörung (Borderline-Störung) beinhalte, berücksichtigt worden.
Cranio-mandibuläre Dysfunktion (Fehlfunktion der Kauorgane):
Das zahnärztliche Gutachten stehe im Widerspruch zu dem, was sie am 19.8.2015 im Rahmen der zahnärztlichen Untersuchung erfahren habe.
Die Ärztin habe Verständnis für ihre chronischen Verspannungsschmerzen, welche sich von der Kaumuskulatur bereits in die Muskulatur von Nacken, Schultern und Rückenbereich fortgesetzt haben, gezeigt. Sie habe sich zur anhaltenden Kieferfunktionsstörung bzw. CMD dahingehend geäußert, dass die Beschwerdeführerin diesen Zustand akzeptieren müsse und dass man dies nicht mehr ändern könne. Weiters habe sie gemeint, dass sie ihr einen Grad der Behinderung geben werde.
Die Ärztin habe laut ihrem Gutachten keine Einschränkung des Kiefergelenkes feststellen können, obwohl aus den MRT-Befunden (Befund vom 14,1.12 und 6.8.10, Anlage 5.2), die die Beschwerdeführerin ihr am 19.8.15 übergeben habe, hervorgeht, dass es linksseitig zu einer anterioren Dislokation des Diskus articularis (Zwischengelenksscheibe) komme. Bei der Mundöffnung knacke daher das linke Kiefergelenk.
Auch der Kauakt sei entgegen den Angaben der Sachverständigen eingeschränkt, vor allem dadurch, dass sich die Beschwerdeführerin aufgrund der Fehlfunktion häufig verschlucke und massiv in die Wangen beiße und sie beim Öffnen des Mundes Schmerzen habe durch die extreme Muskelverspannung.
Weiters ersuche sie um eine Miteinbeziehung der Persönlichkeitsstörung, generalisierten Angststörung und Sozialphobie und wenn möglich Begutachtung durch einen gerichtlich beeideten Sachverständigen für Neurologie und Psychiatrie, da sie beim SMS nur von einer SV für Allgemeinmedizin untersucht worden sei. Darüber hinaus ersuche sie um eine Begründung, weshalb diese Erkrankungen keinen Grad der Behinderung ergeben hätten.
Auch bezüglich der Cranio-manidbulären Dysfunktion ersuche sie um eine neue Beurteilung des Grades der Behinderung durch einen Gerichtssachverständigen für Kieferorthopädie bzw. um die Miteinbeziehung der sehr umfangreichen instrumentellen Funktionsanalyse und Diagnose einer Spezialistin für Kieferorthopädie.
13. Am 05.05.2016 brachte die Beschwerdeführerin einen Nachtrag zu ihrer Stellungnahme vom 17.03.2016 ein.
Sie übermittelte einen Axiographiebefund vom 15.03.16, einer Fachärztin für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde sowie Gerichtssachverständigen für Kieferorthopädie.
In dem Axiographiebefund, sei eine Funktionsstörung sowie Kompression im linken Kiefergelenk beim Schlucken und kraniale Kompression in beiden Gelenken beim Bruxieren bestätigt.
Physikal. Behandlungskarte inkl. Diagnose von März/April 2016, hier führe der behandelnde Arzt auf der anliegenden Behandlungskarte unter anderem als Diagnose Hartspann der Kaumuskulatur an.
Die Kiefergelenksschmerzen und -knacken, Verspannung der Kaumuskulatur sowie ebenfalls durch CMD (=funktionelle Störung im Kausystem) verursache Verspannungen und Schmerzen im Bereich von Kopf (häufige Migräne und Spannungskopfschmerz), Gesicht, Nacken, Schultern, Rücken und Hüfte sowie starkes Zusammenpressen der Zähne und Knirschen hätten sich jedoch durch die Schienentherapie nicht gebessert, obwohl sie die Aufbissschiene 2 Jahre getragen habe.
Laut Diagnose von OA Dr. XXXX leide die Beschwerdeführerin an einer chron. Belastungsstörung.
Im beiliegenden Befundbericht der Klinik XXXX, welchen sie erst am 15.04.16 vom XXXX erhalten habe, werde bestätigt, dass sie vom 07.01.2016. bis zum 19.02.2016 in ambulanter Behandlung gewesen sei.
Ablauf 5-jährige Heilungsbewährung / Nachuntersuchung:
Da die Bestrahlung der rechten Brust (Mamma Karzinom) das letzte Mal am 19.02.2016 stattgefunden habe, nehme sie an, dass die Nachuntersuchung bzgl. des Grades der Behinderung ab diesem Datum berechnet werden müsste. Vom Sozialministeriumservice sei jedoch laut Beurteilung eine Nachuntersuchung bereits für 10/2020 statt für 02/2021 angesetzt worden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz in Österreich.
1.2. Sie stellte einlangend am 15.01.2015 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.
1.3. Am 26.03.2015 wurde ihr ein Behindertenpass ausgestellt, der Grad der Behinderung wurde mit 50% festgestellt.
1.4. Aufgrund des Beschwerdevorbringens wurde eine neuerliche Beurteilung des Grades der Behinderung veranlasst. Der neu festgestellte Grad der Behinderung beträgt 70%.
1.5. Die Beschwerdeführerin hat in ihren Stellungnahmen zum Ausdruck gebracht, dass sie auch mit dem nunmehr festgestellten Grad der Behinderung nicht einverstanden ist.
Die Feststellungen zu den Voraussetzungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und aus den ergänzenden fachärztlichen Gutachten.
Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin wurde insgesamt auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die zum Zeitpunkt der Untersuchungen durch die Sachverständigen vorliegenden Befunde wurden im Rahmen der beiden Gutachten ausführlich gewürdigt.
So konnte die zahnfachärztliche Sachverständige keine Einschränkungen des Kauaktes und des Kiefergelenkes feststellen womit auch kein GdB für diesen Bereich gegeben werden konnte.
Die Neubildung eines Mammakarzinoms wurde durch die allgemeinmedizinische Sachverständige nur mit dem unteren Rahmensatz der entsprechenden Position in der Einschätzungsverordnung festgelegt, da keine Fernabsiedelungen dokumentiert sind. Auch die psychischen Probleme der Beschwerdeführerin ebenso wie ihre chronische Migräne wurden mit dem entsprechenden GdB berücksichtigt.
Die von der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 17.03.2016 angeführten psychischen Erkrankungen generalisierte Angststörung, Zwangsstörung und emotional instabile Persönlichkeitsstörung (Borderline) wurden, wie aus dem ergänzenden Gutachten vom 05.02.2016 eindeutig hervorgeht, mitberücksichtigt. Die Sachverständige führte sämtliche nachgereichte Befunde, auch die betreffend die psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin, ausdrücklich an und führte dazu aus, welche davon bereits bei der Erstuntersuchung vorlagen und damit bereits berücksichtigt wurden.
Insgesamt erreicht die Beschwerdeführerin daher einen GdB von 70%.
Die eingeholten Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Die Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A) Stattgebung der Beschwerde
Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)
Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)
Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (§ 42 Abs. 2 BBG)
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (§ 45 Abs. 1 BBG)
Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (§ 45 Abs. 2 BBG)
Auf den Beschwerdefall bezogen:
Beschwerdegegenstand war die festgestellte Höhe des Grades der Behinderung, welche im Zuge der Ausstellung eines Behindertenpasses mit 50% festgestellt wurde.
Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen hat nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist (vgl. den eindeutigen Wortlaut des § 3 der Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010, sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN). Bei ihrer Beurteilung hat sich die Behörde eines oder mehrerer Sachverständiger zu bedienen, wobei es dem Antragsteller frei steht, zu versuchen, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 30.04.2014, 2011/11/0098; 21.08.2014, Ro 2014/11/0023). Gemäß § 3 Abs. 2 dritter Satz der Einschätzungsverordnung sind Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.
Den ergänzend eingeholten Sachverständigengutachten ist zu entnehmen, dass sämtliche Einwendungen der Beschwerdeführerin sowie die von ihr im Zuge des Beschwerdeverfahrens beigebrachten medizinischen Befunde und Unterlagen bei der Erstellung des Gutachtens berücksichtigt wurden.
Die nachgereichten Befunde in Bezug auf die bösartige Neubildung in der rechten Brust mit operativer Sanierung begründete eine Änderung des Gesamtgrades der Behinderung auf nunmehr 70%.
Die weiteren vorlegten Befunde waren im Wesentlichen ident mit Befunden, welche schon im Erstverfahren zur Ausstellung des Behindertenpasses vorgelegt wurden.
Die Befunde in Bezug auf die Einschränkung des Kauaktes und des Kiefergelenks wurden im Zuge der Erstellung eines zahnmedizinischen Sachverständigengutachtens berücksichtigt und ergaben zum Zeitpunkt der Untersuchung keinen Grad der Behinderung.
Die depressive Störung der Beschwerdeführerin wurde unter der Positionsnummer 03.06.01. mit dem oberen Rahmensatz und einem GdB von 40% berücksichtigt. Die weiteren Befunde, welche ebenso ident mit Befunden im Erstverfahren waren, wurden im Zuge des fortgesetzten Verfahrens bei der Erstellung des Gutachtens berücksichtigt, ergaben jedoch keine Änderung des Grades der Behinderung.
Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung zu erwarten ist. Im gegenständlichen Fall wurde von der ärztlichen Sachverständigen eine Nachuntersuchung für 10/2020 festgelegt. Für die Berechnung der Heilungsbewährung ist gemäß Anlage zur Einschätzungsverordnung der Zeitpunkt der Entfernung des Malignoms maßgeblich. Die Entfernung des Malignoms (Mammakarzinoms) erfolgte am 07.10.2015. Dieser Zeitpunkt wurde daher zu Recht für die Berechnung der 5-jährigen Heilungsbewährung herangezogen.
Das Beschwerdevorbringen war daher geeignet, eine Neubewertung des Grades der Behinderung zu veranlassen, die schlussendlich zu einer Erhöhung 70% geführt hat.
Den weiteren Einwendungen der Beschwerdeführerin im Rahmen der Stellungnahme und den Ergänzungen dazu im Zuge des Parteiengehörs kann jedoch nicht näher getreten werden. Die Beschwerdeführerin hat keine neuen Befunde vorgelegt, welche eine neuerliche Überprüfung des (schon erhöhten) Grades der Behinderung begründet hätten. Auch kann das Bundesverwaltungsgericht insgesamt keine Gründe erkennen, die Zweifel an der Beurteilung des Grades der Behinderung begründen würden.
Weiters ist darauf hinzuweisen, dass, unabhängig von dem von der belangten Behörde in Aussicht genommenen Untersuchungstermin im Jahr 2020, im Falle der weiteren Verschlechterung des Gesundheitszustandes in einem Jahr eine neuerliche Antragstellung zur Neufestsetzung des GdB möglich ist.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (§ 24 Abs. 1 VwGVG)
Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. (§ 24 Abs. 2 VwGVG)
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)
Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen für den beantragten Zusatzvermerk sind die Art, das Ausmaß und die Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.
Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher weitere ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt.
Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.
Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren nicht beantragt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
In den auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz veröffentlichten Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II 495/2013 wird ausgeführt, dass damit präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden sollen. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt. Es war sohin keine - von der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abweichende - Neuregelung beabsichtigt.
Vielmehr wird in den Erläuterungen ausdrücklich festgehalten, dass im Hinblick auf die ab 01.01.2014 eingerichtete zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit, um Rechtssicherheit zu gewährleisten und die Einheitlichkeit der Vollziehung der im Behindertenpass möglichen Eintragungen sicherzustellen, die Voraussetzungen, die die Vornahme von Eintragungen im Behindertenpass rechtfertigen, in einer Verordnung geregelt werden sollen.
Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde.
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