W144 2137329-1•BVwG W144 2137329-1
W144 2137329-1Bundesverwaltungsgericht01.12.2016
Beschwerdelegimitation, Mängelbehebung, Rechtsberater,<br/>Verbesserungsauftrag, Vollmacht, Zurückweisung
W144 2137329-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Andreas HUBER über die Beschwerde der XXXX (auch XXXX) gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.09.2016, ZI. XXXX, (betreffend XXXX alias XXXX alias XXXX, XXXX alias XXXX geb., StA. von Afghanistan) beschlossen:
A) Die Beschwerde wird gemäß Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG idF BGBl. I
Nr. 164/2013 als unzulässig zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
1. Erstes Verfahren aufgrund des Antrags auf internationalen Schutz vom 10.02.2015
Herr XXXX alias XXXX alias XXXX, geb. am XXXX alias XXXX, stellte am 10.02.2015 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies diesen Antrag ohne in die Sache einzutreten mit Bescheid vom 12.03.2015, Zl. XXXX, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass Bulgarien gemäß 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO zur Prüfung des Antrags zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung des Genannten gemäß § 61 Abs. 1 FPG idgF angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG seine Abschiebung nach Bulgarien zulässig sei.
Die gegen diesen Bescheid rechtzeitig eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.04.2015, Zl. W144 2104079-1/3E, gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen und erwuchs in Rechtskraft.
2. Zweites Verfahren aufgrund des Antrags auf internationalen Schutz vom 27.01.2016
Am 27.01.2016 stellte der Genannte einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz im österreichischen Bundesgebiet. Auf dem Luftweg wurde er am 10.08.2016 nach Bulgarien überstellt. Sein neuer Aufenthaltsort bzw. seine Anschrift wurden nicht bekannt gegeben.
Dieser zweite Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom 27.09.2016, Zl. XXXX, gemäß § 68 Abs. 1 AVG idgF wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG idgF wurde gegen den Genannten die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge seine Abschiebung nach Bulgarien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei.
Die Zustellung des genannten Bescheids wurde seitens des BFA durch Hinterlegung im Akt und Beurkundung am 27.09.2016 ohne vorhergehenden Zustellversuch gemäß § 8 Abs. 2 in Verbindung mit § 23 Zustellgesetz vorgenommen.
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht am 11.10.2016 Beschwerde eingebracht, in welcher als Beschwerdeführer "XXXX, geb. XXXX" angeführt wurde und vermerkt war, dass das Formblatt durch die Rechtsberaterin XXXX vom Verein Menschenrechte Österreich verfasst worden sei.
Nachdem die Beschwerdevorlage am 17.10.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt war, wurde auf Grundlage der Bestimmungen der §§ 13 Abs. 3 AVG iVm 17 VwGVG am 31.10.2016 ein Auftrag zur Behebung mehrerer Mängel erteilt: Unter anderem wurde darauf hingewiesen, dass der verfasste Beschwerdeschriftsatz weder eine (eigenhändige) Unterschrift des Herrn XXXX alias XXXX alias XXXX oder eines ausgewiesenen Vertreters aufweise, noch ein Vollmachtsverhältnis zwischen dem Genannten und der Rechtsberaterin ausgewiesen sei.
Daraufhin langte am 08.11.2016 per Fax ein als "Verbesserung der Beschwerde" betiteltes Schreiben ein, welches die eigenhändige Unterschrift von Frau XXXX aufweist. Darin wurde ausgeführt, dass die Genannte namens ihres Klienten XXXX alias XXXX, geb. XXXX, die von ihm selbst geschriebene Beschwerde übermittle. Ein derartiges Schriftstück war dem Fax jedoch nicht angeschlossen, noch wurde ein Nachweis über ein bestehendes Vollmachtsverhältnis angeschlossen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der oben dargestellte Verfahrensgang wird als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt.
Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und den schriftlichen Eingaben vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG idF BGBl. I Nr. 164/2013 kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
§ 10 AVG idF BGBl. I Nr. 100/2011 lautet:
"§ 10. (1) Die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter können sich, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.
(2) Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis richten sich nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 von Amts wegen zu veranlassen.
(3) Als Bevollmächtigte sind solche Personen nicht zuzulassen, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben.
(4) Die Behörde kann von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Angehörige (§ 36a), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch amtsbekannte Funktionäre von beruflichen oder anderen Organisationen handelt und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten.
(5) Die Beteiligten können sich eines Rechtsbeistandes bedienen und auch in seiner Begleitung vor der Behörde erscheinen.
(6) Die Bestellung eines Bevollmächtigten schließt nicht aus, daß der Vollmachtgeber im eigenen Namen Erklärungen abgibt."
Rechtsberater unterstützen und beraten Fremde oder Asylwerber gemäß § 52 Abs. 2 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 24/2016 beim Einbringen einer Beschwerde und im Beschwerdeverfahren gemäß Abs. 1 leg cit. vor dem Bundesverwaltungsgericht, sowie bei der Beischaffung eines Dolmetschers. Auf deren Ersuchen haben sie die betreffenden Fremden und Asylwerber auch im Verfahren, einschließlich einer mündlichen Verhandlung, zu vertreten.
In den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage 582 BlgNR, XXV. GP, wurde hinsichtlich § 52 BFA-VG unter anderem festgehalten:
"Die Rechtsberatung vor dem Bundesverwaltungsgericht wird um die Möglichkeit der Vertretung in einem Beschwerdeverfahren (...) erweitert. (...) Ein Einschreiten des Rechtsberaters setzt jeweils das Einverständnis des Fremden voraus." Zuvor führten die erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage 1803 BlgNR, XXIV. GP, betreffend § 52 BFA-VG unter anderem aus: "Unabhängig von dem amtswegigen zur Seite stellen eines Rechtsberaters im Beschwerdeverfahren bleibt eine gewillkürte Stellvertretung oder gesetzliche Vertretung weiterhin bestehen. Es steht nämlich dem Fremden frei die Rechtsberatung im Beschwerdeverfahren in Anspruch zu nehmen."
Hinsichtlich des in § 52 Abs. 2 BFA-VG verwendeten Vertretungsbegriffs hielt der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 09.03.2016, G447/2015 u.a., Punkt 2.2.3.3., wie folgt fest:
"In Ermangelung einer eigenen Definition des in §52 Abs2 BFA-VG verwendeten Vertretungsbegriffs ist von dem allgemeinen Begriffsverständnis der prozessualen Vertretung auszugehen. Diese besteht darin, dass ein Vertreter für die Partei bzw. in ihrem Namen mit der Wirkung handelt, als würde die Partei selbst den Verfahrensakt setzen oder entgegennehmen; der Vertreter gibt anstelle des Vertretenen und für diesen Erklärungen ab und bildet selbst einen diesbezüglichen Willen (vgl. zB VwGH 11.5.1987, 87/10/0049). Die Grenzen der gewillkürten Vertretung richten sich im Einzelfall nach der erteilten Vollmacht, im Falle der gesetzlich vorgesehenen Vertretung nach den Bestimmungen des Gesetzes. §52 Abs2 BFA-VG oder andere in diesem Zusammenhang maßgebliche Bestimmungen sehen keine Einschränkung des Umfangs der - an das entsprechende Ersuchen des Fremden gebundenen - Vertretung in Beschwerdeverfahren gegen eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung sowie die Einschränkung oder den Entzug von Grundversorgungsleistungen vor. Die Vertretungsbefugnis eines Rechtsberaters ist in diesen Fällen also nicht beschränkt, weshalb er zur Setzung sämtlicher Akte im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht berechtigt und auch verpflichtet ist.
Dieses umfassende Tätigwerden für einen Vertretenen ist von einer bloßen Beratung und Unterstützung, die nach Maßgabe des §48 Abs2 BFA-VG "objektiv" zu erfolgen hat, zu unterscheiden. Der Gesetzgeber selbst geht diesbezüglich offenkundig von einem maßgeblichen Unterschied des Aufgabenprofils eines Rechtsberaters aus, weil er ansonsten in §52 Abs2 BFA-VG keine Differenzierung zwischen der Beratung und Unterstützung einerseits und "auch" der Vertretung andererseits vorgenommen hätte."
Dementsprechend setzt die umfassende Vertretung durch einen Rechtsberater im Sinne eines gewillkürten Vertreters, der für die Partei bzw. in ihrem Namen mit der Wirkung handeln kann, als würde die Partei selbst den Verfahrensakt setzen, jedenfalls das Einverständnis des Fremden voraus. Gemäß § 52 Abs. 2 BFA-VG unterstützen und beraten Rechtsberater Fremde lediglich beim Einbringen einer Beschwerde. Dass diese ohne entsprechendes Einverständnis des Fremden in Form einer Bevollmächtigung, sondern alleine aufgrund der amtswegigen Beigabe als Rechtsberater berechtigt wären, für den Fremden in dessen Namen Beschwerde zu erheben, ist dem Gesetzeswortlaut, den Materialien und auch dem zitierten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs nicht zu entnehmen.
Die rechtsgültige Erhebung einer Beschwerde durch einen Rechtsberater im Namen des Fremden setzt sohin das Bestehen bzw. die gleichzeitige Begründung eines dem Bürgerlichen Recht entsprechenden Vollmachtsverhältnisses voraus. Ein solches wird jedoch erst dann nach außen wirksam, wenn es in der in § 10 AVG festgelegten Form zum Ausdruck gebracht wird, sohin durch eine schriftliche Vollmacht, eine mündliche Vollmachtserteilung vor der Behörde oder durch Berufung auf die erteilte Vollmacht (vgl. VwGH 29. 01. 2008, 2005/05/0252 mwH).
Im vorliegenden Fall wurde von der Rechtsberaterin trotz erteiltem Mängelbehebungsauftrag keine schriftliche Vollmacht vorgelegt, noch wurde ihr vor dem Bundesverwaltungsgericht mündlich Vollmacht erteilt, noch hat sie sich auf eine erteilte Vollmacht berufen. Daher ist im Außenverhältnis nicht von einem rechtsgültigen Vertretungsverhältnis auszugehen.
Die Rechtsberaterin brachte sohin, ohne zur Vertretung des genannten Fremden bevollmächtigt worden zu sein, Beschwerde gegen den diesen betreffenden Bescheid des BFA vom 27.09.2016 ein. Sie ist damit als falsus procurator eingeschritten und ist die von ihr verfasste und eigenhändig unterschriebene Beschwerde folglich als von ihr im eigenen Namen eingebracht zu behandeln. Da gemäß Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG idF BGBl. I Nr. 164/2013 das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde nur von jemandem erhoben werden kann, der durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, war das Anbringen der Rechtsberaterin mangels Rechtsmittellegitimation in einem fremden Asylverfahren als unzulässig zurückzuweisen.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage, insbesondere aufgrund des erteilten Mängelbehebungsauftrages und dem Schriftsatz vom 08.11.2016 geklärt war, Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen und eine initiative Darlegung für die Entscheidungsfindung relevanten Umstände, die durch die weitere Hinterfragung zu klären gewesen wären, nicht erforderlich war. Insbesondere ist zu betonen, dass auf der Sachverhaltsebene keine Fragen offen geblieben sind, sondern diese vielmehr aus dem Verwaltungsakt in Verbindung mit dem erteilten Mängelbehebungsauftrag beantwortet werden konnten.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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