W136 2134466-1•BVwG W136 2134466-1
W136 2134466-1Bundesverwaltungsgericht01.12.2016
Ärztekammer, Ärzteliste, Berufsausübung, Landesverwaltungsgericht,<br/>übertragener Wirkungsbereich, Unzuständigkeit BVwG
W136 2134466-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch RA Mag. Georg MORENT, 1010 Wien, Spiegelgasse 19, gegen den Bescheid des Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer vom 13.07.2016, betreffend Eintragung in die Ärzteliste, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 28 Abs. 1 iVm 31 Abs. 1 VwGVG wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden BF) wurde als Arzt für Allgemeinmedizin im Jahr 1980 in die Österreichische Ärzteliste eingetragen. Im Jahr 2012 wurde dem BF vom Landeshauptmann von Wien, MA 40, die Ausübung des ärztlichen Berufes bis zum rechtskräftigen Abschluss des gegen ihn eingeleiteten Strafverfahrens mit Mandatsbescheid untersagt, die dagegen erhobene Vorstellung wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien abgewiesen und die Ausübung der Berufsausübung bis zum Abschluss weiterer eingeleiteter Verwaltungsstrafverfahren bestätigt, die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Bundesminsiters für Gesundheit vom 22.08.2013 abgewiesen.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 15.10.2013 wurde der BF wegen einer länger als sechs Monaten dauernden Einstellung der Berufsausübung aus der Ärztelsite gestrichen. Am 23.06.2015 teilte der Landeshauptmann von Wien, MA 40, dem BF mit, dass das verfügte und bestätigte vorläufige Verbot der Berufsausübung aufgrund der rechtskräftigen Bendigungen der Strafverfahrens gegenstandslos sei.
2. Am 16.07.2015 stellte der BF bei der belangten Behörde den Antrag auf Eintragung in die Ärzteliste, die diesen mit dem bekämpften Bescheid mit der wesentlichen Begründung, dass es dem BF aufgrund seiner einschlägigen Verurteilungen an der für die ärztliche Berufsausübung notwendigen Vertrauenswürdigkeit mangle, gemäß § 27 Abs. 10 ÄrzteG 1998 abwies.
4. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde, die die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht mit Note vom 31.08.2016 vorlegte.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde
1.1. Gemäß der Generalklausel des Art. 131 Abs. 1 B-VG erkennen über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder, soweit sich aus Art. 131 Abs. 2 und 3 B-VG nicht anderes ergibt. Gemäß Art. 131 Abs. 2 erster Satz B-VG erkennt, soweit sich aus Art. 131 Abs. 3 B-VG nicht anderes ergibt, das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß den Erläuterungen (RV 1618 BlgNR 24. GP, 15) zu dieser Bestimmung knüpft die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Bundes gemäß Art. 131 Abs. 2 erster Satz B-VG daran an, dass eine Angelegenheit in unmittelbarer Bundesverwaltung (im Sinne des Art. 102 B-VG) besorgt wird; dies unabhängig davon, ob die betreffende Angelegenheit in Art. 102 Abs. 2 B-VG genannt ist oder sich ihre Besorgung in unmittelbarer Bundesverwaltung aus anderen Bestimmungen ergibt.
Keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Bundes besteht hingegen, wenn mit der Vollziehung einer Angelegenheit gemäß Art. 102 Abs. 3 B-VG der Landeshauptmann beauftragt ist, wenn in einer Angelegenheit, die in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt wird, gemäß Art. 102 Abs. 1 zweiter Satz B-VG in Unterordnung unter den Landeshauptmann Bundesbehörden mit der Vollziehung betraut sind, und wenn in einer Angelegenheit, die in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt wird, (ausnahmsweise) eine erst- und letztinstanzliche Zuständigkeit des Bundesministers vorgesehen ist. Andernfalls käme es nämlich in den beiden zuletzt genannten Fällen zu einer zwischen dem Verwaltungsgericht des Landes und dem Verwaltungsgericht des Bundes nach organisatorischen Kriterien geteilten Zuständigkeit in ein und derselben (kompetenzrechtlichen) Angelegenheit, was dem Gedanken widerspräche, alle Rechtssachen in einer Angelegenheit aus verfahrensökonomischen Gründen bei ein und demselben Gericht zu konzentrieren
Da auf die Vollziehung von Angelegenheiten in unmittelbarer Bundesverwaltung abgestellt wird, fallen nach der Generalklausel des Art. 131 Abs. 1 B-VG auch Angelegenheiten, die weder in unmittelbarer noch in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt werden, in die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte der Länder; dies ist etwa bei der Sicherheitsverwaltung, dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder in den (seltenen) Konstellationen der Fall, in denen auf Grund besonderer verfassungsgesetzlicher Ermächtigung im Bereich der Vollziehung des Landes eingerichtete Rechtsträger (zB Landwirtschaftskammern) mit der Vollziehung des Bundes betraut sind (Hervorhebungen nicht im Original); vgl. dazu auch Wiederin, Das Bundesverwaltungsgericht:
Zuständigkeiten und Aufgabenbesorgung, in Holoubek/Lang [Hrsg.], Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz [2008], 29, sowie Wiederin, Das Bundesverwaltungsgericht: Zuständigkeiten und Aufgabenbesorgung, in Holoubek/Lang [Hrsg.], Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz [2013], 29 [38 ff]).
1.2. Im gegenständlichen Fall hat der (nicht-territoriale) Selbstverwaltungskörper "Österreichische Ärztekammer" in einer Angelegenheit des ärztlichen Berufsrechtes einen Bescheid nach § 27 Abs. 10 ÄrzteG 1998 im übertragenen Wirkungsbereich gemäß § 117 Abs. 1 Z 6 leg.cit. erlassen.
Die dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegende maßgebliche Rechtsgrundlage ist den Kompetenztatbeständen des Art. 10 Abs. 1 Z 8 und 12 B-VG ("Einrichtung beruflicher Vertretungen, soweit sie sich auf das ganze Bundesgebiet erstrecken" und "Gesundheitswesen") sowie Art. 11 Abs. 1 Z 2 B-VG ("berufliche Vertretungen, soweit sie nicht unter Art. 10 fallen") zuzurechnen. Insoweit dem Bund in diesen Angelegenheiten die Vollziehung zukommt, ist diese grundsätzlich gemäß Art 102 Abs. 1 in mittelbarer Bundesverwaltung zu vollziehen.
Nachdem im vorliegenden Fall, wie bereits oben ausgeführt, eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes daran anknüpft, ob eine Angelegenheit unmittelbar von Bundesbehörden im Verständnis der unmittelbaren Bundesverwaltung im Sinne des Art 102 B-VG besorgt wird, erscheint im vorliegenden Fall auf Grund der Generalklausel des Art. 131 Abs. 1 B-VG eine Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes gegeben.
1.3. Die im Schrifttum vertretene Ansicht, wonach in Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers sich die sachliche Zuständigkeit des Bundes- oder Landesverwaltungsgerichtes jeweils aus der Weisungshierarchie zum zuständigem obersten Verwaltungsorgan iSd Art. 120b Abs. 2 B-VG ergäbe, vermag im vorliegenden Fall nicht zu überzeugen (vgl. Faber, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Verlag Österreich [2013], Rz. 18, 19). Zum einen ist in Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers, sofern es sich um eine Aufgabe der staatlichen Vollziehung handelt, die ansonsten vom Bund zu vollziehen wäre, immer eine Weisungsbindung gegenüber dem zuständigen obersten Verwaltungsorgan vorzusehen (Art. 120b Abs. 2 B-VG). Zum anderen käme es bei dieser Betrachtungsweise genau zu jener geteilten Zuständigkeit zwischen Bundesgericht und Verwaltungsgerichten der Länder (im eigenen Wirkungsbereich des Selbstverwaltung besteht eine Zuständigkeit der Landesverwaltungsgerichte) in ein und derselben kompetenzrechtlichen Angelegenheit, die aus verfahrensökonomischen Gründen entsprechend den EB zu RV 1618 vermieden werden soll (vgl. dazu Janko in Janko/Leeb (Hrsg), Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz (2013) 72).
Die Zuständigkeitsregel des Art. 131 B-VG wäre völlig ihres Inhaltes und Sinnes entkleidet, wenn der einfache (Bundes)Gesetzgeber ohne die Einholung der Zustimmung der Länder zur Kundmachung allein durch Übertragung einer in mittelbarer Bundesverwaltung zu vollziehenden Angelegenheit von einer Behörde der allgemeinen staatlichen Verwaltung (zB Bezirksverwaltungsbehörde) in den übertragenen Wirkungsbereich eines bundesgesetzlich eingerichteten Selbstverwaltungskörpers die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte des Bundes (auf Grund von Art. 131 Abs. 3 B-VG wohl des Bundesverwaltungsgerichts) begründen könnte und die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte der Länder umgangen würde. Es könnte dann nämlich die Zuständigkeit für Beschwerden gegen im übertragenen Wirkungsbereich ergangene Bescheide einfachgesetzlich beliebig zwischen den Verwaltungsgerichten des Bundes und der Länder hin und her geschoben werden, ohne dass die Zustimmungsregel des Art. 131 Abs. 4 Z 2 lit. b B-VG zum Tragen kommen würde. Eine derartige Auslegung ist dem Bundesverfassungsgesetzgeber nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts - auch im Hinblick auf RV 1618 BlgNR 24. GP, 15, wonach alle Rechtssachen in einer Angelegenheit aus verfahrensökonomischen Gründen bei ein und demselben Gericht zu konzentrieren sind - nicht zu unterstellen.
Aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich aus Art. 131 Abs. 2 erster Satz B-VG, dass das Bundesverwaltungsgericht für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG ausschließlich in Angelegenheiten zuständig ist, wenn die Vollziehung einer Bundesverwaltungsaufgabe durch unmittelbare Bundesbehörden bzw. bundesnahe Organe innerhalb der unmittelbaren Bundesverwaltung (vgl. VfGH 4.3.2015, E 923/2014) vorliegt.
Darüber hinaus wird auch beispielsweise auf § 147 WKG verwiesen, wonach die Landesverwaltungsgerichte für Beschwerden gegen Bescheide, die im übertragenen Wirkungsbereich ergangen sind, zuständig sind.
1.4. In diesem Zusammenhang ist auf Folgendes hinzuweisen:
Nach der bis zum 31.12.2013 geltenden Rechtslage des ÄrzteG 1998 konnten Bescheide der Österreichischen Ärztekammer, die im übertragenen Wirkungsbereich ergingen, im Instanzenzug beim jeweils örtlich zuständigen UVS des Landes bekämpft werden (vgl. §§ 13a, 35a iVm § 117c). Im ersten Ministerialentwurf des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz - Bundesministerium für Gesundheit (460/ME 14.GP) war hinsichtlich dieser Angelegenheiten diesbezüglich noch eine ausdrückliche Beschwerdemöglichkeit an das örtlich jeweils zuständige Landesverwaltungsgericht vorgesehen, wobei in den Erläuterungen zum Begutachtungsentwurf darauf hingewiesen wurde, dass das explizite Anführen einer solchen Beschwerdemöglichkeit aufgrund der durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 eingeräumten generellen Beschwerdemöglichkeit zwar entfallen könne, jedoch diese auf Wunsch der Österreichischen Ärztekammer erhalten bliebe und die Bestimmungen hinsichtlich der jeweiligen örtlichen Zuständigkeit der Landesverwaltungsgerichte als Klarstellung dienten. In der nachfolgenden diesbezüglichen Regierungsvorlage zum 1. Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz - Bundesministerium für Gesundheit (RV 2166, 14. GP) entfielen jedoch diese Bestimmungen mit dem bloßen Hinweis auf die generelle Beschwerdemöglichkeit an das jeweils zuständige Verwaltungsgericht. Nach dem Gesagten ist daher davon auszugehen, dass auch der Gesetzgeber von einem Rechtszug im Gegenstand an das Landesverwaltungsgericht ausging; in diesem Sinne sind in der genannten Regierungsvorlage als Ziele bzw. Maßnahmen ausdrücklich die "Einführung eines einheitlichen Instanzenzuges an die Verwaltungsgerichte der Länder" bzw. "Ersatz der Unabhängigen Verwaltungsbehörden durch Landesverwaltungsgerichte" genannt (vgl. RV 2166 Seite 2 und 3).
1.5. Zusammengefasst ist daher im vorliegenden Fall von einer Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes auszugehen, da ein Selbstverwaltungskörper im übertragenen Wirkungsbereich in einer Angelegenheit, die in mittelbarer Bundesverwaltung zu vollziehen ist, entschieden hat. Dies kann nicht als Fall der unmittelbaren Bundesverwaltung im Sinne des Art 131 Abs. 2 B-VG (vgl. dazu VfGH 4.3.2015, E 923/2014) betrachtet werden.
1.6. Die förmliche Beschlussfassung ist im gegenständlichen Fall schon deshalb geboten, weil der gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 3 B-VG über Kompetenzkonflikte zwischen Verwaltungsgerichten erkennende Verwaltungsgerichtshof nur dann in einem allfälligen Revisionsverfahren die Zuständigkeit bindend beurteilen kann, wenn diese zuvor von einem Verwaltungsgericht "in einer in den Verfahrensgesetzen vorgesehenen Form (Beschluss über die Zurückweisung wegen Unzuständigkeit oder Erkenntnis in der Sache bzw. Zurückweisung aus anderen Gründen oder Einstellung unter Bejahung der Zuständigkeit)" getroffen wurde (vgl. dazu VwGH 18.02.2015, Ko 2015/03/0001 bzw. VwGH 24.06.2015, Ra 2015/04/0035).
1.7. Abschließend wird darauf hingewiesen, dass das Bundesverwaltungsgericht nach Ablauf der Frist zur Erhebung einer Revision die Akten des gegenständlichen Verwaltungsverfahrens im Sinne des § 6 AVG dem örtlich zuständigen Landesverwaltungsgericht ( XXXX ) übermitteln wird.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil eine Rechtsfrage zu lösen war, der grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zukommt. Die hier zu beurteilende Rechtsfrage geht in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinaus und es liegt, soweit erkennbar, eine verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung diesbezüglich nicht vor.
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