BVwG W106 2139370-1

W106 2139370-1Bundesverwaltungsgericht01.12.2016

Regest

Mehrdienstleistung, Personalreserve, wichtiges dienstliches<br/>Interesse, Wochendienstzeit - Herabsetzung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W106 2139370-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.12.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W106.2139370.1.00

Spruch

W106 2139370-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER über die Beschwerde des XXXX, XXXX, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 03.05.2016, Zl. XXXX, betreffend Herabsetzung der Wochendienstzeit gemäß § 50a BDG 1979, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 50a BDG 1979 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

(01.12.2016)

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang (Sachverhalt):

I.1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend BF) steht als Exekutivbeamter der LPD Wien in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist das Stadtpolizeikommando Landstraße.

I.2. Mit Schreiben vom 03.02.2016 begehrte der BF gemäß § 50a BDG 1979 die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit auf 20 Wochenstunden ab 01.06.2016, mit der Begründung seiner vermehrten Erziehungsbeteiligung für die 14-jährige Tochter und seines Studiums der Rechtswissenschaften.

Die bisherige Herabsetzung der Wochendienstzeit des BF hat mit 31.05.2016 geendet.

I.3. Mit Schreiben vom 18.04.2016 teilte die Dienstbehörde dem BF im Rahmen des Parteiengehörs die beabsichtigte Abweisung seines Antrags mit.

In der Stellungnahme vom 24.04.2016 begründete der BF seinen Antrag näher mit der Erziehungstätigkeit für seine Tochter, seiner Unterstützungspflicht für die im selben Haushalt lebenden Eltern und dem im Herbst 2015 begonnenen Jus-Studium.

I.4. Mit Bescheid vom 03.05.2016 wurde der Antrag des BF abgewiesen.

Begründend führte die Behörde wie folgt aus:

"Die Gewährung der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit im Sinne des § 50a leg cit liegt im Ermessen der Behörde. Eine Herabsetzung ist nur zulässig, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. Aus diesem Grunde darf die derzeitige Personalsituation einer Analyse zu unterzogen und im Folgenden dargestellt werden:

Obwohl der Dienstgeber bemüht ist für adäquate Personalressourcen Sorge zu tragen und in diesem Zusammenhang seit einigen Jahren im Bereich des Exekutivdienstes Aufnahmekampagnen laufen, ist derzeit ein Defizit von 259 Exekutivbeamten zu verzeichnen. So steht am 01. März 2016 dem Sollstand laut Stellenplan von 5.665 Exekutivbeamten der tatsächliche Ist-Stand von 5.406 Exekutivbeamten gegenüber.

Zum besseren Verständnis darf das Fehlen von 259 Exekutivbediensteten durch die Gegenüberstellung von Soll- und Ist-Stand (exklusive LKA und LV) erklärt werden:

Sollstand = Stand laut Stellenplan 2016 in der gesamten LPD Wien--5.665 EB

Ist-Stand1 = Stand der EB, denen eine Planstelle im Bereich der LPD Wien zugewiesen wurde --

6. 081 EB

Tatsächlicher Ist-Stand = Stand der EB, die tatsächlich ihren Dienst im Bereich der LPD Wien versehen --

5. 406 EB

Die Differenz zwischen dem dargestellten Ist- und tatsächlichem Ist-Stand von 675 EB lässt sich wie folgt erklären:

Intern und extern Abkommandiert--569 EB

In Karenzurlaub oder Schutzfrist befindlich --94 EB

Suspendiert oder gänzliche Dienstfreistellung --12 EB

Es lässt sich daher festhalten, dass der Landespolizeidirektion 5% weniger Exekutivbedienstete zur Verfügung stehen, als im Stellenplan vorgesehen.

Betrachtet man nun die Organisationseinheit, der sie zur Dienstleistung zugeteilt sind, zeigt sich, dass das Stadtpolizeikommando Landstraße - mit Stand 01. März 2016 - mit einem tatsächlichen Personalunterstand von 40 Exekutivbediensteten (Sollstand 216 EB, tatsächlicher Ist-Stand 176 EB) das Auslangen finden muss. In Relation zum Gesamtpersonalstand zeigt sich daher eine besondere Belastung im Bereich des SPK Landstraße mit einem Fehlstand von 19%.

Künftige Absolventen der Polizeiausbildung die in den Stand der E2b übernommen werden, würden zu einer Reduktion des Personalunterstandes führen. Jedoch stehen diesen Ausgleichsmaßnahmen Übertritte in den Ruhestand, Austritte, Todesfälle, Versetzungen und Dienstzuteilungen gegenüber, deren Anzahl im Vorhinein kaum abschätzbar ist. Temporäre Verwendungen von Exekutivbediensteten in der Bereitschaftseinheit und allfällige Krankenstände strapazieren darüber hinaus die Kapazitäten des Stadtpolizeikommandos.

Systemimmanente Aus- und Fortbildungsmaßnahmen - wie etwa GAL E2a, EKO Cobra/DSE, WEGA, EGS - finden notwendigerweise regelmäßig statt und führen ebenso zu Personalstandsreduzierungen. Diese drohenden negativen Auswirkungen auf die Personalressourcen haben daher in die Beurteilung einzufließen.

Die derzeitige Lage im Asyl- und Fremdenwesen durch den Zuwanderungsstrom, stellt aus polizeilicher Sicht eine fordernde Ausnahmesituation dar. Die Gegebenheiten verlangen erheblichen Personaleinsatz und hierbei besondere Flexibilität. Durch Dienstzuteilungen in diesem Zusammenhang kommt es zu spürbaren Schwächungen des Personalstandes der betroffenen Dienststellen.

Im do. Stadtpolizeikommando versehen derzeit 9 Exekutivbedienstete ihren Dienst in einer herabgesetzten regelmäßigen Wochendienstzeit. Weitere Herabsetzungen gemäß § 15h MSchG, § 8 VKG, oder § 50b BDG sind aufgrund des absoluten Rechtsanspruches jederzeit möglich. Eine nach der Lebenserfahrung erforderliche Personalreserve zum Ausgleich unvorhergesehener Personalausfälle muss daher bestehen (VwGH 2009/12/0189, 14.11.2012). Der Ausfall von Arbeitsleistung durch herabgesetzte Wochendienstzeiten, Karenzen, Teilzeitbeschäftigungen und die Regelung "Familie und Beruf - Tagdienst" ist demnach nicht unbeschränkt erweiterbar. Seitens des Bundesministeriums für Inneres erfolgen entsprechend den Vorgaben des Stellenplanes zwar Ersatzaufnahmen bis zum Vollbeschäftigungsäquivalent, insbesondere für Karenzen, herabgesetzte regelmäßige Wochendienstzeiten gemäß §§ 50a und 50b BDG, sowie für Teilzeitbeschäftigungen nach dem MSchG und dem VKG. Diese Ersatzaufnahmen decken aber bloß den Arbeitszeitentfall bis zum Vollbeschäftigungsäquivalent ab, nicht aber den Personalbedarf hinsichtlich der Verfügbarkeit erwiesenermaßen zu erbringender Mehrdienstleistungen. Zumal es bei Ersatzaufnahmen im Bereich des Exekutivdienstes zu bedenken gilt, dass diese erst nach einem zweijährigen Grundausbildungslehrgang vollwertig eingesetzt werden können.

Gerade im Bereich der Landespolizeidirektion Wien kommt es regelmäßig zu Spontanereignissen die Reaktionen in Form von Kommandierungen zu Objektschutzmaßnahmen oder zum sicherheitspolizeilichen Ordnungsdienst verlangen. Eine weitere Reduzierung der Beamten, die hierfür zur Mehrdienstleistungen herangezogen werden können, ist nicht vertretbar. Jedoch reduzieren Beamte mit herabgesetzter regelmäßiger Wochendienstzeit das Kontingent an Einsatzkräften, die im Anschluss an den Regeldienst für Mehrdienstleistungen zur Verfügung stehen. Schließlich können jene Beamten nur über die für sie maßgebliche Wochendienstzeit hinaus zur Dienstleistung herangezogen werden, wenn die Dienstleistung zur Vermeidung eines Schadens unverzüglich notwendig ist und ein Beamter, dessen regelmäßige Wochendienstzeit nicht herabgesetzt ist, nicht zur Verfügung steht. Durch die häufigere Heranziehung anderer Mitarbeiter werden deren soziale und gesundheitliche Interessen beeinträchtigt oder gar gefährdet. Daher ist der gegenständliche Antrag auch im Lichte der Fürsorgepflichten des Dienstgebers gegenüber seinen Dienstnehmer zu betrachten.

Gemäß § 48a Abs 3 BDG darf die Wochenarbeitszeit innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 17 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden nicht überschreiten. Dies entspricht einer monatlichen Mehrdienstleistung von durchschnittlich 34,64 Stunden.

In der PI XXXX, in der Sie Dienst versehen, liegt der Durchschnittswert im Zeitraum Oktober 2015 bis Jänner 2016 bei 39,10 Stunden monatlich pro EB. Der Durchschnittswert aller Polizeiinspektionen des SPK Landstraße im selben Zeitraum liegt bei 32,15 Stunden monatlich pro EB. Diese Werte lassen jedoch die Mehrdienstleistung aus Journaldiensten unberücksichtigt, die nochmals eine markante Erhöhung darstellen.

Sobald an einer Dienststelle das zumutbare durchschnittliche Höchstmaß an Überstunden erreicht ist, besteht ein wichtiges dienstliches Interesse an der Vermeidung jedweder weiteren Belastung, unabhängig von ihrem Ausmaß (VwGH 2009/12/0044, 12.05.2010). Auch der Umstand, dass eine Mehrarbeitsbelastung der Beamten einer Dienststelle auch schon ohne Herabsetzung besteht, schließt somit nicht aus, die Vermeidung einer noch weiter gehenden Mehrbelastung für die übrigen Beamten der Dienststelle als wichtiges dienstliches Interesse für eine Versagung der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit ins Treffen zu führen (VwGH 2015/12/0024, 01.07.2015).

Die Gesamtschau der dargestellten Analyse zeigt, dass dem Antrag wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen.

Zu der im Rahmen Ihrer Einwände formulierten Frage, warum Ihr Ansuchen im Jahre 2015 durch die Personalabteilug genehmigt worden sei und nun nicht mehr genehmigt werde, ist festzuhalten, dass derartige Maßnahmen in jedem Verfahren individuell und vor allem zeitnah auf die Vereinbarkeit mit den dienstlichen Interessen zu prüfen sind. Das Verfahren stützt sich daher auf eine individuelle und aktuelle Analyse der dienstlichen Interessen. Auch kann bei der Beurteilung dieser Interessen die Dauer einer derartigen Maßnahme von Bedeutung sein, was zur Folge haben kann, dass die Maßnahme innerhalb eines bestimmten Zeitrahmens als dienstlich tragbar angesehen wird, jedoch nicht über diesen hinaus. Aus der Gewährung einer herabgesetzten regelmäßigen Wochendienstzeit lässt sich jedoch keinesfalls ein Anspruch ableiten, dass diese zeitlich unbegrenzt, wiederkehrend zu gewärtigen wäre.

Was die übrigen Ausführungen des Antragstellers betrifft, muss darauf hingewiesen werden, dass der Antrag auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit keiner Begründung bedarf. Demgemäß konnte bei der Beurteilung nicht an den Motiven des Antragstellers gemessen werden, sondern war ausschließlich das Vorliegen entgegenstehender wichtiger dienstlicher Interessen Gegenstand der Betrachtung.

Der Fachausschuss für die Bediensteten des öffentlichen Sicherheitswesens bei der LPD Wien wurde im Sinne der rechtlichen Bestimmungen befasst."

I.5. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde.

Hiezu wird vom BF im Wesentlichen ausgeführt:

Seine 14-jährige Tochter, für die er aus privatem Interesse das Sorgerecht anstrebe, lebe durchschnittlich 5 Tage der Woche bei ihm. Darüber hinaus wohnen beide Eltern (63 u. 75 Jahre alt) bei ihm, welche aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters immer mehr seiner Pflege bedürften. Weiters habe er im Herbst 2015 mit dem Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Wien begonnen.

Der von der Behörde dargestellte Gesamtpersonalstand der LPD Wien sei für das gegenständliche Ansuchen irrelevant, weil die Herabsetzung der Wochendienstzeit allenfalls KollegInnen des SPK 03 treffen würde. Die von der Behörde zur Personalsituation des SPK 03 dargestellte Personalsituation sei nicht korrekt. Laut Personalplan sei für das SPK 03 mit Stichtag 01.03.2016 folgender Personalstand ersichtlich:

Soll-Stand: 194

Ist-Stand: 217 + 1 VB

(Tat-Ist-Stand: 171 + 1 VB)

Der Argumentation der Behörde, dass es im SPK 03 einen Personalmangel gäbe, sei entgegenzuhalten, dass zahlreiche Beamte zu anderen Abteilungen zugeteilt bzw. abkommandiert seien. Solange dies der Fall ist, könne nicht mit Personalmangel argumentiert werden, da dieser von der Behörde selbst herbeigeführte Zustand nicht zum Nachteil des BF gereichen könne. Darüber hinaus sei kürzlich die PI XXXX (SPK 03) geschlossen und ein Großteil der Besatzung in die PI XXXX gekommen. Durch die Herabsetzung der Wochendienstzeit für den BF würde das Maß an verkraftbaren Mehrdienstleistungen für die KollegInnen nicht überschritten werden. Nach dem "Masterplan" des Innenministeriums würden derart viele Polizeischüler ausgebildet werden, dass nicht nur die Abgänge abgedeckt würden, sondern auch eine Personalaufstockung in erheblichen Ausmaß erfolgt sei und noch erfolgen werde. Da die ersten beiden Ansuchen des BF umgehend genehmigt wurden, erscheine die nunmehrige Ablehnung nahezu willkürlich, da sich die Personalsituation laut Aussendung des BMI erheblich verbessert und nicht verschlechtert habe.

Der BF habe mit seinem Ansuchen lediglich sein Recht auf Privat- und Familienleben bezogen auf die Erziehung seiner Tochter und die Pflege seiner Eltern, sowie sein Recht auf freie Berufsausbildung bzw. Bildung in Bezug auf sein Studium wahren wollen.

Es werde daher beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen, in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die herabgesetzte Wochendienstzeit von 20 Wochenstunden genehmigt werde.

I.6. Mit der Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht vom 09.06.2016 erstattete die belangte Behörde zum Beschwerdevorbringen eine Gegenäußerung und beantragte sie die Abweisung der Beschwerde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF steht als Exekutivbeamter beim Stadtpolizeikommando Landstraße in Wien in Verwendung.

Nach den Feststellungen der Dienstbehörde stehen der LPD Wien bei einem Ist-Stand von 6.081 Exekutivbediensteten (EB), denen eine Planstelle im Bereich der LPD Wien zugewiesen wurde, ein tatsächlicher Ist-Stand von 5.406 EB gegenüber. Dies ergibt einen Fehlstand von 675 EB. Das SPK Landstraße hatte mit Stand 01.03.2016 einen Sollstand von 216 EB und einen Ist-Stand von 176 EB, somit einen Fehlstand von 40 EB (= ca. 19%). 9 EB haben eine herabgesetzte Wochendienstzeit. In der PI XXXX, an welcher der BF Dienst versieht, lagen die durchschnittlichen Mehrdienstleistungen im Zeitraum Oktober 2015 bis Jänner 2015 bei 39,10 Stunden pro EB monatlich, und betrug der Durchschnittswert der Mehrdienstleistungen aller PI des SPK Landstraße bei 32,15 Stunden monatlich pro EB. Daraus ergibt sich eine durchschnittliche wöchentliche Mehrdienstleistung von 9,77 Stunden pro EB in der PI XXXX und eine durchschnittliche wöchentliche Mehrdienstleistung von 8 Stunden pro EB aller PI im SPK Landstraße.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich im Wesentlichen aus den im Akt aufliegenden Personalstandsanalysedatenblättern für die LPD Wien - Exekutive mit Stand 01.03.2016 sowie den SAP-Auswertungen über die geleisteten Mehrdienstleistungen. Es bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Angaben.

Die vom BF dargestellte Personalanalyse für das SPK Landstraße - sie geht von einem Ist-Stand von 217 EB und 1 VB aus - erklärt sich damit, dass in dieser Zahlenaufstellung auch Beamte mit spezifischen Fachausbildungen bzw. Fachkenntnissen (Bedienstete des Landeskriminalamtes und des Landesamtes für Verfassungsschutz) sowie Verwaltungsbedienstete, welche nicht mit Befugnissen wie Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ausgestattet sind und Polizeischüler, die nicht vollwertig einsatzbefähigt bzw. einsatzbefugt sind, enthalten sind, welche von der Dienstbehörde in deren Personalstandsaufstellung nicht berücksichtigt wurden. Vom BF wird auch die von der Behörde angegebene Zahl der geleisteten Überstunden nicht substantiiert bestritten, er spricht lediglich von einem "zu verkraftbaren Ausmaß von Mehrdienstleistungen seiner KollegInnen".

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat etwa in seiner Entscheidung vom 05.09.2002, Speil v. Austria, no. 42057/98, unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte (vgl. etwa VwGH 20.02.2014, 2013/07/0169; 18.02.2015, 2014/12/0005). Eine solche Fallkonstellation liegt auch im Beschwerdefall vor.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt mangels materienspezifischer Sonderregelung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

"Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aus beliebigem Anlaß

§ 50a. (1) Die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten kann auf seinen Antrag bis auf die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabgesetzt werden, wenn der Verwendung im verlangten Ausmaß keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.

(2) Das Ausmaß der Herabsetzung ist so festzulegen, daß die verbleibende regelmäßige Wochendienstzeit ein ganzzahliges Stundenausmaß umfaßt. Das Ausmaß darf nicht weniger als 20 und nicht mehr als 39 Stunden betragen.

(3) Die Herabsetzung wird für die Dauer eines Jahres oder eines Vielfachen eines Jahres wirksam. Übersteigen die gesamten Zeiträume einer solchen Herabsetzung für einen Beamten insgesamt zehn Jahre, bleibt das zuletzt gewährte Ausmaß der Herabsetzung ab diesem Zeitpunkt bis zu seiner allfälligen Änderung gemäß § 50d Abs. 1 dauernd wirksam. Auf diese Obergrenze von zehn Jahren zählen auch Zeiten in früheren Dienstverhältnissen, in denen die Wochendienstzeit nach § 50a herabgesetzt war.

(4) Die regelmäßige Wochendienstzeit darf nicht herabgesetzt werden:

1. während einer Verwendung auf einem Arbeitsplatz an einer im Ausland gelegenen Dienststelle des Bundes;

2. während einer Entsendung nach § 1 des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997, oder der unmittelbaren Vorbereitung einer solchen Entsendung;

3. in den übrigen Fällen, wenn der Beamte infolge der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aus wichtigen dienstlichen Gründen weder im Rahmen seines bisherigen Arbeitsplatzes noch auf einem anderen seiner dienstrechtlichen Stellung zumindest entsprechenden Arbeitsplatz verwendet werden könnte."

Die belangte Behörde hat ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit begründet, dass die derzeitige Lage im Asyl- und Fremdenwesen aus polizeilicher Sicht eine fordernde Ausnahmesituation darstelle, welche einen erheblichen Personaleinsatz und hierbei besondere Flexibilität verlange, dem bestehenden Personalfehlstand und den bestehenden monatlichen Mehrdienstleistungen pro EB an der Dienststelle des BF, welche eine weitere Mehrbelastung nicht zulassen.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann ein dienstliches Interesse gemäß § 50a Abs. 1 BDG 1979 darin liegen, eine übermäßige Belastung der übrigen an einer Dienststelle tätigen Beamten mit Überstunden zu vermeiden. Die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit eines Bundesbeamten kann zu einer solchen zusätzlichen Belastung anderer an derselben Dienststelle tätiger Bundesbediensteter führen, weil nach § 50c BDG 1979 die Heranziehung eines Beamten mit herabgesetzter Wochendienstzeit zu Mehrdienstleistungen nur in sehr eingeschränktem Umfang zulässig ist (VwGH 13.03.2009, 2007/12/0092). Zudem darf die Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes nicht von der freiwilligen Bereitschaft von Beamten zur Erbringung höherer Überstundenleistungen abhängig gemacht werden (VwGH 30.03.2011, 2009/12/0182). Im Übrigen entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass - sobald an einer Dienststelle das zumutbare durchschnittliche Höchstmaß an Überstunden erreicht ist - ein wichtiges dienstliches Interesse an der Vermeidung jedweder weiteren Belastung, unabhängig von ihrem Ausmaß, besteht. Der Umstand, dass eine "Mehrarbeitsleistung" der Beamten einer Dienststelle auch schon ohne Herabsetzung besteht, schließt somit nicht aus, die Vermeidung einer noch weiter gehenden Mehrbelastung für die übrigen Beamten der Dienststelle als wichtiges dienstliches Interesse für eine Versagung der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit ins Treffen zu führen (vgl. VwGH 01.07.2015, Ra 2015/12/0024).

Eine solche Fallkonstellation liegt hier vor.

Den Erhebungen der Behörde zufolge lag in den Monaten Oktober 2015 bis Jänner 2016 eine durchschnittliche monatliche Überstundenleistung pro EB im SPK Landstraße von 32,15 Stunden und in der PI XXXX von 39,10 Stunden vor. Mehrdienstleistungen aus Journaldiensten sind dabei nicht berücksichtigt.

Gemäß § 48a Abs. 3 BDG darf die Wochendienstzeit innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 17 Wochen im Durschnitt 48 Stunden nicht überschreiten. Zufolge dessen Abs. 4 sind über diese Höchstgrenze hinaus längere Dienstzeiten nur mit Zustimmung des Beamten möglich.

Unter Zugrundelegung der oben wieder gegebenen Zahlen entfielen im Erhebungszeitraum Oktober 2015 bis Jänner 2016 auf jeden EB im SPK Landstraße durchschnittlich 8 Überstunden pro Woche und in der PI XXXX sogar durchschnittlich 9,77 Überstunden pro Woche. Damit wurde die normierte Höchstgrenze der durchschnittlich zulässigen Wochendienstzeit von 48 Stunden im SPK Landstraße bereits erreicht, in der PI XXXX sogar überschritten.

Wenn der BF einwendet, dass die Behörde den eventualen Personalmangel selbst zu vertreten habe, solange sie zahlreiche Beamte zu anderen Abteilungen zuteilt bzw. abkommandiert, übersieht er, dass sich solche Zuweisungen aus der Dringlichkeit des Personalbedarfs innerhalb der gesamten Dienststelle (LPD Wien) ergeben und dieser Personalbedarf vorrangig zu befriedigen ist. So musste etwa im Zusammenhang mit dem Flüchtlingszustrom der hiedurch veränderte Personalbedarf in der Abteilung für Fremdenpolizei und Anhaltevollzug mit vorübergehenden Dienstzuteilungen abgedeckt werden. Zum anderen können Dienstzuteilungen auch durch das BMI als Zentralstelle angeordnet werden. Aus solchen aus übergeordneten Interessen angeordneten Personalumschichtungen auf einen Personalüberschuss der abgebenden Dienststelle zu schließen, ist daher nicht gerechtfertigt und unzulässig.

Darüber hinaus haben die personalführenden Stellen auch zu berücksichtigen, dass eine nach der Lebenserfahrung erforderliche "Personalreserve" zum Ausgleich unvorhersehbarer Personalausfälle bestehen muss und dass absolute Rechtsansprüche auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit (oder auf Erteilung eines Karenzurlaubes, wie etwa nach dem Mutterschutzgesetz) vorrangig zu befriedigen sind (VwGH 13.03.2009, 2007/12/0092, mwN). Im SPK Landstraße versehen derzeit 9 EB ihren Dienst in einer herabgesetzten Wochendienstzeit, was auch dazu führt, dass diese EB - von Ausnahmen abgesehen - nicht für Mehrdienstleistungen herangezogen werden können und dadurch das Kontingent an Einsatzkräften, die für Mehrdienstleistungen zur Verfügung stehen, weiter reduziert wird. Eine weitere Mehrbelastung der noch zur Verfügung stehenden EB ist angesichts der bereits gegebenen durchschnittlichen Wochenarbeitszeit (s. oben) nicht zumutbar. Schließlich hat die Behörde auch eine Fürsorgeverpflichtung gegenüber diesen Bediensteten.

Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage ist das Vorbringen des BF nicht geeignet, den Ausführungen der belangten Behörde entgegenzutreten. Die Behörde hat in fundierter Weise die Auswirkungen dargestellt, die eine antragsgemäße Herabsetzung der Wochenarbeitszeit des BF nach sich ziehen würde. Insbesondere die daraus resultierende Mehrbelastung für andere Beamten und der Verlust jeglicher Flexibilität beim Personaleinsatz, der gerade im Bereich der Sicherheitsexekutive von höchster Bedeutung ist, erweisen sich daher als dienstliche Interessen im Sinne des § 50a Abs. 1 BDG, welche einer Herabsetzung der Wochendienstzeit des BF entgegenstehen.

Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein Eingehen auf den Umstand, dass die vom BF beantragte Stattgebung seines Antrages auch aus dem Grund nicht zulässig gewesen wäre, weil eine rückwirkende Herabsetzung der Wochendienstzeit für Zeiträume, in denen ein Beamter bereits normal Dienst geleistet hat, nicht in Betracht gekommen wäre (VwGH 01.07.2015, Ra 2015/12/0024, mwN). Nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in dieser Entscheidung kommt auch eine Teilstattgebung des Antrags nur für Zeiten, die nach Ergehen des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts gelegen sind, nicht in Betracht.

Die Beschwerde war daher gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 50a BDG als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die im Beschwerdefall zu lösende Rechtsfrage, ob die Voraussetzungen für eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit vorliegen, aufgrund der unstrittigen Sachlage und der klaren Rechtslage sowie der zitierten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verneint werden konnte. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wurden weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht noch sind solche im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

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