BVwG L502 2140119-1

L502 2140119-1Bundesverwaltungsgericht01.12.2016

Regest

Bescheidcharakter, Bescheidqualität, Unzuständigkeit BVwG,<br/>Zurückweisung, Zuständigkeit

Gesamter Gesetzestext

BVwG L502 2140119-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.12.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L502.2140119.1.00

Spruch

L502 2140119-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, vertreten durch XXXX , in der Rechtssache des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, XXXX , beschlossen:

A) Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin (BF), eine Staatsangehörige der Türkei, stellte durch ihre Vertreter mit Schriftsatz vom 26.06.2016 einen "Feststellungsantrag auf Dokumentation des Aufenthaltstitels" an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA).

2. Nachdem eine Datenabfrage der Personalien der BF durch das BFA ergeben hatte, dass dieser offenbar im Jahr 1998 eine unbefristete Niederlassungsbewilligung mit dem Zweck ‚Familiengemeinschaft mit Österreicher‘ erteilt worden war, übermittelte das BFA den gg. Verwaltungsakt gemäß § 6 AVG unter Hinweis auf die der BF ehemals erteilte Niederlassungsbewilligung an das Magistrat Wien als zuständige Niederlassungsbehörde, zugleich teilte es diesen Umstand der Vertretung der BF mit.

3. Mit Nachricht vom 16.09.2016 teilte das Magistrat Wien der Vertretung der BF mit, dass kein Aufenthaltstitel der BF gespeichert sei und daher eine Antragstellung bei der Niederlassungsbehörde erforderlich sei.

4. Mit Schriftsatz vom 13.10.2016 richtete die Vertretung der BF eine Beschwerde an das BFA mit dem Inhalt, dass sich diese gegen den "Bescheid des BFA vom 12.09.2016, zugestellt am 15.09.2016, XXXX ", mit dem sich das BFA als nicht zuständig für den Feststellungsantrag der BF vom 26.06.2016 erachtet habe, richte.

5. Mit 24.10.2016 ersuchte das BFA im Hinblick auf die gg. Beschwerde das Magistrat Wien um Rückmittlung des zuvor weitergeleiteten Verfahrensaktes sowie eines allfälligen Verfahrensaktes der Niederlassungsbehörde die BF betreffend.

6. Die Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) erfolgte seitens des BFA mit 16.11.2016, langte dort mit 18.11.2016 ein und wurde in weiterer Folge der nunmehr zur Entscheidung berufenen Abteilung des BVwG zugewiesen.

7. Das BVwG erstellte aktuelle Datenauszüge aus dem Zentralen Melderegister, dem Strafregister, dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister sowie dem Grundversorgungs-Betreuungsinformationssystem die BF betreffend.

Eine ergänzende Anfrage des BVwG an das BFA vom 21.11.2016 ergab, dass sich beim BFA über die Beschwerdevorlage hinaus keine weiteren Aktenbestandteile die BF betreffend befinden, ältere Aktenteile seien bereits im Jahr 2000 skartiert worden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen und Beweiswürdigung:

Beweis erhoben wurde durch Einsichtnahme in den gg. Verfahrensakt des BFA, der oben wiedergegebene Verfahrensverlauf stellte sich insoweit als unstrittig dar.

2. Rechtliche Beurteilung:

Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts durch Beschluss, sofern nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden, ausgenommen verfahrensleitende Beschlüsse.

Zu A)

1. In ihrer Beschwerde vom 13.10.2016, die sich im Übrigen in ihrem Wortlaut an "das zuständige Verwaltungsgericht" richtete, machte die Vertretung der BF geltend, dass die Weiterleitung ihres Begehrens "auf Feststellung der Dokumentation des Aufenthaltstitels" der BF an die zuständig Niederlassungsbehörde mit Schreiben vom 12.09.2016 wegen Unzuständigkeit des BFA per se Bescheidcharakter hatte, weshalb ihr die Beschwerdemöglichkeit wegen Rechtswidrigkeit dieser "Entscheidung" zukomme, wobei im Hinblick auf die behauptete Unzuständigkeit des BFA eingewendet wurde, dass frühere Aufenthaltstitel der BF im sogen. Fremdeninformationssystem dokumentiert sein müssten und diese Datenbank nunmehr vom BFA zu führen sei, das im Übrigen gemäß § 3 Abs. 2 Z. 5 BFA-VG für die Ausstellung von Dokumenten iSd 11. Hauptstücks des FPG zuständig sei.

Beantragt wurde, das "zuständige Verwaltungsgericht" möge eine mündliche Verhandlung durchführen und in der Sache selbst entscheiden, indem es "per Feststellungsbescheid den aktuellen Aufenthaltstitel der BF feststelle und diesen dokumentiere", in eventu möge "der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverwiesen" werden.

2. Soweit die Vertretung der BF in der Sache vorbrachte, die Weiterleitung ihres Anbringens vom 26.06.2016 gemäß § 6 AVG durch das BFA an das Magistrat Wien als zuständige Niederlassungsbehörde am 12.09.2016 sei als behördliche Entscheidung mit Bescheidcharakter zu qualifizieren, so vermag sich das BVwG schon dieser Sichtweise im Lichte des § 6 AVG nicht anzuschließen, sieht doch diese Bestimmung vor, dass "eine Behörde ihre sachliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen hat; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu verweisen."

Ein solches behördliches Handeln ist sohin als formlose Verfügung und nicht als Entscheidung mit Bescheidcharakter zu qualifizieren, eine förmliche Entscheidung über das – an die unzuständige Behörde gerichtete – Anbringen durch diese in Form eines zurückweisenden Bescheides sieht die hg. Judikatur auch grundsätzlich als unzulässig an (vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, 10. Auflage, Rz 83, mit Hinweisen zur Judikatur).

Entbehrte das behördliche Handeln iSd § 6 AVG jedoch des Charakters einer Entscheidung in der Sache in Form eines Bescheides, so war der Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde gegen diese formlose Verfügung an ein Verwaltungsgericht von vornherein der Boden entzogen.

Ergänzend ist in diesem Zusammenhang anzumerken, dass das BFA zugleich mit der Weiterleitung des Anbringens der BF an das Magistrat am 12.09.2016 die Vertretung der BF über diese Amtshandlung in Kenntnis setzte und das Magistrat – wie sich dem Verfahrensakt entnehmen läßt – am 16.09.2016 Kontakt mit der Vertretung der BF Kontakt aufnahm und diese im Zuge dessen zur Vornahme der aus ihrer Sicht erforderlichen Verfahrenshandlungen anleitete, woraus ersichtlich wird, dass die Niederlassungsbehörde ihre Zuständigkeit für das Anbringen der BF auch grundsätzlich wahrnahm.

3. Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingerichtet.

Gemäß § 3 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) obliegt dem BFA u. a. die Vollziehung des BFA-VG und des 7., 8. und 11. Hauptstücks des Fremdenpolizeigesetzes (FPG) 2005.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.

4. Jenseits der Frage nach der Rechtsnatur der formlosen Weiterleitung des Anbringens der BF ist darauf zu verweisen, dass das Anbringen der BF als solches erkennbar auf die "Dokumentation" eines ihr ihrer Ansicht nach zukommenden Aufenthaltstitels gerichtet war, womit sie im Lichte des vom BFA erstellten Datenauszugs offenbar eine ihr 1998 erteilte unbefristete Niederlassungsbewilligung meinte, wiewohl die Vertretung der BF selbst nicht wirklich darüber im Bilde zu sein schien, welcher Aufenthaltstitel genau der BF zukomme, vermochte sie doch dazu keine konkreten Angaben zu machen.

Dem § 3 BFA-VG läßt sich jedoch keine Zuständigkeit des BFA für Verfahrenshandlungen bzw. Entscheidungen die Ausstellung von solchen Aufenthaltstiteln betreffend entnehmen, weshalb sich auch die Weiterleitung des Anbringens durch das BFA an die zuständige Niederlassungsbehörde als nachvollziehbar erwiest. Der § 3 Abs. 2 Z. 5 BFA-VG, der von der Vertretung der BF ins Treffen geführt wurde, vermochte jedenfalls keine Zuständigkeit des BFA zu begründen, umfasst das 11. Hauptstück des FPG doch nur die Zuständigkeit für Fremdenpässe, Konventionsreisepässe, Identitätskarten für Fremde, etc., nicht jedoch für derlei Aufenthaltstitel.

Auch wenn die Vertretung der BF vermeinte, dass sich eine Zuständigkeit des BFA daraus ergebe, dass diese Behörde für die Führung der Datenbank des "Fremdeninformationssystems FIS" (nunmehr: Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister) zuständig sei, so ist dem entgegen zu halten, dass sich aus dieser Kompetenz für die Führung einer Datenbank noch keine Zuständigkeit für Entscheidungen über Anträge auf Ausstellung/Dokumentation von Aufenthaltstiteln nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ergibt, über die gemäß § 3 NAG der örtlich zuständige Landeshauptmann bzw. die durch ihn mit Verordnung ermächtigte Bezirksverwaltungsbehörde zu entscheiden hat.

Vor dem Hintergrund dessen, dass beim BFA schon keine Zuständigkeit für das Anbringen der BF gegeben war, war folgerichtig im Lichte des § 7 BFA-VG auch eine allfällige Zuständigkeit des BVwG für eine Beschwerde gegen die Verfügung des BFA in der Sache der BF –ungeachtet der oben erörterten Frage nach der Bescheidqualität dieser Verfügung – zu verneinen.

5. Die Beschwerde der BF war sohin in Anwendung des § 28 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückzuweisen.

6. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, BGBl I Nr. 68/2013 idgF, kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gg. Fall gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war.

7. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist im gg. Fall gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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