BVwG W217 2128412-1

W217 2128412-1Bundesverwaltungsgericht30.11.2016

Regest

Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

Gesamter Gesetzestext

BVwG W217 2128412-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.11.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W217.2128412.1.00

Spruch

W217 2128412-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Angela SCHIDLOF sowie den fachkundigen Laienrichter Franz GROSCHAN als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 17.05.2016, OB: XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Bundessozialamtes vom 28.05.2015 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin (in der Folge: BF) auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten abgewiesen und festgestellt, dass der Grad der Behinderung 30 v.H. betrage.

2. Mit Antrag vom 05.04.2016, beim Sozialministeriumservice am 08.04.2016 eingelangt, begehrte die BF die Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten.

3. Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 15.05.2016 einer Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung der BF am 12.05.2016, wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

"Anamnese:

2011 Z.n. Schilddrüsen-OP, 02/15 Z.n. Venenstripping beidseits, es bestehen degenerative Veränderungen in der Wirbelsäule, eine Gonarthrose links und ein Bluthochdruck, 03/16

Z.n. Läsion des linken Musculus gastrocnemius medialis, konservativ behandelt

Derzeitige Beschwerden:

Schmerzen im linken Kniegelenk, im LWS-Bereich ausstrahlend in das rechte Bein, Bambstigkeitsgefühl im rechten Oberschenkel teilweise bis zu den Zehen reichend

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:

Euthyrox, Ebrandil, Amlodipin, Voltaren, Physiotherapie

Sozialanamnese:

ledig, 1 Tochter, Beruf: Arbeiterin

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

27.04. 2016 Orthopädischer Befund, Dg.: mediale Meniskusruptur links, inzipiente Varusgonarthrose links, 10.10.2015 MRT der LWS: geringbis mäßiggradig ausgeprägte breitbasige Diskusprotrusion L1/2, L3-S1

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand:

gut

Ernährungszustand:

adipös

Größe: 168,00 cm Gewicht: 117,00 kg Blutdruck: 140/90

Klinischer Status - Fachstatus:

53-jährige Frau kommt gehend ohne Begleitung in meine Ordination. Caput/Collum: Optomotorik unauffällig, Pupillen rund socor, reagieren prompt auf Licht, die einsehbaren Schleimhäute gut durchblutet, Zähne saniert, blande Narbe nach SD-OP. Thorax symmetrisch, Herzaktion rein rhythmisch normocard, Vesikuläratmung, keine pathologischen RGs auskultierbar. Abdomen weich eindrückbar, Leber und Milz nicht tastbar. Durchblutung und grob neurologisch unauffällig.

Gesamtmobilität - Gangbild:

Extremitäten: die Gelenke der OE altersentsprechend frei beweglich,

UE: beide Kniegelenke endlagig beugegehemmt, Streckung frei, bandfest, beidseits Krepitation, die übrigen Gelenke altersentsprechend frei beweglich. WS: HWS in allen Ebenen frei beweglich, BWS/LWS: Drehung und Seitneigung des Oberkörpers nach links und rechts mäßiggradig eingeschränkt, Finger-Boden-Abstand:

10cm unter Kniehöhe. Das Gangbild normalschrittig und flüssig, Einbeinstand beidseits ohne Anhalten möglich, Zehen-und Fersengang beidseits etwas erschwert durchführbar.

Status Psychicus:

bewusstseinsklar, allseits orientiert, Stimmungslage euthym, Gedächtnis und Konzentration unauffällig

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Tabelle kann nicht dargestellt werden.

Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Leiden 1 wird durch Leiden 2 nicht erhöht, da dieses das führende Leiden nicht verstärkt

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

Leiden 1 unter Berücksichtigung der Meniskusläsion links gleichbleibend, da die funktionelle Einschränkung im linken Kniegelenk, wie bei der Untersuchung im Vorgutachten, nur die Beugung betrifft, Leiden 2 neu erfasst, der GesamtGdB gleichbleibend

Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:

X Dauerzustand

Frau XXXX kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen:

X JA"

4. Mit Bescheid vom 17.05.2016 hat die belangte Behörde den Antrag der BF auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten abgewiesen und festgestellt, dass der Grad der Behinderung 30 v.H. betrage.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass im Ermittlungsverfahren ein Gutachten zur Feststellung des Grades der Behinderung eingeholt worden sei. Nach diesem Gutachten betrage der Grad der Behinderung 30 %. Das beigelegte Gutachten vom 16.05.2016 bilde einen Bestandteil der Begründung.

5. Gegen diesen Bescheid wurde von der BF fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin führte sie aus, dass sich ihr Knie verschlechtert habe und sie in ca. 6 Monaten operiert würde. Sie gehe zwar arbeiten, aber mit Schmerztabletten, die sie täglich einnehmen müsse, um die Schmerzen auszuhalten.

6. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 20.06.2016 von der belangten Behörde vorgelegt. Dieses ersuchte um Erstellung eines ergänzenden medizinischen Sachverständigengutachtens basierend auf der persönlichen Untersuchung der BF.

7. Dr. XXXX , FA für Unfallchirurgie, führt in seinem orthopädischen Sachverständigengutachten vom 19.09.2016 wie folgt aus:

"(...)

Vorgutachten:

Dr. XXXX vom 12.5.2016, Abl. 12-13, (davor 13.4.2015, Abl.12-17.)

Vorgelegte, neue orthopädisch/unfallchirurgisch relevante Befunde:

Bericht Dr. XXXX 27.4.2016: mediale Meniskusruptur links bei beginnender Varusgonarthrose

Bericht Dr. XXXX 18.5.2016: mediale Meniskusruptur links bei beginnender Varusgonarthrose, Arthroskopie, eventuell Mikrofrakturierung vorgeschlagen.

Röntgen Dr. XXXX 3.5.2016: Kein wesentlicher Beckenschiefstand, beidseits stellungsbedingt median schmälere Gelenksspalten, keine höhergradige deformierende Arthrosen, keine kortikalen Defekte.

Stationäre Aufnahme am 6.10.2016 im KH XXXX vorgesehen.

Röntgenbefund 31.8.2016, Dr. XXXX : rechts incipiente Gonarthrose vom medialen Typ, bei Valgus.

Relevante Anamnese:

Wirbelsäulenbeschwerden und Kniebeschwerden beidseits, keine Eingriffe; AS links im Oktober 2016 geplant.

Jetzige Beschwerden:

Sie habe Schmerzen beim Gehen, auch Anlaufbeschwerden. Wenn sie arbeiten gehe, schaffe sie 14 Tage.

Medikation:

Amlodipin, Ebrantil, Euthyrox, Xalatan, Parkemed, Novalgin, Tramadol, Pantoprazol, Macusan.

Sozialanamnese:

Ledig; Arbeiterin

Allgemeiner Status:

168cm grosse und 117kg schwere Frau in gutem Allgemein- und sehr gutem Ernährungszustand.

Thorax symmetrisch, Abdomen adipös.

Obere Extremitäten frei beweglich.

Relevanter Status:

Wirbelsäule im Lot.

HWS in R 50-0-50, F 15-0-15, KJA 2 cm, Reklination 16cm.

BWS normle Kyphose, Drehung 25-0-25.

Schober 10/14cm, Seitneigung bis 10cm ober Patella.

Hüften beidseits in R 0-0-95, F 25-0-20, R 20-0-10.

Beide Knie 0-0-115, rechts geringer Valgus, links geringer Varus.

Sprunggelenke in S 10-0-40.

Gangbild/Mobilität:

Gang in Strassenschuhen gering kleinerschrittig, aber sicher.

Zehenspitzen- und Fersenstand erschwert, aber möglich.

Ad1) Eine Änderung der getroffenen Einschätzung ergibt sich nicht.

Das linke Knie wird arthroskopisch operiert, die Röntgenaufnahmen ergaben nur geringste Achsabweichungen. Der derzeitige Zustand sollte/könnte sich durch den Eingriff verbessern (Schmerzbild durch Meniskusschaden bei beginnender Varusgonarthrose), deshalb würde ich derzeit keine Änderung des Kalküls vornehmen.

Die Beweglichkeiten der Wirbelsäule und beider Knie sind geringen Grades nach EVO, ein sensomotorisches Defizit besteht nicht."

8. Mit Schreiben vom 03.10.2016 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht der BF und der belangten Behörde das Gutachten vom 19.09.2016 zur Kenntnisnahme und allfälliger Stellungnahme binnen zweier Wochen. Diese Frist blieb ungenützt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zur Feststellung des Vorliegens der Begünstigteneigenschaft gemäß § 14 Abs. 1 BEinstG waren der Grad der Behinderung sowie das Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen zu überprüfen.

1. Feststellungen:

Die BF erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG konnten nicht festgestellt werden. Die BF ist am 03.06.1962 geboren, hat ihren Wohnsitz im Inland und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Sie befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht in Bezug von Geldleistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit.

Der Gesamtgrad der Behinderung der BF beträgt 30 v.H. Die BF erfüllt die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem eingeholten Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung. Die Feststellung zur Staatsangehörigkeit beruht auf den Einträgen im zentralen Melderegister. Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt der BF im Inland ergibt sich aus der Einsichtnahme im zentralen Melderegister.

Die Feststellungen hinsichtlich des Gesamtgrades der Behinderung der BF in der Höhe von 30 v.H. beruhen auf dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten vom 15.05.2016, basierend auf der persönlichen Untersuchung der BF, sowie auf dem ergänzenden orthopädischen Sachverständigengutachten vom 19.09.2016, ebenfalls basierend auf der persönlichen Untersuchung der BF.

Bereits im von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten vom 15.05.2016 hat die befasste Allgemeinmedizinerin festgestellt, dass beide Kniegelenke der BF endlagig beugegehemmt sind, die Streckung frei ist, bandfest, die übrigen Gelenke jedoch altersentsprechend frei beweglich sind. Auch die HWS wurde in allen Ebenen als frei beweglich festgestellt und hinsichtlich der BWS/LWS festgehalten, dass die Drehung und Seitneigung des Oberkörpers nach links und rechts mäßiggradig eingeschränkt sei. Für die Abnützungserscheinungen in beiden Kniegelenken und Meniskusläsion links mit funktionellen Auswirkungen mittleren Grades wurde ein Grad der Behinderung von 30% (wie auch bereits im Vorgutachten vom 13.04.2015) festgestellt, insbesondere deshalb, da die funktionelle Einschränkung im linken Kniegelenk nur die Beugung betreffe.

Aufgrund der im Rahmen der Beschwerde der BF vorgebrachten Einwendungen, ihr Knie habe sich derart verschlechtert, dass sie unter starken Schmerzen leide und in ca. 6 Monaten operiert werde, wurde die BF einer neuerlichen Untersuchung durch einen Facharzt für Unfallchirurgie unterzogen. Nach einer neuerlichen Untersuchung kommt dieser in seinem Gutachten vom 19.09.2016 zum Schluss, dass es zu keiner abweichenden Beurteilung vom bisherigen Ergebnis kommt und führte dazu ergänzend aus, dass das linke Knie arthroskopisch operiert werde, die Röntgenaufnahmen nur geringste Achsabweichungen ergeben hätten. Durch den Eingriff sollte sich der derzeitige Zustand, nämlich Schmerzen durch Meniskusschaden bei beginnender Varusgonarthrose, verbessern, sodass er derzeit keine Änderung des Kalküls vornehme. Auch bestehe kein sensomotorisches Defizit.

Das orthopädische Gutachten vom 19.09.2016 setzt sich nachvollziehbar und widerspruchsfrei mit den von der BF vorgelegten Befunden, sowie auch mit den Fragen, welche Gesundheitsschädigung - in welchem Ausmaß - durch die vorgelegten Befunde dokumentiert werden, auseinander. Die getroffene Einschätzung entspricht den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen.

Die Gutachten vom 15.05.2016 sowie vom 19.09.2016 sind schlüssig und nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die Gutachter erläutert in ihren Gutachten exakt und schlüssig die Gründe, die zu der von ihnen getroffenen Einstufung führen. Auf die in der Beschwerde erhobenen Einwendungen wurde im Gutachten vom 19.09.2016 detailliert eingegangen.

Diese eingeholten Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.

Die BF ist auch nicht im Rahmen des ihr vom Bundesverwaltungsgericht eingeräumten Parteiengehörs zu dem ergänzend vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten mit neuen Gutachten entgegengetreten (vgl. VwGH 27.5.2014, Ro 2014/11/0033).

Die von der BF vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises und enthalten keine neuen fachärztlichen Aspekte bzw. wurden diese bei der Beurteilung berücksichtigt. Das Beschwerdevorbringen fand auch dahingehend Berücksichtigung, als im Sachverständigengutachten vom 19.09.2016 auf den Leidenszustand der BF ausführlich eingegangen wurde und auch eine detaillierte Auseinandersetzung mit deren Leiden erfolgte.

Die Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchpunkt A)

1. Zur Entscheidung in der Sache:

Gemäß § 2 Abs. 1 BEinstG sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. gleichgestellt:

1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,

2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,

3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.

Gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 behinderte Personen, die

a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder

b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder

c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder

d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.

Gemäß § 2 Abs. 3 BEinstG gelten die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.

Gemäß § 3 BEinstG ist Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Gemäß § 14 Abs. 1 BEinstG gilt als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 v.H.

a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;

b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;

c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;

d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).

Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.

Gemäß § 14 Abs. 2 BEinstG hat, wenn ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vorliegt, auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.

Wie bereits oben ausgeführt, liegt ein Grad der Behinderung von 30 v. H. vor und sind somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit der BF zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht erfüllt.

Was den Umstand betrifft, dass im Spruch des angefochtenen Bescheides der Grad der Behinderung der BF mit 30 % festgestellt worden ist, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des § 14 Abs. 2 1. Satz BEinstG und die dazu ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v.H. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. VwGH 24.04.2012, Zl. 2010/11/0173), zu verweisen.

Die Beschwerde war mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass die Feststellung des Grades der Behinderung im angefochtenen Bescheid entfällt.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Weiters kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR

hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).

Im gegenständlichen Fall war zu klären, ob die BF aufgrund ihrer Gesundheitsschädigungen dem Personenkreis der begünstigten Behinderten zugehörig ist und der daraus resultierende Gesamtgrad der Behinderung. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt. Wie oben bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren nicht beantragt.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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