BVwG W217 2125042-1

W217 2125042-1Bundesverwaltungsgericht30.11.2016

Regest

Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

Gesamter Gesetzestext

BVwG W217 2125042-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.11.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W217.2125042.1.00

Spruch

W217 2125042-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Angela SCHIDLOF sowie den fachkundigen Laienrichter Franz GROSCHAN als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich vom 24.03.2016, Passnummer: XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen auf Grund des in Höhe von sechzig (60) von Hundert (v.H.) festgestellten Grades der Behinderung vor.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin (in der Folge: BF) begehrte am 30.12.2015 beim Sozialministeriumservice (in der Folge: belangte Behörde) die Ausstellung eines Behindertenpasses. Beigelegt wurde ein medizinischer Befund.

2. Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 15.03.2016, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der BF, wird von Dr. XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, Fachärztin für Innere Medizin, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

"Anamnese:

Zustand nach Crossektomie beidseits, St.p. Phlebektomie rechts 6/2006 und 4/2011 wegen Rezidivvariccose, St. p. CHE, St.p. K-TEP links 2/2010, chronische LI rechts bei Spondylolisthese L4/5 rechtsbisher konservatives Therapiemanagement, Adipositas permagna

Frau XXXX wurde bereits einmal am 19.8.2014 von mir betreffend BEinstG untersucht und eine Einstufung mit 40 % GdB getroffen.

Zwischenzeitlich seit dem VGA erfasste Befunde: Röntgen der LWS

Keine neu hinzugekommenen Gesundheitsschäden oder KH-Aufenthalte erfasst

Derzeitige Beschwerden:

Beklagt rezidivierendes Erysipel, Stauungsekzem und Ulcus mixtum am Schienbein links bei Adipositas permagna

Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel:

Pronerv, Daflon, TASS, orthopädische Schuhe, Blopress

Sozialanamnese:

Frau XXXX ist verheiratet, 2 erwachsene Kinder, war als Raumpflegerin der Büros des LKH XXXX beschäftigt, Dienstverhältnis seit Mai 2015 beendet, Pensionsbescheid negativ- ASGV laufend

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

LWS- Röntgen vom 20.11.2015- ABl.: 6

VGA vom 19.8.2014-Abl.: 1-5

Befund der Dermatologin Dr. XXXX, vom 28.1.2016-Stauungsekzem, Erysipel, Ulcus mixtum - konsequente Gewichtsreduktion empfohlen, Stützstrümpfe verordnet

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand:

gut

Ernährungszustand:

adipös

Größe: 165 cm Gewicht: 145 kg Blutdruck: 155/90 mm Hg

Klinischer Status - Fachstatus:

Atmung: unauffällig

Haut: gut durchblutet Schleimhäute: unauffällig

Caput:

Augen: Exophthalmus: nein Nystagmus: nein

Pupillen: rund/isocor Lichtreaktion: prompt Sehen: mit Korrektur normal

Hören: normal Gebiss: saniert

Collum: Arterien: keine Stenosegeräusche Venen: keine Einflusstauung

Schilddrüse: schluckverschieblich

Thorax: symmetrisch

Cor: knapp links verbreitert, HA rh, Töne leise und rein

Pulmo: normaler KS, Pleura frei, hochastehende Basen, leises VA ohne NG' s

Abdomen: weit über Thoraxniveau, weich, kein DS, keine Resistenz, blande Narbe am rechten Rippenbogen nach CHE

Hepar und Lien: nicht tastbar

WS: gerade, kein Klopfschmerz

FBA: 0 cm

Nierenlager bds.: frei

OE: Faustschluss seitengleich kräftig (KG5)

Nackengriff: frei Schürzengriff: frei

UE: elephantiasisartig verdickt, blande Narbe nach K-TEP links, Stauungsdermatitis bds,

kein recentes Ulcus

Fußpulse: nicht tastbar Varicen: mäßig

Neurologischer Status:

Lasegue: bds. negativ Reflexe bei hochgradiger Adipositas und Muskelspannung nicht auslösbar

Babinsky: bds. negativ

Sonstiges: Zehen- und Fersengang bei Adipositas und Unsicherheit nicht möglich

Gesamtmobilität - Gangbild:

Mit orthopädischen Schuhen etwas breitbeinig bei hochgradiger Adipositas aber in der Ordination frei- für Wege außer Haus werden Walkingstöcke benütztfrei

Status Psychicus:

Ausgeprägte Logorrhoe, Stimmung euthym, gute Orientierung

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Tabelle kann nicht abgebildet werden

Gesamtgrad der Behinderung 40 v.M.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Leiden 1 erhöht bei ungünstiger wechselseitiger Leidensbeeinflussung des Grundleidens um 1 Stufe. Leiden 3, 4 und 5 erhöhen bei fehlender ungünstiger wechselseitiger Leidensbeeinflussung des Grundleidens nicht.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

Gegenüber dem VGA unter Miterfassung des seit längerem bestehenden Galleleidens bei insgesamt unverändertem Zustandbild gleichbleibender GdB

Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:

X Dauerzustand

(...)"

4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 24.03.2016 hat die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen und festgestellt, dass der Grad der Behinderung 40 % betrage.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt worden sei, welches ergeben habe, dass der Grad der Behinderung 40 % betrage. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien dem Beiblatt, das einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen.

In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BBG.

5. In ihrer Beschwerde führte die BF aus, dass sie um eine neue Begutachtung durch einen anderen Facharzt ersuche. Unter einem wurde ein neuer medizinischer Befund vorgelegt.

6. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 15.04.2016 von der belangten Behörde vorgelegt.

7. In der Folge ersuchte das Bundesverwaltungsgericht das Sozialministeriumservice, ärztlicher Dienst, um Einholung von Sachverständigengutachten der Fachrichtungen Allgemeinmedizin/Innere Medizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung der BF.

8. Dr. XXXX, Ärztin für Innere Medizin, führt in ihrem Sachverständigengutachten vom 21.09.2016 Folgendes aus:

"Gutachten zum Beschwerdevorbringen vom 5.4.2016 (Abl 26)

Untersuchung am 10.8.2016

Betrifft: Beschwerdeantrag Fr XXXX vom 5.4.2016 (Abl 26)

Fragestellung: ..möchte Einspruch erheben...bin nur sehr eingeschränkt beweglich, erbitte Begutachtung bei einem anderen Arzt...

Vorgutachten: Dr XXXX, AM, FÄ Innere Medizin, 15.3.2016 (Abl 16-19)

Befundnachreichung

Abl 25: Dr XXXX, Allqemeinmedizin XXXX, 4,4,2016:

Diaqnosebestätigung: ..periphere Polyneuropathie UE, morbide Adipositas, Phlebektomie rechts 5.4.2011, TEP linkes Knie, seropositives Rheuma, rezidivierende Erysipele, degenerative WS Veränderungen, Intervertebralarthrosen, Pseudoantelisthese...dadurch hochgradige Bewegungseinschränkung, Gehen ohne Unterstützung derzeit nicht möglich...Zustand nach Kniegelenksersatz links, rezidivierende Erysipele bei chronischer Stauungsdermatits kombiniert mit degenerativen Wirbelsäulenveränderungen, insbesondere der LWS... Medikamentenliste. ..Daflon 500mg, Novalgin gtt. 3x20 , Mefenam 500mg 3x1, Sandoparin Spritzampullen, Concor plus Tbl 1/2-O-O..

Beiliegend:

Lk XXXX, Institut für physikal. Medizin: Krankengeschichte Auszüge 2010-2013

*4.2.2010, präoperative Untersuchung Knie links...Kniebeschwerden seit 13. Lj, rezidiv.

Patellaluxationen, Stiegensteigen erschwert...

*Postoperative Untersuchung 8.2.2010: ..Gelenksersatz zementfrei linkes Knie, zusätzlich Patelladebridement und Denervierung..keine Beugefähigkeit im Knie, Motorschiene nur 10°, Oberschenkelschwellung, Vorfußmotorik kann aktiviert werden...heute Beginn der Physiotherapie...

*Kontrolle 16.2.2010. ..Mobilisierung in Kurznarkose am 15.2., passive Bewegung auf Motorschiene ist möglich, Beugungsbeweglichkeit 60° aktiv...Entlassung am 19.2.2010

*Untersuchung vom 22.11.2013...Aufnahme zur multimodalen Schmerztherapie für Wirbelsäulenbeschwerden ausstrahlend ventraler, lateraler Ober-und Unterschenkel rechts, Kribbelparäthesien, Schmerzen unter Belastung, beim Gehen verstärkt... Schwellung und Rötung linke UE, in dermatologischer Behandlung, Haltungsprovisorium, Schonhinken, Adipositas permagna...

Unleserliche Unterschrift-ärztlicher Befundbericht 7.7.2014

..zunehmende Verschlechterung des Allgemeinzustandes in den letzten Jahren bei folgenden Diagnosen: ..Spondylolisthese L4/5 rechts, Lumboischialgie rechts, Stauungsekzem, Seitenastvarikose rechts, Z.n. Magna und Parvacrossektomie rechts... derzeitige Therapie:

Schmerzinfusionen, Zustand nach epiduraler Infiltration, bildwandlergezielter Infiltrationen Nervenwurzel L5 rechts, Facetten L4/5..

Röntgen LWS 20,11.2015: hochgradig caudal betonte Intervertebralarthrose mit Pseudoantelisthese L4 vs. L5 14mm, mäßige osteochondrosen L2-S, freie Neuroforamina,...hochgradige Spondylose im miterfaßten caudalen BWS Bereich..

Dermatologie XXXX, Befundbericht 25.3.2015:

..ambulante Behandlung bei Erysipel linker Unterschenkel, 2. Rezidiv, zuletzt 11/2014, Klacid iV, stationär 19.-24.3.2015 KH XXXX..kein Fieber...Diabetes mellitus II ohne Dauermedikation, Penicillinallergie, Erythem linker Unterschenkel, Dermatoliposklerose, Fältelung und gering überwärmt...THV: heute Kompression

Rosidal K, regelm Tragen von Kompressionsstrümpfen Kl. LI, Pflege Neriderm Salbe täglich lxtägl, Umstellung auf Rulide 1x für 3 Mo (Rezidivprophylaxe)...

Anamnese/Jetzige Beschwerden:

‚Seit einer ‚mißglückten' Kniegelenksoperation links 2010 ist die ständige Benützung von 2 Gehstöcken erforderlich, ...konnte das Bein nie wieder richtig abbiegen....seit 2013 bin ich mit der Wirbelsäule in Behandlung...seit 03/2015 brauche ich eine Antibiotikatherapie oral (und gerinnungshemmende Dauertherapie subcutan) zur Prophylaxe bei rezidivierendem Erysipel (erstes Auftreten von Erysipel 2008, damals auch Diagnose eines Arzneimittelexanthems) mit Bein- und Gelenksschmerzen, (sowie chronisch venöser Insuffizienz)... durch die ständige Fehlbelastung ständige Zunahme der Lendenwirbelschmerzen' (radiologisch nachgewiesene Abnützungen, chronische Lumboischialgie bei Wirbelgleiten L4/5-Befunde beiliegend)..'

Es liegt ein chronisches, krankhaftes Übergewicht vor, dadurch von jeher Überlastung des Stütz- und Bewegungsapparates, zusätzlich chronisch venöse Insuffizienz, Lymphödem mit Stauungsekzem, Zustand nach ulcus cruris links, Dermatoliposklerose.

Bluthochdruck mit Erfordernis einer zusätzlich entwässernden Dauermedikation. Penicillinallergie, Zustand nach Gallenblasenoperation, grenzwertiges Blutzuckerprofil

Medikamente, Behandlungen:

Pronerv, Daflon, Thrombo Ass, Blopress, Mefenam, Aldactone Saltucin forte, Sirdalud Ivor Injektionen (Heparin)

Infiltrationen, Schmerzinfusionen beim Hausarzt, Wurzelblockaden b. Bedarf, dermatologische Kontrollen regelmäßig

Sozialanamnese: verheiratet, 2 Kinder, berufstätig bis 05/2015 /(Reinigungskraft)

befristete Invaliditätspension bis 2017

Untersuchungsbefund:

1,65m, 145kg, mäßig guter AZ, EZ: morbide Adipositas

Penicillinallergie, Durchschlafstörungen, Nikotin- und Alkoholgebrauch: verneint

Zuckerreduzierte, salzarme Kostanpassung bei grenzwertigem Blutzucker, Hypertonie

Die Beschwerdeführerin kommt ohne Begleitung zur Untersuchung- unter Verwendung zweier Walking-Stöcke zeigt sich ein breitbeiniges, langsames und links hinkendes Gangbild;

Einbeinstand links nicht möglich, rechts nur mit Anhalten möglich;

Beckenschiefstand, freies Stehen äußerst unsicher; Transfer zur Untersuchungsliege mit einer Krücke, Kleider- und Schuhwechsel nur im Sitzen möglich.

BF trägt orthopädisch zugerichtete Schuhe mit Fersenkeil links, sowie Kompressionsstümpfe Kl. II, und eine Brille.

Reizfreie Narbe nach offener Gallenblasenoperation

Elephantiasisartige Beinschwellungen beidseits.

Das gesamte linke Bein ist gegenüber rechts noch umfangverstärkt, es findet sich eine deutlich gespannte glänzende Haut an der linken Unterschenkelstreckseite, gerötet und überwärmt wie bei Stauungsdermatitis, Lip- und Lymphödem, sowie Hinweise auf Dermatosklerose.

Am linken Knie reizfreie Narbe, endlagiges Streckdefizit und 2/3 Beugedefizit im linken Kniegelenk aktiv, sodaß das linke Bein kaum vom Boden angehoben werden kann; rechtes Knie in leichter Valgusfehlstellung, bandstabil, Zohlentest +, kein Erguss

palpabel; beidseits verstrichene Sprunggelenke, milde Vorfußödeme.

In beiden Hüftgelenken endlagiges Rotations- und Flexionsdefizit.

Fehlhaltung der Wirbelsäule, muskuläre Dysbalance mit Hartspann, reduzierte Seitneigung um muskuläre Verspannungen der Halswirbelsäule, Brust- und Lendenwirbelsäulenbeweglichkeit -eingeschränkt prüfbar, da kein freies Stehen möglich; Lasegue im Liegen beidseits negativ; das linke Bein ist im Liegen um einen Zentimeter verkürzt.

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbe- Pos.Nr. GdB %

dingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich

länger als sechs Monate andauern werden.

Begründungen der Positionsnummern und des Rahmensatzes


1 Chronisches Lumbalsyndrom bei fortgeschritten 02.01.02 40

degenerativen und sekundär degenerativen (Übergewicht)

Wirbelsäulenveränderungen, Wirbelgleiten L4/5

Oberer Rahmensatz, da konsequente Schmerztherapie

inkl. Wurzelblockaden, Infiltrationen und Schmerzinfusionen erforderlich.

2 Chronisch venöse Insuffizienz, trophische Störungen, 05.08.01 40

Stauungsdermatitis, rezidivierende Erysipele links

Lymph-und Lipödem, sowie Dermatosklerose manifest

Zustand nach mehreren operativen Eingriffen

Oberer Rahmensatz, da chronifiziertes Beschwerdebild.

3 Zustand nach Kniegelenksersatz links 2010 02.05.21 40

Beugedefizit, endlagiges Streckdefizit

Schmerzen bei Kniegelenksüberlastung rechts

4 Hypertonie, Hyperlipidämie 05.01.02 20

Metabolisches Syndrom

5 Glucosestoffwechselstörung ohne Dauermedikation

Unterer Rahmensatz, da Kostanpassung ausreichend. 09.02.01 10


Gesamtgrad der Behinderung 60 v.H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Leiden 1 wird durch Leiden 2, 3 um jeweils eine Stufe erhöht, da beide Leiden schwerwiegend sind und das Gesamtbild in funktioneller Hinsicht maßgeblich ungünstig beeinflussen.

Leiden 4 und 5 sind nicht maßgeblich wechselwirksam.

Stellungnahme zur Fragestellung, zur Beschwerde und zum Vorgutachten:

Aufgrund der aktuellen Befundlage, sowie nach genauem Anamnesegespräch und Statuserhebung wird die, mit dem krankhaften Übergewicht kombinierte Problematik bei Gelenks-, Wirbelsäulen- und Gefäßleiden aber auch deren Wechselwirksamkeit in funktioneller Hinsicht durch Erhöhung der Beurteilung um jeweils eine Stufe, sowie des Gesamtgrades der Behinderung um zwei Stufen berücksichtigt.

Leiden 4 des Vorgutachtens wird ergänzt und um eine Stufe erhöht.

Die Glucosestoffwechselstörung wird neu in die Beurteilung mitaufgenommen.

Das Leiden 5 des Vorgutachtens entfällt mangels Relevanz.

Der Gesamtgrad der Behinderung wird um zwei Stufen erhöht.

Von einem Dauerzustand ist auszugehen.

Die Untersuchte ist infolge des Ausmaßes ihrer funktionellen Einschränkungen zumindest zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb geeignet.

Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:

1. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das

Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?

Die Gehleistung der Beschwerdeführerin ist, bei belastungsintolerantem Knie links und ins Bein ausstrahlenden Wirbelsäulenbeschwerden maßgeblich

einschränkt. Freier Stand oder sicheres Gehen ohne Verwendung zweier Gehhilfen sind nicht möglich; bei maßgeblicher Funktionsbeeinträchtigung des venösen Abflusses mit Lymphstau und Hautveränderungen, begleitet von wiederholten bakteriellen Infektionen, zusätzlich auch Beinschwellung infolge von Bluthochdruck ist die Gehstrecke erheblich eingeschränkt, das Ein-und Aussteigen ist aus eigener Kraft ohne fremde Hilfe nicht möglich; es ist insbesondere der sichere Transport nicht gewährleistet.

Die Sturzgefahr muß unbedingt gering gehalten werden, da jede weitere operative Versorgung aufgrund des erhöhten internistischen Risikoprofils unbedingt zu vermeiden ist.

2. Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor?

Nein.

Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung liegen vor wegen:

+Zuckerkrankheit GdB 10%"

9. In der Folge übermittelte das BVwG der BF und der belangten Behörde das Sachverständigengutachten vom 21.09.2016 zur gefälligen Kenntnisnahme und allfälliger Stellungnahme. Weder die BF noch die belangte Behörde haben eine Stellungnahme hierzu übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die BF brachte am 30.12.2015 bei der belangten Behörde den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ein.

Die BF ist österreichische Staatsangehörige und hat ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet.

1.2. Beurteilung der Funktionseinschränkungen:

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB

1

Chronisches Lumbalsyndrom bei fortgeschritten degenerativen und sekundär degenerativen (Übergewicht) Wirbelsäulenveränderungen, Wirbelgleiten L4/5

02.01. 02

40 vH

2

Chronisch venöse Insuffizienz, trophische Störungen, Stauungsdermatitis, rezidivierende Erysipele links Lymph- und Lipödem, sowie Dermatosklerose manifest Zustand nach mehreren operativen Eingriffen.

05.08. 01

40 vH

3

Zustand nach Kniegelenksersatz links 2010 Beugedefizit, endlagiges Streckdefizit Schmerzen bei Kniegelenksüberlastung rechts

02.05. 21

40 vH

4

Hypertonie, Hyperlipidämie Metabolisches Syndrom

05.01. 02

20 vH

5

Glucosestoffwechselstörung ohne Dauermedikation.

09.02. 01

10 vH

Leiden 1 wird durch Leiden 2 und 3 um jeweils eine Stufe erhöht, da beide Leiden schwerwiegend sind und das Gesamtbild in funktioneller Hinsicht maßgeblich ungünstig beeinflussen.

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt sohin 60 v.H.

2. Beweiswürdigung:

Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses basiert auf dem Akteninhalt.

Die Feststellung zur Staatsangehörigkeit beruht auf den eigenen Angaben der BF sowie den Einträgen im zentralen Melderegister. Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt der BF im Inland ergibt sich aus der Einsichtnahme im zentralen Melderegister.

Der Gesamtgrad der Behinderung basiert auf dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 21.09.2016, basierend auf der persönlichen Untersuchung der BF.

Dieses setzt sich nachvollziehbar und widerspruchsfrei mit den von der BF vorgelegten Befunden, sowie auch mit den Fragen, welche Gesundheitsschädigung - in welchem Ausmaß - durch die vorgelegten Befunde dokumentiert werden, auseinander. Die getroffene Einschätzung entspricht den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen.

Die Krankengeschichte der BF wurde umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander berücksichtigt.

Das Sachverständigengutachten vom 21.09.2016 steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.

Die Sachverständige begründet ihre Beurteilung fachärztlich überzeugend damit, dass die mit dem krankhaften Übergewicht kombinierte Problematik bei Gelenks-, Wirbelsäulen- und Gefäßleiden aber auch deren Wechselwirksamkeit in funktioneller Hinsicht durch Erhöhung der Beurteilung um jeweils eine Stufe, sowie des Gesamtgrades der Behinderung um zwei Stufen berücksichtigt wird.

Die Angaben der BF waren sohin geeignet, das der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegte Sachverständigengutachten zu entkräften und eine geänderte Beurteilung herbeizuführen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchpunkt A)

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise:

"§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

...

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hierzu ermächtigt ist.

§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hierfür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

...

§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

...

§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

...

§ 55. ...

(4) Die Bestimmung des § 41 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 ist auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren nicht anzuwenden. Diese Verfahren sind unter Zugrundelegung der bis zum 31. August 2010 geltenden Vorschriften zu Ende zu führen. Dies gilt bis 31. August 2013 auch für Verfahren nach §§ 40ff, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid nach §§ 40ff oder auf Grund der Bestimmungen des § 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes vorliegt.

(5) Im Falle eines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach Ablauf des 31. August 2013 hat die Einschätzung unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBL. II Nr. 261/2010) zu erfolgen. Im Falle einer von Amts wegen durchgeführten Nachuntersuchung bleibt - bei objektiv unverändertem Gesundheitszustand - der festgestellte Grad der Behinderung unberührt."

Gemäß § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,

2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.

Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.

Zuständige Stelle ist:

Zunächst ist festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall - wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm - nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen war, was im Verfahren auch unbestritten geblieben ist.

Da das nunmehr objektivierte Ausmaß der Leiden die Anhebung des Gesamtgrades der Behinderung rechtfertigt und sohin ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 60 vH festgestellt wurde, liegen die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Weiters kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR

hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).

Im gegenständlichen Fall bilden die Grundlage für die Beurteilung, ob sich der Grad der Behinderung geändert hat, drei Gutachten von medizinischen Sachverständigen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt. Wie oben bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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