BVwG W213 2138983-1

W213 2138983-1Bundesverwaltungsgericht30.11.2016

Regest

Mietvertrag, Wohnkostenbeihilfe, Zeitpunkt, Zustellung,<br/>Zuweisungsbescheid

Gesamter Gesetzestext

BVwG W213 2138983-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.11.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W213.2138983.1.00

Spruch

W213 2138983-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid des Heerespersonalamts vom 03.10.2016, GZ. P1166711/3-HPA/2016, betreffend Wohnkostenbeihilfe, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 34 ZDG i.V.m. § 31 HGG und § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Dem Beschwerdeführer wurde am 03.02.2016 der Einberufungsbefehl zur Ableistung des Grundwehrdienstes zugestellt.

Mit Schreiben vom 08.09.2016 beantragte er die Wohnkostenbeihilfe gemäß § 31 HGG. Darin brachte er im Wesentlichen vor er wäre ab 01.10.2016 Hauptmieter der Wohnung, XXXX. Vermieter sei die XXXX, die Miete betrage € 308,88 pro Monat.

In weiterer Folge wies die belangte Behörde den Antrag mit dem nunmehr bekämpften Bescheid ab, dessen Spruch wie folgt lautete:

"Ihr Antrag auf Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe (ha. eingelangt am 09.09.2016) für die Wohnung in XXXX, wird abgewiesen.

Rechtsgrundlage: § 56 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF., § 31 Abs. 1 und 2 des Heeresgebührengesetzes 2001 (HGG 2001), BGBl. I Nr. 31/2001 idgF."

In der Begründung wurde nach Hinweis auf die im Hinblick auf die in § 31 Abs. 1 und 2 HGG gegebene Rechtslage festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 01.10.2016 Hauptmieter der verfahrensgegenständlichen Wohnung sei, die ihm am 10.06.2016 durch die Vermieterin angeboten worden sei. Der Einberufungsbefehl sei dem Beschwerdeführer am 03.02.2016 zugestellt worden. Der Mietvertrag sei am 08.09.2016 unterzeichnet worden. Der Beschwerdeführer sei zum [Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Bescheides] an dieser Adresse nicht gemeldet, sondern hätte den Hauptwohnsitz bei seinem Vater in XXXX, gehabt.

Es stehe daher fest, dass das verbindliche Angebot für die gegenständliche Wohnung, der Abschluss des Mietvertrages und der Mietbeginn nach Erhalt des Einberufungsbefehls, also nach dem gemäß § 31 Abs. 1 HGG relevanten Zeitpunkt erfolgt sind.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte aus, dass er seit März 2013 für eine Wohnung der XXXX vorgemerkt sei. Er sei aber erst am 10.06.2016 über den nun in Rede stehende Wohnung informiert worden. Man habe ihm telefonisch die Information gegeben, dass man aber mit Unterstützung bekomme, wenn man eine Vormerkung für eine Wohnung vor der Einberufung habe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem oben dargestellten Verfahrensgang.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellung konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage, insbesondere auf Grundlage der vom Beschwerdeführer vorgelegten Schriftstücke, getroffen werden.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

§ 31 HGG lautet wie folgt (auszugsweise):

"Wohnkostenbeihilfe

Anspruch

§ 31. (1) Mit der Wohnkostenbeihilfe sind Anspruchsberechtigten jene Kosten abzugelten, die ihnen nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, gemeldet sind. Dabei gilt Folgendes:

1. Ein Anspruch besteht nur für jene Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt gewohnt hat.

2. Wurde der Erwerb einer Wohnung nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt nach Z 1 eingeleitet, so besteht ein Anspruch auch dann, wenn die Wohnung erst nach diesem Zeitpunkt bezogen wird.

3. ...

4. ..."

Im vorliegenden Fall ist strittig, ob sich der Beschwerdeführer mit Erfolg auf § 33 Abs. 1 zweiter Satz HGG 1992 stützen kann. Dies ist aus folgenden Erwägungen zu verneinen:

Wie der Beschwerdeführer selbst vorbringt, ist er seit März 2013 bei der Vermieterin (XXXX) für eine Wohnung in der Wohnhausanlage XXXX, vorgemerkt. Daraus kann aber nicht der Schluss gezogen werden, dass der Erwerb der verfahrensgegenständlichen Wohnung vor der Zustellung des Einberufungsbefehls (03.02.2016) eingeleitet wurde. Die im Jahr 2013 erfolgte Vormerkung führte nämlich zu keinem Vertragsabschluss, auch nicht zum Abschluss eines Vorvertrages, zur Einräumung einer Option oder zur Abgabe einer den Bindungswillen zum Ausdruck bringenden Offerte.

Erst mit Schreiben der Vermieterin vom 10.06.2016 wurde dem Beschwerdeführer eine konkrete Wohnung angeboten. Dieses Anbot führte dann in weiterer Folge am 08.09.2016 zum Abschluss eines Hauptmietvertrages.

Von der Einleitung des - erst nach dem 10.06.2016 konkret besprochenen - Erwerbes der Wohnung vor der Zustellung des Zuweisungsbescheides kann daher nicht gesprochen werden. Eine bloße Vormerkung, die sich noch dazu auf keine bestimmte Wohnung bezieht, kann daher keine Einleitung des Erwerbes einer bestimmten Wohnung im Sinne der zitierten Gesetzesstelle darstellen (vgl. VwGH, 10.03.1997, GZ. 96/11/0184 ).

Die Beschwerde war daher gemäß § 31 Abs. 1 Z. 2 HGG und § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Wie oben unter eingehender Auseinandersetzung mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs dargestellt wurde, ist die hier zu lösende Rechtsfrage in dessen Rechtsprechung zu § 31 HGG eindeutig gelöst.

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