W213 2110818-2•BVwG W213 2110818-2
W213 2110818-2Bundesverwaltungsgericht30.11.2016
belangte Behörde, Beschwerdevorentscheidung, Einbringungsstelle,<br/>Postlauf, Rechtsmittelfrist, verspätete Beschwerde, Zurückweisung,<br/>Zustellung
W213 2110818-2/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Berufung (nunmehr: Beschwerde) von XXXX, gegen den durch Beschwerdevorentscheidung vom 05.09.2015, GZ. XXXX bestätigten Bescheid der Telekom Austria AG, Personalamt Wien, vom 29.10.2012, GZ. XXXX, betreffend Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags und Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird die Beschwerdevorentscheidung dahingehend abgeändert, dass sie zu lauten hat:
"Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG i.V.m. § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als verspätet zurückgewiesen."
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Mit Schreiben vom 10.06.2010 beantragte die Beschwerdeführerin die Neufestsetzung ihres Vorrückungsstichtages bzw. ihrer besoldungsrechtlichen Stellung.
Die belangte Behörde wies diesen Antrag mit Bescheid vom 29.10.2012 als unzulässig zurück. Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin 02.11.2012 zugestellt. Die dagegen erhobene und mit 08.07.2015 datierte Beschwerde langte am 23.07.2015 bei der belangten Behörde ein. Die Rechtsmittelfrist von zwei Wochen ist am 16.11.2012 abgelaufen.
Mit Schriftsatz vom 08.07.2015, erhob die Beschwerdeführerin gegen den obigen Bescheid Beschwerde, wobei sie die Beschwerde direkt Bundesverwaltungsgericht - dort eingelangt am 17.07.2015 - einbrachte.
Mit Schreiben vom 20.07.2015, GZ. W129 2110818-1/2E, übermittelte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gemäß § 6 AVG der belangten Behörde, wo sie am 24.07.2015 einlangte.
Die belangte Behörde wies mit Beschwerdevorentscheidung vom 05.09.2015 die gegenständliche Beschwerde ab. Die Beschwerdeführerin beantragte gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht.
Die belangte Behörde legte hierauf mit Schreiben vom 31.05.2016 die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht vor.
Mit hg. Schreiben vom 08.11.2016 wurde der Beschwerdeführerin vorgehalten, dass ihre Beschwerde offenkundig verspätet eingebracht wurde und deshalb zurückzuweisen sei.
Die Beschwerdeführerin gab hierzu keine Stellungnahme ab.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem oben dargestellten Verfahrensgang.
Die Sachverhaltsfeststellungen konnten auf Basis der unstrittigen Aktenlage und dem Vorbringen der Beschwerdeführerin getroffen werden.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
Die §§ 7, 12 und 20 VwGVG haben (auszugsweise) nachstehenden Wortlaut:
"Beschwerderecht und Beschwerdefrist
§ 7. .....
(4) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, gegen Weisungen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG beträgt vier Wochen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG beträgt sechs Wochen. Sie beginnt
1. in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung,
...
§ 12. Bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht sind die Schriftsätze bei der belangten Behörde einzubringen. Dies gilt nicht in Rechtssachen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG.
§ 20. Die Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG und die sonstigen Schriftsätze im Verfahren über diese sind unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen. In allen sonstigen Verfahren sind die Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen."
Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass der angefochtene Bescheid der Beschwerdeführerin am 02.11.2012 zugestellt und damit der Lauf der Rechtsmittelfrist von vier Wochen in Gang gesetzt, am 16.11.2012 endete.
Am 17.07.2015 langte die mit 08.07.2015 datierte Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Wenn dieses auch unverzüglich gemäß § 6 AVG die Weiterleitung der Beschwerde an die belangte Behörde veranlasste, langte diese dennoch erst am 23.07.2015, also nach Ablauf der Rechtsmittelfrist, dort ein.
In rechtlicher Hinsicht ist auf die klare gesetzliche Anordnung der §§ 12 und 20 VwGVG hinzuweisen, wonach die Beschwerde bei der Behörde einzubringen ist, die den bekämpften Bescheid erlassen hat. Wird die Beschwerde bei der unrichtigen Einbringungsstelle eingebracht, ist sie gemäß § 6 Abs. 1 AVG auf Gefahr des Einschreiters an die richtige Einbringungsstelle weiterzuleiten. Das bedeutet, dass derjenige, der sich mit seinem Anbringen an eine unzuständige Stelle wendet, die damit verbundenen rechtlichen Nachteile (zB Fristversäumnis) unter allen Umständen, also selbst dann zu tragen hat, wenn ein Anbringen nicht ohne unnötigen Aufschub weitergeleitet wird. Ein bei einer unzuständigen Stelle eingebrachtes, fristgebundenes Anbringen ist daher nur dann nicht verspätet, wenn das Schriftstück noch innerhalb der Frist bei der zuständigen Stelle einlangt oder iSd § 33 Abs. 3 AVG einem Zustelldienst zur Übermittlung an die Behörde übergeben wird (vgl. Hengstschläger-Leeb, AVG, zu § 6 Rz 11).
Der Spruch der Beschwerdevorentscheidung vom 05.09.2015 ließ nicht erkennen, auf welchen Bescheid er sich bezog, weshalb eine entsprechende Abänderung der Beschwerdevorentscheidung zu erfolgen hatte.
Die Beschwerde war daher gemäß §§ 7 Abs. 4 und 14 Abs. 1 VwGVG als verspätet zurückzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die hier zu prüfende Frage der Rechtzeitigkeit einer Beschwerde ist angesichts der klaren Sach- und Rechtslage klar und eindeutig zu lösen.
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