W211 2135110-1•BVwG W211 2135110-1
W211 2135110-1Bundesverwaltungsgericht30.11.2016
asylrechtlich relevante Verfolgung, Clanzugehörigkeit, Religion,<br/>Schutzunfähigkeit, Schutzunwilligkeit
W211 2135110-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a SIMMA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, StA. Somalia, gegen Spruchpunkt I. des Bescheids des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, zu Recht:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG
der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die beschwerdeführende Partei, ein männlicher Staatsangehöriger Somalias, stellte am XXXX2014 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
2. Bei ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab die beschwerdeführende Partei soweit wesentlich an, in Jamaame geboren und traditionell verheiratet zu sein. Als Fluchtgrund gab die beschwerdeführende Partei an, in Somalia für Médecins Sans Frontières France (in der Folge: "MSF") gearbeitet zu haben. Als das Projekt eingestellt worden sei, sei es für die beschwerdeführende Partei schwierig geworden, dort weiterzuarbeiten. Sie sei von Al Shabaab mit dem Umbringen bedroht worden, weil sie mit "Weißen" zusammengearbeitet habe, weshalb sie habe fliehen müssen.
3. Bei ihrer Einvernahme durch die belangte Behörde am XXXX2016 führte die beschwerdeführende Partei aus, in Jamaame in Jubbada Hoose geboren worden und in XXXX aufgewachsen zu sein. Sie gehöre dem Clan der Dir, Subclan XXXX an. In Somalia würden noch ihre Ehefrau und ihre Kinder leben.
Befragt zum Fluchtgrund gab die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen an, sie habe für MSF gearbeitet. Sie sei im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Ausgabe von Medikamenten und für die Belehrung der Menschen über die Medikamente betraut gewesen. Da die beschwerdeführende Partei auch Englisch spreche, seien ihr auch Dolmetschertätigkeiten übertragen worden. Zunehmend seien die beschwerdeführende Partei und ihre Kollegen und Kolleginnen von Al Shabaab bedrängt und bedroht worden, weil sie mit Ungläubigen zusammenarbeiten würden. Die Organisation habe dann aus Sicherheitsgründen nicht mehr in Jamaame bleiben können und sei 2011 nach Mogadischu übersiedelt. Von 2011-2013 sei die beschwerdeführende Partei für MSF in Mogadischu tätig gewesen, danach habe die Organisation ihre Projekte in Somalia eingestellt und alle Mitarbeiter gekündigt. Da die beschwerdeführende Partei von Al Shabaab aufgrund ihrer Tätigkeiten für MSF bedroht worden sei, habe sie sich dazu entschlossen, Somalia zu verlassen.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), ihr gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG erteilt (Spruchpunkt III.).
Nach einer Zusammenfassung des Verfahrensganges und der Einvernahmen stellte die belangte Behörde fest, die beschwerdeführende Partei führe den im Verfahren verwendeten Namen, sei gesund und strafrechtlich unbescholten. Zwar sei glaubwürdig, dass die beschwerdeführende Partei für MSF gearbeitet habe. Nicht glaubhaft sei hingegen eine auf ihre Tätigkeiten für MSF zurückzuführende Verfolgung. MSF hätten ihre Tätigkeiten in Somalia eingestellt, womit Al Shabaab ihr Ziel erreicht hätte. Der Grund, die beschwerdeführende Partei weiter zu verfolgen, sei somit "obsolet".
5. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides wurde rechtzeitig Beschwerde eingebracht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zur beschwerdeführenden Partei:
1.1.1. Die beschwerdeführende Partei ist ein männlicher Staatsangehöriger Somalias. Sie stellte am XXXX2014 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
1.1.2. Die beschwerdeführende Partei stammt aus Jamaame, Jubbada Hoose, gehört dem Clan der Dir, XXXX an und besuchte vier Jahre lang die Grund- und bis 2004 die Hochschule. In Somalia lebt die Ehefrau der beschwerdeführenden Partei sowie deren drei gemeinsame Kinder, zur Zeit in XXXX.
1.1.3. Die beschwerdeführende Partei wurde vom Landesgericht Klagenfurt am XXXX2014 wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden und des Vergehens der Urkundenfälschung nach den §§ 223 Abs. 2 und 224 StGB zu fünf Monaten Freiheitsstrafe, bedingt nachgesehen unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Sie gebrauchte einen gefälschten italienischen Reisepass und einen gefälschten italienischen Aufenthaltstitel bei einer fremdenrechtlichen Kontrolle in Österreich.
1.2. Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführer Partei in Somalia für MSF gearbeitet hat, und zwar von ca. 2007 bis 2011 in Jamaame und dann von 2011 bis 2013 in Mogadischu. Sie war mit der Medikamentenausgabe und mit damit in Zusammenhang stehenden Instruktionserteilungen betraut, übte für MSF Dolmetschertätigkeiten aus und arbeitete in Mogadischu als Storekeeper Log.
1.3. Entscheidungsrelevante Länderfeststellungen:
In Gebieten, die von der al Shabaab kontrolliert werden, gelten eine Unterstützung der Regierung und Äußerungen gegen die al Shabaab als ausreichend, um als Verräter verurteilt und hingerichtet zu werden. Unterstützer der staatlichen Strukturen oder Mitarbeiter von Hilfsorganisationen werden als militärisches Ziel definiert und entsprechend zur Ermordung freigegeben (AA 1.12.2015). Auch Blockadebrecher (HRW 27.1.2016) und Dorfälteste in Ortschaften in der Nähe von AMISOM/Regierungsstädten wurden getötet (DIS 9.2015). Es gibt mehrere Berichte darüber, dass al Shabaab Personen wegen des Verdachts der Spionage angeklagt und binnen Stunden nach der Urteilsverkündung öffentlich exekutiert hat (UNHRC 28.10.2015; vgl. USDOS 13.4.2016, HRW 27.1.2016).
Neben militärischen Zielen der al Shabaab, wie AMISOM und somalische Sicherheitskräfte, werden auch bestimmte zivile Ziele erwähnt, die auf dem Gebiet von AMISOM und somalischer Regierung angegriffen werden. Darunter fallen die somalische Regierung (DIS 9.2015; vgl. UKHO 15.3.2016, HRW 27.1.2016); Zivilisten, die mit der Regierung in Verbindung stehen; Mitarbeiter humanitärer NGOs; UN-Mitarbeiter (USDOS 13.4.2016; vgl. UKHO 15.3.2016) bzw. Personen und Institutionen, welche die internationale Gemeinschaft repräsentieren; internationale NGOs (DIS 9.2015; vgl. UKHO 15.3.2016); diplomatische Missionen; prominente Friedensaktivisten, Gemeindeführer, Clanälteste und deren Angehörige (USDOS 13.4.2016; vgl. HRW 27.1.2016); sowie Journalisten (UKHO 15.3.2016; vgl. HRW 27.1.2016) und Kleriker (HRW 27.1.2016). Auch Bildungseinrichtungen und Personen, die sich weigern, Zakat (Steuer) an al Shabaab abzuführen, werden als Ziele genannt (DIS 9.2015). Gezielte Attentate auf diese Personengruppen gibt es vor allem in Mogadischu, Baidoa und Belet Weyne (HRW 27.1.2016).
Es kommt also z.B. in Mogadischu regelmäßig zu Angriffen auf Zivilisten und zivile Strukturen (HRW 27.1.2016). Allerdings sind nicht alle Zivilisten gleichermaßen betroffen. Generell ist ein "normaler Zivilist" (keine Verbindung zur Regierung; zu Sicherheitskräften; zu Behörden; zu NGOs oder internationalen Organisationen) - auch bei einer Rückkehr nach Mogadischu - keinem derartigen Risiko ausgesetzt, dass dieses einen Schutz gemäß Artikel 3 oder Artikel 15c erforderlich machen würde (UKUT 3.10.2014; vgl. EGMR 10.9.2015). Im Zuge von Angriffen der al Shabaab auf Ziele in bewohnten Gebieten (durch Sprengsätze oder Handgranaten) kommen allerdings auch "normale Zivilisten" zu Schaden oder ums Leben. Zivilisten als solche werden aber nicht zum spezifischen Ziel der al Shabaab (DIS 9.2015). Alleine der Umstand, dass eine Person in einer Stadt in Süd-/Zentralsomalia wohnt, steigert weder das Risiko der Verfolgung noch das Risiko ernsthaften Schadens durch die al Shabaab (UKHO 15.3.2016). Bei der strategischen Zielauswahl der al Shabaab gibt es keine spezifische Kategorie der "Zivilisten" oder der aus der Diaspora Zurückgekehrten (UKUT 3.10.2014).
Für Personen, die in einem städtischen Gebiet leben, das von AMISOM und/oder der Regierung kontrolliert wird; und die weder mit der Regierung noch der internationalen Gemeinschaft in Verbindung stehen, diese unterstützen, oder von denen angenommen wird, dass sie diese unterstützen; ist es unwahrscheinlich, dass sie für al Shabaab von Interesse sind (UKHO 15.3.2016).
Auch "low level"-Ziele (z.B. lokale Mitarbeiter von internationalen oder nationalen NGOs) sind keine Priorität der al Shabaab. Sind allerdings keine "high profile"-Ziele (z.B. AMISOM, UN) verfügbar, dann könnten "low level"-Ziele ersatzweise angegriffen werden (UKHO 15.3.2016; vgl. DIS 9.2015).
Mehrere Quellen von Landinfo erwähnen ein erhöhtes Risiko für lokale Bedienstete von AMISOM. Andererseits strömen jeden Morgen zahlreiche Bedienstete in die gesicherte Zone von AMISOM. Eine Quelle erklärt, dass wenige von al Shabaab getötet worden sein, die meisten leben in relativer Sicherheit in der Nähe des Flughafens. Insgesamt scheint die Situation für lokale Bedienstete der UN ähnlich (LI 2.6.2015). Es gibt nur wenige dokumentierte Fälle, wo al Shabaab lokale Angestellte der UN angegriffen hat (DIS 9.2015). Zwischen Mai 2014 und Februar 2015 sind mindestens vier der rund 2.000 direkt und indirekt für die UN arbeitenden lokalen Bediensteten von al Shabaab ermordet worden (LI 2.6.2015). Lokale Angestellte der UN haben allerdings Angst vor Übergriffen der al Shabaab. Sie treffen Vorkehrungen, um nicht mit der UN in Verbindung gebracht zu werden (DIS 9.2015).
Hinsichtlich einer Tätigkeit für andere internationale Organisationen und NGOs hat Landinfo bei einigen Quellen Rückfrage gehalten. Lokalen Bediensteten werden spezielle Sicherheitsmaßnahmen auferlegt bzw. treffen diese selbst Sicherheitsvorkehrungen (LI 2.6.2015). Es kommt manchmal zu Drohungen per Telefon (LI 2.6.2015; vgl. DIS 9.2015). Keine der gefragten Quellen gab an, dass ein Mitarbeiter von al Shabaab ermordet worden war. Bei zwei Vorfällen (2011 und 2013) waren lokale Mitarbeiter von al Shabaab verhaftet, und erst nach Vermittlung von Clan-Ältesten wieder freigelassen worden. Manche Mitarbeiter werden von al Shabaab zur Kooperation (hinsichtlich Aufklärung) gezwungen; dabei kommt es auch zu Drohungen hinsichtlich der Tötung von Familienangehörigen (LI 2.6.2015).
Laut UNOCHA kommen Angriffe auf und Drohungen gegen Mitarbeiter humanitärer Organisationen immer öfter vor. In den ersten fünf Monaten 2015 hat es 60 Vorfälle gegeben (UNHRC 28.10.2015). Dabei scheint es nur wenige Angriffe zu geben (DIS 9.2015). Landinfo geht aufgrund der Informationslage nicht davon aus, dass die Tötung lokaler Bediensteter von AMISOM, UN oder anderer internationaler Organisationen für al Shabaab eine Priorität haben (LI 2.6.2015).
Quellen:
2.1. Die Feststellungen zur Person ergeben sich aus den in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben der beschwerdeführenden Partei sowie aus ihren Sprach- und Ortskenntnissen.
Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität der beschwerdeführenden Partei nicht festgestellt werden. Soweit diese namentlich genannt wird, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung der beschwerdeführenden Partei als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung iSd § 38 AVG bedeutet.
Das Datum der Antragstellung und Ausführungen zum Verfahrenslauf ergeben sich aus dem Akteninhalt.
2.2. Die Volksgruppenzugehörigkeit zum Clan der Dir, XXXX stellte bereits die belangte Behörde fest, und ergeben sich aus dem Akteninhalt keinerlei Anhaltspunkte, derentwegen dieser Feststellung entgegenzutreten wäre. Die Feststellungen zur Herkunft der beschwerdeführenden Partei aus Jamaame, Jubbada Hoose, der Dauer ihres Schulbesuches sowie zu ihren Familienangehörigen in Somalia gehen aus den diesbezüglich gleichbleibenden Angaben der beschwerdeführende Partei im Verfahren hervor, wobei dem Akteninhalt keine Hinweise auf Unrichtigkeit dieser Angaben zu entnehmen sind.
Die Feststellung zur strafrechtlichen Verurteilung ergibt sich aus einem Auszug aus dem Strafregister vom XXXX2016 sowie aus einer dem Akt einliegenden Kopie der gekürzten Urteilsausfertigung (AS 161 ff).
2.3. Die Feststellungen zur Arbeit der beschwerdeführenden Partei bei MSF beruhen zum einen auf den im Verfahren vorgelegten diesbezüglichen Unterlagen, wie der Kopie eines Ausweises, der Kopie zweier englischsprachiger Arbeitsbescheinigungen ("work certificate") vom XXXX2011 und vom XXXX2013, sowie von Trainingsbescheinigungen. Diese Unterlagen wurden bereits von der Behörde nicht angezweifelt und gab diese in ihrer Beweiswürdigung an, dass das diesbezügliche Vorbringen der beschwerdeführenden Partei glaubhaft sei (AS 964, Seite 64 des angefochtenen Bescheids).
Wenn die belangte Behörde weiter beweiswürdigend ausführt, der eigentliche Fluchtgrund der beschwerdeführenden Partei sei nicht nachvollziehbar, weil Al Shabaab das Projekt MSF in Somalia zum Erliegen gebracht und somit ihr Ziel erreicht hätte, so ist diese Begründung verfehlt. Aus den - dem angefochtenen Bescheid nicht (!) zugrunde gelegten - aktuellen Länderfeststellungen betreffend die Ziele der Al Shabaab geht hervor, dass Mitarbeiter_innen von NGOs durchaus Verfolgungshandlungen ausgesetzt sein können.
2.4. Die getroffenen Feststellungen zur Situation in Somalia beruhen auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) zu Somalia vom 25.04.2016. Der in diesem Erkenntnis wiedergegebene, weil relevante, Teil dieser Informationen betreffend die Ziele der Al Shabaab wurde von der Behörde im verwaltungsbehördlichen Verfahren nicht berücksichtigt. Die erkennende Richterin hält diese Berichte jedoch für entscheidend, weshalb sie der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt wurden. Die Übermittlung an die belangte Behörde konnte auf sich beruhen, weil davon auszugehen ist, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in Kenntnis des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation ist.
Rechtsgrundlagen:
3.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, die in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling im Sinne der Bestimmung ist demnach, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb des Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
3.1.2. Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2003, 2001/20/0011). Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (vgl. VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; 16.02.2000, 99/01/0097), sondern erfordert eine Prognose. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128).
3.1.3. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat zurechenbar sein (vgl. VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; 18.02.1999, 98/20/0468). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; VwGH 27.06.1995, 94/20/0836; VwGH 23.07.1999, 99/20/0208; VwGH 21.09.2000, 99/20/0373; VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; VwGH 12.09.2002, 99/20/0505 sowie VwGH 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes des Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256).
3.2. Anwendung der Rechtsgrundlagen auf die gegenständliche Beschwerde:
3.2.1. Für die rechtliche Beurteilung ist entscheidend, dass die beschwerdeführende Partei für die Organisation MSF in Somalia tätig war, eine Organisation, die sich aus Sicherheitsgründen im Jahr 2013 gänzlich aus Somalia zurückziehen musste.
3.2.2. Die der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegten Länderfeststellungen gehen zwar nicht davon aus, dass (ehemalige) Mitarbeiter von NGOs "High-Profile-Ziele" sind. Doch können Personen, die NGOs repräsentieren, im Falle des Fehlens von "High-Profile-Zielen" durchaus als "Low-Level-Ziel" ersatzweise angegriffen werden.
Bei der beschwerdeführenden Partei kommt erschwerend hinzu, dass sie sich offenbar an zwei Orten in Somalia längerfristig aufgehalten hat - die Behörde gibt im angefochtenen Bescheid keine Auskunft darüber, an welchen Ort in Somalia eine (theoretische) Rückkehr die beschwerdeführende Partei zu prüfen ist:
Jamaame, der Heimatort der beschwerdeführenden Partei, an dem sie auch zwischen 2007 und 2011 für MSF gearbeitet hat, steht nach wie vor unter der Kontrolle der Al Shabaab (AS 917, Seite 17 des angefochtenen Bescheids). Im Falle einer (theoretischen) Rückkehr der beschwerdeführenden Partei nach Jamaame müsste sie also im Lichte der Länderberichte unter 1.2. damit rechnen, Al Shabaab auch aufgrund ihrer früheren Arbeit bei MSF als regierungsnahe und damit als verdächtig aufzufallen. Ihr könnten dann, mit entsprechender Wahrscheinlichkeit, unzumutbare und unverhältnismäßige Repressalien drohen.
In Hinblick darauf, dass die beschwerdeführende Partei auch einen großen Teil ihrer Kindheit und später wieder ihres Arbeitslebens in Mogadischu verbrachte, kann auch diese Stadt als möglicher Rückkehrort angesehen werden, ohne damit die Rechtskraft der Entscheidung über die Zuerkennung des subsidiären Schutzes zu durchbrechen (siehe dazu auch unten 3.2.4.). Während für Mogadischu, eine Stadt, die von somalischen Kräften und AMISOM kontrolliert wird, die Länderberichte nicht in dieser Deutlichkeit Auskunft darüber geben, dass ehemalige und aktuelle Mitarbeiter_innen von NGOs ins Visier der Al Shabaab geraten können, bleibt die Gefährdungsprognose ambivalenter, lässt aber eine echte mögliche gezielte Verfolgung durch Al Shabaab wegen einer früheren langjährigen Mitarbeit bei einer internationalen NGO nicht ausreichend gering erscheinen.
3.2.3. Von einer ausreichenden Schutzfähigkeit und -willigkeit der somalischen (und ausländischen) Sicherheitsbehörden kann nach der aktuellen Berichtslage nicht ausgegangen werden (AS 927, Seite 27 des angefochtenen Bescheids).
3.2.4. Bei der vorliegenden Konstellation kann auch nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden, die beschwerdeführende Partei hätte die Möglichkeit, sich in Puntland oder in Somaliland niederzulassen, weil sie weder in Puntland noch in Somaliland über familiäre oder entsprechend starke Clanverbindungen verfügt. Eine abschließende Prüfung der innerstaatlichen Fluchtalternative kann jedoch insbesondere auch vor dem Hintergrund entfallen, dass die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative im Widerspruch zum gewährten subsidiären Schutz stehen würde, weil § 11 AsylG 2005 die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative nur erlaubt, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht gegeben sind (vgl. VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0011 bis 0016).
3.2.5. Im Verfahren ergaben sich auch keine Hinweise auf Ausschlussgründe des § 6 AsylG: die Verurteilung der beschwerdeführenden Partei zu fünf Monaten Freiheitsstrafe, bedingt nachgesehen, wegen §§ 223 Abs. 2 und 224 StGB erfüllt nicht den Tatbestand des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines besonders schweren Verbrechens. Darüber hinaus lassen sich aus dem dieser Verurteilung zugrundliegenden Sachverhalt keine Hinweise ablesen, dass die beschwerdeführende Partei eine Gefahr für die Sicherheit der Republik darstellen würde (§ 6 Abs. 1 Z 3 AsylG).
3.2.6. Daher ist der beschwerdeführenden Partei nach Maßgabe des oben Gesagten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG ist diese Entscheidung mit der Aussage zu verbinden, dass ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz am XXXX2014, somit vor dem 15.11.2015 gestellt wurde, wodurch insbesondere die §§ 2 Abs. 1 Z 15 und 3 Abs. 4 AsylG 2005 idF des Bundesgesetzes BGBl. I 2016/24 ("Asyl auf Zeit") gemäß § 75 Abs. 24 leg. cit. im konkreten Fall keine Anwendung finden.
4. Entfall der mündlichen Beschwerdeverhandlung:
Die beschwerdeführende Partei beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung insbesondere dann, wenn das Bundesverwaltungsgericht beabsichtigen würde, nicht antragsgemäß zu entscheiden. Da das Bundesverwaltungsgericht dem Antrag der beschwerdeführenden Partei stattgibt, erscheint eine mündliche Verhandlung also als nicht beantragt.
Die belangte Behörde gab mit Beschwerdevorlage am XXXX2016 bekannt, auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu verzichten.
Für das Bundesverwaltungsgericht war schließlich für den Entfall der mündlichen Verhandlung entscheidend, dass die gegenständlich zu prüfenden Frage, nämlich die Prognoseentscheidung über eine mögliche Gefährdung der beschwerdeführenden Partei wegen ihrer Arbeit für MSF, im Endeffekt eine Rechtsfrage war. Dass die beschwerdeführende Partei für MSF gearbeitet hat, wurde durch die Behörde nicht bestritten.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher unterbleiben, auch weil sich das Bundesverwaltungsgericht von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen hat (§ 17 VwGVG iVm § 39 Abs. 2 AVG).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der erheblichen Rechtsfrage betreffend die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen, die bei den Erwägungen zu Spruchpunkt A. wiedergegeben wurde.
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