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W201 2125255-1•BVwG W201 2125255-1
W201 2125255-1Bundesverwaltungsgericht30.11.2016
Behindertenpass, Grad der Behinderung, Zusatzeintragung
W201 2125255-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Angela Schidlof als Vorsitzende und die Richterin Dr. Margit Möslinger-Gehmayr sowie den fachkundigen Laienrichter Franz Groschan als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, vom 16.03.2016, PassNr: 9231854, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid vom 16.03.2016 aufgehoben.
Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass liegen vor. Die Zusatzeintragung in den Behindertenpass ist durch die belangte Behörde vorzunehmen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Einlangend am 16.09.2015 stellte Frau XXXX (in weiterer Folge: Beschwerdeführerin) einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass. Dem Antrag war ein Konvolut von Unterlagen angeschlossen.
2. Am 28.01.2016 erfolgte die Untersuchung der Beschwerdeführerin durch einen Arzt für Allgemeinmedizin. Das Sachverständigengutachten führt auszugsweise aus wie folgt:
"Zustand nach Hüft-TEP links, Zustand nach multiplen Operationen, multiple Gelenksabnützungen, Zustand nach Oberschenkelbruch links, Abnützung der Wirbelsäule
Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist zumutbar.
Begründung: Es zeigte sich im Rahmen der Untersuchung ein ausreichend sicheres und raumgreifendes, wenn auch stark hinkendes Gangbild, eine Gehhilfe wurde benötigt. Einbeinstand li war nicht möglich, rechts schon. Eine kurze Wegstrecke kann aber bewältigt werden. Sicheres Festhalten im Verkehrsmittel ist möglich, eine Funktionseinschränkung an den oberen Extremitäten besteht nicht. Die Antragstellerin klagt zwar über Schmerzen, wobei die Schmerzmedikatin mehrmals in der Woche angegeben wird- eine durchgehende Schmerzmedikation mit Morphinen wird aber nicht benötigt."
3. Mit Bescheid vom 16.03.2016 wies das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich (in weiterer Folge: belangte Behörde) den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass, ab und stellte fest, dass nach dem im Rahmen der Ermittlung eingeholten Sachverständigengutachten die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei.
4. Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob die BF mit Schreiben vom 14.04.2016 (einlangend am 18.04.2016 fristgerecht Beschwerde.
5. Der von der belangten Behörde übermittelte Beschwerdeakt langte am 25.04.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
6. Mit Schreiben vom 25.04.2016 ersuchte das BVwG die belangte Behörde um Erstellung eines ergänzenden medizinischen Sachverständigengutachtens der Fachrichtung Orthopädie.
7. Am 06.07.2016 erstattete die Sachverständige Befund und Gutachten und führte aus wie folgt:
"Fragestellung: ständige Benützung von Walking Stöcken oder 2 Krücken, Hüftschmerzen, Knieschmerzen Lendenwirbelschmerzen (Abnutzungen) beim Gehen, ein sicheres Festhalten im öffentlichen Verkehrsmittel ist nicht möglich. Nur kurze Wegstrecken bis ca 200m stark hinkend, auf das Auto angewiesen.
Vorgutachten: Dr XXXX , 28.1.2016, (Abi 43/44)
Befundngchreichung beiliegend
MRT rechtes Knie 21.4.2016: ..horizontale Einrisse, mediales Meniskushinterhorn, lateral, partieller Wurzelausriss laterales Meniskusvorderhorn mit mäßige Subluxation, deutliche Synovitis mit plica supra-und infrapatellaris, Chondropathie lll-IV am lateralen Kompartment III medial und retropatellar...
Arztbrief Dr XXXX , FA f. Unfallchirurgie 24.5.2016:..zementierte Langschaftprothese linker Femur mit Plattenversorgung lateral am Schaft, DCS distal linker Femur...Intervertebralarthrose mit deformierender Spondylose der LWS,...Fr. XXXX kann ohne Gehhilfen nicht sicher stehen, das Gangbild ist stark hinkend, ..die Gehstrecke beträgt mit Gehhilfen 200m...
Anamnese/Jetzige Beschwerden
Als Hauptleiden liegt ein Zustand nach mehreren Operationen der linken Hüfte wegen einer Gelenksinfektion 1967 vor. Umstellungsosteotomie 1969 mit Verplattung, 1984 bei Plattenentfernung im Rahmen einer geplanten Gelenksersatzoperation Fraktur mit neuerlicher Verplattung, Gelenksersatz dann 1985, 1992 Implantatbruch mit Wechseloperation auf Langschaftprothese, 2002 Sturz mit distaler Femurfraktur supra- und diacondylär, Versorgung mit DCS, das linke Bein kann seither kaum belastet werden, es liegt eine muskuläre Hypotrophie vor, die ständige Verwendung von zwei Gehhilfen ist erforderlich, konsekutiv Überlastung der Wirbelsäule und des rechten Beines; wegen Zunahme der Knieschmerzen radiologische Diagnostik mit Fehlstellung und Meniskusrissen 01/2016 (MRT), es erfolgte ein arthroskopischer Eingriff aktuell laufend postoperative, muskelstabilisierende Physiotherapie und durchgehende Schmerzmitteleinnahme notwendig.
Arthroskopischer Eingriff rechtes Knie rezent (18.5.2016 nach MRT vom 21.4.2016), es liegt noch ein postoperatives Belastungsdefizit vor, das Knie ist geschwollen, schmerzhaft. Ein endoprothetischer Kniegelenksersatz rechts wurde diskutiert.
Osteoporose, Penicillinallergie; sonst keine weiteren Diagnosen .
Untersuchungsbefund:
Die Beschwerdeführerin kommt in Begleitung einer Bekannten zur Untersuchungunter Verwendung zweier Unterarmstützkrücken zeigt sich ein langsames und hinkendes Gangbild; Einbeinstand links nicht möglich, rechts nur mit Anhalten möglich; Beckenschiefstand, kein freies Stehen; Transfer zur Untersuchungsliege mit einer Krücke, Kleiderwechsel nur im Sitzen möglich.
BF trägt Schuhe aus dem Orthopädiebedarf mit podologischen Einlagen; kein Schuhausgleich, Brillenträgerin.
Am linken Oberschenkel lateralseitig bis zum Knie findet sich eine reizfreie Narbe, das linke Bein insgesamt muskulär verschmächtigt, Beugedefizit im linken Hüftgelenk, sodass das linke Bein kaum vom Boden angehoben werden kann; die Rotationsbeweglichkeit des linken Hüftgelenkes ist nahezu aufgehoben; rechtes Knie in Valgusfehlstellung, geschwollen und druckdolent, reizfreie Narben nach rezentem arthroskopischem Eingriff; bandstabil, Sohlentest +, kein Erguss palpabel; linkes Knie gut beweglich, negativer Sohlentest, rechte Hüfte endlagiges Rotations- und Flexionsdefizit, sonst unauffällig; Fehlhaltung der Wirbelsäule, muskuläre Dysbalance mit Hartspann, reduzierte Seitneigung und muskuläre Verspannungen der Halswirbelsäule, Brust-und Lendenwirbelsäulenbeweglichkeit eingeschränkt prüfbar, da kein freies Stehen möglich; Lasegue im Liegen beidseits negativ; das linke Bein ist im Liegen um einen Zentimeter verkürzt.
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
1. Zustand nach Hüftgelenksinfektion 1967 mit Umstellungsosteotomie 1969, Plattenbruch mit Neuverplattung 1984,
Gelenksersatz linke Hüfte 1985, Implantatbruch mit Wechseloperation 1992, operativ versorgte, komplizierte distale Oberschenkelfraktur links 2002
2. Kniegelenksabnützungen rechts, arthroskopischer Eingriff bei Meniskusproblematik, Knorpeldegeneration 05/16
Osteoporose
Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist nicht zumutbar
Beantwortung der Fragestellung und Stellungnahme:
Die Beschwerdeführerin ist, bei belastungsintoleranter Hüfte links jetzt (im Vergleich zur Voruntersuchung) auch in der Belastbarkeit des rechten Beines aufgrund der aktuellen Kniegelenkproblematik maßgeblich einschränkt. Freier Stand oder sicheres Gehen ohne Verwendung beider Gehhilfen ist unmöglich; bei maßgeblicher Funktionsbeeinträchtigung des linken Hüftgelenkes und Belastungsdefizit des rechten Kniegelenkes ist die Gehstrecke erheblich eingeschränkt, das Ein-und Aussteigen ist aus eigener Kraft ohne fremde Hilfe nicht möglich; es ist insbesondere der sichere Transport nicht gewährleistet.
Die Sturzgefahr muss unbedingt gering gehalten werden, da jede weitere operative Versorgung im Bereich des linken Hüftgelenkes/Oberschenkels zu vermeiden ist."
8. Die Beschwerdeführerin gab keine Stellungnahme zum vorliegenden Gutachten ab.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Die Beschwerdeführerin verfügt über einen Wohnsitz im Inland und stellte einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass.
1.2. Die Feststellung hinsichtlich des Grades der Behinderung der BF sowie der Voraussetzungen hinsichtlich der begehrten Zusatzeintragung gründet sich auf das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte medizinische Sachverständigengutachten.
In diesem Gutachten wird auf die Art der Leiden der BF und deren Ausmaß ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Die Gutachterin setzte sich auch nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden auseinander. Auch die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens neu vorgelegten Unterlagen wurden einer Würdigung unterzogen, was letztlich zum Ergebnis führte, dass nach Aussage der Sachverständigen die Voraussetzung für die Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" vorliegen.
Das Sachverständigengutachten weist keine Widersprüche auf, die getroffenen Einschätzungen einer entsprechenden festgestellten Funktionseinschränkung werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt. Es wurde ein Grad der Behinderung von 60 von 100 objektiviert sowie, dass die BF aufgrund ihrer Leiden nicht in der Lage ist, öffentliche Verkehrsmittel sicher zu benützen.
Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und aus dem ergänzenden fachärztlichen Gutachten.
Das ergänzend eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten ist schlüssig und nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Es wurde auf das Beschwerdevorbringen sowie auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.
Das eingeholte Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.
Das Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)
Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)
Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (§ 42 Abs. 2 BBG)
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (§ 45 Abs. 1 BBG)
Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (§ 45 Abs. 2 BBG)
Der Behindertenpass ist mit einem 35 x 45 mm großen Lichtbild auszustatten und hat zu enthalten:
1. den Familien- oder Nachnamen, den Vornamen, den akademischen Grad oder die Standesbezeichnung und das Geburtsdatum des Menschen mit Behinderung;
3. den Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit;
4. eine allfällige Befristung.
(§ 1 Abs. 1 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen)
Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist u.a. jedenfalls einzutragen:
3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
vorliegen.
(§ 1 Abs. 2 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen auszugsweise)
Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(§ 1 Abs. 3 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen)
In den auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz veröffentlichten Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II 495/2013 wird u.a. Folgendes ausgeführt:
Zu § 1 Abs. 2 Z 3 (auszugsweise):
Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt.
Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion - das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen - ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend.
Durch die Verwendung des Begriffes "dauerhafte Mobilitätseinschränkung" hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses.
Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein.
Die Begriffe "erheblich" und "schwer" werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleich bedeutend.
Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt.
Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen
Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen.
Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen.
Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH vom 23.05.2012, Zl. 2008/11/0128, und die dort angeführte Vorjudikatur sowie vom 22. Oktober 2002, Zl. 2001/11/0242, vom 27.01.2015, Zl. 2012/11/0186).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt. (VwGH 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242; 14.05.2009, 2007/11/0080)
Betreffend die Beurteilung ob eine dauernd starke Gehbehinderung iSd § 29b StVO1960 in der Fassung vor dem 01.01.2014 vorliegt, ist der Verwaltungsgerichtshof von einer möglichen Wegstrecke von mehr als 300 m ausgegangen.
Für die Berechtigung der zusätzlichen Eintragung in den Behindertenpass hinsichtlich der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren. Aus diesem Grund ist der Umstand betreffend die mangelnde Infrastruktur (Vorhandensein und Erreichbarkeit, Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel, "Leben am Land") oder den Transport von schweren Gepäckstücken und das Tätigen von Einkäufen rechtlich nicht von Relevanz und kann daher bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht berücksichtigt werden. (VwGH vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0258)
Wie aus dem durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten eindeutig hervorgeht, ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel für die BF nicht zumutbar. Es ist weder ein freier Stand noch ein sicheres Gehen ohne Verwendung zweier Gehbehelfe möglich. Das linke Hüftgelenk ist sehr stark beeinträchtigt und das rechte Kniegelenk weist ein Belastungsdefizit auf. Dadurch ist die Gehstrecke erheblich eingeschränkt, das Aus- und Einsteigen ist aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe nicht möglich. Auch der sichere Transport ist nicht gewährleistet. Die Sachverständige weist in ihrem Gutachten ausdrücklich darauf hin, dass jede Sturzgefahr zu vermeiden ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen
Weiters kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).
Im gegenständlichen Fall sind maßgebend für die Entscheidung die Art und das Ausmaß der bei der BF festgestellten Gesundheitsschädigungen und der daraus resultierende Gesamtgrad der Behinderung. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden auch ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Wie bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin ist der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung (vgl. VwGH vom 24.04.2014, Zl. Ra 2014/01/0010; VwGH vom 24.03.2014, Zl. Ro 2014/01/0011) zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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