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W201 2118926-1•BVwG W201 2118926-1
W201 2118926-1Bundesverwaltungsgericht30.11.2016
Grad der Behinderung, Neufestsetzung, Sachverständigengutachten
W201 2118926-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Angela Schidlof als Vorsitzende und die Richterin Dr. Margit Möslinger-Gehmayr sowie den fachkundigen Laienrichter Franz Groschan als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 17.09.2015, OB 67918303200010, betreffend die Festsetzung des Grades der Behinderung mit 50%, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Einlangend am 11.06.2015 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung sowie auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gem. dem Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG). Als Gesundheitsschädigungen führte der Beschwerdeführer Ein Ewing-Sarkom am rechten Oberschenkel mit Ersatz durch eine Tumorprothese, eine OP-Narbe am rechten Oberschenkel sowie eine Fraktur bimall. Rechts an.
2. Am 27.08.2015 erstattet ein Arzt für Allgemeinmedizin ein Sachverständigengutachten, welches auszugsweise lautet wie folgt:
"1. Zustand nach Ewing-Sarkom des rechten Oberschenkels, Wahl dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da nach Tumorprothesenimplantation mit ausgedehnter Narbe und geringer Muskelverschmächtigung eine mäßiggradige Funktionseinschränkung im rechten Hüft-und Kniegelenk bei nach Abwarten der Heilungsbewährung bestehender langjähriger Rezidivfreiheit
2. Zustand nach bimalleolärem Unterschenkelbruch rechts, 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da funktionelles Defizit bei Zustand nach Verplattung mit knöchern konsolidierten Bruch
3. Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Wahl dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da bei Fehlhaltung und rezidivierendem Reizzustand maßgebliche funktionelle Einschränkungen fehlen
4. Funktionseinschränkung des rechten Schultergelenks, Wahl dieser Position, da geringe Funktionseinschränkung objektivierbar
Gesamtgrad der Behinderung: 50 v.H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Leiden 2 erreicht kein Ausmaß, welches eine weitere Erhöhung des Behindertengrades bewirkt. Die Leiden 3 und 4 wirken mit dem führenden Leiden 1 nicht maßgeblich funktionell negativ zusammen und erhöhen nicht weiter.
Folgende beantragten bzw in den zugrundegelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Es liegen keine Befunde vor, welche das Vorhandensein von Nierensteinen bzw. ein Nierenleiden aktuell befundmäßig untermauern.
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Aktuelles Gutachten wird erstmals nach der geltenden Einschätzungsverordnung erstellt. Im Vergleich zum Vorgutachten vom 8. Oktober 1998 deutliche Reduktion des Behinderungsgrades bezüglich Leiden 1, da nach Abwarten der fünfjährigen Heilungungsbewährung Rezidivfreiheit vorliegt und damit eine Besserung objektivierbar ist. Leiden 1 und 2 des VGA werden unter aktueller Position 1 zusammengefasst. Keine Änderung des GdB bezüglich des Wirbelsäulenleidens. Neuaufnahme von Leiden Nr.2 und 4.
Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:
Besserung im Vergleich zum Vorgutachten bezüglich des Tumorleidens und damit Absenkung des Gesamt-GdB
Dauerzustand
3. Mit Bescheid vom 17.09.2015 stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer ab 11.06.2015 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört, der Grad der Behinderung wurde mit 50% festgesetzt.
Die Festsetzung des GdB mit 50% wurde mit dem Ergebnis des ärztlichen Begutachtungsverfahrens begründet.
5. Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer fristgerecht am 24.10.2015 Beschwerde. Begründend führte er aus, es sei im Jahr 1998 mit Bescheid festgestellt worden, dass er zum Kreis der begünstigten Behinderten gehöre. Diese Zugehörigkeit sei aufgrund seines Studiums aufgehoben worden. Er habe nunmehr das Studium abgeschlossen und gehe wieder einer beruflichen Tätigkeit nach. Sein Gesundheitszustand habe sich im Vergleich zum Jahr 1998 wesentlich verschlechtert. Die Feststellung des GdB mit 50 % reiche auf Grund seiner Leidenszustände nicht aus. Er ersuche daher um neuerliche Begutachtung durch einen Orthopäden.
6. Mit Schreiben vom 13.11.2015 (beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 28.12.2016) übermittelte die belangte Behörde den Beschwerdeakt an das Bundesverwaltungsgericht.
7. Am 21.01.2016 ersuchte das BVwG die belangte Behörde um Erstellung von einem ergänzenden medizinischen Sachverständigengutachten der Fachrichtung Orthopädie.
8. Am 10.02.2016 erstattete der Sachverständige nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers folgendes Gutachten:
"Sachverhalt - Fragestellung :
Auf Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichtes Erstellen eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet Orthopädie mit der Beantwortung folgender Fragen:
1. 1 Ausführliche Stellungnahme, ob sich auf Grundlage des Vorbringens des BF zu seinem orthopädischen Krankheitsbild in der Beschwerde am 24.10.2015 mit den vorgelegten Unterlagen ein einschätzungswürdiger Leidenszustand nach den Bestimmungen des BEeinstG ergibt. Wenn ja,
1. 2 Bewertung und Begründung des GdB für die Gesundheitsschädigung das orthopädische Krankheitsbild des BF betreffend nach der EVO
1.3. Neueinschätzung und Begründung des Gesamt GdB im Zusammenhang mit den bereits vorgelegten Sachverständigengutachten 27.8.2015.
1.4. Feststellung, ob bzw. wann eine ärztliche Nachuntersuchung
erforderlich ist. 1.5. Feststellung, ob der BF infolge des Ausmaßes seiner Gebrechen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb geeignet oder nicht geeignet.
1.6. Feststellung, ab wann der Gesamt GdB anzunehmen ist.
Grundlage:
Klinische Untersuchung vom 19.02.2016
Akt BVwG.
Akt SMS.
Ausweis: Personalausweis XXXX
Vorgutachten:
Orthopädische Leiden:
1. Z.n.Ewing-Sarkom des rechten Oberschenkels GdB 50 v H.
2. Z.n.Bimaloelärem US-Bruch rechts GdB 20 v. H.
3. Degenerative Veränderungen der WS GdB 10 v. H.
4. Funktionseinschränkung des rechten Schultergelenkes GdB 10 v. H.
Gesamt GdB 50 v. H.
Anamnese - Zwischenanamnese- Verlauf:
Seit August 2015 keine Operationen am Bewegungsapparat.
Dezember 2015 im Stiegenhaus ausgerutscht mit Verletzung des rechten Sprunggelenkes- Versorgt im Rahmen einer Kontrolle im AKH.
Aktuelle Beschwerden:
Habe fast unerträgliche Kreuzschmerzen. Mein Fuß ist seit der Operation immer geschwollen, Trage einen Stützstrumpf. Trägt auf den derzeit verwendeten Schuhen keinen Längenausgleich.
Belastungsschmerzen in der unteren Wirbelsäule mit Ausstrahlung in das rechte Bein. Im rechten Fuß auch brennender Schmerz der 2. Und
3. Zehe. Schmerzen im Bereich der rechten Schulter mit Dauerschmerz. Die Überkopffunktion ist hier auch eingeschränkt. Habe auch bei längerer Belastung eine Gefühlsstörung im 3. Und 4. Finger der rechten Hand mit Ausstrahlung in den Unterarm.
Verwendet immer 2 UA Krücken. Kann mich kaum auf das rechte Bein abstützen.
Kontrollintervalle wegen Ewing Sarkom im 2 Jahresabstand.
Letzte physikalische Therapie:
Juli 2015 nach dem Knöchelbruch rechts.
Schmerzstillende Medikamente:
Tramal 50 mg nach Bedarf bis zu 5x1 pro Woche.
Sozialanamnese:
XXXX, übt Beruf aus. Wohnung 4. Stock mit Lift.
Befunde, Röntgen, MRT:
Mitgebrachte:
RÖ 4.11.2015 re OS mit Hüfte + Knie:
Festsitzende Tumorprothese OS Verriegelt mit Hemi Kopf; Verriegelungsschrauben fest.
Re OSG aps:
Wadenbein Platte 8 Schrauben fest, am Innenknöchel 1 Schraube + KD, Tibia dist 2 Schrauben kot. + Beilag von ventr fest. Geringe Abnützung lat OSG. Seitl Fußwurzel normal.
Bilder wurden im Original eingesehen.
Befund in Kopie.
......
Beurteilung - Fragenbeantwortung - Stellungnahme:
Frage 1.1;
Aus orthopädischer Sicht und unter Berücksichtigung der Einwendungen ergeben sich sowohl in der Einzel- als auch in der Gesamtbeurteilung keine Veränderungen zum vorliegenden Sachverständigengutachten vom 27.08.2015.
Frage 1.4;
Aus orthopädischer Sicht ist derzeit eine Nachuntersuchung nicht erforderlich.
Frage 1.5:
Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb ist möglich.
Frage 1.6.:
Der Gesamtgrad der Behinderung gilt ab 27.08.2015."
9. Das BVwG setzte den Beschwerdeführen mit Schreiben vom 21.04.2016 über das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in Kenntnis und räumte ihm die Möglichkeit ein, eine Stellungnahme abzugeben. Der Beschwerdeführer gab keine Stellungnahme ab.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz in Österreich. Er stellte einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten und auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung.
1.2. Aufgrund des vom BVwG eingeholten Sachverständigengutachtens ergibt sich ein Grad der Behinderung von 50%.
1.3. Der Beschwerdeführer erfüllt die Voraussetzungen für die positive Feststellung.
Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und aus einem ergänzenden fachärztlichen Gutachten.
Das ergänzend eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten ist schlüssig und nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Der Beschwerdeführer trat diesem Gutachten auch nicht entgegen.
Das genannte Sachverständigengutachten wird in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Der Sachverständige gelangte in seinem Gutachten vom 27.08.2015 zum Ergebnis, dass sich aus den Einwendungen keine Änderungen bezüglich des GdB ergeben. Der vom Beschwerdeführer angeführte GdB von 90% im Jahr 1998 resultierte aus dem beim Beschwerdeführer damals vorliegenden Sarkom. Zwischenzeitlich ergaben die am AKH durchgeführten Kontrollen, dass diesbezüglich eine Heilung erfolgt ist und auch keine weiteren Kontrollen notwendig sind. Die übrigen beim Beschwerdeführer vorliegenden orthopädischen Probleme wurden bereits im Erstgutachten erfasst und entsprechend gewürdigt. Wie der Gutachter in der Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung ausführt, ist eine Besserung bezüglich des Tumorleidens und damit einhergehend eine Absenkung des Gesamt-GdB festzustellen.
Dieses Gutachten fand seine Bestätigung in dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten orthopädischen Gutachten, welches ausführlich auf das Beschwerdevorbringen des Beschwerdeführers eingeht und ebenfalls einen GdB von 50% als gerechtfertigt ansieht.
Das Gutachten vom 10.02.2016 wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt und ihm eine Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Der Beschwerdeführer gab keine Stellungnahme ab.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063; VwGH vom 10.09.2014, Zl. Ra 2014/08/0005).
Zu Spruchpunkt A)
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) lauten:
Begünstigte Behinderte:
§ 2. (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. gleichgestellt:
1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)
(2) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
(3) Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
Feststellung der Begünstigung:
§ 14. (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002;
b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.
(2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
(3) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales ist ermächtigt, nach Anhörung des Bundesbehindertenbeirates gemäß § 8 BBG durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung festzulegen. Diese Bestimmungen haben die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf das allgemeine Erwerbsleben zu berücksichtigen und auf den Stand der medizinischen Wissenschaft Bedacht zu nehmen.
(4) Ein Antrag, der bei einer nicht zuständigen Behörde oder einem Sozialversicherungsträger eingebracht wird, ist unverzüglich an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen weiterzuleiten. Der Antrag gilt als zu dem Zeitpunkt beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen eingebracht, an dem er bei der nicht zuständigen Behörde eingelangt ist.
(5) Anträge von begünstigten Behinderten (§ 2) auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung wegen Änderung des Leidenszustandes sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Feststellung noch kein Jahr verstrichen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft geltend gemacht wird.
(6) Wenn ein begünstigter Behinderter oder ein Antragswerber ohne triftigen Grund einer schriftlichen Aufforderung zum Erscheinen zu einer zumutbaren ärztlichen Untersuchung nicht entspricht oder sich weigert, die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen, ist das Verfahren einzustellen oder das Erlöschen der Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2 Abs. 1 und 3) auszusprechen. Er ist nachweislich auf die Folgen seines Verhaltens hinzuweisen.
Im Fall eines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach Ablauf des 31.8.2013 hat die Einschätzung unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr.261/2010) zu erfolgen. Im Falle einer von Amts wegen durchgeführten Nachuntersuchung bleibt - bei objektiv unverändertem Gesundheitszustand - der festgestellte Grad der Behinderung unberührt (§ 27 Abs. 1a BEinstG).
Auf den Fall bezogen:
Gegenstand des angefochtenen Bescheides war die Neufestsetzung des GdB im Rahmen des Verfahrens zur Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten. Der Beschwerdeführer wurde als dem Kreis der begünstigten Behinderten angehörig festgestellt, da der bei ihm vorliegende GdB 50% beträgt. Begründet wurde die Entscheidung durch die belangte Behörde mit dem festgestellten Grad der Behinderung von 50% durch ein medizinisches Sachverständigengutachten.
Die Beschwerde richtet sich nunmehr gegen den zuerkannten GdB, welcher dem Beschwerdeführer aufgrund der bei ihm vorliegenden Leiden als zu niedrig angesetzt erscheint.
Der Grad der Behinderung wurde im fortgesetzten Verfahren aufgrund des Gutachtens eines Facharztes für Orthopädie, ebenfalls mit 50% festgestellt.
Dem Beschwerdeführer wurde im Rahmen des Parteiengehörs die Möglichkeit eingeräumt zum Gutachten eine Stellungnahme abzugeben. Der Beschwerdeführer gab keine Stellungnahme ab und trat somit den Gutachten nicht entgegen.
Weiters ist darauf hinzuweisen, dass eine neuerliche Antragstellung bezüglich des GdB binnen Jahresfrist möglich ist.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen
Weiters kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).
Im gegenständlichen Fall sind maßgebend für die Entscheidung die Art und das Ausmaß der bei der BF festgestellten Gesundheitsschädigungen und der daraus resultierende Gesamtgrad der Behinderung. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde vom Bundesverwaltungsgericht auch noch ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Wie bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin ist der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren auch nicht beantragt.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung (vgl. VwGH vom 24.04.2014, Zl. Ra 2014/01/0010; VwGH vom 24.03.2014, Zl. Ro 2014/01/0011) zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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