BVwG W201 2108055-1

W201 2108055-1Bundesverwaltungsgericht30.11.2016

Regest

Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

Gesamter Gesetzestext

BVwG W201 2108055-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.11.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W201.2108055.1.00

Spruch

W201 2108055-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Angela Schidlof als Vorsitzende und die Richterin Dr. Margit Möslinger-Gehmayr sowie den fachkundigen Laienrichter Franz Groschan als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, Außenstelle Wien vom 18.05.2015 (ohne Geschäftszahl), betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Einlangend am 22.12.2014 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Als Gesundheitsschädigungen führte der Beschwerdeführer Leberzirrhose und Lumbago an. Ein Konvolut an medizinischen Unterlagen legte er seinem Antrag bei.

2. Am 19.03.2015 erfolgte die Untersuchung des Beschwerdeführers durch einen Facharzt für Allgemeinmedizin. Das Sachverständigengutachten enthält auszugsweise:

"1. Bandscheibenvorfall L4/5 und L5/S1, unterer Rahmensatz, da rez. Schmerzen, ohne wesentliche Funktionsausfälle

02.01. 02 GdB 30

2. Lebercirrhose, unterer Rahmensatz, da keine wesentlichen Folgeerscheinungen

07.05. 04 GdB 30

Gesamtgrad der Behinderung: 30 v.H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Die führende funktionelle Einschränkung wird durch die funktionelle Einschränkung im Punkt 2 um keine Stufe erhöht, da keine wechselseitige Potenzierung vorliegt.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

X Dauerzustand"

3. Mit Schreiben vom 15.04.2015 gab das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich (in weiterer Folge: belangte Behörde) dem Beschwerdeführer die Möglichkeit, binnen zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben. Der Beschwerdeführer brachte keine Stellungnahme ein.

4. Mit Bescheid vom 18.05.2015 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) ab und stellte fest, dass der Grad der Behinderung 30% betrage.

Begründet wurde die Abweisung mit dem Ergebnis des ärztlichen Begutachtungsverfahrens, welches einen Grad der Behinderung von 30% ergeben habe.

5. Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer fristgerecht am 28.05.2015 Beschwerde. Begründend führte er aus, seine Bandscheibenschmerzen hätten sich verdoppelt und seine Gastritis mache ihm zu schaffen. Seiner Meinung nach sei ein Grad der Behinderung von 30% nicht ausreichend. Aufgrund massiver Leberprobleme könne nicht beurteilt werden, wann es zu einer OP kommen werde. Er habe auch um Reha angesucht.

6. Mit Schreiben vom 01.06.2015 übermittelte die belangte Behörde den Beschwerdeakt an das Bundesverwaltungsgericht.

7. Am 01.07.2015 ersuchte das BVwG den Beschwerdeführer um Bekanntgabe, um welche geplante bzw. bereits durchgeführte OP es sich handle. Einlangend mit 14.07.2015 übermittelte der Beschwerdeführer die Unterlagen zu einer geplanten OP PLIF L5/S1.

8. Am 15.07.2015 ersuchte das BVwG die belangte Behörde um Erstellung von ergänzenden medizinischen Sachverständigengutachten der Fachrichtungen 1. Orthopädie und 2. Innere Medizin, wobei um Zusammenfassung durch den FA für Innere Medizin ersucht wurde.

Die Fragestellungen lauteten:

"1) Ausführliche Stellungnahme zu den vorgelegten medizinischen Beweismitteln des Beschwerdeführes.

Abl. 35-40 mit Beschwerde vorgelegte Befunde

Vorgelegte Befunde im Verfahren 1. Instanz, Abl. 6-14, 17-21

  1. Begründung einer eventuell vom bisherigen Ergebnis abweichenden Beurteilung.

Gutachten Abl.26-28."

9. Am 18.11.2015 erfolgte die Untersuchung des Beschwerdeführers durch eine Fachärztin für Unfallchirurgie. Das Sachverständigengutachten enthält auszugsweise folgendes:

"Stellungnahme:

ad 1) Stellungnahme zu den vorgelegten medizinischen Beweismitteln:

Abl 35, Bericht Wirbelsäulenambulanz vom 23.3.2015: Osteochondrose L5/S1 und Retrolisthese L5, PLIF L5/S1, zur Operation vorgemerkt (9-12 Monate Wartezeit) - geplante Stabilisierungsoperation fließt in die Beurteilung ein.

Nachgereichte Befunde:

MRT der LWS vom 4.12.201 = Abl. 14 = Abl. 18: Osteochondrose L5/S1, kleine umschriebene Discusprolaps L4/L5 mit Bedrängung der Nervenwurzel L5 beidseits, Discusprolaps L5/S1 mit Kompression der Nervenwurzel S1 beidseits - Befund wird der Einstufung von Leiden 1 zu Grunde gelegt.

Röntgen HWS mit Funktionsaufnahmen, BWS und LWS mit Funktionsaufnahmen vom 22. 9.2014: beginnende degenerative Veränderungen im Bereich der HWS ohne Hinweis auf Instabilität. In den Funktionsaufnahmen der LWS kein Hinweis auf Instabilität, Wirbelgleiten nicht nachweisbar, Osteochondrose L5/S1 - untermauert die getroffene Einstufung von Leiden 1.

In Abl. 6 und 11 wird im Befundbericht von 06/2013 und 09/2014 ein belastungsabhängiger Lumbago beschrieben, konservative Therapie.

In Abl. 19, Befund Neurochirurgie vom 10.2.2015 werden belastungsabhängige Schmerzen im Bereich der unteren LWS ohne radikuläre Ausstrahlung beschrieben, keine Paresen. Im MR Pseudospondylolisthese L5/S1, eventuell Stabilisierungsoperation empfohlen, davor Funktionsröntgen erforderlich - dieser Befund untermauert die Richtigkeit der getroffenen Einstufung, ein neurologisches Defizit konnte nicht nachgewiesen werden, eventuell Operation erforderlich.

In Abl. 20, Röntgen gesamte Wirbelsäule vom 20.2.2015, wird eine mäßige bis mittelgradige Spondylosis der gesamten Wirbelsäule festgestellt, weiters Osteochondrose L5/S1 - untermauert die getroffene Einstufung von Leiden 1.

ad 2) Keine abweichende Beurteilung zu Gutachten 1. Instanz Abl. 26-28."

10. Weiters erfolgte eine Untersuchung des Beschwerdeführers durch eine Fachärztin für Innere Medizin. Das (zusammenfassende) Sachverständigengutachten, welches am 09.03.2016 beim BVwG einlangte, lautet auszugsweise:

"Beurteilung:

1 Steatosis hepatis/Fettleber bei Alkoholabhängigkeit, 070504 30

Wahl dieser Positionsnummer bei dreifach erhöhten Leberwerten im Blut, unterer Rahmensatz, da keine wesentlichen, funktionellen Folgeerscheinungen

2 degenerative Veränderungen der Wirbelsäule 020102 30

Unterer Rahmensatz, da nachgewiesener Bandscheibenvorfall L4/L5 und L5/S1 mit Pseudo- Spondylolisthese und mäßiger Funktionseinschränkung, jedoch kein neurologisches Defizit Vorliegen

3 arterielle Hypertonie unter Monotherapie 050101 10

Das führende funktionelle Leiden 1 wird durch Leiden 2 und 3 wegen nicht maßgeblicher wechselseitiger Leidensbeeinflussung nicht weiter erhöht.

Stellungnahme:

Ad 1.

Abl 9,10: Blutbefund mit deutlich erhöhten Leberwerten und Blutfettwerten

Abl 12,13: im wesentlichen unveränderte Befunde

Zusammenfassend besteht aus internistischer Sicht eine Lebererkrankung offenbar nutritiv-toxisch bedingt, eine genaue Abklärung liegt jedoch nicht vor, wird auch teilweise vom AST abgelehnt. Bezüglich der Alkoholabhängigkeit stehen Therapiemöglichkeiten zur Verfügung.

Ad 2.

Die Diagnose Leberzirrhose kann aus den vorliegenden Befunden nicht objektiviert werden und wurde als Steatosis hepatis/Fettleber eingeordnet, eine Änderung der Einstufung ergibt sich daraus nicht.

Neu eingestuft wurde die arterielle Hypertonie.

Insgesamt kommt es zu keiner Änderung des Gesamt-GdB im Vergleich zum Vorgutachten 1. Instanz Abl 26-28.

11. Das BVwG setzte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 05.04.2016 über das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in Kenntnis und räumte ihm die Möglichkeit ein, eine Stellungnahme abzugeben. Der Beschwerdeführer gab keine Stellungnahme ab.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz in Österreich. Er stellte einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.

1.2. Aufgrund der vom BVwG eingeholten Sachverständigengutachten ergibt sich weiterhin ein Grad der Behinderung von 30%.

1.3. Der Beschwerdeführer erfüllt die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und aus zwei ergänzenden fachärztlichen Gutachten.

Die ergänzend eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten sind schlüssig und nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.

Die genannten Sachverständigengutachten werden in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063; VwGH vom 10.09.2014, Zl. Ra 2014/08/0005).

Zu Spruchpunkt A)

Gemäß § 1 Abs. 2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Gemäß § 40 Abs. 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

Gemäß § 41 Abs. 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hierfür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

Auf den Fall bezogen:

Gegenstand des angefochtenen Bescheides vom 18.05.2015 war die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Begründet wurde die Abweisung durch die belangte Behörde mit dem festgestellten Grad der Behinderung von 30 % durch ein medizinisches Sachverständigengutachten, womit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt seien.

Der Grad der Behinderung wurde im fortgesetzten Verfahren aufgrund der Gutachten einer Fachärztin für Innere Medizin sowie einer Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Unfallchirurgie, ebenfalls mit 30% festgestellt. Im orthopädischen Gutachten wurde festgestellt, dass sich aufgrund der vom Beschwerdeführer vorgelegten Befunde ergebe, dass der Beschwerdeführer zwar Probleme im Bereich der Wirbelsäule habe, diese jedoch durch eine Stabilisierungsoperation zu beheben seien. Neurologische Defizite waren nicht feststellbar. Aus internistischer Sicht zeigte sich eine nutritiv-toxisch bedingte Lebererkrankung, wobei sich der Beschwerdeführer weigert, eine diesbezügliche genaue Abklärung vornehmen zu lassen. Die beim Beschwerdeführer vorliegende Alkoholerkrankung könnte therapiert werden. Eine Leberzirrhose konnte nicht objektiviert werden, es besteht jedoch eine Steatosis hepatis/Fettleber. Die arterielle Hypertonie wurde neu eingestuft, was insgesamt jedoch zu keiner Änderung des Gesamt-GdB mit 30% geführt hat. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Behindertenpasses liegen daher nicht vor und es war spruchgemäß zu entscheiden.

Dem Beschwerdeführer wurde im Rahmen des Parteiengehörs die Möglichkeit eingeräumt zu den Gutachten eine Stellungnahme abzugeben. Der Beschwerdeführer gab keine Stellungnahme ab und trat somit den Gutachten nicht entgegen.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen

Weiters kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).

Im gegenständlichen Fall sind maßgebend für die Entscheidung die Art und das Ausmaß der beim BF festgestellten Gesundheitsschädigungen und der daraus resultierende Gesamtgrad der Behinderung. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden auch noch ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt. Wie bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin ist der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren nicht beantragt.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung (vgl. VwGH vom 24.04.2014, Zl. Ra 2014/01/0010; VwGH vom 24.03.2014, Zl. Ro 2014/01/0011) zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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