W198 2128519-1•BVwG W198 2128519-1
W198 2128519-1Bundesverwaltungsgericht30.11.2016
Beitragszuschlag, Meldeverstoß
W198 2128519-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX GMBH, gegen den Bescheid der Burgenländischen Gebietskrankenkasse vom 31.03.2016, BZ XXXX , Beitragskontonummer XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Burgenländische Gebietskrankenkasse (im Folgenden: BGKK) hat mit Bescheid vom 31.03.2016, BZ XXXX , festgestellt, dass die Dienstgeberin XXXX GmbH (im Folgenden: Beschwerdeführerin), Beitragskontonummer XXXX , gemäß § 410 Abs. 1 Z 5 iVm § 113 Abs. 4 ASVG verpflichtet sei, wegen Nichtvorlage von Abrechnungsunterlagen einen Beitragszuschlag in der Höhe von € 80,00 zu entrichten. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beitragsnachweisung für den Beitragszeitraum Februar 2016 der Kasse nicht vorgelegt worden sei.
2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben ohne Datum, eingelangt am 07.04.2016, fristgerecht Beschwerde und wurde der Antrag gestellt, den Bescheid ersatzlos zu beheben. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin mit Mail der BGKK vom 08.03.2016 vorgegeben worden sei, bis 15.03.2016 fehlende Abrechnungsunterlagen für Jänner und Februar 2016 via ELDA vorzulegen. Der Hauptforderung, die fehlenden Abrechnungsunterlagen vorzulegen, sei die Beschwerdeführerin am 15.03.2016 nachgekommen. Deshalb sei ein Beitragszuschlag unzulässig. Die Übermittlung via ELDA sei als unzulässige Nebenforderung abzulehnen, weil die Beschwerdeführerin nicht über diese Methode verfüge und als kleine Gesellschaft nicht diskriminiert werden dürfe. Vielmehr sei es die Kundenunfreundlichkeit der BGKK gewesen, die diese Verzögerung der Meldung hervorgerufen habe. Die Beschwerdeführerin habe fristgerecht die Übermittlung ihrer eingereichten Formulare für die vergangenen drei Monate zur Prüfung erbeten; dies sei jedoch verweigert worden. Eine Vergütung für einen Mehraufwand stehe der BGKK nicht zu, weil ihr kein Mehraufwand entstanden sei. Durch das unkooperative Vorgehen der BGKK sei vielmehr der Beschwerdeführerin ein Schaden entstanden.
3. Die Beschwerdesache wurde mit Schreiben vom 14.06.2016 von der BGKK dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beitragsnachweisung für den Monat Februar 2016 wurde von der Beschwerdeführerin als Dienstgeberin nicht in der vorgeschriebenen Form an die BGKK übermittelt. Die anzuwendende gesetzliche Frist zur Übermittlung dieser Unterlage war im vorliegenden Fall am 15.03.2016 abgelaufen. Die Beitragsnachweisung wurde der BGKK von der Beschwerdeführerin zwar am 15.03.2016 vorgelegt, die Übermittlung erfolgte allerdings nicht via ELDA und war daher fehlerhaft. Die Beitragsnachweisung langte nicht mittels elektronischer Datenfernübertragung bei der BGKK ein.
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorliegenden Verwaltungsakt der BGKK.
Der Umstand, dass die Beitragsnachweisung nicht via ELDA an die BGKK übermittelt wurde, ist im Verfahren unstrittig geblieben. Die Beschwerdeführerin bringt in der Beschwerde selbst vor, dass keine Übermittlung per ELDA stattgefunden habe.
Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt und erscheint angesichts des aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde bzw. Vorlageantrages zweifelsfrei erwiesenen Sachverhaltes nicht erforderlich.
3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die BGKK.
§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Da über eine Sache nach § 410 Abs. 1 Z 5 ASVG entschieden wird, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I. Nr. 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahmen der §§ 1 bis 5, sowie des vierten Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agragarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/150 und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/184, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.3. Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Gemäß § 34 Abs. 2 ASVG hat der Dienstgeber nach Ablauf eines jeden Beitragszeitraumes mittels elektronischer Datenfernübertragung die Gesamtsumme der in diesem Zeitraum gebührenden und darüber hinaus gezahlten Entgelte zu melden (Beitragsnachweisung). Die Frist für die Vorlage der Beitragsnachweisung endet mit dem 15. des Folgemonats.
Die Meldung hat bei juristischen Personen mittels elektronischer Datenfernübertragung zu erfolgen, was sich daraus ableiten lässt, dass gemäß § 5 Abs. 3 der RMDFÜ 2005 (Richtlinien über Ausnahmen von der Meldungserstattung mittels Datenfernübertragung gemäß § 31 Abs. 5 29 ASVG) Meldungen auf anderen Wegen, insbesondere in Papierform durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, mittels E-Mail oder telefonisch, als nicht erstattet gelten.
Gemäß § 113 Abs. 4 ASVG kann ein Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) vorgeschrieben werden, wenn gesetzlich oder satzungsmäßig festgesetzte oder vereinbarte Fristen für die Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten werden.
Gemäß § 45 Abs. 1 2. Satz ASVG gilt der gemäß § 108 Abs. 1 und 3 ASVG festgestellte Betrag als Höchstbeitragsgrundlage.
Nach dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen sowie der Materialien (EBRV BlgNR 23. GP 77) ist Zweck der Beitragszuschläge, den wegen der Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwand in der Verwaltung ("Bearbeitungskosten") auszugleichen, sohin einen Kostenbeitrag demjenigen vorzuschreiben, der diese Kosten auch verursacht hat ("Verursacherprinzip") und damit als Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten (vgl. VwGH 07.08.2002, 99/08/0074).
Der Dienstgeber ist verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass die Meldungen termingerecht einlangen. Der Dienstgeber erfüllt seine (Melde)Verpflichtung nur dann, wenn die von ihm erstattete Meldung von der Gebietskrankenkasse auch gelesen und verarbeitet werden kann; diese Voraussetzung ist aber jedenfalls als erfüllt anzusehen, wenn die Meldung in der vereinbarten Form erfolgt, für andere Formen trägt der Dienstgeber das Risiko (vgl. VwGH 20.11.2002, 2000/08/0047).
Die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach § 113 Abs. 4 ASVG liegt sowohl dem Grunde (arg "kann") als auch der Höhe nach (bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage) im Ermessen der Behörde (vgl. VwGH 30.05.2001, 96/08/0261).
Die Beschwerdeführerin war als Dienstgeberin verpflichtet, die Beitragsnachweisung für den Monat Februar 2016 bis längstens 15.03.2016 an die BGKK zu übermitteln. Die Beitragsnachweisung wurde der BGKK von der Beschwerdeführerin zwar am 15.03.2016 vorgelegt, die Übermittlung erfolgte allerdings nicht via ELDA und war daher fehlerhaft.
Zufolge der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 10.07.2013, 2013/08/0117) ist die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nicht als Verwaltungsstrafe zu werten, sondern als eine wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung, ist die Frage des subjektiven Verschuldens am Meldeverstoß unmaßgeblich. Entscheidend ist, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklich wurde, gleichgültig aus welchen Gründen. Die Frage des subjektiven Verschuldens ist aus diesem Grunde auch nicht näher zu untersuchen.
Die Alleinverantwortung für das Meldewesen hat der Dienstgeber/die Dienstgeberin zu tragen. Diese/r hat sich über die Meldevorschriften zu informieren und durch organisatorische Maßnahmen für eine fristgerechte Meldeübermittlung zu sorgen, um Meldeversäumnisse hintanhalten zu können. Ein Meldepflichtiger muss sich alle zur Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtungen notwendigen Kenntnisse verschaffen und hat den Mangel im Falle einer darauf zurückzuführenden Meldepflichtverletzung als Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt zu vertreten. (vgl. VwGH vom 22.03.1994, Zl. 93/08/0177; VwGH vom 01.04.2009, Zl. 2006/08/0152). Im vorliegenden Fall wäre die fehlerhafte Übermittlung der Beitragsnachweisung bei entsprechender Sorgfalt vermeidbar gewesen. Die Meldepflichtverletzung ist der Sphäre der Beschwerdeführerin zuzuordnen. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin von der BGKK auf die Konsequenzen der Nichteinhaltung der Meldungserstattung hingewiesen wurde, indem sie per Mail der BGKK vom 08.03.2016 aufgefordert, die fehlenden Abrechnungen bis spätestens 15.03.2016 via ELDA zu senden. Des Weiteren wurde die Beschwerdeführerin am 15.03.2015 seitens der BGKK auf die Richtlinien des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger, verlautbart gemäß § 31 Abs. 5 Z 29 ASVG hingewiesen, wonach Meldungen nur dann als erstattet gelten, wenn sie mittels elektronischer Datenfernübertragen erfolgen. Der Beschwerdeführerin wurde gleichzeitig ein Folder mit Informationen zur Meldungserstattung via ELDA geschickt. Sie wurde sohin umfangreich über die Notwendigkeit einer Übermittlung der Beitragsnachweisung per ELDA informiert.
Festzuhalten ist zudem, dass seitens der Beschwerdeführerin schon diverse Meldungen per Datenfernübertragung durchgeführt wurden. Zudem wurde das Beschwerdeschreiben am Computer verfasst und spricht dies für das Vorhandensein der erforderlichen technischen Infrastruktur.
Soweit in der Beschwerde eingewendet wird, dass der belangten Behörde kein Verwaltungsmehraufwand entstanden sei, ist auf den Gesetzestext des § 113 Abs. 4 ASVG und die dazu ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen. Daraus ergibt sich, dass die Behörde in einem Fall wie dem hier vorliegenden, gerade nicht verpflichtet ist, den ihr entstandenen Verwaltungsmehraufwand in Einzelnen nachzuweisen, sondern ermächtigt ist - zum Schutz der Versichertengemeinschaft und ihres geordneten Funktionierens - im Fall eines Meldeverstoßes oder einer verspäteten Vorlage von Versicherungs- und Abrechnungsunterlagen (im Rahmen des von ihr ausgeübten Ermessens) Beitragszuschläge zu verhängen.
Die Vorschreibung des verfahrensgegenständlichen Beitragszuschlages erfolgte somit gemäß § 113 Abs. 4 ASVG sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zu Recht, weshalb spruchgemäß zu entscheiden ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Im vorliegenden Fall war die zu § 113 ASVG ergangene Rechtsprechung heranzuziehen. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 113 ASVG ab. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
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