W173 2128020-1•BVwG W173 2128020-1
W173 2128020-1Bundesverwaltungsgericht30.11.2016
Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung
W173 2128020-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit Möslinger-Gehmayr als Vorsitzende und die Richterin Mag. Angela Schidlof sowie den fachkundigen Laienrichter Franz Groschan als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 9.5.2016, betreffend Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung", in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:
A)
Die gegen die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gerichtete Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass liegen nicht vor.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Am 23.7.2015 stellte Herr XXXX (in der Folge BF) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Als Gesundheitsschädigungen gab der BF Asthma, Diabetes und Wirbelsäulenleiden an. Ein Konvolut von Unterlagen zu seinen Leiden war angeschlossen.
2. Im von der belangen Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 26.11.2015 führte Dr. GXXXX WXXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, auf Basis einer persönlichen Untersuchung des BF im Wesentlichen aus:
".................................
Anamnese: Kommt alleine zur Untersuchung. Er habe Kreuzschmerzen und Beinschmerzen bds, 1994 VU mit Schulterverletzung rechts, wurde im SMZ-XXXX behandelt (nicht operiert). Er bekomme schlecht Luft, Entzugsbehandlung XXXX 2012. Er sei seit langer Zeit (?) zuckerkrank. Er habe vor 2 Jahren Strahlen-Th wegen Prostata-Ca bekommen.
Derzeitige Beschwerden: s.o.
Behandlung/en/Medikamente/Hilfsmittel: in der Anamnese nicht eruierbar
Sozialanamnese: Früh-Pensionist, Alkohol: seit 3 Jahren 0, Nikotin:
35 Zig/d
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangaben):
Brief Dr. FXXXX/Uro: N.prostatae, Med-Liste XXXX 21.3.2012:
Diabetes-Th, CT-Thorax (Staging bei N.prostatae) v. 13.11.15:
rundherdartige Strukturen
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand: red AZ, Ernährungszustand: gut, Größe: 175 cm,
Gewicht: 75kg, Blutdruck; 130/80
Klinischer Status-Fachstatus:
Haut: unauffälig, Caput: frei beweglich, HNA frei, Zunge feucht,
Zähne: Prothesen, Collum: normal lang, keine Einflußstauung,
Schilddrüse unauffällig, Thorax: symmetrisch, Cor: Herztöne rein, regelmäßig, kein Geräusch, Puls: 80/min, Pulmo: sonorer Klopfschall,
Basen gleich hoch, atemverschieblich, VA beidseits, Abdomen: im Thoraxniveau, Bauchdecke weich, kein Druckschmerz, Leber 3 QF unter Ribo, Milz nicht vergrößert tastbar, Nierenlager beidseits frei,
Peristaltik unauffällig, Wirbelsäule: geringe Skoliose der BWS, äußerlich unauffällig, FBA 20cm
Ob Extr.: frei beweglich bis auf re Schulter: Abduktion bis 90° demonstriert,
Unt. Extr.: frei beweglich, keine Ödeme, Besenreiser bds, Zehengang bds mögl,
Gesamtmobilität-Gangbild: Gesamtmobilität ungestört, Gangbild etwas breitbeinig ohne Hilfsmittel möglich
Status Psychicus: beantwortet Fragen nicht gerichtet, sucht ständig nach Befunden ohne welche zu finden, Konzentrationsschwäche
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos.Nr.
GdB %
01
Neubildung der Prostata Unterer Rahmensatz, da keine Progredienz evident
50%
02
Chronisch obstruktive Lungenerkrankung COPD II Unterer Rahmensatz, da klinisch unauffälliger Befund
30%
03
Diabetes Mellitus Mittlerer Rahmensatz, da mit oraler Th ausreichend eingestellt
20%
04
Degenerative Wirbelsäulenveränderungen Oberer Rahmensatz, da pseudoradikuläre Symptomatik
20%
05
Depressio, Anpassungsstörung 1 Stufe über unteren Rahmensatz, da unter Therapie stabil
20%
06
Bewegungseinschränkung rechte Schulter
10%
Gesamtgrad der Behinderung 60 v.H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
GdB des rührenden Leidens wird durch Leiden 2, welches deutliche zusätzliche Beeinträchtigung darstellt, um 1 Stufe erhöht; die weiteren Leiden erhöhen nicht, da keine relevante ungünstige gegenseitige Beeinflussung
.........................................
X Nachuntersuchung 12/2018, Begründung: Besserung möglich
(5-Jahres-Heilungsbewährung bzgl. Pkt 1)
........................................."
3. Dem BF wurde im Februar 2016 ein bis 31.3.2019 befristeter Behindertenpass mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H ausgestellt.
4. Am 19.2.2016 beantragte der BF die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" und die Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO (Parkausweis). Dazu legte der BF Befunde vor. Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 31.3.2016, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF, führte Dr. XXXX SXXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, auszugsweise folgendes aus:
".................................
Sozialanamnese: erl. Kellner, Heimatland Slovakei, seit. 1992 in Österreich, pensionierter Fleischarbeiter seit 2011 wegen Schädigung des Stützapparates auf Dauer, verwitwet, ein erwachsenes Kind, AW lebt mit dem Bruder (64a, Pensionist) im gemeinsamen Hausverband in einer Wohnung.
Operation: Appendektomie ohne Folgeschaden,
Meniskusoperation links per offener Operationstechnik im UKH XXXX 2008, postoperative Besserung, wiederholtes Anschwellen und Schmerzen, Lokaltherapie mit Voltaren wird angewendet, Varizenstripping links 2011 im LKH XXXX mit Erfolg, keine bleibenden Schäden, Nod. Hämorrhoidalis operativ saniert ohne Folgeschaden, Bruchoperation beidseits 2006 im XXXX KH ohne Folgeschaden, Verkehrsunfall 1994 mit Verletzung des Schädel (Fraktur) und Schulterfraktur rechts, knöchern verheilt, seither Bewegungsstörung im rechte Schultergelenk.
Vorgutachten 11/2015 wegen Neubildung der Prostata, chronisch obstruktive Lungenerkrankung (CODP II, Diabetes mellitus, degenerative Wirbelsäulenveränderung, Depression und Bewegungseinschränkung der rechten Schultergelenkes: 60%
Neubildung der Prostata seit 2013 bekannt, Zustand nach Strahlentherapie 09/2015, seither kein Fortschreiten der Grunderkrankung, letzter PSA-Wert 0,1,
Lungenleiden seit 1990, Med.. Seretide 1-0-1, Spiriva 18 1-0-1, unter Therapie Besserung, Atemnot bei Belastung.
Diab. Mell. seit 2011, Med.: Metformin 850 1-0-1, Diamicron 30 1-0-0, unter Therapie Nüchternblutzucker: 160-180mg%, HbA1c: ?, Augen- und Nierenleiden bland,
Wirbelsäulen-Läsion seit 1994 (Unfall), Bandscheibenoperation im Halswirbelsäulensegment nicht durchgeführt, Schmerzen in Halswirbelsäule, ausstrahlend bis in das rechte Bein, keine
Operation, keine motorischen Ausfälle, Beschwerden: Schmerzen im Lendenwirbelsäulensegment, Medikation: Mexalen 500 bei Bed.,
Depression seit 10 Jahren, Med: Seroquel 25 1-0-0, Cymbalta 60 1-0-0, Arcept 5 1-0-1. Trittico 150 0-0-1, Zustand nach Alkoholdependenz, erfolgreiche Entwöhnung im API 2014, seither trocken,
Zustand post Pankreatitis 2014, ausgeheilt, Substitutionserfordernis bei gutem Ernährungszustand, keine signifikante Klinik
Nik: 35, Alk: 0.
Derzeitigen Beschwerden: Schmerzen in der Wirbelsäule in die Beine ausstrahlend, Verwendet eine Stützkrücke zur Sicherung.
Behandlung/en/Medikamente/Hilfsmittel:
Lokaltherapie mit Voltaren, Seretide, Spiriva 18, Metformin 850, Diamicron 30, Mexalen 500, Seroquel 25, Cymbalta 60, Arcept 5, Trittico 150, Urivesc, Legalon 140,
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Ambulanzbrief des SMZ XXXX vom 29. Januar 2016, Diagnose: TSH etwas unter der Norm Struma nodosa, derzeit bei subjektiver Beschwerdefreiheit ist vorerst keine schilddrüsenspezifische Therapie erforderlich,
kardiologische Befund vom 2. Dezember 2015, Diagnose: derzeit kein Hinweis auf hämodynamisch relevante Periphere arterielle Verschlusskrankheit, lins mäßig-rechts hochgradige chronische venöse Insuffizienz, klinisches Stadium I beidseits, Mischvarikositas linksrechts mit Venenstripping links 2008, Zustand nach Prostatakarzinom 2013, Lumbalgie nie Beinbeschwerden, zustand nach Meniskusoperation recht, Diabetes mellitus Typ 2 seit 2010 bekannt, degenerative Wirbelsäulenveränderung, Nikotinabusus,
Computertomografie des Thorax vom 13. November 2015, Medikation:
Staging bei Neoplasie der Prostata, keine Befunddynamik,
Röntgenbefund der gesamten Wirbelsäule vom 15.September 2015:
Abflachung der Halslordrose, Hyperkyphose der Brustwirbelsäule und Hyperlordrose der Lendenwirbelsäule, seichte Dextroskoliose am thorakolumbalen Übergang, geringe Osteochondrosen der kaudalen Halswirbelsäule, geringe Uncarthrosen der kaudalen Halswirbelsäule, geringe Antlantodentalgelenksarthrose, Osteschondrose L4 bis S1, geringe Spondylosis deformans, links-betonte Costotransversalarthrose mit punktum Maximum bei Th9, geringe Chondrosen am thorakolmbalen Übergang, geringe Rethrolisthese bei L3 um 2 mm, mäßige Inervetebral Arthrose L4 bis S1 mit Baastrup-Phänomen, Schlutergelenke beidseits: kleine Verkalkungen nahe dem Tuberculum majus links im Sinne einer Tendinitis calcarea, Acromioclavikulargelenksarthrose beidseits mit erosiver Komponente,
Röntgenbefund vom 15. September 2015, Beckenübersicht, geringe Coxarthrose beidseits, geringe Sacroiliacalgelenksarthrose beidseits mit Weichteilverkalkung beidseits nahe der Trochanter major im Sinne einer Bursitis calcarea beidseits, die Hüftköpfe sind gleich oben stehen, der rechte Beckenkamm 5 mm höher stehen,
Kniegelenke beidseits: geringe Femorotibialarthrose beidseits, geringe Retropatellararthrose beidseits kardialer Patellasporn beidseits, Stieda-Pellegrini-Schatten rechts, geringer links, geringe suprapatellare Weichteilschwellung beidseits.
Status:
Allgemeinzustand: guter Allgemeinzustand, Ernährungszustand: guter
Ernährungszustand, Größe: 174cm, Gewicht: 84 kg, Blutdruck: 145/80 mmHg, Sauerstoffsättigung im Blut bei Raumluft: p0=2: 97%, Puls 82/min,
Kopf: Zähne: Prothese, Lesebrille, Zustand nach Tonsillektomie,
Sensorium frei, Nervenaustrittspunkte unauff., Hals: keine Einflussstauung, Schilddrüse schluckverschieblich, Lymphknoten o.B,
Thorax: symmetrisch, Trichterbrust, Herz: normal konfiguriert,
Herztöne rein, keine pathologischen Geräusche, Lunge: vesikuläres Atemgeräusch, Basen gut verschieblich, son. Klopfschall,
Wirbelsäule: Halswirbelsäule frei beweglich, Kinn-Jugulum-Abstand 2cm, seichte linkskonvexe Skoliose der Brustwirbelsäule, Fingerbodenabstand 30cm, thorakaler Schober 30/32 cm, Ott: 10/13cm,
Hartspann der Lendenwirbelsäule, Abdomen: weich, über Thoraxnieveau, Hepar und Lien nicht palpabel, keine Resistenz, tastbar, blande Narbe nach Appendektomie und Leistenbruchoperation beidseits,
Nierenlager: beidseits frei,
obere Extremität: frei beweglich bis auf Elevationsstörung rechter Arme, 0/0/90 Grad werden demonstriert, keine Involutionsatrophie der Armmuskulatur, Oberarmumfang rechts (Gebrauchsarm): 28cm (li.: 30cm), Unterarmumfang rechts: 27cm (li.: 28,5cm), Globalfunktion und grobe Kraft beidseits erhalten, Nacken- und Kreuzgriff möglich,
Untere Extremität: frei beweglich, krepitierendes Reiben beider
Kniegelenke bei festem Bandapparat, Umfang des re. Kniegelenkes:
37cm, (links: 36cm), blande Narbe nach Operation des linken Kniegelenkes, keine Involutionsatrophie der Unterschenkelmuskulatur, seitengleicher Umfang beider Unterschenkel: 37cm, keine Ödeme, Stammvarikositas beidseits bei Zustand nach Varizenstripping links ohne trophischen Hautstörungen, Reflex lebhaft auslösbar, Babinski negativ, Zehen- und Fersengang möglich.
Gesamtmobilität-Gangbild:
leicht hinkendes Gangbild, keine Gehhilfe erforderlich, bringt eine Stützkrücke zur Untersuchung mit,
Status Psychicus: zeitlich und örtlich orientiert, ausgeglichene Stimmungslage, normale Kommunikation möglich,
Funktionseinschränkungen:
Neubildung der Prostata, derzeit keine Progression
chronisch obstruktive Lungenerkrankung (COPD Stadium Gold II).
Diabetes mellitus
degenerative Wirbelsäulenveränderung
Depression, Anpassungsstörung, Zustand nach Dependenzsyndrom
Bewegungseinschränkung rechte Schulter
Stammvarikositas beidseits
Abnützungserscheinung der Kniegelenke
Gutachterliche Stellungnahme:
Die anerkannte Gesundheitsschädigung hat keine erhebliche Einschränkung der Mobilität zur Folge.
Insbesondere konnte eine derartige Einschränkung der Gehfähigkeit, welche eine erhebliche Erschwernis der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel begründen könnten, in der aktuellen Begutachtung gerade eben nicht objektiviert werden.
Es besteht keine massive hochgradige Atemnot schon bei geringster Belastung und eine Indikation für eine Langzeitsauerstofftherapie. Sohin sind öffentliche Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der dauernden Gesundheitsschädigung zumutbar.
X Dauerzustand
................................."
5. Mit Bescheid vom 9.5.2016 wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf Vornahme der beantragten Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass ab. Nach Wiedergabe der maßgeblichen Bestimmungen stützte sich die belangte Behörde auf das eingeholte Gutachten vom 31.3.2016. Über den Antrag auf Ausstellung eines Ausweise gemäß § 29bStVO (Parkausweis) werde nicht abgesprochen, da es an der grundsätzlich Voraussetzung der Gewährung der beantragten Zusatzeintragung fehle.
4. Gegen den Bescheide der belangten Behörde vom 9.5.2016 erhob der BF fristgerecht mit Faxmitteilung vom 31.5.2016 Beschwerde. Der BF vertrat die Ansicht, dass die Einschätzungen des medizinischen Sachverständigen zu seinen körperlichen Einschränkungen nicht zutreffend würden, sodass er keinen Anspruch auf eine Gratisvignette habe. Er leide unter einer starken Inkontinenz trotz seiner Operation. Auf Grund seiner früheren beruflichen Tätigkeit als Fleischhauer habe er schwere Schäden davongetragen. Mit öffentlichen Verkehrsmitteln könne er nicht fahren, da er Schweißausbrüchen aus Angst, mit fremden Personen in Kontakt zu kommen, erleide. Er ersuche daher um nochmalige Überprüfung. Dazu legte der BF weiter Befunde vor.
5. Nach Vorlage des Beschwerdeaktes durch die belangte Behörde am 15.6.2016 holte das Bundesverwaltungsgericht auf Grund des Vorbringens des BF einen ergänzenden medizinischen Sachverständigenbeweis ein. Im Sachverständigengutachten basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF führte der Sachverständige, Dr. AXXXX WXXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, in seinem Gutachten am 4.10.2016 Nachfolgendes aus:
".............................
Anamnese und Sozialanamnese:
seit ca. 3 Jahren in Pension als Kellner verwitwet seit ca. 5 Jahren, lebt mit dem Bruder zusammen, 1 erw. Sohn, Die Anamneseerhebung bedingt durch mangelndes Sprachverständnis etwas erschwert (slowak. Staatsbürger), seit ca. 1994 in Österreich .
Er beziehe Pflegegeld der Stufe 2 seit ca. 4 Jahren. Er sei herabgestuft worden.
AE, Leistenbruch beidseits , Hämorrhoidenoperation , Venenstripping links, Meniskusoperation linkes Knie
94 Verkehrsunfall mit Schulterfraktur und Schädelfissur
Vor ca. 6 Jahren Alkoholprobleme, durch XXXX (2x) trocken geworden.
Diabetes mellitus seit ca. 2011 bekannt, letzter NBZ 156 mg% gestern, letzter HbA1c nicht erinnerlich . Medikamentös und diätisch eingestellt.
Prostatakarzinom seit 2013 Radiatio - seither kein Fortschreiten, regelmäßisge ambulante Kontrollen in Abständen von 6 Monaten, bisher kein Hinweis auf Rezidiv oder Metastasen. Letzter PSA Wert 1,19 2014 Pankreatitis - ausgeheilt
Chronisch obstruktive Atemwegserkrankung seit Jahren, medikamentös eingestellt Wegen der Schilddrüse habe er auch Probleme, müsse aber keine Medikamente nehmen
Derzeitige Beschwerden:
Die Partei klagt ‚über Schmerzen im Kreuz, den Schultern und Füßen, er gehe jetzt seit ein paar Wochen mit einem Rollator, Atembeschwerden beim Gehen, Schweißausbrüche. Mit der Prostata müsse er sehr häufig auf die Toilette , Nykturie 3-4x . Es sei schon passiert, dass etwas in die Hose gegangen sei. Manchmal witterungsbedingt Kribbeln in den Füßen.
Außerdem auch Depressionen nachdem vor Jahren innerhalb kurzer Zeit 4 Leute verstorben seien.'
Keine Allergie bekannt, anderwärtige schwere Krankheiten, Operationen oder Spitalsaufenthalte werden negiert. Lt. eigenen Angaben Benutzung der öffentlichen VM ‚nur erschwert möglich, weil er die Stiegen fast nicht steigen könne.'
Derzeitige Behandlung/en/Medikamente: regelmäßig : Parkemed, Venosin, Rivotril, Aricept, Spiriva, Tamsu, Cymbalta, Legalon, Urivesc, Metformin, Berodual, Seretide
Untersuchungsbefund: 62 jähriger Beschwerdeführer in gutem AZ kommt in Begleitung eines Schwagers zur Untersuchung/Rechtshänder, guter Ernährungszustand
Größe: 1,78 cm Gewicht: 87 kg (nach eigenen Angaben), BMI: 27,44,
Blutdruck: 140/90
Haut: und sichtbare Schleimhäute gut durchblutet, kein Ikterus, keine periphere oder entrale Zyanose, Caput: HNAP frei, kein
Meningismus, sichtbare Schleimhäute: unauffällig Zunge feucht, wird gerade hervorgestreckt, normal PR unauffällig, Rachen: bland, Gebiß:
prothetisch, Hörvermögen unauffällig , Collum: Schilddrüse:
schluckverschieblich , keine Einflußstauung, keine Stenosegeräusche,
Thorax: symmetrisch, Cor: HT rhythmisch, mittellaut, normfrequent
Puls: 72 / min
Pulmo: sonorer KS, Vesikuläratmen, Basen atemverschieblich, keine Dyspnoe in Ruhe und beim Gang im Zimmer
Abdomen: Bauchdecken über Thoraxniveau, Hepar nicht vergrößert, Lien nicht palpabel, keine pathologischen Resistenzen tastbar, indolent, blande NVH nach AE und Leistenbruch beidseits, Rectusdiastase , NL bds. frei , keine Windelhose,
Extremitäten:
OE: Tonus und Trophik altersentsprechend unauffällig, keine maßgebliche Atrophie der Schultermuskulatur, Oberarmumfang (an der größten Circumferenz) rechts 28 und links 30 cm Nacken- und Schürzengriff rechts
wegen Schmerzen nicht durchgeführt, sonst in den Gelenken altersentsprechend frei beweglich , Faustschluß beidseits unauffällig , eine Sensibilitätsstörung wird nicht angegeben Feinmotorik und Fingerfertigkeit ungestört. Keine maßgebliche Schwielenbildung.
UE: Tonus, Trophik und grobe Kraft altersentsprechend unauffällig, in den Gelenken altersentsprechend frei beweglich, Bandstabilität, keine Sensibilitätsausfälle, selbständige Hebung beider Beine von der Unterlage möglich, Grobe Kraft an beiden Beinen seitengleich. Der Umfang der Oberschenkel (10cm über der Patella) beträgt rechts 45 und links 44 cm. Fußpulse tastbar, Fußsohlenbeschwielung unauffällig , Stammvarikosis bds. mit deuticher Venenzeichnung beider Fußrücken, keine trophischen Hautveränderungen, trägt
Oberschenkelstützstrümpfe beidseits, keine Ödeme , PSR: seitengleich unauffällig , Nervenstämme: frei, Lasegue: neg.
Wirbelsäule: In der Aufsicht gerade, leichte skoliotische FH, in der Seitenansicht verstärkte Brustkyphose und Abflachung der physiologischen Lendenlordose, FBA: nicht vorgezeigt kein Klopfschmerz , endgradig eingeschränkte Seitneigung und Seitdrehung der LWS, altersentsprechend freie Beweglichkeit der HWS,
Kinn-Brustabstand: 1 cm, Hartspann der paravertebralen Muskulatur,
Gesamtmobilität - Gangbild:
kommt mit einem Rollator, ohne diesen einige Schritte im Untersuchungszimmer weitgehend unauffällig, Zehenballen- und Fersengang sowie Einbeinstand beidseits nicht vorgezeigt Die tiefe Hocke wird nicht durchgeführt. Läßt sich vom Schwager beim An- und Auskleiden helfen .
Sensorium: weitgehend frei. Bewußtsein klar. Allseits orientiert, gut
kontaktfähig, Gedanken in Form und Inhalt geordnet, psychomotorisch ausgeglichen, Merk- und Konzentrationsfähigkeit erhalten; keine produktive oder psychotische Symptomatik, Antrieb weitgehend unauffällig , Affekt leidend.
Beurteilung:
1. Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der öffentlichen Verkehrsmittel" liegen nicht vor:
Der Beschwerdeführer verwendete zwar einen Rollator, dessen behinderungsbedingte Erfordernis ist jedoch nicht nachvollziehbar.
Insbesondere konnte in der hierortigen Begutachtung auf Grund des objektivierbaren Ausmaßes der diagnostizierten Leiden eine erhebliche Einschränkung der Gehstrecke sowie des Ein- und Aussteigens und des Transports bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht nachvollzogen werden - und ist diese auch den vorhandenen Befundberichten nicht zu entnehmen - so daß insgesamt keine für die Zuerkennung der beantragten Zusatzeintagung relevante Ausprägung der Behinderung erreicht wird .
1. Prostatakarzinom 2013: mit Urgesymptomatik nach Radiatio derzeit ohne eindeutig verifizierte Progression
2. chronisch obstruktive Atemwegserkrankung: im Stadium II - durch regelmäßige medikamentöse Therapie weitgehend stabilisierbar
3. Diabetes mellitus Typ II: mit weitgehend ausgeglichener Blutzuckereinstellung durch regelmäßige Medikamenteneinnahme und ohne maßgebliche dokumentierte Sekundärveränderungen
4. degenerative Wirbelsäulenveränderungen mit mäßiger Skoliose: mit mäßiger Funktionseinschränkung bei Cervicolumbalsyndrom und Ischialgie ohne maßgebliche aktuelle radikuläre Ausfälle
5. Depression, Anpassungsstörung: bei Zustand nach Dependenzsyndrom durch regelmäßige medikamentöse Therapie weitgehend stabilisierbar
6. Bewegungseinschränkung rechte Schulter
7. chronisch venöse Insuffizienz beidseits: im Stadium I ohne maßgebliche sekundäre Hautveränderungen bei Zustand nach Venenstripping links
8. Abnützungserscheinung beider Kniegelenke rechts mehr als links bei Zustand nach Meniskusoperation rechts - ohne maßgebliche Bewegungseinschränkung
3. erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten sind nicht objektivierbar
4. Es liegen keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor
5. Es liegen keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten oder Funktionen vor
6. Stellungnahme zur Art und dem Ausmaß der vom Beschwerdeführer angegebenen Beeinträchtigungen: unter Berücksichtigung des objektivierbaren Funktionseinschränkungen ist eine erhebliche Einschränkung der Gehstrecke beziehungsweise des Stehens im öffentlichen Verkehrsmittel sowie des Ein- und Aussteigens in dieses nicht objektivierbar; Beschriebene Schweißausbrüche führen ebenfalls nicht zur erheblichen Erschwernis der Benützung öffentliche Verkehrsmittel
Eine maßgebliche Harninkontinenz ist nicht dokumentiert
7. Stellungnahme zu den Einwendungen und medizinischen Beweismitteln des Beschwerdeführers:
Die im Beschwerdevorbringen (Abl. 47-48) beschrieben starke Inkontinenz ist weder in den bisher vorgelegten (Abl. 14-19 und 29-35) noch in den bei der Untersuchung neu vorgelegten Befunden dokumentiert. Etwaige ‚Schweißausbrüche unter fremden Personen' bewirken keine erhebliche Erschwernis der Benutzung öffentliche Verkehrsmittel. Die degenerative und posttraumatischen Gelenks- und Wirbelsäuleveränderungen sind in den vorliegenden Befunden gering - bis mäßiggradig beschrieben . Es fanden sich auch keine osteodestruktive Prozesse. Darüber hinaus sind keine maßgeblichen Funktionsausfälle dokumentiert. Auch bei der Untersuchung konnten maßgebliche Funktionseinschränkungen , die eine erhebliche Einschränkung Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel begründen würden , gerade eben nicht objektiviert werden .
8. keine maßgebliche vom bisherigen Ergebnis abweichende Beurteilung (SV-Gutachten Dr. XXXXSXXXX Abl. 37-39), ein euthyreotes Struma nodosa der Schilddrüse ohne Behandlungserfordernis bewirkt keine Einschätzung.
Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich, da Dauerzustand
........................................"
6. Dem BF wurde mit Schreiben vom 12.10.2016 über das Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt. Ihm wurde die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung schriftlich Stellung zu nehmen. Der BF sah von einer Stellungnahme ab.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der BF erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der BF hat seinen Wohnsitz im Inland. Der Gesamtgrad der Behinderung des BF beträgt 60 v.H. Dem BF wurde im Februar 2016 ein bis 31.3.2019 befristeter Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 60 v.H ausgestellt.
1.2. Mit Antrag vom 19.2.2016 beantragte der BF die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" und die Ausstellung eines Ausweise § 29b StVO. Dazu wurde das oben wiedergegebene Sachverständigengutachten von Dr. XXXX SXXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, vom 31.3.2016, das auf einer persönlichen Untersuchung des BF beruhte, von der belangten Behörde eingeholt. Gestützt auf dieses medizinische Sachverständigengutachten, das im Hinblick auf die Gesundheitsschädigungen des BF aus medizinischer Sicht die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel für den BF als zumutbar bewertete, wies die belangte Behörde die beantragte Zusatzeintragung des BF mit Bescheid vom 9.5.2016 ab. Da die grundsätzliche Voraussetzung der Gewährung dieser beantragten Zusatzeintragung nicht vorlag, wurde nicht mehr spruchgemäß über den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises § 29b StVO (Parkausweis) abgesprochen.
1.3. Dagegen erhob der BF Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen des BF das oben wiedergegeben medizinische Sachverständigen-gutachten von Dr. AXXXX WXXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, vom 4.10.2016, das auf einer persönlichen Untersuchung des BF beruhte, eingeholt. Darin wurde aus medizinischer Sicht im Hinblick auf die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des BF die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel durch den BF bejaht.
1.4. Dem BF ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar.
Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt.
Zu den Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen im Hinblick auf den beantragten Zusatzvermerk "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" wurde im schlüssigen, oben wiedergegebenen Sachverständigengutachten vom 4.10.2016, das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholt wurde, ausführlich Stellung genommen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF mit erhobenen klinischen Befunden und den schlüssigen und nachvollziehbaren gutachterlichen Äußerungen, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Im Hinblick auf die beantragte Zusatzeintragung kann das Vorbringen des BF nicht überzeugen.
Sowohl der SV Dr. XXXX SXXXX, der von der belangten Behörde zur Erstellung des oben wiedergegebenen Gutachtens vom 31.3.2016 herangezogen wurde, als auch der vom Bundesveraltungsgericht beigezogene SV, Dr. AXXXX WXXXX, stellten in ihren schlüssigen Gutachten aus medizinischer Sicht fest, dass die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gegeben für den BF ist. Wie der Sachverständige, Dr. AXXXX WXXXX, nachvollziehbar erörterte, stellt der vom BF verwendete Rollator kein behinderungsbedingtes Erfordernis dar. Der BF kann auch ohne diesen gehen, wie sich im Rahmen der persönlichen Untersuchung zeigte. Auch im Rahmen der persönlichen Untersuchung bei Dr. XXXX SXXXX am 31.3.2016 war keine Gehhilfe erforderlich.
Die freie Beweglichkeit der unteren Extremitäten des BF wurde von beiden Gutachtern festgestellt. Nach den schlüssigen Ausführungen des SV Dr. AXXXX WXXXX ist auch die grobe Kraft in den Beinen altersentsprechend vorhanden. Die degenerativen Gelenks- und Wirbelsäulenveränderungen beim BF sind bis mäßiggradig zu werten. Dies ergibt sich auch aus den vom BF vorgelegten Befunden [Diagnosezentrum XXXX vom 15.9.2015 (Hüfte, Kniegelenke, Wirbelsäule), Diagnosezentrum XXXX 29.6.2016 (Kniegelenk)]. Daraus resultiert keine erhebliche Einschränkung der Gehstrecke. Auch der SV, Dr. XXXX SXXXX, kam in seinem schlüssigen Gutachten vom 31.3.2016 zu diesem Schluss.
Dem BF ist es auch möglich, Niveauunterschiede zu überwinden, da er seine Beine selbständig von der Unterlage heben kann, wie auch der SV Dr. AXXXX WXXXX bei der persönlichen Untersuchung des BF feststellte. Auch der sichere Transport im öffentlichen Verkehrsmittel ist gewährleistet, zumal sich auch die Bewegungseinschränkung bei den oberen Extremitäten auf die rechts Schulter beschränkt und sonst die Gelenke der oberen Extremitäten altersentsprechend frei beweglich und die Feinmotorik und Fingerfertigkeit ungestört und der Faustschluss unauffällig sind. Der BF kann sich daher auch im öffentlichen Verkehrsmittel anhalten. Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche und bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt liegen daher nicht vor.
Die vom BF behauptete Harninkontinenz wurde von ihm nicht durch einen Befund belegt und konnte im Rahmen der persönlichen Untersuchung des BF beim SV Dr. AlXXXX WXXXX auch nicht dokumentiert werden. Was die vom BF angegebenen Schweißausbrüche betreffen so stellen diese keine maßgebliche Einschränkung für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dar. Abgesehen davon wurden diese nicht vom BF durch einen Befund belegt.
Der BF leidet darüber hinaus auch nicht an einer erheblichen Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit, die einer Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel entgegenstehen würde. Die Atemwegerkrankung des BF führt zu keiner massiven hochgradigen Atemnot bei geringster Belastung und liegt keine Indikation für eine Langzeitsauerstofftherapie vor, worauf der Sachverständige Dr. XXXX SXXXX in seinem Gutachten vom 31.3.2016 nachvollziehbar hingewiesen hat. Eine solche erhebliche Einschränkung wird auch nicht durch den vom BF vorgelegten Befund belegt (vgl Dr. XXXX XXXX, FA für Lungenheilkunde, 16.11.2015). Vielmehr ist seine Atemwegserkrankung durch die regelmäßige medikamentöse Therapie weitgehend stabilisiert, wie auch der SV Dr. XXXX WXXXX in seinem Gutachten nachvollziehbar feststellte.
Der BF konnte somit erhebliche Einschränkungen im Hinblick auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht begründen. Solche konnten auch bei den persönlichen Untersuchungen durch die beiden Sachverständigen Dr. XXXX SXXXX und Dr. XXXX WXXXX in ihren schlüssigen Gutachten nicht festgestellt und objektiviert werden.
Den schlüssigen und ausführlichen Erörterungen des Gutachters Dr. XXXX WXXXX in seinem Gutachten vom 4.10.2016, das vom Bundesverwaltungsgericht ergänzende eingeholt wurde, ist der BF - trotz eingeräumten Parteiengehörs durch das Bundesverwaltungsgericht - auch nicht mehr entgegengetreten.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063; VwGH vom 10.09.2014, Zl. Ra 2014/08/0005).
Zu Spruchpunkt A)
Gemäß § 1 Abs. 2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Gemäß § 40 Abs. 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
Gemäß § 40 Abs. 2 BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
Gemäß § 41 Abs. 2 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Gemäß § 42 Abs. 2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.
Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Gemäß § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
Gemäß § 47 BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.
Die Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II 495/2013, wurde mit BGBl II Nr. 263/2016 novelliert. Gemäß § 5 Abs. 3 der Novelle ist § 1 dieser Verordnung mit Ablauf des 21.09.2016 in Kraft getreten.
Gemäß § 1 Abs. 5 der genannten Verordnung bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten.
Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).
Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des BF zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hiebei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080).
Durch die Verwendung des Begriffes "dauerhafte Mobilitätseinschränkung" hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt (VwGH vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242).
Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt (VwGH vom 14.05.2009, 2007/11/0080).
Für die Berechtigung der zusätzlichen Eintragung in den Behindertenpass hinsichtlich der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren. Aus diesem Grund ist der Umstand betreffend die mangelnde Infrastruktur (Vorhandensein und Erreichbarkeit, Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel, "Leben am Land") oder den Transport von schweren Gepäckstücken und das Tätigen von Einkäufen rechtlich nicht von Relevanz und kann daher bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht berücksichtigt werden (VwGH vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0258).
Sowohl im gegenständlichen schlüssigen medizinischen Sachverständigengutachten vom 4.10.2016 von Dr. AXXXX WXXXX, als auch im von der belangten Behörde eingeholten Gutachten von Dr. XXXX SXXXX vom 31.3.2016 wurde nachvollziehbar in Zusammenhalt mit den vom BF vorgelegten Befunden festgestellt, dass keine erheblichen Einschränkung der Fähigkeit, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen, beim BF vorliegen. Die Gesundheitsschädigungen des BF erreichen daher kein Ausmaß, welches die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass rechtfertigt.
Da festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen des BF nicht ein Ausmaß erreichen, welches die Eintragung des Zusatzes "Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung unzumutbar" rechtfertigt, war spruchgemäß zu entscheiden.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen
Weiters kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).
Hinsichtlich der bekämpften Abweisung der Zusatzeintragung ist im gegenständlichen Fall für die Entscheidung maßgebend, ob die dauernden Gesundheitsschädigungen des BF ein Ausmaß erreichen, welches die Eintragung der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" rechtfertigt. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde ein ergänzendes ärztliches Sachverständigengutachten vom Bundesverwaltungsgericht eingeholt, dem der BF nicht mehr entgegentrat. Wie bereits oben ausgeführt wurde, wurde dieses als nachvollziehbar und schlüssig erachtet. Der Sachverhalt ist geklärt und daher konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren nicht beantragt
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung (vgl. VwGH vom 24.04.2014, Zl. Ra 2014/01/0010; VwGH vom 24.03.2014, Zl. Ro 2014/01/0011) zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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