W173 2124812-1•BVwG W173 2124812-1
W173 2124812-1Bundesverwaltungsgericht30.11.2016
Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
W173 2124812-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit MÖSLINGER-GEHMAYR als Vorsitzende und die Richterin Mag. Angela SCHIDLOF sowie den fachkundigen Laienrichter Franz GROSCHAN als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 1.3.2016, betreffend Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Am 27.1.2016 langte der Antrag von XXXX (in weiterer Folge: BF) auf Ausstellung eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" und die Ausstellung eines Ausweises gemäß §29b StVO (Parkausweis) beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, (in der Folge belangte Behörde) ein. Dem Antrag war ein Konvolut an ärztlichen Befunden beigelegt.
2. Am 19.2.2016 erfolgte eine persönliche Untersuchung des BF durch die medizinische Sachverständige, Dr. XXXX F XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin. Es wurde im Gutachten vom 19.2.2016 unter dem Punkt "Ergebnis der durchgeführten Begutachtung" ein Gesamtgrad der Behinderung mit 30v.H. festgestellt. Das im Zuge dieser Untersuchung erstellte - in weiterer Folge zusammengefasste - Gutachten enthält
auszugsweise folgendes: "......................
Anamnese: Hüfttotalendoprothese links 2008, Gonarthrose bds. rechtlinks, art. Hypertonie, DM, Z.n. Insult links 3/2011; Degenerative Veränderung der Wirbelsäule
Derzeitige Beschwerden: Seit meinem Schlaganfall 2011, habe ich Beschwerden mit dem rechten Fuß, da kann ich nicht so gut abrollen, und meine Gehstrecke ist auch sehr eingeschränkt. Probleme habe ich mit dem Knie, mit der linken Hüfte habe ich keine Probleme. Mit meiner Wirbelsäule habe ich nur ab und zu Beschwerden, die vergehen aber wieder.
Behandlung/en/Medikamente/Hilfsmittel:
Glucophage 1000mg, Plavix 75mg, Exforge HCT 5/160/25mg, Concor Cor 5mg, Simvastatin 40mg, Tamsu
Sozialanamnese: verwitwet, keine Kinder, in Pension
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): KH XXXX vom 19.9.2011 (Abl 9): DM, art. Hypertonie, Z.n. Insult links 3/2011, XXXX KH vom 15.04.2008 (Abl 7): Hüfttotalendoprothese links
Röntgenbefund der LWS vom 06.10.2015: (Abl 6), Chondrose L1-L5, Röntgenbefund der Kniegelenke bds vom 29.09.2015 (Abl 5): rechts deutliche, links incipiente Gonarthrose
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand: zufriedenstellend, Ernährungszustand: adipös,
Größe: 180cm, Gewicht: 115kg, Blutdruck: wegen zu kleiner Manschette nicht messbar.
Klinischer Status-Fachstatus: 67 Jahre, Haut/farbe: rosig sichtbare
Schleimhäute gut durchblutet, Caput: Visus: unauffällig, Zähne:
saniert, Rachen: bland, Hörvermögen nicht eingeschränkt, keine
Lippenzyanose, Sensorium: altersentsprechend, HNA: frei, Collum: SD:
Schluckverschieblich, keine Einflussstauung, Lymphknoten: nicht palpabel, Thorax. Symmetrisch, elastisch, Cor: Rhythmisch, rein, normfrequent, Pulmo: Vesikuläratmung, keine Atemnebengeräusche, keine Dyspnoe, Abdomen: Bauchdecke: weich, kein Druckschmerz, keine
Resistenzen tastbar, Hepar am Ribo, Lien nicht palp., Nierenlager:
Frei, Pulse: Allseits tastbar,
Obere Extremitäten: Symmetrische Muskelverhältnisse. Nackengriff und Schürzengriff bds durchführbar, grobe Kraft bds nicht vermindert, Faustschluß und Spitzgriff bds. durchführbar. Die übrigen Gelenke altersentsprechend frei beweglich. Sensibilität wird als ungestört angegeben,
Untere Extremitäten: Barfußgang in 3 Gangarten durchführbar, beide Beine von der Unterlage abhebbar, grobe Kraft recht geringgradig vermindert, Beweglichkeit in beiden Hüftgelenken Rom in S 0-0-90°, reaktionslose Narbe linke Hüfte, beide Kniegelenke endlagig eingeschränkt, bandstabil, kein Erguss, symmetrische Muskelverhältnisse, Sensibilität wird als ungestört angegeben, keine Varikositas bds., beginnende trophische Störung der Haut, keine
Ödeme bds. Einbeinstand bds. möglich, Wirbelsäule: Kein
Klopfschmerz, Finger-Bodenstand im Stehen: 25cm, Rotation und Seitwärtsneigung im Bereich der HWS frei beweglich, im Bereich der BWS+LWS endlagig eingeschränkt
Gesamtmobilität-Gangbild: beim Gehen: geringgradiges hängenbleiben mit dem rechten Vorfuß
Status Psychicus: orientiert, Stimmungslage ausgeglichen
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos. Nr.
GdB%
1
Zustand nach Insult 2 Stufen über dem unteren Rahmensatz, da eine geringgradige Restsymtomatik faßbar ist.
30
2
Hüfttotalendoprothese links Oberer Rahmensatz, da Beugung bis 90° möglich ist
20
3
Diabetes mellitus mittlerer Rahmensatz, da mittels oraler Medikation zufriedenstellende Blutzuckerwerte erzielt werden können
20
4
Abnützungserscheinungen beider Kniegelenke unterer Rahmensatz, da nur eine geringgradige Bewegungseinschränkung gegeben ist,
20
5
Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule Unterer Rahmensatz, da nur eine geringgradige Bewegungseinschränkung im Bereich der BWS+LWS vorliegt.
10
Gesamtgrad der Behinderung
30 v.H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Die führende funktionelle Einschränkung wird durch die funktionelle Einschränkung lfd.Nr. 2-5 nicht erhöht
Begründung: da keine maßgelbliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung gegeben ist.
............................................
X Dauerzustand
Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:
1. Welche der festgestellten Funktionsstörungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?
Es liegen keine erheblichen Funktionsbeeinträchtigungen der oberen und unterem Extremitäten, sowie der Wirbelsäule vor. Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke ist selbständig möglich. Bei ausreichend guten Kraftverhältnissen der oberen und unteren Extremitäten ist das Ein- und Aussteigen ohne fremde Hilfe zumutbar. Ein sicherer Transport in den öffentlichen Verkehrsmitteln ist unter üblichen Transportbedingungen möglich. Die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel ist zumutbar.
2. Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor?
nein
................................."
3. Mit Bescheid vom 1.3.2016 wurde der Antrag des BF auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen. Nach Wiedergabe der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen stützte sich die belangte Behörde in der Begründung auf das eingeholte ärztliche Gutachten. Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses würden nicht vorliegen, da ein Grad der Behinderung von 30 % festgestellt worden sei.
4. Mit E-Mail Mitteilung vom 5.4.2016 erhob der BF Beschwerde gegen den Bescheid vom 1.3.2016. Begründend wurde vorgebracht, dass sein soziales und kulturelles Leben ohne Auto und "Parkplatz" auf ein Minimum eingeschränkt sei. Da er in seiner Wohnhausanlage die letzte Stiege bewohne, die über einen steilen, 150 Meter langen Weg erreicht werden könne, könne er das Haus nur schwer ohne Auto verlassen. Ohne Parkausweis sei er vom gesellschaftlichen Leben ausgeschlossen, da er keine längere Strecke gehen und sehr schwer nur Stufen bewältigen könne. Er ersuche um neuerliche Prüfung. Dazu legte der BF Befunde vor.
5. Am 15.4.2016 legte die belangte Behörde den Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
6. Auf Grund des Vorbringens des BF wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein ergänzendes medizinisches Sachverständigengutachten von Dr. XXXX F XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, auf Basis eines Aktengutachtens eingeholt. Dieses Gutachten vom 2.6.2016 wurde dem Parteiengehör unter Einräumung einer zweiwöchigen Stellungnahmefrist unterzogen. Der BF sah von einer Stellungnahme ab.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der BF erhielt 2008 eine Hüfttotalendoprothese links. 2011 erlitt der BF einen Insult links. Außerdem leidet der BF an Diabetes Mellitus und an degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule.
1.2. Auf Grund des mit 27.1.2016 datierten Antrages des BF auf Ausstellung eines Behindertenpasses in Verbindung mit Eintragung der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" und die Ausstellung eines Ausweises gemäß §29b StVO (Parkausweis) erfolgte eine persönliche Untersuchung des BF durch die medizinische Sachverständige, Dr. XXXX F XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin. Im Zuge dieser Untersuchung wurde das oben wiedergegebene Gutachten erstellt. Der Gesamtgrad der Behinderung wurde mit 30.v.H auf Grund der Leiden 1.Zustand nach dem Insult (Pos.Nr. 04.01.01-GdB 30%), 2. Hüfttotalendoprothese links (Pos.Nr. 02.05.07-GdB 20%), 3. Diabetes Mellitus (Pos.Nr. 09.02.01-GdB 20%),
4. Abnützungserscheidnungn beider Kniegelenke (Pos.Nr. 02.05.19-GdB 20%) und 5. Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule (Pos.Nr. 02.01.01-GdB 10%) ermittelt.
1.3. Mit Bescheid vom 1.3.2016 wurde basierend auf dem eingeholten Gutachten der Antrag des BF auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen, zumal der Gesamtgrad der Behinderung 30% betrug. Gegen diesen Bescheid vom 1.3.2016 erhob der BF Beschwere am 5.4.2016.
1.4. Auf Grund des Vorbringens des BF und der vorgelegten medizinischen Unterlagen wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein ergänzendes medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. Die Sachverständige Dr. XXXX F XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, führte unter Berücksichtigung der vom BF vorgelegten Befunde im ergänzenden Gutachten vom 2.6.2016 Nachfolgendes aus:
"......................................
Es wird um eine ausführliche Stellungnahme, ob sich auf Grundlage des Vorbringens des BF zu seinem Krankheitsbild in der Beschwerde (Abl.22) und den dazu vorliegenden Befunden (Abl. 24/5 bis 24/54) ein einschätzungswürdiger Leidenszustand des BF bzw. sonstige Änderungen nach der Einschätzverordnung (EVO) ergibt.
Der BF gibt an, dass ohne Auto und Parkplatz sein kulturelles und soziales Leben auf ein Minimum eingeschränkt werden muss, er in einer Wohnhausanlage in der letzten Stiege wohne, welche nur über einen steilen Weg von ca. 150m erreicht werden kann und diese nur schwer ohne Auto zu verlassen wäre.
Es wird ein Befundkonvolut nachgereicht (Abl. 24/5 bis 24/54). Bei den vorliegenden Befunden handelt es sich jedoch um keine aktuelle Befundvorlage. Der Großteil der Befunde bezieht sich auf den Zustand nach Schlaganfall 2011.
Bei den Befunden Abl. 24/36 bis 24/53 handelt sich um den anschließenden Rehabilisationsaufenthalt im NRZ XXXX nach damals erst kürzlich zurückliegenden Schlaganfallgeschehen.
Im ambulanten Patientenbrief vom 19.09.2011, Abl. 24/36 (sechs Monate nach Insultgeschehen), wird dokumentiert, dass der Patient bezüglich der Schlaganfallsymptomatik subjektiv beschwerdefrei ist. Im Status zeigt sich ein diskretes Pronieren und Sensibilitätsstörungen in den Fingerkuppen beidseits, sonst ein unauffälliger neurologischer Status.
Der Befund, Krankenhaus XXXX Abl. 24/25 bis 32, dokumentiert die Diagnose ‚Ischämische Marklagerinsulte links'
Der radiologische Befund Abl. 24/24 dokumentiert einen Zustand nach Hüfttotalendoprothese links, sowie eine Spondylose von L1 bis L5.
Der neurologische Befund, Dr. W XXXX vom 07.12.2011, Abl. 24/24 bis 24/22 dokumentiert eine depressive Reaktion, wo von einer antidepressiven medikamentösen Therapie Abstand genommen wird und eine Psychotherapie empfohlen wird.
Die Befunde Abl. 24/5 bis 24/20 dokumentieren den Zustand nach Implantation einer Hüftotalendoprothese links, sowie anschließenden Rehabilitationsaufenthalt im Jahr 2013. Auch hier wurde ein sicheres Gangbild ohne Hilfsmittel beschrieben. Das Stiegensteigen ist sowohl treppauf und treppab sicher alternierend und ohne Anhalten möglich. Schmerzen der linken Hüfte wurden nicht mehr angegeben (Abl. 24/15- 16).
Die nachgereichten Befunde, welche vor der aktuellen Begutachtung erstellt wurden, beinhalten somit keine neuen Erkenntnisse hinsichtlich der Einstufung oder der Voraussetzungen der Zusatzeintragung ‚Unzumutbarkeit der öffentlichen Verkehrsmittel'. Insbesondere konnte eine beschriebene höhergradige Einschränkung der Gehfähigkeit anlässlich der ho. Untersuchung gerade eben nicht objektiviert werden.
Somit ergibt sich keine Änderung der bereits vorliegenden Beurteilung.
........................................."
1.5. Der Grad der Behinderung ist beim BF mit 30 v.H. festzustellen. Der BF erfüllt daher die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht.
Es wird auf die oben auszugsweise wiedergegebenen, eingeholten Sachverständigengutachten der belangten Behörde vom 19.2.2016 (Dr. XXXX F XXXX ) und des Bundesverwaltungsgerichts vom 2.6.2016 (Dr. XXXX F XXXX ), die keine Änderung zum Vorgutachten feststellte, verwiesen. In den genannten Gutachten wird auf die Art der Leiden des BF und deren Ausmaß ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Die Gutachterin setzt sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den vom BF im Beschwerdeverfahren ergänzend vorgelegten Befunden des BF auseinander. Die Gutachterin bestätigt im ergänzenden Gutachten vom 2.6.2016 auf Grund der Gesundheitsbeeinträchtigung des BF den Gesamtgrad der Behinderung des BF mit 30 v.H.
Die Gutachterin Dr. XXXX F XXXX hob auch in ihrem ergänzenden schlüssigen Gutachten vom 2.6.2016 nachvollziehbar hervor, dass aus dem vorgelegten Patientenbrief vom 19.9.2011, der 6 Monate nach dem Insult des BF erstellt wurde, dass der BF bezüglich der Schlaganfallsymptomatik subjektiv beschwerdefrei ist. Es zeigt sich nur mehr ein diskretes Pronieren und Sensibilitätsstörungen in den Fingerkuppen beidseits. Darüber hinaus ist sein neurologischer Status unauffällig. Diese Ausführungen im vom BF vorgelegten Patientenbrief vom 19.9.2011 bestätigen die Einschätzung der Gutachterin im Gutachten vom 19.2.2016 zum Zustand nach dem Insult (Leiden 1), wonach dieses Leiden auf Grund der geringgradigen Restsymptomatik zwei Stufen unter dem unteren Rahmensatz unter der Pos.Nr. 04.01.01 mit einem Grad der Behinderung von 30% einzustufen ist. Auch die Einstufung der Hüfttotalendoprothese links (Leiden 2) in diesem Gutachten steht im Einklang mit dem nachgereichten Befund samt Rehabilitationsaufenthalt zu diesem Leiden. Auch die Einstufung der übrigen Leiden (Leiden 4 - Abnützungserscheinungen beider Kniegelenke und Leiden 5 - Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule) stehen im Einklang mit den Ausführungen in den vom BF im Beschwerdeverfahren nachgereichten medizinischen Unterlagen. Darauf verweist auch die Gutachterin in ihrem ergänzenden Gutachten vom 2.6.2016, wonach der BF ohne Hilfsmittel gehen kann und Treppen ohne Anhalten bewältigt. Auch die Einstufung der Diabeteserkrankung (Leiden 3) ist mit dem mittleren Rahmensatz auf Grund der mittels oraler Medikation erzielbaren zufriedenstellenden Blutzuckerwerte unter die Positionsnummer 09.02.01 mit einem Grad der Behinderung von 20% gerechtfertigt.
Die getroffenen Einschätzungen der Gutachterin, basierend auf einer vorhergehenden persönlichen Untersuchung am 19.2.2016 mit erhobenen klinischen Befunden und ergänzenden gutachterlichen Äußerungen, entsprechen damit den festgestellten Funktionseinschränkungen. Der BF hat gegen das abschließende, ergänzende schlüssige Sachverständigengutachten, das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholt wurde, auch keinen aussagekräftigen medizinischen Befund oder ein medizinisches Gutachten vorgelegt. Vielmehr hat der BF von einer Stellungnahme abgesehen.
Die genannten eingeholten Sachverständigengutachten von Dr. XXXX F XXXX , vom 19.2.2016 und vom 2.6.2016 werden in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005).
Zu Spruchpunkt A)
Gemäß § 1 Abs. 2 Bundesbehindertengesetz, BGBl Nr. 283/1990, idgF (BBG) ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Gemäß § 40 Abs. 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
Gemäß § 41 Abs. 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird (§ 45 Abs. 2 BBG).
Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
Die beigezogene medizinische Sachverständige hat die Einschätzung des Grades der Behinderung auf Basis der Einschätzungsverordnung, BGBl II Nr. 261/2010, vorgenommen. Dieser Maßstab ist für die Einschätzung des Grades der Behinderung heranzuziehen und in den gesetzlichen Bestimmungen (§ 41 Abs. 1BBG) verankert. Aufgrund der Einwendungen in der Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein ergänzendes medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. Darin setzte sich die ärztliche Sachverständige Dr. XXXX F XXXX aus medizinischer Sicht mit dem Vorbringen des BF und den vorgelegten medizinischen Unterlagen eingehend auseinander. Der BF ist den schlüssigen Ausführungen der Sachverständigen zur Untermauerung seiner Einwendungen auch nicht mit neuen aussagekräftigen Befunden oder einem Sachverständigengutachten im Rahmen des ihm durch das Bundesverwaltungsgericht eingeräumten Parteiengehörs auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten (vgl VwGH 27.5.2014, Ro 2014/11/0033).
Die eingeholten Sachverständigengutachten, auf die sich das Bundesverwaltungsgericht stützt, stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung bzw. Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Die Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Es steht dem BF, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch frei, das im Auftrag der Behörde bzw. des Bundesverwaltungsgerichtes erstellte Gutachten, durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).
Da festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen des BF ein Ausmaß von 30% erreichen und somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorliegen (vgl VwGH 27.5.2014, Ro 2014/11/0041; 21.9.2010, 2007/11/0228), war spruchgemäß zu entscheiden.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen
Weiters kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
Im gegenständlichen Fall ist für die Entscheidung maßgebend, ob die dauernden Gesundheitsschädigungen des BF ein Ausmaß erreichen, welches für die Ausstellung eines Behindertenpasses erforderlich ist. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt. Wie bereits oben ausgeführt wurde, wurden diese als nachvollziehbar und schlüssig erachtet. Der Sachverhalt ist darüber hinaus geklärt und daher konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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