W173 2122844-1•BVwG W173 2122844-1
W173 2122844-1Bundesverwaltungsgericht30.11.2016
Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
W173 2122844-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit Möslinger-Gehmayr als Vorsitzende und die Richterin Mag. Angela Schidlof sowie den fachkundigen Laienrichter Franz Groschan als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX , vom 3.2.2016, betreffend die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Am 14.12.2015 stellte Herr XXXX (in der Folge BF), geboren am
XXXX , beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nach dem BEinstG. Als Dienstgeber nannte der BF die XXXX . Als seine Gesundheitsschädigung gab der BF einen Herzschrittmacher an. Dazu legte der BF medizinische Beweismittel vor. Im ärztlichen Entlassungsbericht des XXXX Zentrums XXXX (Herz/Kreislauf Rehabilitation) vom 1.7.2015 wurde darauf hingewiesen, dass der BF im Wesentlichen beschwerdefrei sei.
1.1. Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wurde von Dr. XXXX H XXXX , FÄ für Innere Medizin, auf Basis der vorliegenden Akten im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
" ......................
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangaben):
Entlassungsbericht, 3. Med. Abteilung, vom 22.7.2014 - Rez. Präsynkopen, V. auf rhythmogene Genese, Reveal Implantation;
Befundbericht Herzschrittmacher, vom 09.02.2015 - PM-Implantation;
Ärztlicher Entlassungsbericht, XXXX Zentrum XXXX , vom 01.07.2015 - Rehabilitationsaufenthalt;
Behandlung(en)/Medikamente/Hilfsmittel: Sick-Sinus-Syndrom, Zustand nach rez. Präsynkopen - V.a. rhymthmogene Genese, Reveal Implantation am 22.7.2014, Schrittmacherimplantation am 9.2.2015 Hyperlipidämie,
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos.Nr.
GdB %
01
Herzrhytmusstörung mit notwendiger Schrittmacherimplantation Fixer Rahmensatz
20
Gesamtgrad der Behinderung 20 v.H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 20%.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Hyperlipidämie.
.....................................
X Dauerzustand ...........
Herr XXXX kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit
Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem
integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von
Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen: ja
.................................."
1.2. Mit Bescheid vom 3.2.2016 hat die belangte Behörde den Antrag des BF auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 BEinstG, BGBl Nr.22/1970 idgF, abgewiesen.
Unter Zitierung der maßgeblichen Bestimmungen des BEinstG wurde ausgeführt, dass der Grad der Behinderung 20 v.H. betrage. Dies ergebe sich aus dem eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten.
2. Gegen den Bescheid vom 3.2.2016 wurde vom BF am 11.2.2016 fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend wurde vorgebracht, dass keine ärztliche Untersuchung erfolgt sei. Er leide unter einer Beweglichkeitseinschränkung des linken Arms seit der Schrittmacherimplantation. Arbeiten über den Kopf seien nicht durchführbar. Er leide ständig unter Schmerzen. Sportliche Betätigung sei auf Grund der Schmerzen durch das Implantat und der linken Schulter fast ausgeschlossen. Es fehle an Lebensqualität.
3. Am 10.3.2016 wurde der Verwaltungsakt samt Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein ärztliches Sachverständigengutachten aus dem Bereich der Inneren Medizin eingeholt.
3.1. Im medizinischen Sachverständigengutachten von Dr. XXXX P XXXX , FÄ für Innere Medizin und Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 30.6.2016, wurde nach einer persönlichen Untersuchung des BF am 1.6.2016 im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
"...........
Anamnese:
Z.n. operativ versorgter Wadenbein/Knöchelfraktur 1990/91, TE, Z.n. Paukenröhrchen bds., rezidivierende Panikattacken seit ca. 5 Jahren, zuletzt stationär KH XXXX Mitte 2/16, - dzt. mit Atemübungen und med. Therapie ganz gut im Griff.
Anamnestisch chronisch rezidivierende Entzündung im Enddarm seit ca. 5 Jahren bekannt mit Schüben ca. alle 2 Monate, dann nehme er Pentasa.
22.7. 14 KH XXXX : Reveal Implantation bei rezidivierenden Präsynkopen 8.2.-10.2. 2015 KH XXXX : Schrittmacherimplantation (DDD-R MR) am 9.2.2015 bei Sick Sinus Syndrom
Anamnestisch die letzte Schrittmacherkontrolle 4/16 unauffällig
Derzeitige Beschwerden:
Seit der Schrittmacherimplantation habe er Schmerzen beim Anheben des linken Armes, auch bei längerem Sitzen, wenn er den Arm nicht bewege und beim Rad fahren habe er nach ca. 15 min. Schmerzen, er könne auch nicht auf der linken Seite liegen.
Behandlung/en, Medikamente, Hilfsmittel:
Tresleen 50mg 1x1, Pentasa b. Bed.
Körperl. Betätigung: er war immer sehr sportlich, jetzt regelmäßig walken für ca. 1 Stunde
Sozialanamnese: Verh., 2 Kinder, ist im EDV techn. Dienst bei der XXXX tätig
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand: guter AZ, Ernährungszustand: normaler AZ, Größe:
175 cm, Gewicht: 75 kg, RR: 100/70 mmHg
Vegetative Anamnese:
Harn: unauffällig, Stuhl: ca. alle 2 Monate Durchfälle bei
Entzündung, Alk.: neg., Nik.: neg., Allergie:
Fruktoseunverträglichkeit
Status: Caput/Collum: unauffällig, Thorax: SM links infraklavikulär in situ, Cor: Herztöne rein, rhythmisch, mittellaut, normofrequent,
Pulmo: normaler Klopfschall, Basen normal verschieblich, reines VA,
Abdomen: Bauchdecke über Thoraxniveau, kein Druckschmerz, keine Resistenzen, Leber am Ribo, Milz nicht tastbar, Nierenlager nicht dolent, Wirbelsäule ges.: keine Klopfdolenz, kein Druckschmerz, HWS:
KJA: cm, Rotation und Seitneigung altersentsprechend BWS: im Lot
LWS: im Lot
FBA:
OE: Schultergelenke: altersentsprechend, Arm über Kopf- Bewegung bds. durchführbar mit Schmerzangabe links, Nacken-Schürzengriff bds. durchführbar, Ellbogengelenke: bds. altersentsprechend, Hand- und Fingergelenken: altersentsprechend, Faustschluß bds. durchführbar
UE: Lasegue bds. neg., beide Beine können gestreckt von der Unterlage abgehoben und gehalten werden, Sitzen mit 90° flektierter
Hüfte und Knie problemlos möglich, Hüfte: kein
Trochanterdruckschmerz, Rotation: altersentsprechend, Knie:
altersentsprechend, Sprunggelenke bds. altersentsprechend, grobe
Kraft seitengleich, keine Muskelatrophie, Fußpulse: tastbar.
Venen: unauffällig, Ödeme: keine
Gesamtmobilität:
AS kommt frei gehend ohne Hilfsmittel, trägt Konfektionsschuhe, selbständiges An- und Auskleiden, sowie problemloser Transfer auf die Untersuchungsliege möglich, dabei problemloses Abstützen mit beiden Armen. Auch beim Gehen normales Mitschwingen beider Arme.
Status Psychicus:
AS in allen Ebenen orientiert, gut kontakt- und auskunftsfähig, Stimmung ausgeglichen, Gedankenductus klar, logisch, Affekt stabil
Beantwortung der Fragen:
In seiner Beschwerde vom 11.2.2016 beklagt der BF seit der Schrittmacherimplantation eine erhebliche Bewegungseinschränkung des linken Armes, bei Überkopftätigkeiten seien ständig Schmerzen vorhanden, bei viel Bewegung schmerze das Implantat und die linke Schulter.
Bei der heutigen klinischen Untersuchung besteht keine Bewegungs/Funktionseinschränkung, der linke Arm kann über Kopf gehoben werden, dabei allerdings Schmerzangabe. In unbeobachteten Momenten normale Beweglichkeit des linken Armes, z.B. beim An-und Auskleiden, auch ein Abstützen mit beiden Armen ist möglich, beim Gehen normales Mitschwingen beider Arme (siehe Anamnese).
Im Röntgenbefund (Abl. 12) nach Schrittmacherimplantation werden keine Auffälligkeiten hinsichtlich Schrittmacherlage beschrieben.
Die Schrittmacherkontrolle (Abl.8) zeigt ebenfalls einen unauffälligen Befund.
Während des Rehabaufenthaltes in XXXX (Abl. 14-18) gute körperliche Belastbarkeit ( ergometrisch 183 Watt = 92% vom Sollwert), auch der Herzultraschall zeigt einen unauffälligen Befund, es wird Beschwerdefreiheit seit der Schrittmacherimplantation beschrieben.
Die bei der heutigen Untersuchung erwähnte chron. rezidivierende Enddarmentzündung
erreicht keinen GdB bei normalem Ernährungszustand und Bedarfsmedikation.
Unter Berücksichtigung der bereits vorgelegten Befunde (Abl. 8-18) und dem bereits vorliegenden Sachverständigengutachten (Abl. 6-7) ist der GdB ausreichend eingeschätzt, da eine Schrittmacherimplantation per se keinen GdB erreicht, somit ergibt sich keine Änderung.
....................."
3.3. Mit Schreiben vom 12.7.2016 wurde dem BF vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zur Kenntnis gebracht. Es wurde die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens zu äußern. Der BF sah von einer Stellungnahme ab.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Da kein Nachweis der Begünstigteneigenschaft gemäß § 14 Abs. 1 BEinstG vorliegt, waren der Grad der Behinderung sowie das Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen bzw. eines Ausschlussgrundes zu überprüfen.
1.1. Der BF erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG liegen nicht vor.
Der BF ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Er befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen, nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Er ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben.
1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 20 vH.
1.3. Der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ist am 14.12.2015 bei der belangten Behörde eingelangt.
Zu 1.1.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts.
Zu 1.2.) Die Feststellung hinsichtlich des Grades der Behinderung des BF ist gestützt auf das oben wiedergegebene, vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte medizinische Sachverständigengutachten der FÄ für Innere Medizin und Ärztin für Allgemeinmedizin, Dr. XXXX P XXXX , vom 30.6.2016 nach persönlichen Untersuchungen des BF. Dieses eingeholte Sachverständigengutachten ist schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die Sachverständige bestätigte einen Gesamtgrad der Behinderung des BF von 20v.H.
Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen der vorhergehenden persönlicher Untersuchung des BF erhobenen klinischen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Frau Dr. XXXX P XXXX , FÄ für Innere Medizin und Ärztin für Allgemeinmedizin, hat sich auch mit den vom BF behaupteten Beweglichkeitseinschränkungen des linken Armes auseinander gesetzt, wobei sie schlüssig feststellte, dass eine normale Beweglichkeit des linken Armes beim An- und Auskleiden wie auch beim Abstützen möglich ist und auch beim Gehen beide Arme des BF normal mitschwingen. Sie verwies auch auf den Herzultraschall des BF, wonach beim BF seit der Schrittmacherimplantation Beschwerdefreiheit vorliegt. Dafür spricht auch der vom BF vorgelegte Bericht über seinen Rehabilitationsaufenthalt im XXXX Zentrum Altenhofen vom 1.7.2015, wonach beim BF seit der PM-Implantation im Wesentlichen Beschwerdefreiheit vorliegt.
Auch die von der belangten Behörde beigezogenen FA für Innere Medizin, Dr. XXXX H XXXX , kam in ihrem nachvollziehbaren Aktengutachten vom 27.1.2016 zu einer Einstufung der Herzrhythmusstörung des BF mit notwendiger Schrittmacherimplantation unter der Position 05.01.02 mit einem fixen Rahmensatz auf einen Grad der Behinderung von 20 vH.
Die bisher vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises und enthalten keine neuen fachärztlichen Aspekte bzw. wurden diese bei der Beurteilung berücksichtigt. Das Beschwerdevorbringen fand auch dahingehend Berücksichtigung, als im Sachverständigengutachten von Dr. XXXX P XXXX auf den Leidenszustand des BF ausführlich eingegangen wurde und auch eine detaillierte Auseinandersetzung mit den Leiden des BF erfolgte. Die Angaben des BF konnten auch auf diese Weise objektiviert werden.
Die eingeholten Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie dem eingeholten und vorgelegten Beweismittel kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Das eingeholte Sachverständigengutachten des Bundesverwaltungsgerichts wurde auch im Rahmen des Parteiengehörs zur Stellungnahme übermittelt. Diesem trat der BF auch nicht mehr auf gleicher fachlicher Ebene entgegen, sondern sah von einer Stellungnahme ab.
Die Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 19b Abs. 1 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellungen des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; VwGH vom 10.09.2014, Ra 2014/08/0005).
Zu Spruchpunkt A)
1. Zur Entscheidung in der Sache:
Gemäß § 2 Abs. 1 BEinstG sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
Gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 behinderte Personen, die
a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
Gemäß § 2 Abs. 3 BEinstG gelten die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
Gemäß § 3 BEinstG ist Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Gemäß § 14 Abs. 1 BEinstG gilt als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002 oder des Bundesverwaltungsgerichts;
b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.
Gemäß § 14 Abs. 2 BEinstG hat, wenn ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vorliegt, auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
Wie bereits oben ausgeführt, liegt ein Grad der Behinderung von 20 vH vor und sind somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit des BF zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht erfüllt.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Weiters kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR
hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).
Im gegenständlichen Fall war zu klären, ob der BF auf Grund seiner Gesundheitsschädigungen dem Personenkreis der begünstigten Behinderten zugehörig ist und der daraus resultierende Gesamtgrad der Behinderung. Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen wurde zur Klärung des Sachverhaltes ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Wie oben bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Diesem trat der BF auch nicht mehr im Rahmen des Parteiengehörs entgegen. Sohin ist der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.
Zu Spruchpunkt B) (Unzulässigkeit der Revision):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung (vgl. VwGH vom 24.04.2014, Ra 2014/01/0010; 24.03.2014, Ro 2014/01/0011) zukommt. Vom Vorliegen einer solchen wäre nach der Judikatur des VwGH auch nur auszugehen, wenn die Rechtsfrage über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzen würde (VwGH 24.4.2014, Ra 2014/01/0010; 24.3.2014, Ro 2014/01/0011). Außerdem weicht die gegenständliche Entscheidung nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Es fehlt auch keine Rechtsprechung (vgl. oben zitierte Judikatur des VwGH). Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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