BVwG W168 2129615-1

W168 2129615-1Bundesverwaltungsgericht30.11.2016

Regest

Außerlandesbringung, medizinische Versorgung, real risk,<br/>Rechtsschutzstandard, Versorgungslage

Gesamter Gesetzestext

BVwG W168 2129615-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.11.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W168.2129615.1.00

Spruch

W168 2129615 -1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. MACALKA über die Beschwerde XXXX alias XXXX, geb. XXXX alias XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.06.2016, Zl. 1098699209/151978150 -EAST Ost zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer brachte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 11.12.2015 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ein und gab hierzu die oben angeführten Personalien an.

Eine EURODAC- Abfrage ergab einen Kategorie 1 Treffer von Bulgarien vom 04.12.2015.

Bei der Erstbefragung am 11.12.2015 gab die beschwerdeführende Partei (bP) befragt zu ihrer Reiseroute an, dass sie vor einem Monat aus Afghanistan kommend, über den Iran und die Türkei durch ihr unbekannte Länder schlepperunterstützt gefahren sei und sie keinen konkreten Aufenthaltsort angeben könne. Sie sei in ein kleines Zimmer gesperrt worden und dort mit Fäusten geschlagen und mit Füßen getreten worden. Dort sei sie auch ohnmächtig geworden. Nach zwanzig Tagen seien sie mit einem PKW abgeholt worden und über unbekannte Länder bis nach Österreich gebracht worden. Zum Fluchtgrund befragt, gab die beschwerdeführende Partei zu Protokoll, dass sie für die Regierung gearbeitet habe und die Taliban von ihrer Arbeit erfahren habe. Sie hätten die beschwerdeführende Partei beschuldigt, dass sie spioniere und ihr angedroht, sie zu enthaupten, falls sie weiterhin diese Tätigkeit ausübe.

Aufgrund des vorliegenden Eurodac – Treffers und der konkreten Angaben zu Bulgarien, leitete das Bundesamt am 22.01.2016 ein Konsultationsverfahren mit Bulgarien ein. Das Führen von Konsultationen wurde der beschwerdeführenden Partei mit Mitteilung gemäß

§ 29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt.

Mit schriftlicher Benachrichtigung vom 01.02.2016 stimmte Bulgarien diesem Gesuch gemäß Art. 20 Abs. 5 Dublin III-VO ausdrücklich zu.

Am 20.05.2016 erfolgte, nach Erhalt einer Rechtsberatung, eine Einvernahme im Zulassungsverfahren durch das BFA. In der Einvernahme gab die bP im Wesentlichen an, dass sie physisch und psychisch in der Lage sei, an der Einvernahme teilzunehmen. Sie nehme die Medikamente Escitalopram und Pantoprazol ein und könne nachts nicht schlafen, da sie an die Vorfälle von früher erinnert werde. Die bP habe auch Schmerzen am Rücken, weil sie geschlagen worden sei und sei bereits beim Arzt gewesen. Sie stimmte einer PSY II Untersuchung zu, woraufhin sie eine Ladung erhielt.

Eine Kopie der Tazkira und eine Kopie des Ausweises, wonach die beschwerdeführende Partei bei einer internationalen Firma in Afghanistan gearbeitet habe, wurden zum Akt genommen. Befragt zu Familienangehörigen im Bundesgebiet führte sie aus, dass sich keine im Bundesgebiet aufhalten würden. Sie lebe nicht in einer Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Gemeinschaft und habe nur eine Vertrauensperson in Österreich. Befragt zur seitens des Bundesamtes aufgrund der erfolgten Zustimmung Bulgariens angenommen Zuständigkeit dieses Mitgliedsstaates, führte die beschwerdeführende Partei aus, dass sie auf keinen Fall dorthin zurück wollen würde. Sie sei dort festgenommen und von der Polizei geschlagen worden. Sie sei auch bewusstlos gewesen und könne sich nicht erinnern, ob ihr die Fingerabdrücke abgenommen worden seien. Ihr seien die Hände am Rücken zusammengebunden worden und sie sei getreten worden. Es habe in Bulgarien auch keine Möglichkeit gegeben, zum Arzt zu gehen, nachdem die beschwerdeführende Partei am Hals und auf der Schulter verletzt worden sei. Sie habe zudem auch Fotos am Handy, dass sie von bulgarischen Polizisten misshandelt worden sei. Befragt, weshalb sie geschlagen worden sei, brachte sie vor, dass sie nur gesagt habe, dass sie in Bulgarien keinen Asylantrag stellen wolle und keine Fingerabdrücke abgeben wolle. Sie sei 24 Stunden lang in einem kleinen Zimmer eingesperrt worden und habe weder Essen noch Trinken bekommen. Insgesamt habe sie zwanzig Tage in einem Camp in Bulgarien verbracht. Da sie Angst gehabt habe und verletzt worden sei, habe sie das Land verlassen. Zur Frage, ob sie sich über die Vorgangsweise der Polizei beschwert habe, gab sie zu Protokoll, dass sie beim UNHCR gewesen sei und von den Vorfällen berichtet habe, diese ihr jedoch mitgeteilt hätten, dass sie dagegen nicht tun könnten. Die beschwerdeführende Partei wolle in einem Land leben, in dem Menschen respektvoll behandelt werden würden. Im bulgarischen Lager habe es nur einmal am Tag etwas zu Essen gegeben. Die Zustände im offenen Lager seien schlecht gewesen, da es wenig zu essen gegeben habe und das Verhältnis zu den anderen Bewohnern kompliziert gewesen sei. Auf Vorhalt, sich die aktuellen Länderfeststellungen übersetzen zu lassen und zu den Länderfeststellungen zu Bulgarien eine Stellungnahme abzugeben, brachte die beschwerdeführende Partei vor, dass diese Informationen nicht stimmen würden und sie auf keinen Fall nach Bulgarien zurück wolle. Sie sei in Bulgarien bereits einvernommen und zu ihrer Fluchtroute einvernommen worden, eine Entscheidung sei ihr jedoch nicht mitgeteilt worden.

In einem handschriftlichen Schreiben vom 30.05.2016 wird ausgeführt, dass eine Begleitperson zu einem Termin bei einer Psychologin nicht beigezogen werden durfte.

Aus einer gutachterlichen Stellungnahme vom 17.06.2016 geht hervor, dass der Beschwerdeführer orientiert und bewusstseinsklar sei und keine Denkstörungen exploriert werden können. Die kognitiven Funktionen seien intakt, die Aufmerksamkeit sei nicht gestört/verändert. Die Stimmung sie klagsam, subdepressiv. Es fänden sich keine Zeichen von Schreckhaftigkeit oder Zeichen einer tiefgreifenden Verstörung. Es würden keine Suizidgedanken oder Suizidabsichten vorliegen. Es seien keine intrusiven oder dissoziativen Symptome fassbar. Zur Zeit der Befundaufnahme finde sich eine subdepressive, sorgenvolle Stimmung mit einem etwas in den negativen Skalenbereich verschobenen Affekt. Der Beschwerdeführer leide an einer Anpassungsstörung sowie einer anorganischen Schlafstörung. Als therapeutische Maßnahme wäre ein schlafanstoßendes Antidepressivum anzuraten, jedoch nicht zwingend erforderlich.

Im Rahmen eines Schreibens vom 17.06.2016 wurden von der Diakonie Flüchtlingsdienst ein Arztbefund des Beschwerdeführers vom 02.06.2016 eines Landesklinikums, ein Foto von Verletzungsspuren im Nackenbereich sowie ein Integrationsschreiben vom Jugend-und Familienverein "Zum guten Hirten" übermittelt. Im Arztbefund wurde ausgeführt, dass äußerlich keine Verletzungszeichen vorliegen würden, jedoch Schmerzverstärkung auf Druck bestünde. Nach dem Röntgen Befund seien keine Zeichen einer frischen traumatischen Knochenverletzung sichtbar. Eine Schmerzmedikation wurde rezeptiert, die Verwendung von weichen Sitzunterlagen sei sinnvoll.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Bulgarien gemäß Art. 20 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Prüfung des Antrages zuständig sei, sowie II. gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gem. § 61 Abs. 2 FPG dessen Abschiebung nach Bulgarien zulässig sei.

Der Bescheid enthält zur Lage in Bulgarien folgende Feststellungen (gekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht):

Allgemeines zum Asylverfahren

Zuständig für das Asylverfahren ist die Staatliche Agentur für Flüchtlinge beim Ministerrat (State Agency for Refugees with the Council of Ministers, SAR). SAR untersteht budgetär dem bulgarischen Innenministerium, ist aber als Verwaltungsbehörde im Range eines Ministeriums direkt beim Ministerrat angesiedelt. SAR kann Asyl und subsidiären Schutz gewähren. Es gibt zusätzlich noch Schutzformen die der Staatspräsident (Asyl) bzw. der Ministerrat (temporärer Schutz) in außergewöhnlichen Fällen gewähren können (SAR 11.6.2015; vgl. AIDA 10.2015). Es existiert ein mehrstufiges Asylverfahren mit Beschwerdemöglichkeiten:

(AIDA 10.2015; für ausführliche Informationen siehe dieselbe Quelle)

Das Asylverfahren in Bulgarien wird von verschiedenen Seiten kritisiert, ebenso wie der Umstand der außerhalb des Asylinterviews angeblich mangelhaften, unregelmäßigen oder gar fehlenden Übersetzerleistungen, was seit September 2015 zu Verzögerungen bei der Registrierung geführt habe (ECRE/ELENA 2.2016).

Quellen:

ECRE/ELENA - European Council for Refugees and Exiles/European Legal Network on Asylum (2.2016): Research Note: Reception conditions, detention and procedural safeguards for asylum seekers and content of international protection status in Bulgaria, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457537998_research-note-reception-conditions-detention-and-procedural-safeguards-for-asylum-seekers-and-content-of-international-protection-status-in-bulgaria.pdf, Zugriff 10.5.2016

Eurostat (3.3.2016a): Statistics explained, File: Asylum applicants (including first time asylum applicants), Q4 2014 – Q4 2015.png, http://ec.europa.eu/eurostat/statistics-explained/index.php/File:Asylum_applicants_(including_first_time_asylum_applicants),_Q4_2014_%E2%80%93_Q4_2015.png, Zugriff 31.3.2016

Eurostat (18.9.2015a): Statistics explained, File:First instance decisions by outcome and recognition rates, 1st quarter 2015.png, http://ec.europa.eu/eurostat/statistics-explained/index.php/File:First_instance_decisions_by_outcome_and_recognition_rates,_1st_quarter_2015.png, Zugriff 11.2.2016

Eurostat (18.9.2015b): Statistics explained, File:First instance decisions by outcome and recognition rates, 2nd quarter 2015.png, http://ec.europa.eu/eurostat/statistics-explained/index.php/File:First_instance_decisions_by_outcome_and_recognition_rates,_2nd_quarter_2015.png, Zugriff 11.2.2016

Eurostat (10.12.2015): Statistics explained, File:First instance decisions by outcome and recognition rates, 3rd quarter 2015.png, http://ec.europa.eu/eurostat/statistics-explained/index.php/File:First_instance_decisions_by_outcome_and_recognition_rates,_3rd_quarter_2015.png, Zugriff 22.2.2016

Eurostat (3.3.2016b): Statistics explained, File: First instance decisions by outcome and recognition rates, 4th quarter 2015.png, http://ec.europa.eu/eurostat/statistics-explained/index.php/File:First_instance_decisions_by_outcome_and_recognition_rates,_4th_quarter_2015.png, Zugriff 31.3.2016

SAR - State Agency for Refugees with the Council of Ministers (11.6.2015): Besprechung mit Vertretern von SAR, Protokoll

Dublin-Rückkehrer

Der Zugang zum Asylverfahren nach Dublin Rücküberstellung hängt vom Stand des Verfahrens in Bulgarien ab.

1. Wurde noch kein Asylantrag in Bulgarien gestellt, hat der Rückkehrer die Möglichkeit einen herkömmlichen Erstantrag zu stellen (VB 31.1.2012).

2. inhaltlich negativ entschiedenes Verfahren: Wurde über das Vorbringen bereits inhaltlich abschließend negativ entschieden, eventuell auch in Abwesenheit, kann der Rückkehrer einen Folgeantrag stellen (ECRE/ELENA 2.2016). Ein Folgeantrag wird auf Vorliegen neuer Elemente geprüft. Liegen solche nicht vor, wird er als offensichtlich unbegründet abgelehnt (UNHCR 2.1.2014).

3. inhaltlich nicht entschiedenes Verfahren:

  • Wenn Personen nach Bulgarien rücküberstellt werden, zu deren Vorbringen es noch keine inhaltliche Entscheidung gibt, wird ihr Verfahren an der Stelle wieder eröffnet, an der es ausgesetzt wurde (UNHCR 4.2014).

  • Sind zwischen Aussetzung des Verfahrens und Rückkehr des AW mehr als 3 Monate vergangen, ist das Verfahren inzwischen in Abwesenheit beendet worden. Der Betreffende kann die Wiedereröffnung seines Verfahrens beantragen. Automatisch geschieht dies nicht (SAR 11.6.2015; vgl. ECRE/ELENA 2.2016). Hat noch kein Interview stattgefunden, wird dieses bei Rückkehr nachgeholt. Ohne Interview gibt es keine Entscheidung (UNHCR 4.2014).

SAR (State Agency for Refugees with the Council of Ministers) informiert die Grenzpolizei über rückkehrende Personen und darüber, wie diese unterzubringen sind, was vom Stand des Verfahrens in Bulgarien abhängt. Rückkehrer mit aufrechtem Asylverfahren in Bulgarien werden in einem Unterbringungszentrum untergebracht, da SAR das Verfahren üblicherweise suspendiert, wenn sich ein AW diesem entzieht. Wenn das Verfahren des Rückkehrers in Abwesenheit abgelehnt wurde, diesem das aber nicht zur Kenntnis gebracht werden konnte, wird der Rückkehrer in einem Unterbringungszentrum untergebracht. Wurde die negative Entscheidung dem ASt aber mitgeteilt oder wurde sie in Abwesenheit rechtskräftig, wird der Rückkehrer in ein Schubhaftzentrum gebracht, wo er auch während der Prüfung eines eventuellen Folgeantrages höchstwahrscheinlich verbleiben würde. Familien werden in der Regel zusammen inhaftiert. Haben Dublin-Rückkehrer vor dem Absetzen aus Bulgarien auf die Versorgung in einem Unterbringungszentrum verzichtet, um unter einer externen Adresse zu leben, gilt dies auch nach Rückkehr weiterhin – sie haben dann kein Recht auf Unterbringung in einem Zentrum. Außerdem können Dublin-Rückkehrer laut Gesetz ihr Recht auf Unterbringung verlieren, wenn sie ohne Ankündigung für mehr als drei Tage dem Unterbringungszentrum ferngeblieben sind (was in Dublin-Konstellationen häufig ist). Vulnerable Rückkehrer, zumindest solche mit sichtbarer Vulnerabilität, speziell Familien mit kleinen Kindern, sind davon allerdings nicht umfasst und werden in der Regel auch dann untergebracht (AIDA 10.2015; vgl. ECRE/ELENA 2.2016).

Mit Jänner 2016 ist in Bulgarien eine Reihe von Gesetzesänderungen in Kraft getreten. Seither haben Rückkehrer, wenn sie einen Folgeantrag stellen und nicht wie oben geschildert in Haft kommen, während der Zulässigkeitsprüfung angeblich keinen Zugang zu der sonst für AW üblichen Versorgung (Unterbringung, Verpflegung, Beihilfen, Krankenversicherung) (ECRE/ELENA 2.2016). Faktisch sind nahezu alle Dublin-Rückkehrer in Bulgarien Folgeantragsteller oder werden zumindest in diese Rolle gedrängt, indem ihnen SAR bei Rückkehr eine "termination decision" aushändigt, anstatt ihre Verfahren wiederzueröffnen (ECRE 12.3.2016). Diesbezüglich sei allerdings wieder drauf hingewiesen (siehe oben), dass die Wiedereröffnung nur binnen 3 Monaten möglich ist und keinen Automatismus darstellt, sondern eigens beantragt werden muss (SAR 11.6.2015).

Quellen:

ECRE - European Council on Refugees and Exiles (12.3.2016): Wrong counts and closing doors. The reception of refugees and asylum seekers in Europe,

http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/shadow-reports/aida_wrong_counts_and_closing_doors.pdf, Zugriff 6.5.2016

ECRE/ELENA - European Council for Refugees and Exiles/European Legal Network on Asylum (2.2016): Research Note: Reception conditions, detention and procedural safeguards for asylum seekers and content of international protection status in Bulgaria, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457537998_research-note-reception-conditions-detention-and-procedural-safeguards-for-asylum-seekers-and-content-of-international-protection-status-in-bulgaria.pdf, Zugriff 10.5.2016

SAR - State Agency for Refugees with the Council of Ministers (11.6.2015): Besprechung mit Vertretern von SAR, Protokoll

UNHCR (4.2014): Bulgaria as a country of asylum. UNHCR Observations on the Current Situation of Asylum in Bulgaria, http://www.refworld.org/cgi-bin/texis/vtx/rwmain?page=publisherdocid=534cd85b4skip=0publisher=UNHCRquerysi=bulgariasearchin=titlesort=date, Zugriff 11.5.2016

UNHCR (2.1.2014): Bulgaria as a country of asylum. UNHCR Observations on the Current Situation of Asylum in Bulgaria, http://www.refworld.org/docid/52c598354.html, Zugriff 11.5.2016

VB des BM.I in Bulgarien (31.1.2012): Bericht des VB, per E-Mail

Non-Refoulement

Die Europäische Kommission hat am 1. April 2014 bestätigt, dass gegen Bulgarien ein Vertragsverletzungsverfahren wegen des möglichen Refoulements von syrischen Flüchtlingen an der bulgarisch-türkischen Grenze begonnen wurde. Der erste Schritt des Vertragsverletzungsverfahrens ist der "Letter of formal notice", in dem das Land um seine Einschätzung des Problems gebeten wird (ECRE 4.4.2014). Am 23.9.2015 wurde wegen fehlender Reaktion auf die formal notice eine reasoned opinion an Bulgarien versendet (EK 23.9.2015).

2015 hat das bulgarische Innenministerium verlautbart, dass 6.400 Drittstaatsangehörigen aus Syrien, Irak und Afghanistan, die Einreise nach Bulgarien – zumeist aus der Türkei kommend – offiziell verwehrt worden ist. Durch diese Zahlen sieht AIDA die Vorwürfe bezüglich Refoulement, wie sie von verschiedenen NGOs und Beobachtern erhoben wurden, als bestätigt an (AIDA 10.2015).

Die Regierung gewährt einen gewissen Schutz vor Ausweisung oder Rückkehr von Flüchtlingen in Länder, wo ihr Leben oder ihre Freiheit aufgrund von Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischer Gesinnung bedroht wäre (USDOS 13.4.2016).

Es gibt eine Reihe von Berichten über gewaltsame "push-backs" an der Grenze zur Türkei (USDOS 13.4.2016; vgl. AI 24.2.2016; ECRE/ELENA 2.2016).

Quellen:

ECRE - European Council on Refugees and Exiles (4.4.2014): Weekly Bulletin 4 April 2014, per E-Mail

ECRE/ELENA - European Council for Refugees and Exiles/European Legal Network on Asylum (2.2016): Research Note: Reception conditions, detention and procedural safeguards for asylum seekers and content of international protection status in Bulgaria, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457537998_research-note-reception-conditions-detention-and-procedural-safeguards-for-asylum-seekers-and-content-of-international-protection-status-in-bulgaria.pdf, Zugriff 10.5.2016

EK - Europäische Kommission (23.9.2015): Pressemitteilung: More Responsibility in managing the refugee crisis: European Commission adopts 40 infringement decisions to make European Asylum System work,

http://europa.eu/rapid/press-release_IP-15-5699_en.htm?locale=en, Zugriff 4.5.2016

USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Bulgaria, https://www.ecoi.net/local_link/322515/461992_de.html, Zugriff 6.5.2016

Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA) / Vulnerable

Das bulgarische Asylgesetz definiert als vulnerable Gruppen: Kinder, Schwangere, Alte, alleinstehende Elternteile mit ihren Kindern, Behinderte und Opfer schwerer Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt (AIDA 10.2015).

Die Gesetze sehen keine spezifischen Identifikationsmechanismen für Vulnerable vor, weswegen sich NGOs besorgt über den Mangel an Verfahrensgarantien für Vulnerable zeigen. Medizinische Untersuchungen sind nur vorgeschrieben, wenn der Verdacht besteht, der ASt sei psychisch krank. Gegebenenfalls wird ein Vormund bestellt (AIDA 10.2015).

Als positiver Schritt wird bewertet, dass im Rahmen von Gruppenorientierungsveranstaltungen in den Unterbringungszentren neuerdings auch eine Art Screening nach Vulnerablen durchgeführt wird. Es werden Fragen nach Behinderungen, chronischen Krankheiten usw. gestellt. Dies betrifft aber angeblich nur prioritäre Fälle (ECRE 12.3.2016).

Es gibt nur einen Bereich, in dem die Berücksichtigung der Vulnerabilität gesetzlich ausdrücklich vorgeschrieben ist: bei der Unterbringung. In der Praxis soll die Berücksichtigung ihrer speziellen Bedürfnisse aufgrund mangelnder Kapazitäten und Unterbringungsbedingungen jedoch kaum umgesetzt werden. Eigene Unterbringungszentren für Vulnerable/UMA existieren nicht. Familien werden nach Möglichkeit gemeinsam und in eigenen Räumen untergebracht. Sozialmediatoren des Roten Kreuzes unterstützen SAR dabei, dass AW mit speziellen Bedürfnissen entsprechend betreut werden. Spezifische Maßnahmen für Vulnerable umfassen Arrangements betreffend Medikation und Ernährung bei Vorliegen einiger chronischer Krankheiten (z.B. Diabetes, Epilepsie, usw.) (AIDA 10.2015; vgl. ECRE/ELENA 2.2016).

Bei Zweifeln an der Minderjährigkeit eines Antragstellers ist eine medizinische Altersfeststellung vorgesehen. Eine bestimmte Methode ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, Standardverfahren ist aber das Handwurzelröntgen. Im Zweifel ist die Minderjährigkeit anzunehmen. Sozialarbeiter haben in jedem Fall eine Einschätzung des besten Interesses des Minderjährigen abzugeben (AIDA 10.2015).

Vormunde haben für die geeignete rechtliche Vertretung der UMA im Asylverfahren zu sorgen. Für jeden UMA ist daher umgehend ein Vormund zu bestellen. Alternativ kann aber auch ein Sozialarbeiter zur Seite gestellt werden, was angeblich meist der Fall ist. NGOs kritisieren, dass ein Sozialarbeiter rechtlich den Vormund nicht ersetzt und somit das Recht verletzt wird. Es gibt auch ein dahingehendes Gerichtsurteil, was aber in der Praxis keine Auswirkungen hat (AIDA 10.2015).

Seit 1.1.2016 ist in Bulgarien die Inhaftierung von unbegleiteten Minderjährigen erlaubt. Begleitete Minderjährige durften zusammen mit ihren Eltern auch zuvor schon zeitlich begrenzt inhaftiert werden (ECRE 12.3.2016; vgl. AIDA 10.2015).

Quellen:

ECRE - European Council on Refugees and Exiles (12.3.2016): Wrong counts and closing doors. The reception of refugees and asylum seekers in Europe,

http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/shadow-reports/aida_wrong_counts_and_closing_doors.pdf, Zugriff 6.5.2016

ECRE/ELENA - European Council for Refugees and Exiles/European Legal Network on Asylum (2.2016): Research Note: Reception conditions, detention and procedural safeguards for asylum seekers and content of international protection status in Bulgaria, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457537998_research-note-reception-conditions-detention-and-procedural-safeguards-for-asylum-seekers-and-content-of-international-protection-status-in-bulgaria.pdf, Zugriff 10.5.2016

Versorgung

1.1. Unterbringung

Asylwerber haben Zugang zu grundlegender Versorgung (USDOS 13.4.2016).

Bulgarien verfügt über Unterbringungszentren in Sofia (Ovcha Kupel, Vrazhdebna und Voenna Rampa), Banya und Harmanli sowie über ein Transitzentrum (Pastrogor). Die Kapazität der Transit- und Unterbringungszentren liegt bei ca. 5.130 Plätzen, obwohl SAR (State Agency for Refugees with the Council of Ministers) behauptet bis zu

7. 800 Menschen unterbringen zu können:

Die Unterbringungsbedingungen sind Berichten zufolge nicht zufriedenstellend, da sie sich nach Verbesserungen 2014 im Laufe des Jahres 2015 wieder verschlechtert haben. Es gibt in den Zentren zwei Mahlzeiten am Tag, außer für Kinder unter 18 Jahren, welche drei Mahlzeiten erhalten. Es gibt aber Kritik bezüglich Regelmäßigkeit und Qualität der Verpflegung (AIDA 10.2015; vgl. ECRE/ELENA 2.2016).

Im März 2015 wurde beschlossen, rückwirkend mit 1. Februar 2015 die Sozialhilfe für Asylwerber in Höhe von BGN 65,- (EUR 33,-) nicht mehr auszubezahlen. Hintergrund ist laut Auskunft der SAR, dass gemäß bulgarischem Asylgesetz Asylwerber während des Asylverfahrens das Recht auf Unterkunft und Nahrung haben und die BGN 65,- für die Versorgung mit Lebensmitteln bestimmt waren. Da die AW aber seit Februar 2014 in den Zentren der SAR warme Mahlzeiten erhalten, bestehe für die Auszahlung des Geldes keine Notwendigkeit mehr. Dagegen haben einige NGOs, nicht zuletzt angesichts der Beschwerden bezüglich Regelmäßigkeit und Qualität der Verpflegung, gerichtliche Beschwerde erhoben, welche noch anhängig ist (VB 10.8.2015; vgl. AIDA 10.2015, USDOS 13.4.2016, AI 24.2.2016).

AW in Bulgarien haben Anspruch auf Unterbringung und Versorgung während des gesamten Asylverfahrens, auch während der Beschwerdephase. Das umfasst Unterkunft, Verpflegung, Krankenversorgung und psychologische Hilfe. In der Praxis werden bei Platzknappheit mittellose AW prioritär in den Unterbringungszentren versorgt. Spezielle Bedürfnisse und Obdachlosigkeitsrisiko (Vorhandensein von Mitteln, Beruf und potentielle Jobaussichten, Zahl der Familienmitglieder und etwaige Vulnerabilität) werden in jedem Fall berücksichtigt. Nur Folgeantragsteller haben diese Rechte nicht, es sei denn, es handelt sich um Vulnerable (in der Praxis haben laut AIDA aber angeblich auch vulnerable Folgeantragsteller wegen des steten Zustroms neuer Antragsteller keinen Zugang zu Unterbringung und Versorgung) (AIDA 10.2015).

Wird die Unterbringung in einem Zentrum verweigert, ist das vor Gericht binnen 7 Tagen anfechtbar (AIDA 10.2015).

Es gibt weiterhin Bedenken bezüglich der Unterbringungsbedingungen von AW, vor allem betreffend Verpflegung, Unterbringung und medizinischer Versorgung (AI 24.2.2016).

Die Praxis, eine fixe externe Adresse vorzutäuschen, um außerhalb eines Zentrums leben zu können, existiert. Zahlen sind zu diesem Phänomen keine bekannt. SAR überprüft die Adressen nicht. SAR bemerkt das Vorliegen einer Scheinmeldung zumeist daran, dass auf die Post (Vorladungen etc.) nicht reagiert wird (SAR 11.6.2015).

Darüber hinaus sind noch die Schubhaftkapazitäten Bulgarien zu nennen. Das Land verfügt über zwei Schubhaftzentren: Busmantsi (400 Plätze), Lyubimets (300 Plätze) und das geschlossene Verteilerzentrum Elhovo (240 Plätze), von wo aus jene Personen weiterverteilt werden, die nach Aufgriff nach illegalem Grenzübertritt einen Asylantrag gestellt haben (AIDA 10.2015; vgl. ECRE/ELENA 2.2016). Es gibt Berichte, dass Haft bei der Einreise in Bulgarien ein strukturelles Problem ist und manche Staatsangehörige (2014: Marokkaner, Tunesier, Algerier; 2015: Ivorer, Malier, Inder, Pakistani, etc.) fast ihr gesamtes Asylverfahren in Haft absolvieren müssen, während das auf andere Nationalitäten nicht zutrifft (ECRE 12.3.2016; vgl. ECRE/ELENA 2.2016).

Quellen:

ECRE - European Council on Refugees and Exiles (12.3.2016): Wrong counts and closing doors. The reception of refugees and asylum seekers in Europe,

http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/shadow-reports/aida_wrong_counts_and_closing_doors.pdf, Zugriff 9.5.2016

ECRE/ELENA - European Council for Refugees and Exiles/European Legal Network on Asylum (2.2016): Research Note: Reception conditions, detention and procedural safeguards for asylum seekers and content of international protection status in Bulgaria, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457537998_research-note-reception-conditions-detention-and-procedural-safeguards-for-asylum-seekers-and-content-of-international-protection-status-in-bulgaria.pdf, Zugriff 10.5.2016

SAR - State Agency for Refugees with the Council of Ministers (11.6.2015): Besprechung mit Vertretern von SAR, Protokoll

USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Bulgaria, https://www.ecoi.net/local_link/322515/461992_de.html, Zugriff 6.5.2016

VB des BM.I in Bulgarien (10.8.2015): Bericht des VB, per E-Mail

1.2. Medizinische Versorgung

Das System der obligatorischen Krankenversicherung in Bulgarien wird von der nationalen Krankenversicherungskasse verwaltet. Die Kasse bietet eine grundlegende Gesundheitsversorgung auf Grundlage der Beiträge zur obligatorischen Krankenversicherung. U.a. im Rahmen der Krankenversicherung pflichtversichert sind auch Asylwerber und anerkannte Flüchtlinge bzw. aus humanitären Gründen Geduldete. Sie erhalten folgende steuerfinanzierte Leistungen:

  • medizinische Hilfe in Notfällen;

  • Geburtshilfe für Frauen ohne Krankenversicherungsschutz unabhängig von der Art der Geburt, gemäß einer Verordnung des Gesundheitsministers, die auch das Verfahren regelt;

  • stationäre psychiatrische Hilfe;

  • Versorgung mit Blut und Blutprodukten;

  • Transplantation von Organen, Gewebe und Zellen;

  • obligatorische Behandlungen oder Quarantäne;

  • fachärztliche Gutachten zur Feststellung des Grads von Behinderung und langfristiger Erwerbsminderung;

  • Zahlung der Behandlung bestimmter Krankheiten nach den Richtlinien des Gesundheitsministeriums;

  • Transporte nach den Bestimmungen des Gesundheitsministeriums.

Folgende medizinische Leistungen werden von der nationalen Krankenversicherungskasse übernommen:

1. krankheitsvorbeugende ärztliche und zahnärztliche Behandlungen;

2. ärztliche und zahnärztliche Behandlungen zur Früherkennung von Krankheiten;

3. ambulante und stationäre Versorgung zur Diagnose und Behandlung von Krankheiten;

4. Fortsetzung der Behandlung, Langzeitbehandlung und medizinische Rehabilitation;

5. medizinische Notversorgung;

6. medizinische Versorgung vor, während und nach der Geburt;

7. medizinische Versorgung gemäß Artikel 82 Absatz 1 Ziffer 2 des Gesundheitsgesetzes;

8. Abtreibungen aus medizinischen Gründen und bei Schwangerschaft nach einer Vergewaltigung;

9. zahnärztlich Behandlung;

10. häusliche Pflegebehandlung;

11. Verschreibung und Verabreichung zugelassener Arzneimittel für die häusliche Pflege auf dem gesamten Staatsgebiet;

12. Verschreibung und Verabreichung von medizinischen Produkten und Diätnahrung für besondere medizinische Zwecke;

13. medizinische Begutachtung der Arbeitsfähigkeit;

14. medizinisch begründete Transporte;

15. Gesundheitsmaßnahmen entsprechend Art. 82, Para. 2, Punkt 3 des Gesundheitsgesetztes (stationäre psychiatrische Behandlung);

16. Impfstoffe, Impfungen und Impfauffrischungen;

17. medizinisch unterstützte Fortpflanzung.

(EK 7.2013)

Laut der Gesetzgebung der Republik Bulgarien haben Ausländer im Rahmen des Verfahrens zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz ein Recht auf Krankenversicherung, zugängliche medizinische Grundversorgung und unentgeltliche medizinische Versorgung unter den für bulgarische Staatsbürger geltenden Bestimmungen und Bedingungen, und zwar ab dem Zeitpunkt ihrer Registrierung als Schutzsuchende. Im Zuge des laufenden Asylverfahrens genießen Ausländer Rechte als Krankenversicherte im selben Umfang wie bulgarische Staatsbürger. Im Hinblick auf die Erhaltung der öffentlichen Gesundheit werden AW nach der Eröffnung eines Asylverfahrens einer medizinischen Untersuchung unterzogen. Im Falle einer Krankheit werden entsprechende Behandlungsmaßnahmen eingeleitet. Diese Maßnahmen sind für AW kostenlos und werden in den Unterbringungszentren durchgeführt. Nach Eröffnung eines Asylverfahrens und Erhalt einer Registrierungskarte haben AW das Recht, einen Arzt (Allgemeinarzt) und einen Zahnarzt auszuwählen. Folgende Leistungen sind umfasst:

Prophylaxe; ambulante und Krankenhausbehandlung; Rehabilitation;

Versorgung in der Schwangerschaft; Entbindung und Mutterschaft;

Abtreibungen aufgrund medizinischer Indikation und nach Vergewaltigung; zahnmedizinische und zahntechnische Behandlung;

Verschreibung und Abgabe von zugelassenen Arzneimitteln; usw. Die Kosten werden von der Nationalen Krankenkasse getragen. Wer nicht krankenversichert ist, muss diese Leitungen selbst bezahlen. Immer gewährt wird medizinische Nothilfe. Die Nationale Krankenkasse übernimmt gänzlich oder teilweise die Kosten für Arzneimittel, medizinische Erzeugnisse und diätetische Lebensmittel für spezielle medizinische Zwecke, welche für die häusliche Krankenpflege pflichtversicherter Personen gedacht sind, und zwar für bestimmte Erkrankungen, die mit einer Verordnung des Gesundheitsministers festgelegt worden sind (VB 24.6.2014).

AW haben dieselben Rechte auf Krankenversorgung wie bulgarische Staatsbürger. SAR ist gesetzlich verpflichtet ihre Krankenversicherung zu gewährleisten. In der Praxis haben AW Zugang zu den vorhandenen Gesundheitsdiensten. Sie begegnen dabei denselben Schwierigkeiten wie bulgarische Staatsbürger auch, aufgrund des generell schlechten Zustands des nationalen Gesundheitssystems. SAR konnte 2015 für mehrere Monate die Krankenversorgung für AW nicht gewährleisten. Seit September 2015 funktioniert diese wieder durch 1-2 Personen Sanitätspersonal vor Ort in den Zentren. Spezielle Behandlung für Folteropfer oder Personen mit psychischen Problemen ist Berichten zufolge nicht verfügbar. Notfalls wird mit Überweisung in die Notaufnahmen von örtlichen Spitälern gearbeitet. Teurere Medikamente werden vom Roten Kreuz und anderen NGOs bereitgestellt. Wenn die Versorgung, aus welchen Gründen auch immer, reduziert oder entzogen wird, besteht auch kein Zugang mehr zu medizinischer Versorgung (AIDA 10.2015; vgl. ECRE/ELENA 2.2016).

Es gibt Berichte über Verzögerungen bei der Begleichung der Krankenversicherungsbeiträge für AW durch SAR und Kritik am Umfang der von der Versicherung übernommenen Leistungen (ECRE 12.3.2016).

Asylwerber und UMA, sowie Personen, die bereits Asyl in der Republik Bulgarien erhalten haben und eine psychologische und psychiatrische Betreuung benötigen, werden nach Angaben von SAR von Psychologen der SAR sowie von Psychologen und Psychiatern der Zentren ASET und NADYA betreut. Das Zentrum ASET ist eine NGO, welche Folteropfer unterstützt. ASET arbeitet seit 2003 mit SAR zusammen und bietet psychologische Beratung, Psychotherapie, psychiatrische Behandlung, soziale Beratung, Gruppenarbeit mit Kindern und Jugendlichen, individuelle Einschätzung des psychologischen Zustandes und psychologische Gutachten an. Das Zentrum NADYA ist eine Stiftung welche Frauen hilft, die physische, psychische oder sexuelle Gewalt erlebt haben. Das Zentrum bietet medizinische, psychologische und juristische Beratung, sowie Psychotherapie bzw. verweist die Bedürftigen zu anderen Behörden und Spezialisten. Momentan leistet das Zentrum NADYA psychiatrische und psychologische Unterstützung in den territorialen SAR-Einheiten im Rahmen eines Projekts, finanziert vom Fonds "Asyl, Migration und Integration" ("Unterstützung des Prozesses der Anfangsanpassung der Asylsuchenden durch soziale Mediation, Bildungsaktivitäten, psychologische Hilfe und rechtliche Beratung") (VB 26.4.2016).

In Bulgarien besteht grundsätzlich die Möglichkeit, rezeptfreie Medikamente auch über das Internet zu erwerben (VB 26.4.2016).

Es gibt weiterhin Bedenken bezüglich der medizinischen Versorgung von AW (AI 24.2.2016).

(Anm. der Staatendokumentation: Ausführlichere Informationen zu psychologischer Betreuung, eine Liste der Psychologen in Bulgarien (in bulgarischer Sprache) und eine Liste von Apotheken in einigen bulgarischen Städten, in denen Psychopharmaka verfügbar sind, sowie eine Liste von Krankenhäusern in einigen bulgarischen Städten, in denen psychologische/psychiatrische Behandlung verfügbar ist, ist der AFB BULG_RF_MEV_Psychologische Betreuung von Asylwerbern und Schutzberechtigten_2016_05_02_AS auf dem Koordinationsboard bzw. auf ecoi.net zu entnehmen!)

Quellen:

ECRE - European Council on Refugees and Exiles (12.3.2016): Wrong counts and closing doors. The reception of refugees and asylum seekers in Europe,

http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/shadow-reports/aida_wrong_counts_and_closing_doors.pdf, Zugriff 6.5.2016

ECRE/ELENA - European Council for Refugees and Exiles/European Legal Network on Asylum (2.2016): Research Note: Reception conditions, detention and procedural safeguards for asylum seekers and content of international protection status in Bulgaria, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457537998_research-note-reception-conditions-detention-and-procedural-safeguards-for-asylum-seekers-and-content-of-international-protection-status-in-bulgaria.pdf, Zugriff 10.5.2016

EK - Europäische Kommission (7.2013): Ihre Rechte der sozialen Sicherheit in Bulgarien,

http://ec.europa.eu/employment_social/empl_portal/SSRinEU/Your%20social%20security%20rights%20in%20Bulgaria_de.pdf, Zugriff 10.5.2016

VB des BM.I in Bulgarien (24.6.2014): Bericht des VB, per E-Mail

VB des BM.I Bulgarien (26.4.2016): Auskunft SAR, per E-Mail

Schutzberechtigte

Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte dürfen nach Anerkennung noch für 14 Tage im Unterbringungszentrum für AW bleiben, aber es gibt keine staatlichen Angebote, um ihnen den Einstieg in die bulgarische Gesellschaft zu erleichtern – keine Sprachkurse oder berufliche Qualifizierungsmaßnahmen, keine Hilfe bei der Wohnungs- und Arbeitssuche usw. Dies bleibt oft NGOs überlassen, die zum Teil in Aufnahmezentren tätig sind (FMR 1.2016).

Am 4. Juli 2015 wurde die Nationale Strategie für Migration, Asyl und Integration (2015-2020) beschlossen. Der Nationale Integrationsplan für 2015 fehlt hingegen noch (VB 10.8.2015; vgl. AI 24.2.2016).

Auch 2015 wurde mit verschiedenen Begründungen die Abstimmung über das Budget für den Integrationsplan 2015 verschleppt, damit gab es 2015, wie auch schon 2014, kein operatives National Programme for the Integration of Refugees (NPIR). AIDA bezeichnet 2014 und 2015 daher als "zero integration years” (AIDA 10.2015; vgl. ECRE/ELENA 2.2016).

SAR hat nach eigenen Angaben einen Entwurf der Verordnung für die Vorgehensweise und Durchführung der Vereinbarung für Integration von Ausländern mit gewährtem Asyl oder internationalem Schutz vorbereitet. Das impliziert wohl, dass immer noch nichts Dahingehendes beschlossen und umgesetzt wurde (VB 26.4.2016).

Die Regierung besitzt kein Programm zur Integration anerkannter Flüchtlinge (USDOS 13.4.2016).

2014 hatte das bulgarische Arbeitsamt bis Ende September insgesamt 24 Schutzberechtigte als arbeitssuchend registriert. 55 Schutzberechtigte hatten sich dort zumindest beraten lassen. In sieben Fällen konnte ein Arbeitsplatz vermittelt werden. Diejenigen, die Arbeit hatten, waren angeblich meist ohne Vertrag beschäftigt und verdienten sehr wenig. Es gab auch Berichte von Ausbeutung. Ohne Meldeadresse haben Schutzberechtige angeblich auch keinen Zugang zu Beratung durch das Arbeitsamt (Pro Asyl 4.2015).

Quellen:

ECRE/ELENA - European Council for Refugees and Exiles/European Legal Network on Asylum (2.2016): Research Note: Reception conditions, detention and procedural safeguards for asylum seekers and content of international protection status in Bulgaria, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457537998_research-note-reception-conditions-detention-and-procedural-safeguards-for-asylum-seekers-and-content-of-international-protection-status-in-bulgaria.pdf, Zugriff 10.5.2016

Pro Asyl (4.2015): Erniedrigt, misshandelt, schutzlos: Flüchtlinge in Bulgarien,

https://www.ecoi.net/file_upload/6_1432292558_15-04-proasyl-bulgarien-web-end.pdf, Zugriff 11.5.2016

USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Bulgaria, https://www.ecoi.net/local_link/322515/461992_de.html, Zugriff 6.5.2016

1.3. Medizinische Versorgung

Das System der obligatorischen Krankenversicherung in Bulgarien wird von der nationalen Krankenversicherungskasse verwaltet. Die Kasse bietet eine grundlegende Gesundheitsversorgung auf Grundlage der Beiträge zur obligatorischen Krankenversicherung. U.a. im Rahmen der Krankenversicherung pflichtversichert sind auch Asylwerber und anerkannte Flüchtlinge bzw. aus humanitären Gründen Geduldete. Sie erhalten folgende steuerfinanzierte Leistungen:

  • medizinische Hilfe in Notfällen;

  • Geburtshilfe für Frauen ohne Krankenversicherungsschutz unabhängig von der Art der Geburt, gemäß einer Verordnung des Gesundheitsministers, die auch das Verfahren regelt;

  • stationäre psychiatrische Hilfe;

  • Versorgung mit Blut und Blutprodukten;

  • Transplantation von Organen, Gewebe und Zellen;

  • obligatorische Behandlungen oder Quarantäne;

  • fachärztliche Gutachten zur Feststellung des Grads von Behinderung und langfristiger Erwerbsminderung;

  • Zahlung der Behandlung bestimmter Krankheiten nach den Richtlinien des Gesundheitsministeriums;

  • Transporte nach den Bestimmungen des Gesundheitsministeriums.

Folgende medizinische Leistungen werden von der nationalen Krankenversicherungskasse übernommen:

1. krankheitsvorbeugende ärztliche und zahnärztliche Behandlungen;

2. ärztliche und zahnärztliche Behandlungen zur Früherkennung von Krankheiten;

3. ambulante und stationäre Versorgung zur Diagnose und Behandlung von Krankheiten;

4. Fortsetzung der Behandlung, Langzeitbehandlung und medizinische Rehabilitation;

5. medizinische Notversorgung;

6. medizinische Versorgung vor, während und nach der Geburt;

7. medizinische Versorgung gemäß Artikel 82 Absatz 1 Ziffer 2 des Gesundheitsgesetzes;

8. Abtreibungen aus medizinischen Gründen und bei Schwangerschaft nach einer Vergewaltigung;

9. zahnärztlich Behandlung;

10. häusliche Pflegebehandlung;

11. Verschreibung und Verabreichung zugelassener Arzneimittel für die häusliche Pflege auf dem gesamten Staatsgebiet;

12. Verschreibung und Verabreichung von medizinischen Produkten und Diätnahrung für besondere medizinische Zwecke;

13. medizinische Begutachtung der Arbeitsfähigkeit;

14. medizinisch begründete Transporte;

15. Gesundheitsmaßnahmen entsprechend Art. 82, Para. 2, Punkt 3 des Gesundheitsgesetztes (stationäre psychiatrische Behandlung);

16. Impfstoffe, Impfungen und Impfauffrischungen;

17. medizinisch unterstützte Fortpflanzung.

(EK 7.2013)

UNHCR berichtet, dass es in der Praxis zu einer Lücke in der medizinischen Versorgung nach der Anerkennung von AW als Schutzberechtigte kommen kann, die durch den Statuswechsel verursacht wird und bis zu 2 Monate betragen kann, während derer die Schutzberechtigten in den Datenbanken der nationalen Krankenversicherung als "nicht versichert" aufscheinen. Zusätzlich müssen sie BGN 17,-- (EUR 8,7) monatlich an die Versicherung abführen, wie bulgarische Bürger auch (UNHCR 7.2.2014; vgl. UNHCR 4.2014; Pro Asyl 4.2015). SAR (State Agency for Refugees with the Council of Ministers) bestätigt, dass Schutzberechtigte zu medizinischer Versorgung im selben Umfang wie bulgarische Staatsbürger berechtigt sind. Die Krankenversicherung deckt einerseits Medikamente ab, die in den Listen der Krankenkasse als kostenlos geführt werden und andererseits solche, bei denen ein Selbstbehalt besteht. Auch wird bestätigt, dass Schutzberechtigte die Krankenversicherungsbeiträge selbst tragen müssen bzw. ein allfälliger Arbeitgeber (VB 29.8.2014b). Bei Nichtzahlung einer Rate der Pflichtkrankenversicherung, verlieren Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte nicht sofort ihre Rechte auf Krankenversicherung. Gemäß Gesetz ist das erst der Fall, wenn Personen, die verpflichtet sind eine Krankenversicherung zu zahlen, mehr als drei Monatsraten im Zeitraum von 36 Monaten nicht bezahlt haben. Personen, die ihre Krankenversicherung unterbrochen haben, sind verpflichtet medizinische Leistungen selbst zu bezahlen. Um ihre Rechte wiederherzustellen, müssen sie alle pflichtmäßigen Krankenversicherungsraten für die letzten 36 Monate bezahlt haben. Die Krankenversicherung gilt dann wieder ab dem Zahlungsdatum. Kosten für Personen bis zum 18. Lebensjahr werden vom Staat getragen. Dasselbe gilt auch für Lehrlinge über 18 Jahre bis zur Matura sowie für reguläre Studenten bis zum 26. Lebensjahr und für Doktoranden, unabhängig vom Alter. Die Sozialarbeiter der SAR helfen über das Bulgarische Rote Kreuz bei der Organisation und der Lieferung von kostenlosen Arzneimitteln für Bedürftige (VB 13.6.2014).

Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte haben laut SAR das gleiche Recht auf medizinische Versorgung wie die bulgarischen Staatsbürger. Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte, die dringend psychologische oder psychiatrische Unterstützung brauchen, werden an ASET oder NADYA, oder an das Zentrum für psychische Gesundheit "Prof. N. Shipkovenski" verwiesen. Von dem Hausarzt können sie zu einem Psychiater in einem diagnostisch-konsultativen Zentrum überwiesen werden (VB 26.4.2016).

Pro Asyl berichtet, dass außerhalb der Aufnahmeeinrichtungen Schutzberechtigte eine Reihe von Hürden zu überwinden haben, um Zugang zum Gesundheitssystem zu bekommen. Selbst wenn sie die Krankenversicherung bezahlen können, seien Arzneimittel und psychologische Behandlung davon nicht abgedeckt. (Betreffend Arzneimittel und stationärer psychologischer Behandlung liegen in diesem LIB auch anderslautende Informationen vor, Anm. der Stdk.) Um in Bulgarien medizinische Leistungen jeglicher Art zu erhalten, muss man bei einem Hausarzt auf der Patientenliste geführt werden. Die Patientenlisten der Allgemeinmediziner sind aber begrenzt und so nehmen diese meist keine Flüchtlinge auf. Mangelnde Sprachkenntnisse und fehlende Informationen zum bulgarischen Gesundheitssystem erschweren den Zugang weiter (Pro Asyl 4.2015).

Der typische Behandlungsweg eines Patienten in Bulgarien, abhängig von der Art der Versicherung (gesetzlich, privat), sieht theoretisch folgendermaßen aus: Der Patient geht zu seinem Hausarzt. Dessen Überweisung ist nötig, weil viele weitere Schritte nur dann von der Versicherung übernommen werden. Es kann ein Test in einem diagnostischen Labor folgen. Danach erfolgt entweder Behandlung zu Hause durch den Hausarzt oder stationäre Behandlung oder Weiterverweis an einen Spezialisten. Diese Spezialisten sind in diagnostisch-konsultativen Zentren (DCC) zu finden, das sind medizinische Zentren oder Gruppenpraxen. Einweisungen in Spitäler zu stationärer Behandlung können mit Wartezeiten verbunden sein. Ist die Behandlung beendet erfolgt die Entlassung oder Rehabilitation. Die Krankenversorgung in Bulgarien finanziert sich generell aus Krankenversicherungsbeiträgen, Steuern, Out-of-pocket-Zahlungen, freiwilligen Versicherungen, Arbeitgeberbeiträgen, usw. Über ein Paket an Leistungen der staatlichen Pflichtversicherung hinaus, haben Bürger die Möglichkeit sich privat zu versichern, was aber kaum in Anspruch genommen wird. Out-of-pocket-Zahlungen (alles was beim Arztbesuch offiziell und inoffiziell aus eigener Tasche zu bezahlen ist) machten 2013 97,3% (WHO 2015) der privaten Gesundheitsausgaben aus. 2006 waren 47,1% aller Out-of-Pocket-Zahlungen in Bulgarien informelle Zahlungen an Gesundheitsdienstleister (WHO 2012).

Alle versicherten Personen haben Zugang zu Medikamenten, die ganz oder teilweise von der Krankenkasse bezahlt werden. Es existiert eine entsprechende Liste. Dazu gehören auch bestimmte Psychopharmaka (WHO 2012).

Generell ist über das bulgarische Gesundheitssystem zu sagen, dass etwa 1 Million Menschen in Bulgarien ohne angemessene Krankenversicherung sind, was ein großes soziales Problem darstellt. Sie haben nur in Notfällen Zugang zu medizinischer Versorgung. Viele von ihnen können sich die Krankenkassenbeiträge nicht leisten. Die neue Regierung plant für sie den Zugang zu medizinischer Versorgung weiter zu verschärfen. Der bulgarische Ombudsmann hat betont, dass die psychiatrischen Spitäler des Landes spezielle Aufmerksamkeit erfordern (BS 2016).

(Anm. der Staatendokumentation: Ausführlichere Informationen zu psychologischer Betreuung, eine Liste der Psychologen in Bulgarien (in bulgarischer Sprache) und eine Liste von Apotheken in einigen bulgarischen Städten, in denen Psychopharmaka verfügbar sind, sowie eine Liste von Krankenhäusern in einigen bulgarischen Städten, in denen psychologische/psychiatrische Behandlung verfügbar ist, ist der AFB BULG_RF_MEV_Psychologische Betreuung von Asylwerbern und Schutzberechtigten_2016_05_02_AS auf dem Koordinationsboard bzw. auf ecoi.net zu entnehmen!)

Quellen:

BS – Bertelsmann Stiftung (2016): Bertelsmann Transformation Index, https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Bulgaria.pdf, Zugriff 11.5.2016

EK - Europäische Kommission (7.2013): Ihre Rechte der sozialen Sicherheit in Bulgarien,

http://ec.europa.eu/employment_social/empl_portal/SSRinEU/Your%20social%20security%20rights%20in%20Bulgaria_de.pdf, Zugriff 10.5.2016

Pro Asyl (4.2015): Erniedrigt, misshandelt, schutzlos: Flüchtlinge in Bulgarien,

https://www.ecoi.net/file_upload/6_1432292558_15-04-proasyl-bulgarien-web-end.pdf, Zugriff 10.5.2016

UNHCR (4.2014): Bulgaria as a country of asylum. UNHCR Observations on the Current Situation of Asylum in Bulgaria, http://www.refworld.org/cgi-bin/texis/vtx/rwmain?page=publisherdocid=534cd85b4skip=0publisher=UNHCRquerysi=bulgariasearchin=titlesort=date, Zugriff 11.5.2016

UNHCR (7.2.2014): Refugee Situation Bulgaria. External Update, http://www.unhcr-centraleurope.org/pdf/where-we-work/bulgaria/refugee-situation-in-bulgaria-7-february-2014.html?utm_source=Weekly+Legal+Updateutm_campaign=2c8d13aa9c-WLU_14_02_2014utm_medium=emailutm_term=0_7176f0fc3d-2c8d13aa9c-419650341, Zugriff 12.5.2016

VB des BM.I in Bulgarien (13.6.2014): Bericht des VB, per E-Mail

VB des BM.I in Bulgarien (29.8.2014b): Bericht des VB, per E-Mail

VB des BM.I Bulgarien (26.4.2016): Auskunft SAR, per E-Mail

WHO - Weltgesundheitsorganisation (2012): Health Systems in Transition. Bulgaria Health System Review, http://www.euro.who.int/__data/assets/pdf_file/0006/169314/E96624.pdf?ua=1, Zugriff 2.5.2016

WHO - Weltgesundheitsorganisation (2015): Bulgaria statistics summary (2002 - present),

http://apps.who.int/gho/data/node.country.country-BGR, Zugriff 12.5.2016

Der Bescheid enthält aktuelle und umfassende Feststellungen zur Lage im Mitgliedstaat. Beweiswürdigend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Identität des Beschwerdeführers mangels Vorlage eines Identitätsdokumentes oder sonstigen Bescheinigungsmittels nicht feststehe. Aus den Angaben des Beschwerdeführers würden sich keine stichhaltigen Gründe für die Annahme ergeben, dass er tatsächlich konkret Gefahr liefe, in Bulgarien Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder ihm eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Der Beschwerdeführer leide zwar an einer anorganischen Schlafstörung sowie einer Anpassungsstörung, jedoch an keiner schweren körperlichen oder ansteckenden Krankheit oder schweren psychische Störung, die bei einer Überstellung eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes bewirken würde. Aus den Feststellungen zu Bulgarien sei ersichtlich, dass in Bulgarien Behandlungsmöglichkeiten bestehen würden und diese auch zugänglich seien und die medizinische Versorgung für Asylwerber gewährleistet sei. Auch könne nicht festgestellt werden, dass die Überstellung eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten würde. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG treffe daher zu und es habe sich kein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes des Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben.

In einem Befund vom 29.06.2016 wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer an grenzwertig großem Cor leide und diesbezüglich eventuell echocardiographische Abklärung empfehlenswert sei. Sonst liege ein unauffälliger Befund vor, insbesondere sei kein Nachweis eines pneumonischen Infiltrates erforderlich.

Der Beschwerdeführer bekämpfte die Entscheidung des Bundesamtes mit einer fristgerecht eingebrachten Beschwerde. In dieser wurde zusammenfassend ausgeführt, dass der belangten Behörde im Zusammenhang mit dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers eine Verletzung ihrer Ermittlungspflicht vorzuwerfen sei, da sie nicht näher zum psychischen Zustand des Beschwerdeführers ermittelt habe, obwohl dieser vorgebracht habe, das Medikament Escitalopram einzunehmen. Die belangte Behörde beziehe sich in dem angefochtenen Bescheid lediglich auf die gutachterliche Stellungnahme von einem namentlich genannten Sachverständigen, wobei dem Beschwerdeführer keine Gelegenheit eingeräumt worden sei, sich zu dem Gutachten zu äußern, was eine Verletzung grundlegender Verfahrensvorschriften bedeute, zumal das Recht auf Parteiengehör verletzt worden sei. Zudem würden die eingeholten gutachterlichen Stellungnahmen im Widerspruch zueinander stehen und die belangte Behörde habe unterlassen, weitere Ermittlungen zum Gesundheitszustand und zur Aufklärung der Widersprüche zwischen Untersuchungsergebnissen zu unternehmen. Darüber hinaus sei der Befund des bereits durchgeführten Lungenröntgens, noch ausständig. Die von der belangten Behörde herangezogenen Länderfeststellungen würden sich im Wesentlichen auf die Darstellung der rechtlichen Vorgaben und organisatorischen Strukturen beschränken, ohne aber auf die tatsächliche Situation von Asylwerbern in Bulgarien Rücksicht zu nehmen. Zudem würden die herangezogenen Länderfeststellungen großteils auf veralteten Quellen basieren, denen keine Gültigkeit mehr zukomme. Es wurde auf einen ECRE-Bericht zur Lage in Bulgarien verwiesen und darauf hingewiesen, dass keine ausreichende Berücksichtigung der neuen Rechtslage vom 01.01.2016 erfolgt sei und das VG Oldenburg von systemischen Mängel in Bulgarien ausgegangen sei. Zudem halte der UNHCR fest, dass die Gesundheitsversorgung in den Unterbringungseinrichtungen für Asylwerberinnen kaum vorhanden sei. Auch der Menschenrechtskommissar des Europarats betrachte die medizinische Versorgung in den Unterbringungszentren Bulgariens als unbefriedigend. Der AIDA Report vom Oktober 2015 streiche hervor, dass im bulgarischen Asylverfahren keine ÜbersetzerInnen zur Verfügung gestellt werden würden. Seit 1.Juli stehe AsylwerberInnen in Bulgarien keine gesetzliche Rechtsberatung mehr zur Verfügung. Ein Bericht des UNHCR zeige zudem, dass die Situation für vulnerable Asylwerberinnen besonders prekär sei. Die Versorgung mit Nahrungsmitteln sei nicht gesichert und im Falle einer Überstellung nach Bulgarien würden sogenannte "Dublin-Rückkehrer" mit großer Wahrscheinlichkeit inhaftiert werden. Zudem habe die Europäische Kommission eine mit Gründen versehene Stellungnahme zur Einleitung von Vertragsverletzungsverfahren wegen Nichtmitteilung nationaler Maßnahmen zur Umsetzung der aktualisierten Anerkennungsrichtlinie an Bulgarien versendet. Berichte über Misshandlungen von Migrantinnen seien auch von Pro Asyl in ihren Berichten aus dem Jahr 2015 angeführt worden. Die Behörde habe zudem unterlassen, den Beschwerdeführer detailliert zu seinen Erlebnissen in Bulgarien und seinen dortigen unmenschlichen, menschenunwürdigen Erfahrungen zu befragen, obwohl ein derartiges Vorbringen für die Beurteilung der Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bulgarien von erheblicher Relevanz gewesen wäre. Darüber hinaus habe es die belangte Behörde verabsäumt, den Beschwerdeführer konkret zu seinem Gesundheitszustand und zu etwaigen notwendigen Behandlungen in Österreich zu befragen. Die von der belangten Behörde durchgeführte Beweiswürdigung entspreche nicht den Erfordernissen einer schlüssigen Beweiswürdigung iSd ständigen Judikatur des VwGH, da sie davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer im Verfahren nicht dargelegt habe, dass in seinem Fall besonders gewichtige Interessen an einem Verbleib in Österreich vorliegen würde. In Hinblick auf den Beschwerdeführer wäre der Zugang zu einer fachärztlichen Betreuung durch einen Facharzt insbesondere durch einen Facharzt für Psychiatrie und Neurologie erforderlich, es bestehe jedoch kein Recht auf eine derartige Spezialbehandlung bzw. gebe es in den meisten Unterbringungszentren keinen Zugang zu fachärztlicher Betreuung. Ein derartiger Versorgungs-bzw. Betreuungsmangel stelle im konkreten Fall jedenfalls eine Art. 3 EMRK zuwiderlaufende Behandlung des Beschwerdeführers in Bulgarien dar. Im gegenständlichen Fall führe die individuelle Prüfung der Situation des Beschwerdeführers daher zu dem Ergebnis, dass dieser einer besonders schutzbedürftigen Personengruppe im Sinne des Berichtes des UNHCR angehöre, da es sich um einen psychisch kranken, alleinstehenden Mann handle. Zudem drohe dem Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Bulgarien eine Kettenabschiebung. Human Rights Watch berichte von zahlreichen Fällen, in denen Asylwerber von den bulgarischen Behörden zurück in die Türkei geschickt werden würden. Aus den dargestellten Gründen hätte die belangte Behörde zum Schluss kommen müssen, dass aufgrund der besonderen Umstände des gegenständlichen Falles eine Abscheibung des Beschwerdeführers nach Bulgarien eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK bzw Art 4 GRC gewährleisteten Rechte darstelle und vom Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO Gebrauch machen müsste. Zudem wurde der Antrag gestellt, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Der Beschwerde wurde ein Foto einer Vernarbung, einer Ambulanzkarte des Landesklinikums Wiener Neustadt sowie eine Überweisung und ein Empfehlungsschreiben angeschlossen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer reiste illegal über mehrere Staaten, jedenfalls über Bulgarien kommend in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 11.12.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Die Zuständigkeit Bulgariens ist durch die ausdrückliche Zustimmung Bulgariens zur Wiederaufnahme der bP gem. Art 20 Abs. 5 Dublin III VO vom 01.02.2016 nach Konsultierung aufgrund eines vorliegenden Eurodac – Treffers gegeben. Für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedsstaates ergeben sich keine Hinweise.

Das BFA hat durch Befragung bzw. unter konkreter Berücksichtigung aktueller Länderfeststellungen nachvollziehbar die Gründe ermittelt, die aus Sicht der bP gegen eine Zuständigkeit von Bulgarien sprechen. Sämtlichen diesbezüglich relevanten Ausführungen wurde im angefochtenen Bescheid begründet und fundiert entgegengetreten. Ermittlungsmängel des BFA sind im konkreten Verfahren nicht aufgetreten. Gründe, die eine rechtlich relevante und tatsächlich unmittelbar konkret die beschwerdeführende Partei in Bulgarien betreffende Gefährdung belegen könnten, wurden ausreichend fundiert nicht dargelegt.

Der Beschwerdeführer leidet an keinen schweren, oder akut lebensbedrohenden Krankheiten. Es wurden eine Anpassungsstörung sowie eine anorganische Schlafstörung diagnostiziert und die Behandlung mit einem schlafanstoßenden Antidepressivum wurde angeraten. Eine akute Suizidalität konnte nicht festgestellt werden. Zudem leidet der Beschwerdeführer an Beschwerden im Bereich des Steißes und einem grenzwertig großem Cor. Eine Schmerzmedikation wurde rezeptiert, die Verwendung von weichen Sitzunterlagen wurde empfohlen. Eine echocardiographische Abklärung wurde empfohlen. Die Überstellung der beschwerdeführenden Partei nach Bulgarien stellt keinen unzulässigen Eingriff in durch Art. 3 EMRK geschützte Rechte dar.

Besondere private, familiäre oder berufliche Bindungen des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet bestehen nicht. Der Beschwerdeführer lebt in keinem Familienverband oder einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft.

Besondere in der Person des Beschwerdeführers gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Bulgarien sprechen, liegen nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Lage im Mitgliedstaat an.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Akt des Bundesamtes, insbesondere den Niederschriften und der ausdrücklichen Zustimmung Bulgariens aufgrund der Eurodac – Treffer. Eine den Beschwerdeführer konkret treffende unmittelbare Bedrohungssituation in Bulgarien wurde nicht ausreichend substantiiert vorgebracht.

Die Feststellungen zum Reiseweg des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem eigenen Vorbringen in Zusammenhalt mit der Eurodac - Abfrage, dem durchgeführten Konsultationsverfahren, sowie aus dem weiteren Akteninhalt.

Die Feststellung bezüglich der Zuständigkeit des zuständigen Mitgliedsstaates Bulgarien ergibt sich aus dem durchgeführten Konsultationsverfahren zwischen den österreichischen und den bulgarischen Dublin-Behörden, sowie der ausdrücklich erteilten Zustimmung zur Wiederaufnahme.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand ergeben sich aus der Aktenlage und dem diesbezüglich eingeholten Gutachten vom 17.06.2016 sowie einem vorgelegten Arztbefund vom 02.06.2016 und einem weiteren Befund vom 29.06.2016. Diesbezüglich wurde kein konkretes Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren.

Die festgestellten, persönlichen Verhältnisse der beschwerdeführenden Partei ergeben sich aus ihrer eigenen Angaben und der damit im Einklang stehenden Aktenlage.

Eine den Beschwerdeführer unmittelbar konkret treffende reale, sowie aktuelle und ihr unmittelbar drohende rechtlich relevante Bedrohungssituation in Bulgarien wurde nicht ausreichend substantiiert und konkret belegt vorgebracht.

Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen.

Die beschwerdeführende Partei hat durch sämtliche Ausführungen keine sie unmittelbar betreffenden Ausführungen erstattet, die eine sie konkret betreffende unmittelbar drohende rechtlich relevante Gefährdung ihrer Person in Bulgarien belegen können. Eine unmittelbar die bP betreffende konkrete und auf aktuellen neutralen Quellen basierende fundierte Darlegung einer im gegenständlichen Verfahren zu berücksichtigenden Gefährdung ist sämtlichen Ausführungen jedenfalls nicht zu entnehmen. Der beschwerdeführenden Partei steht es bei überall möglichen Übergriffen von Einzelpersonen jederzeit offen sich an die bulgarischen Gerichte bzw. Behörden zu wenden, die der bP nachvollziehbar Rechtsschutz bieten werden.

Hervorzuheben ist, dass die seitens einiger NGOs empfohlene Aussetzung von Rückführungen nach Bulgarien nicht mehr aktuell ist. Den Länderfeststellungen zufolge - insbesondere basierend auf dem UNHCR-Update-Bericht vom April 2014 - wird eine vormals ausgesprochene Anregung einer generellen Suspendierung von Dublin-Überstellungen nicht mehr aufrechterhalten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

Die gegenständliche Beschwerde ist nach dem 1. 1. 2014 beim Bundesverwaltungsgericht anhängig geworden, sodass insgesamt nach der Rechtslage ab diesem Tag vorzugehen ist.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl § 75 Abs 18 AsylG 2005 idF BGBl I 2013/144).

Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzuhalten, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

und in den Fällen der Z1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:

"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war.

2: das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl- Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, indem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."

§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 87/2012 lautet:

"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4 a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder .

(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendendige Zeit aufzuschieben.

(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."

In Art. 49 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-Verordnung) ist zu deren Inkrafttreten und Anwendbarkeit Folgendes geregelt:

"Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden, und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003."

Art. 18 Dublin-III-VO lautet:

(1) Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:

a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;

b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.

Artikel 20

Einleitung des Verfahrens

(1) Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird.DE L 180/42 Amtsblatt der Europäischen Union 29.6.2013

(2) Ein Antrag auf internationalen Schutz gilt als gestellt, wenn den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats ein vom Antragsteller eingereichtes Formblatt oder ein behördliches Protokoll zugegangen ist. Bei einem nicht in schriftlicher Form gestellten Antrag sollte die Frist zwischen der Abgabe der Willenserklärung und der Erstellung eines Protokolls so kurz wie möglich sein.

(3) Für die Zwecke dieser Verordnung ist die Situation eines mit dem Antragsteller einreisenden Minderjährigen, der der Definition des Familienangehörigen entspricht, untrennbar mit der Situation seines Familienangehörigen verbunden und fällt in die Zuständigkeit des Mitgliedstaats, der für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz dieses Familienangehörigen zuständig ist, auch wenn der Minderjährige selbst kein Antragsteller ist, sofern dies dem Wohl des Minderjährigen dient. Ebenso wird bei Kindern verfahren, die nach der Ankunft des Antragstellers im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten geboren werden, ohne dass ein neues Zuständigkeitsverfahren für diese eingeleitet werden muss.

(4) Stellt ein Antragsteller bei den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats einen Antrag auf internationalen Schutz, während er sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, obliegt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich der Antragsteller aufhält. Dieser Mitgliedstaat wird unverzüglich von dem mit dem Antrag befassten Mitgliedstaat unterrichtet und gilt dann für die Zwecke dieser Verordnung als der Mitgliedstaat, bei dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde.

Der Antragsteller wird schriftlich von dieser Änderung des die Zuständigkeit prüfenden Mitgliedstaats und dem Zeitpunkt, zu dem sie erfolgt ist, unterrichtet.

(5) Der Mitgliedstaat, bei dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, ist gehalten, einen Antragsteller, der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält oder dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nachdem er seinen ersten Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen hat, nach den Bestimmungen der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluss zu bringen.

Diese Pflicht erlischt, wenn der Mitgliedstaat, der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats abschließen soll, nachweisen kann, dass der Antragsteller zwischenzeitlich das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen oder in einem anderen Mitgliedstaat einen Aufenthaltstitel erhalten hat.

Ein nach einem solchen Abwesenheitszeitraum gestellter Antrag im Sinne von Unterabsatz 2 gilt als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst

Auf gegenständliches Verfahren angewandt sind in concreto folgende Ausführungen zu erstatten:

a.) Die Zuständigkeit Bulgariens basiert auf der ausdrücklichen Zustimmung Bulgariens gem. Art. 20 Abs. 5 Dublin III VO. Für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates gibt es keine Anhaltspunkte.

Zweifellos hat sich die beschwerdeführende Partei, nachvollziehbar durch ihre eigenen Angaben, als auch durch die vorliegenden Eurodac – Treffer, in Bulgarien aufgehalten und ist dort ebenso zweifelsfrei registriert worden bzw. hat in Bulgarien einen Asylantrag gestellt.

Aufgrund dieser Registrierung bzw. der erfolgten ausdrücklichen Zustimmung ist jedenfalls von einer Zuständigkeit Bulgariens auszugehen.

Grundsätzlich ist festzuhalten, dass die Dublin III VO kein subjektives Recht auf Zuständigkeit eines bestimmten Landes für Parteien, sondern ausschließlich Rechte und Pflichten zwischen Staaten normiert. Weitere Ausführungen in Bezug auf die jedenfalls zu Recht seitens des BFA angenommene Zuständigkeit Bulgariens sind demnach in casu nicht mehr erforderlich.

Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben.

b.) Das Bundesamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.

d.) Zu einer möglichen Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK:

Im vorliegenden Fall wurde ein schützenswertes Privat- oder Familienleben der beschwerdeführenden Partei in Österreich nicht dargelegt. Es ist weder ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht aktenkundig noch verfügt der Beschwerdeführer in Österreich über Personen, zu denen ein enger Familienbezug besteht.

Auch Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer, liegen nicht vor. Ein allfälliger enger Familienbezug in einem anderen Mitgliedsstaat wurde nicht vorgebracht.

Die Abwägungen hinsichtlich Art. 8 Abs. 2 EMRK wurden somit vollkommen richtig seitens des Bundesamtes zu Ungunsten den beschwerdeführenden Partei durchgeführt und der Wahrung der Öffentlichen Ordnung durch Beendigung des bewusst illegal begonnenen Aufenthaltes ist in einer solchen Konstellation der Vorzug zu geben.

e.) Hinsichtlich des Gesundheitszustandes ist auszuführen:

Der Beschwerdeführer leidet an der festgestellten Anpassungsstörung sowie einer anorganischen Schlafstörung und die Behandlung mittels schlafanstoßenden Antidepressivums wurde angeraten. Eine (regelmäßige) psychotherapeutische Behandlung wurde nicht empfohlen. Hinsichtlich der vorgebrachten Beschwerden im Bereich des Steißes wurde eine Schmerzmedikation rezeptiert und die Verwendung weicher Sitzunterlagen empfohlen. Eine echocardiographische Abklärung wurde aufgrund einem grenzwertig großem Cor empfohlen. Aus dem gesamten Akteninhalt ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer zu irgendeinem Zeitpunkt während seines Aufenthaltes in Österreich in stationärer Behandlung befunden hätte. Die Erkrankungen des Beschwerdeführers sind jedenfalls nicht lebensbedrohend. Ferner ist festzuhalten, dass die medizinische Versorgung in Bulgarien im Wesentlichen den Standards in den übrigen EU- Mitgliedstaaten entspricht, sodass dort auch eine entsprechende Behandlung im Bereich der Neurologie und der Orthopädie erlangt werden kann.

Dr. XXXX hat in ihrer gutachterlichen Stellungnahme vom 17.06.2016 darüber hinaus festgestellt, dass zum Untersuchungszeitpunkt keine akute Suizidalität gegeben war. Gegenteilige Befunde wurden bis dato nicht vorgelegt. Anzumerken ist weiter zur Gefahr einer allenfalls akut werdenden Suizidalität zum Zeitpunkt der Überführung des Beschwerdeführers nach Bulgarien, dass Art. 3 EMRK einen Konventionsstaat grundsätzlich nicht dazu verpflichtet, bei einer Konfrontation mit suizidalen Neigungen von einer zu vollziehenden Überstellung Abstand zu nehmen. Dass ein unausweichlich bevorstehender Überstellungsvollzug bei den damit konfrontierten Asylwerbern zu einer nicht unerheblichen psychischen Belastung führt, ist nachvollziehbar. Vorliegend kann für die Zeit vor und während der Überstellung nach Bulgarien einer allfälligen zeitweiligen Verschlechterung des psychischen Zustandes des Beschwerdeführers medikamentös und mit einer persönlichen Betreuung begegnet werden.

Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass die Behörde sein Recht auf Parteiengehör dadurch verletzt habe, dass ihm die Ergebnisse der PSY-III Untersuchung nicht zur Kenntnis gebracht worden wären und er hiezu nicht hätte Stellung nehmen können, ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer, seine Rechtsberatung oder seine allfällige rechtsfreundliche Vertretung jederzeit im Rahmen einer Akteneinsicht über die Ergebnisse der psychologischen Untersuchung informieren hätten können. Dies wurde jedoch verabsäumt. Eine, wie vom Beschwerdeführer vorgebracht dadurch verunmöglichte Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme zu den Untersuchungsergebnissen, erscheint nur sinnvoll, wenn eine solche dem vorliegenden ärztlichen Gutachten "auf derselben Stufe" entgegentreten würde. Ein schwerer Verfahrensmangel ist, entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde, in der dargestellten Vorgangsweise der Behörde nicht zu erkennen. Zudem liegen entgegen den Beschwerdeausführungen keine widersprüchlichen gutachterlichen Stellungnahmen zweier Ärzte vor, sondern es erfolgte vom namentlich genannten Arzt ohne eingehende Erörterung der vorliegenden Symptome lediglich eine Überweisung an einen Neurologen.

Aus den getroffenen Länderfeststellungen zu Bulgarien geht unzweifelhaft hervor, dass, so erforderlich, in Bulgarien eine adäquate medizinische Behandlung verfügbar ist. In den Flüchtlingszentren gibt es medizinische Versorgung durch Ärzte. Asylwerber haben das Recht auf medizinische Betreuung nach denselben Regeln wie bulgarische Staatsbürger. Es ergibt sich somit unzweifelhaft aus den erstinstanzlichen Länderfeststellungen und dem notorischen Amtswissen, dass Asylwerbern in Bulgarien kostenlos eine ausreichende medizinische Versorgung gewährt wird.

Das Bundesverwaltungsgericht kann aufgrund des aktuellen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers somit keinen Grund für einen zwingenden Selbsteintritt erkennen.

Des Weiteren bestehen für das Bundesverwaltungsgericht keine Zweifel, dass der Beschwerdeführer unter möglichster Schonung seiner Person überstellt wird, wofür das Bundesamt Sorge und Verantwortung tragen wird.

Der Beschwerdeführer konnte somit letztlich keine besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprechen, glaubhaft machen, weshalb die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005, wonach ein Asylwerber in einem Dublin-Staat Schutz vor Verfolgung findet, greift.

Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vgl. auch 16.07.2003, 2003/01/0059). "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).

Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K13 zu Art. 19).

Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, XXXX/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.

Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-Verordnung (nunmehr Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, (zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO) befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn. 86). An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, Bundesrepublik Deutschland/Kaveh Puid zu verweisen (Rn. 36, 37).

Somit ist unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und - soweit damit noch notwendig und vereinbar - aus menschenrechtlichen Erwägungen, ob der Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung des Anträges auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung im zuständigen Mitgliedsstaat gemäß §§ 5 AsylG und 61 FPG - unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation - in ihren Rechten gemäß Art. 3 und/oder 8 EMRK verletzt werden würden, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist, wie ihn EGMR und VfGH auslegen.

Hierzu sind folgende Ausführungen zu erstatten:

c.) Mögliche Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK:

Der angefochtene Bescheid enthält - wie oben dargestellt - ausführliche Feststellungen zum bulgarischen Asylwesen. Diese Länderberichte basieren auf einer aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes, zu den einzelnen Passagen sind jeweils detaillierte Quellenangaben angeführt.

Schon vor dem Hintergrund der jüngsten Lagebeurteilung durch UNHCR und der erstinstanzlichen Erwägungen kann nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin-VO nach Bulgarien überstellt werden, aufgrund der bulgarischen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten gemäß der EMRK erfolgen würden, oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines "real risk" für den Einzelnen bestehen würde.

Eine wie in der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S./Belgien und Griechenland in Bezug auf Griechenland beschriebene Situation systemischer Mängel im Asylverfahren in Verbindung mit schweren Mängeln bei der Aufnahme von Asylwerbern kann in Bulgarien im Hinblick auf die erstinstanzlichen Länderfeststellungen nicht erkannt werden.

Im gegenständlichen Fall konnte der Beschwerdeführer keine konkrete oder auch mögliche Gefährdung seiner Person in Bulgarien, welche die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 in Frage stellen könnte, glaubhaft machen.

Auch die Ausführungen, wonach die beschwerdeführende Partei zu Protokoll gibt, dass sie ungerechtfertigter Weise schlecht behandelt, geschlagen oder bedroht worden sei, sind nicht geeignet eine Zuständigkeitsderogation zu bewirken. So die beschwerdeführende Partei dieserart Übergriffen tatsächlich ausgesetzt gewesen sein sollte, so ist es ihr zuzumuten sich hinsichtlich dieser Übergriffe einzelner Beamter oder seitens bestimmter Privatpersonen sich an die bulgarischen Behörden und Gerichte zu wenden. Dass Übergriffe gegen Antragsteller in Bulgarien systematisch vorkommen würden, bzw. bei entsprechender Anzeige nicht geahndet werden würden, bzw. bei konkreten Vorfällen der Rechtsschutz verweigert werden würde, kann den vorliegenden Länderfeststellungen nicht entnommen werden, bzw. kann von einem Mitgliedsstaat der europäischen Union nicht angenommen werden.

Für den Fall, dass die Amtshandlungen der Sicherheitskräfte tatsächlich nicht maßhaltend gewesen sein sollten, ist nicht zu erwarten, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Dublin-Rücküberstellung (neuerlich) mit Übergriffen von Sicherheitskräften zu rechnen hätten, da diese Rücküberstellung durch geschulte Beamte im Wege einer angekündigten geordneten Übernahme erfolgen würde.

Vor dem Hintergrund der aktuellen Feststellungen des BFA zu Bulgarien kann somit nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin-Verordnung nach Bulgarien rücküberstellt werden, aufgrund der bulgarischen Rechtslage oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten nach der EMRK erfolgen würden, sodass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinn einer realen Gefahr für den Einzelnen bestehen würde. Wie aus den Länderfeststellungen zur Lage von Asylwerbern in Bulgarien vielmehr ersichtlich ist, herrschen in diesem Mitgliedstaat nach dem gegenwärtigen Informationsstand keineswegs derartige systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen, die mit der Situation in Griechenland vergleichbar wären.

Dass der Standard dieser Unterbringungseinrichtungen möglicherweise nicht dem österreichischen Standard entspricht ist unerheblich, solange grundlegende Versorgungsgarantien gewährleistet sind. Dass dies in concreto in Italien der Fall ist, lässt sich aus den hierzu unzweifelhaften Länderfeststellungen unzweifelhaft entnehmen.

Es liegen keine Verurteilungen Bulgariens durch den EGMR oder EuGH vor, die eine Praxis systemischer Mängel des bulgarischen Asylwesens, insbesondere im Fall von Dublin-Rücküberstellten aus anderen EU-Staaten, erkennen ließen. Aus der Rechtsprechung des EuGH ergibt sich außerdem, dass die Verletzung einzelner Bestimmungen von Richtlinien nicht schon per se mit einem systemischen Mangel gleichzusetzen ist (EuGH 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, Rn. 82 bis 85). Insbesondere ist darauf zu verweisen, dass auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in aktueller Rechtsprechung nicht vom Bestehen systemischer Mängeln in Bulgarien ausgeht. ECHR 326 (2014). Wie oben bereits ausgeführt, enthält der angefochtene Bescheid ausführliche Feststellungen zum bulgarischen Asylwesen, sowie hinsichtlich der Unterbringungs- und Versorgungslage. Diese Feststellungen basieren auf einer aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes, und zu den einzelnen Passagen sind jeweils detaillierte Quellenangaben angeführt.

Vor dem Hintergrund dieser aktuellen Feststellungen kann auch im Hinblick auf die angeführten Befürchtungen einer Inhaftierung und Kettenabschiebung nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin-Verordnung nach Bulgarien rücküberstellt werden, aufgrund der bulgarischen Rechtslage oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten nach der EMRK erfolgen würden, sodass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinn einer realen Gefahr für den Einzelnen bestehen würde. Wie aus den Länderfeststellungen zur Lage von Asylwerbern in Bulgarien vielmehr ersichtlich ist, herrschen in diesem Mitgliedstaat nach dem gegenwärtigen Informationsstand keineswegs derartige systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen, die mit der Situation in Griechenland vergleichbar wären.

Wenn nun in der Beschwerdeschrift Bedenken hinsichtlich des bulgarischen Versorgungssystems angeführt werden, so ist hierzu klar auszuführen, dass einzelne beanstandete Grundrechtsverletzungen oder Verstöße gegen Asylrichtlinien in einem Mitgliedstaat jedenfalls noch keine Grundlage dafür darstellen, die auf unionsrechtlicher Stufe stehenden Dublin-Verordnung auf diesen Mitgliedstaat nicht mehr anzuwenden, etwa durch regelmäßige Ausübung des Selbsteintrittsrechtes (vgl. EGMR 06.06.2013, 2293/12, Mohammed).

Ebenso konnte nicht erkannt werden, dass die bulgarischen Behörden Sonderrechtspositionen gegenüber Antragstellern aus bestimmten Ländern einnehmen würden. Dass somit die beschwerdeführende Partei selbst unzulässigerweise rechtlichen Sonderpositionen in Bulgarien ausgesetzt wäre, kann ebenso den unzweifelhaften Länderfeststellungen nicht entnommen werden.

Jedenfalls hat die beschwerdeführende Partei die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in ihren Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme gemäß Art. 39 EGMR-VerfO, geltend zu machen.

Aus diesen Gründen war sämtlichen Anträgen der Beschwerdeschrift nicht zu folgen und spruchgemäß zu entscheiden.

g.) Nach § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Der Sachverhalt ist aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, bzw. ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

h.) Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG lagen aufgrund der obigen Ausführungen zu keinem Zeitpunkt vor.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

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