BVwG W168 2117736-1

W168 2117736-1Bundesverwaltungsgericht30.11.2016

Regest

Fristablauf, Fristversäumung, Rechtsanschauung des VfGH,<br/>Überstellungsfrist, Verfristung, Zulassungsverfahren

Gesamter Gesetzestext

BVwG W168 2117736-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.11.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W168.2117736.1.01

Spruch

W168 2117736-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. MACALKA über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, alias XXXX StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.10.2015, Zl. 151052413508 /150206582, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG stattgegeben, der Asylantrag zugelassen und der bekämpfte Bescheid behoben.

B)

Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die beschwerdeführende Partei brachte nach der illegalen Einreise in Österreich am 24.02.2015 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein.

Bei der Erstbefragung gab die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen an, sie sei im Besitz eines deutschen Schengenvisums, welches vom 17.02.2015 bis zum 16.02.2016 gültig war, in das Gebiet der Mitgliedsstaaten eingereist. Sie wäre am Tag der Antragstellung legal mit dem Flugzeug aus Istanbul kommend in Schwechat eingereist.

Das Bundesamt leitete aufgrund der vorhandenen Informationen und insbesondere des Eurodac – Treffers, welche für eine Zuständigkeit Deutschlands sprechen ein Ersuchen an Deutschland. Die beschwerdeführende Partei wurde über das Führen von Konsultationen wurde mit Mittelung gem. §29 Abs. 3 Z4 informiert.

Mit Schreiben der deutschen Dublin Behörde vom 28.5.2015 stimmte Deutschland ausdrücklich der Aufnahme der beschwerdeführenden Partei gem. Art. 12 Abs. 2 Dublin III VO zu.

Bei der Einvernahme durch das Bundesamt im gegenständlichen Verfahren gab die beschwerdeführende Partei nach Inanspruchnahme einer Rechtsberatung im Wesentlichen an, dass die bisher zu Protokoll gegebenen Angaben der Wahrheit entsprechen würden. Sie habe in Österreich mehrere Onkel, als auch Cousins und Cousinen. Sie würde gegenwärtig in psychiatrischer Behandlung stehen. Sie wolle nicht nach Deutschland, da hier die Verwandten wären. Diese würden sie unterstützen. Auch würde sie sich in psychiatrischer Behandlung befinden. Sie würde von den Cousins gut Deutsch lernen. sie keine Verwandten in Österreich habe und sie in der Lage sei, der Einvernahme zu folgen. Sie stehe gegenwärtig nicht in medizinischer Behandlung und nehme auch keine Medikamente. Nach Angehörigen außerhalb des Herkunftsstaates gefragt, gab der Beschwerdeführer an, dass sich keine Verwandten im Bundesgebiet befinden würden. Nach Vorhalt der beabsichtigten Vorgehensweise des BFA und der angenommenen Zuständigkeit Italiens, sowie nach Information über die dem BFA vorliegende Berichtslage zu Italien führte der Beschwerdeführer aus, sie in Österreich bleiben möchte. Sie würde hier Fußball spielen wollen. Sie habe eine Fußballkarriere in Italien begonnen. Sie hätte für eine Mannschaft trainieren können. Sie hätte jedoch nicht spielen können, da sie keine Papiere bekommen hätte. Wenn sie Österreich verlassen würde, dass würde sie sich schlecht fühlen und es wäre schlecht für sie.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien gemäß Art. 18 1 d iVm Art. 25.2 Dublin III VO zur Prüfung des Antrages zuständig ist, sowie II. gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass die Abschiebung nach Italien zulässig sei. Der Bescheid legt in seiner Begründung und den aktuellen Feststellungen insbesondere ausführlich dar, dass in dem zuständigen Mitgliedstaat die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich sind und den Grundsätzen des Unionsrechts genügen. Dieser Bescheid legt in seiner Begründung insbesondere auch ausführlich die Lage für Asylwerber in Italien dar. Demnach sind grundsätzlich der Zugang zum Asylverfahren sowie die Grund- und Gesundheitsversorgung für Asylwerber gewährleistet. Auch Kritikpunkte am italienischen Asylwesen werden näher dargestellt. Gegenständlicher Bescheid legt in seiner Begründung insbesondere ausführlich dar, dass in dem zuständigen Mitgliedstaat die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich sind und den Grundsätzen des Unionsrechts genügen. Dem angefochtenen Bescheid liegen aktuelle Länderfeststellungen zu Grunde die insbesondere auch die Unterbringungslage sowie den Zugang zu medizinischen Dienstleistungen für Antragsteller in diesem Mitgliedsstaat erörtern. Beweiswürdigend wurde im Wesentlichen ausgeführt, aus den Angaben der beschwerdeführenden Partei würden sich keine stichhaltigen Gründe für die Annahme ergeben, dass sie tatsächlich konkret Gefahr liefe, in Italien Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder ihr eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Die beschwerdeführende Partei leide an keiner lebensbedrohlichen oder schweren körperlichen oder ansteckenden Krankheit und hätte auch keine schwere psychische Störung, die bei einer Überstellung eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes bewirken würde. Auch könne nicht festgestellt werden, dass die Überstellung nach Italien eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten würde.

Gegenständlicher Bescheid wurde durch persönliche Übernahme am 15.06.2015 der beschwerdeführenden Partei in der Betreuungsstelle Mitte zugestellt. Die Bestätigung der Übernahme wurde nachweislich von ihr mit handschriftlicher Unterschrift bestätigt (AS.131), und die Bestätigung der Übernahme des gegenständlichen Bescheides mit Mail ebenfalls vom 15.06.2015 seitens des LPD an das BFA übermittelt (AS. 133).

Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 23.6.2015 mittels FAX (AS. 135). an das BFA übermittelte Beschwerde, in welcher zusammenfassend zunächst darauf verwiesen wird, dass die Entscheidung inhaltlich falsch und rechtswidrig aufgrund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens sei und der Bescheid somit zur Gänze in seinen Spruchteilen I und II anzufechten sei. Die beschwerdeführende Partei würde entgegen den Ausführungen, im angefochtenen Bescheid wonach sie unter keinen schweren Krankheiten leiden würden, sehr wohl unter einer schweren gesundheitlichen Beeinträchtigung leiden. Sie wäre psychisch krank und stehe in ärztlicher Behandlung. In Italien würde sie keinerlei solcherart Versorgung und Betreuung zu erwarten haben. Aus diesem Grund würde eine Rückkehr nach Italien eine unmenschliche Behandlung nach Art. 2 bzw. Art. 3 EMRK darstellen. Aufgrund der Überstellungshindernisse wegen Vorliegens einer psychischen Störung würden die Anträge gestellt das Bundesverwaltungsgericht möge in Abänderung des angefochtenen Bescheides das gegenständliche Verfahren zulassen und hierzu eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchführen. Beigelegt wurde eine ärztliche Bestätigung der medizinischen Universitätsklinik für Radiodiagnostik XXXX vom 22.6.2015. Hierin wird ausgeführt, dass die beschwerdeführende Partei unter einer psychotischen Symptomatik bzw. Schwindel aufgrund einer Kopfverletzung im Zuge eines Autounfalls 2006 leiden würde. Die Zuweisung zu einer MR – Tomographie Untersuchung würde angefordert werden.

Gegenständliches Verfahren wurde nach Einlangen der Beschwerdevorlage mit 03.07.2015 der Gerichtsabteilung W168 zugewiesen.

Mit Information des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 18.08.2015 wurde das Bundesverwaltungsgericht über die rechtskräftige Verurteilung der beschwerdeführenden Partei aufgrund der §§ 27 Z 1 8. Fall, sowie 27 Abs. 3 Suchtmittelgesetz, §15 StGB informiert.

Mit Schriftsatz vom 20.08.2014 wurde der beschwerdeführenden Partei mitgeteilt, dass die einwöchige Beschwerdefrist mit Ablauf des 12.08.2014 endete und die Beschwerde vom 14.08.2014 somit verspätet sei. Weiters wurde der beschwerdeführenden Partei eine Möglichkeit zur Stellungnahme zu diesen Ermittlungsergebnissen binnen drei Tagen eingeräumt.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19. Jänner. 2016 wurde betreffende Beschwerde gem. §22 Abs. 12 AsylG2005 als verspätet zurückgewiesen.

Hiergegen wurde gem. Art. 144 B -VG Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben.

Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 22.September 2016 hob der Verfassungsgerichtshof das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.01.2016 mit der Begründung auf, dass mit Erkenntnis des VfGH vom 23. Februar 2016 die durch das Gericht angewandte Bestimmung des §22 Abs. 12 AsylG als verfassungswidrig aufgehoben worden ist und die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände nicht mehr anzuwenden sind.

Mit auf Nachfrage erstatteter Information des BFA vom 22.11.2016 wurde das Bundesverwaltungsgericht darüber informiert, dass eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Deutschland bis dato nicht stattgefunden habe und die Überstellungsfrist mit Datum 28.11.2016 geendet hat.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die beschwerdeführende Partei reiste illegal nachweislich über Deutschland kommend mit Datum 24.02.2015 in das österreichische Bundesgebiet ein.

Es wird weiters festgestellt, dass die ursprüngliche Zuständigkeit Deutschlands für die materielle Führung der gegenständlichen Verfahren unzweifelhaft war. Für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedsstaates haben sich keine Hinweise ergeben.

Die Überstellungsfrist in diesen Mitgliedsstaat ist jedoch gem. Art. 29 Abs. 1 Dublin III VO in den gegenständlichen Verfahren mit Datum 28.11.2016 abgelaufen.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen ergeben sich unzweifelhaft aus dem Akt des Bundesamtes, aus insbesondere den Niederschriften und der sich im vorliegenden Verwaltungsakt befindlichen eingelangten ausdrücklichen Zustimmung des konsultierten Mitgliedsstaates.

Die Überschreitung der First nach Art. 29 Abs. 1 Dublin III – VO, bzw. ergeben sich unzweifelhaft aus dem vorliegenden Verwaltungsakt und wurden durch Kontaktaufnahme mit dem Bundesamt im gegenständlichen Verfahren abgeklärt.

3. Rechtliche Beurteilung:

ZU A)

Artikel 29 Dublin III – VO: Modalitäten und Fristen

(1) Die Überstellung des Antragstellers oder einer anderen Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats nach Abstimmung der beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme — oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Artikel 27 Absatz 3 aufschiebende Wirkung hat.

(2) Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist.

Auf gegenständliches Verfahren angewandt sind in concreto folgende Ausführungen zu erstatten:

Die Verfristungsbestimmungen der Dublin VO normieren einen Zuständigkeitsübergang bzw. eine Zuständigkeitsbegründung des die trotz der rechtlichen Möglichkeiten einer Überstellung nicht während dieser Frist durchführenden Mitgliedsstaates.

Ein Übergang der Zuständigkeit gem. Art. 29 Abs. 2 Dublin III – VO hat im gegenständlichen Verfahren mit Ablauf der oben genannten Frist stattgefunden und Österreich ist somit nunmehr für die Führung des materiellen Verfahrens zuständig.

Dementsprechend war gegenständlicher, die Zuständigkeit Österreichs zurückweisende, Bescheid zu beheben und das Verfahren zur Führung eines materiellen Verfahrens in Österreich an das Bundesamt zurückzuverweisen.

Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 6a 7 BFA-VG unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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