BVwG W121 2107924-1

W121 2107924-1Bundesverwaltungsgericht30.11.2016

Regest

Arbeitslosengeld, Grenzgänger, Lebensmittelpunkt, Zuständigkeit

Gesamter Gesetzestext

BVwG W121 2107924-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.11.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W121.2107924.1.01

Spruch

W121 2107924-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Erika ENZLBERGER-HEIS als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Günter KRAPF (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) und Dr. Peter POPPENBERGER (aus dem Kreis der Arbeitgeber) als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Hauffgasse vom XXXX , GZ XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom XXXX , GZ XXXX und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX , in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung gemäß § 28 Abs. 2 und 5 VwGVG aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer geht seit XXXX mit Unterbrechungen regelmäßig in Österreich einer Erwerbstätigkeit bzw. Arbeit nach.

2. Am XXXX stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Arbeitslosengeld.

3.1. Mit Bescheid des AMS vom XXXX , GZ XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Arbeitslosengeld vom XXXX gemäß § 44 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 iVm Artikel 65 Abs. 2, 3 und 5 der Verordnung (EG) des europäischen Parlaments und Rates (GVO) Nr. 883/2004, ABl- (EG) L166, alle idgF, mangels Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstelle zurückgewiesen.

3.2. Begründend wurde unter Berufung auf § 44 und 46 AlVG und Art. 65 VO (EG) 883/2004 im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am XXXX niederschriftlich bekannt gegeben habe, dass er während seiner Beschäftigung XXXX nach XXXX zu seiner Familie gefahren ist.

4.1. Der Beschwerdeführer erhob fristgerecht Beschwerde gegen den oben bezeichneten Bescheid des AMS.

4.2. Darin führt er im Wesentlichen aus, dass er seit XXXX in Österreich lebe und seit XXXX in der XXXX , XXXX gemeldet sei (ordentlicher Wohnsitz). Er habe seinen Lebensmittelpunkt in Österreich und folglich sei das AMS XXXX für seinen Antrag auf Arbeitslosengeld zuständig. Er fahre höchstens XXXX bis XXXX im Jahr nach XXXX und bleibe über das Wochenende in XXXX . Die restliche Zeit verbringe er mit seinem Mitbewohner, seinen Freunden und seiner Schwester in Wien. Manchmal gehe er gemeinsam mit seinen Freunden nach der Arbeit oder am Wochenende spazieren oder etwas essen. Überdies besuche er an den Wochenenden mit seiner Schwester und Freunden öfter das Thermalbad Oberlaa oder gehe auf die Donauinsel schwimmen. Er besuche sehr oft seine Kollegen, gehe an Samstagen und Sonntagen auf Flohmärkten einkaufen und fahre auch gern mit dem Fahrrad. An Wochenenden gehe er auch öfter einkaufen, was er mit Rechnungen belegen könne. Die Stadt in XXXX , aus der er stamme, sei weit entfernt von Wien. Da er kein Auto habe, betrage die Fahrzeit mit den öffentlichen Verkehrsmitteln ca. XXXX Stunden (ca. XXXX km entfernt).

5. Mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Nach Feststellung des Sachverhaltes wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in Österreich arbeite und hier den Lebensunterhalt für seine Familie verdiene, die weiterhin in seinem Herkunftsstaat wohne. In XXXX lebe er mit seiner Gattin, seinen Kindern in einem ca. XXXX m2 großen Eigentumshaus, das sich zu 50% in seinem Eigentum befinde. In Österreich wohne er in einer ca. XXXX m2 großen Wohnung. Unterkunftgeberin sei laut Auskunft des ZMR seine Schwester. Er zahle keine Miete, beteilige sich jedoch an den Lebenshaltungskosten. Er wohne dort gemeinsam mit seinem Neffen in einem Zimmer. Die Distanz zwischen seinem Hauptwohnsitz in Wien und dem Wohnsitz seiner Familie betrage etwa

XXXX km und sei in etwa XXXX Stunden und XXXX Minuten Fahrzeit mit dem PKW zu erreichen. Er habe in Österreich kein Konto. Seinen Lohn erhalte er in bar. Er übe in Österreich keine gesellschaftliche, soziale oder kulturelle Aktivität aus. Er habe überdies angegeben, dass er seine Familie in XXXX innerhalb des letzten Jahres jedes Wochenende besucht habe. Seine Behauptungen im Nachhinein, wonach er lediglich XXXX pro XXXX nach XXXX zu seiner Familie gefahren sei und sich sein Lebensmittelpunkt in Österreich befinde, würden vom AMS als reine Schutzbehauptungen gewertet. Dies nicht zuletzt deshalb, weil der Beschwerdeführer zu Protokoll gegeben hätte, dass er innerhalb des letzten Jahres XXXX nach Hause zu seiner Familie nach

XXXX gefahren sei. Vor diesem Hintergrund und in Anbetracht der Gesamtumstände liege nahe, dass das Arbeitsmarktservice davon ausgehe, dass der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in XXXX bei seiner Familie liege. Somit sei der Wohnmitgliedstaat XXXX für die Zuerkennung einer Arbeitslosenunterstützung zuständig und sein Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld vom XXXX mangels örtlicher Zuständigkeit zurückzuweisen gewesen.

6. Der Beschwerdeführer stellte rechtzeitig einen Antrag, die Beschwerde vorzulegen.

7. Die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom XXXX vorgelegt.

8. Am XXXX fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, anlässlich der der Beschwerdeführer im Beisein einer Dolmetscherin für die XXXX Sprache als Partei sowie ein Arbeitskollege des Beschwerdeführers als Zeuge in der gegenständlichen Beschwerdesache einvernommen wurden. Im Ergebnis wurde nachvollziehbar dargelegt, dass der Beschwerdeführer nicht

XXXX , sondern ca. XXXX im XXXX nach XXXX gefahren ist.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist seit XXXX in Österreich erwerbstätig und ist mit Unterbrechungen regelmäßig in Österreich beschäftigt. Zuletzt war er bei der Fa. XXXX beschäftigt.

Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über eine Wohnung, in der er mit zwei weiteren Personen zusammenwohnt. Er ist XXXX und hat XXXX Kinder. Die Familie des Beschwerdeführers lebt in XXXX . Der Beschwerdeführer ist während seiner letzten Beschäftigung in Österreich ca. XXXX nach XXXX gefahren.

2. Beweiswürdigung:

Die getroffenen entscheidungswesentlichen Feststellungen zur Beschäftigung in Österreich und dem Wohnsitz beruhen auf den im Akt einliegenden Unterlagen, stimmen mit denen im Bescheid des AMS überein und wurden vom Beschwerdeführer nicht bestritten.

Die Feststellungen bezüglich der Wohnverhältnisse des Beschwerdeführers ergeben sich im Wesentlichen aus der im Akt einliegenden ZMR-Auskunft sowie den Angaben des Beschwerdeführers.

Dass der Beschwerdeführer ca. XXXX nach XXXX zu seiner Familie gefahren ist, ergibt sich aus den schlüssigen Angaben des Beschwerdeführers anlässlich seiner Einvernahme als Partei sowie aus den Angaben des einvernommenen Zeugen vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX . Der Niederschrift vom XXXX , wonach der Beschwerdeführer XXXX nach XXXX gefahren sei, ist keine allzu große Beweiskraft zu bemessen, da die Angaben ohne Dolmetsch erfolgten. Überdies bot das vom AMS verwendete Formular lediglich zwei Auswahlmöglichkeiten zur Häufigkeit der Rückkehr in den Heimatstaat, nämlich die Angabe einer täglichen sowie einer wöchentlichen Reise in den Heimatstaat. Des Weiteren wurde die Niederschrift bereits am nächsten Tag mit Hilfe der Schwester des Beschwerdeführers, die über gute Deutschkenntnisse verfügt, korrigiert. Das AMS hat nicht substantiiert dargelegt, weshalb diese Nachkorrektur unglaubwürdig sein sollte. Die bloße Behauptung des AMS in seiner Beschwerdevorentscheidung, wonach es sich bei der Nachkorrektur um eine reine Schutzbehauptung des Beschwerdeführers handle, vermag die schlüssigen, der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechenden Aussagen vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht in Zweifel zu ziehen. Darüber hinaus wurden vom Beschwerdeführer viele Rechnungen aus dem XXXX vorgelegt, die von Einkäufen an Wochenenden stammen und auf dem Weg zu einem im XXXX Bezirk wohnhaften Freund getätigt wurden.

Aufgrund der schlüssigen Darlegung des Beschwerdeführers kann geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer nicht XXXX XXXX in seinen Heimatstaat zurückkehrt. Diese Darlegung wurde vom AMS in der Beschwerdevorentscheidung auch nicht substantiiert bestritten. Auch liegen keine Anhaltspunkte vor, die ausreichend Grund für die Annahme böten, dass die Angaben des Beschwerdeführers unzutreffend wären. Demnach ist der Beschwerdeführer nicht als echter Grenzgänger zu qualifizieren.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gemäß § 7 Abs. 1 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Bundes- oder Landesgesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen (§ 7 Abs. 2 BVwGG).

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS Hauffgasse.

3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 und 5 dieser Bestimmung lauten wie folgt:

Erkenntnisse

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) (...)

(4) (...)

(5) Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

(6) (...)."

Zu A)

3.4. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen lauten:

§ 44 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes:

"Zuständigkeit

§ 44. (1) Die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen "regionale Geschäftsstellen" genannt) und der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen "Landesgeschäftsstellen" genannt) richtet sich

1. soweit Rechte und Pflichten des Arbeitgebers betroffen sind, nach dem Sitz des Betriebes;

2. soweit Rechte und Pflichten der arbeitslosen, beschäftigten oder karenzierten Person betroffen sind, nach deren Wohnsitz, mangels eines solchen nach deren gewöhnlichem Aufenthaltsort; nach Beendigung des Bezuges einer Leistung nach diesem Bundesgesetz bleibt die bisherige Zuständigkeit auch bei Wechsel des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes, insbesondere betreffend den Widerruf oder auch die Rückforderung von Leistungen, so lange aufrecht, bis ein neuer Anspruch geltend gemacht wird.

(2) Ist auf Grund internationaler Verträge bei einem Wohnsitz im Ausland der Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe im Inland zulässig, so ist die regionale Geschäftsstelle zuständig, in deren Bezirk der Arbeitslose zuletzt beschäftigt war. Dies gilt auch für die Geltendmachung des Anspruches (§ 46), die Einhaltung der Kontrollmeldungen (§ 49) und die Erfüllung der Meldepflicht (§ 50). Das gleiche gilt für den Bezug eines Pensionsvorschusses gemäß § 23. Für die Krankenversicherung des Leistungsbeziehers (§ 40 Abs. 1) ist die nach dem Sitz der regionalen Geschäftsstelle örtlich zuständige Gebietskrankenkasse zuständig."

Art. 1 der der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des europäischen Parlaments und des Rates vom 24.09.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABl. (EG) L 166, lautet:

"Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a) ...e)

f) "Grenzgänger" eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückkehrt;

g) (...).

Art. 65 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des europäischen Parlaments und des Rates vom 24.09.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABl. (EG) L 166, lautet auszugsweise wie folgt:

"Arbeitslose, die in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt haben

(1) Eine Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat, muss sich bei Kurzarbeit oder sonstigem vorübergehenden Arbeitsausfall ihrem Arbeitgeber oder der Arbeitsverwaltung des zuständigen Mitgliedstaats zur Verfügung stellen. Sie erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaates, als ob sie in diesem Mitgliedstaat wohnen würde. Diese Leistungen werden von dem Träger des zuständigen Mitgliedstaats gewährt.

(2) Eine vollarbeitslose Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und weiterhin in diesem Mitgliedstaat wohnt oder in ihn zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats zur Verfügung stellen. Unbeschadet des Artikels 64 kann sich eine vollarbeitslose Person zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, in dem sie zuletzt eine Beschäftigung oder ein selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat.

Ein Arbeitsloser, der kein Grenzgänger ist und nicht in seinen Wohnmitgliedstaat zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben.

(3) Der in Absatz 2 Satz 1 genannte Arbeitslose muss sich bei der zuständigen Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats als Arbeitsuchender melden, sich dem dortigen Kontrollverfahren unterwerfen und die Voraussetzungen der Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats erfüllen.

(4) Die Durchführung des Absatzes 2 Satz 2 und des Absatzes 3 Satz 2 sowie die Einzelheiten des Informationsaustauschs, der Zusammenarbeit und der gegenseitigen Amtshilfe zwischen den Trägern und Arbeitsverwaltungen des Wohnmitgliedstaats und des Mitgliedstaats, in dem er zuletzt eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, werden in der Durchführungsverordnung geregelt.

(5) a) Der in Absatz 2 Sätze 1 und 2 genannte Arbeitslose erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten. Diese Leistungen werden von dem Träger des Wohnorts gewährt.

b) Jedoch erhält ein Arbeitnehmer, der kein Grenzgänger war und dem zulasten des zuständigen Trägers des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben, Leistungen gewährt wurden, bei seiner Rückkehr in den Wohnmitgliedstaat zunächst Leistungen nach Artikel 64; der Bezug von Leistungen nach Buchstabe a ist während des Bezugs von Leistungen nach den Rechtsvorschriften, die zuletzt für ihn gegolten haben, ausgesetzt.

(6) bis (8) [...]"

3.5.1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Arbeitslosengeld vom XXXX mangels örtlicher Zuständigkeit zurückgewiesen.

3.5.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 02.06.2016, Ra 2016/08/0047, ausgeführt, dass sich ein vollarbeitsloser Nicht-Grenzgänger, der während seiner letzten Beschäftigung in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und der (vorerst) nicht in den Wohnmitgliedstaat zurückkehrt, gemäß Art 65 Abs. 2 dritter Satz der VO (EG) Nr. 883/2004 (zunächst) der Arbeitsverwaltung des Beschäftigungsmitgliedstaats zur Verfügung stellen und (zunächst) von diesem Leistungen nach den weiteren Regelungen der Art. 61 und 62 VO (EG) Nr. 883/2004 beziehen kann (vgl. VwGH vom 02.06.2016, Ra 2016/08/0046, Rz. 7).

3.5.3. Unter einer Rückkehr iSd Art. 65 Abs. 2 bzw. 5 VO (EG) Nr. 883/2004 ist eine Rückverlagerung jener Interessen der betroffenen Person in den Wohnmitgliedstaat gemeint, die iSd Urteils des EuGH Silvana di Paolo mit der Abwanderung ohne mindestens einmal wöchentliche Rückkehr und der Aufnahme einer Beschäftigung zuvor vom Wohnmitgliedstaat teilweise in den Beschäftigungsmitgliedstaat verlagert worden sind (VwGH 02.06.2016, Ra 2016/08/0047, Rz 22).

3.5.4. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass gegenständlich keine Anhaltspunkte für eine Rückkehr des Beschwerdeführers iSd Art. 65 Abs. 2 bzw. 5 VO (EG) Nr. 883/2004 nach XXXX vorliegen.

3.5.5. Der für den Beschwerdeführer zuständige Mitgliedstaat ist somit gemäß Art. 11 Abs. 3 lit. a VO (EG) Nr. 883/2004 der Beschäftigungsstaat Österreich, weshalb der Antrag des Beschwerdeführers auf Arbeitslosengeld inhaltlich zu beurteilen ist.

3.5.6. Da der Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens nur die Zurückweisung des Antrags durch das AMS ist und das BVwG abgesehen davon gegenständlich auch nicht selbst beurteilen könnte, ob die sonstigen Voraussetzungen für die Gewährung von Arbeitslosengeld vorliegen, ist mit der spruchgemäßen Behebung der rechtswidrigen Zurückweisung, welche durch die abweisende Beschwerdevorentscheidung bestätigt worden ist, vorzugehen (vgl. dazu auch VwGH 02.06.2016, Ra2016/08/0046).

3.5.7. Das AMS hat somit den Antrag des Beschwerdeführers zu Unrecht zurückgewiesen, sodass der Beschwerde spruchgemäß stattzugeben und die Beschwerdevorentscheidung, die dem Ausgangsbescheid endgültig derogiert hat, aufzuheben ist (vgl. VwGH vom 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).

3.6. Es ist darauf hinzuweisen, dass das AMS gem. § 28 Abs 5 VwGVG folglich verpflichtet ist, in der betreffenden Rechtssache unverzüglich den der Rechtsanschauung des BVwG entsprechenden Rechtszustand herzustellen, was im konkreten Fall bedeutet, dass über den Antrag des Beschwerdeführers auf Arbeitslosengeld inhaltlich zu entscheiden ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei den zu beurteilenden Rechtsfragen vielmehr auf die in Punkt 3.5. wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen. Auch der Entfall der mündlichen Verhandlung ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz, so dass insgesamt keine Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision vorliegen.

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