W114 2017614-1•BVwG W114 2017614-1
W114 2017614-1Bundesverwaltungsgericht30.11.2016
Behebung der Entscheidung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,<br/>Bescheidabänderung, Beschwerdegegenstand, Beschwerdevorentscheidung,<br/>Direktzahlung, Einbehaltung, einheitliche Betriebsprämie,<br/>Ermittlungspflicht, Flächenabweichung, INVEKOS, Kassation,<br/>Kontrolle, mangelhaftes Ermittlungsverfahren, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Mehrfachantrag-Flächen, Prämienfähigkeit,<br/>Prämiengewährung, Vorlageantrag, Zahlungsansprüche, Zurückverweisung
W114 2017614-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ als Einzelrichter aufgrund des Vorlageantrages vom 16.05.2014 von XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , hinsichtlich des Bescheides des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien vom 29.04.2014, AZ II/7-EBP/13-121394295, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2013 beschlossen:
A.)
Der Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien vom 29.04.2014, AZ II/7-EBP/13-121394295, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2013 wird aufgehoben und die Angelegenheit gemäß §§ 14 Abs. 1 und 28 Abs. 3 VwGVG iVm § 19 Abs. 7 MOG an die Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien, zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen.
B.)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Am 06.05.2013 stellte XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2013 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2013 für die in den Beilagen Flächenbogen 2013 und Flächennutzung 2013 näher konkretisierten Flächen.
2. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2013 Bewirtschafter und Auftreiber auf die Alm mit der BNr. XXXX (im Weiteren: XXXX ) sowie
Auftreiber auf die Alm mit der BNr. XXXX (im Weiteren: XXXX ). Für die XXXX hat der Beschwerdeführer als Bewirtschafter dieser Alm am 06.05.2013 im MFA für das Antragsjahr 2013 eine Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 16,80 ha beantragt, diese Fläche im Wege der Bezirkslandwirtschaftskammer Zell am See am 22.05.2015 jedoch auf 9,29 ha reduziert. Die Bewirtschafterin des XXXX hat am 14.05.2013 im MFA für diese Alm für das Antragsjahr 2013 eine Almfutterfläche im Ausmaß von 493,92 ha beantragt.
3. Am 02.08.2013 fand auf der XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle statt, wobei anstelle der beantragten Almfutterfläche im Ausmaß von 9,29 ha eine solche mit 9,31 ha festgestellt wurde.
4. Mit Bescheid der AMA vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/13-120701154, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung einer EBP für das Antragsjahr 2013 abgewiesen und vorgeschrieben, dass zusätzlich ein Betrag in Höhe von EUR 1.207,25 einbehalten werde.
In diesem Bescheid wurde eine Differenzfläche im Ausmaß von 16,63 ha ausgewiesen, die daher rührt, dass die fiktive anteilige Almfutterfläche auf dem XXXX nicht festgestellt, ausgewiesen und damit mitberücksichtigt wurde.
5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 20.01.2014 Beschwerde.
6. Im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung wurde der Antrag des Beschwerdeführer auf Gewährung einer EBP für das Antragsjahr 2013 mit Bescheid der AMA vom 29.04.2014, II/7-EBP/13-121394295, abgewiesen und verfügt, dass zusätzlich ein Betrag in Höhe von EUR 1.167,17 einbehalten werde.
In diesem Bescheid wurde nunmehr eine Differenzfläche im Ausmaß von 15,06 ha ausgewiesen. Diese ist ebenfalls darauf zurückzuführen, dass die fiktive anteilige Almfutterfläche auf dem XXXX nicht festgestellt, ausgewiesen und damit mitberücksichtigt wurde.
7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 16.05.2014 einen Vorlageantrag.
8. Die AMA übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht am 23.01.2015 die Beschwerde, den Vorlageantrag und die Unterlagen des Verwaltungsverfahrens vor und fügte diesen Unterlage einen "Report - Berechnungsstand: 05.09.2014" bei. Darin wird nunmehr keine Differenzfläche ausgewiesen und hinsichtlich des XXXX eine ermittelte fiktive anteilige Almfutterfläche von 14,06 ha angeführt.
9. In einem weiteren dem Bundesverwaltungsgericht am 19.03.2015 übermittelten Report wird von der AMA hingewiesen, dass sich eine Änderung der Zahlungsansprüche ergeben habe. Gleichzeitig wird keine Differenzfläche ausgewiesen und hinsichtlich des XXXX weiterhin eine ermittelte fiktive anteilige Almfutterfläche von 14,06 ha angeführt.
10. In einem dem Bundesverwaltungsgericht am 28.09.2016 übermittelten Report mit Berechnungsstichtag 12.08.2016 wird von der AMA neuerlich darauf hingewiesen, dass sich eine Änderung der Zahlungsansprüche und Flächen ergeben habe und dem Beschwerdeführer eine EBP in Höhe von EUR XXXX zu gewähren wäre, wobei weiterhin davon auszugehen wäre, dass keine Differenzfläche festzustellen wäre und dass für den XXXX für den Beschwerdeführer nunmehr von einer ihm zustehenden fiktiven anteiligen Almfutterfläche im Ausmaß von 14,21 ha auszugehen sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer war im verfahrensgegenständlichen Antragsjahr 2013 Bewirtschafter und Auftreiber auf die XXXX und Auftreiber auf den XXXX . Am 06.05.2013 stellte er für seinen Heimbetrieb und die XXXX einen MFA für das Antragsjahr 2013 und beantragte u.a. die Gewährung der EBP für das Antragsjahr 2013. Auch die Bewirtschafterin des XXXX stellte am 14.05.2013 einen MFA.
Eine am 02.08.2013 auf der XXXX durchgeführte Vor-Ort-Kontrolle bestätigte das Ausmaß der vom Beschwerdeführer beantragten Almfutterfläche für das Antragsjahr 2013.
Mit Bescheid der AMA vom 03.01.2013, AZ II/7-EBP/13-120701154, wurde der Antrag des BF auf Gewährung einer EBP abgewiesen. Dabei wurde jedoch die dem BF zustehende Almfutterfläche auf dem XXXX nicht berücksichtigt. Dagegen hat der Beschwerdeführer am 30.01.2014 Beschwerde erhoben.
Auch in der Beschwerdevorentscheidung der AMA vom 29.04.2014, AZ II/7-EBP/13-121394295, wurde das dem Beschwerdeführer zustehende Ausmaß der Almfutterfläche auf dem XXXX nicht berücksichtigt.
Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht einen Vorlageantrag.
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt, insbesondere aus der Darstellung der AMA vom 28.09.2016, und wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten.
3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG i.d.F. der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I. Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß der Verfassungsbestimmung des § 1 Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007, BGBl. I. Nr. 55/2007 idgF, können Vorschriften zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden. Gemäß § 6 Abs. 1 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992 idgF., können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden. Für Entscheidungen über Beschwerden dieser Behörde ist daher das Bundesverwaltungsgericht zuständig.
Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.
Die AMA hat ihren ursprünglich angefochtenen Bescheid vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/13-120701154, abgeändert. Aus der Rechtsmittelbelehrung des Abänderungsbescheides der AMA vom 29.04.2014, AZ II/7-EBP/13-121394295, in der auf die Möglichkeit eines Vorlageantrages hingewiesen wird, ergibt sich, dass die Behörde eine Beschwerdevorentscheidung erlassen wollte bzw. auch erlassen hat.
Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG i.V.m. § 19 Abs. 7 MOG 2007 steht es der Behörde nach der Rechtslage ab 01.01.2014 frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von vier Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).
Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des § 15 VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt (vgl. dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, § 15 Rz 9). Die Beschwerdevorentscheidung bildet vielmehr den Beschwerdegegenstand und ersetzt den ursprünglichen Bescheid zur Gänze (vgl. VwGH vom 20.05.2015, Ra 2015/09/0025).
Der Bescheid der AMA vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/13-120701154, wurde dem Beschwerdeführer am 08.01.2014 und der Abänderungsbescheid der AMA vom 29.04.2014, AZ II/7-EBP/13-121394295, am 07.05.2014 zugestellt. Somit wurde - unter Berücksichtigung von § 14 Abs. 1 VwGVG iVm § 19 Abs. 7 MOG - die Beschwerdevorentscheidung von der AMA rechtzeitig erlassen und tritt an die Stelle des angefochtenen Bescheides der AMA vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/13-120701154, und bildet insoweit den vom erkennenden Gericht zu behandelnden Beschwerdegegenstand.
§ 28 Abs. 2 und 3 VwGVG lautet:
"(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sacherhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."
Artikel 29 Abs. 1 bis 3 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 lauten:
"Zahlung
(1) Soweit in dieser Verordnung nichts anderes geregelt ist, werden die Zahlungen im Rahmen der in Anhang I aufgeführten Stützungsregelungen in voller Höhe an die Endempfänger getätigt.
(2) Die Zahlungen erfolgen in bis zu zwei Tranchen pro Jahr zwischen dem 1. Dezember und dem 30. Juni des jeweils folgenden Kalenderjahres.
(3) Zahlungen im Rahmen von Stützungsregelungen gemäß Anhang I erfolgen erst, nachdem die von den Mitgliedstaaten vorzunehmende Prüfung der Beihilfevoraussetzungen gemäß Artikel 20 abgeschlossen worden ist."
Artikel 34 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 lautet:
"Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge."
Artikel 2 Z 23 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 lautet:
"Im Rahmen dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen von
Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr.73/2009.
Es gelten auch folgende Begriffsbestimmungen:
23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten."
Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 lautet:
"Bestimmung der Flächen
(1) Die Flächen der landwirtschaftlichen Parzellen werden mit Mitteln bestimmt, die nachweislich eine Messgenauigkeit gewährleisten, welche derjenigen, wie sie von der auf Gemeinschaftsebene festgelegten geltenden technischen Norm vorgeschrieben wird, zumindest gleichwertig ist. Es wird eine Toleranzmarge festgesetzt mit einem auf den Parzellenumfang angewendeten Pufferwert von höchstens 1,5 m. Die Höchsttoleranz für die einzelnen landwirtschaftlichen Parzellen darf jedoch einen Absolutwert von 1,0 ha nicht überschreiten.
(2) Die Gesamtfläche einer landwirtschaftlichen Parzelle kann berücksichtigt werden, sofern sie nach den gebräuchlichen Normen des Mitgliedstaats oder der betreffenden Region ganz genutzt wird. Andernfalls wird die tatsächlich genutzte Fläche berücksichtigt.
Für Regionen, in denen bestimmte Landschaftsmerkmale, insbesondere Hecken, Gräben oder Mauern, traditionell Bestandteilguter landwirtschaftlicher Anbau- oder Nutzungspraktiken sind, können die Mitgliedstaaten festlegen, dass die entsprechende Fläche als Teil der vollständig genutzten Fläche gilt, sofern sie eine von den Mitgliedstaaten zu bestimmende Gesamtbreite nicht übersteigt. Diese Breite muss der in der betreffenden Region traditionell üblichen Breite entsprechen und darf zwei Meter nicht überschreiten.
Haben die Mitgliedstaaten der Kommission jedoch vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung eine größere Breite als zwei Meter gemäß Artikel 30 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 mitgeteilt, so darf diese Breite weiterhin gelten.
(3) Alle Landschaftsmerkmale, die in den in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 aufgeführten Rechtsakten genannt oder Bestandteil des in Artikel 6 und Anhang III derselben Verordnung bezeichneten guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands sein können, sind Teil der Gesamtfläche der landwirtschaftlichen Parzelle.
(4) Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 34 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 gilt eine mit Bäumen bestandene Parzelle als landwirtschaftliche Parzelle im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, sofern die landwirtschaftlichen Tätigkeiten bzw. die beabsichtigten Kulturen unter vergleichbaren Bedingungen wie bei nicht baumbestandenen Parzellen in demselben Gebiet möglich sind.
(5) Werden Flächen gemeinsam genutzt, so teilen die zuständigen Behörden diese fiktiv entsprechend dem Umfang der Nutzung durch die einzelnen Betriebsinhaber oder entsprechend deren Nutzungsrechten auf diese auf.
(6) Die Beihilfefähigkeit der landwirtschaftlichen Parzellen wird mit geeigneten Mitteln überprüft. Hierzu wird erforderlichenfalls die Vorlage entsprechender zusätzlicher Belege verlangt."
3.2. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:
Die Auszahlung der EBP für das Antragsjahr 2013 erfolgt in 2 Tranchen, da aufgrund der vom Europäischen Rechnungshof geäußerten Kritikpunkte zum österreichischen Referenzsystem eine generelle Überprüfung der Almreferenzflächen vor vollständiger Auszahlung der EBP erforderlich wurde.
Die AMA hat daher eine Teilzahlung auf Basis der zum Zeitpunkt des Berechnungsstarts für die Erstauszahlung der EBP 2013 vollständig erfassten und geprüften beihilfefähigen Flächen bzw. der verfügbaren ZA vorgenommen, wenngleich die AMA dabei auch zum Ergebnis kam, dass keine Auszahlung zu tätigen sei. Diese Prüfung erfolgte jedoch ohne Berücksichtigung der Almfutterfläche auf dem XXXX .
Für die noch ausständige Einbeziehung der anteiligen Almfutterflächen des XXXX ist vor Erlassung einer Entscheidung das genaue Ausmaß der beihilfefähigen Flächen zu ermitteln und in der Entscheidung zu berücksichtigen. Die Ermittlung der anteiligen Almfutterflächen, die für die Nutzung der ZA zugrunde zu legen sind, hat durch die AMA auf Basis der Antragsangaben im MFA 2013, zu erfolgen, wobei allfällige zwischenzeitlich - gemäß Art. 73 Abs. 2 VO (EG) 1122/2009 - erfolgte Richtigstellungen und vorzunehmende Verwaltungskontrollen samt Abgleichen mit den Referenzflächen bzw. ggf. allfällig durchgeführte Vorortkontrollen zu berücksichtigen sind.
Da die AMA selbst in insgesamt drei Reporten dargetan hat, dass Nachberechnungen ergeben haben, dass dem Beschwerdeführer auch eine fiktive anteilige Almfutterfläche auf dem XXXX zuzuerkennen ist, daher keine Differenzfläche festzustellen ist, daher keine Flächensanktion zu verhängen ist und daher auch dem Beschwerdeführer statt 40,39 Zahlungsansprüchen mit einem Wert von EUR 77,50 38,15 Zahlungsansprüche mit einem Wert von EUR 82,05 zustehen und eine EBP für das Antragsjahr 2013 zuzuerkennen ist, gilt Folgendes:
Gemäß den §§ 37 und 39 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) hat die Behörde - ebenso wie das Gericht, wenn es über eine Beschwerde meritorisch abspricht - den wahren Sachverhalt im Sinn einer Ermittlungspflicht zur Feststellung der materiellen Wahrheit auf Grundlage des Antrages von Amts wegen zu ermitteln (vgl. VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Die AMA hat in ihren Reporten selbst darauf hingewiesen, dass die aktuellen Zahlungsanspruchs- und Flächenberechnung im angefochtenen Bescheid noch nicht berücksichtigt wurden.
Daraus ergibt sich, dass der dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte Sachverhalt unzureichend ermittelt wurde. In Anbetracht der Komplexität der Bezug habenden Beihilferegelung und des technischen Charakters der Entscheidung über die aus dem neuen Sachverhalt erfließenden Berechnungen läge eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht weder im Interesse der Raschheit noch wäre diese mit einer Kostenersparnis verbunden. Vielmehr dient die Zurückverweisung der Angelegenheit einer raschen und kostensparenden Vervollständigung des neuen Sachverhalts und der entsprechenden rechtlichen Beurteilung.
Aus diesem Grund war die Angelegenheit an die Behörde zur neuerlichen Entscheidung und Durchführung der erforderlichen Berechnung hinsichtlich der Gewährung der EBP für das Antragsjahr 2013 an die AMA zurückzuverweisen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil zu den hier zu lösenden Rechtsfragen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes oder des Europäischen Gerichtshofes vorliegt. Die gegenständliche Entscheidung weicht von dieser bisherigen Rechtsprechung auch nicht ab (siehe die unter 3.2. angeführte Rechtsprechung des VwGH).
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