BVwG W104 2140350-1

W104 2140350-1Bundesverwaltungsgericht30.11.2016

Regest

beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Bewirtschaftung,<br/>Direktzahlung, Mehrfachantrag-Flächen, Mindestanforderung,<br/>Nachweismangel, Pacht, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung,<br/>Übertragung, Zahlungsansprüche

Gesamter Gesetzestext

BVwG W104 2140350-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.11.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W104.2140350.1.00

Spruch

W104 2140350-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Christian Baumgartner als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 28.04.2016, AZ XXXX, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit Formular "Übertragung von Prämienrechten für 2015" vom 9.4.2015 beantragten der Beschwerdeführer als Übergeber sowie der der Bewirtschafter des Betriebes mit der BNr. XXXX als Übernehmer im Wege der Vorabübertragung von Referenzbeträgen die Zuweisung von Zahlungsansprüchen für 1,14 ha landwirtschaftliche Nutzfläche. Der Beschwerdeführer selbst stellte keinen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2015.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die AMA diesen Antrag ab.

Begründend wird ausgeführt, es seien keine ausreichenden Nachweise erbracht worden, dass vom Übergeber der Prämienrechte im Antragsjahr 2015 mindestens 1,5 Hektar beihilfefähige Fläche bewirtschaftet wurden (Hinweis auf Art. 24 Abs. 1 und 8 VO 1307/2013, Art. 20 bzw. 21 VO 639/2014, § 8a Abs. 3 MOG).

3. Mit Beschwerde vom 16.6.2016 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, weil er erfahren habe, dass für die Zuweisung eines Zahlungsanspruchs im Bereich der Direktzahlungen eine Mindestfläche von 1,5 ha notwendig sei, hätte er die vorhandenen Wiesen im Ausmaß von 1,14 ha im Jahr 2015 dem Pächter ihrer Felder übertragen. Am 1.10. 2016 hätten sie das Ende der Verpachtung der SVB wieder mit dem erforderlichen Formular gemeldet. Sie hätten daher alles richtig gemacht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):

Mit Formular "Übertragung von Prämienrechten für 2015" vom 9.4.2015 beantragten der Beschwerdeführer als Übergeber sowie der der Bewirtschafter des Betriebes mit der BNr. XXXX als Übernehmer im Wege der Vorabübertragung von Referenzbeträgen die Zuweisung von Zahlungsansprüchen für 1,14 ha landwirtschaftliche Nutzfläche. Der Beschwerdeführer selbst stellte keinen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2015 und bewirtschaftete auch keine beihilfefähige Fläche im Ausmaß von 1,5 ha.

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt. Die entscheidungswesentliche Feststellung zur Bewirtschaftung der der Vorabübertragung zugrunde gelegten Flächen stützt sich auf die Angaben des Beschwerdeführers selbst.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:

Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013:

"Artikel 21

Zahlungsansprüche

(1) Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die

a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten [...].

(2) Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.

[...]."

"Artikel 24

Erstzuweisung der Zahlungsansprüche

(1) Zahlungsansprüche werden den Betriebsinhabern zugewiesen, die gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt sind, sofern sie,

a) außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, bis zu dem gemäß Artikel 78 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festzusetzenden Termin für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung beantragen, und

b) vor jedweder Kürzung oder jedwedem Ausschluss nach Titel II Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 infolge eines Beihilfeantrags auf Direktzahlungen, auf eine nationale Übergangsbeihilfe oder auf ergänzende nationale Direktzahlungen im Jahr 2013 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zum Empfang von Zahlungen berechtigt waren.

[...].

(8) Im Falle des Verkaufs oder der Verpachtung ihres Betriebs oder eines Teils davon können natürliche oder juristische Personen, die die Anforderungen des Absatzes 1 dieses Artikels erfüllen, mittels eines vor dem gemäß Artikel 78 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festzusetzenden endgültigen Termins für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 unterzeichneten Vertrags das Recht zum Erhalt von Zahlungsansprüchen gemäß Absatz 1 dieses Artikels an einen oder mehrere Betriebsinhaber übertragen, sofern dieser bzw. diese die Voraussetzungen gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung erfüllt bzw. erfüllen.

(9) Ein Mitgliedstaat kann eine Mindestbetriebsgröße, ausgedrückt in beihilfefähigen Hektarflächen, festsetzen, für die der Betriebsinhaber eine Zuweisung von Zahlungsansprüchen beantragen kann. Diese Mindestgröße darf die Schwellenwerte gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 10 Absatz 2 nicht übersteigen.

[...]."

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11. März 2014, ABl. L L 181 vom 20.6.2014, S. 1, im Folgenden VO (EU) 639/2014:

"Artikel 21

Privatrechtliche Pachtverträge

Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass Betriebsinhaber bei der Verpachtung eines Betriebs oder eines Teils davon durch einen vor dem in Artikel 20 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Datum abgeschlossenen Vertrag zusammen mit dem Betrieb oder einem Teil davon die entsprechenden zuzuweisenden Zahlungsansprüche verpachten können. In diesem Fall werden die Zahlungsansprüche dem Verpächter zugewiesen und direkt an den Pächter verpachtet, der gegebenenfalls in den Genuss der Heranziehung der Zahlungen, die der Verpächter für 2014 erhalten hat, oder des Werts der vom Verpächter im Jahr 2014 gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gehaltenen Zahlungsansprüche als Referenzgröße für den ursprünglichen Einheitswert dieser Zahlungsansprüche kommen kann.

Eine solche Übertragung setzt voraus, dass der Verpächter Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und der Pächter Artikel 9 der genannten Verordnung erfüllt und dass der Pachtvertrag nach dem letzten Tag der Frist für die Antragstellung im Rahmen der Basisprämienregelung abläuft.

Eine solche Verpachtung gilt nicht als Übertragung ohne Land im Sinne von Artikel 34 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013.

[...]."

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 641/2014 der Kommission vom 16. Juni 2014, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 74, im Folgenden VO (EU) 641/2013:

"Artikel 5

Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Fall der Verpachtung in Anwendung einer Vertragsklausel gemäß Artikel 21 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014

(1) Im Fall der Verpachtung in Anwendung einer Vertragsklausel gemäß Artikel 21 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 beantragt der Verpächter die Zuweisung der Zahlungsansprüche vorbehaltlich dieser Klausel. Der Antrag enthält folgende Angaben:

a) Angaben zum Pachtvertrag, einschließlich der betreffenden Vertragsklausel und/oder, auf Verlangen des Mitgliedstaats, einer Kopie des Pachtvertrags;

b) die unter diese Vertragsklausel fallenden beihilfefähigen Hektarflächen;

c) Angaben zur Identifizierung des Betriebsinhabers, auf den gemäß dieser Klausel übertragen wird, sofern verfügbar mit der eindeutigen Identifizierung des Begünstigten gemäß Artikel 8 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014.

(2) Ein Mitgliedstaat kann dem Pächter erlauben, die Zuweisung der Zahlungsansprüche im Namen des Verpächters zu beantragen. In diesem Fall überprüft der Mitgliedstaat, dass der Verpächter den Pächter zu diesem Antrag ermächtigt hat."

"Artikel 7

Aktivierung von Zahlungsansprüchen im Fall des Verkaufs oder der Verpachtung in Anwendung einer Vertragsklausel gemäß Artikel 24 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 oder der Artikel 20 und 21 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014

[...].

(3) Im Fall der Verpachtung in Anwendung einer Vertragsklausel gemäß Artikel 21 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 fügt der Pächter seinem ersten Antrag auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung die Einzelheiten zum Pachtvertrag mit Angabe der betreffenden Vertragsklausel und/oder, auf Verlangen des Mitgliedstaats, eine Kopie des Pachtvertrags bei. Dieser Antrag ist in demselben Jahr zu stellen wie der Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen gemäß Artikel 5 der vorliegenden Verordnung."

Gemäß § 8a Abs. 3 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 89/2015, beträgt die Mindestbetriebsgröße für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen 1,5 Hektar.

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015, im Folgenden: DIZA-VO), BGBl. II Nr. 368/2014:

"Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen

§ 5. [...].

(4) Mit dem Verkauf oder der Verpachtung eines Betriebs bzw. Betriebsteils vor dem 15. Mai 2015 können die dem verkauften oder verpachteten Betrieb(steil) entsprechenden zuzuweisenden Zahlungsansprüche dem Käufer oder Pächter übertragen werden ("private Vertragsklausel"). In diesem Fall beantragt der Käufer oder Pächter mittels eines von der Agrarmarkt Austria (AMA) verfügbar gemachten Formblatts, aus dem auch das Einverständnis des Verkäufers oder Verpächters ersichtlich ist, die Zuweisung der von der privaten Vertragsklausel umfassten Zahlungsansprüche."

3.2. Rechtliche Würdigung:

Mit dem Antragsjahr 2015 wurde die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, insb. der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (= Ökologisierungszahlung bzw. "Greeningprämie"), abgelöst.

Die Gewährung der Basisprämie setzt gemäß Art. 24 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen voraus. Zahlungsansprüche konnten einem Antragsteller zugewiesen werden, wenn dieser gemäß Art. 24 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 im Antragsjahr 2014 Direktzahlungen erhalten hatte. Sie konnten dem Antragsteller aber auch zusammen mit einem entsprechenden Ausmaß an beihilfefähiger Fläche, für die im Antragsjahr 2014 ein anderer Antragsteller Direktzahlungen erhalten hatte, von diesem übertragen werden; vgl. im Fall der Verpachtung Art. 24 Abs. 8 VO (EU) 1307/2013 iVm Art. 21 VO (EU) 639/2014 und Art. 5 VO (EU) 641/2014.

Von der Möglichkeit einer solchen "Vorabübertragung" von Zahlungsansprüchen hat der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht. Allerdings scheiterte diese nach den Angaben der AMA am Kriterium der Bewirtschaftung von zumindest 1,5 ha Fläche im Jahr 2015 durch den Übergeber der Flächen. Dass dieser dieses Kriterium nicht erfüllt hat, wurde vom Beschwerdeführer selbst zugestanden.

Allerdings kann gefragt werden, ob sich dieses Kriterium tatsächlich aus den angeführten Rechtsgrundlagen ableiten lässt. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die Vorabübertragung von Zahlungsansprüchen in mehreren Etappen erfolgt. Zuerst sind die Zahlungsansprüche dem Übergeber zuzuweisen. Dies ergibt sich bereits aus Art. 24 Abs. 8 VO (EU) 1307/2013, der auf Abs. 1 leg.cit. verweist. Abs. 1 wird wiederum durch Art. 24 Abs. 9 VO (EU) 1307/2013 modifiziert, der es den Mitgliedstaaten ermöglicht, für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen eine Mindestfläche festzulegen. Diese Mindestfläche wurde in § 8a Abs. 3 MOG 2007 mit 1,5 ha festgelegt.

Das angeführte Prinzip wird explizit in Art. 21 VO (EU) 639/2014 bestätigt und näher ausgeführt. Erst nach der Zuweisung der Zahlungsansprüche an den Übergeber, der wie der Übernehmer im Jahr 2015 aktiver Landwirt sein muss, werden die Zahlungsansprüche an den Übergeber übertragen.

Auch wenn sich die angeführten Schritte antragstechnisch - wie in Österreich gemäß § 5 Abs. 4 Direktzahlungs-Verordnung 2015 der Fall - nach Maßgabe der europarechtlichen Vorgaben darauf verkürzen können, dass nur der Übernehmer die Zuweisung der Zahlungsansprüche beantragt und der Übergeber im Ergebnis nur noch die Angaben des Übernehmers bestätigt, ändert dies nichts an den materillen Erfordernissen für die Durchführung der Vorabübertragung.

Die angeführte Auslegung wurde darüber hinaus in einer Anfrage-Beantwortung der Europäischen Kommission ausdrücklich bestätigt (AZ: DDG2/D.1/EL/mh D(2014) 2050958).

Die Abweisung des Antrags auf Übertragung des Rechts auf Teilnahme an der Betriebsprämien-Regelung erfolge daher zu Recht, da der Beschwerdeführer dieses Recht mangels Bewirtschaftung der festgesetzten Mindestfläche überhaupt nicht erworben hat. Da der Übergeber im Antragsjahr 2015 kein aktiver Landwirt mehr war und nicht die festgesetzte Mindestfläche von 1,5 ha bewirtschaftet hat, hat die AMA auch den Antrag auf Vorabübertragung von Zahlungsansprüchen zu Recht abgewiesen.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen; vgl. dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 (534).

Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt B (Nichtzulassung der ordentlichen Revision):

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall keine einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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