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I406 1438464-2•BVwG I406 1438464-2
I406 1438464-2Bundesverwaltungsgericht30.11.2016
aufschiebende Wirkung - Entfall, Einreiseverbot,<br/>Gefährdungsprognose, öffentliches Interesse, Rückkehrentscheidung,<br/>sicherer Herkunftsstaat, strafrechtliche Verurteilung,<br/>Suchtmitteldelikt, Verbrechen
I406 1438464-2/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Tunesien, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.11.2016, Zl. 645192301-1729122, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Tunesien und Angehöriger der arabischen Ethnie, stellte am 07.10.2013 nach seiner Festnahme u.a. aufgrund seines rechtswidrigen Aufenthaltes einen Antrag auf internationalen Schutz. Aus der im Verwaltungsakt aufliegenden Anzeige der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat Favoriten vom 07.10.2013 geht hervor, sein Name laute XXXX, er sei tunesischer Staatsangehöriger.
In der Niederschrift am selben Tag vor der LPD Wien anlässlich seiner Entlassung aufgrund seines Asylantrages wurde der Beschwerdeführer unter dem Namen XXXX geführt. Er gab an, dass er am 23.09.2013 in Österreich eingereist sei. Während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet habe er bei verschiedenen Bekannten Unterkunft genommen, sich jedoch behördlich nicht gemeldet. Er suche in Österreich um Asyl an, weil er keine Familie zuhause habe. Er sei seit fünf Jahren in Europa und habe keinen Kontakt mehr zu seinem Heimatland.
Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 08.10.2013 gab der Beschwerdeführer an, XXXX zu heißen und tunesischer Staatsangehöriger zu sein. Er sei im Jänner 2009 schlepperunterstützt von Tunis mit einem Pkw nach Libyen gefahren, von dort mit einem Fischerboot nach Italien, wo er die nächsten fünf Jahre illegal aufhältig gewesen sei und als KFZ-Mechaniker gearbeitet habe. Er habe dort nicht um Asyl angesucht, da man dort als Tunesier kein Asyl bekomme. Daher sei er Ende September mit dem Zug nach Wien gefahren. Zu seinem Fluchtgrund führte er an, dass er in Österreich bleiben, hier arbeiten und ein neues Leben beginnen wolle. Er habe keine politischen, ethnischen oder religiösen Fluchtgründe, das sei sein einziger Fluchtgrund. Im Falle seiner Rückkehr habe er Angst vor dem Chaos nach der Revolution in Tunesien. Er werde dort keine Arbeit finden.
Auf Vorhalt, dass er bei seinem Aufgriff einen anderen Namen angegeben habe, erklärte der Beschwerdeführer, dass dies der Name des Mannes sei, der ihm Geld über Western Union geschickt habe, dessen Überweisung sich bei ihm befunden habe. Er habe nicht angegeben, XXXX zu heißen.
Bei der Einvernahme durch das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen am 12.10.2013 gab der Beschwerdeführer an, dass er die Grundschule in Tunesien besucht und im Elternhaus gelebt habe. Er habe seit seiner Ausreise keinen Kontakt mehr zu seiner Familie. Er habe keine Verwandten in Österreich. Er sei bei keiner politischen Partei gewesen, auch bei keiner bewaffneten Gruppierung. Nach seinen Fluchtgründen befragt, erklärte er, dass er in Österreich arbeiten und leben wolle, sonst habe er keine ethnischen, politischen oder andere Gründe; das sei alles. Im Falle seiner Rückkehr in sein Heimatland hätte er nichts dort. Das Land befinde sich in einem größeren wirtschaftlichen Chaos als vor der Revolution.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.10.2013 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 AsylG abgewiesen und seine Ausweisung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Tunesien ausgesprochen.
In der fristgerecht erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer handschriftlich in Arabisch erstmals aus, dass die tunesische Regierung ihm Probleme gemacht habe, da er seinen Präsenzdienst "verlassen" habe und nach Italien geflohen sei. Er sei in der Folge zu einer Haftstrafe von 26 Jahren verurteilt worden.
Zum erstmaligen Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde, dass er von der tunesischen Regierung aufgrund seiner Desertion verfolgt bzw. zu einer Freiheitsstrafe von 26 Jahren verurteilt worden sei, sei anzumerken, dass dieses eine unglaubwürdige Steigerung und den Versuch darstelle, um einen negativen Ausgang des Beschwerdeverfahrens abzuwenden. Dem Beschwerdeführer sei in seiner Einvernahme vor dem BAA die umfassende Möglichkeit eingeräumt worden, sämtliche Fluchtgründe vorzubringen, er habe jedoch bei seiner Einvernahme Probleme mit staatlichen Behörden aus asylrelevanten Gründen vor dem Bundesasylamt ausdrücklich verneint, zudem sei er explizit auf das Neuerungsverbot hingewiesen worden.
Mit Erkenntnis vom 16.06.2015 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet ab und verwies das Verfahren gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurück.
Mit Schreiben vom 15.12.2015 "Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme", teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf seine strafrechtlichen Verurteilungen mit, sie beabsichtige die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot, gewährte ihm hiezu rechtliches Gehör und übermittelte ihm dazu eine Reihe von Fragen zu seiner persönlichen Situation.
Mit Schreiben vom 22.09.2016 " Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme", teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf seine strafgerichtlichen Verurteilungen erneut mit, sie beabsichtige die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot, gewährte ihm hiezu rechtliches Gehör und stellte ihm eine Reihe von Fragen zu seiner persönlichen Situation.
Am 04.10.2016 übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer ein Schreiben gleichen Inhaltes.
Mit Bescheid vom 09.11.2016, Zl. 645192301/VZ 1729122 erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht, erließ gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Ziffer 2 FPG, stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Tunesien zulässig ist ( Spruchpunkt I.), gewährte ihm gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht, erkannte einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 Ziffer 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt II.) und erließ gegen ihn § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Ziffer 1 ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot ( Spruchpunkt III.).
Der Beschwerdeführer sei tunesischer Staatsbürger, seine Identität stehe nicht fest, er leide an keiner schweren oder lebensbedrohlichen Erkrankung, sei gesund und im arbeitsfähigen Alter, ledig und habe keine Sorgepflichten, sei unrechtmäßig in Österreich eingereist, sein Aufenthalt im Bundesgebiet stütze sich lediglich auf seinen Antrag auf internationalen Schutz. Er habe weder familiäre noch relevante soziale oder private Bindungen, eine relevante Integration liege nicht vor, seine Familie lebe in Tunesien, er befinde sich in Haft.
Weiters traf die belangte Behörde folgende Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:
1. Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen
KI vom 1.8.2016, Titel (relevant für Abschnitt 2/politische Lage)
Das tunesische Parlament hat am Samstagabend [Anm.: 30.8.2016] Premierminister Habib Essid und der ihm unterstehenden Regierung das Vertrauen entzogen. Mit deutlicher Mehrheit stimmten die Abgeordneten für eine Absetzung des Ministerpräsidenten. Das Abstimmungsergebnis war in dieser Form bereits erwartet worden (DS 31.7.2016; vgl. JA 30.7.2016). Die Regierung Essid gilt damit als abgesetzt (JA 30.7.2016). Essid stand unter Druck, weil es seiner Regierung nicht gelang, die Wirtschaftskrise und die hohe Arbeitslosigkeit zu bekämpfen. Tunesien wurde außerdem immer wieder von islamistischen Anschlägen erschüttert (DS 31.7.2016).
Zuletzt hatte Essid vor allem die Unterstützung von Präsident Béji Caid Essebsi verloren. Der Staatschef hatte im vergangenen Monat im Fernsehen die Regierung und ihre Arbeit kritisiert. Er schlug dabei die Bildung einer nationalen Einheitsregierung vor, um die Krisen des Landes in den Griff zu bekommen (DS 31.7.2016; vgl. JA 30.7.2016).
Quellen:
Tunesien ist gemäß der Verfassung von 2014 ein freier, unabhängiger und souveräner Staat, dessen Religion der Islam, dessen Sprache das Arabische und dessen Regierungsform die Republik ist. Die Revolution vom 14.1.2011 mit der Flucht des bisherigen Präsidenten Ben Ali hatte zu einer Phase des politischen Übergangs geführt. Am 26.1.2014 wurde die neue demokratische Verfassung verabschiedet. Diese sieht für Tunesien ein gemischtes Regierungssystem vor, in dem der Premierminister vom Staatspräsidenten mit der Regierungsbildung beauftragt und vom Parlament bestätigt werden muss. Der Premierminister bestimmt die Richtlinien der Politik, mit Ausnahme der Außen-, Sicherheits- und Verteidigungspolitik, die in der Zuständigkeit des Staatspräsidenten liegen, der direkt vom Volk gewählt wird (AA 9.2015a). Die Verfassung garantiert durch eine stärkere Gewaltenteilung und die Einrichtung eines Verfassungsgerichtshofs eine bessere Kontrolle der verschiedenen Gewalten. Außerdem wurde die Gleichstellung von Frauen festgeschrieben. Bezüglich der Rolle der Religion einigten sich die Abgeordneten auf einen zwiespältigen Text, der sowohl den zivilen Charakter des Staates sowie Glaubens- und Gewissensfreiheit garantiert als auch den Schutz des Heiligen festschreibt (GIZ 12.2015a).
Seit Ende 2011 haben sich drei Übergangsregierungen abgelöst, die jeweils von der Nationalversammlung bestätigt wurden. Die Parlamentswahlen am 26.10.2014 konnte die säkulare Partei Nida Tunis mit 86 Sitzen vor der islamisch-konservativen Ennahdha mit 69 Sitzen (von insgesamt 217) für sich entscheiden. Bei den Präsidentschaftswahlen setzte sich am 21.12.2014 (Stichwahl) der Gründer der Nida Tunis und Übergangspremierminister von 2011 Beji Caid Essebsi mit 55,68 Prozent gegen Übergangspräsident Moncef Marzouki (44,32 Prozent) durch. Am 5.2.2015 wurde der parteilose Ökonom Habib Essid vom Parlament mit 166 gegen 30 Stimmen bei 8 Enthaltungen als neuer Regierungschef bestätigt. Er führt ein Kabinett aus Mitgliedern der Parteien Nida Tunis, Ennahdha, UPL (Freie Patriotische Union) und Afek Tunis sowie parteilosen Experten. Die neue "Regierung der nationalen Einheit" beteiligt neben dem Wahlsieger Nida Tunis auch den Hauptantagonisten Ennahdha und sollte somit in der Lage sein, auch für schmerzhafte Reformen die notwendige Akzeptanz inner- und außerhalb des Parlaments zu finden (AA 9.2015a, vgl. GIZ 12.2015a).
Quellen:
Bei Anschlägen im März 2015 auf das Bardo-Museum in Tunis, sowie im Juni 2015 auf ein Strandhotel in Sousse/Port El Kantaoui, kam es zu Todesopfern (AA 9.2.2016, vgl. BMEIA 9.2.2016, FD 9.2.2016). Insgesamt kamen bei diesen Angriffen, zu denen sich die Terrorgruppe Islamischer Staat (IS) bekannte, 60 Menschen ums Leben (ZO 25.11.2015). Die tunesischen Sicherheitskräfte haben daraufhin ihre Präsenz landesweit verstärkt. Auf Sicherheitskräfte in der Innenstadt von Tunis wurde am 24.11.2015 ein Anschlag verübt. Dabei kam es zu mehreren Todesopfern (AA 9.2.2016, vgl. BMEIA 9.2.2016, FD 9.2.2016). Zu diesem Anschlag auf die Präsidentengarde, bei dem 13 Menschen getötet wurden, bekannte sich ebenfalls der IS (ZO 25.11.2015). Die tunesische Regierung hat daraufhin den Ausnahmezustand verhängt (AA 9.2.2016). Das militärische Sperrgebiet an der Grenze zu Algerien, in der Nähe des Berges Chaambi, wurde auf weitere Gouvernements ausgedehnt (BMEIA 9.2.2016). Es kommt dort, v. a. in den Gouvernements Kasserine und Le Kef zu Militäroperationen und bewaffneten Auseinandersetzungen (FD 9.2.2016, vgl. AA 9.2.2016). Hohes Sicherheitsrisiko besteht auch in den Gouvernements Silliana, Jendouba und Beja sowie in den zentralen Landesteilen (BMEIA 9.2.2016) und den südlichen Grenzgebieten zu Algerien und Libyen (FD 14.1.2016).
Manche der Grenzübergänge zu Algerien sind vorübergehend geschlossen. Aufgrund der Situation in Libyen sind die tunesisch-libyschen Grenzübergänge zeitweise geschlossen (BMEIA 9.2.2016). Tunesien hat am 7.2.2016 eine rund 200 Kilometer lange Sperranlage an der Grenze zu Libyen fertiggestellt, die verhindern soll, dass von dort Islamisten ins Land eindringen. Die Sperranlage - bestehend aus Sandwällen und Wassergräben - erstreckt sich vom Grenzübergang Ras Jedir an der Mittelmeerküste bis nach Dehiba weiter südwestlich. Damit ist nun etwa die Hälfte der Grenze zu Libyen vor allem für Fahrzeuge nicht mehr problemlos zu überqueren. Die Schutzwälle sind teilweise mehrere Meter hoch. Nach den Worten von Tunesiens Verteidigungsminister Farhat Hachani ist geplant, die gesamte Grenze für Fahrzeuge unpassierbar zu machen (TS 7.2.2016).
Die Turbulenzen nach dem Sturz von Diktator Zine El-Abidine Ben Ali 2011 haben den Sicherheitsapparat erheblich geschwächt. Kriminelle Akteure und gewaltbereite Salafisten weiteten in diesem Sicherheitsvakuum ihre Aktivitäten massiv aus: Seit Ende 2012 ist auch in Tunesien Jihadismus ein manifestes Problem (SWP 10.2014). Neben dem IS sind weitere Gruppen aktiv, die Al Qaida, Ansar al-Shaaria oder Al Murabitun angehören. Beim mit Algerien seit Jahren geführten gemeinsamen Kampf gegen terroristische Gruppierungen im Grenzbereich besteht ein Pattverhältnis, das die Bewegungsfreiheit der Terrorzellen weitgehend einschränkt, aber nicht verhindert, dass Einzelne immer wieder die Grenze passieren und sich Nachschub in den grenznahen Orten beschaffen, z.T. auch einhergehend mit der Tötung von Zivilisten. Problematisch bleiben die geschätzten 6.000 Tunesier, die sich den Kampfhandlungen des IS in Syrien und dem Irak anschlossen und teilweise bereits Führungspositionen innehaben (AA 3.2.2016).
Quellen:
Das Gesetz sieht eine unabhängige Justiz vor (USDOS 25.6.2015; vgl. HRW 27.1.2016). Im Allgemeinen respektiert die Regierung die richterliche Unabhängigkeit auch in der Praxis (USDOS 25.6.2015). 2015 wurde ein verfassungsmäßig verankerter Justizrat gesetzlich eingerichtet, der mit der Beförderung und Versetzung von Richtern sowie disziplinären Maßnahmen im Justizbereich beauftragt ist (HRW 27.1.2016).
Gesetzlich ist ein faires Verfahren vorgesehen, und die unabhängige Justiz gewährleistet dieses üblicherweise auch in der Praxis. Gemäß Angeklagten sind die gesetzlich garantierten Rechte nicht immer gewährleistet. Es gilt die Unschuldsvermutung. Angeklagte haben das Recht auf einen öffentlichen Prozess sowie auf einen Anwalt, der nötigenfalls aus öffentlichen Mitteln bereitgestellt werden muss. Sie haben das Recht, zu Zeugenaussagen Stellung zu nehmen und eigene Zeugen aufzurufen. Sie müssen in von der Regierung gehaltene Beweismittel Einsicht nehmen können und müssen über die gegen sie erhobenen Anklagepunkte informiert werden. Des Weiteren muss ihnen ausreichend Zeit zur Vorbereitung der Verteidigung gewährt werden (USDOS 25.6.2015).
Quellen:
Dem Innenministerium untersteht die Polizei (Exekutivfunktion in Städten), die Gendarmerie (Exekutivfunktion in ländlichen Gebieten und Grenzsicherung) und die Generaldirektion für nationale Sicherheit. Zivile Behörden kontrollieren den Sicherheitsapparat, wiewohl es vereinzelt zu Misshandlungen von Häftlingen kommt. Es mangelt an effektiven Strafmechanismen bei Vergehen seitens der Sicherheitskräfte (USDOS 25.6.2015).
Der Sicherheitsapparat war unter dem Ben Ali-Regime allgegenwärtig und sicherte dessen Machterhalt. Die Rolle der Sicherheitskräfte während des Umsturzes, aber teilweise auch bei
gewaltsam aufgelösten Demonstrationen gegen die ersten beiden Interimsregierungen im Frühjahr 2011, vertieften den Vertrauensverlust der Bevölkerung gegenüber den Sicherheitsorganen, insbesondere der Polizei und den Sondereinheiten des Innenministeriums. Die Kluft zwischen Innenbehörden und Bevölkerung konnte auch durch die Auflösung der Geheimpolizei ("police politique"), die Symbol der staatlichen Repression war, nicht wieder geschlossen werden. Die Demonstranten forderten u.a. den Austausch von führenden Mitarbeitern im Innenministerium. Diese Forderung wurde zunächst nicht im erhofften Maße umgesetzt. Erst mit einiger Verspätung zog das Innenministerium personelle Konsequenzen und Verantwortliche auf verschiedenen Ebenen wurden umgesetzt, entlassen oder in den Vorruhestand versetzt. Die Einsetzung eines für Sicherheitsfragen zuständigen delegierten Ministers im Kabinettsrang wurde Ende 2015 nach knapp einem Jahr rückgängig gemacht und die Aufgaben wieder dem Generaldirektor der Sureté Nationale übertragen. Eine von allen internationalen Partnern für notwendig erachtete umfassende Reorganisation des tunesischen Innenministeriums einschließlich der nachgeordneten Behörden wurde bislang noch nicht angegangen. Es wurde aber im Sommer 2015 ein internationaler Kooperationsmechanismus mit den G7 Staaten unter deutscher Präsidentschaft etabliert, der zu mehr Transparenz und Koordination der Unterstützung führte (AA 3.2.2016).
Das Militär hat in der entscheidenden Phase der Revolution um den 14.1.2011 die ausschlaggebende Rolle gespielt. Durch ihre personelle Präsenz an strategisch wichtigen Punkten (staatliche Einrichtungen, Rundfunk/Fernsehen, Versorgungseinrichtungen, Häfen und Flughäfen, Supermärkte) war sie nicht nur Garant der inneren Stabilität des Landes, sondern hat damit in der noch unübersichtlichen Situation Stellung zugunsten des tunesischen Volkes und gegen die einstigen Machthaber bezogen. Das Ansehen der Armee in der Bevölkerung ist hierdurch, wie auch durch ihre Rolle bei der Bewältigung des Zustroms von Schutzsuchenden an der libysch-tunesischen Grenze im Sommer 2011, deutlich gestiegen. Durch die derzeit starke Einbindung des Militärs in den Antiterrorkampf als auch bei der Sicherung der Grenzen (so ist z.B. der Süden Tunesiens militärische Exklusivzone) ist das Militär nach wie vor wichtiger Stützpfeiler der äußeren aber auch der inneren Sicherheit (AA 3.2.2016).
Quellen:
6. Folter und unmenschliche Behandlung
Artikel 23 der tunesischen Verfassung vom 26.1.2014 garantiert den Schutz der Menschenwürde und der körperlichen Unversehrtheit, verbietet seelische oder körperliche Folter und schließt eine Verjährung des Verbrechens der Folter aus. Mit der Ratifizierung des Zusatzprotokolls zur Konvention der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe am 29.6.2011 hat sich Tunesien zur Einrichtung eines nationalen Präventionsmechanismus verpflichtet, diese völkerrechtliche Verpflichtung war innerstaatlich bis zum Redaktionsschluss jedoch noch nicht vollständig umgesetzt (AA 3.2.2016).
Obwohl Folter und unmenschliche Behandlung gesetzlich verboten ist, gibt es glaubwürdige Berichte über Misshandlungen von Inhaftierten durch die Sicherheitskräfte (USDOS 25.6.2015). Es gab im Jahr 2015 einige dokumentierte Fälle von Anwendung von Folter und Misshandlung durch die Sicherheitskräfte (HRW 27.1.2016). Tunesische und internationale Medien sowie spezialisierte Nichtregierungsorganisationen, wie die Organisation Mondiale contre la Torture (OMCT) oder die Organisation contra la Torture en Tunisie (OCTT), berichten kontinuierlich über entsprechende Einzelfälle sowie Bestrebungen, rechtliche Schritte gegen die Verantwortlichen einzuleiten. Bislang sei es jedoch in keinem einzigen Fall gelungen, eine Verurteilung von Amtspersonen oder ehemaligen Amtspersonen wegen Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung zu erreichen. Abstrakte Befürchtungen, dass diese Delikte wieder zunehmen könnten, werden vor allem im
Zusammenhang mit Terrorabwehrmaßnahmen geäußert (AA 3.2.2016).
Quellen:
Gesetzlich sind für behördliche Korruption Strafmaßnahmen vorgesehen. Die Regierung unternimmt in eingeschränktem Ausmaß Bemühungen, diese Gesetze umzusetzen. Eine effektive Umsetzung gelingt dennoch nicht. Regierungsinstitutionen zur Bekämpfung der Korruption, wie der Nationale Kommission zur Korruptionsbekämpfung (NCCC), mangelt es an Ressourcen (USDOS 25.6.2015). Auf dem Corruption Perceptions Index 2015 von Transparency International liegt Tunesien auf Platz 76 von 167 untersuchten Ländern (TI 2016).
Quellen:
8. Nichtregierungsorganisationen (NGOs)
Eine Vielzahl nationaler und internationaler NGOs untersucht Menschenrechtsfälle und publiziert ihre Ergebnisse ohne Restriktionen durch die Regierung (USDOS 25.6.2015; vgl. auch AA 3.2.2016). Regierungsbeamte sind üblicherweise kooperativ und reagieren auf ihre Ansichten (USDOS 25.6.2015).
Quellen:
9. Allgemeine Menschenrechtslage
Bereits die Verfassung von 1959 hatte die Menschenrechte garantiert und eine unabhängige Justiz vorgesehen. In der Regierungszeit des am 14.1.2011 gestürzten Präsidenten Ben Ali gab es jedoch in der Praxis erhebliche Defizite. Seit der Revolution sind die Meinungs-, Presse- und Informationsfreiheit faktisch gewährleistet sowie die Versammlungsfreiheit wiederhergestellt, eine Amnestie für politische Gefangene wurde durchgeführt (AA 9.2015). Die neue tunesische Verfassung vom 26.1.2014 enthält im Kapitel II: Rechte und Freiheiten (Artikel 21ff.) umfangreiche Garantien bürgerlicher und politischer sowie wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Grundrechte (AA 3.2.2016). Die wichtigsten Menschenrechtsprobleme sind langsame und intransparente Untersuchungen von Vergehen der Sicherheitskräfte, Verzögerung bei Fällen, die Menschenrechtsverletzungen betreffen, sowie Gewalt gegen Journalisten (USDOS 25.6.2015).
Quellen:
Das Gesetz gewährleistet Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen, Emigration sowie Wiedereinbürgerung, und die Regierung respektiert diese Rechte in der Praxis im Allgemeinen (USDOS 25.6.2015).
Quellen:
11. Grundversorgung/Wirtschaft
Die Grundversorgung der Bevölkerung gilt als gut (AA 3.2.2016). Tunesien verfügt über eine moderne Wirtschaftsstruktur auf marktwirtschaftlicher Basis sowie wichtige Standortvorteile: Ein hoher Industrialisierungsgrad, gute Infrastruktur, Nähe zu Europa sowie qualifizierte Arbeitskräfte und Steuervorteile für Exportbetriebe ("Offshore-Sektor"). Bis Ende 2014 wurden diese Vorteile allerdings überschattet durch die Unwägbarkeiten der politischen Transformation, die einhergingen mit einer deutlichen Verschlechterung der makroökonomischen Parameter. Den größten Anteil am Bruttoinlandsprodukt erwirtschaftet der Dienstleistungssektor (ca. 50 Prozent aller Erwerbstätigen), gefolgt von der Industrie (32 Prozent) und der Landwirtschaft(ca. 25 Prozent). Das Land hat sich durch die Förderung des privaten Sektors und die Integration in die Weltwirtschaft eine gute Position in der Region erarbeitet. Die wirtschaftliche Öffnung hat Tunesien ein solides Wachstum und hohe Direktinvestitionen aus dem Ausland beschert. Die 1995 erfolgte Assoziation mit der EU war ein wichtiger Meilenstein im Aufstieg des Landes in den Kreis der Industrieländer. Am 19.11.2012 wurde Tunesien der Status einer "Privilegierten Partnerschaft" mit der EU gewährt (AA 9.2015b).
Die Lebenssituation der Bevölkerung hat sich in Tunesien in den vergangenen Jahrzehnten deutlich verbessert. Strom und fließend Wasser erreichen fast die ganze Bevölkerung. Steigende Arbeitslosigkeit und regionale Unterschiede in der Wohlstandsverteilung sind allerdings nach wie vor große Entwicklungshindernisse. Dennoch sind rund zwei der elf Millionen Einwohner arm. In einigen Regionen und Berufen liegen die Zahlen noch weit darüber. Die tunesische Bevölkerung ist sehr jung (mehr als die Hälfte ist unter 30 Jahre alt), so dass Armut und Arbeitslosigkeit gerade die junge Bevölkerung sehr stark treffen. Generell sind Armut und Arbeitslosigkeit auf dem Land stärker verbreitet als in den Städten, allerdings haben viele Familien auf dem Land durch Landwirtschaft in kleinen Rahmen oft noch ein (wenn auch sehr geringes) nicht deklariertes Nebeneinkommen (GIZ 12.2015c). Nichtsdestotrotz verfügt das Land über eine relativ breite, weit definierte Mittelschicht aus selbständigen Kleinunternehmern, Angestellten und Beamten (deren Einkommen sehr niedrig ist) und einer schmalen Oberschicht. Diese spaltet sich in alteingesessenes Bildungsbürgertum und ökonomische Elite (GIZ 12.2015b).
Die größten Herausforderungen liegen in der Bekämpfung der Arbeitslosigkeit und der Beschäftigungsförderung, sowie der Verbesserung der arbeitsmarktorientierten Aus- und Fortbildung (AA 9.2015b). Die Arbeitslosigkeit wird offiziell mit 15,2 Prozent (August 2015) angegeben, wobei junge Menschen, Frauen, Akademiker und die benachteiligten Regionen im Binnenland überproportional betroffen sind (AA 9.2015b, vgl. GIZ 12.2015c). Der staatliche Mindestlohn wurde nach der Revolution von 225 auf 320 Dinar monatlich (umgerechnet rund 160 Euro) angehoben. Dies genügt kaum, um den Lebensunterhalt einer Person zu decken, geschweige denn davon eine Familie zu ernähren. Laut einer aktuellen Untersuchung des Sozialministeriums leben rund 24 Prozent der Bevölkerung in Armut, d. h. sie leben von weniger als dem staatlichen Mindestlohn. Laut eines Berichts der Afrikanischen Entwicklungsbank liegen die Arbeitslosenraten unter Akademikern je nach Fachrichtung bei 30 bis 60 Prozent (GIZ 12.2015c).
Es existiert ein an das Beschäftigungsverhältnis geknüpftes Kranken- und Rentenversicherungssystem (CNSS) (AA 3.2.2016). Es bietet zwar keine großzügigen Leistungen, stellt aber dennoch einen gewissen Basis-Schutz für Bedürftige, Alte und Kranke dar. Der Deckungsgrad beträgt 95 Prozent. Folgende staatlichen Hilfen werden angeboten:
Rente, Arbeitslosengeld, Kindergeld, Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Sterbegeld, Witwenrente, Waisenrente, Invalidenrente, Hilfen für arme Familien, Erstattung der Sach- und Personalkosten bei Krankenbehandlung, Kredite für Familien. Eine Arbeitslosenunterstützung wird für max. 1 Jahr in Höhe von TND 150,-
mtl. (ca. EUR 78,-) ausbezahlt (ÖB 2.2014). Die mit Arbeitslosigkeit verbundenen Lasten werden dennoch überwiegend durch den traditionellen Verband der Großfamilie aufgefangen, deren Zusammenhalt allerdings schwindet (AA 3.2.2016).
Quellen:
Die medizinische Versorgung (einschließlich eines akzeptabel funktionierenden staatlichen Gesundheitswesens) hat das für ein Schwellenland übliche Niveau. Spezielle Behandlungen sind möglicherweise nicht durchführbar (AA 3.2.2016, vgl. USDOS 10.12.2015). Einrichtungen, die komplexe Traumafälle behandeln können, existieren de facto nicht. Öffentliche Spitäler sind überbelegt, schlecht ausgestattet und haben zu wenig Personal (USDOS 10.12.2015). In der Hauptstadt Tunis herrscht kein Mangel an praktischen Ärzten und an Fachärzten mit guter Ausbildung. Die Ärzteschaft erreicht fast immer europäischen Standard. In größeren Städten sind an die Spitäler Kliniken aller Fachrichtungen angeschlossen (BMEIA 19.12.2014).
In Einzelfällen kann es, insbesondere bei der Behandlung mit speziellen Medikamenten, Versorgungsprobleme geben. Ein Import dieser Medikamente ist grundsätzlich möglich, wenn auch nur auf eigene Kosten der Patienten. Eine weitreichende Versorgung ist in den Ballungsräumen (Tunis, Sfax, Sousse) gewährleistet; Probleme gibt es dagegen in den entlegenen Landesteilen. Auch die Behandlung psychischer Erkrankungen ist möglich. Die medizinische Behandlung von HIV-Infizierten bzw. AIDS-Kranken ist sichergestellt; es handelt sich jedoch um ein gesellschaftlich tabuisiertes Thema. In Einzelfällen ist eine konkrete Nachfrage bezüglich der Verfügbarkeit der benötigten Medikamente erforderlich, in den allermeisten Fällen sind sie vor Ort problemlos erhältlich (AA 3.2.2016).
Tunesien hat lange Zeit in das Gesundheitswesen investiert. Ein Großteil der Ärzteschaft ist gut ausgebildet (auch im Ausland) und das Pflegepersonal ist günstig - die Basis für einen zunehmenden Gesundheitstourismus. Von diesem Angebot, welches hauptsächlich in Privatkliniken besteht, profitieren jedoch meist nur Ausländer bzw. die zahlungskräftigen Libyer und Algerier. Die Anzahl der Privatkliniken stieg von 28 auf 117 (Zeitraum 1987 bis 2008). Die öffentliche Gesundheitsversorgung ist nach einem dreistufigen System organisiert und dringend reformbedürftig: erweiterte Leistung der Bezirkskrankenhäuser, verstärkte Ausstattung der Regionalkrankenhäuser und Ausbau der Uni-Kliniken. Zwar beträgt der Radius weniger als fünf km zur Erlangung medizinischer Hilfe, jedoch ist die tatsächliche qualitative Ausstattung in den öffentlichen Krankenhäusern katastrophal: fehlende Spezialisten, Überbelegung, lange Wartezeiten, katastrophale sanitäre Zustände, geringe Anfangsgehälter für ausgebildete Ärzte sind Realität. Beim Aufsuchen eines Arztes muss der Behandlungspreis stets sofort entrichtet werden. Je nach Praxis (Krankenhaus, Klinik, Hospital, Fachgebiet) sind das zwischen 10 und 40 Dinar, also etwa 5-20 Euro. 2005 wurden die beiden Krankenkassen (privat und öffentlich) zusammengelegt - die Caisse Nationale d'Assurance Maladie - CNAM wurde geboren. Allerdings ist diese Kasse mit ca. 16 Mio. Euro hoch verschuldet - fehlende Beitragszahlungen, verteuerte Medikamente sind nur einige der Gründe dafür. Tatsächlich besteht eine Klassengesellschaft innerhalb der medizinischen Versorgung. Privatkliniken, Spezialkliniken oder Ärztezentren können sich nur gut betuchte "private" Patienten leisten. Dort ist die Versorgung hochpreisig, einwandfrei und an westlichen Standards angepasst (ÖB 2.2014).
Quellen:
Zurückgeführte tunesische Staatsangehörige wurden bis zur Revolution bei der Ankunft in Tunesien von den Behörden intensiv verhört. Ob diese Praxis weiterhin Anwendung findet, ist nicht bekannt. An der zugrundeliegenden Gesetzeslage für die strafrechtliche Behandlung von Rückkehrern hat sich indes nach Kenntnis des Auswärtigen Amts nichts geändert. Sollte ein zurückgeführter tunesischer Staatsangehöriger sein Land illegal verlassen haben, ist mit einer Anwendung der Strafbestimmung in § 35 des Gesetzes Nr. 40 vom 14.5.1975 zu rechnen: "Jeder Tunesier, der beabsichtigt, ohne offizielles Reisedokument das tunesische Territorium zu verlassen oder zu betreten, wird mit einer Gefängnisstrafe zwischen 15 Tagen und sechs Monaten sowie einer Geldstrafe zwischen 30 DT und 120 DT (ca. 15 bzw. 60 Euro) oder zu einer der beiden Strafarten verurteilt. Bei Wiederholung der Tat (Rückfälligkeit) kann sich das im vorhergehenden Absatz aufgeführte Strafmaß für den Täter verdoppeln. Die in diesem Paragraphen aufgeführten Strafen kommen jedoch nicht zur Anwendung bei Personen, die das tunesische Territorium aufgrund höherer Gewalt oder besonderer Umstände ohne Reisedokument betreten." (Arbeitsübersetzung des Auswärtigen Amtes) (AA 3.2.2016).
Eine "Bescheinigung des Genusses der Generalamnestie" wird auf Antrag vom Justizministerium ausgestellt und gilt als Nachweis, dass die in dieser Bescheinigung ausdrücklich aufgeführten Verurteilungen - kraft Gesetz - erloschen sind. Eventuelle andere, nicht aufgeführte zivil- oder strafrechtliche Verurteilungen bleiben unberührt. Um zweifelsfrei festzustellen, ob gegen eine Person weitere Strafverfahren oder Verurteilungen vorliegen, kann ein Führungszeugnis (das sog. "Bulletin Numéro 3") beantragt werden (AA 3.2.2016).
Die Reintegration tunesischer Migranten wird durch eine Reihe von Projekten von IOM unterstützt. Die Schweiz ist dabei einer der größten Geber und verfügt über zwei Entwicklungshilfebüros vor Ort. Wesentlich für eine erfolgreiche Reintegration ist es, rückkehrenden Migranten zu ermöglichen, eine Lebensgrundlage aufzubauen. Rückkehrprojekte umfassen z.B. Unterstützung beim Aufbau von Mikrobetrieben, oder im Bereich der Landwirtschaft. Hier gibt es so gut wie keine staatlichen institutionellen Rahmen (ÖB 2.2014).
Quellen:
Mit Verfahrensanordnung vom 08.11.2016 stellte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG die juristische Person Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater amtswegig zur Seite.
Mit Schreiben vom 23.11.2016 übermittelte der Verein Menschenrechte Österreich die ihr vom Beschwerdeführer erteilte Vertretungs- sowie Zustellvollmacht und erhob gegen den vorangeführten Bescheid der belangten Behörde vollumfänglich Beschwerde, führte aus, die Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sei prekär; dieser sei in der Lage, sich im Alltag auf Deutsch zu verständigen, habe hier Freunde, jedoch keinen Kontakt mit seiner Familie in Tunesien. Dort befürchte er eine Bedrohung seines Lebens sowie keine Chance zur Existenzsicherung zu haben, auch sei die Ausreise aus Tunesien ohne offizielles Reisedokument mit einer Gefängnisstrafe zwischen 15 Tagen und 6 Monaten sowie einer Geldstrafe zwischen 30 DT und 120 DT oder zu einer der beiden Strafarten bedroht sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers
Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Soweit er namentlich genannt wird, dient dies lediglich seiner Identifizierung als Verfahrenspartei, nicht jedoch einer Vorfragebeurteilung im Sinn des § 38 AVG.
Der Beschwerdeführer leidet nicht an schweren körperlichen oder psychischen Beeinträchtigungen, die einer Rückführung in seinen Herkunftsstaat entgegenstünden.
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Tunesien, gehört der arabischen Volksgruppe an und ist moslemischen Glaubens. Er verfügt über eine mehrjährige Schulbildung und Berufserfahrung als KFZ-Mechaniker. Der wurde bis zu seiner Ausreise aus Tunesien von seinen Eltern unterstützt.
Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine familiären.
Im Strafregister der Republik Österreich scheinen folgende Verurteilungen auf:
§ 15 StGB § 127 StGB
§§ 27 (1) Z 1 8. Fall, 27 (3) SMG § 15 StGB
§§ 27 (1) Z 1 1. 2. Fall, 27 (2) SMG
Datum der (letzten) Tat 22.10.2014
Freiheitsstrafe 8 Monate, davon Freiheitsstrafe 6 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre
zu LG F.STRAFS.WIEN XXXX RK 20.11.2014
Unbedingter Teil der Freiheitsstrafe vollzogen am 22.12.2014
LG F.STRAFS.WIEN XXXX vom 23.12.2014
zu LG F.STRAFS.WIEN XXXX RK 20.11.2014
Probezeit des bedingten Strafteils verlängert auf insgesamt 5 Jahre
LG F.STRAFS.WIEN XXXX vom 22.05.2015
zu LG F.STRAFS.WIEN XXXX RK 20.11.2014
Bedingte Nachsicht der Strafe wird widerrufen
LG F.STRAFS.WIEN XXXX vom 17.08.2016
§§ 27 (1) Z 1 2. Fall, 27 (2) SMG
§ 28a (1) SMG
Datum der (letzten) Tat 25.02.2015
Freiheitsstrafe 18 Monate, davon Freiheitsstrafe 12 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre
zu LG F.STRAFS.WIEN XXXX RK 22.05.2015
Unbedingter Teil der Freiheitsstrafe vollzogen am 25.08.2015
LG F.STRAFS.WIEN XXXX vom 27.08.2015
zu LG F.STRAFS.WIEN XXXX RK 22.05.2015
Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre
LG F.STRAFS.WIEN XXXX vom 17.08.2016
§ 27 (1) Z 1 8. Fall (2a), (3) SMG
§ 27 (1) Z 1 1. 2. Fall Abs (2) SMG
Datum der (letzten) Tat 28.06.2016
Freiheitsstrafe 1 Jahr
1.2. Zur Zulässigkeit der Abschiebung
Wie aus den zutreffenden und umfangreichen, von der belangten Behörde getroffenen aktuellen Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers, die ebenfalls dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes entsprechen, hervorgeht, liegt für den Beschwerdeführer bei Rückkehr in seinen Herkunftsstaat die reale Gefahr einer Verletzung der Artikel 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr.13 zur Konvention nicht vor, auch ist der Herkunftsstaat weder in einen internationalen noch innerstaatlichen Konflikt verwickelt und für den Beschwerdeführer als Zivilperson im Fall einer Rückkehr keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes zu erwarten oder dass er im Fall einer Rückkehr in eine existenzbedrohende oder medizinische Notlage geriete.
Tunesien gilt als sicherer Herkunftsstaat gemäß § 1 Z 11 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), BGBl. I Nr. 177/2009.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers
Die Identität des Beschwerdeführers steht mangels Vorlage geeigneter Dokumente nicht fest.
Die Feststellungen zu Staatsbürgerschaft, Herkunft, Volksgruppenzugehörigkeit, Religionszugehörigkeit, Gesundheitszustand, Schulbildung, Berufstätigkeit sowie zu den nicht gegebenen familiären Anknüpfungspunkten in Österreich beruhen auf seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben.
Die Feststellung zur strafrechtlichen Delinquenz des Beschwerdeführers beruht auf dem Strafregister der Republik Österreich.
2.3. Zur Zulässigkeit der Abschiebung
Die von der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Verfahren getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid bzw. Erkenntnis angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt. Insoweit die belangte Behörde ihren Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt hat, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Der Beschwerdeführer trat den Quellen und deren Kernaussagen auch nicht konkret und substantiiert entgegen.
Die Feststellung, dass Tunesien als sicherer Herkunftsstaat gilt, beruht auf § 1 Z 11 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), BGBl. I Nr. 177/2009 idgF.
3.1.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
3.1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
A) 3.2. Zur anzuwendenden Rechtslage
3.2.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des § 10 Abs. 1 Ziffer 3 und § 57 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl I Nr. 70/2015, lauten:
"Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme
§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
3. -der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"
§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. -wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. -zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. -wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist."
3.2.2. Die maßgeblichen Bestimmungen der § 50, § 52 Abs. 2 Ziffer 2 und Abs. 9, sowie § 55 Abs. 1 bis 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr.24/2016, lauten:
Verbot der Abschiebung
§ 50. (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)
Rückkehrentscheidung
§ 52. (2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
2. -dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3) ...
(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Frist für die freiwillige Ausreise
§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.
(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt."
(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.
Einreiseverbot
§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(1a) ...
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
3. § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012, in der Fassung BGBl. I Nr. 17/2016, lautet:
Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde
§ 18. (1) ...
(2) Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn
1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,
Zur Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides:
Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):
Zur Nichtgewährung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt I., erster Teil des angefochtenen Bescheides):
Im ersten Spruchteil des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides sprach die belangte Behörde (u.a.) aus, dass dem Beschwerdeführer eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 Asylgesetz 2005 nicht erteilt werde. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung wurde weder vom Beschwerdeführer behauptet, noch gibt es dafür im Verwaltungsakt irgendwelche Hinweise.
Daher ist die Entscheidung der belangten Behörde insofern nicht zu beanstanden.
Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung:
Da das Asylverfahren des Beschwerdeführers negativ abgeschlossen wurde, hat sich die belangte Behörde zutreffend auf § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 gestützt.
Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ergibt auch eine individuelle Abwägung der berührten Interessen, dass ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann.
Schließlich ist er illegal in das Bundesgebiet eingereist und er hält sich lediglich auf Grundlage eines unbegründeten Asylantrages in Österreich auf. Hinsichtlich seines in Österreich iSd Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben ist auszuführen, dass ein derartiges - wie oben dargestellt - vom Beschwerdeführer nicht dargelegt wurde.
Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privatleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Dezember 2003, 2003/07/0007; vgl. dazu auch das Erkenntnis VfSlg. 19.086/2010, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.")
Des Weiteren ist die Integration bzw. soziale Verfestigung des Beschwerdeführers in Österreich als nicht vorhanden einzustufen und kann dementgegen nach wie vor von einem Bestehen von Bindungen des Beschwerdeführers zu seinem Heimatstaat Tunesien ausgegangen werden, zumal er die Landessprache spricht und nicht von einer vollkommenen Entwurzelung des Beschwerdeführers ausgegangen werden kann.
Zu Lasten des Beschwerdeführers ist aber vor allem das strafgesetzwidrige Fehlverhalten zu berücksichtigen, weswegen er wegen unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach dem SMG verurteilt wurde.
Gerade die in der gewerbsmäßigen Tatbegehung gelegene Tendenz des Beschwerdeführers, sich durch den Handel mit Drogen eine fortlaufende Einnahme zu sichern, stellt eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und der öffentlichen Sicherheit dar; darin zeigt sich eine beim Fremden vorhandene schädliche Neigung (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 02.10.1996, Zl. 95/21/0164). Vor diesem Hintergrund gefährdet sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit.
Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit insbesondere das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Suchtgiftdelikte gegenüber, bei der es sich um eine besonders gefährliche Art der Kriminalität handelt und bei der die Wiederholungsgefahr erfahrungsgemäß besonders groß ist (Hinweis E 15.12.2005, 2005/18/0653). Ebenso steht dem persönlichen Interesse das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesem gewichtigen öffentlichen Interesse kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 12.03.2002, Zl. 98/18/0260; 12.03.2002, Zl. 98/18/0260; 18.01.2005, Zl. 2004/18/0365).
Vor diesem Hintergrund und nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen kann ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers jedenfalls als im Sinne des Artikels 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden.
Die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung schlägt somit zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Außerlandesschaffung aus.
Zur Feststellung, dass eine Abschiebung gemäß § 46 nach Tunesien zulässig ist (§ 52 Abs. 9 Fremdenpolizeigesetz 2005):
Es gibt keinen Anhaltspunkt für die Annahme, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Tunesien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Juli 2003, Zl. 2003/01/0059). Der Beschwerdeführer ist gesund und daher erwerbsfähig, zudem bestehen noch Bindungen des Beschwerdeführers zu seinem Heimatstaat.
Außerdem besteht ganz allgemein in Tunesien derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd. Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre.
Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.
Da somit eine Rückkehrentscheidung zu erlassen war und eine Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 nach Tunesien zulässig ist, erweist sich die Beschwerde insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich der Rückkehrentscheidung gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.
Zur Erlassung eines befristeten Einreiseverbotes
1. Nach Maßgabe des § 53 Abs. 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
Der Beschwerdeführer wurde während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet bereits drei Mal wegen Suchtmitteldelikten von einem österreichischen Strafgericht verurteilt. Angesichts dieses Fehlverhaltens des Beschwerdeführers gefährdet sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit, da es sich bei der Suchtgiftkriminalität um eine besonders gefährliche Art der Kriminalität handelt. Gerade Suchtgiftdelinquenz stellt ein besonders verpöntes Fehlverhalten dar, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist, und an deren Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (vgl. dazu das Erkenntnis vom 22. November 2012, Zl. 2011/23/0556, mwN). Es besteht daher kein Zweifel, dass von ihm eine massive Gefährdung des gewichtigen öffentlichen Interesses an der Verhinderung der Gewalt- und Suchtgiftkriminalität ausgeht.
Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität und das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesen gewichtigen öffentlichen Interessen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. März 2002, Zl. 98/18/0260, vom 18. Jänner 2005, Zl. 2004/18/0365, vom 3. Mai 2005, Zl. 2005/18/0076, vom 17. Jänner 2006, Zl. 2006/18/0001, und vom 9. September 2014, Zl. 2013/22/0246).
Im Lichte des Art. 8 EMRK ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Aufenthalt des volljährigen und gesunden Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit der Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz am 14.10.2013 illegal ist und er seither einen beachtlichen Teil der Zeit auf Grund von drei strafgerichtlichen Verurteilungen in Strafhaft zubrachte (vgl. dazu jedoch etwa das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 8. April 2008, Nnyanzi gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06, demzufolge der Gerichtshof es nicht erforderlich erachtete, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob während des fast zehnjährigen Aufenthalts des betreffenden Beschwerdeführers ein Privatleben iS von Art. 8 EMRK entstanden ist).
Seine Integration in Österreich ist daher vor allem aufgrund seines bisherigen strafgesetzwidrigen Fehlverhaltens als nicht existent einzustufen. Bei der Abwägung seiner - nicht gewichtigen - persönlichen Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet mit dem öffentlichen Interesse an seiner Ausreise fällt vor allem ins Gewicht, dass er durch seinen illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet sowie durch sein schwerwiegendes Fehlverhalten seine mangelnde Rechtstreue und seine Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich rechtlich geschützten Werten deutlich zum Ausdruck gebracht hat. Der Umstand, dass er sich auch durch seine erste strafgerichtliche Verurteilung und durch das Übel der Haft nicht von der Begehung weiterer Straftaten hat abhalten lassen, untermauert die Gefährlichkeit des Beschwerdeführers. Ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch die Erlassung eines Einreiseverbotes kann daher jedenfalls als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden.
Die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung im schlägt somit im Rahmen einer Gesamtbetrachtung aller im Einzelfall maßgeblichen persönlichen Umstände zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Außerlandesschaffung aus.
Letztlich bestand für die belangte Behörde auch kein Grund, im Rahmen der Ermessensübung gemäß § 53 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (arg: "kann") von der Erlassung des Einreiseverbotes Abstand zu nehmen, liegt doch nach Maßgabe des § 53 Abs. 3 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 bei einer (rechtskräftigen) strafgerichtlichen Verurteilung eines Fremden "zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten" die Voraussetzung für die Erlassung eines Einreiseverbotes eindeutig vor, sodass eine auf einer Ermessenserwägung beruhende Abstandnahme von der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes offensichtlich nicht im Sinn des Gesetzes (Art. 130 Abs. 2 B-VG) liegen würde.
Zur Befristung des Einreiseverbotes ist darauf hinzuweisen, dass nach Maßgabe des § 53 Abs. 3 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 als "bestimmte Tatsache" im Sinne dieser Gesetzesbestimmung - die (u.a.) bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes von Relevanz ist - insbesondere zu gelten hat, wenn "ein Drittstaatsangehöriger von
einem Gericht ... zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen
Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten" verurteilt wurde. Mit seinen Verurteilungen zu Freiheitsstrafen in der Dauer von 38 Monaten beträgt die Überschreitung der Tatsache einer Verurteilung zu "zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten" mehr als das Sechsfache. Angesichts seines schwerwiegenden Fehlverhaltens besteht - auch unter Zugrundelegung des Beschwerdevorbringens - für das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung, die von der belangten Behörde festgesetzte Befristungsdauer des Einreiseverbotes zu reduzieren.
Da somit im vorliegenden Beschwerdefall die Voraussetzungen für die Erlassung eines auf die Dauer von fünf Jahren befristeten Einreiseverbotes erfüllt sind, war die Beschwerde auch gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.
Die Voraussetzung des § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz ist erfüllt, sodass die belangte Behörde der vorliegenden Beschwerde zu Recht die aufschiebende Wirkung aberkannte. Im vorliegenden Beschwerdefall liegt auch kein Grund vor, im Rahmen der Ermessensübung von der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung Abstand zu nehmen.
Daher ist gemäß § 55 Abs. 4 FPG auch die Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise nicht zu beanstanden.
Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. In Anbetracht des Umstandes, dass der maßgebende Sachverhalt von der belangten Behörde abschließend ermittelt wurde und auch unter Zugrundelegung der Beschwerdebehauptungen für den Beschwerdeführer nichts gewonnen ist [vgl. dazu insbesondere die Ausführungen oben unter Punkt A) 3.3.3.], ist der Sachverhalt iSd § 21 Abs. 7 erster Fall BFA-Verfahrensgesetz aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht konnte daher unterbleiben, auch weil sich das Bundesverwaltungsgericht nach § 17 VwGVG iVm §39 Abs. 2 AVG von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen hat.
Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl die oben angeführte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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