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G305 2140349-1•BVwG G305 2140349-1
G305 2140349-1Bundesverwaltungsgericht30.11.2016
Aussetzung, Lohnsteuerpflicht, Vorfrage
G305 2140349-1/2Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS, als Einzelrichter über die gegen den Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vom XXXX, Zl. XXXX, gerichtete Beschwerde der Firma AXXXX GESELLSCHAFT M.B.H., XXXX, vertreten durch XXXX, XXXX, vom XXXX b e s c h l o s s e n:
A)
Das gegenständliche Beschwerdeverfahren wird gemäß § 17 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, idgF. in Verbindung mit § 38 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, idgF. bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes, Außenstelle Graz, im Verfahren zu Zl. RV/2100939/2015 ausgesetzt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1.1. Mit Bescheid vom XXXX, Zl. XXXX, stellte die Steiermärkische Gebietskrankenkasse fest, dass Herr XXXX, VSNR: XXXX, auf Grund seiner Tätigkeit als Servicetechniker für die Firma AXXXX GESELLSCHAFT M.B.H. (in der Folge: Beschwerdeführerin oder kurz BF) vom XXXX bis XXXX der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht unterlegen sei (Spruchpunkt 1.).
Weiter wurde gemäß § 410 Abs. 1 Z 7 iVm. §§ 44 Abs. 1 und 49 Abs. 1 ASVG ausgesprochen, dass die BF wegen der im Zuge der GPLA festgestellten Meldedifferenzen verpflichtet sei, die in der Beitragsabrechnung vom XXXX und im dazugehörigen Prüfbericht vom XXXX zur Dienstgeberkontonummer XXXX ausgewiesenen allgemeinen Beiträge, Nebenumlagen, Sonderbeiträge und Zuschläge nach den jeweils angeführten Beitragsgrundlagen und Verzugszinsen im Betrag von insgesamt EUR XXXX nachzuentrichten (Spruchpunkt 2.).
1.2. Gegen diesen Bescheid erhob die BF die zum XXXX datierte Beschwerde, die sie innerhalb offener Frist bei der belangten Behörde einbrachte.
1.3. Am XXXX legte die belangte Behörde die Beschwerde der BF und den Bezug habenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor und wurde hier die gegenständliche Beschwerdesache der Gerichtsabteilung G305 zur Erledigung vorgelegt.
2. Verfahren vor den Finanzbehörden:
2.1. Gegenständlich ist seit dem Kalenderjahr 2006 auch ein Verfahren hinsichtlich der Festsetzung der Lohnsteuerpflicht, des Dienstgeberbeitrages und des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag - denselben Sachverhalt betreffend - anhängig.
2.2. Das Finanzamt XXXX hat mit Bescheid vom XXXX, Steuernummer XXXX; XXXX, Haftungs- und Abgabenbescheide gemäß § 82 EStG 1988 für die Kalenderjahre XXXX, XXXX und XXXX betreffend Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag gegenüber der beschwerdeführenden Partei erlassen.
2.3. Der gegen den Bescheid des vorbezeichneten Finanzamtes erhobenen Berufung gab der Unabhängige Finanzsenat, Außenstelle XXXX, (in der Folge kurz: UFS XXXX) mit Bescheid vom XXXX, Zahl:
XXXX, keine Folge.
2.4. In Erledigung dieser Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom XXXX, XXXX, den Bescheid des UFS XXXX, Zahl XXXX, aufgehoben, und ist das Verfahren nunmehr beim Bundesfinanzgericht,
Außenstelle XXXX, zur Zahl: XXXX, anhängig.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Das Beschwerdeverfahren der beschwerdeführenden Partei, die Haftungs- und Abgabenbescheide gemäß § 82 EStG 1988 für die Kalenderjahre XXXX, XXXX und XXXX (Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag) betreffend, ist derzeit beim Bundesfinanzgericht Außenstelle XXXX, Zahl: XXXX, anhängig und noch nicht abgeschlossen.
Zu Spruchteil A): Aussetzung des Beschwerdeverfahrens:
3.1. Wie sich aus § 17 und § 34 Abs. 2 Z 2 VwGVG schlüssig ergibt, kann das Bundesverwaltungsgericht ein Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage gemäß § 38 AVG aussetzen.
Gemäß § 38 AVG ist die Behörde, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen.
Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Behörde bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.
3.2. Gemäß § 4 Abs. 2 letzter Satz ASVG gilt jedenfalls - abgesehen von hier nicht zur Anwendung gelangenden Ausnahmen - auch als Dienstnehmer, wer nach § 47 Abs. 1 iVm. Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist.
3.3. Für die Zeiträume, für die eine Lohnsteuerpflicht einer Person nach § 47 Abs. 1 iVm. Abs. 2 EStG 1988 (insbesondere) mit Haftungs- und Abgabenbescheiden gemäß § 82 EStG 1988 der Finanzbehörde festgestellt ist, steht auch die Sozialversicherungspflicht nach § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG bindend fest (VwGH vom 13.11.2013, Zl. 2011/08/0165 und vom 19.12.2012, Zl. 2010/08/0240 mwN).
3.4. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren zur Feststellung der Sozialversicherungspflicht stellt somit die Lohnsteuerpflicht eine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG dar (vgl. VwGH vom 24.11.2010, Zl. 2007/08/0333 und vom 26.04.2006, Zl. 2003/08/0264), welche bereits als Hauptfrage den Gegenstand eines anhängigen Beschwerdeverfahrens beim Bundesfinanzgericht, Außenstelle XXXX, somit dem dafür zuständigen Gericht, bildet. Darüber hinaus sind vor dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht eine Vielzahl an gleichgelagerten Beschwerdeverfahren anhängig, die wegen der Klärung derselben steuerrechtlichen Vorfrage ausgesetzt wurden.
3.5. Da die Voraussetzungen des § 38 AVG zur Aussetzung des Verfahrens somit gegeben sind, wird das gegenständliche Verfahren spruchgemäß ausgesetzt.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF., hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
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