W195 2130540-1•BVwG W195 2130540-1
W195 2130540-1Bundesverwaltungsgericht29.11.2016
Eignungsprüfung - Rechtsanwälte, Erlassung von Prüfungen,<br/>Prüfgegenstand, Rechtsanwälte, Unionsrecht
W195 2130540-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes XXXX vom XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird insoferne statt gegeben, als Spruchteil 2 des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:
"Der Antrag der XXXX vom XXXX auf Erlassung von folgenden Prüfungsfächern
wird gemäß § 29 ElRAG abgewiesen."
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Mit Antrag vom XXXX beantragte die Beschwerdeführerin, die österreichische Staatsbürgerin ist, beim Präsidenten des Oberlandesgerichtes XXXX
Bürgerliches Recht, einschließlich Arbeits- und Sozialrecht;
Unternehmens- und Gesellschaftsrecht;
Strafrecht: Finanzstrafrecht, Geldwäsche, Gläubigerschutzdelikte, Korruption, Insiderstrafrecht, gesellschaftsrechtliche Strafbestimmungen, Strafbestimmungen im Kapitalmarktgesetz, Verbandsverantwortlichkeit;
Öffentliches Recht;
Abgabenrecht.
Dazu legte sie ein Konvolut an Urkunden hinsichtlich ihrer abgeschlossenen Studien (einschließlich Bescheid über die Erlangung des Magisters der Rechtswissenschaften der Universität Wien), ihrer bestandenen Rechtsanwaltsprüfung in Bulgarien sowie ihrer Tätigkeit als Berufsanwärterin und Rechtsanwaltsanwärterin vor.
2. Mit Schreiben vom XXXX wurde vom OLG XXXX der Antrag der Beschwerdeführerin an die Rechtsanwaltskammer für XXXX mit dem Ersuchen um Stellungnahme gemäß § 27 EIRAG übermittelt.
3. Die XXXX Rechtsanwaltskammer erhob am XXXX keinen Einwand gegen die Zulassung zur Eignungsprüfung gemäß § 28 EIRAG, sprach sich in der Stellungnahme aber gegen den Antrag auf Erlassung von Prüfungsfächern mit Ausnahme nach § 32 Abs. 1 Z 3 EIRAG aus.
4. Die Beschwerdeführerin begehrte nach Kenntniserlangung der formlosen Erledigung, einschließlich der Stellungnahme der XXXX . Rechtsanwaltskammer eine bescheidmäßige Erledigung.
5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom XXXX , gab der Präsident des Oberlandesgerichtes XXXX im Einvernehmen mit der XXXX . Rechtsanwaltskammer im Spruchpunkt 1. dem Antrag vom XXXX auf Zulassung zur Eignungsprüfung gemäß § 27 EIRAG statt; im Spruchpunkt 2 wurde "hingegen der Antrag auf Erlassung sämtlicher Prüfungsfächer mit Ausnahme nach § 32 Abs. 1 Z 3 EIRAG (Berufs- und Standesrecht der Rechtsanwälte sowie Kostenrecht) abgewiesen."
Begründend wurde im Bescheid zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin gemäß § 27 EIRAG zur Eignungsprüfung zuzulassen sei, da sie sämtliche Voraussetzungen nach § 24 EIRAG erfülle.
Zur Abweisung des Antrages auf Erlassung sämtlicher Prüfungsfächer (mit Ausnahme nach § 32 Abs. 1 Z 3 EIRAG) wurde zunächst § 25 EIRAG zitiert und dazu angemerkt, dass Sinn und Zweck der Eignungsprüfung (so §§ 31, 32 EIRAG) der Nachweis sei, dass das österreichische Recht in einer für den Beruf des Rechtsanwaltes erforderlichen praktischen Anwendung auf dem Niveau des österreichischen Standards beherrscht werde. Unter Hinweis auf die Erläuterungen zum EWR-Rechtsanwaltsgesetz 1992 (RV 777 BlgNR XXIIX. GP), insbesondere zu § 13 leg. cit, dem § 29 EIRAG inhaltlich entspreche, wurde weiteres ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin in den schriftlichen und mündlichen Prüfungsfächern der Eignungsprüfung (§§ 31, 32 EIRAG) das theoretische Wissen der universitären Ausbildung besitze, darüber hinaus habe sie - nachgewiesen durch die Ablegung der bulgarischen Rechtsanwaltsprüfung - dargetan, sich vertiefende Kenntnisse im bulgarischen Recht angeeignet zu haben, jedoch diesbezüglich keine praktischen Erfahrungen durch Berufstätigkeit dort erworben, da sie die Rechtsanwaltsanwaltschaft in Bulgarien nie ausgeübt habe. Da sich das österreichische Recht vom bulgarischen Recht nicht bloß unwesentlich unterscheide, sei - in Übereinstimmung mit der XXXX . Rechtsanwaltskammer - über die universitäre Ausbildung in Österreich hinaus nicht durch geeignete Prüfungszeugnisse der Nachweis erbracht worden, dass das österreichische Recht in einer für den Beruf des Rechtsanwaltes erforderlichen praktischen Anwendung auf dem Niveau der österreichischen Standards beherrscht werde. Dazu würden die erworbenen Erfahrungen aus der absolvierten Gerichtspraxis (vgl. § 1 RPG arg. "Berufsvorbildung") und als Berufsanwärterin (Rechtsanwaltsanwärterin) in Österreich nicht reichen. Vorliegend könne - mit Blick auf die Ziele der Eignungsprüfung (§ 25 EIRAG) - aus dem Umstand ihrer beruflichen Qualifikation zur Ausübung des Anwaltsberufs in Bulgarien, der noch dazu de facto nicht ausgeübt worden sei, der Beschwerdeführerin die Prüfung in den vorgesehenen Fächern nicht erlassen werden.
6. Gegen diesen am XXXX per Hinterlegung zugestellten Bescheid wurde mit Schriftsatz vom XXXX , eingelangt bei der belangten Behörde am
XXXX und dem Bundesverwaltungsgericht mit Schriftsatz vom XXXX vorgelegt, ausschließlich gegen Spruchpunkt 2 Beschwerde erhoben.
Darin begehrte die Beschwerdeführerin den angefochtenen Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt 2. aufzuheben und der Erlassung von Prüfungsfächern gemäß dem Umfang im Antrag vom XXXX stattzugeben, in eventu den Bescheid im angefochtenen Spruchpunkt gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückzuverweisen.
Begründend führte die Beschwerdeführerin zusammengefasst aus, sie habe in ihrem Antrag vom XXXX die Erlassung bestimmter, aufgelisteter Prüfungsfächer beantragt. Ein Vergleich dieses Antrags mit den gesetzlichen Bestimmungen zum Prüfungsumfang der Eignungsprüfung gemäß §§ 31, 32 EIRAG ergebe, dass - neben dem Berufs- und Standesrecht der Rechtsanwälte sowie Kostenrecht - die Erlassung folgender Prüfungsfächer oder Teilen nicht beantragt worden sei: Strafverfahren (außer Finanzstrafverfahren) und Strafrecht - mit Ausnahme der im Antrag aufgezählten einzelnen Delikte.
Der Präsident des OLG XXXX habe somit zu Unrecht die Beantragung der Erlassung sämtlicher, und nicht nur einzelner, Prüfungsfächer (mit Ausnahme nach § 32 Abs. 1 Z 3 EIRAG) angenommen.
Zur Abweisung der Erlassung von Prüfungsfächern hielt sie weiters fest, in der Begründung des Bescheides vom XXXX werde an mehreren Stellen ausgeführt, dass ihre als Rechtsanwaltsanwärterin in Österreich erworbenen Praxiszeiten für die Ausbildung in Bulgarien als Rechtsanwältin angerechnet worden seien, sie nie die Rechtsanwaltschaft in Bulgarien ausgeübt habe und diese derzeit sogar ruhend gestellt sei. Die Anrechnung von Praxiszeiten aus Österreich für die Erlangung der Berufsberechtigung in Bulgarien sei jedoch- so die Beschwerdeführerin - kein Hindernis und die Ausübung der Rechtsanwaltschaft in Bulgarien sei keine Voraussetzung für die Zulassung zur Eignungsprüfung ebenso wenig für die Erlassung von Prüfungsfächern. Unter Zugrundelegung von § 25 EIRAG merkte die Beschwerdeführerin an, dass die Eignungsprüfung die beruflichen Kenntnisse des Bewerbers beträfen. Die Prüfung habe dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Bewerber über eine berufliche Qualifikation zur Ausübung eines Anwaltsberufes verfüge. Auch an dieser Stelle sei unerheblich, ob Praxiszeiten aus Österreich für die Ausbildung zur Rechtsanwältin in Bulgarien angerechnet worden seien, die Anwaltschaft in Bulgarien ausgeübt worden sei oder werde und derzeit ruhend gestellt sei. Ferner merkte sie zu § 29 EIRAG und zur diesbezüglichen Begründung im angefochtenen Bescheid an, eine Erlassung von Prüfungsfächern gemäß § 29 EIRAG setzte den Erwerb von Kenntnissen im österreichischen Recht und nicht von solchen im bulgarischen voraus. Die Begründung, wonach eine Ausübung der Rechtsanwaltschaft in Bulgarien nicht stattgefunden habe, übersehe daher, dass eine solche Tätigkeit nicht dem Erwerb von Kenntnissen im österreichischen Recht, die für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in Österreich erforderlich seien, gedient hätte. Auch verweise die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid auf die Erläuterungen zu § 13 EWR-Rechtsanwaltsgesetz 1992, der inhaltlich § 29 EIRAG entspreche, dennoch werde die Ansicht vertreten, dass neben dem Erwerb von theoretischen Kenntnissen während des Diplom- und nunmehr des Doktoratstudiums der Rechtswissenschaften an der Universität Wien, die während der Gerichtspraxis und insbesondere während einer 3-jährigen Tätigkeit als Rechtsanwaltsanwärterin erworbenen praktischen Kenntnisse im österreichischen Recht nicht ausreichend seien, um Prüfungsfächer zu erlassen. Ferner - so die Beschwerdeführerin - sei noch hinzugefügt, dass der "Standardfall" der Eignungsprüfung von einem im Ausland zugelassenen Rechtsanwalt ausgehe, der in Österreich weder studiert habe, noch Gerichtspraxis und 3 Jahre Zeiten als Rechtsanwaltsanwärter samt Besuch von Ausbildungsveranstaltungen im Ausmaß von 43 Halbtagen absolviert habe.
Der angefochtene Bescheid trage somit dem Umstand der Nichtausübung des Anwaltsberufes in Bulgarien Rechnung, indem er die Ansicht vertrete, dass eine solche Ausübung erforderlich gewesen wäre für die Erlassung von Prüfungsfächern, während jedoch das Gesetz ausdrücklich eine Erlassung von Prüfungsfächer bei Kenntnissen im österreichischen Recht verlange. Es sei jedoch unerheblich, ob sie praktische Kenntnisse im bulgarischen Recht habe.
Insofern im angefochtenen Bescheid, der im Einvernehmen der XXXX . Rechtsanwaltskammer erlassen wurde, vom Ausschuss die Ansicht vertreten werde, dass eine vollständige Erlassung der Prüfungsfächer für einen Zulassungswerber der in Österreich das Studium der Rechtswissenschaften absolviert habe, dazu führen könne, dass ein nach dem Rechtsanwaltsprüfungsgesetz die Zulassung zum österreichischen Rechtsanwalt anstrebender Bewerber, der ebenfalls in Österreich studiert habe, schlechter gestellt werde, da von ihm die erfolgreiche Ablegung einer aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil bestehenden Rechtsanwaltsprüfung abverlangt werde, werde übersehen, dass hier ein Vergleich mit einem Bewerber gemacht werde, der nicht im EU-Raum als Anwalt zugelassen sei und für diesen weder die zitierte Richtlinie noch das EIRAG anwendbar sei. Sie sei in Bulgarien als Anwältin zugelassen und zudem verfüge sie über praktische Erfahrung im österreichischen Recht.
Das Bundesverwaltungsgericht hat auf Grund des Beschwerdevorbringens und zur Klärung des Sachverhaltes sowie der Wahrung des rechtlichen Gehörs eine Verhandlung am XXXX durchgeführt. Im Zuge dieser Verhandlung wurde von der Beschwerdeführerin - der Vertreter der belangten Behörde war nicht erschienen - im Wesentlichen auf das bisherige Beschwerdevorbringen verwiesen; der im Bescheid widergegebene Sachverhalt wurde im Wesentlichen außer Streit gestellt. Insbesondere führte die Beschwerdeführerin jedoch aus, dass ihrer Auffassung nach das EIRAG keinen Anwendungsfall hätte, wenn ihr eine Erlassung von Prüfungsfächern nicht zustehen würde. Schließlich habe ihr auch die Rechtsanwaltskammer XXXX empfohlen, einen entsprechenden Antrag an den Präsidenten des Oberlandesgerichtes XXXX zu stellen. Inhaltlich verwies die Antragstellerin auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 13.08.2008, GZ B 1098/6. Sie besitze entsprechende Kenntnisse und sei es auch nicht zwingend erforderlich, eine Tätigkeit als Anwältin in Bulgarien ausgeübt zu haben oder auszuüben, sondern reiche die Berufsberechtigung aus. Ein Vergleich zwischen Anwälten, welche in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union zugelassen seien, und Rechtsanwaltsanwärterinnen und Rechtsanwaltsanwärtern in Österreich sei hingegen unzulässig.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Z 1); gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Z 2); wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Z 3); gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 2 B-VG (Z 4).
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes, soweit sich aus Abs. 3 nicht anderes ergibt, über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Auf Grund der vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens, insbesondere des Antrages der XXXX vom XXXX , der Stellungnahme der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer vom XXXX , des Bescheides des Präsidenten des Oberlandesgerichtes XXXX vom XXXX , der Beschwerde der Antragstellerin vom XXXX sowie auf Grund der vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX durchgeführten mündlichen Verhandlung wird festgestellt:
Am XXXX stellte XXXX an den Präsidenten des Oberlandesgerichtes XXXX unter anderem den Antrag auf Erlassung von Prüfungsfächern gemäß § 29 ElRAG für die Prüfungsfächer "Bürgerliches Recht, einschließlich Arbeits- und Sozialrecht; Unternehmens- und Gesellschaftsrecht; Strafrecht: Finanzstrafrecht, Geldwäsche, Gläubigerschutzdelikte, Korruption, Insiderstrafrecht, gesellschaftsrechtliche Strafbestimmungen, Strafbestimmungen im Kapitalmarktrecht, Verbandsverantwortlichkeit; Öffentliches Recht; Abgabenrecht". Begründend führte sie dazu - soweit relevant - aus, dass sie die Anwaltsprüfung in Bulgarien erfolgreich abgelegt habe und als "Advokat" in Bulgarien zugelassen sei. Sie habe darüber hinaus Kenntnisse des österreichischen Rechts erworben auf Grund ihres vorhergehenden Studiums der Rechtswissenschaften in Wien, welches mit dem Magister erfolgreich abgeschlossen worden war, sowie ihrer Tätigkeit als Rechtsanwaltsanwärterin in einer österreichischen Rechtsanwaltskanzlei als auch als Berufsanwärterin und Prüfungsassistentin in einer Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungskanzlei. Diesem Antrag waren entsprechende (übersetzte und beglaubigte) Urkunden angeschlossen.
Nach Einholung einer Stellungnahme der XXXX Rechtsanwaltskammer entschied der zuständige Präsident des Oberlandesgerichtes XXXX im Spruchpunkt 2 des in Beschwerde gezogenen Bescheides vom XXXX , dass "der Antrag auf Erlassung sämtlicher Prüfungsfächer mit Ausnahme nach § 32 Abs 1 Z 3 ElRAG (Berufs- und Standesrecht der Rechtsanwälte sowie Kostenrecht)" abgewiesen werde.
Gegen diesen Spruchpunkt 2 wendet sich die vorliegende Beschwerde der Antragstellerin.
Verfahrensgegenständlich ist somit die Beschwerde der XXXX gegen Spruchpunkt 2 des Bescheides des Präsidenten des Oberlandesgerichtes XXXX vom XXXX .
Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin nach erfolgreichem Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Wien die Rechtsanwaltsprüfung in Bulgarien abgelegt hat und sie am XXXX als Rechtsanwältin in Bulgarien eingetragen wurde. Zeiten ihrer vormaligen juristischen Tätigkeit als Rechtsanwaltsanwärterin in Österreich wurden ihr dabei als Praxiszeiten angerechnet. Die Tätigkeit eines "Advokat" in Bulgarien wurde nie ausgeübt und ist diese Tätigkeit derzeit ruhend gestellt.
Gemäß § 25 ElRAG ist die Eignungsprüfung eine ausschließlich über die beruflichen Kenntnisse des Bewerbers betreffende staatliche Prüfung, mit der seine Fähigkeit, den Beruf eines Rechtsanwalts in Österreich auszuüben, beurteilt werden soll. Die Eignungsprüfung muss dem Umstand Rechnung tragen, dass der Bewerber in einem Staat, der Mitglied der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, über eine berufliche Qualifikation zur Ausübung eines Anwaltsberufs verfügt.
Gemäß § 26 Abs 2 Z 3 ElRAG, wonach sich die Zuständigkeit der Rechtsanwaltsprüfungskommission nach dem Herkunftsstaat des Bewerbers richtet, ist für die Eignungsprüfung die Rechtsanwaltsprüfungskommission beim Oberlandesgericht Linz für Bewerber aus der Republik Bulgarien zuständig.
Gemäß § 29 ElRAG hat der Präses der Rechtsanwaltsprüfungskommission im Einvernehmen mit der nach § 26 zuständigen Rechtsanwaltskammer auf Antrag Prüfungsfächer zu erlassen, wenn der Bewerber nachweist, dass er in seiner bisherigen Ausbildung oder seiner bisherigen Berufstätigkeit in einem Prüfungsfach die für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in Österreich erforderlichen materiellrechtlichen und verfahrensrechtlichen Kenntnisse im österreichischen Recht erworben hat.
Die Beschwerdeführerin, eine österreichische Staatsbürgerin, hat an der Universität Wien das Studium der Rechtswissenschaften absolviert und am XXXX den akademischen Grad "Magistra der Rechtswissenschaften" erworben.
Nach bestandenen Prüfungen (am XXXX zum Erwerb von "juristischer Rechtsfähigkeit"; am XXXX , XXXX und XXXX die dreiteilige Rechtsanwaltsprüfung in Bulgarien) erfolgte die Eintragung in das Register der bulgarischen Rechtsanwaltschaft per XXXX .
Auf Grund ihrer Zulassung als "Advokat" in Bulgarien ist die Antragstellerin, auch wenn sie österreichische Staatsbürgerin ist, diesbezüglich als eine Person zu qualifizieren, welche auf Grund ihrer beruflichen Ausbildung im Rahmen der geltenden Normen befähigt ist, den Beruf eines Rechtsanwaltes in Bulgarien auszuüben. Ihr Antrag auf Erlassung von Prüfungsfächern für die Eignungsprüfung in Österreich war somit nach Einholung einer Stellungnahme der XXXX Rechtsanwaltskammer vom Präsident des Oberlandesgerichtes XXXX zu beurteilen.
Die Eignungsprüfung dient dem Zweck, ausschließlich die beruflichen Kenntnisse der Bewerberin zu beurteilen. Dabei muss der Umstand, dass sie über die berufliche Qualifikation zur Ausübung eines Anwaltsberufes innerhalb eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union verfügt, entsprechend berücksichtigt werden.
Die Erlassung einzelner Prüfungsfächer ist jedenfalls dann gerechtfertigt, wenn die Bewerberin nachweist, dass ihre bisherige Ausbildung oder Berufstätigkeit sicherstellt, dass sie in einem Prüfungsfach die für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes in Österreich erforderlichen materiellrechtlichen und verfahrensrechtlichen Kenntnisse im österreichischen Recht erworben hat.
Mit dem Hinweis auf die erfolgreiche Absolvierung des Studiums der Rechtswissenschaften und einzelnen juristischen Tätigkeiten (Rechtsanwaltsanwärterin bzw. Berufsanwärterin und Prüfungsassistentin) kann die Antragstellerin hingegen nicht im ausreichendem Ausmaß nachweisen, dass sie die Kenntnisse, die für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes in Österreich erforderlich sind, tatsächlich besitzt. Der österreichische Gesetzgeber verlangt für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes in Österreich gerade über das Studium der Rechtswissenschaften hinausgehende materiellrechtliche und verfahrensrechtliche Kenntnisse im österreichischen Recht, die durch Prüfungen zu belegen sind, welche sicherstellen sollen, dass die Rechtsberatung und Vertretungstätigkeit in einem hohen Qualitäts- und Spezialisierungsgrad erfolgt. Die Absolvierung des Studiums der Rechtswissenschaften allein genügt somit nicht, um den Nachweis der erforderlichen materiellrechtlichen und verfahrensrechtlichen Kenntnisse zu erbringen (vgl. ähnlich VfGH 13.03.2008, B 1098/06-15). Würde man lediglich die erfolgreiche Absolvierung des Studiums der Rechtswissenschaften verlangen wäre jede weitere Überprüfung der materiellrechtlichen und verfahrensrechtlichen Kenntnisse im Rahmen der Rechtsanwaltsprüfung obsolet. Es ist deshalb auch nicht der Stellungnahme der XXXX Rechtsanwaltskammer vom XXXX zu widersprechen, die zwar "zum Antrag auf Erlassung sämtlicher Prüfungsfächer" diesen Abschnitt ihrer Stellungnahme zu generell betitelt, im Einzelnen jedoch auf den konkreten, nach Prüfungsfächern spezifizierten Antrag eingeht und letztlich zu dem Ergebnis kommt, dass eine Befreiung von schriftlichen und mündlichen Prüfungsfächern nicht gerechtfertigt wäre.
Gegenständlich kann die Beschwerdeführerin aber auch nichts aus der erfolgreichen Ablegung von Prüfungen für die Tätigkeit als Advokat in Bulgarien gewinnen. Die Tätigkeit als "Advokat" in Bulgarien, zu welcher die Beschwerdeführerin erst seit XXXX berechtigt wäre (aber tatsächlich nie ausgeübt hat und derzeit ruhend gestellt ist), vermag ebenfalls nicht den geforderten Nachweis im Sinne des § 29 ElRAG hinsichtlich ausreichender österreichischer Rechtskenntnisse zu begründen. Eine geplante Reaktivierung ihrer Tätigkeit nach Beendigung der Mutterschaftskarenz ab März XXXX ist diesbezüglich nicht weiter zu berücksichtigen.
In diesem Zusammenhang verweist das Bundesverwaltungsgericht auf das in sich schlüssige System des freien Dienstleistungsverkehrs und die Niederlassung von europäischen Anwältinnen und Anwälten in Österreich. Die Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte erfolgt nach Ablegung einer Eignungsprüfung bzw nach einer mindestens dreijährigen effektiven und regelmäßigen Tätigkeit als niedergelassener europäischer Rechtsanwalt in Österreich, wobei auch § 19 ElRAG den entsprechenden Nachweis näher definiert. Der in § 25 leg. cit. normierte Respekt gegenüber Personen, die in Mitgliedstaaten der Europäischen Union den Beruf eines Rechtsanwaltes ausüben dürfen, wird durch die Forderung nach spezifischen Kenntnissen (auf Grund langjähriger Erfahrung) des österreichischen Rechtes nicht geschmälert und ist wohl Maßstab der Beurteilung entsprechender Erlassung einzelner Prüfungsfächer. Das EIRAG stellt dabei offensichtlich auf die Anzahl und die Art der bearbeiteten Rechtssachen und die Dauer der jeweiligen Tätigkeit auf dem Niveau einer zur Berufsausübung eines Anwaltes befugten Person ab.
Derartige Kenntnisse, insbesondere nach dem Zeitpunkt ihrer Zulassung als Rechtsanwältin in Bulgarien, konnte die Antragstellerin nicht im ausreichenden Maße, auch nicht teilweise, nachweisen.
Die Beschwerde der Antragstellerin ist jedoch insoferne begründet, als der Präsident des Oberlandesgerichtes XXXX im Spruchteil 2 des in Beschwerde gezogenen Bescheides den "Antrag auf Erlassung sämtlicher Prüfungsfächer" abgewiesen hat. Tatsächlich existiert ein derart umfassender Antrag nicht, sondern wurde der Antrag vom XXXX auf bestimmte Prüfungsfächer spezifiziert bzw. innerhalb bestimmter Prüfungsfächer - etwa im Strafrecht - auf einzelne Delikte eingeschränkt. Auch wenn die Einschränkung von Prüfungsfächern, etwa im Strafrecht auf einzelne Delikte, a priori wenig sinnvoll erscheint, enthielt der angefochtene Spruchteil ein weitergehendes Begehren als im vorliegenden Antrag vom XXXX enthalten war; der über diesen Antrag hinausgehende Spruchteil war deshalb zu korrigieren.
Da somit das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Sache selbst entscheiden konnte war auf den Eventualantrag der allfälligen Zurückverweisung gemäß § 28 Abs 3 VwGVG nicht mehr weiter einzugehen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist im vorliegenden Fall gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die vorliegende gesetzliche Regelung ist klar und ist die Erlassung von Prüfungsfächern der Eignungsprüfung für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes in Österreich an den entsprechenden Nachweis materiellrechtlicher und verfahrensrechtlicher Kenntnisse im österreichischen Recht gebunden. Derartige Nachweise konnte die Beschwerdeführerin nicht erbringen, was eine Sachverhaltsbeurteilung und keine grundsätzliche Rechtsfrage darstellt. Es weicht somit die gegenständliche Entscheidung nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auch nicht als uneinheitlich bezeichnet werden. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sich das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidungsbegründung zudem auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen konnte, liegen auch sonst keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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