W186 2010116-1•BVwG W186 2010116-1
W186 2010116-1Bundesverwaltungsgericht29.11.2016
Meldepflicht, Mitwirkungspflicht, Verfahrenseinstellung
W186 2010116-1/10Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Judith PUTZER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.06.2014, Zl. 811264010-1112640, beschlossen:
I.
Das Verfahren wird gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 eingestellt.
II.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Mit Schriftsatz vom 18.07.2014 hat die beschwerdeführende Partei gegen sämtliche Spruchpunkte des Bescheides des Bundesasylamtes vom 26.06.2014, ZI. 811264010-1112640, Beschwerde erhoben.
Die Verwaltungsbehörde hat in dem gegenständlich angefochtenen Bescheid dem Beschwerdeführer umfassendst die Glaubwürdigkeit wegen Vorliegen von Widersprüchen abgesprochen.
Die Durchführung einer Verhandlung zum Zwecke der Befragung des Beschwerdeführers ist notwendig. Diese wäre für den 09.05.2016 geplant gewesen, zu welcher der Beschwerdeführer nicht erschienen ist.
Laut Meldeauskunft des Zentralen Melderegisters vom 30.11.2016 hat der Beschwerdeführer seinen Hauptwohnsitz in der Pernerstorfergasse 36/11, 1100 Wien. An diese Adresse wurde auch die Ladung für die oben erwähnte mündliche Verhandlung versandt. Am 13.04.2016 langte hieramts der Rsa-Brief mit dem Vermerk "nicht behoben" ein. Aufgrund dessen wurde an die PI Favoriten ein Amtshilfeersuchen mit der Bitte der Aushändigung der Ladung und Aufenthaltserhebung geschickt. Am 21.06.2016 langte der Bericht der PI beim Bundesverwaltungsgericht ein in dem die PI berichtete, dass der Beschwerdeführer an der angegebenen Wohnadresse nicht mehr aufzufinden ist. Bereits im April führte die Dienstelle der PI Favoriten eine Aufenthaltserhebung durch; auch hier konnte der BF nicht angetroffen werden und es wurde eine amtliche Abmeldung eingeleitet. Diese scheint noch im Laufen zu sein.
II. Entscheidungsgrundlagen:
aktuelle Meldeauskunft des Zentralen Melderegisters;
aktueller Auszug aus dem GVS;
Verfahrensakt.
III. Würdigung der Entscheidungsgrundlagen:
Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich unzweideutig aus den angeführten Entscheidungsgrundlagen.
Die Feststellung über die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist die logische Konsequenz der Annahme der Unglaubwürdigkeit der Verwaltungsbehörde und der Notwendigkeit der Verschaffung eines persönlichen Eindruckes durch den zuständigen Richter des Bundesverwaltungsgerichtes.
IV. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF. entzieht sich ein Asylwerber dem Asylverfahren, wenn dem Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten (§ 15) weder bekannt noch sonst durch das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist.
Gemäß § 24 Abs. 2 1. Satz AsylG 2005 idgF. sind Asylverfahren einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (Abs. 1) und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann.
Zu Spruchpunkt I) Einstellung des Verfahrens
Die beschwerdeführende Partei hat ihren aktuellen Aufenthaltsort weder bekannt gegeben noch ist dieser durch das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar.
Zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes ist die persönliche Mitwirkung der beschwerdeführenden Partei erforderlich. Dies ist durch die Abwesenheit der beschwerdeführenden Partei nicht möglich, weshalb das Verfahren gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 einzustellen ist.
Zu Spruchpunkt II) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der gegenständliche Fall keine Rechtsfragen aufwirft.
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