BVwG W170 2131271-1

W170 2131271-1Bundesverwaltungsgericht29.11.2016

Regest

Ausreise, Behebung der Entscheidung, Ermittlungspflicht, Kassation,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W170 2131271-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.11.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W170.2131271.1.00

Spruch

W170 2131271-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, vertreten durch XXXX, dieser vertreten durch XXXX c/o die Caritas der Erzdiözese Wien, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes vom 22.06.2016, Zl 1080671410-150987762, beschlossen:

A) In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt I. des bekämpften

Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. XXXX (in Folge: Beschwerdeführerin) stellte am 01.08.2015 Antrag auf internationalen Schutz.

2. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wurde der gegenständliche Antrag der Beschwerdeführerin mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 22.06.2016 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde diesem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

3. Mit Schriftsatz vom 22.07.2016 wurde gegen Spruchpunkt I. des im Spruch bezeichneten Bescheides Beschwerde erhoben; die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht samt den bezugnehmenden Verwaltungsakten am 28.07.2016 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die Beschwerdeführerin ist eine zum Antragszeitpunkt, zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamtes und zum nunmehrigen Zeitpunkt minderjährige, syrische Staatsangehörige, die der Volksgruppe der Araber und der moslemischen Konfession angehört.

1.2. In ihrer Einvernahme am 04.02.2016 gab die Beschwerdeführerin an, zwei ihrer drei Brüder seien mit ihr in Österreich. Sie habe in Damaskus gewohnt, ihre Eltern, ihr Bruder und ihre Großeltern seien noch in Syrien und sie sei nach Österreich gebracht worden, weil in Syrien Krieg herrsche und es dort Entführungen gebe. Ihre Schule sei einmal von einer Bombe getroffen und dabei komplett zerstört worden.

In ihrer Stellungnahme vom 08.03.2016 führte sie weiter aus, es gebe in Damaskus viele (Bomben)Anschläge und Kriegswirren sowie mittlerweile alltägliche Entführungen von Kindern zum Zwecke des Austauschens gegen Gefangene oder der Zwangsrekrutierung. Auch sei die Beschwerdeführerin in Gefahr sexuell ausgebeutet oder zwangsverheiratet zu werden. Auch würden Kinder als Späher und Informanten missbraucht werden.

Das Bundesamt hat hinsichtlich des Vorbringens der Beschwerdeführerin in der Stellungnahme keinerlei Ermittlungen getätigt und ist auf dieses Vorbringen im bekämpften Bescheid auch nicht eingegangen.

1.3. Im Administrativverfahren gab die Beschwerdeführerin weiters an, ihre beiden in Österreich lebenden Brüder seien anerkannte Flüchtlinge. In der Schule sei sie von ihren Mitschülern gehänselt worden, weil ihre Brüder keinen Militärdienst geleistet hätten.

Das Bundesamt hat nicht ermittelt, ob und welche Sanktionen der Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr wegen der Weigerung ihrer beiden Brüder, den Militärdienst zu leisten und wegen deren Flucht aus Syrien - insbesondere von Seiten des syrischen Staates - drohen.

Diesbezüglich hat das Bundesamt jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen.

1.4. Das Bundesamt hat nicht ermittelt, ob die Beschwerdeführerin Syrien legal oder illegal verlassen hat. Zwar legte die Beschwerdeführerin ihren Reisepass im Original vor, jedoch schließt das eine illegale Ausreise per se nicht aus und hat die belangte Behörde weder die Beschwerdeführerin noch ihren Bruder, der im Zuge des Verfahrens als Zeuge befragt wurde, dazu befragt und auch keine Feststellungen dahingehend getroffen.

1.5. Das Bundesamt hat nicht ermittelt, ob und welche Sanktionen der Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr wegen ihrer (allenfalls rechtswidrigen) Ausreise aus syrischer Sicht aus Syrien drohen.

Diesbezüglich hat das Bundesamt jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Beweiswürdigung zu 1.1.:

Die Feststellungen unter 1.1. ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt, die mit dem syrischen Reisepasses der Beschwerdeführerin, die diese beim Bundesamt vorgelegt hat, in Einklang zu bringen sind. Auch das Bundesamt ist - zumindest schlüssig durch die Zustellung des verfahrensgegenständlichen Bescheides an die im Spruch genannte Vertreterin - von der Minderjährigkeit der Beschwerdeführerin ausgegangen. Dass die Beschwerdeführerin syrischer Staatsangehörige, Angehörige der Volksgruppe der Araber und der moslemischen Konfession ist, hat das Bundesamt unwidersprochen und im Einklang mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin festgestellt und ist daher davon auszugehen.

2.2. Beweiswürdigung zu 1.2. und 1.3.:

Hinsichtlich der Feststellung zu den Angaben der Beschwerdeführerin betreffend ihren Wohnort, die Familiensituation sowie das Leben in ihrer Heimat ist auf ihre behördliche Einvernahme (AS 65ff), betreffend der alltäglichen Kindesentführungen zu verschiedenen Zwecken auf ihre schriftliche Stellungnahme (75ff) zu verweisen. Auch die Behörde ging in ihren Feststellungen des angefochtenen Bescheides davon aus, dass die beiden in Österreich lebenden Brüder der Beschwerdeführerin anerkannte Flüchtlinge seien (AS 97).

Dass das Bundesamt diesbezüglich keine aufklärenden Fragen gestellt hat bzw. weder auf die Stellungnahme der Beschwerdeführerin noch auf die Tatsache, dass die beiden in Österreich lebenden Brüder der Beschwerdeführerin anerkannte Flüchtlinge seien und welche Folgen das für die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr nach Syrien haben könnte, weder im Ermittlungsverfahren noch im Bescheid eingegangen ist, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt.

2.3. Beweiswürdigung zu 1.4.:

Hinsichtlich der Unterlassung der Ermittlung, ob die Beschwerdeführerin Syrien rechtswidrig verlassen hat - dies ergibt sich aus dem Verwaltungsakt -, ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführerin zwar ihren Reisepass vorgelegt hat, was aber eine mögliche illegale Ausreise der Beschwerdeführerin noch nicht ausschließt. Es ist insbesondere im Hinblick auf den Umstand, dass ein Großteil der syrischen Grenzübergänge nicht in der Hand der Regierung sind, zu ermitteln, welche Art von Ausreise über welchen Grenzübergang stattgefunden hat und wer an diesem Grenzübergang die Macht in der Hand hatte.

2.4. Beweiswürdigung zu 1.5.:

Weder im Verwaltungsakt noch im Bescheid finden sich nachvollziehbare Ermittlungen zur Frage ob und welche Sanktion der Beschwerdeführerin wegen ihrer aus syrischer Sicht allenfalls rechtswidrigen Ausreise droht. Diesbezüglich hat das Bundesamt jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) hat das Verwaltungsgericht jedenfalls dann selbst in der Sache zu entscheiden, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Steht der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht fest, so hat das Verwaltungsgericht nach der eben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich diesen Sachverhalt festzustellen und in der Sache selbst zu entscheiden; eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt nur dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt, bloß ansatzweise ermittelt hat, konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden oder ähnlich schwerwiegende Ermittlungsmängel vorliegen sowie die Entscheidung in der Sache durch das Verwaltungsgericht selbst nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Wie oben festgestellt wurde, hat das Bundesamt den Sachverhalt in den oben dargestellten Bereichen nicht ermittelt. Die oben dargestellten Fragen sind aber im Hinblick auf die Frage, ob dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist, aus folgenden Gründen entscheidungsrelevant:

Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht einer Person, die sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; ebenso droht entsprechende Verfolgung einer Person, die staatenlos ist und sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren. Darüber ist auszuführen, dass § 3 Abs. 1 AsylG 2005 auf den Flüchtlingsbegriff (drohende Verfolgung im Herkunftsstaat) im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention verweist. Danach ist entscheidend, ob glaubhaft ist, dass den Fremden in ihrem Herkunftsstaat Verfolgung droht. Dies ist dann der Fall, wenn sich eine mit Vernunft begabte Person in der konkreten Situation der Asylwerber unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat fürchten würde (VwGH vom 24.06.2010, 2007/01/1199). Weiters setzt die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung nicht voraus, dass der Asylwerber vor seiner Ausreise eine individuell gegen ihn gerichtete Verfolgung bereits erlitten haben müsste oder ihm zumindest eine solche bereits konkret angedroht worden wäre; eine derartige Befürchtung ist auch dann gerechtfertigt, wenn die Verhältnisse im Heimatland des Asylwerbers dergestalt sind, dass die Angst vor der vorgebrachten, drohenden Verfolgung objektiv nachvollziehbar ist (siehe VwGH vom 25.01.1996, 95/19/0008, wenn auch zum AsylG 1991, jedoch unter Bezugnahme auf den Flüchtlingsbegriff der Genfer Flüchtlingskonvention).

Das Bundesamt hat es unterlassen, spezifische Feststellungen zur Rückkehrsituation der Beschwerdeführerin zu treffen. Die belangte Behörde hat weder die Kriterien, nach welchen seitens der syrischen Behörden die Zuordnung als "Regimegegner/politisch Andersdenkender" erfolgt noch das spezifische persönliche/familiäre Profil der Beschwerdeführerin (Nichtableistung des Wehrdienstes ihrer Brüder, Schwester von zwei anerkannten Flüchtlingen), das das Risiko für diesen, von den syrischen Behörden als Regimegegner/politisch Andersdenkender angesehen zu werden, begründen könnte, erhoben und festgestellt und hat es unterlassen, die risikobegründenden Faktoren einer Gesamtbewertung zu unterziehen (zum Erfordernis einer Gesamtbetrachtung vgl. etwa VwGH 27.04.2006, 2003/20/0181). Nur auf Grundlage solcher Erhebungen und Sachverhaltsfeststellungen, die von der belangten Behörde allerding unterlassen wurden, ließe sich die Lage der Beschwerdeführerin (bei einer Rückkehr/Wiedereinreise nach Syrien) beurteilen und ableiten, ob konkret dem Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung "als Regimegegner/politisch Andersdenkender" mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht oder nicht.

Im Fall der Beschwerdeführerin bestehen überdies keine Hinweise darauf, dass diese freiwillig nach Syrien zurückgehen könnte (zur möglichen Asylrelevanz einer illegalen Ausreise bzw. einer Asylantragstellung im Ausland etwa VwGH 29.01.2004, 2001/20/0346). So ist etwa dem Lageberichtes des deutschen Auswärtigen Amtes vom 27.09.2010 diesbezüglich zu entnehmen, dass behördlich zurückgeführte Personen bei ihrer Einreise in der Regel zunächst durch die Geheimdienste über ihren Auslandsaufenthalt und den Grund ihrer Abschiebung befragt werden und benennt auch Fälle, in denen es unmittelbar bzw. kurz nach der Rückführung zur Inhaftierungen gekommen ist. Einem aus Deutschland im September 2009 zurückgeführten syrischen Staatsangehörigen wurde dem Lagebericht zufolge vorgeworfen, in Deutschland einen Asylantrag gestellt zu haben und im Ausland bewusst falsche Angaben verbreitet zu haben, die das Ansehen des Staates herabzusetzen geeignet sind und er wurde zu einer Haft- und Geldstrafe verurteilt. Aus diesem Bericht ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass es zu willkürlichen Verhaftungen zurückkehrender syrischer Staatsangehöriger kommt, wobei weder ein bestimmter Verfolgungsmodus zu erkennen ist noch ausgeschlossen werden kann, dass es bereits schon bei kurzzeitiger Inhaftierung/Befragung durch die syrischen Sicherheitskräfte zu Folter kommt bzw. der Vorwurf, das Ansehen des Staates im Ausland herabgesetzt zu haben, erhoben wird. Da im Übrigen nicht davon auszugehen ist, dass sich die Lage von Rückkehrern, die rechtswidrig aus Syrien ausgereist sind, seit Ausbruch des Aufstands im März 2011 - also seit einem Zeitpunkt, der nach dem Erscheinungszeitpunkt des Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes liegt - verbessert hat bzw. wird die Behörde hinsichtlich der Folgen einer rechtswidrigen Ausreise einen Bericht heranzuziehen haben, der die Situation nach Beginn der Aufstandsbekämpfung beschreibt oder auf andere Weise den sich potentiell geänderten diesbezüglichen Sachverhalt ermitteln müssen (siehe zur Frage der Aktualität der Länderberichte/Länderfeststellungen etwa VfGH vom 11.12.2013, U 1159/2012-13 ua).

Da das Bundesamt zu den unter 1.2. bis 1.5. dargestellten Fragen keine Ermittlungen getätigt hat, steht der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht fest und liegen die diesbezüglich Voraussetzungen des § 28 Abs. 3 VwGVG nach der oben dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vor.

Zur Frage, ob die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht - hier: das Bundesverwaltungsgericht - selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, ist auszuführen, dass das Bundesverwaltungsgericht im Gegensatz zum bisherigen Asylgerichtshof keine "Spezialbehörde" (bzw. kein "Spezialgericht") ist, sodass davon auszugehen ist, dass insbesondere länderspezifische Ermittlungen durch die Spezialbehörde Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit der diesem angegliederten Staatendokumentation jedenfalls unbürokratischer, schneller und billiger durchgeführt werden können, sodass die Ermittlung des relevanten Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in diesen Bereich weder im Interesse der Raschheit gelegen noch mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Daher ist spruchgemäß zu entscheiden, der Bescheid hinsichtlich des bekämpften Spruchpunktes I. zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

Hinsichtlich des Antrages auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass der entscheidungsrelevante Sachverhalt - nämlich das Vorliegen von mangelhaften Ermittlungen zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt und das Vorliegen der Voraussetzungen für die Aufhebung des Bescheides und die Zurückverweisung der Angelegenheit an das Bundesamt - durch den vorliegenden Bescheid unter Bedachtnahme auf die Beschwerde feststand und daher auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werden konnte und der entsprechende Antrag in der Beschwerde abgewiesen wird.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Unter A) wurde ausführlich ausgeführt, dass im erstinstanzlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil hinsichtlich § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG die oben zitierte, einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt. Daher ist eine relevante Rechtsfrage nicht zu erkennen und die Revision somit unzulässig.

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