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W166 2136818-1•BVwG W166 2136818-1
W166 2136818-1Bundesverwaltungsgericht29.11.2016
Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
W166 2136818-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC sowie den fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Gerd GRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, Außenstelle Wien vom XXXX, wegen Abweisung des Antrags auf Ausstellung des Behindertenpasses zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin stellte am XXXX beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und legte diverse medizinische Beweismittel vor.
In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom XXXX, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, wird im Wesentlichen folgendes ausgeführt:
"Anamnese /derzeitige Beschwerden:
Erstantrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses wegen chronischem Schmerzsyndrom nach komplexer Wirbelfraktur L1/L2 , Handgelenksfraktur rechts XXXX, dorsale Stabilisierungsoperation, Rehabilitation XXXX, seither keine durchgehende Behandlung. "Wirbelturnen"
Zustand nach Cavernomentfernung XXXX XXXX (Ab! 8), Rehabilitation in XXXX, Hashimoto Thyreoiditis ohne Therapie. Psychotherapie wegen Depression und somatoformer Schmerzstörung 2009, keine durchgehende Schmerztherapie, kombinierte psychiatrische Dauermedikation, Schlafstörungen, morgendliches Pessimum, Wettersensibilität, Obstipation werden beklagt. Frühe Menopause, Z.n. operativen Eingriffen im Kieferbereich rechts. Raucherin seit 17. Lj.(20/d) Schwierigkeiten beim Stiegen steigen und auf unebenem Gelände (Waldboden)
Behandlung/en: stationär zuletzt XXXX
Medikamente: Trittico, Siralud, Zoldem, Cipralex, Xyzall b Bed, Oleovit D3 30gtt/Wo Hilfsmittel Magnetband lumbal
Sozialanamnese: ledig, kinderlos, pensionierte Eltern, ein Bruder, AMS, Arbeiterin
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Abl. 6: CT XXXX: Kompressionsfraktur L1 mit Hinterwandbeteiligung, L2 ohne Hinterwandbeteiligung.
Abl. 8: XXXX XXXX: Entfernung v. Cavernom Corpus callosum, komplikationsfrei.
Abl. 19: NRZ XXXX XXXX: Rehabilitationsaufenthalt, komplikationslos..
Abl. 15: XXXX XXXX: Osteopenie nach Deckplatteneinbrüchen 1,2...Ifd Schmerzaggravierung, Tape o. Besserung, Streichen von Therapien, belastend, Kurabbruch 29.11.
Untersuchungsbefund:
Größe: 1 62 cm Gewicht: 53 kg Blutdruck: n.f.
Kommt unbegleitet frei gehend in Sportschuhen zur Untersuchung
An-und Auskleiden sowie Transfer Untersuchungsliege selbständig I
keine Auffälligkeiten des Hautbildes, kardiopulmonal kompensiert
Z.n. Schädeltrepanation wegen Cavernom
Status - Fachstatus:
XXXX Jahre alt, Rechtshänderin
AZ: mäßig gut EZ: gut
Nikotin: 20 /d
Alkohol: 0
Allergie: Haut reagiert auf gechlortes Wasser Stuhl: obstipiert
Harn: unauff.
Ein- und Durchschlafstörungen Hals LK+ Schilddrüse: unauff.
Tastbefund Mund: sichtbare Schleimhäute gut durchblutet Zahnstatus saniert
Herz: rhythmisch, mittellaute Herztöne, normfrequent
Lunge: schwaches VA, kein verlängertes Exspirium, keine pathologischen Atemgeräusche Abdomen: weich, über Thoraxniveau, Peristaltik unauffällig, nicht drucksensibel, keine Resistenzen
Nierenlager: bds. kein Klopfschmerz Reizfreie Narbe im Rückenbereich, obere LWS, AE
Wirbelsäule: Beckengeradstand, Klopfdolenz im BWS/LWS Übergangsbereich, glutäal bds
HWS: Ante/Retroflexion, Rotation bds Seitneigung bds. endlagig reduziert, KJA 0,5cm
BWS: Seitneigung, Rumpfdrehung 20 Grad beidseits Reklination 1/3 eingeschränkt
LWS: Finger-Boden-Abstand: nicht geprüft negativer Lasegue
Obere Extremitäten: Schultergeradstand, Armheben über Kopf möglich
Nackengriff: nicht eingeschränkt
Schürzengriff: nicht eingeschränkt
Kreuzgriff: rechts , links uneingeschränkt durchführbar
Ellbogenstrecken und -beugung frei möglich
Faustschluss: bds vollständig, Fingergelenke frei beweglich
Grobe Kraft und Händedruck bds gut-Fein-, Pinzettengriff: bds. durchführbar, keine muskul. Atrophien Unterarmdrehung/Supination/Pronation im Handgelenk: beidseits durchführbar Sensibilität bds. keine Einschränkungen
Untere Extremitäten: Beinachsen gerade, keine Beinlängendifferenz
Hüftgelenke: ohne Bewegungseinschränkung bds. keine Schmerzen, leichtes Muskelziehen bei passiver Bewegungsprüfung Kniegelenke:
bandfest, verplumpt, gut beweglich
Sprunggelenke: nicht verdickt, bandfest, rechts + links endlagige Bewegungseinschränkung
beide Beine können im Liegen gestreckt angehoben werden, Vorfußhebung und -Senkung bds. intakt
keine Infektzeichen/Arthroseaktivierung
Beschwielung seitengleich typisch, leichter Spreizfuß/Zehenfehlstellung bds. keine Ödeme Besenreiser, sichtbare Varizen bds,
Fußpulse beidseits palpabel, Fußnägel unauffällig Gesamtmobilität -
Gangbild:
Flexion im Hüftgelenk beidseits ( Stiegen steigen): frei Zehenstand,
Fersenstand: beidseits durchführbar Einbeinstand kurz möglich kein Gehbehelf
Gangbild: leichte Anlaufbeschwerden
Status psychicus:
ausreichend orientiert, gut kontakt-und auskunftsfähig, kooperativ der Gedankenductus geordnet, nachvollziehbar,
Affizierbarkeit gegeben, Antrieb adäquat, Befindlichkeit negativ getönt-Dysthymie
Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Position
GdB %
1
Chronisches Schmerzsyndrom, Dorsolumbalgie nach Wirbelfrakturen L1, L2, operativ saniert 2003 (dorsale Stabilisierung) Oberer Rahmensatz, da zwar kein relevantes sensomotorisches Defizit, keine durchgehende Schmerztherapie, aber Minderbelastbarkeit, Befindlichkeitsstörung durch Schmerzen glaubhaft. Aktuell Infusionsserie und physikalische Behandlungen laufend. Abbruch einer stationären Therapie XXXX.inkludiert die begleitende psychische Belastungsreaktion mit Schlafstörungen, sowie die rezidivierenden Kopfschmerzen nach Cavernomentfernung XXXX.
40
Gesamtgrad der Behinderung
40 v.H.
Folgende
beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Schilddrüsenfunktionsstörung ohne Dauertherapie, Zustand nach Operationen linkes Knie und Kieferbereich rechts
Dauerzustand."
Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX hat die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Behindertenpasses mangels Vorliegen der Voraussetzungen abgewiesen und einen Grad der Behinderung von 40 v.H. festgestellt.
Beweiswürdigend wurde dazu ausgeführt, dass sich auf Grund des durchgeführten medizinischen Beweisverfahrens ergeben habe, dass der Grad der Behinderung 40 v.H. betrage. Die wesentlichen Ergebnisse des Begutachtungsverfahrens seien dem Gutachten, das einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen.
Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und führte aus, im Bescheid sei nirgends angeführt worden, dass die Beschwerdeführerin Metallplatten im Schädel habe, und es seinen nicht alle Reha Aufenthalte bzw. Diagnosen angeführt. Die Beschwerdeführerin sei der Meinung, dass alles verharmlost worden sei, und ersuche daher um neuerliche Bearbeitung ihres Falls. Mit der Beschwerde wurden keine weiteren Beweismittel vorgelegt.
Die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am XXXX vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin stellte am XXXX einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.
Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.
Bei der Beschwerdeführerin liegen folgende Funktionseinschränkungen vor:
1 Chronisches Schmerzsyndrom, Dorsolumbalgie nach Wirbelfrakturen L1, L2, operativ saniert 2003 (dorsale Stabilisierung)
Der Grad der Behinderung beträgt 40 v.H.
Die Feststellung zur Einbringung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses ergibt sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt ergibt sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zu den Leidenszuständen und zum Gesamtgrad der Behinderung ergeben sich aus dem eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten vom XXXX.
Im medizinischen Sachverständigengutachten wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.
Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen klinischen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.
Der von der Beschwerdeführerin im Verfahren vorgelegte Befund wurde von der ärztlichen Sachverständigen berücksichtigt und beurteilt.
Betreffend das Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde, ihr tatsächlicher Zustand sei nicht ordnungsgemäß erfasst bzw. verharmlost worden, im Bescheid seien nicht alle Diagnosen und der Umstand, dass sie Metallplatten im Schädel habe nicht angeführt worden, ist festzuhalten, dass die medizinische Sachverständige im Rahmen der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin und unter Zugrundelegung der vorgelegten medizinischen Beweismittel die Funktionseinschränkungen unter Leiden 1 "Chronisches Schmerzsyndrom, Dorsolumbalgie nach Wirbelfrakturen L1, L2, operativ saniert 2003 (dorsale Stabilisierunq)" entsprechend der Einschätzungsverordnung unter der Positionsnummer 02.01.02 mit einem Grad der Behinderung von 40 v.H. eingeschätzt hat.
Bei der Einschätzung im medizinischen Gutachten wurde der obere Rahmensatz gewählt, da zwar kein relevantes sensomotorisches Defizit sowie keine durchgehende Schmerztherapie, aber eine Minderbelastbarkeit gegeben ist, und eine Befindlichkeitsstörung durch Schmerzen glaubhaft ist. Die Beurteilung inkludiert nach medizinischer Beurteilung laufende aktuelle Infusionsserien, physikalische Behandlungen und die begleitende psychische Belastungsreaktion mit Schlafstörungen, sowie die rezidivierenden Kopfschmerzen nach Cavernomentfernung XXXX. Im Gutachten wird überdies festgehalten, dass eine stationäre Therapie im Jahr XXXX abgebrochen worden ist, eine Schilddrüsenfunktionsstörung ohne Dauertherapie sowie ein Zustand nach Operation des linken Knies und im Kieferbereich rechts keinen Grad der Behinderung erreichen.
Zum Vorbringen in der Beschwerde, die Diagnosen und weitere gesundheitliche Umstände seien im Bescheid nirgends angeführt ist festzuhalten, dass dies dem medizinischen Sachverständigengutachten vom XXXX, welches der Beschwerdeführerin mit dem Bescheid übermittelt und welches zum Inhalt der Beschwerde erhoben wurde, zu entnehmen ist.
Da mit der Beschwerde keine Einwendungen erhoben bzw. Befunde vorgelegt wurden, welche das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften vermochten, war die Einholung eines weiteren medizinischen Gutachtens nicht erforderlich.
Die Beschwerdeführerin ist dem ärztlichen Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichts bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des gegenständlichen Sachverständigengutachtens.
Das ärztliche Sachverständigengutachten vom XXXX wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
Gemäß § 40 Abs. 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
Gemäß § 40 Abs. 2 BBG ist Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hierzu ermächtigt ist.
Gemäß § 41 Abs. 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mittelung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen eines Behinderung erbracht werden und die hierfür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Gemäß § 42 Abs. 2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.
Gemäß § 45 Abs. 1 Bundesbehindertengesetz sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Gemäß § 45 Abs. 2 Bundesbehindertengesetz ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 leg. cit. nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch Senate zu erfolgen.
Gemäß § 45 Abs. 4 BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich Sozialrecht) aufzuweisen.
Gemäß § 35 Abs. 1 EStG steht dem Steuerpflichtigen, der außergewöhnliche Belastungen durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung hat und weder der Steuerpflichtige nach sein (Ehe)Partner noch sein Kind eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) erhält, ein Freibetrag gemäß Abs. 3 leg. cit. zu.
Gemäß § 35 Abs. 2 EStG bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hierfür maßgebenden Einschätzung,
2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 162/2010, die die von ihr umfassten Bereiche.
Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständige Stelle nachzuweisen.
Zuständige Stelle ist:
Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung, BGBl. II 261/2010 idF BGBl II 251/2012 (Einschätzungsverordnung), lauten auszugsweise:
.....
Grad der Behinderung
§ 2. (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.
Da in dem gegenständlichen fachärztlichen Sachverständigengutachten, das vom Bundesverwaltungsgericht als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewertet wurde, ein Grad der Behinderung von 40 v. H. festgestellt wurde, sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt.
Die Beschwerdeführerin ist dem Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.
Steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).
Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Beurteilung des Grades der Behinderung in Betracht kommt.
Aus den dargelegten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen ist.
Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung abgesehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Im gegenständlichen Fall wurde zur Klärung des Sachverhaltes ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt und der Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung eingeschätzt. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwendungen waren nicht geeignet, das Sachverständigengutachten zu entkräften, und der Sachverhalt ist als geklärt anzusehen, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde auch nicht beantragt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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