W166 2130386-1•BVwG W166 2130386-1
W166 2130386-1Bundesverwaltungsgericht29.11.2016
Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
W166 2130386-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC sowie den fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Gerd GRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien vom XXXX, wegen Abweisung des Antrags auf Ausstellung des Behindertenpasses zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte am XXXX beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen {im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Mit dem Antrag legte der Beschwerdeführer die Kopie eines Auszuges aus dem Zentralen Melderegister sowie diverse medizinische Beweismittel vor.
In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom XXXX, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, wird im Wesentlichen folgendes ausgeführt:
"Anamnese:
Seit ca. XXXX bei der Firma XXXX als administrative Fachkraft beschäftigt, keine Kündigungsgefahr, kein relevanter Krankenstand, ledig, keine Kinder TE, Nävusentfernung
Suchterkrankung seit der Schulzeit (Alkohol) Entzugsbehandlung bisher 4 x auf der XXXX zuletzt XXXX)
HIV seit XXXX bekannt im Rahmen einer Untersuchung in der psychiatrischen Klinik bekannt (letzter stationärer Aufenthalt). Bisher nur eine Pilzerkrankung XXXX aufgetreten. Derzeit Stadium B1 nach CDC -unter retroviraler Therapie Zellzahl stabil zwischen 700-800 mit sehr guter immunologischer Situation.
Arterielle Hypertonie bekannt - derzeit mit medikamentöser Therapie ausreichend eingestellt.
Derzeitige Beschwerden:
Die Partei klagt über Depressionen mit Panikattacken "wo er glaube durchzudrehen. Er nehme dann Truxal. Alkohol trinke er nachmittags und abends - ca. 1 Flasche Wein/d, manchmal trinke er auch nicht, glaube nicht körperliche sondern mehr psychisch abhängig zu sein. Sei dann auch gereizt - durch den Alkohol verschlimmere es sich, dass er andere Leute blöd anrede. In der Arbeit habe er keine Probleme, habe eine gute Stelle nette Kollegen und Vorgesetzte. Die Eltern wohnen im selben Haus und sehe sie tgl. Kaufe für sie ein. Die Diagnose HIV habe ihn heruntergeholt, so dass er nicht mehr alle 6 Monate stationär sein mußte. Seither auch keine suizidären Gedanken mehr"
Nickel Allergie bekannt
Anderwärtige schwere Krankheiten, Operationen oder Spitalsaufenthalte werden negiert.
Lt. eigenen Angaben mit öffentlichen VM zur ho. Untersuchung gekommen.
Derzeitige Behandlung/en / Medikamente:
regelmäßig: Cipralex, Trittico. Pantoprazol, Nomexor, Lisinopril bei
Bedarf: Truxal, Alprazolam, Viramunde, Truvada
Untersuchungsbefund:
34 jähriger AW in gutem AZ kommt alleine zur Untersuchung Rechtshänder, guter Ernährungszustand
Größe: 1,77 cm Gewicht: 75 kg (nach eigenen Angaben), BMI: 23,96
Blutdruck: 140/90
Haut: und sichtbare Schleimhäute gut durchblutet, kein Ikterus, keine periphere oder zentrale Zyanose
Caput: HNAP frei, kein Meningismus, sichtbare Schleimhäute:
unauffällig Zunge feucht, wird gerade hervorgestreckt, normal PR unauffällig, Rachen: bland,
Gebiß: saniert, Hörvermögen unauffällig.
Collum: Halsorgane unauffällig Thorax: symmetrisch,
Cor: HT rhythmisch, mittellaut, normfrequent Puls: 72 / min
Pulmo: sonorer KS, Vesikuläratmen, Basen atemverschieblich, keine Dyspnoe in Ruhe und beim Gang im Zimmer
Abdomen: Bauchdecken im Thoraxniveau, Hepar nicht vergrößert, Lien nicht palpabel, keine
pathologischen Resistenzen tastbar, indolent, NL bds. frei
Extremitäten:
OE: Tonus, Trophik und grobe Kraft altersentsprechend unauffällig. Nacken- und Schürzengriff gut möglich, in den Gelenken aktiv und passiv altersentsprechend frei beweglich, Faustschluß beidseits unauffällig , eine Sensibilitätsstörung wird nicht angegeben Feinmotorik und Fingerfertigkeit ungestört.
UE: Tonus, Trophik und grobe Kraft altersentsprechend unauffällig, in den Gelenken aktiv und passiv altersentsprechend frei beweglich, Bandstabilität, keine Sensibilitätsausfälle, selbständige Hebung beider Beine von der Unterlage möglich,
Grobe Kraft an beiden Beinen seitengleich normal.
Fußpulse tastbar, verstärkte Venenzeichnung keine Ödeme PSR:
seitengleich unauffällig, Nervenstämme: frei, Lasegue: neg.
Wirbelsäule: In der Aufsicht gerade, weitgehend im Lot, in der Seitenansicht gering verstärkte Brustkyphose FBA: 15 cm, Aufrichten frei, kein Klopfschmerz, Schober:
Ott: unauffällig, altersentsprechend freie Beweglichkeit der WS,
Kinn- Brustabstand: 1 cm, Hartspann der paravertebralen Muskulatur
Gesamtmobilität - Gangbild:
unauffällig, Zehenballen- und Fersengang sowie Einbeinstand beidseits gut möglich. Die tiefe Hocke wird ohne Anhalten nahezu vollständig durchgeführt. Vermag sich selbständig aus- und wieder anzuziehen.
Sensorium: Bewusstsein klar. Allseits orientiert, gut kontaktfähig, Gedanken in Form und Inhalt geordnet, psychomotorisch ausgeglichen, Merk- und Konzentrationsfähigkeit erhalten; keine produktive oder psychotische Symptomatik, Antrieb und Affekt etwas reduziert.
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Position
GdB %
1
emotional instabile Persönlichkeitsstörung mit bipolar affektiver Störung, Dependenz und Panikstörung Heranziehung dieser Position mit 1 Stufe unter dem oberen Rahmensatz, da Chronifizierung wobei die Leistungsfähigkeit erhalten ist.
g.Z.03.08.01
30
2
Erworbene Immunschwäche Heranziehung dieser Position mit 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da im Stadium B1 ohne maßgebliche Symptomatik.
20
Gesamtgrad der Behinderung
30 v.H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Leiden 2 erhöht nicht weiter, da keine maßgebliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt.
Folgende beantragte bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierte Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
durch Protonenpumpenhemmer behandelbare Magenbeschwerden bei gutem Ernährungszustand erreichen keinen Grad der Behinderung.
Dauerzustand."
Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom XXXX auf Ausstellung eines Behindertenpasses mangels Vorliegen der Voraussetzungen abgewiesen und einen Grad der Behinderung von 30 v.H. festgestellt.
Beweiswürdigend wurde dazu ausgeführt dass sich auf Grund des durchgeführten medizinischen Beweisverfahrens ergeben habe, dass der Grad der Behinderung 30 v.H. betrage. Die wesentlichen Ergebnisse des Begutachtungsverfahrens seien dem ärztlichen Gutachten, das einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen.
Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer ohne Vorlage von Beweismittel fristgerecht Beschwerde und brachte vor, er lege sowohl Beschwerde gegen die Feststellung des Grades der Behinderung der einzelnen Leiden als auch gegen die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung ein, insbesondere gegen die Entscheidung, dass Leiden 2 "HIV" nicht weiter erhöhe, da keine maßgebliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliege. Der Beschwerdeführer schilderte, dass ihm bereits vor seiner HIV-lnfektion im Jahr XXXX seine psychischen Leiden das Leben erschwert hätten. Der Beschwerdeführer sei mehrmals stationär in Behandlung gewesen, sei arbeitslos und suizidgefährdet gewesen. Seit XXXX habe der Beschwerdeführer wieder einen Arbeitsplatz und sei damit sehr zufrieden. Die HIV-lnfektion erschwere aber seine schon bereits davor, aufgrund der psychischen Probleme bestandene Schwierigkeit, soziale Kontakte aufzubauen, diese zu erhalten und es sei ihm unmöglich eine Partnerschaft aufzubauen. Der Beschwerdeführer verbringe seine Freizeit zurückgezogen und lebe, bis auf den Kontakt zu seinen Eltern, sehr isoliert. Aufgrund seiner eingeschränkten Leistungsfähigkeit könne der Beschwerdeführer nur Teilzeit arbeiten. Er benötige Antidepressiva und Antipsychotika. Vor der HIV-lnfektion sei er nicht auf die Einnahme von Neuroleptika angewiesen gewesen. Die HIV-lnfektion habe seine Angststörung verstärkt, sei nicht heilbar und auch hinsichtlich der psychischen Leiden sei eine Chronifizierung eingetreten.
Der Beschwerdeführer hat mit der Beschwerde keine medizinischen Beweismittel vorgelegt.
Die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am XXXX vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer stellte am XXXX einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.
Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.
Beim Beschwerdeführer liegen folgende Funktionseinschränkungen vor:
1 Emotional instabile Persönlichkeitsstörung mit bipolar affektiver Störung, Dependenz und Panikstörung
2 Erworbene Immunschwäche Der Grad der Behinderung beträgt 30 v.H.
Die Feststellung zur Einbringung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses ergibt sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt ergibt sich aus dem vorgelegten Auszug aus dem Zentralen Melderegister.
Die Feststellungen zu den Leidenszuständen und zum Gesamtgrad der Behinderung ergeben sich aus dem eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten vom XXXX.
Im medizinischen Sachverständigengutachten wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.
Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen klinischen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.
Die vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten Befunde wurden vom medizinischen Sachverständigen berücksichtigt und beurteilt.
Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, er beschwere sich sowohl gegen die Feststellung des Grades der Behinderung der einzelnen Leiden als auch gegen die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung sowie gegen die Entscheidung, wonach das Leiden 2 "HIV" nicht weiter erhöhe, da keine maßgebliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliege, ist festzuhalten, dass der ärztliche Sachverständige in seinem Gutachten entsprechend der Einschätzungsverordnung das Leiden 1 "emotional instabile Persönlichkeitsstörung mit bipolar affektiver Störung, Dependenz und Panikstörung" unter der gleichzusetzenden Positionsnummer 03.08.01 mit einer Stufe unter dem oberen Rahmensatz "da beim Beschwerdeführer eine Chronifizierung eingetreten, die Leistungsfähigkeit aber erhalten, ist" und einem Grad der Behinderung von 30 v.H. eingeschätzt hat.
Das Leiden 2 "Erworbene Immunschwäche" wurde vom ärztlichen Sachverständigen unter der Positionsnummer 10.03.13 mit einer Stufe über dem unteren Rahmensatz "da im Stadium B1 ohne maßgebliche Symptomatik" und einem Grad der Behinderung von 20 v.H. eingeschätzt.
Der Sachverständige hat im Gutachten überdies ausgeführt, dass Leiden Nr. 2 nicht weiter erhöht, da keine maßgebliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt.
Der Beschwerdeführer brachte in der Beschwerde weiters vor, dass ihm bereits vor seiner HIV-lnfektion im Jahr XXXX seine psychischen Leiden das Leben erschwert hätten, er sei mehrmals stationär in Behandlung, arbeitslos und suizidgefährdet gewesen. Die HIVlnfektion habe seine Angststörung verstärkt, sei nicht heilbar und auch hinsichtlich der psychischen Leiden sei eine Chronifizierung eingetreten. Überdies erschwere aber seine HIV- Erkrankung die schon bereits davor, aufgrund der psychischen Probleme bestandene Schwierigkeit, soziale Kontakte aufzubauen, diese zu erhalten und es sei ihm unmöglich eine Partnerschaft aufzubauen.
Wie bereits ausgeführt, hat der ärztliche Sachverständige die psychischen Gesundheitsschädigungen entsprechend der Einschätzungsverordnung eingestuft und auch die Chronifizierung bei der Wahl des Rahmensatzes berücksichtigt.
Außerdem hat der Sachverständige im Gutachten unter "Derzeitige Beschwerden" festgehalten, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, dass ihn die Diagnose "HIV" "heruntergeholt" habe, sodass er nicht mehr alle sechs Monate stationär sein müsse und seither keine Suizidgedanken mehr habe.
Zur beruflichen Situation hat der Beschwerdeführers in der Beschwerde angeführt, dass er seit September XXXX wieder berufstätig und als administrative Fachkraft angestellt sei, mit diesem Arbeitsplatz sehr zufrieden sei und auch die Vorgesetzten des Beschwerdeführers seien sehr zufrieden mit ihm.
Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Umstand, die HIV-Erkrankung erschwere zusätzlich den Aufbau von sozialen Bindungen bzw. einer Partnerschaft, ist nachvollziehbar, allerdings nicht relevant für die Einschätzung der Funktionseinschränkung.
Betreffend das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde, er benötige Antidepressiva und Antipsychotika, wobei vor der HIV-lnfektion die Einnahme von Neuroleptika nicht notwendig gewesen sei, ist festzuhalten, dass die Medikamenteneinnahme anlässlich der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers erhoben und vom ärztlichen Sachverständigen berücksichtigt wurde.
Überdies hat der Sachverständige im Gutachten ausgeführt, dass die seit 2011 bekannte HIV- Erkrankung im Stadium B1 nach der CDC (Centers for Disease Control and Prevention) Klassifikation unter retroviraler Therapie eine stabile Zellzahl mit einer sehr guten immunologischen Situation aufweist.
Da mit der Beschwerde keine medizinischen Beweismittel vorgelegt wurden bzw. keine Einwendungen erhoben wurden, welche das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften vermochten, war die Einholung eines weiteren medizinischen Gutachtens nicht erforderlich.
Der Beschwerdeführer ist dem Sachverständigengutachten vom XXXX auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichts bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des gegenständlichen Sachverständigengutachtens.
Das ärztliche Sachverständigengutachten vom XXXX wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
Gemäß § 40 Abs. 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
Gemäß § 40 Abs. 2 BBG ist Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hierzu ermächtigt ist.
Gemäß § 41 Abs. 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mittelung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen eines Behinderung erbracht werden und die hierfür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Gemäß § 42 Abs. 2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.
Gemäß § 45 Abs. 1 Bundesbehindertengesetz sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Gemäß § 45 Abs. 2 Bundesbehindertengesetz ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 leg. cit. nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch Senate zu erfolgen.
Gemäß § 45 Abs. 4 BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich Sozialrecht) aufzuweisen.
Gemäß § 35 Abs. 1 EStG steht dem Steuerpflichtigen, der außergewöhnliche Belastungen durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung hat und weder der Steuerpflichtige nach sein (Ehe)Partner noch sein Kind eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) erhält, ein Freibetrag gemäß Abs. 3 leg. cit. zu.
Gemäß § 35 Abs. 2 EStG bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hierfür maßgebenden Einschätzung,
2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 162/2010, die die von ihr umfassten Bereiche.
Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständige Stelle nachzuweisen.
Zuständige Stelle ist:
Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung, BGBl. II 261/2010 idF BGBl II 251/2012 (Einschätzungsverordnung), lauten auszugsweise:
.....
Grad der Behinderung
§ 2. (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.
Betreffend das dargelegte Vorbringen des Beschwerdeführers zur Einschätzung des Schweregrades der einzelnen Gesundheitsschädigungen ist der Anlage zur Einschätzungsverordnung zu entnehmen:
03 Psychische Störungen
Suchterkrankung mit leichten körperlichen und psychischen Veränderungen 10-40%:
10% -20%:
Abhängigkeit liegt vor, 1 bis 2 klinische Suchtkriterien, Therapie und Medikation
fallweise, sozial integriert
30%:
Abhängigkeit liegt vor, 3 bis 4 klinische Suchtkriterien, Therapie und Medikation, sozial integriert, Leistungsfähigkeit erhalten
40 %:
Wie bei 30%, aber ein stationärer Entzug innerhalb der letzten 2 Jahre, Probleme im sozialen Umfeld, mäßige soziale Beeinträchtigung, kontrolliertes Suchtverhalten, Substitutionstherapie
10 Blut, blutbildende Organe und das Immunsystem
10. 03 Neubildungen des lymphatischen, blutbildenden und verwandten Gewebes
Immundefekte
10.03.13. Leichte Immundefekte 10 - 40%
Trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit, aber keine außergewöhnlichen Infektionen
10.03. 14 Mittelgradige Immundefekte 50-70%
Trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholte außergewöhnliche
Infektionen, atypische Pneumonien
10.03. 15 Schwere Immundefekte 80 -100%
Trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholte außergewöhnliche
Infektionen, atypische Pneumonien, Lymphadenopathiesyndrom, Stadium A und B - asymptomatische bis milde Symptome, trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit, aber keine außergewöhnlichen Infektionen, trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit, wiederholte außergewöhnliche Infektionen, deutliche verminderter Allgemeinzustand und Leistungsabfall
Betreffend das Vorbringen zur Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung sowie die wechselseitige Leidensbeeinflussung ist der Einschätzungsverordnung Folgendes zu entnehmen:
Gesamtgrad der Behinderung
§ 3. (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn
(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.
Wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt wurde, hat der ärztliche Sachverständige im Gutachten festgehalten, dass Leiden Nr. 2 "Erworbene Immunschwäche" den Gesamtgrad der Behinderung nicht weiter erhöht, da keine maßgebliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt.
Da in dem gegenständlichen ärztlichen Sachverständigengutachten, das vom Bundesverwaltungsgericht als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewertet wurde, ein Grad der Behinderung von 30 v. H. festgestellt wurde, sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt.
Der Beschwerdeführer ist dem Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.
Steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).
Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Beurteilung des Gesamtgrades der Behinderung in Betracht kommt.
Aus den dargelegten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung abgesehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Im gegenständlichen Fall wurde zur Klärung des Sachverhaltes ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt und der Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung eingeschätzt. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwendungen waren nicht geeignet, das Sachverständigengutachten zu entkräften, und der Sachverhalt ist als geklärt anzusehen, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer in der Beschwerde auch nicht beantragt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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