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W166 2007690-1•BVwG W166 2007690-1
W166 2007690-1Bundesverwaltungsgericht29.11.2016
Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
W166 2007690-1/20E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC sowie den fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Gerd GRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich vom XXXX , wegen Abweisung des Antrags auf Ausstellung des Behindertenpasses zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte am XXXX beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und in weiterer Folge einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung, "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel". Mit dem Antrag legte der Beschwerdeführer die Kopie eines Auszuges aus dem Zentralen Melderegister sowie diverse medizinische Beweismittel vor.
Die belangte Behörde holte zwei Sachverständigengutachten ein.
In dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten einer klinischen Psychologin vom XXXX , basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, wird im Wesentlichen folgendes ausgeführt:
"Begutachtung auf Grund der Vorschreibung.: ÄD NÖ
Fragestellung: Herabsetzung der geistigen Leistungsfähigkeit? Psychische Beeinträchtigung? Unzumutbarkeit der Benützung Öffentlicher Verkehrsmittel?
Daten zur Person:
Schulbesuch: VS und HS
Berufstätigkeit: Saisonarbeit bei der XXXX (12 Jahre), XXXX (4 Jahre), derzeit seit
XXXX arbeitssuchend
Private Lebensumstände: lebt bei den Eltern
Soziale Integration: eingeschränkt
Körperliche Beschwerden: siehe medizin. GA
Verhalten in der Untersuchungssituation: gut orientiert und auskunftsfähig, kooperativ
Untersuchungs-Befunde:
Untersuchungs-Verfahren:
X Klinisch-psychologische Exploration Q Rorschach-Verfahren
X Standard Progressive Matrices (SPM) Q d2-Konzentrationstest
X Diagnost. Interview mit Begleitperson
Untersuchungsergebnisse und Interpretation:
Im SPM werden bei gegebenem Aufgabenverständnis, angemessenem Arbeitstempo und guter Anstrengungsbereitschaft sowie bei guter Konzentration zunächst 44 Aufgaben richtig gelöst; das Ergebnis entspricht einem IQ von 86.
Auf eine Prüfung mittels bildungsabhängiger Subtests wird aufgrund des Schul-Abschlusses (HS nach Klassenwiederholungen pos.) verzichtet.
In der Exploration berichtet der Pb. keine subjektiven Beschwerden, insbesondere keine Panik-Attacken oder psychogenen Anfalle (Klaustrophobie etc. in Öffentlichen Verkehrsmitteln), zu seinen Arbeitsplätzen sei er problemlos mit dem Bus gefahren.
Er habe insgesamt nur einige wenige epi. Anfälle erlitten, zuletzt 2009. Bezüglich des Anfallsgeschehens lässt sich explorativ eine psychogene Komponente weitestgehend ausschließen. Ein Pensionsantrag sei abgewiesen worden.
Aufgrund eines Verkehrsdelikts wurde der Führerschein vor einigen Jahren entzogen und wurde durch den Pb. die Wiedererlangung nicht betrieben; es finden sich deutliche Hinweise auf Herabsetzung der sozialen Kompetenzen.
Im diagnostischen Kurzinterview berichtet der begleitende Vater, dass er den Pb. aufgrund des Führerscheinentzugs chauffieren müsse, ein Problem bei der Benützung Öffentlicher Verkehrsmittel bestehe nicht.
Zusammenfassendes Gutachten:
Bei intellektuellen Leistungen, welche im nonverbalen, bildungsunabhängigen Testverfahren einem IQ um 86 entsprechen sowie unter Mitberücksichtigung des Bildungs-und Berufsverlaufs (HS nach Klassenwiederholungen pos.; Hilfsarbeiten, derzeit Job-Coaching bzw. Arb. Assistenz) und deutlich eingeschränkter sozialer Kompetenzen, besteht klinisch- psychologischerseits eine Intelligenzminderung mit geringen bis mäßigen sozialen Anpassungsstörungen.
Das Leiden ist angeboren.
Über die Herabsetzung der sozialen Kompetenzen hinaus findet sich kein Anhaltspunkt für ein psychisches Leiden, insbesondere kein psychogenes Anfallsgeschehen, keine Angst-oder Panikstörung.
Die Voraussetzung für die Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung Öffentlicher Verkehrsmittel" aus psychischen Gründen ist nicht gegeben.
Beurteilung und Begründung:
1 Intelligenzminderung mit geringen bis mäßigen 03.01.02 30%
sozialen Anpassungsstörungen Unterer Rahmensatz, da kein SPF gegeben war.
In dem von der belangten Behörde eingeholten zusammenfassenden medizinischen Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin bzw. Facharztes für Anästhesiologie und Intensivmedizin vom 21.01.2014, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, wird im Wesentlichen folgendes ausgeführt:
"Anamnese :
Bereits im Alter von 2 Jahren erster epileptischer Anfall, seit damals wiederholte Anfälle. Derzeitige Therapie mit Convulex und Trileptal, anfallsfrei seit XXXX .
Degenerative Wirbelsäulenveränderungen, Beschwerdesymptomatik LWS mit belastungsabhängiger Ausstrahlung in bd. Oberschenkel. Bedarfsmedikation mit Ratiodolor akut und Diclobene.
Fahrradsturz XXXX , hierbei zieht er sich eine Commotio cerebri, eine Fraktur des re. Schlüsselbeines sowie der 5., 6. Rippe re. zu. mehrtägiger stationärer Aufenthalt. Augenverletzung li. XXXX mit Operation, nach Angaben des Klienten der Visus li. eingeschränkt, das Kleingedruckte kann nicht gelesen werden, hier helfe auch keine Brille.
Derzeitige Beschwerden:
Schmerzen LWS sowie belastungsabhängige Ausstrahlung in bd. Oberschenkel.
Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel
Convulex 500 mg 2-0-2, Trileptal 1-0-1, Trittico 75 mg 0-0-1, Simvastatin 40 mg 0-0-1, Ratiodolor akut 300 mg bei Bedarf, Defiamat 75 mg bei Bedarf
Sozialanamnese:
Ledig, keine Kinder
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Röntgen LWS - degenerative Veränderungen, XXXX , Abl. 12
Medizinischer Fragebogen Pensionsversicherungsanstalt - Befundzusammenfassung, Abl. 13 und 14
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
gut
Ernährungszustand:
gut
Größe: 175 cm Gewicht: 95 kg Blutdruck: 120/80
Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus:
Caput: Sichtbare Häute, Schleimhäute gut durchblutet, Bulbusmotorik seitengleich, Pupillenreaktion prompt.
Wirbelsäule:
im Lot, kein Druck- oder Klopfschmerz, kein paravertebraler muskulärer Hartspann, aktive Beweglichkeit in allen Segmenten altersentsprechend frei.
LWS: FBA 5 cm
Obere, untere Extremitäten:
Sämtliche Gelenke werden altersentsprechend endlagig frei, schmerzlos bewegt, MER der oberen Extremitäten seitengleich prompt, MER der unteren Extremitäten überlebhaft, prompt, seitengleich, periphere DMS in Ordnung.
Thorax symmetrisch, Herzaktion rein, rhythmisch.
Pulmo bds. VA.
Abdomen: Weich, über TN, kein DS, keine Defense.
Gesamtmobilität - Gangbild:
Herr XXXX kommt alleine, selbständig gehend zur Untersuchung, das Gangbild insgesamt unauffällig, Herr XXXX wirkt jedoch insbesondere beim Barfußgangbild mit eher steifem Oberkörper. Schulter- und Beckenschiefstand re. -1,5 cm bei ausgeglichener Beinlänge im Liegen, beim auf der Liege geraden Aufsitzen Beinlängendifferenz re. -1,5 cm. Zehenspitzen-, Fersenstand, Einbeinstand problemlos, Kniebeuge endlagig, Nacken- und Schürzengriff endlagig, selbständiges An- und Auskleiden problemlos.
Psycho(patho)logischer Status:
siehe Gutachten XXXX
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Position
GdB %
1
Intelligenzminderung mit geringen bis mäßigen sozialen Anpassungsstörungen Unterer Rahmensatz, da geringe bis mäßige soziale Anpassungsstörung ohne psychische Beteiligung
030102
30
2
Epilepsie, leichte Form mit sehr seltenen Anfällen Unterer Rahmensatz, da Anfallsfreiheit seit mehr als 3 Jahren unter antikonvulsiver Kombinationstherapie.
041001
20
3
Funktionseinschränkung Wirbelsäule geringen Grades Unterer Rahmensatz, da belastungsabhängige Beschwerdesymptomatik, mäßige radiologische Veränderungen, keine Dauertherapie erforderlich, kein sensomotorisches Defizit.
020101
10
Gesamtgrad der Behinderung
30 v.H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Das führende Leiden 1 wird durch Leiden 2 und 3 nicht erhöht, da keine maßgebliche wechselseitige Leidensbeeinflussung von Leiden 2 vorliegt, Leiden 3 ist von zu geringer funktioneller Relevanz.
Dauerzustand."
Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom XXXX auf Ausstellung eines Behindertenpasses mangels Vorliegen der Voraussetzungen abgewiesen und einen Grad der Behinderung von 30 v.H. festgestellt.
Beweiswürdigend wurde dazu ausgeführt, dass sich auf Grund des durchgeführten medizinischen Beweisverfahrens ergeben habe, dass der Grad der Behinderung 30 v.H. betrage. Die wesentlichen Ergebnisse des Begutachtungsverfahrens seien dem ärztlichen Beiblatt, das einen Bestandteil der Begründung bilde und mit dem Bescheid übermittelt worden sei, zu entnehmen.
Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband, fristgerecht Beschwerde und brachte vor, dass die Einstufung von Leiden 1 und Leiden 3 nicht dem tatsächlichen Schweregrad entspreche, und die vorliegende Alkoholproblematik mit Hepatopathie bisher nicht berücksichtigt worden sei. Überdies liege im Zusammenwirken der Leiden eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vor, welche die Einstufung mit einem Gesamtgrad der Behinderung im Ausmaß von 50 v.H. rechtfertige. Weiters wurde beantragt eine mündliche Verhandlung durchzuführen und Sachverständigengutachten aus den Fachbereichen Innere Medizin, Neurologie/Psychiatrie und Orthopädie/Chirurgie einzuholen.
Es wurden neue medizinische Beweismittel vorgelegt.
Die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt ist am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
Zur Überprüfung der Einwendungen und der medizinischen Beweismittel wurden seitens des Bundesverwaltungsgerichtes weitere medizinische Sachverständigengutachten eingeholt.
In dem Sachverständigengutachten eines Facharztes für Innere Medizin und Kardiologie vom XXXX , basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, wird im Wesentlichen folgendes ausgeführt:
"Anamnese:
Gesamtgrad der Behinderung lt. Vorgutachten vom XXXX - 30%
Intelligenzminderung mit geringen bis mäßigen sozialen Anpassungsstörungen Epilepsie, leichte Form mit sehr seltenen Anfällen Funktionseinschränkung WS geringen Grades Streckfehihaltung der HWS, geringe Atlanto-dental-Arthrose
BWS: Spondylophytäre Ausziehungen und abgeflachte Brustkyphose, Chondrose Th5/Th6 LWS: Chondrose L2/L3 und L5/S1
Becken_ 16mm höher stehender Femurkopf links. Keine relevante Coxarhrose
Derzeitige Beschwerden:
Er hat seit Jahren keinen epileptischen Anfall mehr gehabt. Er hat oft Rückenschmerzen. Im Alltag komme er eigentlich zurecht. Fragen zur Situation und zu seinem Leben sind mäßig eingeschränkt
Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel
Convulex 500mg Trileptal 600mg
Sozialanamnese:
derzeit AMS, wohnt mi Eltern
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
gut
Ernährungszustand:
gut
Größe: 175 cm Gewicht: 95 kg Blutdruck:
Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus:
Keine Atemnot, keine Zyanose.
Caput: Vorwärts-, Seitwärts und Rückwärtsneigen des Kopfes nicht eingeschränkt, Hör- und Sehvermögen ausreichend, Pupillen isokor, kein Nystagmus, keine Lidheberschwäche.
Collum: Hals und LK unauffällig, Rachen bland, kein Carotisgeräusch, Schilddrüse palpatorisch nicht vergrößert, gut schluckverschieblich.
Thorax: symmetrisch, Pulmo vesikuläres Atemgeräusch, gut atemverschieblich, seitengleich beatmet, kein Rasselgeräusch. Cor:
rein, rhythmisch, normofrequent, kein pathologisches Geräusch.
Abdomen: weich, Leber unauffällig und nicht vergrößert tastbar, Nieren frei, Milz nicht tastbar kein Druckschmerz, keine Resistenzen, Peristaltik regelrecht.
WS und Gelenke: kein Druckschmerz der Wirbelsäule, keine paravertebralen Verspannungen, keine Vertigo, Kinn-Jugulum-Abstand normal, Finger-Boden-Abstand cm, Faustschluss komplett. Über den Kopfheben der Arme ohne Einschränkung möglich. Rumpf und HWS diskrete Einschränkung bei Drehung und Kippung. Ellenbogen-, Hand- und Fingergelenke aktiv und passiv frei beweglich, MER seitengleich auslösbar, Pseudolasegue: Kniegelenke: bds normal konfiguriert, keine Bewegungseinschränkung.
Neuro: kein Meningismus, Hirnnerven seitengleich. Extremitäten Kraft nicht eingeschränkt.
Extremitäten: kein Hinweis auf Thrombose, keine Beinödeme, periphere Pulse bds gut tastbar
Gesamtmobilität - Gangbild:
Zehen- und Fersengang bds möglich, Gang sicher, keine Seitenabweichung
Psycho(patho)logischer Status:
orientiert zu Zeit, Ort und Person, Stimmung normal.
1
Intelligenzminderung mit geringen bis mäßigen sozialen Anpassungsstörungen Die Anpassungsstörung und die Reaktion auf Fragen und Aufforderungen ist doch so beeinträchtigt, dass der obere Rahmensatz gewählt wurde
40
2
Epilepsie, leichte Form mit sehr seltenen Anfällen Unterer Rahmensatz, da Anfallsfreiheit seit mehr als 3 Jahren unter antikonvulsiver Kombinationstherapie unverändert zum Vorgutachten, keine Anfälle seit längerem
20
3
Funktionseinschränkung WS geringen Grades Unterer Rahmensatz, da belastungsabhängige Beschwerdesymptomatik, mäßige radiologische Veränderungen, keine Dauertherapie erforderlich, kein sensomotorisches Defizit unverändert keine Veränderung zum Vorgutachten, daher weiter 10%
10
Gesamtgrad der Behinderung
40 v.H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Führend ist Punkt 1, die restlichen Erkrankungen sind als leichtgradig zu werten.
Stellungnahme zu Vorgutachten:
Steigerung von 30 auf 40% Dauerzustand".
In dem Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin und Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom XXXX , basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, wird im Wesentlichen folgendes ausgeführt:
"Es wird ersucht, nachfolgendes zu beurteilen bzw. Stellung zu nehmen nach der Einschätzungsverordnung:
Medizinisch exakte Bezeichnung der festgestellten Gesundheitsschädigungen
Gewählte Position, wobei auf die Begründung der Wahl der Position besonders zu achten ist.
Zu Grunde gelegter Rahmensatz, wobei auf die Begründung der Einschätzung des GdB innerhalb des Rahmensatzes besonders zu achten ist.
Beim Zusammentreffen mehrerer Leiden ist eine Gesamteinschätzung vorzunehmen und zu begründen.
Ausführliche Stellungnahme zu den Einwendungen des Beschwerdeführers, siehe Abl. 44 und zu den mit der Beschwerde vorgelegten Befunden, Siehe Abl. 40, 41.
Begründung einer eventuell vom bisherigen Ergebnis abweichenden Beurteilung, siehe Abl. 22-25.
Feststellung ob, bzw. wann eine Nachuntersuchung erforderlich ist.
Für die Erstattung des Gutachtens wurden folgende Unterlagen verwendet:
Beschwerde des Behindertenverbandes vom XXXX :
Auszug:
In umseits näher bezeichneter Rechtssache hat die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses mit Bescheid vom XXXX abgewiesen, da der Grad der Behinderung lediglich 30 % betrage.
Dieser Bescheid ist rechtswidrig. Dazu wird nachstehendes ausgeführt:
Gegen diese Entscheidung wird vom Beschwerdeführer eingewendet, dass das unter der Ifd. Nr. 1 eingestufte Leiden "Intelligenzminderung mit geringen bis mäßigen sozialen Anpassungsstörung" mit einem Grad der Behinderung von 30 v. H. nicht dem tatsächlichen Schweregrad entspricht.
Auch wäre das unter der Ifd. Nr. 3 eingestufte Leiden höher als nur mit 10 v. H. einzustufen.
Weiters wurde die beim Beschwerdeführer vorliegende Alkoholproblematik mit Hepatopathie bisher nicht mit berücksichtigt.
Im Zusammenwirken der Leiden liegt eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vor, welche eine Einstufung mit einem Gesamtgrad der Behinderung von mindestens 50 v. H. rechtfertigen würde.
Klinisch-Psychologisches Sachverständigengutachten, XXXX vom XXXX :
Auszug:
Daten zur Person:
Schulbesuch: VS und HS
Berufstätigkeit: Saisonarbeit bei der XXXX (12 Jahre), XXXX (4 Jahre), derzeit seit XXXX arbeitssuchend.
Private Lebensumstände: lebt bei den Eltern Soziale Integration:
eingeschränkt Körperliche Beschwerden: siehe medizin. GA
Verhalten in der Untersuchungssituation: gut orientiert und auskunftsfähig, kooperativ.
Untersuchungsbefund:
Klinisch-psychologische Exploration
Standard-Progressive-Matrices (SPM)
Diagnost. Interview mit Begleitperson
Untersuchungsergebnisse und Interpretation:
Im SPM werden bei gegebenem Aufgabenverständnis, angemessenem Arbeitstempo und guter Anstrengungsbereitschaft sowie bei guter Konzentration zunächst 44 Aufgaben richtig gelöst; das Ergebnis entspricht einem IQ von 86.
Auf eine Prüfung mittels bildungsabhängiger Subtests wird aufgrund des Schul-Abschlusses (HS nach Klassenwiederholung pos.) verzichtet.
In der Exploration berichtet der Pb. keine subjektiven Beschwerden, insbesondere keine Panik-Attacken oder psychogenen Anfälle (Klaustrophobie etc. in öffentlichen Verkehrsmitteln), zu seinen Arbeitsplätzen sei er problemlos mit dem Bus gefahren.
Er habe insgesamt nur einige wenige Epi- Anfälle erlitten, zuletzt XXXX . Bezüglich des Anfallsgeschehens lässt sich explorativ eine psychogene Komponente weitestgehend ausschließen. Ein Pensionsantrag sei abgewiesen worden.
Aufgrund eines Verkehrsdelikts wurde der Führerschein vor einigen Jahren entzogen und wurde durch den Pb. Die Wiedererlangung nicht betrieben; es finden sich deutliche Hinweise auf Herabsetzung der sozialen Kompetenzen.
Im diagnostischen Kurzinterview berichtet der begleitende Vater, dass er den Pb. aufgrund des Führerscheinentzugs chauffieren müsse, ein Problem bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bestehe nicht.
Zusammenfassendes Gutachten:
Bei intellektuellen Leistungen, welche im nonverbalen, bildungsunabhängigen Testverfahren einem IQ um 86 entsprechen sowie unter Mitberücksichtigung des Bildungs- und Berufsverlaufs (HS nach Klassenwiederholungen pos.; Hilfsarbeiten, derzeit Job-Coaching bzw. Arb. Assistenz) und deutlich eingeschränkter sozialer Kompetenzen, besteht klinisch-psychologischerseits eine Intelligenzminderung mit geringen bis mäßigen sozialen Anpassungsstörungen.
Das Leiden ist angeboren.
Über die Herabsetzung der sozialen Kompetenzen hinaus findet sich kein Anhaltspunkt für ein psychisches Leiden, insbesondere kein psychogenes Anfallsgeschehen, keine Angst- oder Panikstörung.
Die Voraussetzung für die Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung Öffentlicher Verkehrsmittel" aus psychischen Gründen ist nicht gegeben.
Internistisches Gutachten XXXX vom XXXX :
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
1 Intelligenzminderung mit geringen bis mäßigen sozialen
Anpassungsstörungen 030102 30%
2 Epilepsie, leichte Form mit sehr seltenen Anfällen
041001 20 %
Unterer Rahmensatz, da Anfallsfreiheit seit mehr als 3 Jahren unter antikonvuisiver Kombinationstherapie.
3 Funktionseinschränkung Wirbelsäule geringen Grades
020101 10%
Unterer Rahmensatz, da belastungsabhängige Beschwerdesymptomatik Mäßige radiologische Veränderungen, keine Dauertherapie erforderlich, kein sensomotorisches Defizit.
Neurologischer Befundbericht XXXX :
Diagnose:
Alkoholproblematik, eleptogener Herd links, Epilepsie Anamnese/Beschwerdebild:
Hr. B. berichtet mit, in den letzten Monaten keine cerebralen Anfälle gehabt zu haben. Er würde etwa [keine Angaben im Befund; Anmerkung des Gutachters] Flaschen Bier pro Tag trinken. Der letzte Gamma-GT-Wert betrug 162. Eine letzte Arbeitsstelle hat er gekündigt, da er keinen Lohn bekommen hätte, jetzt ist er wieder arbeitslos. Mit dem Auto fahre er nicht, sondern nur mit dem Traktor im elterlichen Betrieb.
Neurologischer Status:
Caput meningeal frei, kein Druck- oder Kopfschmerz, Pupillen seitengleich mittelweit, bds. prompte direkte und indirekte Lichtreaktion, Bulbusbewegungen frei, kein Nystagmus, keine Doppelbilder, Facialisinnervation unauffällig, Caudale HN unauffällig.
OE: keine Paresen, Tonus seitengleich unauffällig, grobe Kraft bds. unauffällig, Sensibilität gehörig, Mayer'scher Grundgelenksreflex bds. auslösbar, Trömner und Knips unauffällig.
AW unauffällig, FNV bds. zielsicher, Eudiadochokinese bds., Muskeleigenreflexe bds. mittellebhaft.
UE: keine Paresen, grobe Kraft bds., unauffällig, Sensibilität gehörig, keine Pyramidenzeichen. Muskeleigenreflexe mitteilebhaft.
Psychischer Status:
Pa. Bewusstseinsklar, Stimmung inadäquat, Duktus einfach strukturiert und zielführend, psychotische Radikale finden sich nicht, Affizierbarkeit gegeben.
Therapievorschlag:
Convulex KPS 500 mg 2-0-2
Trileptal FTBL 500 mg 1-0-1 weiter wie bisher
Nervenfachärztliche Stellungnahme:
Aus nervenfachärztlicher Sicht bestehen keine Einwände gegen das Lenken eines KFZ's.
Am Untersuchungstag eingesehene Unterlagen:
Neurologisch-psychiatrisches Gutachten XXXX FA für Neurologie und Psychiatrie vom XXXX :
Auszug:
Anamnese:
Datum, Ort und Umstände der Untersuchung:
Der Kläger wurde am XXXX in meiner Ordination, XXXX , XXXX untersucht.
Hausarzt:
XXXX Laufende Medikation / Therapie:
Convulex 500 mg 2-0-2 Trileptal 600 mg 1-0-1 Trittico 75 mg 0-0-0 Pantoloc 40 mg 1-0-0 Legalon 140 mg 1-0-0
Lebenssituation / Sozialanamnese:
Der Kläger ist ledig und alleinstehend. Er wohnt in seinem Elternhaus gemeinsam mit seinem 71-jährigen Vater und seiner 65-jährigen Mutter. Er hat noch eine Schwester, die in XXXX wohnhaft ist.
Berufsanamnese:
Der Kläger hat Volksschule und 5 Jahre Hauptschule absolviert, weil er die 3. Klasse wiederholen musste. Er hat keinen Beruf erlernt und war immer als Hilfsarbeiter beschäftigt. Er war bei der Stadtgemeinde XXXX und zweimal beim Verschönerungsverein in XXXX tätig. Zuletzt hat er in einer Schlosserei gearbeitet, hier hat er jedoch aufgrund der fehlenden Gehaltszahlungen gekündigt. Seit Februar XXXX ist er zuhause und über das AMS versichert.
Krankheitsanamnese:
Der Kläger leidet schon seit Kindheit bzw. der Schulzeit unter epileptischen Anfällen. Er ist in regelmäßiger Therapie bei Frau XXXX . Jetzt ist er antiepileptisch gut eingestellt, der letzte Anfall war XXXX .
Weiters berichtet er, dass eine Alkoholproblematik vorhanden gewesen sei. Früher habe er mehr Alkohol getrunken, jetzt trinke er nicht mehr so viel wie 2008/2009. Früher habe er bis zu 4, 5 Bier und einigen Gespritzten getrunken, jetzt trinkt er vielleicht noch ein bis zwei Bier und kaum mehr Wein.
Bezüglich des Alkohols hat er noch Leberwertaufzeichnungen mitgebracht, letzter Wert vom März XXXX vorliegend. Hier ist das Gamma GT weiterhin deutlich erhöht.
Eine weitere psychiatrische Erkrankung ist nicht vorliegend.
Er berichtet weiters über eine Beckenschiefstellung bei einer Beinverkürzung rechts.
Des Weiteren hat er noch MRT-Bilder aus dem Jahre XXXX auf einer CD mitgebracht. Ich habe mir die Bilder angeschaut und beurteilt. In diesen Bildern zeigt sich temporoparietal cortikal eine Veränderung. Es dürfte sich dabei um eine Läsion nach seinem Fahrradsturz XXXX handeln.
Neurologischer Status:
Unauffällig (Anmerkung des Gutachters)
Psychopathologischer Befund:
Bewusstsein: klar
Orientierung: örtlich, zeitlich, zur Person orientiert
Konzentration/Aufmerksamkeit: nicht beeinträchtigt
Denken/Gedankenduktus: inhaltlich und formal keine Denkstörung, keine
produktive Symptomatik explorierbar
Gedächtnis: nicht beeinträchtigt
Stimmung: ausgeglichen
Befindlichkeit: unauffällig
Antrieb: dem Habitualzustand entsprechend
Affekte/Emotionen: adäquate Affektschablonen
Affizierbarkeit: in beiden Scalenbereichen affizierbar
Suizidalität: nicht erhöht
Biorhythmus: o.B.
Diagnosen:
Epilepsie seit Kindheit bekannt, letzter Anfall XXXX Alkoholübergebrauch F 10.1 Z.n. Sturz mit Kontusionsherd links temporal Kognitive Grenzbegabung
Weitere Leiden:
Nutritiv-toxische Leberzellschädigung ohne Dekompensationszeichen Schlüsselbeinfraktur 06/2000.
Die Befundaufnahme mit dem Untersuchten fand am XXXX ab 15.30 Uhr in der Ordination in XXXX statt:
Er erscheint gemeinsam mit seinem Vater zur Untersuchung.
Angaben des Untersuchten:
Der Untersuchte erwähnt, seit dem 10. Lebensjahr unter epileptischen Anfällen zu leiden. Der letzte Anfall war XXXX . Insgesamt seien Anfälle im Jahr XXXX und XXXX , 2 Anfälle XXXX sowie 2 Anfälle i. J. XXXX aufgetreten.
Auf den Alkoholkonsum angesprochen erwähnt er, dass er früher viel mehr Alkohol konsumiert habe, aktuell trinke er 1-2 Bier pro Tag. Psychische Probleme habe er nicht. Entzugs- und Entwöhnungsbehandlungen werden nicht berichtet.
Sozialanamnese:
Der Untersuchte wohnt bei seinen Eltern: der Vater 72 Jahre, die Mutter 66 Jahre alt. Die Eltern sind Pensionisten. Sie führen eine Landwirtschaft. Die Landwirtschaft wurde bereits verpachtet. Der Untersuchte hat eine Schwester. Er besuchte 4 Kl. Volks- und 5 Kl. Hauptschule. Er war Zeit seines Lebens als Hilfsarbeiter beschäftigt: Gemeinde, Post, Stadtgemeinde XXXX . Er hat auch Transitjobs ausgeführt. Er war auch bei der XXXX beschäftigt. Sein letztes Beschäftigungsverhältnis dauerte vom XXXX - XXXX . Der Untersuchte ist ledig und hat keine Kinder. Er lebt bei den Eltern auf der Landwirtschaft und hilft mit. Er erledige Waldarbeiten. Er gehe gern Wandern und lese auch die Zeitung. Er sei aber viel alleine. Altersgleiche Freunde habe er kaum.
Außenanamnese mit dem Vater Hr. XXXX , geb. am XXXX :
Der Vater gibt an, dass der Betroffene zu Hause wohnt. Er habe die Landwirtschaft schon verpachtet. Er verrichtet zu Hause einfache Hilfsarbeiten. Ein Antrag auf Invaliditätspension sei abgelehnt worden. Vom AMS werde er als "schwer vermittelbar" eingestuft. Der Vater gibt an, dass der Betroffene mit etwa 13 Jahren epileptischen Anfällen mit generalisiert tonisch- klonischen Krampfanfälle gehabt habe. Es seien etwa 2-3 Anfälle aufgetreten. Der letzte Anfall war im Jahr XXXX . Er besuchte Volks- und Hauptschule. Er habe einen Hauptschulabschluss. Er sei nicht auf Sonderschulebene beschult worden. Mit 18 Jahren habe er die Lenkerberechtigung erworben. Seit XXXX fahre er nur mehr mit dem Traktor. Er sei weitgehend zu Hause. Er sei ledig. Er schaue Fern. Der Vater verweist auf einen gelegentlichen aber nicht überhöhten Alkoholkonsum.
Dauermedikation:
Convulex 500 mg 2-0-2 Trileptal 600 mg 1x1 Trittico abends 1/3 Legalon 1x1
Neurologischer Befund:
Hirnnerven: Pupillen bds. mittelweit, die Bulbie in Parallelstellung, keine Doppelbilder, kein Nystagmus, die mimische Innervation stgl., die Sensibilität stgl., der Kornealreflex auslösbar,
Untere Hirnnervengruppe: die Zunge weicht nach der Seite ab, das Gaumensegel hebt symmetrisch bei Phonation
Obere Extremität: im Arm-Vorhalte-Versuch kein asymmetrisches Absänken, der Finger-Nasen-Versuch zielsicher, Fingerspreizen, Faustschluss kräftig, Dorsal- und Plantarflexion der Hand kräftig, Ellbogenbeugung und -Streckung, Pro- und Supination kräftig, Bizeps- und Trizepssehnenreflex bds. kräftig, Knipszeichen negativ.
Stamm: kein sicheres Niveau
Beine: Lasegue negativ, Kraft bei Hüftbeugung und -Streckung, Kniebeugung und -Streckung, Dorsal- und Plantarflexion der Hand bds. kräftig, Quadrizeps- und Achillessehnenreflex bds. schwach auslösbar, Knips negativ, Gangbild ungestört.
Psychiatrischer Befund:
Der Untersuchte ist von wachem Bewusstsein, örtlich, zeitlich und zur Person ist er völlig orientiert, der Antrieb ist normal, die Stimmungslage ist indifferent, die Affizierbarkeit in beiden Skalenbereichen gegeben, der Gedankengang geordnet, flüssig, einfach strukturiert, die Konzentrations- und Merkfähigkeit ungestört, optische und akustische Halluzinationen werden nicht angegeben und sind aus der Untersuchungssituation heraus nicht zu vermuten. Im Gesprächskontakt eher schüchtern und introvertiert wirkend, erhöhte Affektlabilität, die Schlafsicherung erfolgt medikamentös.
EEG-Befund: 20 Konvexitätselektroden, bipolar, unipolar, Ruhe, HV, FL, papierloses EEG, Speicherung auf Diskette.
In Ruhe findet sich bds. occipital ein mittelhoher unregelmäßiger Grundrhythmus um 9 cps, der mäßig weit nach vorne reicht und auf Augenöffnen und -schießen anspricht. Vorne findet sich eine mittelhohe Alpha-Beta-Tätigkeit bds. frontotemporal und zentral mit Rechtsbetonung Alpha-Theta-Gruppen.
HV: Keine Änderung.
FL: Keine Änderung.
Zusammenfassung:
EEG mit bds. regelrechten Grundrhythmus, bds. frontotemporal Alpha-Theta- Gruppen, die eine Rechtsbetonung zeigen.
Stellungnahme:
Es finden sich geringe rechtsbetonte unspez. Allgemeinveränderungen, keine konstante Herdstörung, keine Zeichen erhöhter cerebraler Anfallsbereitschaft.
Testpsychologische Untersuchung:
1. Raven's Standard Progressive Matrices (SPM):
Es handelt sich um ein sprachfreies Verfahren zur Erfassung der Fähigkeit zu logischem Denken.
Eine Kopie des Auswertebogens findet sich im Anhang.
Ergebnis:
Die Fähigkeit des Betroffenen ist durchschnittlich.
Zusammenfassung:
Aus neurologischer Sicht besteht beim Untersuchten eine Epilepsie mit generalisiert tonisch-klonischen Anfällen. Unter einer adäquat dosierten antiepileptischen Therapie ist der Untersuchte seit dem Jahr XXXX anfallsfrei. Die vom Beschwerdeführer vorgelegte fachärztliche Bestätigung von XXXX weist darauf hin, dass beim Betroffenen aus nervenärztlicher Sicht keine Einwände gegen das Lenken eines KFZ's bestehen. Eine antiepileptische Kombinationsbehandlung wurde durchgeführt.
Aus psychiatrischer Sicht besteht beim Untersuchten ein schädlicher Alkoholgebrauch. Eine Abhängigkeitsentwicklung ist nicht exakt abzugrenzen. Hinweise für eine Suchtentwicklung sind nicht zu erkennen, wohl aber Hinweise auf eine Hepatopathie, die von Hr. XXXX (Beilage ON 49) alkoholbezogen gesehen wird. Eine Intelligenzminderung ist aus der psychiatrischen Eindrucksdiagnostik und den von mir erhobenen psychologischen Befund nicht seriös abzugrenzen. Der von mir erhobene IQ- Wert, der mit dem identen Testverfahren wie der von Fr. Dr. XXXX erhoben wird, liegt höher als der im vorherigen Testbefund, ln psychiatrischer Sicht ist aber eine vermehrte Introvertiertheit und emotional Labilität fassbar. In seinem Lebensentwurf ist der Betroffene sozial zurückgezogen. Er zeigt kaum Kontakt zu Gleichaltrigen und hält sich in erster Linie im häuslichen Milieu auf.
Der Untersuchte hat Zeit seines Lebens einfache Hilfsarbeitertätigkeiten ausgeführt.
Entsprechend den eigenen Befundaufnahme sowie den eigenen durchgeführten Hilfsuntersuchungen (EEG-Untersuchung, testpsychologische Untersuchung) sind die Fragen des Gerichts wie folgt zu beantworten:
1. Beim Untersuchten liegen folgende Gesundheitsschädigungen vor:
1. Epilepsie mit generalisiert tonisch-klonischen Anfällen
041001 20%
Begründung:
Es handelt sich um einen fixen Richtsatz. Er ist zu vergeben nach 3 Jahren Anfallsfreiheit unter antikonvulsiver Therapie
2. Persönlichkeits- und Verhaltensstörung mit geringer sozialer Beeinträchtigung.
030402 30 %
Begründung:
Beim Untersuchten bestehen leichte bis mäßige andauernde Beeinträchtigungen in ein oder zwei sozialen Bereichen. In Übereinstimmung mit der anamnestischen Darstellung sind ein sozialer Rückzug und gehemmte soziale Aktivitäten zu erkennen. Es bestehen Schwierigkeiten in Freundschaftsbeziehungen sowie auch gehemmte soziale Aktivitäten, Die Arbeitsintegration erschwert. Eine Intelligenzminderung ist aber in Abänderung des Vorgutachtens nicht eindeutig zu erkennen.
Inwieweit der überhöhte Alkoholkonsum die psychische Störung verursacht oder mitverursacht, ist nicht klar zu definieren.
Gesamtgrad der Behinderung 30 %
Beim Zusammentreffen der beiden Leiden erhöht die Gesundheitsschädigung Epilepsie die psychiatrische Richtsatzposition nicht. Bei mehrjähriger Anfallsfreiheit ist eine Erhöhung des Grades der Behinderung nicht zu argumentieren.
3. In diesem Punkt soll Stellung genommen werden zu den Einwendungen des Beschwerdeführers (Ablage 44) und zu den mit der Beschwerde vorgelegten Befunden (Ablage 40 und 41).
In seiner Schwere führt der Beschwerdeführer an, dass das eingestufte Leiden "Intelligenzminderung mit geringen und mäßigen sozialen Anpassungsstörungen" mit einem Grad der Behinderung nicht dem tatsächlichen Schweregrad entspricht.
Psychiatrisch/psychologisch relevante Befunde als Argumentationsgrundlage werden vom Beschwerdeführer nicht vorgelegt.
Das fachärztliche Attest von Fr. XXXX vom XXXX verweist lediglich auf einen einfachen Gedankenduktus und bescheinigt dem Untersuchten keine Einwände gegen das Lenken eines Kraftfahrzeugs. Auf welche Argumentationsgrundlage eine Erhöhung der Beschwerdeführer argumentiert, ist nicht zu erkennen. Die Beschwerde bzgl. der Einschränkungen von Seiten des WS-Leidens fällt nicht in das Fachgebiet des neurologisch-psychiatrischen Sachverständigen.
4. Die Begründung der Gesundheitsschädigung: Epilepsie wurde unverändert zum Erstgutachten übernommen.
Bzgl. der Einschätzung des psychiatrischen Krankheitsbildes wurde auf die eigene Befundaufnahme, die eigene testpsychologische Untersuchung verwiesen und eine andere Richtsatzposition verwendet. Insbesondere wurde damit den Persönlichkeitsauffälligkeiten und sozialen Defiziten Rechnung getragen.
5. Eine Nachuntersuchung ist nicht zwingend erforderlich."
Mit Schreiben vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer, vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband, nachweislich zugestellt am XXXX , und der belangten Behörde gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.
Der Beschwerdeführer brachte mit Stellungnahme vom XXXX vor, das Ergebnis der Begutachtung lege einen Grad der Behinderung im Ausmaß von 40 v.H. fest und werde zur Kenntnis genommen.
Da die beiden eingeholten Gutachten jedoch noch ergänzungsbedürftig waren, erging nachfolgende Stellungnahme vom XXXX seitens des Bundesverwaltungsgerichtes an den Ärztlichen Dienst:
a) Begründung des Rahmensatzwertes der auf ABL. 46/33 mit einem Grad der Behinderung von 20 vH eingeschätzten Gesundheitsschädigung 1 (für die Richtsatzposition 04.10.01 ist laut Einschätzungsverordnung ein Rahmensatz von 20 40 vH vorgesehen).
b) Überprüfung der Richtsatzposition bzw. des Grades der Behinderung der Gesundheitsschädigung 2 (für die gewählte Richtsatzposition 03.04.02 ist laut Einschätzungsverordnung ein Rahmensatz von 50-70 vH vorgesehen).
c) Stellungnahme zum im Rahmen der Beschwerde vorgelegten Befund von
XXXX vom XXXX ABL. 41.
a) Ergänzung der Daten auf ABL. 46/36 (Zeitpunkt der Untersuchung?).
b) Stellungnahme zu den Einwendungen ABL. 44 betreffend das Wirbelsäulenleiden und die Alkoholproblematik mit Hepatopathie.
c) Einschätzung und Begründung des Gesamt-GdB unter Berücksichtigung der neuro-psychiatrischen Leiden (die "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" ist NICHT Verfahrensgegenstand!!)
d) Stellungnahme zu einer allf. zum angefochtenen Sachverständigengutachten ABL. 22 25 abweichenden Beurteilung."
In dem Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom XXXX , basierend auf der Aktenlage, wird im Wesentlichen folgendes ausgeführt:
Zur Begründung der auf Abl. 46/33-34 angeführten Richtsatzpositionen:
a) Einschätzung der Gesundheitsschädigung 1 nach 04.10.01 mit 20 % gerechtfertigt, zumal laut vorliegenden Unterlagen unter laufender antikonvulsiver Medikation eine 3 jährige Anfallsfreiheit vorliegt, somit aus fachärztlicher Sicht auch keine Einwände gegen das Lenken eines KFZ bestehen.
Eine Einschätzung mit 30-40% wäre nur gegeben, wenn es zu seltenen epileptischen Anfallsmanifestationen gekommen wäre. Das wäre dann mit dem Lenken eines KFZ inkompatibel.
b) Einschätzung der Gesundheitsschädigung 2:
XXXX beschreibt in seiner diesbezüglichen Begründung eine Persönlichkeits- und Verhaltensstörung mit geringer sozialer Beeinträchtigung:
Leichte bis mäßig andauernde Beeinträchtigungen in ein oder zwei sozialen Bereichen, sozialer Rückzug und gehemmte soziale Aktivitäten sind zu erkennen, welche die Arbeitsintegration erschweren. Eine Intelligenzminderung war nicht eindeutig zu erkennen (testpsychologische Untersuchung Abl. 46/32). Der überhöhte Alkoholkonsum konnte in diesem Zusammenhang nicht klar definiert werden, Hinweise für eine bestehende Hepatopathie liegen vor.
Nach dieser Beschreibung ist diese Gesundheitsschädigung wie bisher mit 30% zu werten, allerdings gemäß 03.04.01 und nicht gemäß 03.04.02.
c) Stellungnahme zum vorgelegten Befund XXXX Abl. 41, Abl. 46/34:
In diesem werden degenerative Veränderungen des Stützapparates beschrieben, die neurologisch keine radikulären Ausfälle zur Folge haben (siehe Abi. 46/31), sind daher nicht weiter neurologisch einzuschätzen, sollten in einem gesonderten orthopädischen Gutachten beurteilt werden.
Die Richtsatzposition 04.10.01 erfährt durch die Position 03.04.01 keine Erhöhung, somit ist der Gesamtgrad der Behinderung neurologischerseits wie bisher mit 30% anzusetzen."
In dem ergänzenden Sachverständigengutachten des Facharztes für Innere Medizin und Kardiologie vom XXXX , ebenfalls basierend auf der Aktenlage, wird im Wesentlichen folgendes ausgeführt:
"a) Ergänzung der Daten auf ABL. 46/36 (Zeitpunkt der Untersuchung?). Die Untersuchung fand am XXXX statt
b) Stellungnahme zu den Einwendungen ABL. 44 betreffend das Wirbelsäulenleiden und die Alkoholproblematik mit Hepatopathie.
In der durchgeführten Untersuchung, nach den sehr eingeschränkt beurteilbaren Angaben des Patienten und den vorliegenden Unterlagen konnte nicht festgestellt werden, dass das Wirbelsäulenleiden im Vergleich zum Vorgutachten zugenommen hat. Sollten zwischenzeitlich neue Befunde bzgl. Diagnostik oder Therapie vorliegen könnte es zu einer Änderung dieser Bewertung kommen.
2. Alkoholproblematik und Hepatopathie
Laut Gutachtensunterlagen wird im Juni XXXX XXXX inen Alkoholkonsum von 1-2 Bier am Tag und kaum Wein beschrieben. Die Leberwerte seien weiter deutlich erhöht, ein genauer Wert lag nicht vor. Aufgrund dieser Angaben und keiner davon abweichenden Angaben durch den Patienten ist von einer leichtgradigen Problematik auszugehen mit einem Grad der Behinderung von 20%
c) Einschätzung und Begründung des Gesamt-GdB unter Berücksichtigung der neuropsychiatrischen Leiden (die "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" ist NICHT Verfahrensgegenstand!!)
d) Stellungnahme zu einer allf. zum angefochtenen Sachverständigengutachten ABL. 22-25 abweichenden Beurteilung.
1
Intelligenzminderung mit geringen bis mäßigen sozialen Anpassungsstörungen Aufgrund der Beurteilung von Dr. Leblhuber vom 6.2.2016 werden 30% angesetzt
30
2
Epilepsie, leichte Form mit sehr seltenen Anfällen Aufgrund der Beurteilung von Dr. Leblhuber vom 6.2.2016 werden 20% festgelegt
20
3
Funktionseinschränkung WS geringen Grades Unterer Rahmensatz, da belastungsabhängige Beschwerdesymptomatik, mäßige radiologische Veränderungen, keine Dauertherapie erforderlich, kein sensomotorisches Defizit, unverändert keine Veränderung zum Vorgutachten, daher weiter 10%
10
4
Alkoholproblematik und Hepatopathie Das Alkoholproblem war zuletzt laut Unterlagen des Psychiaters und den eingeschränkten beurteilbaren Angaben des Patienten deutlich geringer, die Leberwerte stabil erhöht, daher mit 20% bewertet
20
Gesamtgrad der Behinderung
40 v.H.
Führend ist der Punkt 1, der nun aufgrund der nochmaligen Beurteilung durch Dr. Leblhuber nur 30% statt der bisherigen 40% eingeschätzt wird. Der nun zusätzliche Punkt 4 verschlechtert in der Zusammenschau mit dem Punkt 2 gemeinsam den Gesamtzustand deutlich, so dass diese beiden Punkte gemeinsam dann zu einer Höherstufung um eine Stufe führen. Der Gesamtgrad bleibt dadurch unverändert bei 40% bestehen.
Sollten insbesondere zum Punkt 3 in der Zwischenzeit neue Befunde vorliegen, die eine Verschlechterung aufzeigen wäre eine erneute Begutachtung indiziert."
Da auch das fachärztliche Gutachten vom XXXX ergänzungsbedürftig war, erging ein Schreiben vom XXXX mit den im Gutachten angeführten Fragestellungen des Bundesverwaltungsgerichtes an den Ärztlichen Dienst.
In dem ergänzenden Sachverständigengutachten des Facharztes für Innere Medizin und Kardiologie vom XXXX , basierend auf der Aktenlage, wird dazu im Wesentlichen folgendes ausgeführt:
"Das Gutachten stützt sich auf den Inhalt der übersandten Aktenunterlagen sowie auf das Ergebnis der in meiner Ordination durchgeführten Untersuchungen
Gesundheitsschädigung laut Gutachten XXXX ABL. 46/3 und XXXX ABL. 46/53.
Berichtigung der Richtsatzposition dieser Gesundheitsschädigung laut XXXX ABL. 46/56 (RSP 03.04.01!).
Laut Gutachten XXXX ABL. 46/3 sei betreffend Alkoholgebrauch eine Abhängigkeitsentwicklung nicht exakt abzugrenzen, Hinweise für eine Suchtentwicklung seien nicht zu erkennen, wohl aber Hinweise auf eine Hepatopathie.
a) Bitte um Überprüfung, ob auf Grund dieser Beurteilung die Einschätzung einer Alkoholproblematik nach der Richtsatzposition 03.08.01 (lt. EVO "Suchterkrankung mit leichten körperlichen und psychischen Veränderungen") anzunehmen ist.
Wenn ja, bitte dazu ausführlich Stellung nehmen und den gewählten Grad der Behinderung begründen (RSP 03.08.01: 10 vH - 40 vH).
b) Bitte um Überprüfung der Richtsatzposition der angeführten Hepatopathie (RSP 07.05.03 ist laut EVO für "Fibrose, Fettleber" vorgesehen).
Sollte eine andere Richtsatzposition gewählt werden, bitte den Grad der Behinderung unbedingt begründen.
Frühere Erkrankungen:
Intelligenzminderung mit geringen bis mäßigen sozialen Anpassungsstörungen Epilepsie, leichte Form mit sehr seltenen Anfällen Funktionseinschränkung WS geringen Grades Alkohol abusus
Sozialanamnese:
wohnt bei den Eltern
Beruf:
AMS
Derzeitige Beschwerden:
Er trinke ein Bier am Tag. Mehr trinke er seit ca 1 Jahr nicht mehr. In der letzten Kontrolle der Leberwerte seien im Januar beim Hausarzt besser gewesen. Er sei ab und zu schwindelig.
Derzeitige Therapie:
Convulex 500mg Trileptal 600mg
Allgemeine Angaben:
Status:
Größe: 175 cm Gewicht: 95 kg
Blutdruck: 132/78mmHg
Pup. bds isokor, bds prompte Licht- und Kovergenzreaktion, Bulusmotorik
frei, kein Nystagmus, HNAP frei, Rachen bland, Gebiss altersentsprechend
Schilddrüse normal groß, gut schluckverschieblich, keine tastbaren Lymphknoten
symmetrisch, seitengleich
Herzaktion rhythmisch, normofrequent, Herztöne rein, keine pathologischen Nebengeräusche
sonorer Klopfschall, Lungenbasen normal atemverschieblich, VA bds., keine pathologischen Rasselgeräusche
im Thoraxniveau, Bauchdecke weich, kein Druckschmerz, keine pathologischen Resistenzen, normale Peristaltik, Hepar am Rippenbogen, Milz nicht palpabel, Nierenlager bds. Frei, keine vergrößerten inguinalen Lymphknoten, Femoralispulse bds gut tastbar
keine Beinlängendifferenz, keine Ödeme,
keine Ulcera, keine Gangrän, Pulse bds gut tastbar,
Sensibilität bds unauffällig, grobe Kraft seitengleich,
PSR und ASR seitengleich auslösbar,
Babinski bds negativ,
Lasuegue bds negativ
Hüft- Knie- und Sprunggelenke bds frei beweglich Schultergelenke bds frei beweglich,
Nacken- und Schürzengriff bds durchführbar, Ellbogen-, Hand- und Fingergelenke bds frei beweglich,
Sensibilität seitengleich unauffällig,
grobe Kraft seitengleich, kein Tremor der Hände,
Seitneigung und Rotation bds. leichtgradig eingeschränkt,
Jugulum-Kinn-Abstand unauffällig,
mäßige Verspannung der Schultergürtelmuskulatur
BWS/LWS: äußerlich keine Achsenabweichung erkennbar,
Rumpfneigung und Drehung bds. leichtgradig eingeschränkt,
Gang: Gangbild unauffällig, Zehen- und Fersenstand möglich
I. An welchen Krankheiten bzw. Gesundheitsstörungen leidet die klagende Partei?
Intelligenzminderung mit geringen bis mäßigen sozialen Anpassungsstörungen Epilepsie, leichte Form mit sehr seltenen Anfällen Funktionseinschränkung WS geringen Grades Alkoholabusus
Es wird eine Beurteilung von 30% angegeben (03.04.02). Dem wird nun in der Beurteilung gefolgt.
Es wird erneut eine Beurteilung von 30% vorgenommen (03.04.02). Dem wird nun in der Beurteilung gefolgt.
c) Bitte um Überprüfung, ob auf Grund dieser Beurteilung die
Einschätzung einer Alkoholproblematik nach der Richtsatzposition
03.08. 01 (lt. EVO "Suchterkrankung mit leichten körperlichen und psychischen Veränderungen") anzunehmen ist.
Wenn ja, bitte dazu ausführlich Stellung nehmen und den gewählten Grad der Behinderung begründen (RSP 03.08.01: 10 vH - 40 vH).
Ein Teil seiner psychischen Beeinträchtigungen kann durch den in der Vergangenheit sehr starken und nun mäßigeren Alkoholkonsum verursacht sein, eine sichere Beurteilbarkeit ist nicht möglich, daher wird der untere Rahmensatz gewählt.
d) Bitte um Überprüfung der Richtsatzposition der angeführten Hepatopathie (RSP 07.05.03 ist laut EVO für "Fibrose, Fettleber" vorgesehen).
Sollte eine andere Richtsatzposition gewählt werden, bitte den Grad der Behinderung unbedingt begründen.
Die Hepatopathie kann mit einem unteren Rahmensatz von 10% (07.05.03) angesetzt werden aufgrund der fehlenden Komplikationen und erhöhten Leberwerten.
1 Intelligenzminderung mit geringen bis mäßigen sozialen Anpassungsstörungen
Wie oben begründet aufgrund der Gutachten mit 30% zu bewerten.
2 Epilepsie, leichte Form mit sehr seltenen Anfällen
Unterer Rahmensatz, da Anfallsfreiheit seit mehr als
3 Jahren unter antikonvulsiver Kombinationstherapie
Unverändert zum Vorgutachten, keine Anfälle seit längerem 04.10.01 20
3 Funktionseinschränkung WS geringen Grades
Unterer Rahmensatz, da belastungsabhängige Beschwerdesymptomatik
mäßige radiologische Veränderungen, keine Dauertherapie erforderlich,
kein sensomotorisches Defizit, Unverändert keine Veränderung zum
Vorgutachten, daher weiter 10%
02.01. 01 10 3 Alkoholkrankheit
Ein Teil seiner psychischen Beeinträchtigungen kann durch den in der Vergangenheit
sehr starken und nun mäßigeren Alkoholkonsum versucht sein, eine sichere
Beurteilbarkeit ist nicht möglich, daher wird der untere Rahmensatz gewählt. 03.08.01 10
4 Hepatopathie
Die Hepatopathie kann mit einem unteren Rahmensatz von 10% angesetzt werden
aufgrund der fehlenden Komplikationen und erhöhten Leberwerten. 07.05.03 10
Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H.
Führend ist der Punkt 1, die restlichen Erkrankungen führen zu keiner wesentlichen Verschlechterung des Gesamtzustandes und daher zu keiner weiteren Höherstufung."
Da das fachärztliche Gutachten vom XXXX neuerlich ergänzungsbedürftig war, erging nachfolgendes Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX an den Ärztlichen Dienst:
"1) Berichtigung der Bezeichnung der neuro-psychiatrischen Gesundheitsschädigung laut Gutachten XXXX ABL. 46/33 und XXXX ABL. 46/55.
Berichtigung der Richtsatzposition dieser Gesundheitsschädigung laut XXXX ABL. 46/56 (RSP 03.04.01!).
Laut Gutachten XXXX ABL. 46/33 sei betreffend Alkoholgebrauch eine Abhängigkeitsentwicklung nicht exakt abzugrenzen, Hinweise für eine Suchtentwicklung seien nicht zu erkennen, wohl aber Hinweise auf eine Hepatopathie.
a) Bitte um Überprüfung, ob auf Grund dieser Beurteilung die Einschätzung einer Alkoholproblematik nach der Richtsatzposition 03.08.01 (lt. EVO "Suchterkrankung mit leichten körperlichen und psychischen Veränderungen") anzunehmen ist.
Wenn ja, bitte dazu ausführlich Stellung nehmen und den gewählten Grad der Behinderung begründen (RSP 03.08.01: 10 vH - 40 vH).
b) Bitte um Überprüfung der Richtsatzposition der angeführten Hepatopathie (RSP 07.05.03 ist laut EVO für "Fibrose, Fettleber" vorgesehen).
Sollte eine andere Richtsatzposition gewählt werden, bitte den Grad der Behinderung unbedingt begründen.
In dem weiteren ergänzenden Sachverständigengutachten des Facharztes für Innere Medizin und Kardiologie vom XXXX wurde, ergänzend bzw. berichtigt, Nachfolgendes ausgeführt:
1
Persönlichkeits- und Verhaltensstörung mit geringer sozialer Beeinträchtigung, Intelligenzminderung mit geringen bis mäßigen sozialen Anpassungsstörungen Aufgrund der Beurteilung von XXXX und XXXX vom XXXX werden 30% angesetzt
30
2
Epilepsie, mit tonisch-klonischen Anfällen leichte Form mit sehr seltenen Anfällen Aufgrund der Beurteilung von XXXX und XXXX vom XXXX werden 20% festgelegt
20
3
Funktionseinschränkung WS geringen Grades Unterer Rahmensatz, da belastungsabhängige Beschwerdesymptomatik, mäßige radiologische Veränderungen, keine Dauertherapie erforderlich, kein sensomotorisches Defizit, unverändert keine Veränderung zum Vorgutachten, daher weiter 10%
10
4
Alkoholproblematik und Hepatopathie Das Alkoholproblem war zuletzt laut Unterlagen des Psychiaters und den eingeschränkten beurteilbaren Angaben des Patienten deutlich geringer und daher ist das Alkoholproblem nicht für den Grad von Bedeutung aber die durch den Alkohol hervorgerufene Leberschädigung mit den stabil erhöhten Leberwerten sehr wohl, daher mit 20% bewertet. Die Richtsatzposition 07.05.03 wurde wieder entfernt, da die Hepatopathie bereits in der Richtsatzposition 03.08.01 berücksichtigt wird und eine Fettleber oder Fibrose nicht dokumentiert wurde
20
Gesamtgrad der Behinderung
40 v.H.
Führend ist der Punkt 1, der nun aufgrund der nochmaligen Beurteilung durch XXXX nur 30% statt der bisherigen 40% eingeschätzt wird. Der nun zusätzliche Punkt 4 verschlechtert in der Zusammenschau mit dem Punkt 2 gemeinsam den Gesamtzustand deutlich, so dass diese beiden Punkte gemeinsam dann zu einer Höherstufung um eine Stufe führen. Der Gesamtgrad bleibt dadurch unverändert bei 40% bestehen."
Mit Schreiben vom XXXX wurden dem Beschwerdeführer, vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband, nachweislich zugestellt am XXXX , und der belangten Behörde gemäß § 45 Abs. 3 AVG die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.
Der Beschwerdeführer, vertreten durch den KOBV, hat mit Stellungnahme vom XXXX mitgeteilt, das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis zu nehmen, und hat um ehestmögliche Erlassung eines Erkenntnisses ersucht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer stellte am XXXX einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und in weitere Folge einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung".
Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.
Beim Beschwerdeführer liegen folgende Funktionseinschränkungen vor:
1 Persönlichkeits- und Verhaltensstörung mit geringer sozialer Beeinträchtigung
2 Epilepsie, mit generalisiert tonisch-klonischen Anfällen, leichte Form mit sehr seltenen Anfällen
3 Funktionseinschränkung der Wirbelsäule geringen Grades
4 Alkoholproblematik und Hepatopathie
Der Grad der Behinderung beträgt 40 v.H.
Die Feststellung zur Einbringung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses ergibt sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt ergibt sich aus dem vorgelegten Auszug aus dem Zentralen Melderegister.
Die Feststellungen zu den Leidenszuständen und zum Gesamtgrad der Behinderung ergeben sich aus den eingeholten fachärztlichen Sachverständigengutachten vom XXXX , vom XXXX , vom XXXX sowie vom
XXXX .
In den medizinischen Sachverständigengutachten wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.
Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchungen erhobenen klinischen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.
Die vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten Befunde wurden von den medizinischen Sachverständigen berücksichtigt und beurteilt.
In der Beschwerde brachte der Beschwerdeführer vor, die Einstufung von Leiden 1 "Intelligenzminderung mit geringen bis mäßigen sozialen Anpassungsstörungen" und Leiden 3 "Funktionseinschränkung Wirbelsäule" entspreche nicht dem tatsächlichen Schweregrad, und die vorliegende Alkoholproblematik mit Hepatopathie sei bisher nicht berücksichtigt worden.
Das Leiden 1 "Intelligenzminderung mit geringen bis mäßigen sozialen Anpassungsstörungen" wurde auf Grund eines Sachverständigengutachtens einer klinischen Psychologin vom XXXX festgestellt.
Im Beschwerdeverfahren wurden zwei Sachverständigengutachten von Fachärzten aus dem Bereich der Neurologie und Psychiatrie vom XXXX und vom XXXX eingeholt, in welchen das psychiatrische Leiden als "Persönlichkeits- und Verhaltensstörung mit geringer sozialer Beeinträchtigung" mit einem Grad der Behinderung im Ausmaß von 30 v. H. eingeschätzt wurde.
Im Gutachten vom XXXX hat der fachärztliche Sachverständige diesbezüglich ausgeführt, dass aus psychiatrischer Sicht beim Beschwerdeführer ein schädlicher Alkoholgebrauch besteht, wobei eine Abhängigkeitsentwicklung nicht exakt abzugrenzen ist. Hinweise für eine Suchtentwicklung sind nicht zu erkennen, wohl aber Hinweise auf eine Hepatopathie, die in vorgelegten Befunden als alkoholbezogen gesehen werden.
Der fachärztliche Sachverständige führte weiters aus, dass eine Intelligenzminderung aus der psychiatrischen Eindrucksdiagnostik und nach dem erhobenen psychologischen Befund nicht seriös abzugrenzen ist, da der vom Sachverständigen erhobene IQ-Wert, der mit dem identen Testverfahren eines anderen Facharztes erhoben wurde, höher liegt, als der im zuvor erhobenen Testbefund. Eine Intelligenzminderung ist aber in Abänderung des Vorgutachtens nicht eindeutig zu erkennen. Allerdings bestehen beim Untersuchten leichte bis mäßige andauernde Beeinträchtigungen in ein oder zwei sozialen Bereichen, aus psychiatrischer Sicht und in Übereinstimmung mit der anamnestischen Darstellung ist eine vermehrte Introvertiertheit, emotionale Labilität und soziale Zurückgezogenheit fassbar, der Beschwerdeführer zeigt gehemmte soziale Aktivitäten, hat kaum Kontakt zu Gleichaltrigen, hat Schwierigkeiten in Freundschaftsbeziehungen und hält sich in erster Linie im häuslichen Milieu auf. Die Arbeitsintegration ist erschwert. Der fachärztliche Sachverständige stellte zusammenfassend fest, dass mit dieser Einschätzung des psychiatrischen Leidens den Persönlichkeitsauffälligkeiten und sozialen Defiziten Rechnung getragen wird.
Diese Einschätzung und das Vorliegen der Gesundheitsschädigung "Persönlichkeits- und Verhaltensstörung mit geringer sozialer Beeinträchtigung" wurde von einem weiteren Sachverständigen aus dem Bereich der Psychiatrie und Neurologie in seinem Gutachten vom XXXX zur Gänze bestätigt.
Zu den weiteren Ausführungen dieses fachärztlichen Sachverständigen, die genannte Gesundheitsschädigung sei aber entsprechend der Einschätzungsverordnung nicht wie im Gutachten vom XXXX nach der Positionsnummer 03.04.02 sondern nach der Positionsnummer 03.04.01 einzuschätzen, ist festzuhalten, dass in der Einschätzungsverordnung das Leiden Persönlichkeits- und Verhaltensstörung mit geringer sozialer Beeinträchtigung" mit einem Grad von 30 v.H. unter der Positionsnummer 03.04.01 einzuschätzen und dafür ein Rahmensatz von 10-40% vorgesehen ist. Der fachärztliche Sachverständige hat das Leiden dementsprechend korrekt mit einem Grad der Behinderung im Ausmaß von 30 v.H. eingestuft, allerdings in seinem Gutachten vom XXXX anstelle der Positionsnummer 03.04.01, die Positionsnummer 03.04.02 (Persönlichkeits- und Verhaltensstörung mit maßgeblichen sozialer Beeinträchtigungen, 50-70%) vermerkt. Es ist dabei von einem Tippfehler auszugehen.
Betreffend den in der Beschwerde vorgebrachten Umstand, Leiden 3 (Funktionseinschränkung der Wirbelsäule) wäre auch nicht entsprechend dem tatsächlichen Schweregrad eingestuft worden ist festzuhalten, dass dieses Leiden in sämtlichen erstinstanzlich und im Beschwerdeverfahren eingeholten allgemeinärztlichen und fachärztlichen Gutachten entsprechend der Einschätzungsverordnung unter der Positionsnummer 02.01.01 mit dem unteren Rahmensatz "da belastungsabhängige Beschwerdesymptomatik, mäßige radiologische Veränderungen, keine Dauertherapie erforderlich, kein sensomotorisches Defizit" und einem Grad der Behinderung im Ausmaß von 10 v.H. eingeschätzt wurde. Neue medizinische Beweismittel, die allenfalls eine andere Einschätzung bzw. Beurteilung des gegenständlichen Leidens zuließen, wurden vom Beschwerdeführer nicht vorgelegt.
Zu Leiden 2 (Epilepsie, leichte Form mit sehr seltenen Anfällen) ist festzuhalten, dass ebenfalls in sämtlichen erstinstanzlich und im Beschwerdeverfahren eingeholten fachärztlichen Gutachten diese Gesundheitsschädigung unter der Positionsnummer 04.10.01 mit einem Grad der Behinderung von 20 v.H. eingeschätzt wurde, da der Beschwerdeführer unter antiepileptischer Therapie sehr gut eingestellt ist und Anfallsfreiheit seit dem Jahr XXXX besteht.
Im Gutachten vom XXXX hat der fachärztliche Sachverständige überdies ausgeführt, dass die Einschätzung der Gesundheitsschädigung Epilepsie unter der Positionsnummer 04.10.01 mit einem Grad der Behinderung von 20 v.H. gerechtfertigt ist, zumal laut vorliegenden Unterlagen unter laufender antikonvulsiver Medikation eine mehrjährige anfallsfreie Zeit vorliegt, und somit aus fachärztlicher Sicht auch keine Einwände gegen das Lenken eines Kraftfahrzeuges bestehen. Eine Einschätzung mit 30 bis 40 v.H. wäre nur gegeben, wenn es zu seltenen epileptischen Anfallsmanifestationen gekommen wäre, und das wäre dann auch mit dem Lenken eines Kraftfahrzeuges inkompatibel.
Die Alkoholproblematik und Hepatopathie wurde unter Leiden 4 mit der Positionsnummer 03.08.01 und einem Grad der Behinderung im Ausmaß von 20 v.H. eingeschätzt. Diese Beurteilung wurde vom fachärztlichen Sachverständigen vorgenommen, da das Alkoholproblem entsprechend den gutachterlichen Beurteilungen, den vorgelegten Befunden und den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der persönlichen Untersuchungen zuletzt deutlich geringer war, und die Leberwerte stabil erhöht waren. In dieser Einschätzung ist die Hepatopathie berücksichtigt, eine Fettleber bzw. Fibrose ist nicht dokumentiert.
Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerde überdies vorgebracht, dass im Zusammenwirken der Leiden eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliege, welche einen Gesamtgrad der Behinderung von mindestens 50 v.H. rechtfertige.
Diesbezüglich hat der fachärztliche Sachverständige im Gutachten vom XXXX festgehalten, dass das Leiden 2 (Epilepsie mit generalisiert tonisch-klonischen Anfällen, leichte Form mit sehr seltenen Anfällen) und das neu hinzugekommene Leiden 4 (Alkoholproblematik und Hepatopathie) in Zusammenschau den Gesamtzustand deutlich verschlechtert, und diese Leiden gemeinsam das führende Leiden 1 (Persönlichkeits- und Verhaltensstörung mit geringer sozialer Beeinträchtigung) um eine Stufe erhöhen, sodass sich insgesamt ein Gesamtgrad der Behinderung im Ausmaß von 40 v.H. ergibt.
Mit der Beschwerde hat der Beschwerdeführer den Antrag gestellt, Gutachten aus den Fachbereichen Innere Medizin, Neurologie/Psychiatrie und Orthopädie/Chirurgie einzuholen.
Dem Antrag auf Einholung von Gutachten aus dem Fachbereich der Inneren Medizin und der Neurologie/Psychiatrie wurde nachgekommen.
Die Einholung eines Gutachtens aus dem Fachbereich der Orthopädie/Chirurgie erschien aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht erforderlich, da das Wirbelsäulenleiden von den zugezogenen Fachärzten bzw. Ärzten der Allgemeinmedizin ausreichend beurteilt wurde. Neue Befunde betreffend das Wirbelsäulenleiden die allenfalls eine andere Einschätzung zuließen würden, wie bereits ausgeführt, nicht vorgelegt.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichts bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der gegenständlichen Sachverständigengutachten.
Die fachärztlichen und allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom XXXX , vom XXXX , vom XXXX sowie vom XXXX werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
Gemäß § 40 Abs. 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
Gemäß § 40 Abs. 2 BBG ist Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hierzu ermächtigt ist.
Gemäß § 41 Abs. 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mittelung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen eines Behinderung erbracht werden und die hierfür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Gemäß § 42 Abs. 2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.
Gemäß § 45 Abs. 1 Bundesbehindertengesetz sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Gemäß § 45 Abs. 2 Bundesbehindertengesetz ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 leg. cit. nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch Senate zu erfolgen.
Gemäß § 45 Abs. 4 BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich Sozialrecht) aufzuweisen.
Gemäß § 35 Abs. 1 EStG steht dem Steuerpflichtigen, der außergewöhnliche Belastungen durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung hat und weder der Steuerpflichtige nach sein (Ehe)Partner noch sein Kind eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) erhält, ein Freibetrag gemäß Abs. 3 leg. cit. zu.
Gemäß § 35 Abs. 2 EStG bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hierfür maßgebenden Einschätzung,
2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 162/2010, die die von ihr umfassten Bereiche.
Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständige Stelle nachzuweisen.
Zuständige Stelle ist:
Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung, BGBl. II 261/2010 idF BGBl II 251/2012 (Einschätzungsverordnung), lauten auszugsweise:
.....
Grad der Behinderung
§ 2. (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.
Betreffend das dargelegte Vorbringen des Beschwerdeführers zur Einschätzung des Schweregrades der einzelnen Gesundheitsschädigungen ist der Anlage zur Einschätzungsverordnung zu entnehmen:
02.01. 01 Funktionseinschränkungen geringen Grades 10 - 20 %
Akute Episoden selten (2-3 Mal im Jahr) und kurzdauernd (Tage)
Mäßige radiologische Veränderungen
Im Intervall nur geringe Einschränkungen im Alltag und Arbeitsleben
Keine Dauertherapie erforderlich
02.01. 02 Funktionseinschränkungen mittleren Grades 30 - 40 %
Rezidivierende Episoden (mehrmals pro Jahr) über Wochen andauernd, radiologische Veränderungen, andauernder Therapiebedarf wie Heilgymnastik, physikalische Therapie, Analgetika, Beispiel:
Band-scheibenvorfall ohne Wurzelreizung (pseudoradikuläre Symptomatik)
30 %:
Rezidivierende Episoden (mehrmals pro Jahr) über Wochen andauernd, radiologische Veränderungen, andauernder Therapiebedarf wie Heilgymnastik, physikalische Therapie, Analgetika
40%:
Rezidivierend und anhaltend, Dauerschmerzen eventuell episodische Verschlechterungen, radiologische und/oder morphologische Veränderungen, maßgebliche Einschränkungen im Alltag
02.01. 03 Funktionseinschränkungen schweren Grades 50 - 80%
50 %:
Radiologische Veränderungen und klinische Defizite
Maßgebliche Einschränkungen im Alltag
60%:
Chronischer Dauerschmerz mit episodischen Verschlechterungen
Einfache analgetische Therapie (NSAR) nicht mehr ausreichend
70 %:
Therapieresistente Instabilitätssymptomatik bei fortgeschrittenen Stadien eines Wirbelgleitens, Spinalkanalstenose mit Claudicatio spinalis (kurze Wegstrecke), schwere Skoliose mit erforderlicher Mieder-versorgung oder OP-Indikation
Postlaminektomie-Syndrom
80 %:
Zusätzliche Beeinträchtigungen wie chronischer neurogener Dauerschmerz, Opionidindikation
Indikationen für invasive Therapieverfahren einschließlich Schmerzschrittmacher (SCS) und Schmerz-pumpen, Periduralkatheter
Lähmungserscheinungen mit Gangstörungen
Versteifung über mindestens mehrere Segmente
03. 04 Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen
Erfasst werden spezifische Persönlichkeitsstörungen beginnend in der Kindheit (Borderline-Störungen).
Andauernde Persönlichkeitsversänderungen im Erwachsenenalter.
Angststörungen, affektive Störungen, disruptive Störungen.
03.04. 01 Persönlichkeit- Verhaltensstörung mit geringer sozialer Beeinträchtigung
10 - 40-%
10 - 20 %:
Mäßige Einschränkung der sozialen Fähigkeiten mit vorübergehenden oder geringen Schwierigkeiten in nur ein oder zwei sozialen Bereichen
30 - 40 %:
Leichte bis mäßige andauernde Beeinträchtigung in ein oder zwei sozialen Bereichen
03.04. 02 Persönlichkeits- Verhaltensstörung mit maßgeblichen sozialen
Beeinträchtigungen 50 - 70 %
Ernsthafte und durchgängige Beeinträchtigung der meisten sozialen Bereiche
03.04. 03 Persönlichkeits- Verhaltensstörung mit schweren/schwersten sozialen Beeinträchtigungen 80 - 100 %
Schwere durchgängige soziale Beeinträchtigung
Schwere Beeinträchtigung in allen Bereichen der Kommunikation
03.08. 01 Suchterkrankung mit leichten körperlichen und psychischen Veränderungen
10 - 40 %
10 % - 20 %:
Abhängigkeit liegt vor, 1 bis 2 klinische Suchtkriterien, Therapie und Medikation fallweise, sozial integriert
30 %:
Abhängigkeit liegt vor, 3 bis 4 klinische Suchtkriterien, Therapie und Medikation, sozial integriert, Leistungsfähigkeit erhalten
40 %:
Wie bei 30%, aber ein stationärer Entzug innerhalb der letzten 2 Jahre, Probleme im sozialen Umfeld, mäßige soziale Beeinträchtigung, kontrolliertes Suchtverhalten, Substitutionstherapie
03.08. 02 Suchterkrankung mit fortgeschrittenen körperlichen und psychischen Veränderungen 50 - 70 %
50 %: Hochgradige Abhängigkeit
Mehrere nachgewiesene stationäre Entzugsversuche
Körperlich abgebaut, affektive Begleiterkrankungen
Suchtverhalten öfters unkontrolliert (Durchbrüche)
Beginnender sozialer Abstieg
70 %: Langjährige Anamnese von Substanzenmissbrauch, mehrere erfolglose Entzugsversuche, Suchtverhalten unkontrolliert, affektive Zusatzerkrankungen, Organschäden
Durchgängige schwere Beeinträchtigung (Körperhygiene, Eigen- und Fremdgefährdung)
03.08. 03 Suchterkrankung mit hochgradigen körperlichen und psychischen Veränderungen 80 - 100 %
100 %: Psychopathologisch hoch auffällig Cerebraler Abbau einer hochgradigen Demenz entsprechend
Ständige Aufsicht und Betreuung
04.10. 01 Leichte Formen mit sehr seltenen Anfällen 20 - 40 %
20 %:
Nach 3 Jahren Anfallsfreiheit unter antikonvulsiver Therapie
30-40 %:
Sehr seltene generalisierte große und komplex-fokale Anfälle mit einem Intervall von mehr als einem Jahr
Kleine und einfache fokale Anfälle mehrmals jährlich mit einem Intervall von Monaten
04.10. 02 Mittelschwere Formen mit seltenen bis mäßig gehäuften Anfällen
50 - 80 %
50 %:
Seltene Anfälle Generalisierte große und komplex-fokale Anfälle mehrmals jährlich mit einem Intervall von Monaten
Kleine und einfache fokale Anfälle mehrmals monatlich mit einem Intervall von Wochen
80 %: Mittelmäßig gehäuft Anfälle
Generalisierte große und komplex-fokale Anfälle mehrmals monatlich mit einem Intervall von Wochen
Kleine und einfache fokale Anfälle mehrmals monatlich mit einem Intervall von Tagen
bei Kindern: zusätzlich mittelgradige Retardierung, umfassende Lernunterstützung
04.10. 03 Schwere Form mit häufigen Anfällen 90 - 100 %
90 %: häufige Anfälle
Generalisierte große und komplex-fokale Anfälle mehrmals wöchentlich
Kleine und einfache fokale Anfälle mehrmals täglich
bei Kindern: kombiniert mit höhergradiger Retardierung
Betreffend das Vorbringen zur Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung sowie zur wechselseitigen Leidensbeeinflussung ist der Einschätzungsverordnung Folgendes zu entnehmen:
Gesamtgrad der Behinderung
§ 3. (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn
(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.
Wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt wurde, hat der ärztliche Sachverständige im Gutachten festgehalten, dass das Leiden 2 und das neu hinzugekommene Leiden 4 in Zusammenschau den Gesamtzustand deutlich verschlechtert, und diese Leiden gemeinsam das führende Leiden 1 um eine Stufe erhöhen, sodass sich insgesamt ein Gesamtgrad der Behinderung im Ausmaß von 40 v.H. ergibt.
Die Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung von 30 v.H. auf 40 v. H. hat sich aufgrund der Neuaufnahme des Leidens 4 und dem bereits dargelegten Umstand, dass die Leiden 2 und 4 das führende Leiden 1 um eine Stufe erhöhen, ergeben.
Da in den gegenständlichen ärztlichen Sachverständigengutachten, die vom Bundesverwaltungsgericht als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewertet wurden, ein Grad der Behinderung von 40 v. H. festgestellt wurde, sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt.
Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Beurteilung des Gesamtgrades der Behinderung in Betracht kommt.
Aus den dargelegten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Zum Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung abgesehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Im gegenständlichen Fall wurde zur Klärung des Sachverhaltes mehrere ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt und der Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung eingeschätzt. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwendungen waren nicht geeignet, die Sachverständigengutachten zu entkräften, und der Sachverhalt ist als geklärt anzusehen, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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