BVwG W127 2113321-1

W127 2113321-1Bundesverwaltungsgericht29.11.2016

Regest

beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Berechnung,<br/>Bescheidabänderung, Beschwerdevorentscheidung, Direktzahlung,<br/>einheitliche Betriebsprämie, Einstellung, Fristablauf,<br/>Fristüberschreitung, Fristversäumung, Gegenstandslosigkeit, INVEKOS,<br/>Irrtum, mangelnde Beschwer, Mehrfachantrag-Flächen, Mitteilung,<br/>Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Rechtskraft, Rechtskraft der<br/>Entscheidung, Rückforderung, Übertragung, Verfahrenseinstellung,<br/>Wegfall des Rechtschutzinteresses, Wegfall rechtliches Interesse,<br/>Zahlungsansprüche

Gesamter Gesetzestext

BVwG W127 2113321-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.11.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W127.2113321.1.00

Spruch

W127 2113321-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Einzelrichterin über die Beschwerden von XXXX, Betriebsnummer XXXX, gegen die Bescheide der Agrarmarkt Austria vom 29.04.2014, Az. II/7-EBP/13-121392779, und vom 30.10.2014, Az. II/7-EBP/13-121824886, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2013

A)

I. beschlossen:

Das Verfahren betreffend die Beschwerde gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 29.04.2014, Az. II/7-EBP/13-121392779, wird eingestellt.

II. zu Recht erkannt:

a. Der Beschwerde gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 30.10.2014, Az. II/7-EBP/13-121824886, wird teilweise stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass bei der Berechnung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2013 von 10,11 Zahlungsansprüchen und einer ermittelten Fläche von 10,11 ha auszugehen ist. Die Zahlungsansprüche werden wie folgt berücksichtigt (ZA-Tabelle):

Tabelle kann nicht abgebildet werden

FZA ... Flächenbezogene ZA BZA ... Besondere Zahlungsansprüche

b. Gemäß § 19 Abs. 3 MOG 2007 wird der Agrarmarkt Austria aufgetragen, die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis der beschwerdeführenden Partei bescheidmäßig mitzuteilen.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 03.01.2014, Az. II/7-EBP/13-120775859, wurde der beschwerdeführenden Partei im Rahmen der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2013 ein Betrag in der Höhe von EUR 1.503,42 gewährt. Aus der Begründung geht hervor, dass auf Basis von 10,11 Zahlungsansprüchen bei einer beantragten Fläche im Ausmaß von 10,47 ha von einem Minimum Fläche/Zahlungsansprüche von 10,11 und einer ermittelten Fläche von 10,11 ha ausgegangen wurde. Betreffend Feldstück 14 wurde darauf hingewiesen, dass für beihilfefähige Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen, keine Zahlung gewährt werden könne.

Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 29.04.2014, Az. II/7-EBP/13-121392779, wurde der oa. Bescheid dahingehend abgeändert, dass der beschwerdeführenden Partei im Rahmen der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2013 ein Betrag in der Höhe von EUR 740,54 gewährt und ein Betrag in Höhe von EUR 762,88 rückgefordert wurde. Aus der Begründung geht hervor, dass nunmehr auf Basis von 5,07 Zahlungsansprüchen bei einer beantragten Fläche im Ausmaß von 10,47 ha von einem Minimum Fläche/Zahlungsansprüche von 5,07 und einer ermittelten Fläche von 5,07 ha ausgegangen wurde. Betreffend Feldstück 14 wurde darauf hingewiesen, dass für beihilfefähige Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen, keine Zahlung gewährt werden könne.

Hiegegen brachte die beschwerdeführende Partei innerhalb offener Frist Berufung ein und monierte insbesondere die Nichtberücksichtigung der Übertragung von Zahlungsansprüchen für das Antragsjahr 2010 mit der laufenden Nummer XXXX sowie ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren.

Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 30.10.2014, Az. II/7-EBP/13-121824886, wurde der Bescheid vom 29.04.2014, Az. II/7-EBP/13-121392779, dahingehend abgeändert, dass der beschwerdeführenden Partei im Rahmen der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2013 ein Betrag in der Höhe von EUR 1.170,80 gewährt wurde. Aus der Begründung geht hervor, dass auf Basis von 9,27 Zahlungsansprüchen bei einer beantragten Fläche im Ausmaß von 10,47 ha von einem Minimum Fläche/Zahlungsansprüche von 9,27 und einer ermittelten Fläche von 9,27 ha ausgegangen wurde. Betreffend Feldstück 14 wurde wieder darauf hingewiesen, dass für beihilfefähige Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen, keine Zahlung gewährt werden könne.

Mit Beschwerde vom 06.11.2014 wurde innerhalb offener Frist Rechtsmittel eingebracht und begründend ausgeführt, die Anzahl der zur laufenden Nummer XXXX im Jahr 2010 übertragenen Zahlungsansprüche sei nicht korrekt. Laut Bescheid stünden der beschwerdeführenden Partei aus dieser Übertragung nur 4,20 Zahlungsansprüche zur Verfügung, tatsächlich müssten es aber 5,04 sein. Hinsichtlich der geänderten Zahlungsanspruchsnummern sei eine nochmalige Korrektur der Übertragung durchgeführt worden und werde demnächst an die Agrarmarkt Austria übermittelt.

Darüber hinaus monierte die beschwerdeführende Partei, die mit der Übertragung XXXX übertragenen Zahlungsansprüche hätten ursprünglich einen Wert von EUR 160,60 gehabt, laut angefochtenem Bescheid betrage der Wert aber nur mehr EUR 112,51. Dem Bescheid seien diesbezüglich keinerlei Hinweise zu entnehmen und sei eine nachträgliche Änderung des Wertes der Zahlungsansprüche keineswegs korrekt.

Mit Schreiben vom 27.08.2015 informierte die Agrarmarkt Austria das Bundesverwaltungsgericht betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2013 über eine Änderung der Zahlungsansprüche der beschwerdeführenden Partei (Berechnungsstand 10.07.2015). Laut dem genannten Schreiben würden der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2013 - offenbar unter Berücksichtigung einer Korrektur der Übertragung von Zahlungsansprüchen für das Antragsjahr 2010 mit der laufenden Nummer XXXX - nunmehr wiederum 10,11 Zahlungsansprüche zur Verfügung stehen.

Mit Schriftsatz vom 27.08.2015 legte die Agrarmarkt Austria die Akten betreffend die vorliegenden Beschwerden dem Bundesverwaltungsgericht vor. In dem Vorlageschreiben führte die belangte Behörde Folgendes aus:

"Im zuletzt ergangenen Abänderungsbescheid der AMA wurde irrtümlicherweise ausgeführt, dass die Abänderung gemäß § 19 Abs. 2 MOG 2007 erfolgte, wonach Bescheide von Amts wegen von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, zusätzlich zu den in § 68 AVG angeführten Gründen auch abgeändert werden können, soweit dies zu Erfüllung unionsrechtlicher Vorgaben erforderlich ist. Damit ist die vor Erlassung der Abänderungsbescheide eingebrachte Beschwerde nicht erledigt worden. Da Abänderungsbescheide an die Stelle des abgeänderten Bescheides treten, richtet sich diese Beschwerde gegen einen aus dem Rechtsbestand ausgeschiedenen Bescheid und müsste zurückgewiesen werden (vgl. VwGH 14.12.2011, Zl. 2007/17/0147). Da die Frist für Erlassung dieser Beschwerdevorentscheidung bereits abgelaufen ist, erfolgt die Vorlage an das BVwG."

Im Rahmen der Beschwerdevorlage wies die Agrarmarkt Austria überdies betreffend die Anzahl der ausbezahlten Zahlungsansprüche darauf hin, dass eine Übertragung von Zahlungsansprüchen für das Antragsjahr 2010, laufende Nummer XXXX, aufgrund einer Nachberechnung beim übergebenden Betrieb, Betriebsnummer XXXX, negativ beurteilt worden sei. Bei dem genannten Betrieb hätten sich die Zahlungsansprüche aufgrund einer Verringerung der Fläche und einer nunmehr negativ beurteilten Kompression geändert. Die 7,20 Zahlungsansprüche mit der Nummer XXXX, die der beschwerdeführenden Partei übertragen werden sollten, hätten beim Übergeber nicht mehr existiert. Erst aufgrund von Korrekturen dieser Übertragung am "13.01.2014" (richtig: 20.01.2014) und 13.11.2014 habe die Übertragung teilweise bzw. zur Gänze durchgeführt werden können.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt) und Beweiswürdigung:

Die beschwerdeführende Partei beantragte im Antragsjahr 2013 die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für Flächen im Ausmaß von 10,47 ha (davon 4,29 ha Almfläche). Im gegenständlichen Antragsjahr standen der beschwerdeführenden Partei 10,11 Zahlungsansprüche zur Verfügung.

Die Feststellungen zu den beantragten Flächen und den Zahlungsansprüchen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und stehen in Einklang mit den Angaben der beschwerdeführenden Partei.

2. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Artikel 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

In gegenständlicher Rechtssache besteht Einzelrichterzuständigkeit.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz iVm § 31 Abs. 3 VwGVG sind auch Beschlüsse zu begründen.

Gemäß § 19 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF, kann das Bundesverwaltungsgericht der Agrarmarkt Austria auftragen, gemäß den Vorgaben im Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen.

Zu A)

Zu Spruchpunkt I.:

Die belangte Behörde legte die Beschwerde gegen den Bescheid vom 29.04.2014, Az. II/7-EBP/13-121392779, vorerst nicht dem Bundesverwaltungsgericht vor, sondern erließ gemäß § 19 Abs. 2 MOG 2007 den Abänderungsbescheid vom 30.10.2014.

§ 19 Abs. 2 MOG 2007 idF der Novelle BGBl. I Nr. 189/2013 lautet:

"Bescheide zu den in §§ 7, 8 und 10 angeführten Maßnahmen können zusätzlich zu den in § 68 AVG angeführten Gründen von Amts wegen von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, aufgehoben oder abgeändert werden, soweit dies zur Erfüllung unionsrechtlicher Vorgaben erforderlich ist."

Nach ständiger Judikatur des VwGH (zB VwGH 14.12.2011, 2007/17/0147, zur damaligen "Abänderungsbestimmung" § 103 MOG 1985; VwGH 29.04.2003, 2003/11/0049, zu § 68 Abs. 2 AVG) tritt der materiell-rechtliche Abänderungsbescheid an die Stelle des abgeänderten Bescheides und scheidet der abgeänderte Bescheid aus dem Rechtsbestand aus. Damit entfaltet der angefochtene Bescheid aber auch keine Rechtswirkungen mehr und kann die beschwerdeführende Partei dadurch auch nicht mehr beschwert sein.

Nachdem es dem VwGVG an einer Regelung mangelt, wann ein Verfahren einzustellen ist, wird ein Beschwerdeverfahren, in dem ein Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr vorweisen kann, in Anlehnung an § 33 Abs. 1 VwGG und die dazu ergangene Judikatur des VwGH einzustellen sein (BVwG 30.12.2014, W183 2000787-2; vgl. ausführlich LVwG Wien 22.12.2014, VGW-171/042/30735/2014). Die vorliegende Beschwerde wurde inhaltlich gegenstandslos und war das Beschwerdeverfahren einzustellen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 Rz 5;

Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte § 28 K3).

Das Beschwerdeverfahren ist auch dann einzustellen - und die Beschwerde nicht etwa zurückzuweisen - wenn der Grund für die Gegenstandslosigkeit der Beschwerde nach Einbringung des Rechtsmittels, jedoch vor Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht eintritt, da eine Zurückweisung der Beschwerde nur dann in Betracht käme, wenn das rechtliche Interesse an einer meritorischen Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht bereits bei Einbringung der Beschwerde bei der belangten Behörde nicht mehr gegeben ist (vgl. zu § 33 f VwGG: VwGH 09.09.2015, Ro 2015/03/0028).

Zu Spruchpunkt II.:

Gemäß Artikel 34 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, in der Folge Verordnung (EG) Nr. 73/2009, wird eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.

Der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche" bezeichnet gemäß Artikel 34 Abs. 2 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex 0602 90 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird.

Gemäß Artikel 35 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.

Gemäß Artikel 43 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 können Zahlungsansprüche durch Verkauf oder jede andere endgültige Übertragung mit oder ohne Flächen übertragen werden. Dagegen sind Verpachtung oder ähnliche Vorgänge nur zulässig, wenn zusammen mit den Zahlungsansprüchen eine gleichwertige Hektarzahl beihilfefähiger Flächen übertragen wird.

Gemäß Artikel 12 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 der Kommission vom 29.10.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß Titel III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, ABl. L 316 vom 02.12.2009, S. 1, in der Folge Verordnung (EG) Nr. 1120/2009, können die Zahlungsansprüche jederzeit übertragen werden.

Der Übertragende teilt die Übertragung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Übertragung erfolgt, innerhalb eines von diesem festzusetzenden Zeitraums mit (Artikel 12 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009).

Gemäß Artikel 12 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 kann ein Mitgliedstaat vorschreiben, dass der Übertragende die Übertragung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Übertragung erfolgt, innerhalb eines von dem betreffenden Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitraums, aber nicht früher als sechs Wochen vor der Übertragung und unter Berücksichtigung der Frist für die Antragstellung auf Teilnahme an der Betriebsprämienregelung mitteilt. Die Übertragung erfolgt wie in der Mitteilung vorgesehen, sofern die zuständige Behörde innerhalb dieses Zeitraums keine Einwände gegen die Übertragung erhebt und den Übertragenden davon in Kenntnis setzt.

Die zuständige Behörde kann nur dann Einwände gegen eine Übertragung erheben, wenn diese nicht mit den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 und der vorliegenden Verordnung vereinbar ist.

Gemäß § 3 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung), BGBl. II Nr. 491/2009, sind Anträge auf Übertragung von Zahlungsansprüchen zwischen 16. September und 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres mit Wirksamkeit für das beginnende Antragsjahr mittels eines von der AMA aufzulegenden Formblatts anzuzeigen.

Die Anzeige hat gemäß § 3 Abs. 2 Direktzahlungs-Verordnung insbesondere zu enthalten:

1. Anzahl, Art und Wert der von der Übertragung erfassten Zahlungsansprüche einschließlich Identifizierungscode,

2. die Angabe, ob eine Übertragung von Zahlungsansprüchen in Verbindung mit einer beihilfefähigen Fläche oder in Form eines Kaufs ohne Fläche erfolgt, und

3. Angaben zur Identität des übertragenden und des übernehmenden Betriebsinhabers sowie deren Unterschriften.

Übertragungen von Zahlungsansprüchen im Rahmen von Betriebsübertragungen sind unter Verwendung des von der AMA hierzu aufgelegten Formblatts jederzeit möglich. Die Frist zur Anzeige gemäß § 8 der INVEKOS-CC-V 2010, BGBl. II Nr. 492/2009, ist dabei zu beachten (§ 3 Abs. 3 Direktzahlungs-Verordnung).

Gemäß § 8 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem im Bereich der Direktzahlungen, über die Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen (Cross Compliance) und über sonstige horizontale Regeln (INVEKOS-CC-V 2010), BGBl. II Nr. 492/2009, haben der Übergeber und der Übernehmer im Wege der zuständigen Landwirtschaftskammer die Übertragung bis spätestens 15. Mai des Jahres, das auf die Übertragung folgt, anzuzeigen, außer die verzögerte Meldung ist auf Umstände zurückzuführen, die nicht in der Einflusssphäre von Übergeber und Übernehmer gelegen sind.

Artikel 2 Z 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 02.12.2009, S. 65, in der Folge Verordnung (EG) Nr. 1122/2009, definiert "landwirtschaftliche Parzelle" als eine zusammenhängende Fläche, auf der von einem bestimmten Betriebsinhaber nur eine bestimmte Kulturgruppe angebaut wird; muss im Rahmen dieser Verordnung die Nutzung einer Fläche innerhalb einer Kulturgruppe getrennt angegeben werden, so wird die landwirtschaftliche Parzelle durch diese besondere Nutzung weiter eingegrenzt; die Mitgliedstaaten können zusätzliche Kriterien für eine weitere Abgrenzung einer landwirtschaftlichen Parzelle festlegen; gemäß Z 23 ist "ermittelte Fläche" die Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten.

Gemäß Artikel 12 Abs. 1 lit. d der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 muss der Sammelantrag die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird, enthalten.

Die Mitgliedstaaten setzen gemäß Artikel 13 Abs. 9 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 die Mindestgröße der landwirtschaftlichen Parzellen fest, für die ein Antrag gestellt werden kann. Diese Mindestgröße darf jedoch nicht über 0,3 ha liegen.

Gemäß Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 kann ein Beihilfeantrag unbeschadet der Artikel 11 bis 20 nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt.

Artikel 56 und 57 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 lauten:

"Artikel 56

Allgemeine Grundsätze

(1) Für die Anwendung dieses Abschnitts werden folgende Kulturgruppen unterschieden:

a) für die Zwecke der Aktivierung der Zahlungsansprüche im Rahmen der Betriebsprämienregelung angemeldete Flächen, die je nach Fall die jeweils für sie geltenden besonderen Bedingungen erfüllen;

b) Flächen für die Zwecke der Betriebsprämienregelung gemäß Titel V Kapitel 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009;

c) eine Gruppe für jede der Flächen für die Zwecke jeder anderen flächenbezogenen Beihilferegelung, für die ein anderer Beihilfesatz gilt;

d) Flächen, die unter der Rubrik "Sonstige Nutzung" ausgewiesen sind.

Für die Anwendung von Unterabsatz 1 Buchstabe a wird der Durchschnitt der Werte der verschiedenen Zahlungsansprüche in Beziehung zu der jeweils angemeldeten Fläche berücksichtigt.

[...]

Artikel 57

Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen

(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.

(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:

(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.

Unbeschadet von Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen von Beihilferegelungen gemäß den Titeln III, IV und V der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.

Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt."

Gemäß § 4 Abs. 2 INVEKOS-CC-V 2010 muss die Mindestgröße der beihilfefähigen Fläche, die eine Kulturgruppe im Sinne des Artikel 56 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 umfasst und für die Direktzahlungen beantragt werden, 0,1 ha betragen.

Die beschwerdeführende Partei ist dem angefochtenen Bescheid vom 30.10.2014 lediglich hinsichtlich der nicht zur Gänze durchgeführten Übertragung von Zahlungsansprüchen zur laufenden Nummer XXXX vom 14.05.2010 sowie des Wertes der Zahlungsansprüche entgegengetreten.

Hiezu ist festzuhalten, dass die genannte Übertragung von Zahlungsansprüchen aufgrund rückwirkender Änderungen der Zahlungsansprüche des übergebenden Betriebes im Entscheidungszeitpunkt der Abänderungsbescheide vom 29.04.2014 und 30.10.2014 nicht bzw. nicht zur Gänze berücksichtigt werden konnte. Die beschwerdeführende Partei korrigierte daraufhin zweimal die genannte Übertragung von Zahlungsansprüchen, aber erst aufgrund der letzten Änderung vom 13.11.2014 war die Durchführung der Übertragung zur Gänze möglich. Unter Berücksichtigung dieser Änderung, die auch seitens der belangten Behörde dem mit Schreiben vom 27.08.2015 dargestellten Berechnungsstand der Zahlungsansprüche zugrunde gelegt wurde, war der Beschwerde hinsichtlich der für die Berechnung der Einheitlichen Betriebsprämie 2013 zu berücksichtigenden Anzahl der Zahlungsansprüche stattzugeben.

Hinsichtlich des von der beschwerdeführenden Partei monierten Wertes der Zahlungsansprüche ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Agrarmarkt Austria bereits im Rahmen der Entscheidung über das Antragsjahr 2010 über die Übertragung von Zahlungsansprüchen mit der laufenden Nummer XXXX vom 14.05.2010 abgesprochen hat. Der diesbezüglich zuletzt ergangene Abänderungsbescheid vom 17.12.2015, Az. II/4-EBP/10-360639010, mit dem auch die Korrektur der beschwerdeführenden Partei vom 13.11.2014 berücksichtigt wurde, wurde von der beschwerdeführenden Partei nicht bekämpft und ist in Rechtskraft erwachsen.

Die im Jahr 2010 zu übertragenden 7,2 Zahlungsansprüche mit der Nummer 13895509 hatten zum damaligen Zeitpunkt einen Wert von EUR 151,37 (Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 30.12.2009, Az. II/7-EBP/09-104622379, Betriebsnummer XXXX). Aufgrund einer Nachberechnung seitens der Agrarmarkt Austria wegen einer Verringerung der Fläche des übergebenden Betriebes und einer nunmehr negativ zu beurteilenden Kompression hatten die mit der Übertragung von Zahlungsansprüchen in der Fassung der Änderung vom 13.11.2014 übertragenen Zahlungsansprüche mit den Nummern 12672218 und 13071078 (nunmehr: 15962019) nur mehr einen Wert von jeweils EUR 102,44 (Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 14.11.2013, Az. II/7-EBP/09-120312095, Betriebsnummer XXXX). Im Zuge der Schlachtprämienentkoppelung 2010 wurde der Wert der betroffenen Zahlungsansprüche der beschwerdeführenden Partei um einen zusätzlichen Referenzbetrag in Höhe von EUR 93,33 erhöht und hat sich daher hinsichtlich der Zahlungsansprüche mit den Nummern 12672218, 15576408 (neue Nummer aufgrund von Nichtnutzung im Antragsjahr 2011) und 15962019 der in dem oa. Bescheid vom 17.12.2015 genannte Wert von EUR 111,67 ergeben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und der Agrarmarkt Austria gemäß § 19 Abs. 3 MOG aufzutragen, die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis der beschwerdeführenden Partei bescheidmäßig mitzuteilen.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abzusehen, da eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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