BVwG L521 2129267-1

L521 2129267-1Bundesverwaltungsgericht29.11.2016

Regest

Drohungen, Ermittlungspflicht, Herkunftsort, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Miliz

Gesamter Gesetzestext

BVwG L521 2129267-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.11.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L521.2129267.1.00

Spruch

L521 2129269-1/6E

L521 2129267-1/3E

L521 2129271-1/3E

L521 2129272-1/3E

L521 2129274-1/3E

L521 2129277-1/3E

BESCHLUSS

1. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Mathias KOPF, LL.M. über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.06.2016, Zl. 1070168202-150537147, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

2. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Mathias KOPF, LL.M. über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.06.2016, Zl. 1070168300-150537163, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

3. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Mathias KOPF, LL.M. über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.06.2016, Zl. 1070168409-150537171, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

4. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Mathias KOPF, LL.M. über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.06.2016, Zl. 1070168507-150537210, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

5. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Mathias KOPF, LL.M. über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, vertreten durch den Vater XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.06.2016, Zl. 1070168703-150537228, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

6. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Mathias KOPF, LL.M. über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, vertreten durch den Vater XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.06.2016, Zl. 1070168801-150537244, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der Erstbeschwerdeführer XXXX ist mit der Zweitbeschwerdeführerin

XXXX verheiratet, die weiteren Beschwerdeführer sind ihre gemeinsamen Kinder. Sämtliche Beschwerdeführer sind Staatsangehörige des Irak.

2.1. Der Erstbeschwerdeführer stellte im Gefolge seiner schlepperunterstützten illegalen Einreise in das Bundesgebiet am 20.05.2015 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung am 21.05.2015 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Wien gab der Erstbeschwerdeführer an, den Namen XXXX zu führen. Er sei am XXXX in XXXX geboren und habe dort auch zuletzt im Bezirk XXXX gelebt, sei Angehöriger der arabischen Volksgruppe und Moslem der sunnitischen Glaubensrichtung. Im Irak habe er zuletzt als Physiklehrer gearbeitet. Er sei verheiratet und Vater von vier Kindern, welche ebenfalls internationalen Schutz begehren würden.

Im Hinblick auf seinen Reiseweg brachte der Erstbeschwerdeführer zusammengefasst vor, Mossul im März 2015 gemeinsam mit seiner Familie verlassen und im Fußweg illegal in die Türkei eingereist zu sein. Von dort sei er schlepperunterstützt nach Griechenland gelangt und in der Folge nach Österreich verbracht worden.

Zu den Gründen seiner Flucht aus dem Heimatland befragt, führte der Erstbeschwerdeführer aus, er habe in Kurdistan als Physiklehrer gearbeitet. Nachdem er seine Arbeit verloren habe, sei er nach Mossul zurückgekehrt. Dort hätten ihn Kämpfer des Islamischen Staates als Ungläubigen bezeichnet und ihn verfolgt, sodass er aus Angst um sein Leben und das seiner Familie den Irak verlassen habe.

Als gesetzlicher Vertreter seiner minderjährigen Kinder XXXX und XXXX stelle er auch für diese einen Antrag auf internationalen Schutz

2.2. Nach Zulassung des Verfahrens wurde der Erstbeschwerdeführer am 01.07.2015 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers in arabischer Sprache und einer Vertrauensperson niederschriftlich einvernommen.

Dabei gab der Erstbeschwerdeführer eingangs an, auch für den noch minderjährigen Kinder XXXX und XXXX einen gemäß § 34 AsylG 2005 internationalen Schutz zu begehren.

Zur Person befragt gab der Erstbeschwerdeführer an, in Mossul im Bezirk XXXX in einem Haus gelebt zu haben, welches von den Milizen des Islamischen Staates konfisziert worden sei. In Mossul würden noch seine Mutter und drei Schwestern leben. Zwei Brüder hielten sich in Kurdistan auf. Sein Vater sei verstorben. Er habe als Physiklehrer gearbeitet und den Irak am 29.03.2015 verlassen.

Zum Fluchtgrund befragt gab der Erstbeschwerdeführer an, er wäre von den Milizen des Islamischen Staates als Ungläubiger angesehen worden, da er als Lehrer in Kurdistan gearbeitet habe. Der Islamische Staat erachte Kurdistan als ungläubiges Land. Da er dort keinen Lohn mehr erhalten habe, sei er nach Mossul zurückgekehrt. Dort hätten Milizen des Islamischen Staates nach ihm gesucht, sodass er sich versteckt und anschließend den Irak verlassen habe. Der Islamische Staat habe sein Haus konfisziert.

Nachgefragt gab der Erstbeschwerdeführer an, er könne nicht mehr in die autonome Region Kurdistan reisen, da Araber dort unerwünscht wären. Als Moslem der sunnitischen Glaubensrichtung könne er auch nicht nach Bagdad, da dort schiitische Milizen an der Macht wären.

Am 07.07.2015 übermittelte der Erstbeschwerdeführer gemeinsam mit der Zweitbeschwerdeführerin eine handschriftliche Zusammenfassung ihrer Rückkehrbefürchtungen, worin insbesondere auf Menschenrechtsverletzungen durch die Milizen des Islamischen Staates eingelangten wird.

Mit Schreiben vom 29.04.2016 wurden dem Erstbeschwerdeführer länderkundliche Informationen zur allgemeinen Lage im Irak übermittelt und diesem eine Stellungnahme dazu freigestellt. Am 04.05.2016 langte die diesbezügliche Stellungnahem bei der belangten Behörde ein.

2.3. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.06.2016 wurde der Antrag des Erstbeschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG2005 wurde dem Erstbeschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II) sowie unter Anwendung des § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 09.06.2017 erteilt (Spruchpunkt III).

Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl – soweit für das Beschwerdeverfahren von Relevanz – nach der Wiedergabe der Einvernahmen des Erstbeschwerdeführers zunächst folgende Feststellungen zu den Ausreisegründen des Erstbeschwerdeführers an:

"Eine Bedrohung Ihrer Person im vom IS besetzten Teil des Irak durch den dort an der Macht befindlichen quasi-staatlich organisierten IS konnte festgestellt werden. Eine Bedrohung durch im nicht vom IS besetzten Teil des Irak agierende schiitische Milizen konnte festgestellt werden. Es konnte nicht festgestellt werden, dass Sie im Irak von Seiten Dritter bedroht oder verfolgt wurden. Es ergaben sich im Verwaltungsverfahren keine begründeten Hinweise auf eine Flüchtlingseigenschaft iSd GFK."

Ferner wurden für den Fall der Rückkehr folgende Feststellungen getroffen:

"Es konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass Sie im Falle einer Rückkehr in den Irak dort der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung iSd GFK ausgesetzt wären. Es bestehen aber Gründe für die Annahme, dass Sie im Falle der Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung auf Grund der derzeitigen Lage im Irak einer Gefahr im Sinne des § 50 FPG ausgesetzt sind.

Sie sind im Falle einer Rückkehr einer Gefährdung durch im Irak agierende schiitische Milizen und den IS ausgesetzt. Es kann nicht festgestellt werden, dass Sie bei einer Rückkehr einer Bedrohung durch private Personen ausgesetzt wären."

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte seiner Entscheidung ferner aktuelle Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat des Erstbeschwerdeführers zugrunde (vgl. die Seiten 13-57 des angefochtenen Bescheides).

Beweiswürdigend erwog die belangte Behörde insbesondere Folgendes:

"Betreffend die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen

Ihres Herkunftsstaats:

Sie haben sinngemäß und verkürzt dargestellt geltend gemacht, dass Sie im Irak als Physiklehrer im Kurdischen Autonomiegebiet tätig waren. Als Sie dort keinen Lohn mehr bekommen haben, sind Sie zurück nach Mosul gegangen. Als Sie zurück in Mosul waren, kam AL HESBA, die Religionspolizei des IS, zu Ihnen nach Hause und suchte nach Ihnen. Der Grund dafür sei, dass Sie ein Ungläubiger seien, da Sie in Kurdistan gelebt und gearbeitet haben und Kurdistan ein ungläubiges Land sei. Sie selbst kamen mit dem IS bzw. mit dessen Religionspolizei nicht in Kontakt, da Sie sich zu diesem Zeitpunkt bei Ihrer Familie zu Besuch befanden. Dass Sie von AL HESBA gesucht werden erfuhren Sie durch Nachbarn. Sie haben daraufhin bei Ihren Schwestern und Ihrer Familie gewohnt und haben schließlich nach sechs Wochen mit Ihrer Familie den Irak verlassen.

Zu Ihrem Vorbringen legten Sie keine Beweismittel vor.

Dieses Vorbringen wird der nachfolgenden Beweiswürdigung zugrunde gelegt, andere Fluchtgründe haben Sie nicht geltend gemacht.

Vorab sah sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl veranlasst sich mit der Frage zu beschäftigen, ob Sie unabhängig Ihres Fluchtvorbringens von potenzieller "vulnerability" betroffen waren. Dies ist in Zusammenschau mit Ihren bisherigen Angaben in Verbindung mit Ihrer Familienanamnese zu verneinen. Aufgrund Ihrer Volljährigkeit sind auch allfällige aus dem Lebensalter resultierende soziale und wirtschaftliche Benachteiligungen auszuschließen. Die gebräuchliche Landessprache sprechen Sie auf Muttersprachenniveau, sodass auch von diesem Blickwinkel aus betrachtet ein Ausschluss aus dem im Irak herrschenden Gesellschafts- und Kulturleben verneint werden kann.

Die von Ihnen zu Protokoll gegebenen personsbezogenen Daten sowie Lebensgeschichte bieten ferner keine Hinweise auf das Vorliegen einer individuell besonders herausragenden Stellung Ihrer Person innerhalb der irakischen Gesellschaft, etwa durch Geburt, sozialer Stellung, religiösen Fachwissens, etc. Durch Ihren, als unbedenklich zu bezeichnenden Gesundheitszustand ist zu erwarten, dass Sie durch erneute Aufnahme einer Beschäftigung die elementaren Lebensbedürfnisse auch weiterhin decken werden können.

Sie gaben auf Befragung ausdrücklich an, dass Sie in Ihrem Herkunftsstaat, also im Irak, weder auf Grund Ihrer Rasse, Ihrer Nationalität, Ihrer politischen oder religiösen Gesinnung bzw. Anschauung oder auf Grund Ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt wurden.

Es blieben somit als Ausreisegründe die von Ihnen behauptete Vertreibung aus Ihrer Heimatstadt Mosul durch den IS. In der Einvernahme zu Ihrem Antrag auf internationalen Schutz am 02.07.2015 gaben Sie auf die Frage, ob jemals Übergriffe gegen Ihre Person stattfanden, eindeutig an, dass dies nicht der Fall war. In der Einvernahme gaben Sie auch an, dass Sie nie mit dem IS oder den Milizen in Kontakt gekommen sind, da Sie, Ihrer Diktion nach, nicht erwischt wurden. Auf die Frage, ob Sie jemals mit der Regierung, den IS Leuten oder terroristischen Gruppierungen, abgesehen von Ihrem Vorbringen zu tun hatten, antworteten Sie klar mit nein. Sie gaben auch an, dass Sie aufgrund Ihrer sunnitischen Glaubensrichtung nicht nach Bagdad könnten. Zu Ihren Ausreisegründen ist folgendes festzustellen. Bezüglich Ihres Vorbringens, dass Sie Mosul aufgrund des IS verlassen mussten, sind Sie glaubwürdig. Es ist allgemein bekannt, sowie nahezu täglich den Medien zu entnehmen, dass in den, vom IS besetzten Gebieten im Irak, eine sehr hohe Gefährdung der Sicherheit der zivilen Bevölkerung gegeben ist. Es ist auch der Fall, dass der IS eine Religionspolizei hat, welche genau auf die vom IS vorgegebenen Verhaltens- und Moralvorschriften achtet und Vergehen gegen diese Regeln mit drakonischen und archaischen Strafen, wie zum Beispiel Auspeitschungen, abtrennen von Gliedmaßen bis hin zur Todesstrafe, ahndet. Dies haben Sie auch im Wesentlichen in Ihrer Stellungnahme vom 07.07.2015 wiedergegeben. Es besteht seitens der Behörde kein Zweifel, dass Sie Ihre Heimatstadt Mosul verlassen mussten und ein Verbleib in den, vom IS besetzten Gebieten für Sie und Ihre Familie nicht möglich war. Was die Bedrohung durch Ihrer Person durch schiitische Milizen angeht, ist folgendes festzuhalten. Da Sie aus Mosul stammen, das wie schon erwähnt eine Hochburg des IS ist, geht die Behörde davon aus, dass Sie einer besonderen Bedrohung durch solche Milizen ausgesetzt sind. Dies deshalb, da, wie dem Länderinformationsblatt vom 08.04.2016 zu entnehmen ist, die schiitischen Milizen im Irak massive Menschenrechtsverletzungen an der sunnitische Bevölkerung in den vom IS zurückeroberten Gebieten begehen. Es war Ihnen auch nicht möglich in das Kurdische Autonomiegebiet zu gehen, da die dortigen Behörden, wie dem aktuellen Länderinformationsblatt zu entnehmen ist, die Aufnahme von arabischen IDPs weitestgehend gestoppt haben. Es verblieb Ihnen somit keine Möglichkeit im Irak zu verbleiben.

Gründe der Politik, Religion, Volksgruppenzugehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder die Nationalität spielten dabei keine Rolle. Zumal jene Gründe, welche gemäß der Genfer Flüchtlingskonvention zur Gewährung von Asyl führen würden in dieser taxativ – also erschöpfend – aufgezählt sind, von Ihnen nicht vorgebracht wurden, war aus diesem Vorbringen und in Ermangelung einer Deckung mit der GFK bzw. dem AsylG Ihr Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen.

In Zusammenschau mit dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens und Ihrem Vorbringen hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl davon auszugehen, dass der von Ihnen geschilderte Ausreisegrund nicht zur Zuerkennung von Asyl führen kann, was aber eine etwaige Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht per se ausschließt.

Des Weiteren wird auf Ihre niederschriftlichen Angaben verwiesen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden."

Zur Situation im Fall Ihrer Rückkehr hielt die belangte Behörde ferner fest, aufgrund der Herkunft aus Mosul sei davon auszugehen, dass dem Erstbeschwerdeführer durch schiitischen Milizen eine Zugehörigkeit zum Islamischen Staat unterstellt wird und er deshalb in den nicht vom Islamischen Staat besetzten Gebieten der Gefahr ausgesetzt sei, Opfer von Menschenrechtsverletzungen zu werden.

In rechtlicher Hinsicht folgerte die belangte Behörde: "Im Allgemeinen schützt das Asylrecht nur Personen, gegen die mit staatlichen Maßnahmen von erheblicher Intensität in Verfolgungsabsicht vorgegangen wird. In diesem Sinne gilt als Verfolgung nur zielgerichtetes Handeln des Heimatstaates, das sich direkt gegen den Einzelnen wendet und in dessen Leib, Leben, Freiheit oder psychische Integrität eingreift. Derartige Maßnahmen haben sie aber mit keinem Wort behauptet. Bei dem festgestellten Sachverhalt konnte keine zielgerichtete Verfolgungabsicht (sic!) seitens des Heimatstaates festgestellt werden. Auch mangelt es an einer Verfolgung aus einem der fünf taxativ aufgezählten Gründe der GFK, womit ein asylrelevanter Sachverhalt als Grundlage für eine Subsummierung unter den Tatbestand des §3 AsylG 2005 nicht festgestellt werden konnte."

Aufgrund der Sicherheitslage sei dem Erstbeschwerdeführer dessen ungeachtet der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.

2.4. Mit Verfahrensanordnung vom 13.06.2016 wurde dem Erstbeschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.

3.1. Die Zweitbeschwerdeführerin stellte im Gefolge ihrer schlepperunterstützten illegalen Einreise in das Bundesgebiet am 20.05.2015 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung am 21.05.2015 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Wien gab die Zweitbeschwerdeführerin an, den Namen XXXX zu führen. Sie sei am XXXX in XXXX geboren und habe dort auch zuletzt im Bezirk XXXX gelebt, sei Angehörige der arabischen Volksgruppe und Moslemin der sunnitischen Glaubensrichtung. Im Irak habe sie zuletzt den Haushalt geführt. Sie sei mit dem Erstbeschwerdeführer verheiratet und Mutter von vier Kindern, welche ebenfalls internationalen Schutz begehren würden.

Im Hinblick auf seinen Reiseweg brachte die Zweitbeschwerdeführerin zusammengefasst vor, Mossul im März 2015 gemeinsam mit ihrer Familie verlassen und im Fußweg illegal in die Türkei eingereist zu sein. Von dort sei sie schlepperunterstützt nach Griechenland gelangt und in der Folge nach Österreich verbracht worden.

Zu den Gründen der Flucht aus dem Heimatland befragt, führte die Zweitbeschwerdeführerin aus, ihr Ehemann habe in Kurdistan als Physiklehrer gearbeitet. Nachdem er seine Arbeit verloren habe, sei er nach Mossul zurückgekehrt. Dort hätten ihn Kämpfer des Islamischen Staates als Ungläubigen bezeichnet und ihn verfolgt, sodass die gesamte Familie aus Angst um ihr Leben den Irak verlassen habe.

Als gesetzlicher Vertreter seiner minderjährigen Kinder XXXX und XXXX stelle sie auch für diese einen Antrag auf internationalen Schutz und gebe an, dass diese keine eigenen Fluchtgründe hätten.

3.2. Nach Zulassung des Verfahrens wurde die Zweitbeschwerdeführerin am 01.07.2015 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers in arabischer Sprache und einer Vertrauensperson im Anschluss an die Einvernahme des Erstbeschwerdeführers niederschriftlich einvernommen.

Dabei gab die Zweitbeschwerdeführerin eingangs an, die noch minderjährigen Kinder XXXX und XXXX hätten keine eigenen Fluchtgründe und wären insoweit die vom Erstbeschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe einschlägig. Ihre Kinder wären gesund. Sie selbst habe ebenfalls aus den vom Erstbeschwerdeführer vorgebrachten Gründen den Irak verlassen.

Am 07.07.2015 übermittelte die Zweitbeschwerdeführerin gemeinsam mit dem Erstbeschwerdeführer eine handschriftliche Zusammenfassung ihrer Rückkehrbefürchtungen, worin insbesondere auf Menschenrechtsverletzungen durch die Milizen des Islamischen Staates eingelangten wird.

Mit Schreiben vom 29.04.2016 wurden der Zweitbeschwerdeführerin länderkundliche Informationen zur allgemeinen Lage im Irak übermittelt und ihr eine Stellungnahme dazu freigestellt. Am 04.05.2016 langte die diesbezügliche Stellungnahem bei der belangten Behörde ein.

3.3. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.06.2016 wurde der Antrag der Zweitbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde der Zweibeschwerdeführerin der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II) sowie unter Anwendung des § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 09.06.2017 erteilt (Spruchpunkt III).

Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl – soweit für das Beschwerdeverfahren von Relevanz – nach der Wiedergabe der Einvernahmen der Zweitbeschwerdeführerin zunächst folgende Feststellungen zu den Ausreisegründen der Zweitbeschwerdeführerin an:

"Sie haben sich auf dieselben Fluchtgründe wie Ihr Ehemann berufen und keine eigenen Fluchtgründe angegeben. Eine Bedrohung Ihrer Person im vom IS besetzten Teil des Irak durch den dort an der Macht befindlichen quasi-staatlich organisierten IS konnte nicht festgestellt werden. Eine Bedrohung durch im nicht vom IS besetzten Teil des Irak agierende schiitische Milizen konnte festgestellt werden. Es konnte nicht festgestellt werden, dass Sie im Irak von Seiten Dritter bedroht oder verfolgt wurden. Es ergaben sich im Verwaltungsverfahren keine begründeten Hinweise auf eine Flüchtlingseigenschaft iSd GFK."

Ferner wurden für den Fall der Rückkehr folgende Feststellungen getroffen:

"Es konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass Sie im Falle einer Rückkehr in den Irak dort der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung iSd GFK ausgesetzt wären. Es bestehen aber Gründe für die Annahme, dass Sie im Falle der Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung auf Grund der derzeitigen Lage im Irak einer Gefahr im Sinne des § 50 FPG ausgesetzt sind.

Sie sind im Falle einer Rückkehr einer Gefährdung durch im Irak agierende schiitische Milizen und den IS ausgesetzt. Es kann nicht festgestellt werden, dass Sie bei einer Rückkehr einer Bedrohung durch private Personen ausgesetzt wären."

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte seiner Entscheidung ferner aktuelle Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat des Erstbeschwerdeführers zugrunde (vgl. die Seiten 8-52 des angefochtenen Bescheides).

Beweiswürdigend erwog die belangte Behörde insbesondere Folgendes:

"Vorab sah sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl veranlasst sich mit der Frage zu beschäftigen, ob Sie unabhängig Ihres Fluchtvorbringens von potenzieller "vulnerability" betroffen waren. Dies ist in Zusammenschau mit Ihren bisherigen Angaben in Verbindung mit Ihrer Familienanamnese zu verneinen. Aufgrund Ihrer Volljährigkeit sind auch allfällige aus dem Lebensalter resultierende soziale und wirtschaftliche Benachteiligungen auszuschließen. Die gebräuchliche Landessprache sprechen Sie auf Muttersprachenniveau, sodass auch von diesem Blickwinkel aus betrachtet ein Ausschluss aus dem im Irak herrschenden Gesellschafts- und Kulturleben verneint werden kann. Die von Ihnen zu Protokoll gegebenen personsbezogenen Daten sowie Lebensgeschichte bieten ferner keine Hinweise auf das Vorliegen einer individuell besonders herausragenden Stellung Ihrer Person innerhalb der irakischen Gesellschaft, etwa durch Geburt, sozialer Stellung, religiösen Fachwissens, etc. Durch Ihren, als unbedenklich zu bezeichnenden Gesundheitszustand ist zu erwarten, dass Sie durch erneute Aufnahme einer Beschäftigung die elementaren Lebensbedürfnisse auch weiterhin decken werden können.

Sie gaben auf Befragung ausdrücklich an, dass Sie in Ihrem Herkunftsstaat, also im Irak, weder auf Grund Ihrer Rasse, Ihrer Nationalität, Ihrer politischen oder religiösen Gesinnung bzw. Anschauung oder auf Grund Ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt wurden. Es blieben somit als Ausreisegründe die von Ihnen behauptete Vertreibung Ihres Ehemannes aus Ihrer Heimatstadt Mosul durch den IS.

Weder in der Erstbefragung vom 21.05.2015 noch in der Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gaben Sie an, dass Übergriffe gegen Ihre Person stattgefunden haben. Sie gaben eindeutig an den Irak gemeinsam mit Ihrem Ehemann und Ihren vier Kindern aufgrund der Probleme Ihres Mannes mit dem IS, genauer dessen Religionspolizei, verlassen zu haben. Sie stützen sicvh (sic!) auf die Aussage Ihres Mannes, dass Sie nicht nach Bagdad gehen können, da Sie der sunnitischen Glaubensrichtung angehören.

Zu Ihren Ausreisegründen ist folgendes festzustellen. Bezüglich Ihres Vorbringens, dass Sie Mosul aufgrund der Probleme Ihres Mannes mit dem IS verlassen mussten, sind Sie glaubwürdig. Es ist allgemein bekannt, sowie nahezu täglich den Medien zu entnehmen, dass in den, vom IS besetzten Gebieten im Irak, eine sehr hohe Gefährdung der Sicherheit der zivilen Bevölkerung gegeben ist. Es ist auch der Fall, dass der IS eine Religionspolizei hat, welche genau auf die vom IS vorgegebenen Verhaltens- und Moralvorschriften achtet und Vergehen gegen diese Regeln mit drakonischen und archaischen Strafen, wie zum Beispiel Auspeitschungen, abtrennen von Gliedmaßen bis hin zur Todesstrafe, ahndet. Dies haben Sie auch im Wesentlichen in Ihrer Stellungnahme vom 07.07.2015 wiedergegeben. Es besteht seitens der Behörde kein Zweifel, dass Sie Ihre Heimatstadt Mosul verlassen mussten und ein Verbleib in den, vom IS besetzten Gebieten für Sie und Ihre Familie nicht möglich war. Was die Bedrohung durch Ihrer Person durch schiitische Milizen angeht, ist folgendes festzuhalten. Da Sie aus Mosul stammen, das wie schon erwähnt eine Hochburg des IS ist, geht die Behörde davon aus, dass Sie einer besonderen Bedrohung durch solche Milizen ausgesetzt sind. Dies deshalb, da, wie dem Länderinformationsblatt vom 08.04.2016 zu entnehmen ist, die schiitischen Milizen im Irak massive Menschenrechtsverletzungen an der sunnitische Bevölkerung in den vom IS zurückeroberten Gebieten begehen. Es war Ihnen auch nicht möglich in das Kurdische Autonomiegebiet zu gehen, da die dortigen Behörden, wie dem aktuellen Länderinformationsblatt zu entnehmen ist, die Aufnahme von arabischen IDPs weitestgehend gestoppt haben. Es verblieb Ihnen somit keine Möglichkeit im Irak zu verbleiben.

Gründe der Politik, Religion, Volksgruppenzugehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder die Nationalität spielten dabei keine Rolle. Zumal jene Gründe, welche gemäß der Genfer Flüchtlingskonvention zur Gewährung von Asyl führen würden in dieser taxativ – also erschöpfend – aufgezählt sind, von Ihnen nicht vorgebracht wurden, war aus diesem Vorbringen und in Ermangelung einer Deckung mit der GFK bzw. dem AsylG Ihr Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen.

In Zusammenschau mit dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens und Ihrem Vorbringen hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl davon auszugehen, dass der von Ihnen geschilderte Ausreisegrund nicht zur Zuerkennung von Asyl führen kann, was aber eine etwaige Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht per se ausschließt. Des Weiteren wird auf Ihre niederschriftlichen Angaben verwiesen."

Zur Situation im Fall Ihrer Rückkehr hielt die belangte Behörde ferner fest, aufgrund der Herkunft aus Mosul sei davon auszugehen, dass der Zweitbeschwerdeführerin durch schiitischen Milizen eine Zugehörigkeit zum Islamischen Staat unterstellt werde und sie deshalb in den nicht vom Islamischen Staat besetzten Gebieten der Gefahr ausgesetzt sei, Opfer von Menschenrechtsverletzungen zu werden.

In rechtlicher Hinsicht folgerte die belangte Behörde: "Im Allgemeinen schützt das Asylrecht nur Personen, gegen die mit staatlichen Maßnahmen von erheblicher Intensität in Verfolgungsabsicht vorgegangen wird. In diesem Sinne gilt als Verfolgung nur zielgerichtetes Handeln des Heimatstaates, das sich direkt gegen den Einzelnen wendet und in dessen Leib, Leben, Freiheit oder psychische Integrität eingreift. Derartige Maßnahmen haben sie aber mit keinem Wort behauptet. Bei dem festgestellten Sachverhalt konnte keine zielgerichtete Verfolgungabsicht (sic!) seitens des Heimatstaates festgestellt werden. Auch mangelt es an einer Verfolgung aus einem der fünf taxativ aufgezählten Gründe der GFK, womit ein asylrelevanter Sachverhalt als Grundlage für eine Subsummierung unter den Tatbestand des §3 AsylG 2005 nicht festgestellt werden konnte."

Aufgrund der Sicherheitslage sei der Zweitbeschwerdeführerin dessen ungeachtet der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.

3.4. Mit Verfahrensanordnung vom 13.06.2016 wurde der Zweitbeschwerdeführerin gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.

4.1. Der Drittbeschwerdeführer und der Viertbeschwerdeführer – beide zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährig – stellten gemeinsam mit ihren Eltern am 20.05.2015 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Vorbringen bei der Erstbefragung am 21.05.2015 entspricht jenem der Zweitbeschwerdeführerin.

Eine niederschriftliche Einvernahme des Drittbeschwerdeführers und des Viertbeschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist nicht erfolgt.

4.2. Mit den im Spruch bezeichneten Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.06.2016 wurde der Antrag des Drittbeschwerdeführers und des Viertbeschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde dem Drittbeschwerdeführer und dem Viertbeschwerdeführer jeweils der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II) sowie unter Anwendung des § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 09.06.2017 erteilt (Spruchpunkt III).

Die Begründung entspricht im Wesentlichen derjenigen des die Zweibeschwerdeführerin betreffenden Bescheides.

4.3. Mit Verfahrensanordnung vom 13.06.2016 wurde dem Drittbeschwerdeführer und dem Viertbeschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.

5.1. Der Fünftbeschwerdeführer und die Sechstbeschwerdeführerin – beide zum Zeitpunkt der Antragstellung bis dato minderjährig – stellten gemeinsam mit ihren Eltern am 20.05.2015 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Vorbringen bei der Erstbefragung am 21.05.2015 entspricht jenem der Zweitbeschwerdeführerin.

Eine niederschriftliche Einvernahme des Fünftbeschwerdeführers und der Sechstbeschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist nicht erfolgt.

5.2. Mit den im Spruch bezeichneten Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.06.2016 wurde der Antrag des Fünftbeschwerdeführers und der Sechstbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde dem Fünftbeschwerdeführer und der Sechstbeschwerdeführerin jeweils der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II) sowie unter Anwendung des § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 09.06.2017 erteilt (Spruchpunkt III).

Die Begründung entspricht im Wesentlichen derjenigen des die Zweibeschwerdeführerin betreffenden Bescheides.

5.3. Mit Verfahrensanordnung vom 13.06.2016 wurde dem Fünftbeschwerdeführer und der Sechstbeschwerdeführerin gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.

6. Gegen Spruchpunkt I der den Beschwerdeführern am 16.06.2016 im Wege der Hinterlegung zugestellten Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die fristgerecht im Wege der beigegebenen Rechtsberatung am 20.10.2016 eingebrachte gemeinsame Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

In der Beschwerde wird inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften moniert und beantragt, den angefochtenen Bescheid abzuändern und dem Antrag auf internationalen Schutz Folge zu geben und dem Beschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen sowie eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anzuberaumen. Eventualiter wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Eingangs der Beschwerde bringen die Beschwerdeführer zunächst vor, den angefochtenen Bescheiden würden zahlreiche Fehler in Bezug auf die Bezeichnung der Parteien sowie der im Verfahren relevanten Datumsangaben anhaften. In der Sache wird nach Wiederholung des Vorbringens zu den Ausreisegründen insbesondere gerügt, die belangte Behörde habe die Angaben des Erstbeschwerdeführers zwar als glaubhaft erachtet, die ihn betreffende festgestellte Bedrohung jedoch nicht als asylrelevant qualifiziert. Tatsichtlich werde er aus religiösen Gründen verfolgt. Der Beschwerde sind handschriftliche Ausführungen des Erstbeschwerdeführers angeschlossen, worin erneut auf die vorgebrachten Ausreisegründe detailliert eingegangen wird.

6. Die Beschwerdevorlage langte am 04.07.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die Rechtssache wurde in der Folge der nun zur Entscheidung berufenen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Verfahrensbestimmungen

1.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 Bundes-Verfassungsgesetz idF BGBl. I Nr. 62/2016 erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 25/2016 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 50/2016, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels anderweitiger gesetzlicher Anordnung liegt im gegenständlichen Fall somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht und Prüfungsumfang

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I Nr. 82/2015, geregelt.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter und dritter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Frage, unter welchen Voraussetzungen das Verwaltungsgericht den Bescheid einer Verwaltungsbehörde gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufheben und die Sache zurückverweisen kann, sind nachstehende Grundsätze maßgeblich:

Die Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Verwaltungsbehörde kommt erst dann in Betracht, wenn die in § 28 Abs. 2 VwGVG normierten Voraussetzungen, die eine Pflicht des Verwaltungsgerichtes zur meritorischen Entscheidung nach sich ziehen, nicht vorliegen. Vielmehr verlangt § 28 VwGVG, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde Ermittlungen unterlassen hat, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, 24.06.2015, Ra 2015/04/0019 mwN).

2. Feststellungen:

2.1. Der Erstbeschwerdeführer führt den im Spruch angegebenen Namen, ist Staatsangehöriger des Irak, Angehöriger der arabischen Volksgruppe, Moslem der sunnitischen Glaubensrichtung und verheiratet. Er wurde am XXXX in Mossul im Irak geboren und lebte zuletzt auch dort im Bezirk XXXX .

Der Erstbeschwerdeführer verließ den Irak am 29.03.2015 und stellte nach der Einreise in das Bundesgebiet am 20.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2.2. Die Zweitbeschwerdeführerin führt den im Spruch angegebenen Namen, ist Staatsangehörige des Irak, Angehörige der arabischen Volksgruppe, Moslem der sunnitischen Glaubensrichtung und mit dem Erstbeschwerdeführer verheiratet. Sie wurde am XXXX in Mossul im Irak geboren und lebte zuletzt auch dort im Bezirk XXXX .

Die Zweitbeschwerdeführerin verließ den Irak gemeinsam mit dem Erstbeschwerdeführer und stellte nach der Einreise in das Bundesgebiet am 20.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2.3. Der Drittbeschwerdeführer, der Viertbeschwerdeführer, der Fünftbeschwerdeführer und die Sechstbeschwerdeführerin führen die im Spruch angegebenen Namen, sind Staatsangehöriger des Irak, Angehörige der arabischen Volksgruppe und ledig. Sie sind die leiblichen Kinder des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin. Sie wurden an den im Spruch jeweils angegebenen Tagen in XXXX im Irak geboren und lebten zuletzt auch dort im Bezirk XXXX bei ihren Eltern.

Der Drittbeschwerdeführer, der Viertbeschwerdeführer, der Fünftbeschwerdeführer und die Sechstbeschwerdeführerin verließen den Irak gemeinsam mit ihren Eltern und stellten nach der Einreise in das Bundesgebiet am 20.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2.4. Der Verfahrensgang vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gestaltete sich wie unter Punkt I. dieser Erledigung dargestellt. Den Beschwerdeführern wurde mit den angefochtenen Bescheiden vom 10.06.2016 (im Fall der Zweibeschwerdeführerin vom 09.06.2016) rechtskräftig der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt sowie eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 09.06.2017 erteilt. Die Beschwerdeführer sind seither in XXXX wohnhaft und in Österreich unbescholten.

3. Beweiswürdigung:

3.1. Beweis wurde erhoben wurde durch Einsichtnahme in die von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakte unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben der Beschwerdeführer sowie des Inhaltes der gegen den angefochtenen Bescheid erhobenen Beschwerde sowie durch die Einholung aktueller Auszüge aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister, dem Zentralen Melderegister und dem Strafregister die Beschwerdeführer betreffend.

3.2. Der eingangs angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbestrittenen Inhalt des vorgelegten Verfahrensakts der belangten Behörde.

Identität und Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführers sowie deren persönliche Lebensumstände im Herkunftsstaat sowie in Österreich ergeben sich aus den insoweit glaubhaften Angaben der Beschwerdeführers im Verfahren vor der belangten Behörde sowie den vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Erhebungen und sind im Beschwerdeverfahren nicht strittig.

4. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

4.1. Eingangs sieht sich das Bundesverwaltungsgericht veranlasst, auf Folgendes hinzuweisen:

Gemäß § 58 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 idF BGBl. I Nr. 161/2013, welche auch für die belangte Behörde maßgeblich ist, sind Bescheide zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird. In der Begründung sind im Sinne des § 60 AVG die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfordert dies in einem ersten Schritt die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalts, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche die Behörde im Falle des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch des Bescheides geführt haben (VwGH 20.05.2015, Ra 2014/09/0041).

Die von § 60 AVG verlangte Zusammenfassung wird in Bezug auf die Beweiswürdigung kurz ausfallen können, wenn keine einander widersprechenden Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vorliegen. Bei Widersprüchen allerdings zwischen den Behauptungen und den Angaben der Verfahrenspartei und sonstigen Ermittlungsergebnissen bedarf es einer klaren und übersichtlichen Zusammenfassung der maßgeblichen, bei der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen. Eine dem § 60 AVG entsprechende Entscheidungsbegründung muss (auch) zu widersprechenden Beweisergebnissen im einzelnen Stellung nehmen und schlüssig darlegen, was die Behörde veranlasst hat, dem einen Beweismittel mehr Vertrauen entgegenzubringen als dem anderen; die dabei vorgenommenen Erwägungen müssen schlüssig sein, das heißt mit den Gesetzen der Logik und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut im Einklang stehen.

Die drei logisch aufeinander aufbauenden und formal zu trennenden Elemente einer ordnungsgemäß begründeten verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestehen sohin erstens in einer im Indikativ gehaltenen Tatsachenfeststellung, zweitens in der Beweiswürdigung und drittens in der rechtlichen Beurteilung. Die bloße Zitierung von Beweisergebnissen wie zB von Zeugenaussagen ist weder erforderlich noch hinreichend, eine Aufzählung aufgenommener Beweise mag zweckmäßig sein. Lässt eine Entscheidung die Trennung dieser Begründungselemente in einer Weise vermissen, dass die Rechtsverfolgung durch die Partei oder die nachprüfende Kontrolle maßgeblich beeinträchtigt wird, dann führt ein solcher Begründungsmangel zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung schon aus diesem Grund. Gleiches gilt, wenn eine solche maßgebliche Beeinträchtigung sonst in einem Mangel an Klarheit bzw. Übersichtlichkeit der Zusammenfassung iSd § 60 AVG gründet (VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076 mwN).

Die angefochtenen Bescheide entsprechen den vorstehend erörterten Grundsätzen nicht, zumal sie widersprüchliche Feststellungen enthalten, welche auf einer unschlüssigen Beweiswürdigung beruhen und insgesamt in einem mangelhaften Verfahren zustande gekommen sind.

So stellt die belangte Behörde etwa hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers fest, er werde im von den Milizen des Islamischen Staates besetzten Teil des Irak durch diesen und im nicht besetzten Teil des Irak durch dort agierende schiitische Milizen bedroht. In weiterer Folge gelangt die belangte Behörde jedoch zum Ergebnis, es konnte nicht festgestellt werden, dass der Erstbeschwerdeführers im Irak von Seiten Dritter bedroht oder verfolgt wurden. Die belangte Behörde hat damit einander ausschließende Feststellungen getroffen, welche aus diesem Grund für eine rechtliche Beurteilung untauglich sind. Zuletzt stellt die belangte Behörde in Ansehung des Erstbeschwerdeführers noch fest, im Verwaltungsverfahren hätten sich "keine begründeten Hinweise auf eine Flüchtlingseigenschaft iSd GFK" ergeben. Die Frage, ob eine Verfahrenspartei als Flüchtling im Sinn der Genfer Konvention anzusehen ist oder nicht ist indes rechtliche Beurteilung und hat demgemäß im Rahmen der Feststellungen keinen Platz.

Ähnliches ist zu den Feststellungen der belangten Behörde zum Rückkehrfall festzuhalten, zumal auch dort von einer Rückkehrgefährdung ausgehend von den Milizen des Islamischen Staates und schiitischen Milizen – sohin nichtstaatliche Akteure – ausgegangen wird, andererseits von der belangten Behörde ausgeführt wird, es könne nicht festgestellt werden, dass der Erstbeschwerdeführer bei einer Rückkehr einer Bedrohung durch private Personen ausgesetzt wäre.

In der Beweiswürdigung beschäftigt sich die belangte Behörde mit der "vulnerability" des Erstbeschwerdeführer, ohne dass ein darauf gerichtete Vorbringen oder sonstige diesbezügliche Hinweise vorlagen. Wenig überraschend gelangt die belangte Behörde zu keinem greifbaren Ergebnis. Weshalb die diesbezüglichen, für das Verfahren vollkommen irrelevanten Erwägungen in die Begründung des angefochtenen Bescheids aufgenommen wurden, ist nicht erkennbar.

In den Feststellungen der Bescheide betreffend die Zweit- bis Sechstbeschwerdeführerin zusätzlich zu den vorstehend bereits erörterten Auffälligkeiten aus, eine Bedrohung im vom den Milizen des Islamischen Staates besetzten Teil des Irak durch diesen habe nicht festgestellt werden können. Demgegenüber stellt die belangte Behörde jedoch für den Fall der Rückkehr in den Irak eine Gefährdung durch die Milizen des Islamischen Staates und auch durch schiitische Milizen fest. Beweiswürdigend hält die belangte Behörde hiezu fest, es bestehe kein Zweifel daran, dass die Zweit- bis Sechstbeschwerdeführerin Mosul verlassen hätten müssen und dass ein Verbleib in den vom Islamischen Staat besetzten Gebieten für die Familie nicht möglich gewesen sei. Die Beweiswürdigung steht damit den getroffenen Feststellungen diametral entgegen, umso mehr als die belangte Behörde von einer Rückkehrgefährdung auch durch die Milizen des Islamischen Staates ausgeht.

Die angefochtenen Bescheide sind insgesamt unschlüssig und für eine verwaltungsgerichtliche Überprüfung nicht geeignet.

4.2. Zur Verfahrensführung durch die belangte Behörde ist zunächst festzuhalten, dass ein Asylwerber gemäß § 19 Abs. 2 erster Satz AsylG 2005 vom Bundesamt, soweit er nicht auf Grund von in seiner Person gelegenen Umständen nicht in der Lage ist, durch Aussagen zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen, zumindest einmal im Zulassungsverfahren und – soweit nicht bereits im Zulassungsverfahren über den Antrag entschieden wird – zumindest einmal nach Zulassung des Verfahrens einzuvernehmen ist.

In der Personen gelegene Gründe im Sinn des Abs. 2, welche der Behörde die Abstandnahme von der Einvernahme gestatten, weil ein Beitrag zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes nicht erwartet werden kann, sind etwa mangelndes Alter oder psychische oder physische Beeinträchtigungen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, 2016, § 19 AsylG K9). Derartige Einschränkungen liegen in Ansehung des Dritt- und des Viertbeschwerdeführers nicht vor. Die Genannten haben insbesondere kurz nach der Antragstellung die Eigenberechtigung erlangt.

Da aus der Aktenlage keine Hinweise erkennbar sind, dass der Dritt- und der Viertbeschwerdeführer nicht zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes beitragen könnten, hätte die belangte Behörde angesichts des § 19 Abs. 2 erster Satz AsylG 2005 nicht von deren niederschriftlicher Einvernahme absehen dürfen. Das diesbezügliche Verfahren ist schon aus diesem Grund mit einem wesentlichen Mangel behaftet.

4.3. Die belangte Behörde geht in den angefochtenen Bescheiden offenbar davon aus, dass das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers als glaubhaft anzusehen sei, ihm jedoch keine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention drohe.

Dem ist Folgendes vorauszuschicken:

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist gerade bei Sachverhalten wie dem hier verfahrensgegenständlichen Sachverhalt – nämlich eine im Raum stehenden Bedrohung durch verschiedene Milizen - zu prüfen, ob eine Verfolgung in Anknüpfung an die tatsächliche oder unterstellte politische oder religiöse Gesinnung gegeben ist (VwGH 16.06.2016, Ra 2015/19/0036; 28.01.2015, Ra 2014/18/0090). Dies wäre im vorliegenden Fall insbesondere geboten gewesen, als der Erstbeschwerdeführers selbst angegeben hat, die Religionspolizei habe nach ihm gesucht, da er in Kurdistan gelebt und gearbeitet habe und Kurdistan ein ungläubiges Land sei, sodass auch er nunmehr als Ungläubiger angesehen werde. Aus den von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen geht indes hervor, dass der Islamische Staat Personen, die die Ideologie des Islamischen Staates ablehnen, pauschal als Ungläubige diffamiert, sodass eine asylrelevante Verfolgung aus einer dem Erstbeschwerdeführer unterstellten oppositionellen politische oder religiöse Gesinnung nicht ausgeschlossen werden kann.

Die von der belangten Behörde gepflogenen Ermittlungen lassen indes nähre diesbezügliche Schlüsse nicht zu, da eine nähere Befragung des Erstbeschwerdeführers bzw. der Zweitbeschwerdeführerin zu den geltend gemachten Ausreisegründen unterblieben ist und insbesondere nicht geklärt wurde, aus welchen näheren Gründen der Islamische Staat allenfalls die autonome Region Kurdistan als ungläubiges Land und die dort arbeitenden Personen allenfalls als Ungläubige und damit als zu verfolgenden Personenkreis ansieht.

Unter der ebenfalls im Raum stehenden Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe wird eine Repression verstanden, die nur Personen trifft, die sich durch ein gemeinsames soziales Merkmal auszeichnen, die also nicht verfolgt würden, wenn sie dieses Merkmal nicht hätten. Bei der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe handelt es sich um einen Auffangtatbestand, der sich in weiten Bereichen mit den Gründen "Rasse, Religion und Nationalität" überschneidet, jedoch weiter gefasst ist als diese (VwGH 20.10.1999, Zl. 99/01/0197 mwN). Art. 10 Abs. 1 lit. d der Richtlinie 2011/95/EU vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Statusrichtlinie) umschreibt eine Gruppe insbesondere dann als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund haben, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird (vgl. hiezu auch VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).

Wenn der Beschwerdeführer darlegt, der Islamische Staat interessiere sich für ihn, da er in Kurdistan gelebt und gearbeitet habe und Kurdistan ein ungläubiges Land sei, wird damit letztlich auch die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe angesprochen. In diesem Kontext ist zu verifizieren, ob seines des Islamischen Staates der angesprochene Personenkreis tatsächlich bereits aufgrund ihrer Herkunft bzw. eines langen Aufenthaltes in der autonomen Region Kurdistan zu gewärtigen hat. Auch dazu liegen keine Ergebnisse des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens vor.

4.4. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes haben die Asylbehörden ferner als Grundlage für die Beurteilung des Vorbringens von Asylwerbern Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat zu treffen und dabei die zur Verfügung stehenden Informationsmöglichkeiten und insbesondere Berichte der mit Flüchtlingsfragen befassten Organisationen in die Entscheidung einzubeziehen (VwGH 06.07.2016, Ra 2015/01/0194; 15.09.2010, Zl. 2008/23/0334 mwN).

Der Verwaltungsgerichtshof betont in dieser Hinsicht, dass § 18 AsylG 2005 für das Asylverfahren eine Konkretisierung der aus § 37 AVG iVm § 39 Abs. 2 AVG hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde darstellt, den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen (VwGH 20.10.2015, Ra 2015/18/0082 bis 0087 mwN).

Überdies verpflichtet § 18 AsylG 2005 die Asylbehörden, in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen (VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0100).

Vor diesem Hintergrund wäre die belangte Behörde verpflichtet gewesen, sowohl die Angaben der Erstbeschwerdeführers als auch jene der Zweitbeschwerdeführerin und der volljährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführer insgesamt in Erwägung zu ziehen und lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände zu vervollständigen. Wie bereits dargelegt ist eine eingehende Befragung der Genannten zu ihren Fluchtgründen und insbesondere zum realen Hintergrund und der Motivlage der als glaubhaft angesehenen Bedrohung durch Milizen nicht erfolgt, sodass Aussagen zum Vorliegen eines Konventionsgrundes derzeit nicht getroffen werden können. Dies wird im fortgesetzten Verfahren nachzuholen sein.

Die Asylbehörden haben von den Ergebnissen der Einvernahme ausgehend in der Beweiswürdigung den realen Hintergrund der vom Asylwerber vorgetragenen Fluchtgeschichte in ihre Überlegungen einzubeziehen und die Glaubwürdigkeit seiner Behauptungen auch im Vergleich zur einschlägigen Berichtslage zu messen (VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0108). Erforderlich ist eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eben die Auseinandersetzung mit einschlägigen und im Hinblick auf das Vorbringen des Asylwerbers relevanten Länderberichten verlangt (VwGH 26.11.2003, Zl 2003/20/0389). Die Asylbehörden sind von dieser Ermittlungspflicht selbst dann nicht entbunden, wenn die vom Beschwerdeführer gegebene Schilderung von vornherein als kaum glaubwürdig und als irreal erscheint (VfGH 02.10.2001, B 2136/00).

Im Hinblick auf das Verfahren sind demnach in Ergänzung zu den durch Befragung der Beschwerdeführer gewonnenen Erkenntnissen einschlägige länderkundliche Berichte zur Plausibilisierung des Vorbringens der Beschwerdeführer heranzuziehen. Im gegenständlichen Fall wäre insbesondere zu erheben, ob der vom Erstbeschwerdeführer vorgebrachte und von der belangten Behörde bereits als glaubhaft erachtete Grund der Verfolgung durch Quellen Bestätigung findet und Hinweise auf die dahinter stehenden Motive der Verfolger gewonnen werden können.

Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes – insbesondere im Hinblick auf die volljährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführer durch das Bundesverwaltungsgericht liegt indes nicht im Sinne des Gesetzes, insbesondere bei Berücksichtigung des Umstandes, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als Spezialbehörde im Rahmen der Staatendokumentation gemäß § 5 BFA-Einrichtungsgesetz für die Sammlung relevanter Tatsachen zur Situation in den betreffenden Staaten samt den Quellen zuständig ist und weil eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden soll. Somit sind in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide betreffend den Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Entsprechendes gilt für Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide betreffend den Drittbeschwerdeführer und den Viertbeschwerdeführer, welche rechtsirrig nicht einmal einvernommen wurden. Schließlich kann in sinngemäßer Anwendung des § 34 Abs. 4 und 5 AsylG 2005, wonach Verfahren aufgrund von Anträge von Familienangehörigen unter einem zu führen sind, auch der den Antrag auf Internationen Schutz abweisenden Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide betreffend den Fünftbeschwerdeführer und die Sechstbeschwerdeführerin keinen Bestand haben (VwGH 18.10.2005, Zl. 2005/01/0402 bis 0404).

Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Verwaltungsbehörde (lediglich) an die rechtliche Beurteilung des gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist. Durch eine Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hatte, sodass die belangte Behörde das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen und gemäß § 18 Abs. 1 AsylG gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, vorstehend zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (insbesondere dem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

5. Entfall einer mündlichen Verhandlung

5.1. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Ungeachtet eines entsprechenden Antrags kann gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG die Durchführung einer Verhandlung auch dann unterbleiben, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung Art. 6 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 47 GRC nicht entgegenstehen.

5.2. Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht verzichtet. Der für die Entscheidung maßgebliche und unter Punkt 2. festgestellte Sachverhalt ist aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde im Sinn des Beschwerdevorbringens als geklärt anzusehen, sodass gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG von einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden konnte.

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