BVwG L502 2130445-2

L502 2130445-2Bundesverwaltungsgericht29.11.2016

Regest

Aufenthaltsverbot aufgehoben, ersatzlose Behebung, individuelle<br/>Verhältnisse, Interessenabwägung, persönliche und soziale Bindungen,<br/>strafrechtliche Verurteilung

Gesamter Gesetzestext

BVwG L502 2130445-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.11.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L502.2130445.2.00

Spruch

L502 2130445-2/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.07.2014, FZ. 247934007-160418374, zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG aufgehoben.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (BF), ein türkischer Staatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt-EG", gültig bis 10.12.2015, stellte am 09.11.2015 beim Amt der Wiener Landesregierung als zuständiger Niederlassungsbehörde einen Antrag auf Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels.

Mit Schreiben vom 09.11.2015 ersuchte die Behörde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gemäß § 25 NAG um Abgabe einer fremdenpolizeilichen Stellungnahme dazu angesichts von zwei Eintragungen des BF im österr. Strafregister.

2. Das BFA ersuchte in der Folge das zuständige Straflandesgericht um Übermittlung der beiden gegen den BF ergangenen Strafurteile und erstellte einen Sozialversicherungsdatenauszug den BF betreffend.

3. Mit Schreiben des BFA vom 22.03.2016 wurde der BF über das Ergebnis der zwischenzeitigen Beweisaufnahme verständigt und aufgefordert eine Stellungnahme dazu einzubringen. Unter einem sollte sich der BF zu einem Fragenkatalog sein Privat- und Familienleben betreffend äußern.

4. Am 13.04.2016 langte eine Vollmachtsbekanntgabe des rechtsfreundlichen Vertreters des BF sowie ein Antrag auf Fristerstreckung zur Erstattung einer Stellungnahme beim BFA ein.

5. Mit Schreiben vom 29.04.2016 erstattete der Vertreter des BF eine Stellungnahme und legte unter einem Kopien der E-Card, des Aufenthaltstitels und des türkischen Reisepasses des BF, eines Schreibens der Wiener Jugendgerichtshilfe sowie eines Lebenslaufs des BF vor.

6. In der Folge erstellte das BFA weitere Versicherungsdatenauszüge den BF, dessen Eltern und dessen Bruder betreffend.

7. Mit im Spruch genanntem Bescheid des BFA wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein für die Dauer von vier Jahren befristetes Aufenthaltsverbot verhängt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 70 Abs. 3 FPG wurde dem Beschwerdeführer ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung erteilt (Spruchpunkt II.).

8. Gegen diesen ordnungsgemäß zugestellten Bescheid wurde durch den Vertreter des BF fristgerecht mit 26.07.2016 Beschwerde erhoben.

Vorgelegt wurde unter einem eine Beschäftigungszusage eines Handelsunternehmens zugunsten des BF.

9. Die Beschwerdevorlage langte mit 10.08.2016 beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ein und wurde in der Folge der nun zur Entscheidung berufenen Abteilung zugewiesen.

10. Mit 06.09.2016 legte der Vertreter einen Gehaltszettel des BF vom 06.09.2016 vor.

11. Das BVwG erstellte aktuelle Auszüge aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR), dem Strafregister sowie dem Zentralen Melderegister (ZMR) den BF betreffend.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF, ein türkischer Staatsangehöriger, gelangte im Jahr 2004 im Alter von ca. sieben Jahren gemeinsam mit seiner Mutter und seinem Bruder im Rahmen des legalen Familiennachzugs zu seinem seit 1998 hier niedergelassenen Vater nach Österreich, seine Schwester wurde 2007 in Österreich geboren. Er hat seither seinen Wohnsitz im Elternhaus und ist seit 29.12.2004 bis dato durchgehend im Bundesgebiet gemeldet.

Der BF ist seiner Einreise rechtmäßig in Österreich aufhältig, zuletzt wurde ihm mit 10.12.2010 ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EU", gültig bis 10.12.2015, erteilt. Am 09.11.2015 stellte er bei der zuständigen Niederlassungsbehörde einen Antrag auf Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels.

Der BF wurde mit Urteil des LG f. Strafsachen Wien vom 23.07.2014 gemeinsam mit einem Mittäter wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs. 1, des Vergehens der versuchten schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs. 1 und 106 Abs. 1 Z. 1 und des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten mit einer Probezeit von 3 Jahren rechtskräftig verurteilt.

Mit Urteil des LG f. Strafsachen Wien vom 02.02.2015 wurde er gemeinsam mit demselben Mittäter wegen der Verbrechens des versuchten Raubes nach §§ 15 und 142 Abs. 1 sowie der Hehlerei nach § 164 Abs. 1 und Abs. 4 2. Satz StGB – unter Bedachtnahme auf das Urteil des LG f. Strafsachen Wien vom 23.07.2014 – zu einer bedingten Zusatzstrafe von 4 Monaten mit einer Probezeit von 3 Jahren rechtskräftig verurteilt.

Der BF stand zwischen 2012 und 2014 in einem Lehrverhältnis und war ab Dezember 2014 mit wiederkehrenden Unterbrechungen bis zuletzt als Hilfsarbeiter bzw. als Lagerarbeiter, teils geringfügig und teils Vollzeitbeschäftigt, erwerbstätig, daneben bezog er Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Darüber hinaus wird er von seinen Angehörigen unterstützt.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen des Gerichtes stützen sich auf den vorliegenden Akteninhalt und sind insoweit unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingerichtet. Gemäß § 3 Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) obliegt dem BFA u.a. die Erteilung von Aufenthaltstiteln aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen iSd 7. Hauptstücks des AsylG 2005 und die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen iSd

8. Hauptstücks des FPG.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG idgF sowie § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, 1. wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.

Gem. § 28 Abs. 5 VwGVG ist das ho. Gericht berechtigt, die Entscheidung der belangten Behörde zu beheben. Die Behörden sind in diesem Fall verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichts entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

Zu A):

1. In einem Verfahren zur Verlängerung eines Aufenthaltstitels gibt § 25 Abs. 1 NAG vor, dass in Ansehung des Fehlens von Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 11 Abs. 1 und 2 die Behörde - gegebenenfalls nach Einholung einer Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl - den Antragsteller davon in Kenntnis zu setzen hat, dass eine Aufenthaltsbeendigung gemäß §§ 52 ff. FPG beabsichtigt sei, und ihm darzulegen hat, warum dies unter Bedachtnahme auf den Schutz seines Privat- oder Familienlebens (§ 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012) als zulässig scheint. Außerdem hat sie ihn zu informieren, dass er das Recht hat sich hierzu binnen einer gleichzeitig festzusetzenden, 14 Tage nicht unterschreitenden Frist zu äußern. Nach Ablauf dieser Frist hat die Behörde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - gegebenenfalls unter Anschluss der Stellungnahme des Fremden - zu verständigen. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt.

Im gg. Fall hegte die zuständige Niederlassungsbehörde offenbar Bedenken gegen die neuerliche Erteilung eines Aufenthaltstitels an den BF im Hinblick auf die Erteilungshindernisse des § 11 Abs. 2 Z. 1 iVm Abs. 4 Z. 1 NAG, zumal angesichts zweier strafgerichtlicher Verurteilungen des BF die öffentliche Ordnung und Sicherheit durch den weiteren Aufenthalt des BF im Bundesgebiet gefährdet sein könnte, und setzte darüber das BFA in Kenntnis, das in der Folge ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme iSd 8. Hauptstücks des FPG einleitete. Im Lichte der amtsbekannten Umstände der legalen Niederlassung des BF im Bundesgebiet kam dafür aus Sicht des BFA die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen den BF als begünstigten Drittstaatsangehörigen gemäß § 67 FPG in Frage.

2. Am 12. September 1963 schlossen die damaligen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Rat der Europäischen Gemeinschaften mit der Türkei ein Abkommen zur Gründung einer Assoziation (Assoziierungsabkommen).

Am 23. November 1970 verabschiedeten die Vertragsparteien das "Zusatzprotokoll zum Abkommen vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei für die Übergangsphase der Assoziation" (im Folgenden: ZP), das am 1. Januar 1973 in Kraft trat.

In weiterer Folge wurde am 19.09.1980 durch den Assoziationsrat (dem durch das ZP Normsetzungskompetenz übertragen wurde) der Beschluss Nr. 1/80 über die Entwicklung der Assoziation (kurz: ARB 1/80) gefasst, welcher den vorangegangenen Beschluss Nr. 2/76 weitgehend ablöste.

2.1. Art. 6 ARB 1/80 lautet:

"(1) Vorbehaltlich der Bestimmungen in Artikel 7 über den freien Zugang der Familienangehörigen zur Beschäftigung hat der türkische Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehört, in diesem Mitgliedstaat

--nach einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung Anspruch auf Erneuerung seiner Arbeitserlaubnis bei dem gleichen Arbeitgeber, wenn er über einen Arbeitsplatz verfügt;

--nach drei Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung - vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft einzuräumenden Vorrangs - das Recht, sich für den gleichen Beruf bei einem Arbeitgeber seiner Wahl auf ein unter normalen Bedingungen unterbreitetes und bei den Arbeitsämtern dieses Mitgliedstaates eingetragenes anderes Stellenangebot zu bewerben;

--nach vier Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis.

(2) Der Jahresurlaub und die Abwesenheit wegen Mutterschaft, Arbeitsunfall oder kurzer Krankheit werden den Zeiten ordnungsgemäßer Beschäftigung gleichgestellt. Die Zeiten unverschuldeter Arbeitslosigkeit, die von den zuständigen Behörden ordnungsgemäß festgestellt worden sind, sowie die Abwesenheit wegen langer Krankheit werden zwar nicht den Zeiten ordnungsgemäßer Beschäftigung gleichgestellt, berühren jedoch nicht die aufgrund der vorherigen Beschäftigungszeit erworbenen Ansprüche.

(3) Die Einzelheiten der Durchführung der Absätze 1 und 2 werden durch einzelstaatliche Vorschriften festgelegt."

Art. 7 ARB 1/80 lautet:

"Die Familienangehörigen eines dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates angehörenden türkischen Arbeitnehmers, die die Genehmigung erhalten haben, zu ihm zu ziehen,

--haben vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft einzuräumenden Vorrangs das Recht, sich auf jedes Stellenangebot zu bewerben, wenn sie dort seit mindestens drei Jahren ihren ordnungsgemäßen Wohnsitz haben;

--haben freien Zugang zu jeder von ihnen gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis, wenn sie dort seit mindestens fünf Jahren ihren ordnungsgemäßen Wohnsitz haben.

Die Kinder türkischer Arbeitnehmer, die im Aufnahmeland eine Berufsausbildung abgeschlossen haben, können sich unabhängig von der Dauer ihres Aufenthalts in dem betreffenden Mitgliedstaat dort auf jedes Stellengebot bewerben, sofern ein Elternteil in dem betreffenden Mitgliedstaat seit mindestens drei Jahren ordnungsgemäß beschäftigt war."

2.2. In Art. 6 ARB 1/80 werden die Rechte türkischer Staatsangehöriger geregelt, welche je nach Beschäftigungsdauer in Österreich bestimmte Ansprüche im Hinblick auf ihre Weiterbeschäftigung und letztlich ihren Aufenthalt ableiten können. Demgegenüber regelt Art. 7 ARB 1/80 die Rechtsstellung der Familienangehörigen dieser Arbeitnehmer.

Nach der Rechtsprechung des EuGH (vgl. insb. EuGH 20.9.1990, Rs C-192/89, Slg. 1990, I-3461, Sevince) sind beide Bestimmungen in dem Sinn unmittelbar anwendbar, dass sich türkische Arbeitnehmer bzw. ihre Familienangehörigen den Mitgliedstaaten gegenüber unmittelbar auf diese Rechte berufen können. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. insbesondere dessen Erkenntnis vom 25. Juni 1996, Zl. 96/09/0088) gilt der Assoziationsratsbeschluss Nr. 1/80 ohne weiteres auch in Österreich und ist auch hier unmittelbar anwendbar. Türkische Arbeitnehmer bzw. deren Familienangehörige genießen dementsprechend bei Erfüllung der im ARB vorgegebenen Voraussetzungen auch in Österreich "freien (demnach keiner konstitutiven Bewilligung bedürftigen) Zugang" zu bestimmten Beschäftigungen im Lohn- oder Gehaltsverhältnis. Sie haben der verwaltungsgerichtlichen Judikatur zufolge auch Anspruch auf Erlassung eines Feststellungsbescheides, mit dem das Vorliegen der Voraussetzungen nach Art 6 bzw. 7 ARB deklarativ bestätigt wird.

Darüber hinaus bejahte der EuGH in der zitierten Entscheidung Sevince die Frage, ob aus dem Anspruch auf eine Arbeitserlaubnis auch aufenthaltsrechtliche Folgerungen zu ziehen sind, und führte hierzu weiter aus, ohne Aufenthaltsrecht werde dem ARB 1/80 seine praktische Wirksamkeit genommen, weshalb im Falle eines Anspruchs auf eine Arbeitserlaubnis auch ein Aufenthaltsrecht besteht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 15.03.2012, Zl. 2009/01/0036 darauf aufbauend festgehalten, dass die zum Aufenthaltsrecht ergangene Rechtsprechung (VwGH 25. Februar 2010, Zl. 2007/21/0398; VwGH 10. November 2009, Zl. 2008/22/0687; VwGH 18. März 2010, Zl. 2008/22/0408; VwGH 15. Mai 2002, Zl. 2002/12/0048; E 22. Oktober 2001, Zl. 97/19/1550) sich auf den Umstand gründet, dass dem Betreffenden ein unmittelbar aus dem Assoziationsrecht herrührendes Aufenthaltsrecht zukommt, zumal aus der unmittelbaren Wirkung des Art. 6 ARB nicht nur folgt, dass der Betroffene hinsichtlich der Beschäftigung ein individuelles Recht unmittelbar aus dem Beschluss Nr. 1/80 herleiten kann, sondern dass die praktische Wirksamkeit dieses Rechts außerdem zwangsläufig die Existenz eines entsprechenden Aufenthaltsrechts voraussetzt (dies unter Verweis auf die Urteile des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 7. Juli 2005, Rs C-383/03, Dogan, Rn 14, vom 26. Oktober 2006, Rs C-4/05, Güzeli, Rn 25, und vom 29. September 2011, Rs C-187/10, Unal, Rn 30). Im Falle des Bestehens einer aus Art. 6 (oder Art. 7) ARB resultierenden Rechtsposition kommt einer Aufenthaltsberechtigung demnach bloß deklaratorische Bedeutung zu.

Hat der Fremde aufgrund eines legalen Aufenthaltes und einer entsprechenden (bewilligten) Beschäftigung eine Rechtsstellung nach Art. 6 ARB erlangt, war er dem VwGH zufolge im Sinn des § 21 Abs. 2 Z 2 NAG 2005 ("Fremde, die bisher rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen waren, auch wenn sie zu dieser Niederlassung keine Bewilligung oder Dokumentation nach diesem Bundesgesetz benötigt haben") auch bisher rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen (zur Qualifizierung eines assoziationsberechtigten Aufenthalts als "rechtmäßiger Aufenthalt ohne Bewilligung" vgl. VwGH vom 15. Mai 2002, 2002/12/0048 zu § 1 AufG). Auf die bloß deklaratorische Bedeutung einer Aufenthaltsberechtigung im Fall des Bestehens einer aus Art. 6 oder Art. 7 ARB resultierenden Rechtsposition hat der EuGH in seinen Urteilen vom 17. September 2009, Rs. C-242/06, "T. Sahin", Rnr. 59, und vom 16. März 2000, Rs. C-329/97, "Ergat", Rnr. 62, hingewiesen. In letzterem hat der EuGH etwa ausdrücklich festgehalten (Rnr. 58), dass die Mitgliedstaaten nicht befugt sind, das einem türkischen Staatsangehörigen unmittelbar durch das Gemeinschaftsrecht verliehene Recht auf freien Zugang zu jeder beruflichen Tätigkeit und das entsprechende Recht, sich zu diesem Zweck im Aufnahmemitgliedstaat aufzuhalten, dadurch zu beschränken, dass sie die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis mit der Begründung ablehnen, er habe sie verspätet beantragt (VwGH vom 10. November 2009, Zl. 2008/22/0687).

Der EuGH hat im Urteil vom 18. Dezember 2008, Rechtssache C-337/07 Altun, in Randnummern 22 - 33 wie folgt ausgeführt:

"Wie sich bereits aus dem Wortlaut von Art. 7 Abs. 1 erster Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 ergibt, hängt das Recht des Kindes eines türkischen Arbeitnehmers, sich im Aufnahmemitgliedstaat auf jedes Stellenangebot zu bewerben, von zwei Voraussetzungen ab:

Der betreffende Arbeitnehmer muss dem regulären Arbeitsmarkt dieses Staates angehören, und das Kind muss dort seit mindestens drei Jahren seinen ordnungsgemäßen Wohnsitz haben. Klarzustellen ist, dass mit der ersten Voraussetzung nicht die ordnungsgemäße Beschäftigung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 gemeint ist, sondern ausschließlich die Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt.

Zur Zugehörigkeit des türkischen Arbeitnehmers zum regulären Arbeitsmarkt hat der Gerichtshof entschieden, dass dieser Begriff im Rahmen der Auslegung von Art. 6 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 die Gesamtheit der Arbeitnehmer bezeichnet, die den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats nachkommen und somit das Recht haben, eine Berufstätigkeit in dessen Hoheitsgebiet auszuüben (Urteile vom 26. November 1998, Birden, C-1/97, Slg. 1998, I-7747, Randnr. 51, und vom 24. Januar 2008, Payir u. a., C-294/06, Slg. 2008, I-203, Randnr. 29).

Ein türkischer Arbeitnehmer gehört trotz einer vorübergehenden Unterbrechung seines Arbeitsverhältnisses für den Zeitraum, der angemessen ist, um eine andere Beschäftigung zu finden, weiterhin im Sinne von Art. 6 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 dem regulären Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats an, und zwar unabhängig davon, welchen Grund die Abwesenheit des Betroffenen vom Arbeitsmarkt hat, sofern diese Abwesenheit vorübergehender Natur ist (Urteil vom 7. Juli 2005, Dogan, C-383/03, Slg. 2005, I-6237, Randnrn. 19 und 20).

Ein türkischer Arbeitnehmer ist erst dann vom regulären Arbeitsmarkt ausgeschlossen, wenn er objektiv keine Möglichkeit mehr hat, sich in den Arbeitsmarkt wiedereinzugliedern, oder den Zeitraum überschritten hat, der angemessen ist, um nach einer vorübergehenden Beschäftigungslosigkeit eine neue Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis zu finden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Februar 2000, Nazli, C-340/97, Slg. 2000, I-957, Randnr. 44, und Dogan, Randnr. 23).

Die Lage der unverschuldeten Arbeitslosigkeit, in der sich jemand befand, nachdem das Unternehmen, in dem er gearbeitet hatte, Insolvenz angemeldet hatte, kann nicht bereits seiner weiteren Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats entgegenstehen.

Die Ausführungen in den Randnrn. 23 bis 25 des vorliegenden Urteils zum Begriff der Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt im Sinne von Art. 6 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 können auch für die Auslegung von Art. 7 Abs. 1 des Beschlusses herangezogen werden.

Würde dieser Begriff unterschiedlich ausgelegt, je nachdem, ob er im Rahmen von Art. 6 oder von Art. 7 des Beschlusses Nr. 1/80 betrachtet wird, könnte dies die Kohärenz des Systems beeinträchtigen, das der Assoziationsrat eingerichtet hat, um die Lage der türkischen Arbeitnehmer im Aufnahmemitgliedstaat schrittweise zu festigen.

Es ist daran zu erinnern, dass der Beschluss Nr. 1/80 die allmähliche Integration der türkischen Staatsangehörigen, die die Voraussetzungen einer der Bestimmungen dieses Beschlusses erfüllen und damit in den Genuss der darin vorgesehenen Rechte kommen, im Aufnahmemitgliedstaat fördern soll (Urteil Derin, Randnr. 53).

Was die Voraussetzung des Wohnsitzes angeht, verlangt Art. 7 Abs. 1 erster Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80, dass der Familienangehörige eines türkischen Arbeitnehmers bei diesem mindestens drei Jahre lang ununterbrochen seinen Wohnsitz hat.

Nach ständiger Rechtsprechung ist hierfür erforderlich, dass sich die Familienzusammenführung, die der Grund für die Einreise des Familienangehörigen eines türkischen Arbeitnehmers in den Aufnahmemitgliedstaat war, während einer bestimmten Zeit im tatsächlichen Zusammenleben des Betroffenen mit dem Arbeitnehmer in häuslicher Gemeinschaft manifestiert und dass dieses Zusammenleben so lange andauert, wie der Betroffene nicht selbst die Voraussetzungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt dieses Staates erfüllt (vgl. Urteile vom 16. März 2000, Ergat, C-329/97, Slg. 2000, I-1487, Randnr. 36, und Derin, Randnr. 51).

Daraus folgt, dass der türkische Arbeitnehmer, mit dem der Familienangehörige zusammenlebt, während der gesamten Dauer des Zusammenlebens, die erforderlich ist, damit Letzterer das Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats erwirbt, dem regulären Arbeitsmarkt dieses Staates angehören muss.

Die beiden Voraussetzungen, die in Randnr. 22 des vorliegenden Urteils genannt sind, müssen gleichzeitig vorliegen."

2.3. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen türkischen Staatsangehörigen, der im Jahr 2004 im Rahmen des legalen Familiennachzugs zu seinem hierorts seit 1998 niedergelassenen Vater nach Österreich kam und seither – bis dato aufgrund des rechtzeitigen Antrags auf Verlängerung seines/Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels - rechtmäßig aufhältig ist.

Auf der Grundlage des gg. Sachverhalts gelangte die belangte Behörde sohin zur – hier unstrittigen - Auffassung, dass ihm eine von Art. 7 ARB Nr. 1/80 geschützte Rechtsposition zukommt.

3. Art. 14 ARB 1/80 lautet:

(1) Dieser Abschnitt gilt vorbehaltlich der Beschränkungen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind.

Sind Rechte aus dem ARB 1/80 erst einmal entstanden, kann ein türkischer Staatsangehöriger sie nur noch unter zwei Voraussetzungen wieder verlieren. Entweder er verlässt den Aufnahmemitgliedstaat ohne berechtigte Gründe für einen nicht unerheblichen Zeitraum oder er stellt wegen seines persönlichen Verhaltens eine tatsächliche, schwerwiegende und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit, Ordnung oder Gesundheit gemäß Artikel 14 dar (VwGH 28. Februar 2006, 2002/21/0130).

Gemäß der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 20.12.2012, Zl. 2011/23/0170, verliert ein Fremder die Rechtsstellung nach Art. 6 oder 7 ARB 1/80 auch infolge eines als Maßnahme nach Art. 14 ARB 1/80 zu verstehenden Aufenthaltsverbotes, welches gegen ihn erlassen worden ist (vgl. VwGH 17. März 2009, 2008/21/0206; VwGH 10. November 2009, 2008/22/0848).

Der EuGH hat sich in der Rechtssache Ziebell (Entscheidung vom 08.12.2011, C-371/08) ausführlich mit Art. 14 ARB und damit den Voraussetzungen für die Ausweisung assoziationsberechtigter türkischer Staatsangehöriger auseinander gesetzt. Bei der Bestimmung des Umfangs der in Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 vorgesehenen Ausnahmen ist - so der EuGH - zu berücksichtigen, wie diese Ausnahmen im Bereich der Freizügigkeit von Unionsbürgern ausgelegt werden (EuGH im Fall "Nazli", Rn. 56, 10.02.2000, C-3401/97; Fall "Bozkurt II", Rn. 55, 06.06.1995, C-434/93). Dies sei umso mehr gerechtfertigt, als Artikel 14 Absatz 1 nahezu denselben Wortlaut wie Artikel 45 Absatz 3 AEUV habe. Daher seien die im Rahmen der Artikel 45 bis 47 AEUV (ex-Artikel 39 bis 41 EGV) geltenden Grundsätze so weit wie möglich auf die Assoziierungsberechtigten zu übertragen (EuGH im Fall "Polat", Rn. 29 m.w.N. vom 04.10.2007, C-349/06).

Es ist jedoch laut EuGH nicht möglich, die Regelung zum Schutz der Unionsbürger vor Ausweisung (Artikel 28 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 2004/38/EG) auf die Garantien gegen die Ausweisung türkischer Staatsangehöriger einfach zu übertragen ("Ziebell", Rn. 60). Für Unionsbürger würden zum Schutz vor Ausweisungsmaßnahmen stärkere Maßnahmen getroffen, die nicht auf - aus vorwiegend wirtschaftlichen Überlegungen - assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige übertragbar seien ("Ziebell", Rn. 70). Für den Mindestschutz vor Ausweisungen sind stattdessen gemäß der Rechtsprechung des EuGH und entsprechend Artikel 12 der Richtlinie 2003/109/EG folgende Punkte bei der Ausweisung zu berücksichtigen ("Ziebell", Rn. 79):

--Eine Gefahr im Sinne des Artikels 14 Absatz 1 muss gegenwärtig, tatsächlich und hinreichend schwer sein und überdies ein Grundinteresse der Gesellschaft berühren ("Polat", Rn. 32 und 34). Darüber hinaus muss die in Rede stehende staatliche Maßnahme für die Wahrung dieses Grundinteresses unerlässlich sein ("Ziebell", Leitsatz).

--Das Erfordernis einer gegenwärtigen Gefahr bedeutet, dass zum Beispiel bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Ausweisungsverfügung Tatsachen zu berücksichtigen sind, die nach der letzten Behördenentscheidung eingetreten sind und die den Wegfall oder eine nicht unerhebliche Verminderung der gegenwärtigen Gefährdung mit sich bringen können, die das Verhalten des Betroffenen für die öffentliche Ordnung darstellen würde ("Cetinkaya", Rn. 47; "Ziebell", Rn. 84).

--Eine Ausweisung aus generalpräventiven Gründen ist nicht zulässig. Maßgebend darf ausschließlich das persönliche Verhalten des Betroffenen sein. Dieses muss auf die konkrete Gefahr von weiteren schweren Störungen der öffentlichen Ordnung hindeuten. Der Umstand, dass mehrere strafrechtliche Verurteilungen vorliegen, ist hierbei für sich genommen ohne Bedeutung ("Polat", Rn. 35 f. m.w.N.; "Dogan", Rn. 24; "Nazli", Rn. 61, 63 f.; "Bozkurt II", Rn. 59). Dasselbe gilt für die Dauer einer Inhaftierung des Betroffenen ("Ziebell", Rn. 83).

--Die Ausweisungsverfügung darf auch nicht auf wirtschaftlichen Überlegungen beruhen ("Ziebell", Rn. 80).

--Die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats haben, bevor sie eine Ausweisungsverfügung erlassen, die Dauer des Aufenthalts der betreffenden Person im Hoheitsgebiet dieses Staates, ihr Alter, die Folgen einer Ausweisung für die betreffende Person und ihre Familienangehörigen sowie ihre Bindungen zum Aufenthaltsstaat oder fehlenden Bindungen zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen ("Ziebell", Rn. 80).

--Die Ausweisung ist eine Ausnahme vom Grundsatz der Arbeitnehmerfreizügigkeit und als solche eng auszulegen ("Ziebell", Rn. 81). Erforderlich ist eine Einzelfallprüfung, bei der der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und die Grundrechte des Betroffenen, insbesondere das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, zu wahren sind ("Ziebell", Rn. 82).

Wer Rechte aus Artikel 6 oder 7 ARB 1/80 geltend machen kann, darf damit nur ausgewiesen werden, wenn aufgrund seines persönlichen Verhaltens - außer der Störung der öffentlichen Ordnung, die jede Gesetzesverletzung darstellt - eine gegenwärtige, tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt ("Nazli", Rn. 61).

Hat der Assoziationsberechtigte sich seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten, ist nach der Feststellung des EuGH ergänzend immer Artikel 12 der Daueraufenthaltsrichtlinie 2003/109/EG zu berücksichtigen ("Ziebell", Rn. 79).

Nach Artikel 12 der Daueraufenthaltsrichtlinie kann eine Ausweisung nur erfolgen, wenn der Betreffende eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die öffentliche Sicherheit darstellt. Die Ausweisung darf zudem nicht auf wirtschaftlichen Überlegungen beruhen. Zu berücksichtigen sind Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, Alter, Folgen der Ausweisung für den Betroffenen und seine Familienangehörigen, Bindungen zum Bundesgebiet beziehungsweise fehlende Bindungen zum Herkunftsstaat. Maßgeblich sind also auch nach diesem Maßstab allein spezialpräventive Erwägungen. Allein die Dauer einer Inhaftierung ist als Begründung der Ausweisung nicht ausreichend, kann aber ein Indiz für die Schwere der Straftat sein und ist dann im Rahmen der Gefahrenprognose zu berücksichtigen.

3.1. Hat der Fremde eine nach Art. 6 ARB 1/80 geschützte Rechtsposition erreicht, so zieht dies die Anwendbarkeit des § 66 bzw. § 67 Abs. 1 FPG 2005 idF FrÄG 2011 nach sich (VwGH 10.10.2012, Zl. 2012/18/0088).

Zutreffend wurde sohin von der belangten Behörde darauf verwiesen, dass im Lichte der hg. Judikatur ein Aufenthaltsverbot gegen den BF nur unter den für freizügigkeitsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige geltenden Voraussetzungen iSd § 86 FPG 2005 bzw. nunmehr § 67 FPG idF FrÄG 2011 erlassen werden kann (vgl. VwGH 11.12.2007, 2006/18/0278).

Die belangte Behörde hat sich zur Begründung des gegen den Beschwerdeführer erlassenen Aufenthaltsverbotes unter Hinweis auf die beiden strafgerichtlichen Verurteilungen des BF auf den Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG gestützt.

§ 67 Abs. 1 FPG lautet:

"(1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist."

§ 67 Abs. 1 FPG sieht sohin zwei unterschiedliche Gefährdungsmaßstäbe – als Bezugspunkt für die für jedes Aufenthaltsverbot Voraussetzung bildende Gefahrenprognose – vor. Einerseits (nach dem ersten und zweiten Satz) die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, wobei eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche, ein Grundinteresse der Gesellschaft berührende Gefahr auf Grund eines persönlichen Verhaltens des betreffenden Fremden vorliegen muss, und andererseits (nach dem fünften Satz) – wenn der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige seinen Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatte – darüber hinausgehend eine nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet.

Daraus ergibt sich, dass der erhöhte Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 FPG fünfter Satz jedenfalls dann zur Anwendung kommt, wenn der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einen zehnjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet vorweisen kann, wobei im Lichte der hg. Judikatur diese "Privilegierung" – wiewohl diese Bestimmung in ihrem Wortlaut lediglich auf den (faktischen) Aufenthalt abstellt – nur dann zur Anwendung gelangen kann, wenn es sich diesbezüglich um einen rechtmäßigen Aufenthalt handelt (vgl. VwGH 12.03.2013, 2012/18/0228).

Im Zusammenhang mit dem gg. Sachverhalt ist die belangte Behörde zwar erkennbar davon ausgegangen, dass sich der BF seit 2004 rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und seither auch hier ununterbrochen gemeldet ist, wobei letzteres nicht nur vom BF durchgehend behauptet wurde, sondern sich auch aus Sicht des BVwG im Lichte eines aktuell eingeholten ZMR-Auszugs als zutreffend darstellt.

Im Lichte dessen hat die Behörde aber wohl übersehen, dass dies die Grundlage für die Heranziehung des erhöhten Gefährdungsmaßstabes des § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG darstellt.

Diesbezüglich ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass bei der Frage nach dem anzuwendenden Gefährdungsmaßstab auch das zu Art. 28 Abs. 3 lit. a der Richtlinie 2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) ergangene Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) vom 16. Jänner 2014, Rs C-400/12, zu berücksichtigen ist, weil § 67 Abs. 1 FPG insgesamt der Umsetzung von Art. 27 und 28 dieser Richtlinie – § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG im Speziellen der Umsetzung ihres Art. 28 Abs. 3 lit. a – dient. Der zum erhöhten Gefährdungsmaßstab nach Art. 28 Abs. 3 lit. a der genannten Richtlinie bzw. dem fünften Satz des § 67 Abs. 1 FPG führende zehnjährige Aufenthalt im Bundesgebiet muss demnach grundsätzlich ununterbrochen sein. Es können einzelne Abwesenheiten des Fremden unter Berücksichtigung von Gesamtdauer, Häufigkeit und der Gründe, die ihn dazu veranlasst haben, Österreich zu verlassen, auf eine Verlagerung seiner persönlichen, familiären oder beruflichen Interessen schließen lassen. Auch der Zeitraum der Verbüßung einer Freiheitsstrafe durch den Betroffenen ist grundsätzlich geeignet, die Kontinuität des Aufenthaltes iSd Art. 28 Abs. 3 lit. a der Freizügigkeitsrichtlinie zu unterbrechen und sich damit auf die Gewährung des dort vorgesehenen verstärkten Schutzes auch in dem Fall auszuwirken, dass sich der Fremde vor dem Freiheitsentzug mehrere Jahre lang (kontinuierlich) im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat. Dies ist – bei einer umfassenden Beurteilung – im Rahmen der Prüfung zu berücksichtigen, ob die zuvor mit dem Aufnahmemitgliedstaat geknüpften Integrationsverbindungen abgerissen sind (VwGH 24.03.2015, Ro 2014/21/0079 mwN).

Anhaltspunkte dafür, dass im gg. Fall der erhöhte Gefährdungsmaßstab nach Art. 28 Abs. 3 lit. a der genannten Richtlinie bzw. dem fünften Satz des § 67 Abs. 1 FPG mangels eines zumindest zehnjährigen und im og. Sinne ununterbrochenen Aufenthalts des BF im Bundesgebiet nicht zum Tragen käme, haben sich aus dem vorliegenden Akteninhalt nicht ergeben.

3.2. Schon der (in Umsetzung der Richtlinie 2003/109/EG betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen erlassene) § 56 Abs. 1 FPG verlangte als Maßstab für die Verhängung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegen diesen Personenkreis insofern ein hohes Gefährdungsmaß, als der weitere Aufenthalt des Fremden eine (gegenwärtige, hinreichend) schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen müsse (vgl. grundlegend zum System der abgestuften Gefährdungsprognosen im FPG, VwGH v. 20. November 2008, Zl. 2008/21/0603).

Der Verwaltungsgerichtshof hat weiter in seiner ständigen Rechtsprechung zu § 86 Abs. 1 FPG - der im Wesentlichen inhaltlich gleichlautenden Vorgängerbestimmung des § 67 FPG idF des FrÄG 2011 - festgehalten, dass im Hinblick auf unionsrechtliche Vorgaben die im § 86 Abs. 1 FPG genannten Kriterien auch im Fall der Aufenthaltsbeendigung gegen einen türkischen Staatsangehörigen, dem eine Rechtsstellung nach Art. 6 oder Art. 7 ARB 1/80 zukommt, als die relevanten anzusehen sind. Diese Rechtsprechung ist auch für die nunmehrige Rechtslage nach dem FrÄG 2011, die sich insofern inhaltlich als unverändert darstellt, beachtlich (vgl. VwGH 06.09.2012, 2012/18/0061).

3.3. Mit Urteil des LG für Strafsachen Wien vom 23.07.2014 wurde der BF wegen einer Jugendstraftat nach § 15 iVm §§ 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 1, 107 Abs. 1, 142 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten unter Verhängung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt. Mit Urteil des LG für Strafsachen Wien vom 02.02.2015 wurde über den BF wegen § 164 Abs. 1 und Abs. 4 2.Satz StGB und § 142 iVm 15 StGB eine Zusatzstrafe in Form einer bedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten mit einer Probezeit von 3 Jahren verhängt.

Die belangte Behörde hat diesbezüglich zum einen verkannt, wie in der Beschwerde zutreffend eingewendet wurde, dass es sich bei der zweiten Verurteilung um eine Zusatzstrafe nach §§ 31, 40 StGB handelte, zumal die davon umfassten Straftaten bereits im Zeitraum vor der ersten Verurteilung begangen wurden. Im Lichte dessen ging das BFA unrichtiger Weise davon aus, dass der BF während offener Probezeit nach der ersten Verurteilung wiederum straffällig geworden sei.

Fälschlicher Weise wurden von der belangten Behörde auch die im strafgerichtlichen Urteil vom 02.02.2015 angeführten Strafbemessungsgründe des damals Mitangeklagten und nicht jene des BF angeführt, denen zufolge als erschwerend nicht etwaige Vorstrafen und ein rascher Rückfall innerhalb der Probezeit, sondern vielmehr lediglich das Zusammentreffen von mehreren strafbaren Handlungen, und als mildernd das Geständnis und die Unbescholtenheit des BF und dass es teilweise beim Versuch geblieben ist angeführt.

3.4. Der VwGH hat in seiner umfangreichen Judikatur zu § 67 Abs. 1 FrPolG 2005 mehrfach festgestellt, dass Gefährdungsprognosen auf Basis dieser Bestimmung möglich sind und auch vorgenommen werden müssen (vgl. zuletzt VwGH, Ra 2016/21/0035, 25.02.2016; mwH auf B 30. Juni 2015, Ra 2015/21/0079; B 28. Jänner 2016, Ra 2016/21/0017; E 15. Oktober 2015, Ra 2015/21/0133).

Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FrPolG 2005 zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH vom 19.02.2014, 2013/22/0309; vgl. auch E 20. August 2013, 2013/22/0070; E 31. Mai 2011, 2008/22/0831; E 27. Mai 2010, 2007/21/0297).

Bei der in § 67 Abs. 1 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 vorgesehenen Gefährdungsprognose ist nicht auf den Zeitpunkt der strafbaren Handlung oder der Erlassung der erstinstanzlichen Entscheidung abzustellen, sondern soll beurteilt werden, ob im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides - mit Blick auf die Gegenwart und die Zukunft - das persönliche Verhalten (nach wie vor) eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (VwGH, 2012/18/0098, 07.11.2012)

Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes nach § 67 Abs. 4 FrPolG 2005 ist auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, somit insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH Ra 2016/21/0075, 24.05.2016).

3.5. Bei einer genaueren Betrachtung der beiden strafgerichtlichen Verurteilungen des BF wurde erkennbar, dass dieser jeweils gemeinsam mit einem Mitangeklagten bei mehreren Angriffen Privatpersonen mit der Anwendung von Gewalt drohte und diese zur Herausgabe von Mobiltelefonen bzw. in einem Fall eines geringen Geldbetrags nötigte, wobei den Feststellungen des Strafgerichtes der BF jeweils als Mittäter handelte. In einem dieser Anlaßfälle unterstützte der BF den Mitangeklagten auch bei der Verwertung durch Verkauf eines dieser Mobiltelefone.

Das BVwG verkennt diesbezüglich nicht, dass insbesondere dem Umstand, dass diese Straftaten die Tatbestände des Raubes, der schweren Nötigung und der gefährlichen Drohung und sohin mehrheitlich die Qualifizierung dieser Taten als jene eines Verbrechens erfüllten, im Hinblick auf die abstrakte Schwere dieser Delikte und der daraus abzuleitenden Gefahrenprognose iSd § 67 FPG maßgebliche Bedeutung zuzumessen war.

Darüber hinaus war aber auch darauf abzustellen, dass der BF zum einen diese Delikte im Alter von 17 Jahren, sohin noch als Jugendlicher, verübte und zum anderen aus Sicht des Strafgerichtes bei der Ausführung derselben nicht als "Haupttäter" angesehen wurde, sondern der Mitangeklagte als "Anführer" festgestellt wurde. Auch war den Feststellungen des Strafgerichtes zu entnehmen, dass nur der Mitangeklagte dabei eine Waffe verwendete, nicht jedoch der BF, der im Übrigen selbst auch keine unmittelbare physische Gewalt angewendet und nur in einem Fall eine solche angedroht hatte. Den Tathandlungen wohnte insoweit ein relativ geringerer subjektiver und objektiver Unrechtsgehalt auf Seiten des BF inne, als das bloße Abstellen auf die jeweiligen Tatbestände nahegelegt hätte.

Diese Einschätzung drückte sich offenkundig auch im vom Strafgericht angewandten Strafmaß aus, das im Hinblick auf den konkreten Tathergang sowie die bisherige Unbescholtenheit und die Geständigkeit des BF mit der Verhängung einer (bloß) zehnmonatigen sowie einer zusätzlichen (bloß) viermonatigen bedingten Freiheitsstrafe das Auslangen fand, während der Mitangeklagte im ersten Verfahren zu einer teilbedingten und im zweiten Verfahren zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden war.

Nicht nur der bis zu diesen Straftaten feststellbare ordentliche Lebenswandel des BF, sondern auch die Tatsache, dass die ihm vorgeworfenen Delikte von ihm im Zeitraum zwischen April und September 2014 begangen wurden und er, der sich im Zeitraum danach nie in Untersuchungs- oder Strafhaft befand, seither auf freiem Fuß war ohne wieder straffällig zu werden, wie sich auch einem zuletzt am 25.11.2016 eingeholten Strafregisterauszug entnehmen ließ, musste der og. Judikatur entsprechend bei der Bemessung der von ihm pro futuro ausgehenden Gefahr Berücksichtigung finden. Dies vermochte jedenfalls auch das Argument in der Beschwerde zu stützen, dass dem BF nicht nur seine Jugendlichkeit bzw. mangelnde Reife zum Zeitpunkt seiner Deliquenz, sondern seine zwischenzeitige Läuterung und sein Wohlverhalten seither zu Gute zu halten gewesen wäre.

Der Hinweis der belangten Behörde darauf, dass der BF seit dem Abbruch seiner Maurerlehre nur mehrfach kurzfristig einer auch teils nur geringfügigen Erwerbstätigkeit nachging, woraus zu schließen sei, dass er wahrscheinlich auch zukünftig zur Verbesserung seiner finanziellen Lage Vermögensdelikte begehen würde, erwies sich mangels entsprechender stichhaltiger Ansatzpunkte dafür in den Urteilen des Strafgerichts als spekulativ und darüber hinaus im Lichte dessen, dass der BF immer noch im Verband seiner Herkunftsfamilie lebt und von dieser auch soweit notwendig unterstützt wird, als unschlüssig.

Maßgebliche anderweitige Anhaltspunkte dafür, dass vom BF zukünftig eine "tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt", ausgehen würde, fanden sich im vorliegenden Akteninhalt sohin schon nicht, umso weniger solche dafür, dass "die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet" sein würde.

3.6. Im bekämpften Bescheid wurde einerseits festgestellt, dass es der belangten Behörde nicht möglich sei, die Bindungen des BF zum Heimatland oder deren Abreißen durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen ihn festzustellen, da in seiner Stellungnahme nicht darauf eingegangen worden sei, andererseits wurde festgestellt, dass es Bindungen des BF zum Heimatstaat gebe und anzunehmen sei, dass nicht alle familiären Bindungen zum Heimatland abgerissen und noch Kontakte in der Türkei vorhanden seien. Einige Absätze später vermeinte die Behörde wiederum, dass kaum oder keine Bindungen des BF zur Türkei mehr bestehen. Wie in der Beschwerde sohin zutreffend ausgeführt wurde, stellten sich die Feststellungen der belangten Behörde in diesem Zusammenhang schon als widersprüchlich dar.

Während sich in der Verständigung der belangten Behörde über die vor Bescheiderlassung erfolgte Beweisaufnahme keine Frage zu diesem Themenkreis fand, hatte der BF jedoch in seiner Stellungnahme angegeben, dass ihn ein Landesverweis verbunden mit einem Einreiseverbot sehr hart treffen würde, da er in der Türkei auf sich alleine gestellt, hilf- und mittellos und von seiner Familie getrennt wäre.

Der belangten Behörde war sohin vorzuwerfen, dass sie zum einen keine entsprechenden Ermittlungen, insbesondere auch nicht in Form einer Einvernahme des BF, zu diesem Themenkreis durchführte und zum anderen folgerichtig auch zu Feststellungen gelangte, die angesichts des Akteninhalts schon zu kurz griffen.

Dass die belangte Behörde dem Umstand ausreichend Rechnung getragen hätte, dass der BF bereits im Kindesalter nach Österreich gelangte und sich seither ununterbrochen und rechtmäßig hier aufgehalten hat, läßt sich der Entscheidungsbegründung ebenso wenig entnehmen wie eine Abwägung dessen, was eine dauerhafte Trennung des BF von seinen Angehörigen, mit denen er seit jeher zusammenwohnt, von diesen für alle Beteiligten bedeuten würde bzw. weshalb eine solche für den Fall enger familiärer Bindungen des BF in Österreich, die im Übrigen von der Behörde nur kursorisch festgestellt wurden, von ihm in Kauf zu nehmen sein würde.

Bereits die bloß ansatzweise dem Akteninhalt zu entnehmenden Hinweise auf die engen familiären Bindungen des BF in Österreich und die offenbar fehlenden bzw. zumindest nicht festgestellten Anknüpfungspunkte in seiner früheren Heimat lassen neben dem weiteren Aspekt der langen Aufenthaltsdauer in Relation zum Lebensalter des BF jedenfalls auch die Erwägungen der belangten Behörde iSd Judikatur (vgl. oben zu "Ziebell") im Hinblick die Zulässigkeit der Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen ihn auch unter diesem Gesichtspunkt als nicht rechtskonform erscheinen.

3.7. Vor dem rechtlichen Hintergrund, dass das persönliche Verhalten des BF "eine tatsächliche, schwerwiegende und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit, Ordnung oder Gesundheit" gemäß Artikel 14 ARB 1/80 darzustellen hat bzw. dieses nicht nur "eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr" darstellen muss, "die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt", sondern darüber hinaus gemäß § 67 Abs. 1 5. Satz FPG "davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet wird", damit gegen ihn als begünstigten Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltsverbot erlassen werden kann, fand sich aus Sicht des erkennenden Gerichtes im vorliegenden Akteninhalt keine hinreichende Tatsachengrundlage dafür, dass das bisherige Verhalten des BF unter Berücksichtigung sonstiger Aspekte seines Privat- und Familienlebens trotz seiner vergangenen Straffälligkeit diesen strengen Anforderungen des Gesetzes entsprechen würde.

4. Nachdem die belangte Behörde sohin bei der Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbots gegen den BF in Spruchpunkt I des bekämpften Bescheides unrichtige rechtliche Maßstäbe anwandte, war die angefochtene Entscheidung als rechtswidrig aufzuheben, wobei die Aufhebung des Spruchpunkts II, mit dem dem BF ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit des gegen ihn erlassenen Aufenthaltsverbots erteilt wurde, folgerichtig auszusprechen war.

5. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden, "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht." Diese Bestimmung ist gemäß § 1 iVm § 3 Abs. 2 Z 4 BFA-VG 2014 auch im Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück des FrPolG 2005 anzuwenden.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im gg. Fall im Lichte dessen, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war, unterbleiben.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die bei Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Interessenabwägung ist im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG. Das gilt sinngemäß auch für die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose (VwGH Ro 2014/21/0018 B 22. Mai 2014).

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