L501 2139714-1•BVwG L501 2139714-1
L501 2139714-1Bundesverwaltungsgericht29.11.2016
Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
L501 2139714-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Vorsitzende und den Richter Mag. Hermann LEITNER sowie den fachkundigen Laienrichter Ing. Hans WIESINGER als Beisitzer über die Beschwerde des Herrn XXXX , geboren am XXXX , VSNR XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice vom 31.08.2016, OB XXXX 7, betreffend die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) und §§ 2, 3, 14 Abs. 1 und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) idgF als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch zu entfallen hat.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Die beschwerdeführende Partei (in der Folge bP) hat am 28.12.2015 unter Beifügung eines Befundkonvolutes beim Sozialministeriumservice (in der Folge belangte Behörde) einen Antrag auf Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten eingebracht.
In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von XXXX , Orthopäde, basierend auf der persönlichen Untersuchung am 01.03.2016, im Wesentlichen
Folgendes ausgeführt:
Untersuchungsbefund:
Rechtes Handgelenk: S 45/0/60, F 30/0/40
Linkes Handgelenke: S 45/0/60, F 30/0/40
Die Finger sind auf der rechten Seite zum Faustschluss durchführbar.
Auf der linken Seite besteht ein Fingerkuppen Hohlhandabstand vom Zeigefinger passiv 3 cm. III. Finger 6 cm aktiv. Der Zeigefinger kann passiv zum Daumenballen geführt. Der III. Finger hat einen Abstand von 3 cm.
Daumen links: Grundgelenk: S 0/0/60, Endgelenk: S 0/0/65
Zeigefinger links: Grundgelenk: S 0/0/90, Mittelgelenk: Streck- und Beugehemmung.
III. Finger links: Streck- und Beugehemmung, Endgelenk:
Beugefehlstellung von ca. 20°.
Kraftsituation: Auf der rechten Seite besteht ein Kräftegrad von KG V. Auf der linken Seite KG IV.
Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Position
GdB
01
Funktionseinschränkung der Wirbelsäule mittleren Grades. Fortgeschrittene radiologische Veränderungen. Therapiebedarf. Rezidivierende Episoden
30 vH
02
Funktionseinschränkung beider Schultergelenke. Belastungs- und Rotationseinschränkung.
20 vH
03
Funktionseinschränkung der Finger II und III links. Der mittlere Rahmensatz ergibt sich aus der Bewegungseinschränkung führend von Seiten des III. Fingers.
20 vH
Gesamtgrad der Behinderung
40 vH
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Die führende Behinderung geht von der Wirbelsäule aus. Die Behinderung von Seiten der Schultern einerseits und die Behinderung von Seiten der linken Hand, sind Behinderungen die die Grundbehinderung im Gesamten um 1 Stufe steigern, da sie deutliche Funktionseinschränkungen ausweisen
Die belangte Behörde hat der bP mit Schreiben vom 11.04.2016 gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen drei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen. Nach persönlicher Vorsprache am 02.05.2016 kam es zu einer Fristerstreckung. Am 19.05.2016 sprach die bP erneut persönlich in der belangten Behörde vor, gab an, dass ihre Herzrhythmusstörungen sowie der Beckenschiefstand nicht berücksichtigt worden seien und überreichte Befunde aus den 80iger bzw. 90iger Jahren. Nach Aufklärung, dass aktuellere Befunde benötigt werden würden, ersuchte sie zwecks Beischaffung solcher um Fristerstreckung. Im Juni 2016 gab die bP fernmündlich bekannt, dass sie mehrere Arzttermine erst im Juli habe und ersuchte um Fristverlängerung bis 15.8.2016. Am 08.08.2016 langte ein Attest einer Allgemeinmedizinerin ein, wonach die bP an einer medizinischen Krankheit leide und daher in der Arbeit keine Tätigkeiten absolvieren könne, die mehr als 6 kg Hebearbeit abverlangten.
Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid wies die belangte Behörde hierauf den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 Abs. 1 und 2 BEinstG ab und stellte den Grad der Behinderung mit 40 vH fest.
Am 14.10.2016 langte bei der belangten Behörde eine Patienteninformation für eine stationäre Aufnahme zu einer Prostatstanze ein, auf der neben dem Datum 13.10.2016 der Satz "Einspruch da wieder neue Befunde vorliegen" vermerkt war. Der seitens der belangten Behörde ergangenen Aufforderung, die Beschwerde zu verbessern, kam die bP mit Schreiben vom 19.10.2016 nach. Sie brachte vor, dass sie Rechtshänderin sei, sie für ihre Arbeit aber die linke Hand genauso brauche wie die rechte, sie aufgrund der Schmerzen in den Fingern der linken Hand die Arbeit nicht durchführen könne. Auch sei sie durch Schmerzen an der Leiste links-rechts schwer eingeschränkt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die bP erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft, Ausschlussgründe gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG liegen nicht vor. Die bP ist am 25.12.1958 geboren, besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft, befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Sie ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben.
Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Position
GdB
01
Funktionseinschränkung der Wirbelsäule mittleren Grades. Fortgeschrittene radiologische Veränderungen. Therapiebedarf. Rezidivierende Episoden
30 vH
02
Funktionseinschränkung beider Schultergelenke. Belastungs- und Rotationseinschränkung.
20 vH
03
Funktionseinschränkung der Finger II und III links. Der mittlere Rahmensatz ergibt sich aus der Bewegungseinschränkung führend von Seiten des III. Fingers.
20 vH
Gesamtgrad der Behinderung
40 vH
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Die führende Behinderung geht von der Wirbelsäule aus. Die Behinderung von Seiten der Schultern einerseits und die Behinderung von Seiten der linken Hand, sind Behinderungen die die Grundbehinderung im Gesamten um 1 Stufe steigern, da sie deutliche Funktionseinschränkungen ausweisen
Das seitens der belangten Behörde eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten vom 11.03.2016 ist ausführlich begründet, schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 01.03.2016 erhobenen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Mit ihren Beschwerdeausführungen zeigt die bP keine Widersprüche, Ungereimtheiten oder Mängel des Sachverständigengutachtens auf, auch ist sie den gutachterlichen Ausführungen weder auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten noch hat sie Beweise vorgelegt, die die Annahme zulassen würde, die Schlussfolgerungen des Sachverständigen seien unzutreffend. Die in der Beschwerde monierten Funktionseinschränkungen an der linken Hand wurden vom Sachverständigen im Rahmen der klinischen Untersuchung sorgfältig erhoben, im Untersuchungsbefund festgehalten und der entsprechenden Positionsnummer zugewiesen. Die bP wurde von der belangten Behörde zudem mehrmals aufgefordert, Befunde vorzulegen, die Frist hierzu wurde mehrmals erstreckt, es langten jedoch weder aussagekräftige Atteste noch Befunde ein. Auch die "Patienteninformation für eine stationäre Aufnahme zu einer Prostatstanze", auf welcher die Erhebung der Beschwerde vermerkt war, ist nicht geeignet, weitere Erhebungen durchzuführen, zumal es sich hierbei zunächst nur um eine Untersuchung handelt. Das Beschwerdevorbringen ist daher nicht geeignet gewesen, das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten zu entkräften bzw. eine Beweisaufnahme zu bedingen, weshalb es in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt wird.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A) Spruchpunkt I:
Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind. (§ 2 Abs. 1 BEinstG)
Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind. (§ 2 Abs. 2 BEinstG)
Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen. (§ 2 Abs.3 BEinstG)
Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 3 BEinstG).
Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichts;
b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers fu?r Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes fu?r Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gema?ß § 4 des Opferfu?rsorgegesetzes;
d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung.
Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden.
Da ein Grad der Behinderung von vierzig (40) vH festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht erfüllt sind, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen
Es kann dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 vH eingeschätzt wird, bescheidma?ßig festzustellen ist (vgl. VwGH vom 24. April 2012, Zl. 2010/11/0173). Es wird daher der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
Absehen von einer mündlichen Verhandlung
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom 19. Februar 1998, Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41) unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte (vgl. VwGH 03.11.2015, Zl. 2013/08/0153).
Im vorliegenden Fall haben die Parteien die Durchführung einer Verhandlung durch das Verwaltungsgericht nicht beantragt. Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Grad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen, welche auf Grundlage eines medizinischen Sachverständigengutachtens einzuschätzen sind. Wie unter Punkt II. 2. ausgeführt, wurde das hierfür eingeholte – auf Basis einer klinischen Untersuchung erstellte - Gutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet und zeigt die bP mit ihren Beschwerdeausführungen weder Widersprüche, Ungereimtheiten noch Mängel auf. Der auf sachverständiger Basis ermittelte, entscheidungsrelevante Sachverhalt ist sohin geklärt, nicht ergänzungsbedürftig und wurden in der Beschwerde keine Rechts- oder Tatsachenfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher abgesehen werden.
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