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I408 2006720-1•BVwG I408 2006720-1
I408 2006720-1Bundesverwaltungsgericht29.11.2016
Abschiebungsnähe, Anhaltung, Festnahme, Festnahmeauftrag, mangelnde<br/>Ausreisewilligkeit, Rückkehrentscheidung
I408 2006720-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald NEUSCHMID als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Serbien, vertreten durch die Weh Rechtsanwälte GmbH, Wolfeggstraße 1, 6900 Bregenz, gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.03.2014, IFA-Zl. 404735306-101120400, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde gegen die Anhaltung und Festnahme des Beschwerdeführers wird gemäß § 7 Abs 1 Z 3 BFA-VG iVm § 40 Abs 1 Z 1, 3 BFA-VG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I Verfahrensgang:
Im Anschluss an seine Haftentlassung am 28.03.2014 wurde der Beschwerdeführer, ein serbischer Staatsbürger, festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum Bludenz überstellt. Am Folgetag wurde er in sein Heimatland abgeschoben und dazu um 08:00 Uhr am Flughafen Zürich der Kantonspolizei Zürich übergeben.
Gegen die erfolgte Festnahme und Abschiebung erhob der Beschwerdeführer noch am 28. 03.2014 Beschwerde, die er beim Landesverwaltungsgericht Vorarlberg einbrachte. Beim (zuständigen) Bundesverwaltungsgericht langte die Beschwerde am 08.04.2014 ein. l
Mit ho. Erkenntnis vom 08.05.2014, GZ: I407 2006720-1/4E wurde der Antrag auf Gewährung eines Durchsetzungsaufschubes und sofortigen Abbruch der Abschiebung abgewiesen (Spruchpunkt I), der Antrag, die Anhaltung und Festnahme des Beschwerdeführers für rechtswidrig zu erklären und ihn unverzüglich zu enthaften Spruchpunkt II) sowie der Antrag auf Kostenersatz gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG (Spruchpunkt III) abgewiesen. Zudem wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 22 Absatz 1 VwGVG nicht zuerkannt (Spruchpunkt IV).
Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.03.2015, GZ E 730/2014-16 hob der Verfassungsgerichtshof Spruchpunkt A II. des angefochtenen Erkenntnisses wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung (§ 22 Abs. 1 und 2 BFA-VG idF BGBl. I 68/2013) auf. Bezüglich der weiteren Spruchpunkte wurde eine Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Das gegenständliche Verfahren bezieht sich nur mehr auf Spruchpunkt A II des verfahrensgegenständlichen Bescheides.
Die Anhaltung und Inhaftierung des Beschwerdeführers erfolgte aufgrund eines Festaufnahmeauftrages des BFA vom 27.03.2014.
Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Er hielt sich seit 1999 in Österreich auf, zunächst aufgrund eines vorübergehenden Aufenthaltsrechtes gemäß § 1 der Verordnung der Bundesregierung, mit der das Aufenthaltsrecht kriegsvertriebener Kosovoalbaner geregelt war. Nach rechtskräftiger Abweisung eines Asylerstreckungsantrages vom 31.05.1999 beruhte der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich auf einem Asylantrag vom 31.08.2001, der letztendlich am 25.10.2007 in II. Instanz rechtkräftig abgewiesen wurde. Seit diesem Zeitpunkt hielt sich der Beschwerdeführer unrechtmäßig in Österreich auf.
Am 30.06.2008 wurde der Beschwerdeführer mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 30.06.2008, MI-ID 10521, ausgewiesen, die nach einer VwGH-Beschwerde seit 24.02.2012 durchsetzbar war.
Von 2008 bis 2013 wurde der Beschwerdeführer mehrmals straffällig, die in sieben rechtskräftigen Verurteilungen ihren Niederschlag fanden. Aufgrund dieser Vorstrafen - zuletzt mit Urteil des Bezirksgerichtes Mistelbach vom 24.04.2013, XXXX wegen § 83 (1), § 28 (1) StGB, § 125 StGB und §§ 27 (1) Z 1, 27 (2) SMG - wurde gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 12.06.2013, Zahl 1262699/FFP/13 iVm. Berufungsbescheid des unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 30.09.2013, Zahl UVS-FRG/60/8625/2013-5 sowie Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.01.2014 Zahl 2013/21/0226-3, gemäß § 62 Abs. 1 FPG eine Rückkehrentscheidung und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 iVm Abs. 3 FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen und gemäß § 55 Abs. 1 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Erlassung es Bescheides festgelegt. Dieser Rückkehrentscheidung berücksichtigte bereits seine persönliche und familiäre Situation (Heirat einer österreichischen Staatsbürgerin am 16.08.2013 sowie die anstehende Geburt des gemeinsamen Kindes, geb. am 30.12.2013) und erwuchs am 17.10.2013 in Rechtskraft.
Vom 09.09.2013 bis 28.03.2014 befand sich der Beschwerdeführer in der Justizanstalt Feldkirch in Haft.
Noch vor Haftantritt gab der Beschwerdeführer bei einer Einvernahme am 16.08.2013, die im Zusammenhang mit einer Anzeige wegen einer Körperverletzung am 10.08.2013 und des Vorliegens einer rechtskräftigen und durchsetzbaren Ausweisung der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach erfolgte, unmissverständlich an, dass er Feldkirch nicht verlassen werde, weil er verheiratet sei und seine Ehefrau ein Kind erwarte.
An 19.03.2014 wurde die belangte Behörde von der Justizanstalt Feldkirch informiert, dass der Beschwerdeführer am 28.03.2014 entlassen werde.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 20.03.2014 wurde dem Beschwerdeführer zur "beabsichtigten Erlassung eines Schubbescheides Parteiengehör mit der Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt".
Das mit Schriftsatz vom 24.03.2014 vorgelegte Vorbringen, die beantragte Aufhebung der Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbotes sowie die Gewährung eines Durchsetzungsaufschubes wurden von der belangten Behörde geprüft. Im Anschluss daran wurde dem Beschwerdeführer die für den 29.03.2014 geplante Abschiebung mitgeteilt.
Zur Sicherstellung dieser Maßnahme wurde der Beschwerdeführer nach seiner Enthaftung am 28.03.2014 festgenommen und bis zum nächsten Tage in das Polizeianhaltezentrum überstellt. Am 29.03.2014 wurde er um 08:00 Uhr am Flughafen Zürich der Kantonspolizei Zürich übergeben und um 10:00 Uhr in sein Heimatland abgeschoben.
Die seitens der Behörden getroffenen Feststellungen zur Identität, der Herkunft sowie der strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus den im Akt befindlichen Angaben und Dokumenten, insbesondere auch aus dem unmittelbaren Vorbringen des Beschwerdeführers. Zusätzlich wurden diese Feststellungen über eine aktuelle IZR und Strafregisterabfrage verifiziert.
Die Feststellungen zur Festnahme, zur weiteren Anhaltung und zur Abschiebung ergeben sich aus den Unterlagen der belangten Behörde, die auch Großteil dem Beschwerdeführer bekannt sind bzw. In seiner Stellungnahme zum Parteiengehör oder seinem Eilantrag zur Verhinderung der Abschiebung bzw. in seiner Beschwerde wiedergegeben werden.
Dem Beschwerdevorbringen, es werde ihm die Frist für eine freiwillige Ausreise vorenthalten ist entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer seit 2012 auf durchsetzbare Rückkehrentscheidungen nicht reagiert und bereits vor Haftantritt schon unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hatte, dass der Österreich bzw. seine Familie nicht verlassen werde. Diese persönlichen bzw. familiären Verhältnisse sind zudem in der weiteren (rechtskräftigen) Rückkehrentscheidung, verbunden mit einem 10-jährigen Einreiseverbot, mitberücksichtigt und haben sich seither nicht geändert. Aus dem im Parteiengehör vorgebrachte Vorbringen und Anträgen ist auch keine Bereitschaft zu einer freiwilligen Ausreise zu entnehmen. Dem vorliegenden, aktuellen IZR-Auszug ist außerdem zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer trotz der erfolgten Abschiebung und des bestehenden Einreiseverbotes wieder in Österreich aufhältig war, das zu einer neuerlichen Abschiebung am 11.05.2016 geführt hat.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Weder das Asylgesetz 2005 noch das Fremdenpolizeigesetz 2005 sehen eine Entscheidung durch Senate vor, sodass das Bundesverwaltungsgericht den vorliegenden Beschwerdefall durch Einzelrichter zu entscheiden hat.
Soweit sich die Beschwerde gegen die Anhaltung und Festnahme wendet, liegt eine Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vor (vgl. § Abs. 1 Z 3 BFA-VG).
Zu Spruchteil A)
Festnahmeauftrag
§ 34. (1) Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden anordnen (Festnahmeauftrag), wenn dieser
2. sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den
Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
(2) [......]
(3) Ein Festnahmeauftrag kann gegen einen Fremden auch dann erlassen werden,
1. wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach § 76 FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel gemäß § 77 Abs. 1 FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;
2. wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (§§ 52 Abs. 8 und 70 Abs. 1 FPG) nicht nachgekommen ist;
3. wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (§ 46 FPG) erlassen werden soll oder
4. wenn er, ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung gemäß § 46 Abs. 2a FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung eines Ersatzreisedokumentes bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.
(4) [........]
(5) Der Festnahmeauftrag ergeht in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt; er ist aktenkundig zu machen. Die Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrages darf 72 Stunden nicht übersteigen und ist nach Durchführung der erforderlichen Verfahrenshandlungen zu beenden.
(6) In den Fällen der Abs. 1 bis 4 ist dem Beteiligten auf sein Verlangen sogleich oder binnen der nächsten 24 Stunden eine Durchschrift des Festnahmeauftrages zuzustellen.
(7) [....]
(8) Ein Festnahmeauftrag ist zu widerrufen, wenn
1. das Verfahren zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten eingestellt wurde und die Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig ist (§ 24 Abs. 2 AsylG 2005) oder
2. der Asylwerber aus eigenem dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht seinen Aufenthaltsort bekannt gibt und nicht auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, er werde sich wieder dem Verfahren entziehen.
3. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2015)
(9) Das Bundesamt hat die Erlassung und den Widerruf eines Festnahmeauftrags den Landespolizeidirektionen bekannt zu geben.
Festnahme
§ 40. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen,
1. gegen den ein Festnahmeauftrag (§ 34) besteht,
3. der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Asylwerber oder Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, zum Zwecke der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, wenn
1. dieser Fremde nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist,
2. gegen diesen eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 8. Hauptstück des FPG erlassen wurde,
(3) In den Fällen der Abs. 1 und 2 kann die Festnahme unterbleiben, wenn gewährleistet ist, dass der Fremde das Bundesgebiet unverzüglich über eine Außengrenze verlässt.
(4) Das Bundesamt ist ohne unnötigen Aufschub über die erfolgte Festnahme zu verständigen. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der Abs. 1 Z 2 und 3 und Abs. 2 bis zu 48 Stunden und in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis zu 72 Stunden zulässig; darüber hinaus ist Freiheitsentziehung nur gemäß § 77 Abs. 5 FPG oder in Schubhaft gemäß § 76 FPG möglich. Dem festgenommenen Fremden ist die Vornahme der Festnahme über sein Verlangen schriftlich zu bestätigen.
(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2015)
(6) [....]
Gegenständlich erfolgte die Festnahme anlässlich seiner Entlassung aus der Strafhaft am 28.03.2014 auf der Grundlage der §§ 34 und 40 Abs. 1 Z 3 BFA-VG, weil er sich seit zumindest 25.10.2007 nicht mehr rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und bisher durchsetzbaren Ausweisungs- und Rückkehrentscheidungen keine Folge geleistet hat. Die Festnahme findet zudem im Festnahmeauftrag der belangten Behörde vom 28.03.2014 ihre Deckung, sodass § 40 Abs. 1 Z 1 als erfüllt anzusehen ist.
Die Festnahme konnte offensichtlich auch nicht gemäß Abs. 3 leg. cit. unterbleiben, weil durch das bisherige Verweigern der Ausreise des Beschwerdeführers auch nicht gewährleistet war, dass der Fremde das Bundesgebiet fristgerecht über eine Außengrenze verlässt.
Nach der gegenständlichen Sachverhaltslage wurde die Verwaltungsbehörde umgehend verständigt und der Beschwerdeführer aufgrund der erfolgten Festnahme lediglich vom 28.03.2014, 08:20 Uhr bis 29.03.2014 08:00 Uhr, bis er der Kantonspolizei Zürich am Flughafengeländer Zürich übergeben wurde, angehalten. Damit bewegt sich die Anhaltung jedenfalls innerhalb des in Abs. 4 leg. cit. angeführten zeitlichen Rahmens.
Der Beschwerdeführer wurde auch umfassend im Sinne des § 41 leg. cit. durch Ausfolgung des Informationsblattes für Festgenommene in serbischer Sprache, über seine Rechte in Kenntnis gesetzt.
Die Festnahme und Anhaltung des Beschwerdeführers bis zur Abschiebung erweist sich daher als rechtmäßig und war daher die diesbezügliche Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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