W200 2134734-1•BVwG W200 2134734-1
W200 2134734-1Bundesverwaltungsgericht28.11.2016
Behindertenpass, Frist, Gesundheitszustand, Zusatzeintragung
W200 2134734-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Scherz als Vorsitzende und durch den Richter Dr. Kuzminski sowie des fachkundige Laienrichters Mag. Halbauer als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Landesstelle Niederösterreich vom 17.08.2016, Zl. XXXX, betreffend die Zurückweisung des Antrags auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" zu Recht erkannt:
Spruchteil A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG unbegründet abgewiesen.
Spruchteil B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Erstverfahren:
Der Beschwerdeführer stellte am 12. Mai 2015 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung".
Dem Beschwerdeführer wurde ein Behindertenpass mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 80 von 100 ausgestellt.
Der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" wurde mit Bescheid vom 15.10.2015 mangels vorliegender Voraussetzungen abgewiesen. Laut Gutachten ergebe sich weder durch die angegebenen Kreuzschmerzen noch durch die Dranginkontinenz mit Einlagenversorgung eine Einschränkung hinsichtlich der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, da dies weder zu einer Einschränkung der Wegstrecke noch zu einer Einschränkung des Aus- und Einsteigens sowie des sicheren Transportes führe. Eine schwere Erkrankung des Immunsystems liege nicht vor.
Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.
Zweitverfahren:
Am 18. Juli 2016 stellte der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung".
Dem Antrag angeschlossen war ein beantworteter medizinischer Fragebogen der Pensionsversicherungsanstalt, ein Arztbrief eines Facharztes für Urologie vom 14.06.2016, ein radiologischer Befund vom 08.07.2016, ein urologischer Befundbericht vom 18.07.2016.
Eine Anfrage an den ärztlichen Dienst, ob anhand dieser neu vorgelegten Befunde ein neues Leiden bzw. eine wesentliche Verschlechterung beim Beschwerdeführer eingetreten sei, wurde verneint und in weiterer Folge der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung vom SMS zurückgewiesen.
Die Begründung wurde auf § 41 Abs. 2 BBG verwiesen, wonach Anträge zurückzuweisen seien, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen sei. Dies gelte nicht, wenn eine offenkundige Änderung der Gesundheitsschädigung glaubhaft gemacht werde. Eine offenkundige Änderung der Gesundheitsschädigung sei jedoch vom Beschwerdeführer nicht glaubhaft geltend gemacht worden.
Im Rahmen der Beschwerde wurde ausgeführt, dass sich der Allgemeinzustand des Beschwerdeführers wesentlich verschlechtert hätte und er nicht in der Lage sei, ein öffentliches Verkehrsmittel zu benutzen. Bei der Antragstellung seien neue Befunde vorgelegt worden, er stehe unter laufender Chemotherapie seit 2014, hätte 16 Kilogramm abgenommen, leide an massivem Harnverlust, Bandscheibenschädigungen und es erfolge eine Infusionstherapie. Seit 26.08.2016 bestehe eine totale Gehunfähigkeit. Angeschlossen war eine Anweisung für Transportkosten (Krankentransport) mit der Begründung "N. vesicae = Schwäche = Gehunfähigkeit", "Fract. tibi. dext. cum excor non rec", "6 Wochen Liegegips".
Dem vom BVwG gestellten Ersuchen um Stellungnahme zur Beschwerde und den angeschlossenen Unterlagen konnte vom ärztlichen Dienst des Sozialministeriumservice nicht gefolgt werden, da das vorgelegte Schriftstück (Anweisung für Transportkosten sowie das Schreiben des Beschwerdeführers) nicht verwertbar sei. Es werden ärztliche Befunde benötigt, um über die beantragte Zusatzeintragung entscheiden zu können
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Mit rechtskräftigem Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 15.10.2015 wurde der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" abgewiesen. Der Beschwerdeführer erhob keine Beschwerde gegen den Bescheid.
Der Beschwerdeführer stellte am 18.07.2016 den gegenständlichen Antrag binnen Jahresfrist ab Rechtskraft des Bescheides.
Eine offenkundige Änderung des Leidenszustands wurde nicht glaubhaft gemacht.
Aufgrund der Rechtskraft des Bescheides vom 15.10.2015 ist dieser Bescheid einer inhaltlichen Überprüfung nicht zugängig.
Das Sozialministeriumservice hat die dem Antrag vom 18.07.2016 angeschlossenen Unterlagen einer Beurteilung hinsichtlich des Vorliegens eines neuen Leidens bzw. einer wesentlichen Verschlechterung unterzogen, welche verneint wurde.
Aufgrund der erhobenen Beschwerde im gegenständlichen Verfahren samt angeschlossenen Unterlagen wurden diese vom BVwG dem Ärztlichen Dienst zur Beurteilung übermittelt. Dies ergab, dass die vorgelegten Unterlagen für eine Beurteilung nicht geeignet seien. Es würden ärztliche Befunde benötigt, um über die beantragte Zusatzeintragung entscheiden zu können.
Gemäß § 46 BBG idF des BGBl. I Nr. 57/2015 dürfen ab Einlangen einer Beschwerde beim BVwG im Verfahren nach dem BBG neue Beweismittel nicht vorgebracht werden. Insofern besteht für einen Auftrag des BVwG an den Beschwerdeführer zur Vorlage entsprechender Unterlagen kein Raum.
Eine offenkundige Änderung des Leidenszustands wurde durch den Antrag und die Beschwerde samt allen angeschlossenen Unterlagen nicht glaubhaft gemacht.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Zu A)
Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)
Gemäß § 41 Abs. 2 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.
Wie in der Beweiswürdigung ausgeführt waren die vorgelegten Unterlagen in Verbindung mit dem Antrag und der Beschwerde nicht geeignet eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft zu machen.
Da die Jahresfrist in Bezug auf den rechtskräftigen Bescheid nunmehr bereits abgelaufen ist, (Bescheiddatum 15.10.2015), steht einer neuerlichen Antragstellung und einer inhaltlichen Entscheidung nichts im Weg.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
? Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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