BVwG W171 1401288-2

W171 1401288-2Bundesverwaltungsgericht28.11.2016

Regest

Fristablauf, Verspätung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W171 1401288-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.11.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W171.1401288.2.00

Spruch

W171 1401288-2/4E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.05.2015, Zl. 771082902-150285547, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation, stellte am 16.03.2015 einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtige.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.05.2015 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin gem. § 88 Abs. 2a FPG abgewiesen.

Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 26.05.2015 durch persönliche Übernahme rechtswirksam postalisch zugestellt.

Mit Schreiben vom 13.07.2015, beim Bundesamt eingelangt am 14.07.2015, erhob die Beschwerdeführerin gegen den genannten Bescheid Beschwerde, worin sie zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde ausführte, dass sie diese am 26.06.2015 übernommen hätte.

Mit Verspätungsvorhalt vom 22.08.2016 wurde der Beschwerdeführerin Gelegenheit geboten, binnen einer Woche Stellung zu nehmen, ansonsten werde die Beschwerde als verspätet zurückgewiesen. Bis dato langte keine Stellungnahme der Beschwerdeführerin ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Dass die Beschwerdeführerin entgegen ihrer Behauptung in der Beschwerde den gegenständlichen Bescheid bereits am 26.05.2015 - und nicht erst am 26.06.2015 - übernommen hat, ergibt sich aus dem vorliegenden Rückschein im Behördenakt.

2. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A) Zurückweisung der Beschwerde wegen Verspätung:

2.1. Gemäß § 13 Abs. 1 Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 (ZustellG), ist das Dokument dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen. Ist aber auf Grund einer Anordnung einer Verwaltungsbehörde oder eines Gerichtes an eine andere Person als den Empfänger zuzustellen, so tritt diese an die Stelle des Empfängers.

Gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG beginnt die Beschwerdefrist in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG - der sogenannten Bescheidbeschwerde - zu laufen, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.

Gemäß § 12 VwGVG sind bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht die Schriftsätze bei der belangten Behörde einzubringen. Dies gilt nicht in Rechtssachen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG.

Gemäß § 13 Abs. 1 zweiter Satz AVG sind Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, schriftlich einzubringen.

Gemäß § 13 Abs. 2 AVG können schriftliche Anbringen der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat sich die Beurteilung der Zulässigkeit eines Rechtsmittels bei Fehlen anders lautender Übergangsbestimmungen nach der in dem für den Eintritt der Rechtskraft maßgebenden Zeitpunkt des Ablaufes der Rechtsmittelfrist geltenden Rechtslage zu richten (VwGH 07.06.2000, Zl. 99/03/0422).

Demnach ist die Rechtzeitigkeit der gegenständlichen Beschwerde anhand jener bei Ablauf der Rechtsmittelfrist am 23.06.2015 (vier Wochen ab Zustellung des Bescheides am 26.05.2015) geltenden Rechtslage zu beurteilen.

Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen und diese Bestimmung ist nunmehr im vorliegenden Fall anzuwenden.

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll. Nach § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Gemäß § 33 Abs. 1 und 2 AVG wird der Beginn und Lauf der Frist durch Sonn- oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag, so ist der nächste Werktag letzter Tag der Frist. Die Tage des Postlaufs werden gemäß § 33 Abs. 3 AVG in die Frist nicht eingerechnet. Zur Wahrung der Frist genügt es, dass der Postlauf vor Ablauf des letzten Tages der Frist in Gang gesetzt wird, das heißt, dass die Beschwerde dem Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 ZustG zur Übermittlung an die zuständige Behörde übergeben wird (vgl. Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht [2003] Rz 237; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht [2004] 130 ff).

2.1. 2 Der angefochtene gegenständliche Bescheid des Bundesamts, mit dem der Beschwerdeführerin die Ausstellung eines Fremdenpasses nicht gewährt wurde, wurde der Beschwerdeführerin am 26.05.2015 durch persönliche Übernahme nachweislich (§ 13 ZustellG) rechtswirksam zugestellt. Daraus resultierend wäre bei einer vierwöchigen Beschwerdefrist der letzte Tag der fristgerechten Einbringung der Beschwerde der 23.06.2015 gewesen, das heißt, die Übermittlung der Beschwerde hätte spätestens bis zum 23.06.2015, 24:00 Uhr, in Gang gesetzt werden müssen.

Die gegen den gegenständlichen Bescheid gerichtete Beschwerde der Beschwerdeführerin langte jedoch erst am 14.07.2015 beim Bundesamt ein. Aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerde mit Datum vom 13.07.2015 verfasst wurde und am nächsten Tag am Bundesamt einlangte, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Übermittlung der Beschwerde bis spätestens 23.06.2015 erfolgt ist, weshalb sich die Erhebung der Beschwerde jedenfalls als verspätet erweist.

Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 19.05.2015 war daher spruchgemäß zurückzuweisen.

2.2. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, BGBl I Nr. 68/2013 idgF, kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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