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W119 2107921-1•BVwG W119 2107921-1
W119 2107921-1Bundesverwaltungsgericht28.11.2016
asylrechtlich relevante Verfolgung, Blutrache, private Verfolgung,<br/>Rechtsberater, soziale Gruppe, Verfahrenshilfe, wohlbegründete<br/>Furcht
W119 2107921-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a EIGELSBERGER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 5. 5. 2015, Zl. 821027907/1526523, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28. 9. 2016 zu Recht erkannt:
A)
I. Der Antrag auf Beigabe eines unentgeltlichen Verfahrenshelfers wird gemäß § 40 VwGVG und § 52 BFA-VG abgewiesen.
II. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte am 8. 8. 2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei seiner Erstbefragung am gleichen Tag vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab er an, afghanischer Staatsangehöriger zu sein. Er stamme aus der Provinz Ghor, gehöre der Volksgruppe der Hazara an und sei schiitischen Glaubens. Er habe bis zu seinem achten oder neunten Lebensjahr in seinem Heimatdorf in der Provinz Ghor gelebt. Danach habe er für zwei Monate in Herat gelebt bevor er mit seiner Familie in den Iran gezogen sei. Als Fluchtgrund gab er an, dass seine Familie Afghanistan wegen Grundstücksstreitigkeiten verlassen habe. Den Iran habe er wegen der dort widrigen Lebensumstände für Afghanen verlassen. Nach seiner Rückkehrbefürchtung zu Afghanistan befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vater dort mit seinem Onkel Streit habe.
Am 24. 5. 2013 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt einvernommen. Dabei gab er an, dass er dem Stamm XXXX, aus der Volksgruppe der Hazara, angehöre. In Afghanistan lebe sein Onkel väterlicherseits mit seiner Ehefrau und deren Kindern. Mit ihm habe seine Familie Probleme gehabt und er habe zu diesem Onkel keinen Kontakt mehr. Sein Vater habe zusammen mit diesem Onkel ein Grundstück gehabt. Eine Hälfte habe aus einem Garten bestanden, die andere aus Bauland. Ein Mann vom Stamm der XXXX habe seinem Onkel angeboten, dieses Grundstück zu kaufen. Der Onkel habe das Grundstück verkaufen wollen, während der Vater des Beschwerdeführers dagegen gewesen sei. Als sein Vater ortsabwesend gewesen sei, habe der Onkel das gesamte Grundstück verkauft. Nachdem sein Vater nach der Rückkehr davon erfahren habe, sei er zornig geworden und sei zu dem Onkel gegangen, den er nicht angetroffen habe. Danach sei er mit dem Auto zu seinem ehemaligen Garten gefahren. Hinter dem Gartentor hätten die Kinder der neuen Besitzer gespielt. Sie seien von seinem Vater mit dem Auto "niedergeführt" worden. Ein Kind sei an Ort und Stelle verstorben, das andere sei schwer verletzt worden. Es sei noch während der drei bis vier Tage, die seine Familie dort geblieben sei am Leben gewesen. Aufgrund des Vorfalls habe der Vater des Beschwerdeführers Angst bekommen und sei noch am gleichen Abend aus dem Dorf geflohen. "Dieser Stamm XXXX hat uns bedroht. Sie haben gesagt, wir haben zwei Kinder getötet und nun werden wir auch von Eurer Familie zwei Kinder töten." Der Beschwerdeführer und seine Familie seien drei Tage lang ohne Wasser zuhause gewesen. Am dritten Tag sei seine Mutter Wasser holen gegangen. Dabei sei sie geschlagen worden und habe zwei Zähne verloren. In dieser Nacht seien sie geflohen, wobei ihnen einer ihrer Nachbarn geholfen habe. Mit dem Vater seien sie danach nach Herat gegangen und hätten dort ein Haus gemietet. Einen oder zwei Monate später seien einer seiner Cousins väterlicherseits und ein Junge aus dem Stamm der XXXX ihnen "nachgekommen". Daraufhin habe seine Familie sich entschlossen, in den Iran zu ziehen.
Ob das Grundstück "offiziell" (gemeint wohl mit Grundbucheintragung) verkauft worden sei, wisse er nicht. Über den neuen Besitzer wisse der Beschwerdeführer nur, dass er aus dem Stamm der XXXX sei. Er kenne dessen Namen und Familie nicht. Sie seien nicht aus ihrer Umgebung. Er wisse auch nicht, ob die XXXX seinem Onkel etwas angetan hätten.
Am 28. 5. 2013 langte beim Bundesasylamt ein Schreiben des Beschwerdeführers ein. In diesem wurde ausgeführt, dass er seit über fünf Jahren nicht mehr in Afghanistan gewesen sei und abgesehen von seinem Onkel, zu dem er kein gutes Verhältnis habe, dort keinen familiären Anschluss oder soziale Netzwerke habe. Der Asylgerichtshof habe in derart gelagerten Fällen erkannt, dass eine Ausweisung einen Verstoß gegen Art 3 EMRK darstellen würde. Daher sei dem Beschwerdeführer zumindest subsidiärer Schutz zu gewähren.
Am 3. 2. 2015 wurde der Beschwerdeführer erneut, nunmehr vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt), einvernommen. Dabei gab er an, dass sein Vater mittlerweile im Iran verstorben sei. Seine Mutter, seine vier Brüder, von denen die älteren verheiratet seien, und seine Schwester lebten weiterhin im Iran. Zum Fluchtgrund befragt, wiederholte der Beschwerdeführer seine bisherigen Angaben, wobei er insbesondere ausführte, dass sein Vater mit seinem Auto das Tor zum verkauften Grundstück "aufgefahren" und beschädigt habe. Hinter dem Tor hätten zwei Kinder des neuen Besitzers gespielt. Eines sei ums Leben gekommen und das andere verletzt worden. Nach der Flucht nach Herat hätten sie dort über einen Immobilienmakler ein Haus gemietet. Etwa zwei Monate später habe der Makler seinem Vater gesagt, dass zwei Personen nach ihnen gefragt hätten. Aus der Beschreibung habe sein Vater erkannt, dass es sich um einen Cousin des Beschwerdeführers väterlicherseits und einen Angehörigen der Familie des getöteten Kindes handle. Der Vater des Beschwerdeführers habe vermutet, dass der Cousin deshalb nach Herat mitgegangen sei und versucht habe sie zu finden, weil die Familie des getöteten Kindes sich ansonsten an der Familie des Onkels gerächt hätte. Danach habe der Vater des Beschwerdeführers Reisepässe organisiert und bei der Behörde angegeben, dass seine Familie eine Pilgerreise in den Iran unternehmen wolle. Sie seien legal aus dem Iran ausgereist und hätten, nachdem die Reisepässe abgelaufen seien, ohne gültige Dokumente etwa vier Jahre im Iran gelebt. Im letzten Jahr habe der Beschwerdeführer eine für ein Jahr gültige iranische Aufenthaltsberechtigung gehabt. Mit dieser habe er jedoch weder arbeiten noch eine offizielle Schule besuchen dürfen.
Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan hätte er Angst, von der Familie des getöteten Kindes ermordet zu werden. Zudem habe er dort keine Familie mehr, kenne sich in Afghanistan nicht mehr aus und es herrsche in diesem Land Krieg. Der Beschwerdeführer legte in der Einvernahme zahlreiche Unterlagen zu seiner Integration vor.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 5. 5. 2015, Zahl: Zl. 821027907/1526523 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 7. 5. 2016 erteilt (Spruchpunkt III.).
Das Bundesamt führte zu Spruchpunkt I. aus, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers vage, abstrakt und auch widersprüchlich gewesen sei. So habe er widersprüchliche Angaben zur Eintragung seines Vaters als Eigentümer in das Grundbuch gemacht. Auch sei es nicht möglich, das Grundstück in der angegebenen Größe während der kurzen Abwesenheit des Vaters des Beschwerdeführers zu ummauern. Zudem habe der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme am 24. 5. 2013 angegeben, dass bei dem Unfall zwei Kinder getötet worden seien. Am 3. 2. 2015 habe er hingegen angegeben, dass ein Kind getötet und das andere verletzt worden sei. Anstatt auf die konkreten Fragen einzugehen, habe er immer wieder versucht, auszuweichen und weitere vage Behauptungen aufzustellen. Dem Beschwerdeführer wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, weil er weder familiäre Anknüpfungspunkte noch ein sonstiges soziales Netz in Afghanistan habe und im Falle der Abschiebung dorthin eine reale Gefahr der Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auszuschließen sei. Auch bestehe für ihn in Afghanistan eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.
Mit Verfahrensanordnung vom 7. 5. 2015 gemäß § 63 Abs. 2 AVG wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesamt für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater zur Seite gestellt.
Am 22. 5. 2015 langte beim Bundesamt eine Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides ein. In dieser wurde ausgeführt, dass die Beweiswürdigung des Bundesamtes nicht haltbar sei. So habe der Beschwerdeführer seine Fluchtgeschichte sehr ausführlich und lebensnah geschildert. Er habe von sich aus viele Details vorgebracht, sich in keine groben Widersprüche verwickelt und es seien auch sonst keine Anzeichen dafür erkennbar, dass seine Angaben nicht der Wahrheit entsprächen. Zum Widerspruch hinsichtlich der Anzahl der verstorbenen Kinder des neuen Grundstückbesitzers wurde auf Seite 7 des Protokolls der Einvernahme vom 24. 5. 2013 verwiesen. "Ein Kind starb an Ort und Stelle und das andere war verletzt und damals als wir noch in Afghanistan waren, die drei vier Tage, auch noch am Leben". Soweit der Beschwerdeführer informiert gewesen sei, sei das zweite Kind zum Zeitpunkt der Flucht (seiner Familie aus dem Heimatdorf) noch am Leben gewesen. Ob es später seinen Verletzungen erlegen sei, sei ihm nicht bekannt. Es sei ihm nicht verständlich, weshalb in der Niederschrift protokolliert worden sei, dass zwei Kinder getötet worden seien. Er gehe jedoch davon aus, dass es sich beim ersten Mal um einen Protokollierungsfehler gehandelt habe und der Dolmetscher sowie die Referentin aufgrund der Logik in der weiteren Niederschrift immer gleich von zwei Kindern ausgegangen seien, ohne dies noch einmal zu hinterfragen. Zwar sei dem Beschwerdeführer die Niederschrift rückübersetzt worden, jedoch sei er zu diesem Zeitpunkt zu erschöpft gewesen, so dass er den Fehler nicht bemerkt habe.
Auch habe er nie erwähnt und lasse sich dem Protokoll auch nicht entnehmen, dass die Mauer rund um das Grundstück erst nach dem Verkauf gebaut worden sei. Dieses sei auch schon vor dem Verkauf von einer Mauer mit einem Tor umgeben gewesen. Soweit ihm vorgehalten werde, dass er widersprüchliche Aussagen zu den Grundbuchseintragungen hinsichtlich der Eigentümer des Grundstückes gemacht habe, vernachlässige das Bundesamt den Umstand, dass der Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt noch ein Kind gewesen sei und ihm dieser Aspekt nicht so genau erzählt worden sei. Nach der Judikatur des VfGH sei das Alter des Beschwerdeführers in der Beweiswürdigung zu berücksichtigen, wenn es sich um Ereignisse handle zu deren Zeitpunkt dieser noch sehr jung gewesen sei. Zudem habe das Bundesamt es verabsäumt, sich mit der Praxis der Grundstücksregistrierung und des Verkaufs von Grundstücken in Afghanistan auseinanderzusetzen. Dies auch vor dem Hintergrund der eigenen Länderfeststellungen, dass dort die Korruption weiterhin stark verbreitet sei. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass es zwar zu kleineren Ungereimtheiten gekommen sei, diese jedoch nicht geeignet seien, das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers im Gesamten anzuzweifeln. Es sei zudem nicht erkennbar, dass er auf die gestellten Fragen ausweichend geantwortet habe. Seine Antworten seien in der Regel lang und ausführlich gewesen.
Die für die Asylgewährung erforderliche Anknüpfung an einen Konventionsgrund bestehe in der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Familie des Täters, weshalb ihm die Gefahr drohe, Opfer eines Blutracheaktes zu werden. Verwiesen werde auf ein Gutachten zu W 174 1227561-2 vom 21. 5. 2014. Diesem zufolge bestehe in Afghanistan bei allen Ethnien Sippenhaftung und sei Blutrache bei allen Ethnien weit verbreitet. Die Söhne der Täter seien die ersten Adressaten von Blutrache, wenn der oder die Täter nicht erwischt werden würden. Das BVwG gehe in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass Blutrache zur Zuerkennung des Flüchtlingsstatus führen könne. Verwiesen wurde auf mehrere Erkenntnisse des BVwG, in denen aufgrund von Verkehrsunfällen Blutfehden ausgelöst worden seien und den von Blutrache betroffenen Familienangehörigen der Status der Asylberechtigten zuerkannt worden sei. Somit wäre dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG zuzuerkennen gewesen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers wurden beantragt.
Am 28. 9. 2016 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit der Vertreterin des Beschwerdeführers statt. Das Bundesamt nahm an der Verhandlung als weitere Partei des Verfahrens nicht teil. Der Beschwerdeführer gab zunächst an, dass er gesund sei und der Verhandlung folgen könne. Er stamme aus dem Dorf XXXX, Distrikt XXXX in der Provinz Ghor. In der Folge wurde er näher zu seinem Dorf und zu seinem Distrikt befragt. Er gehöre den XXXX an. Die meisten Bewohner in seiner Gegend seien Hazara. In Richtung Herat lebten auch XXXX. Diese sprächen XXXXi, ein Teil von ihnen werde auch Dari, ein anderer Teil vielleicht auch Paschtu sprechen. Er wisse es jedoch nicht genau.
Zum Grundstücksverkauf befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass sein Onkel väterlicherseits seinem Vater von einem guten Käufer erzählt habe, der einen guten Preis zahlen habe wollen. Sein Vater sei jedoch gegen den Verkauf gewesen, weil das Grundstück das Erbe ihres Vaters gewesen sei. Der Vater sei dann nach Herat gefahren, um Dünger zu holen. Dort sei er eine Woche oder neun bis zehn Tage geblieben. Als er zurückgekehrt sei, sei das Grundstück bereits durch seinen Onkel an einen XXXX verkauft gewesen. Das habe den Vater so aufgeregt, dass er zunächst mit einem Traktor zum Haus des Onkels gefahren sei. Da er den Onkel dort nicht angetroffen habe, sei er zum Grundstück, das ummauert gewesen sei, gefahren. Zunächst habe er an das Tor geklopft. Als niemand aufgemacht habe, habe er mit dem Traktor durch das Tor fahren wollen. Durch den Aufprall sei ein Kind der XXXX-Familie getötet und das andere schwer verletzt worden. Davon sei er sehr verängstigt gewesen und nach Hause zurückgekehrt. Die Mutter des Beschwerdeführers habe ihm gesagt, dass er sofort fliehen solle. Noch am selben Tag sei sein Vater geflohen. In den nächsten Tagen seien der Beschwerdeführer, seine Mutter und seine Geschwister bedroht worden und hätten das Haus nicht verlassen können. Zu Hause hätten sie nicht einmal Trinkwasser gehabt. Als seine Mutter einmal das Haus verlassen habe, um Wasser zu holen, sei sie geschlagen worden und habe dabei zwei Zähne verloren. Er könne sich erinnern, wie seine Mutter mit blutverschmiertem Gesicht nach Hause gekommen sei. Mit Hilfe eines Nachbars hätten sie nach drei oder vier Tagen fliehen können und seinen Vater in Herat getroffen. In Herat hätten sie ein Haus gemietet und den Immobilienmakler angewiesen, keine Informationen über sie und ihre Adresse weiterzugeben. Nach eineinhalb bis zwei Monaten habe jemand aus der Familie des Beschwerdeführers, er wisse nicht ob es sich um seinen Vater oder einen seiner älteren Brüder gehandelt habe, seinen Cousin gemeinsam mit einem Familienmitglied der XXXX-Familie gesehen. Da sie auch in Herat gesucht worden seien, habe sein Vater beschlossen, in den Iran zu ziehen.
Während der drei bis vier Tage, die sie in ihrem Haus wie Gefangene gelebt hätten, sei der Onkel, der das Grundstück an die XXXX-Familie verkauft habe, mehrmals zu ihnen nach Hause gekommen und hätte ihnen gesagt, dass der Vater zurückkommen solle, ansonsten würde die XXXX-Familie die zwei jüngeren Kinder aus der Familie des Beschwerdeführers töten. Damit seien der Beschwerdeführer und sein jüngerer Bruder gemeint gewesen. In diesen drei bis vier Tagen hätten sie erfahren, dass eines der Kinder gestorben sei, während das andere schwer verletzt gewesen sei. Ob das zweite Kind später gestorben sei, wisse er nicht. Auch der Onkel, der das Grundstück verkauft habe, sei von den XXXX bedroht worden. Sie hätten ihm gesagt, dass er für die Tat zur Verantwortung gezogen werde, falls der Vater des Beschwerdeführers nicht zurückkomme. Aus diesem Grunde gehe der Beschwerdeführer davon aus, dass sein Cousin (der Sohn des Onkels, der das Grundstück verkauft habe) gezwungen worden sei, die XXXX nach Herat zu begleiten, um seine Familie zu finden. Dies habe sich vor zehn oder elf Jahren zugetragen.
Der dem Verfahren beigezogene länderkundige Sachverständige Dr. Sarajuddin Rasuly erstattete im Rahmen dieser Verhandlung zum Vorbringen des Beschwerdeführers ein mündliches Gutachten.
Diesem zufolge seien die Angaben des Beschwerdeführers zum Fluchtgrund, soweit er die XXXX betreffe, nicht authentisch. Die XXXX sei eine traditionsgebundene, in Stammesverbänden organisierte Volksgruppe.
Es handle sich um eine nomadisierende Volksgruppe, die aus mehreren Stämmen bestehe und meistens in West und Zentral-Afghanistan lebe. Ihre Sprache sei Dari, jedoch habe sie ihre eigenen Dialekte. Wenn eine Person, die den XXXX angehöre, getötet werde, dann greife die Familie des Opfers gemeinsam mit ihrer Gemeinschaft die Familie des Täters an. Besonders wenn Kinder einer XXXX-Familie getötet würden, würden die Familie und die Verwandten der getöteten Kinder nicht warten, bis die Familie des Mörders einlenke, den Mörder ausliefere und Schadenersatz an die Opferfamilie bereitstelle. Die Familie des Täters werde sofort angegriffen. Bei einem solchen Angriff könne es auch vorkommen, dass das Haus des Täters angezündet werde und dabei auch Mitglieder der Familie des Täters zu Tode kommen. Diese Situation würden die Angreifer in Kauf nehmen, weil nach der afghanischen Tradition sich der Zorn der Opferfamilie gegen alle Familienmitglieder des Täters richte, wenn Mitglieder der Angreifer getötet worden seien.
Vier Tage seien ein langer Zeitraum. Solange warteten die XXXX nicht, um einen Mörder zu "erreichen". Nach den Angaben des Beschwerdeführers hätten die XXXX seiner Familie gedroht, zwei ihrer Kinder zu töten. Eine Drohung dieser Art sei Ausdruck für die Entschlossenheit der Familie des Opfers, sich an dem Täter und seiner Familie zu rächen. Hätte der Vater des Beschwerdeführers tatsächlich die Kinder der XXXX getötet, hätten sie bereits am ersten Tag ihr Vorhaben realisiert. Die Angaben des Beschwerdeführers, dass sein Onkel, der die Grundstücke den XXXX verkauft und diesen Konflikt provoziert habe, von den XXXX beauftragt worden sei, der Familie des Beschwerdeführers mitzuteilen, dass der Vater sich ergeben sollte, ansonsten würden sie angegriffen, seien nicht authentisch.
Die XXXX müssten erkannt haben, dass dieser Onkel den Konflikt verursacht habe und die "Ermordung" ihrer Kinder auf diesen Vorgang des Onkels zurückzuführen gewesen sei. Daher hätten sie auch ihn sofort zur Verantwortung gezogen, ihn festgenommen und möglicherweise auch getötet. Außerdem sei der Bruder eines Täters von einer Blutrache an erster Stelle betroffen. Nur wenn der Täter und seine Familie mächtiger als die Opferfamilie und deren Stamm seien, könne diese nicht leicht die Täterfamilie angreifen. Dann werde versucht, durch Verhandlungen dem Täter eine "Strafe" zuzufügen oder Ersatz für seine Tat zu verlangen. Dies werde über Ratsversammlungen durchgeführt. Nach den Angaben des Beschwerdeführers sei seine Familie keine mächtige Familie. Außerdem seien die XXXX, wenn sie aus einfachen Verhältnissen stammten, den XXXX unterlegen, besonders wenn sie keine Unterstützung von den Hazara bekämen. Wenn der Vater des Beschwerdeführers nach seiner Tat aus Furcht vor Angriffen der Gegner geflüchtet sei, bedeute dies, dass die Familie des Beschwerdeführers keine mächtige Familie gewesen sei. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass nach solch einem Vorfall ein Vater nicht flüchte, wenn er kleine Kinder und eine Frau habe, weil ihm bewusst sei, dass nach der Stammestradition seine Familie von der Opferfamilie, möglicherweise auch mit der Unterstützung deren Stammes, angegriffen werde.
Das Gutachten beruhe auf den Angaben des Beschwerdeführers, wonach sein Vater aus Zorn mit einem Traktor gegen das Tor der Mauer gefahren sei und dabei "die Kinder getötet" habe. Wenn jemand unabsichtlich und ohne vorherigen Konflikt mit einer Familie eine Person mit dem Auto oder Traktor überfahre, dann werde dieser Konflikt auf alle Fälle durch Vermittlung von Schura bzw. Jirga gelöst und die Familie des Opfers habe keinen Grund sehr aggressiv gegen den Täter oder seine Familie vorzugehen, wenn die Familie des Täters weiterhin in der Region verbleibe.
Zu diesem Gutachten erklärte der Beschwerdeführer, dass es mehrere Gründe geben könne, warum die XXXX drei bis vier Tage lang seiner Familie "nichts angetan" hätten.
So habe die Familie der XXXX einen Toten und einen Verletzten zu Hause gehabt. Dies habe sie beschäftigt. Im Dorf sei nur eine Familie der XXXX gewesen und diese sei nicht viel mächtiger als seine Familie gewesen. Daher habe sie seine Familie nicht angreifen können. Möglicherweise seien es auch zu wenige XXXX gewesen, um die Familie des Beschwerdeführers anzugreifen. Der Mann habe seine Kinder und Ehefrau alleine zurückgelassen und sei gegangen, um "andere Leute" zu holen. Dies sei jedoch eine Vermutung. Der Beschwerdeführer wisse lediglich, dass dort nicht genügend Männer gewesen seien.
Sein Vater habe seine Familie nicht alleine zurücklassen wollen, weil er gewusst habe, dass es für diese zu gefährlich wäre. Ein Nachbar, der ebenfalls XXXX sei, habe ebenfalls darauf bestanden, dass der Vater des Beschwerdeführers gehe. Auch die Mutter und die älteren Brüder des Beschwerdeführers seien derselben Meinung gewesen. Sie hätten gesagt, dass die XXXX bei einem Angriff zuerst den Vater töten würden. Der Nachbar habe seinem Vater versprochen, seine Familie so lange zu beschützen, bis weitere Männer kämen, um sie anzugreifen. Den Vater selbst würde jedoch niemand beschützen können. Deshalb sei sein Vater von zu Hause weggegangen.
Warum diese XXXX-Familie in ihr Dorf gekommen sei, könne er nicht genau erklären. XXXX würden vermehrt Opium anpflanzen. Wie sie auf ihr Grundstück aufmerksam geworden seien und wie sein Onkel sie gefunden habe, könne er nicht genau erklären, aber sie seien oft durch diese Gebiete gefahren. Die XXXX lebten ca. einen Tag von ihnen entfernt. Es sei möglich, dass diese Familie durch den Kauf des Grundstückes weitere XXXX-Familien in das Dorf bringen habe wollen. Es sei richtig, dass von der Racheaktion der Opferfamilie seine ganze Familie betroffen gewesen sei, aber sein jüngerer Bruder und er selbst seien besonders im Mittelpunkt gewesen. Er wisse nicht, was mit seinem Onkel passiert sei, nachdem sie von dort gegangen seien. Es sei möglich, dass er getötet worden sei.
In der Folge wurden dem Beschwerdeführer die vorläufigen Sachverhaltsannahmen des Bundesverwaltungsgerichtes zur Situation in Afghanistan übersetzt. Dazu gab er an, dass die Sicherheitslage in Afghanistan, insbesondere in Ghor, sehr schlecht sei.
Über weitere Befragung durch seine Vertreterin gab der Beschwerdeführer an, dass seine Familie im Heimatdorf Freunde gehabt habe und es vier oder fünf XXXX-Familien gegeben habe, die sie unterstützt hätten. Diese hätten sie ein paar Tage beschützen können, bzw. ihnen bei der Flucht aus dem Dorf helfen können. Sie hätten sich aber nicht auf ihre Seite stellen und gegen die XXXX Widerstand leisten können. Auch sei die Ausführung im Gutachten, wonach Hazara die XXXX nicht unterstützt hätten, unrichtig.
Befragt, woran er, weil er damals noch sehr jung gewesen sei, sich selbst erinnern könne und was er selbst miterlebt habe, gab er an, dass das meiste ihm von seinen Eltern erzählt worden sei. Er habe den Moment miterlebt, als sein Vater aus Herat zurückgekehrt sei und seine Mutter ihn vom Verkauf des Grundstückes informiert habe. Sein Vater sei sehr wütend gewesen, als er das Haus verlassen habe. Als er zurückgekommen sei, sei er sehr verängstigt und aufgeregt gewesen. Weiters könne er sich erinnern, wie seine Mutter mit blutverschmiertem Gesicht nach Hause gekommen sei, nachdem sie draußen geschlagen worden sei. Auch könne der Beschwerdeführer sich daran erinnern, dass er bzw. sein kleiner Bruder von den älteren Brüdern begleitet worden seien, wenn sie zur Toilette gegangen seien, die sich draußen befunden habe. Die Mauer um das verkaufte Grundstück habe schon vor dessen Verkauf bestanden. Befragt, warum er angegeben habe, dass die XXXX zwei Kinder aus seiner Familie töten hätten wollen und nicht nur eines, gab er an, dass das zweite Kind schwer verletzt gewesen sei und sie möglicherweise damit gerechnet hätten, dass es auch sterben werde.
Am Ende der Einvernahme wurden dem Beschwerdeführer die vorläufigen Sachverhaltsannahmen des Bundesverwaltungsgerichtes zur Situation in Afghanistan übergeben und ihm zu diesen sowie zum Gutachten des Sachverständigen eine Frist von vier Wochen zur Stellungnahme gewährt.
Am 25. 10. 2016 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine entsprechende Stellungnahme der Vertreterin des Beschwerdeführers ein. In dieser wurde zum Gutachten des Sachverständigen (SV) ausgeführt, dass dieses wesentliche Punkte des Fluchtvorbringens bestätige. Der vom Beschwerdeführer glaubhaft gemachte Vorfall, ziehe demnach mit extrem hoher Wahrscheinlichkeit Blutrache nach sich. Auch der Hergang des Vorfalls bzw. die konkrete Drohung seien vom Sachverständigen nicht infrage gezogen, sondern als plausibel anerkannt worden. Dennoch komme der Sachverständige in weiterer Folge zu dem Ergebnis, dass die Angaben des Beschwerdeführers nicht authentisch seien. Soweit der Sachverständige ausführe, dass die XXXX-Familie nicht gewartet sondern ihre Rache bereits am ersten Tag realisiert hätte, scheine er seine Einschätzung insbesondere darauf zu stützen, dass die Familie des Beschwerdeführers gerade einmal drei bis vier Tage versteckt im Haus überleben habe können, bevor ihr die Flucht gelungen sei. Die Ausführungen des SV stellten eine Verallgemeinerung dar, weil es nicht der allgemeinen Lebenserfahrung entspreche, für eine gesamte Bevölkerungsgruppe die exakte Handlungsweise und deren zeitlichen Ablauf unabhängig von den Umständen des Einzelfalles vorhersagen zu können. Diese Vorhersage könne auch ein Afghanistan-Experte für Afghanistan nicht treffen. Der SV komme in anderen Gutachten, etwa im Verfahren zu BVwG W174 1227561 zum Ergebnis, dass Blutrache solange nicht getilgt sei, bis der Täter erwischt worden sei und ihm die Strafe zugefügt werden könne. Auch die vorläufigen Sachverhaltsannahmen des Bundesverwaltungsgerichtes zur Blutrache in Afghanistan zeigten, dass die Blutrache erst ausgeführt werden könne, wenn die Familie dazu in der Lage sei und keineswegs immer sofort. Damit im Einklang stehe die Erklärung des Beschwerdeführers (als Stellungnahme zum Gutachten in der Verhandlung), warum es seiner Familie möglich gewesen sei, drei bis vier Tage im Heimatdorf zu überdauern, bevor sie schließlich hätten fliehen können. Es sei völlig plausibel, dass die XXXX-Familie nicht innerhalb der ersten vier Tage angreifen habe können, weil es sich um eine neu zugezogene einzelne Familie mit zu wenigen Männern gegenüber der in der Dorfgemeinschaft verwurzelten Familie des Beschwerdeführers gehandelt habe. Dass die XXXX-Familie die Familie des Beschwerdeführers später mit Rückhalt ihres Stammes angreifen hätte können, stehe außer Frage. Zusätzlich habe der Beschwerdeführer nachvollziehbar angeführt, dass die XXXX-Familie gerade nicht nur ein verstorbenes Kind betrauert habe, sondern sich auch um ein schwer verletztes Kind kümmern habe müssen. Die Einschätzung des Beschwerdeführers, dass dies eine Familie einige Tage davon ablenken könne, Verfolgungshandlungen durchzuführen, decke sich mit der allgemeinen Lebenserfahrung.
Dem Argument des SV, dass primär der Onkel noch vor dem Sohn von der Blutrache betroffen hätte sein müssen, wurde entgegnet, dass derselbe SV in anderen Gutachten, so in BVwG W174 1227561, zum gegenteiligen Ergebnis gekommen sei. Dieser Widerspruch lasse die Qualität derartiger Einschätzungen fraglich erscheinen. Gleichzeitig zeige er auf, was ohnehin der allgemeinen Logik entspreche, dass es sich bei solchen Aussagen um nicht haltbare Verallgemeinerungen handle. Wie auch aus anderen Berichten, etwa dem Gutachten von Mag.a Zerka Malyar vom 27. 7. 2009, "Gutachten zu Blutrache und Ehrenmord in Afghanistan" hervorgehe, variiere der Betroffenenkreis von Blutrache nach Herkunft und Ethnie, wohl auch im Einzelfall. Es sei daher nicht auszuschließen, dass sowohl Söhne als auch Onkel in Gefahr gerieten. Dass aber Söhne bei einer Blutfehde grundsätzlich gefährdet seien, stehe außer Frage.
Dem Argument des SV, dass ein Vater nach einem solchen Vorfall nicht flüchte, weil er sich zu sehr um seine Familie sorge, wurde entgegnet, dass es sich auch dabei um eine nicht weiter begründete Verallgemeinerung handle. Zahlreiche Fälle aus Judikatur und Länderinformationen zeigten, dass es sehr wohl Väter gebe, die ihre von Blutrache bedrohte Familie "im Stich" ließen, sei es, weil sie die Situation falsch eingeschätzt hätten, andere Prioritäten gesetzt hätten oder in Panik gehandelt hätten. Der SV könne hier letztlich nur Vermutungen anstellen, weil es in diesen Fällen wohl kaum ein "Gesetz" der "richtigen Reaktionen" gebe. Der SV nehme letztlich eine unzulässige Beweiswürdigung vor, die nur dem Gericht zustehe, bzw. handle es sich um dessen subjektive Meinung, die nicht im Sinne der VwGH-Judikatur objektivierbar sei. Im vorliegenden Fall habe der Vater - wie der Beschwerdeführer nachvollziehbar dargelegt habe - erhebliche Bedenken gehabt, sofort die Flucht anzutreten, habe sich aber vom Nachbarn und seiner Familie davon überzeugen lassen. Der Beschwerdeführer habe in seinen Einvernahmen und der Beschwerdeverhandlung mehrfach den Angstzustand geschildert, in dem sich sein Vater befunden habe. Der Nachbar habe versprochen, die Familie zu schützen und die Familie sei nur wenige Tage später "nachgeholt" worden. Das Verhalten (des Vaters) sei daher nachvollziehbar.
Die Argumente, mit denen der SV seinen Schluss begründe seien zum Teil nicht schlüssig, zum Teil widersprächen sie der allgemeinen Logik und Lebenserfahrung. Vor allem jedoch habe der Beschwerdeführer ihnen nachvollziehbar entgegnen können. Der SV habe auf die Entgegnungen des Beschwerdeführers nicht mehr replizieren wollen, weshalb die Vertreterin davon ausgehe, dass er selbst auch die Argumente des Beschwerdeführers als überzeugend gesehen habe.
Zur Glaubhaftigkeit des Vorbringens an sich wurde ausgeführt, dass der ACCORD Anfragebeantwortung [a-7775] vom "10.11.2016" (gemeint wohl: 10.11.2011) zufolge Grundstücksstreitigkeiten in Afghanistan weit verbreitet seien. Es gebe kein umfassendes Landverwaltungssystem und Aufzeichnungen über Grundeigentum seien lückenhaft. Wenn dem Beschwerdeführer vom Bundesamt vorgehalten werde, im Laufe der Einvernahmen widersprüchliche Angaben über die Grundbucheintragungen hinsichtlich des Grundstückes gemacht zu haben, sei auf die umfangreiche höchstgerichtliche Judikatur zur Berücksichtigung des Alters zur Zeit der fluchtauslösenden Ereignisse hinzuweisen. Der Beschwerdeführer sei damals ein Kind gewesen und habe Afghanistan seither nicht mehr betreten. Es sei nicht davon auszugehen, dass er sich in rechtlichen Details ausgekannt habe. Ob es außerdem Missverständnisse bei der notorisch schwierigen Übersetzung gegeben habe - insbesondere hinsichtlich des österreichisch geprägten Begriffes "Grundbuch" weil es ein solch umfassendes System in Afghanistan offensichtlich nicht gebe - "mag" dahingestellt bleiben. Der Beschwerdeführer habe - trotz des zu berücksichtigenden niedrigen Alters - ein in sich schlüssiges Bild von den fluchtauslösenden Ereignissen geben können. Er habe nachvollziehbar darlegen können, woher er seine Informationen bezogen habe und woran er sich selbst erinnern könne. Verwiesen wurde auf Länderberichte zur Blutrache und auf die UNHCR-Richtlinien vom 19. 4. 2016, die einen Schutzbedarf für von Blutfehde betroffene Personen feststellten. Weiters wurde auf höchstgerichtliche Rechtsprechung zum Fluchtgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie verwiesen. Eine innerstaatliche Fluchtalternative könne schon angesichts des dem Beschwerdeführer gewährten subsidiären Schutzes nicht angenommen werden. Darüber hinaus wäre sie ihm auch nicht zumutbar. Er habe seit über einem Jahrzehnt bzw. seit Kindesjahren nicht in Afghanistan gelebt und habe dort keine Anknüpfungspunkte.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger. Er gehört der Gruppe der XXXX an, welche der Volksgruppe der Hazara zugerechnet wird, und bekennt sich zum schiitischen Glauben. Er stammt aus einem Dorf im Distrikt XXXX in der Provinz Ghor. Mit acht oder neun Jahren verließ er mit seiner Familie Afghanistan und zog in den Iran, wo er bis zu seiner Ausreise im Jahr 2012 lebte.
Der Vater des Beschwerdeführers fuhr mit seinem Traktor in das Tor eines durch seinen Bruder kurz zuvor gegen seinen Willen verkauften Grundstückes, dessen Miteigentümer er war. Dabei wurde ein Kind der Familie des neuen Besitzers getötet und ein weiteres schwer verletzt. Aus Furcht vor Verfolgung durch die den XXXX angehörende Familie der beiden Kinder floh der Vater noch am gleichen Tag, während der Beschwerdeführer mit seiner Mutter und seinen Geschwistern erst wenige Tage später das Heimatdorf verlassen konnte. In dieser Zeit wurden der Beschwerdeführer und seine Familie durch die Familie des getöteten Kindes bedroht, indem er und sein jüngerer Bruder aus Rache getötet werden sollten, falls der Vater sich nicht stellen würde. Die Mutter des Beschwerdeführers wurde einmal außerhalb des Hauses geschlagen und verlor dabei zwei Zähne. Nach einem kurzen Aufenthalt in Herat zog der Beschwerdeführer mit seiner Familie in den Iran, weil auch in Herat nach Ihnen gesucht wurde. Der Beschwerdeführer kann aufgrund der Tat seines Vaters nicht in die Provinz Ghor zurückkehren, ohne der Gefahr der Blutrache durch die Familie des getöteten Kindes ausgesetzt zu sein.
Eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative besteht für den Beschwerdeführer in Afghanistan nicht.
Es werden folgende Feststellungen zu Afghanistan getroffen:
Verfassung:
Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet, die schließlich im Januar 2004 ratifiziert wurde (IDEA o.D.) und auf der Verfassung aus dem Jahr 1964 basiert. Bei Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und dass alle Bürger Afghanistans, Mann und Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation 3.2014; vgl. Max Planck Institute 27.01.2004).
Afghanistans Präsident und CEO:
Am 29.09.2014 wurde Ashraf Ghani als Präsident Afghanistans vereidigt (CRS 12.01.2015). Nach monatelangem Streit hatten sich Ghani und Abdullah auf eine gemeinsame Einheitsregierung geeinigt. Das Abkommen sieht vor, dass für den Zweitplatzierten bei der Wahl der Posten eines bislang nicht vorgesehenen Ministerpräsidenten geschaffen wird (FAZ 15.06.2014). Abdullah, der Verlierer der Präsidentschaftswahl, bekam den Posten des Geschäftsführers der Regierung bzw. "Chief Executive Officer" (CEO) der Regierung (CRS 12.01.2015). Diese per Präsidialdekret eingeführte Position weist Ähnlichkeiten mit der Position eines Premierministers auf (AA 8.2015). Der CEO fungiert quasi als Premierminister, auch wenn eine Verfassungsänderung zur formalen Schaffung des Postens des Premierministers noch ausständig ist (CRS 12.01.2015).
Regierungsbildung:
Obwohl Ghani ursprünglich versprochen hatte, 45 Tage nach seiner Vereidigung eine Regierung zu präsentieren, zeichnete sich bald ab, dass dieses Versprechen nicht eingehalten werden kann, da für die Regierungsbildung in Afghanistan für die Kabinettsposten die Koalitionspartner aus Ghanis und Abdullahs Lager gleichermaßen berücksichtigt werden müssen. Eine Regierung muss die starken regionalen und ethnischen sowie Stammesbindungen und -befindlichkeiten berücksichtigen, soll sie im ganzen Land akzeptiert sein. Ferner beabsichtigte Ghani, die Ministerien nur Personen mit Fachkenntnissen anzuvertrauen und keine bisherigen Minister oder Parlamentarier ins Kabinett aufzunehmen, um so die Voraussetzungen für einen kompetenten Neuanfang zu schaffen. Doch wird die Übung unter solchen Prämissen zusätzlich erschwert. Ghanis Kabinettsliste war in Afghanistan mit Erleichterung aufgenommen worden, weil das Land endlich eine handlungsfähige Regierung braucht. Zwar fragten sich Beobachter wie das Afghanistan Analysts Network einerseits, inwieweit eine junge und recht unerfahrene Regierung den Herausforderungen gewachsen sei. Anderseits wurde Ghanis Festhalten am Versprechen, keine politischen Schwergewichte der Vergangenheit in die Regierung aufzunehmen, durchaus anerkennend kommentiert (NZZ 22.01.2015).
Parlament und Parlamentswahlen:
Die afghanische Nationalversammlung, Shuraye Melli, basiert auf einem Zweikammersystem, das sich in ein Unterhaus, Wolesi Jirga, und ein Oberhaus, Meshrano Jirga, auch Ältestenrat oder Senat genannt, gliedert. Das Unterhaus setzt sich aus 249 Sitzen zusammen, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze und für die Minderheit der Kuchi 10 Sitze im Unterhaus reserviert (USDOS 25.06.2015; vgl. CRS 15.10.2015 und CRS 12.01.2015).
Das Oberhaus setzt sich aus 102 Sitzen zusammen. Zwei Drittel von diesen werden von den gewählten Provinzräten vergeben. Ein Drittel der Sitze, wovon wiederum 50% mit Frauen besetzt werden müssen, vergibt der Präsident selbst, (CRS 12.01.2015; vgl. CRS 15.10.2015). Zwei der vom Präsidenten zu vergebenden Sitze sind verfassungsgemäß für die Kutschi-Minderheit und zwei weitere für Behinderte bestimmt. Die verfassungsmäßig vorgegebenen Quoten gewährleisten einen Frauenanteil von 25% im Parlament und über 30% in den Provinzräten. Ein Sitz im Oberhaus ist für die Ernennung eines Sikh- oder Hindu-Repräsentanten reserviert (USDOS 25.06.2015).
Eine der wesentlichen Neuerungen, welche die Parlamentswahlen 2005 und 2010 betrafen, war die "single non-transferable vote (SNTV)"-Regelung. Jedem Wahlkreis ist, proportional zur Bevölkerungszahl, mehr als ein Sitz im Parlament zugeteilt. Die Wähler des Wahlkreises können jeweils eine Stimme abgeben. Die Sitze des Wahlkreises gehen an die Kandidaten des Kreises in der Reihenfolge der Anzahl der von ihnen gewonnenen Stimmen. Dieses System ist weltweit sehr selten (UNAMA o.D.; vgl. NDI 2011; vgl. CRS 15.10.2015). Durch das System treten die Kandidaten individuell gegeneinander an und erlangen die Sitze nicht über Parteilisten (CRS 15.10.2015).
Die Rolle des Zweikammern-Parlaments (Unterhaus "Wolesi Jirga", Oberhaus "Meshrano Jirga") bleibt trotz wachsenden Selbstbewusstseins der Parlamentarier begrenzt. Zwar beweisen die Abgeordneten mit der kritischen Anhörung und auch Abänderung von Gesetzentwürfen in teils wichtigen Punkten, dass das Parlament grundsätzlich funktionsfähig ist. Generell leidet die Legislative aber nicht nur unter ihrer schwachen Rolle im Präsidialsystem, sondern auch unter dem unterentwickelten Parteiensystem und mangelnder Rechenschaft der Parlamentarier gegenüber ihren Wählern (AA 06.11.2015).
Parteien:
Die afghanische Parteienlandschaft ist wenig entwickelt und mit über 50 registrierten Parteien stark zersplittert. Die meisten dieser Gruppierungen erscheinen jedoch mehr als Machtvehikel ihrer Führungsfiguren denn als politisch-programmatisch gefestigte Parteien. Ethnischer Proporz, persönliche Beziehungen und ad hoc geformte Koalitionen genießen in der Regel mehr Einfluss als politische Organisationen. Die Schwäche des Parteiensystems ist auch auf das Fehlen eines Parteienfinanzierungsgesetzes zurückzuführen sowie auf das Wahlsystem (Direktwahl mit einfacher, nicht übertragbarer Stimme). Reformversuche sind im Gange, werden aber durch die unterschiedlichen Interessenlagen der verschiedenen politischen Lager immer wieder gestört (AA 06.11.2015).
Oppositionsbewegungen und Parteien - ganz gleich ob Kommunisten oder rechtsreligiös - wurden gezwungen, entweder unterzutauchen oder ins Exil zu gehen. Unter einer neuen und formellen Verfassung haben sich seit 2001 früher islamistisch-militärische Fraktionen, kommunistische Organisationen, ethno-nationalistische Gruppen und zivilgesellschaftliche Gruppen zu politischen Parteien gewandelt. Sie repräsentieren einen vielgestaltigen Querschnitt der politischen Landschaft und haben sich in den letzten Jahren zu Institutionen entwickelt. Keine von ihnen ist eine Organisation politischen Glaubens oder Mobilmacher von Wähler/innen, wie es Parteien in reiferen Demokratie sind. Der Terminus Partei umfasst gegenwärtig eine Reihe von Organisationen mit sehr unterschiedlichen organisatorischen und politischen Hintergründen. Trotzdem existieren Ähnlichkeiten in ihrer Arbeitsweise. Einer Anzahl von ihnen war es möglich, die Exekutive und Legislative der Regierung zu beeinflussen, aber nicht immer durch Wahlerfolge (USIP 3.2015).
Die Machtstrukturen in Afghanistan sind vielschichtig und verwoben. Eignung, Befähigung und Leistung spielen oftmals eine untergeordnete Rolle bei der Verteilung politischer bzw. administrativer Ämter. Die Entscheidungen über viele Personalien, auch in entlegenen Provinzen, werden von der Zentralregierung in Kabul, häufig sogar vom Präsidenten getroffen. Im Vielvölkerstaat Afghanistan spielen informelle Beziehungsnetzwerke und der Proporz der Ethnien eine wesentliche Rolle. Die Machtverteilung wird national und auch lokal so austariert, dass die Loyalität einzelner Persönlichkeiten und Gruppierungen gesichert erscheint. Handeln lokale Machthaber entgegen der Regierungspolitik, bleiben Sanktionen allerdings häufig aus. Politische Allianzen werden in der Regel nach pragmatischen Gesichtspunkten geschmiedet. Dadurch kommt es, für Außenstehende immer wieder überraschend, zu Koalitionswechseln und dem Herauslösen von Einzelpersonen aus bestehenden politischen Verbindungen, unabhängig von Parteistrukturen (AA 06.11.2015).
Im Jahr 2009 wurde ein neues Parteiengesetz eingeführt, welches eine Neuregistrierung aller Parteien verlangte und ferner zum Ziel hatte, ihre Zahl zu reduzieren. Anstatt wie bisher die Unterschrift von 700 Mitgliedern vorzuweisen, mussten sie nun 10.000 Unterschriften aus allen Provinzen einbringen. Diese Bedingung reduzierte tatsächlich die Zahl der offiziell registrierten Parteien von mehr als 100 auf 63, trug aber scheinbar nur wenig zur Konsolidierung von Parteiunterstützungsbasen oder institutionalisieren Parteipraktiken bei (USIP 3.2015).
Friedens- und Versöhnungsprozess:
Der afghanische Friedens- und Versöhnungsprozess ist nach einem ersten direkten und öffentlichen Treffen zwischen Regierung und Taliban in diesem Jahr wieder ins Stocken geraten. Die von der RNE sofort nach Amtsantritt konsequent auf den Weg gebrachte Annäherung an Pakistan stagniert, seit die afghanische Regierung Pakistan der Mitwirkung an mehreren schweren Sicherheitsvorfällen in Afghanistan beschuldigte. Im Juli 2015 kam es erstmals zu direkten Vorgesprächen zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban über einen Friedensprozess, die aber nach der Enthüllung des jahrelang verschleierten Todes des Taliban-Führers Mullah Omar bereits nach der ersten Runde wieder eingestellt wurden. Beide Seiten haben sich aber grundsätzlich weiter zu Verhandlungen bereit erklärt. Die Reintegration versöhnungswilliger Insurgenten bleibt weiter hinter den Erwartungen zurück, auch wenn bis heute angeblich ca. 10.000 ehemalige Taliban über das "Afghanistan Peace and Reintegration Program" in die Gesellschaft reintegriert wurden (AA 06.11.2015).
Sicherheitslage:
Im Zeitraum 01.08.-31.10.2015 verzeichnete die UNO landesweit 6.601 sicherheitsrelevante Vorfälle. Diese Vorfälle beziehen sich auf Arbeit, Mobilität und Sicherheit von zivilen Akteuren in Afghanistan. Dies bedeutet eine Steigerung von 19% zum Vergleichszeitraum des Jahres 2014. 62% dieser Vorfälle fanden in den südlichen, südöstlichen und östlichen Regionen statt. Im Berichtszeitraum gelang es den Taliban, neben Kunduz City weitere 16 Distriktzentren einzunehmen. Deren Großteil befindet sich im Norden (Badakhshan, Baghlan, Faryab, Kunduz, Sar-e Pul und Takhar), im Westen (Faryab) und im Süden (Helmand und Kandahar) des Landes. Den afghanischen Sicherheitskräften war es jedoch möglich, bis Ende Oktober 13 Distriktzentren wieder zurückzuerobern (UN GASC 10.12.2015).
Im Zeitraum 01.06.-31.7.2015 registrierte die UNO landesweit 6.096 sicherheitsrelevante Vorfälle, ein Rückgang von 4,6% zum Vergleichszeitraum des Vorjahres. Die geographische Reichweite des Konfliktes fokussierte sich hauptsächlich auf die nord-östlichen Regionen rund um Kunduz, Badakhshan und Badghis, im Nordwesten auf die Provinz Faryab und im Südosten auf Nangarhar und im Süden auf Helmand. Der Großteil der Vorfälle wurde in den südlichen und östlichen Teilen des Landes registriert. In Kandahar, Nangarhar, Ghazni, Helmand und Kunar wurden 44.5% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle des Berichtszeitraumes registriert (UN GASC 01.09.2015).
Einige Experten haben auf Leistungsverbesserungen der afghanischen Sicherheitskräfte hingewiesen (SCR 9.2015). Ein erhöhtes Operationstempo hat zu einer signifikant höheren Opferzahl unter den afghanischen Sicherheitskräften geführt (+27% im Zeitraum von 01.01.-15.11.2015 im Vergleich zu 2014) (USDOD 12.2015). Ähnliche Zahlen nennt WP, mit 7.000 getöteten und 12.000 verletzten Mitgliedern der afghanischen Sicherheitskräfte (+26% zum Jahr 2014). Im gesamten Jahr 2014 wurde hingegen von 5.000 getöteten afghanischen Polizisten und Soldaten berichtet (SCR 9.2015). Zudem haben die Taliban ihre Angriffe auf Sicherheitskräfte seit Beginn ihrer jährlichen Frühjahrsoffensive im April 2015 erhöht (BBC 29.06.2015).
Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktzentren. Die afghanischen Sicherheitskräfte sind im Allgemeinen fähig, die größeren Bevölkerungszentren effektiv zu beschützen, bzw. verwehren es den Taliban, für einen längeren Zeitraum Einfluss in einem Gebiet zu halten. Gleichzeitig haben die Taliban bewiesen, dass sie ländliche Gegenden einnehmen, Schlüsselgebiete bedrohen (z.B. in Helmand) und gleichzeitig high-profile Angriffe in Kabul durchführen können (USDOD 12.2015). Laut Angaben der afghanischen Regierung kontrollieren die Taliban nur vier der mehr als 400 Bezirke landesweit, aber es ist bekannt, dass diese Zahl stark untertrieben ist. Die afghanische Regierung hat außerdem oftmals nur Kontrolle über die Distriktzentren, aber nicht über die ländlichen Gebiete (The Long War Journal 22.09.2015).
Es gab Vorschläge zur Gründung regierungsfreundlicher Milizen - sogenannter lokaler Verteidigungskräfte -, um die afghanischen Sicherheitskräfte zu unterstützen. Diese existieren angeblich bereits in einer Anzahl von Provinzen (UNGASC 10.12.2015).
Es gibt drei Gründe für das Wiederaufleben der Taliban: Erstens das Ende der US-amerikanischen und NATO-Mission Ende 2014 sowie der Abzug der ausländischen Kräfte aus Afghanistan haben den militärischen Druck auf die Taliban verringert. Krisen in anderen Teilen der Welt (Syrien, Irak und Ukraine) nährten bei den Taliban die Hoffnungen auf ein Desinteresse der internationalen Gemeinschaft. Wenn Taliban militärische Stützpunkte, Distriktzentren und Check-Points Afghanistans überrennen, erbeuten sie jedes Mal Waffen für den Kampf gegen die afghanische Regierung. Zweitens vertrieb die pakistanische Militäroperation Zarb-e Azb in den Stammesgebieten Nordwaziristans im Juni 2014 tausende Aufständische - hauptsächlich Usbeken, Araber und Pakistanis -, die nach Afghanistan strömten und in den Rängen der Taliban aufstiegen. Die Taliban lenkten ohnehin eine große Anzahl ihrer eigenen Kämpfer von Pakistan aus. Drittens mangelt es den afghanischen Sicherheitskräften an Ausbildung und Ausstattung, vor allem in den Bereichen Luftstreitkräfte und Aufklärung. Außerdem nützen die Taliban interne Machtkämpfe der Kabuler Zentralregierung und deren scheinbare Schwäche in verschiedenen Bereichen in Kabul aus (BBC 05.01.2016).
Rebellengruppen:
Durch die Talibanoffensiven in den Provinzen Helmand und Kunduz entsteht der Eindruck, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die Hauptbevölkerungszentren nicht kontrollieren können. Dies untergräbt das öffentliche Vertrauen, selbst dann, wenn es afghanischen Sicherheitskräften möglich ist, die Zentren zurückerobern, und überschattet die zahlreichen Erfolge der afghanischen Sicherheitskräfte (USDOD 12.2015).
Militärische Operationen im pakistanischen Nordwaziristan haben hunderte gut ausgebildete ausländische Kämpfer nach Afghanistan abgedrängt, wo sie nun die Taliban und den islamischen Staat unterstützen (WP 27.12.2015; vgl. Pakistan Today 22.12.2015; UN GASC 10.12.2015; Tolonews 21.12.2015).
Doch die Taliban haben auch mit Rückschlägen zu kämpfen. Nach der Nachricht vom Tod Mullah Omars hat sich die Bewegung zersplittert, und Auseinandersetzungen zwischen Talibanführern begünstigen Fortschritte des IS, vor allem im östlichen Afghanistan (DS 06.01.2016).
Taliban und Frühlingsoffensive:
Während der warmen Jahreszeit (ca. Mai - Oktober) spricht man von der "Fighting Season", in der die meist koordinierten Angriffe von Aufständischen, in Gruppenstärke oder stärker, auf Einrichtungen der ANSF (Afghan Security Forces) oder GIROA (Government of Islamic Republic of Afghanistan) stattfinden. Manchmal sind auch Einrichtungen der IC (International Coalition) betroffen. Diese werden aber meist gemieden, da es sich hierbei um sogenannte "harte Ziele" handelt. Gegen die IC werden nach wie vor nicht-konventionelle Mittel eingesetzt (Sprengfallen, Magnetbomben). Außerhalb der "Fighting Season" verlegen kampfwillige Aufständische ihre Aktivtäten in die Städte, da hier die ungünstige Witterung kein Faktor ist (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
Die Taliban haben signifikante Verluste zu verzeichnen - abgesehen von der temporären Einnahme der Stadt Kunduz war es ihnen nicht möglich, ihre Hauptstrategie und ihre Operationsziele für die Fighting Season 2015 zu erreichen. Auch in Kunduz war es ihnen nicht möglich, das Territorium für einen längeren Zeitraum zu halten. Während der gesamten Fighting Season bewiesen die Taliban Erfahrung in der Durchführung von Angriffen und Bedrohungen von ländlichen Distrikten und zwangen so die afghanischen Sicherheitskräfte in eine reaktive Position (USDOD 12.2015).
Al-Qaida:
Die amerikanischen Behörden gehen von einer Zahl von weniger als 100 Kämpfern der al-Qaida in Afghanistan aus. Die meisten von ihnen sind in den nordöstlichen Provinzen Afghanistans, wie Kunar, aktiv. Manche dieser Kämpfer gehören zu Gruppen, die an al-Qaida angegliedert und in Kunduz aktiv sind (CRS 22.12.2015).
Haqqani-Netzwerk:
Die Gruppe wurde in den späten 1970er Jahren durch Jalaluddin Haqqani gegründet. Sie ist mit al-Qaida und afghanischen Taliban verbündet, sowie mit anderen terroristischen Organisationen in der Region (Khaama Press 16.10.2014). Die Stärke des Haqqani-Netzwerks wird auf 3.000 Kämpfer geschätzt (NYT 17.10.2014).
Obwohl angenommen wird, dass das Netzwerk der al-Qaida näher steht als den Taliban (CRS 09.10.2014), wurde nach der Meldung vom Tod Mullah Omars Siraj Haqqani zum stellvertretenden Talibanführer befördert. Dies signalisiert, dass das Haqqani-Netzwerk auch weiterhin eine wichtige Komponente des Taliban-geführten Aufstandes ist (USDOD 12.2015).
Der Aufstand des Haqqani-Netzwerks ist vermehrt in den östlichen Provinzen Khost, Paktia, Paktika und Kunar vorzufinden (DW 17.10.2014).
Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG):
Die radikal-islamistische Rebellengruppe Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG) [Anmerkung: auch Hizb-i-Islami Gulbuddin] wird von Mujahed Gulbuddin Hikmatyar geführt (CRS 22.12.2015). Er war ein ehemaliger Verbündeter der USA im Kampf gegen die Besatzungstruppen der Sowjetunion in den 1980er Jahren. Die HIG wird als kleiner Akteur in den Kampfzonen Afghanistans gesehen (CRS 09.10.2014). Sie ist über die Jahre für ihre Grausamkeit bekannt geworden, sodass sogar die Taliban sich von ihr abwendeten (BBC 02.09.2014). Die Gruppe selbst ist ideologisch wie auch politisch mit al-Qaida und den Taliban verbündet. In der Vergangenheit kam es mit den Taliban jedoch zu Kämpfen um bestimmte Gebiete (CRS 09.10.2014).
IS/ISIS/ISIL/Daesh - Islamischer Staat:
Der Islamische Staat hat seinen Einfluss in Afghanistan seit Mitte des Jahres 2014 erhöht. Es wird berichtet, dass der Führer des Islamischen Staates Abu Bakr al-Baghdadi, Berichten zufolge, unter dem Talibanregime in Kabul gelebt und mit al-Qaida kooperiert hat. Die Präsenz der Gruppe in Afghanistan hat sich Anfang des Jahres 2013 aus mehreren kleinen afghanischen Taliban- und anderen Aufständischenfraktionen herausentwickelt (CRS 22.12.2015). Die Präsenz des islamischen Staates hat sich ausgeweitet, als immer mehr Talibanfraktionen dem IS Treue schworen. So kam es zur Einnahme kleiner Gebiete, hauptsächlich im östlichen Afghanistan, durch den IS (CRS 22.12.2015; vgl. Tolonews 12.07.2015). Ende 2015 gab es Berichte über finanzielle Hilfe des IS für seinen afghanischen Zweig (CRS 22.12.2015). Ehemalige Kämpfer von al-Qaida, Taliban und Haqqani-Netzwerk steigen in den Rängen des IS auf (Pajhwok 26.05.2015).
Der afghanische Geheimdienst NDS hat eine Spezialeinheit damit beauftragt, Razzien gegen den IS durchzuführen (Pajhwok 01.07.2015). Das afghanische Innenministerium konzentriert sich auf bessere Ausbildung und Ausrüstung der nationalen und lokalen Polizei, damit nicht die Notwendigkeit zur Selbstjustiz für Anrainer/innen entsteht (Pajhwok 26.05.2015).
Drogenanbau:
Es ist im Jahr 2015 zu einer Reduzierung der Opiumproduktion um
3. 300 Tonnen (48%) gekommen (UN News Centre 14.10.2015).
Zivile Opfer:
Zwischen 01.01. und 30.06.2015 registrierte UNAMA 4.921 zivile Opfer (1.592 Tote und 3.329 Verletzte) - dies deutet einen Rückgang von 6% bei getöteten bzw. von 4% bei verletzten Zivilisten (UNAMA 8.2015).
Konfliktbedingte Gewalt hatte in der ersten Hälfte 2015 Auswirkungen auf Frauen und Kinder. UNAMA verzeichnete 1.270 minderjährige Opfer (320 Kinder starben und 950 wurden verletzt). Das ist ein Anstieg von 23% im Vergleich zu den ersten sechs Monaten 2014. Es gab 559 weibliche Zivilopfer, davon wurden 164 Frauen getötet und 395 verletzt. Das bedeutet einen Anstieg von 13% gegenüber 2014 (UNAMA 8.2015).
Laut UNAMA waren 70% aller zivilen Opfer regierungsfeindlichen Elementen zuzuschreiben, 16% regierungsfreundlichen Kräften (15% den ANSF und regierungsfreundlichen bewaffneten Gruppen, sowie 1% den internationalen militärischen Kräften). UNAMA rechnete 4% der zivilen Opfer Unfällen mit Blindgängern zu (UNAMA 8.2015).
3. 436 zivile Opfer (1.213 Tote und 2.223 Verletzte) gehen auf Operationen regierungsfeindlicher Elemente zurück. Das bedeutet einen Rückgang von 3% gegenüber 2014. UNAMA verzeichnete einen Anstieg von 78% bei zivilen Opfern aufgrund von komplexen Angriffen und Selbstmordattentaten, sowie einen Anstieg von individuellen Tötungen. UNAMA registrierte ebenso 46% Rückgang an zivilen Opfern in Bodenkämpfen und 21% Rückgang ziviler Opfer aufgrund von IEDs (improvised explosive devices) (UNAMA 8.2015).
Regierungsfreundliche Kräfte - speziell ANSF - waren auch weiterhin Grund für einen Anstieg bei zivilen Opfern im Jahr 2015. UNAMA registrierte hierzu 796 zivile Opfer (234 wurden getötet und 562 verletzt). Dies deutet einen Anstieg von 60% im Vergleich zum Jahr 2014. Der Großteil dieser zivilen Opfer geht auf Bodenkämpfe regierungsfreundlicher Gruppen, bei denen hauptsächlich Explosivwaffen, wie Mörser, Raketen oder Granaten verwendet wurden. In den ersten sechs Monaten des Jahres 2015 waren regierungsfreundliche Gruppen für mehr zivile Opfer verantwortlich als regierungsfeindliche Elemente. Im Jahr 2015 haben die ANSF ihre Anzahl von Operationen, die am Boden durchgeführt wurden, signifikant erhöht, um den Regierungsbildungsprozess zu unterstützen und Angriffen regierungsfeindlicher Elemente entgegenzuwirken (UNAMA 8.2015).
Die UNAMA verzeichnete 37% Anstieg bei Entführungen von Zivilisten durch regierungsfeindliche Elemente und mehr Morde und Körperverletzungen an den Entführungsopfern. Von 76 entführten Zivilisten wurden im Berichtszeitraum (01.01.-30.06.2015) 62 getötet und 14 verletzt. UNAMA dokumentierte die Entführung von Zivilist/innen durch regierungsfeindliche Elemente für finanzielle Zwecke, zur Einschüchterung der Bevölkerung und um Zugeständnisse von anderen Parteien im Konflikt zu erhalten, z.B. Geiselaustausch (UNAMA 8.2015).
Mitarbeiter/innen internationaler Organisationen und der US-Streitkräfte:
In einem Bericht der norwegischen COI-Einheit Landinfo wurde im September 2015 berichtet, dass zuverlässige Dokumentation von konfliktbezogener Gewalt gegen Afghanen im aktiven Dienst für internationale Organisationen existiert. Andererseits konnte nur eingeschränkte Dokumentation zu konfliktbezogener Gewalt gegen ehemalige Übersetzer, Informanten oder andere Gruppen lokale Angestellte ziviler oder militärischer Organisationen festgestellt werden (Landinfo 09.09.2015). Ferner werden reine Übersetzerdienste, die auch geheime Dokumente umfassen, meist von US-Staatsbürgern mit lokalen Wurzeln durchgeführt, da diese eine Sicherheitszertifizierung benötigen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
Grundsätzlich sind Anfeindungen afghanischer Angestellter der US-Streitkräfte üblich, da diese im Vergleich zu ihren Mitbürgern verhältnismäßig viel verdienen. Im Allgemeinen hält sich das aber in Grenzen, da der wirtschaftliche Nutzen für die gesamte Region zu wichtig ist. Tätliche Übergriffe kommen vor, sind aber nicht nur auf ein Arbeitsverhältnis zu ISAF zurückzuführen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 10.11.2014). Des Weiteren bekommen afghanische Angestellte bei den internationalen Streitkräften Uniformen oder Dienstbekleidung, Verpflegung und Zugang zu medizinischer Versorgung nach westlichem Standard. Es handelt sich somit meist um Missgunst. Das Argument der Gefahr im Job für lokale Dolmetscher wurde von den US-Streitkräften im Bereich der SOF (Special Operation Forces), die sehr sensible Aufgaben durchführen, dadurch behoben, dass diesen Mitarbeitern nach einer gewissen Zeit die Mitnahme in die USA angeboten wurde. Dieses Vorgehen wurde von einer militärischen Quelle aus Deutschland bestätigt (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
Grundversorgung/Wirtschaft:
Für das Jahr 2013 belegte Afghanistan im 'Human Development Index' (HDI) den 169. Platz von mehr als 187 (Anm.: darunter befanden sich auch einige ex aequo Platzierungen) (UNDP 2014).
Die wirtschaftliche Entwicklung Afghanistans wird trotz Wachstumsraten in der letzten Dekade weiterhin nicht durch ein selbsttragendes Wirtschaftswachstum, sondern durch die Zuflüsse aus der internationalen Gebergemeinschaft stimuliert (AA 8.2015). Die Übergangsphase in Politik und Sicherheit hat die afghanische Wirtschaft stärker beeinträchtigt als erwartet. Das Wirtschaftswachstum ist im Jahr 2014 auf 1,3% gesunken, wobei es im Jahr davor noch 3,7% betrug (WB 10.2015; vgl. IMF 09.06.2015).
Das Wirtschaftswachstum war zum größten Teil getrieben von Expansion in Industrie (2,4%) und Dienstleistung (2,2%). Private Investitionsaktivitäten zeigten im Jahr 2014 Anzeichen eines Rückgangs, gekennzeichnet durch einen 50%igen Rückgang an neuen Firmenregistrierungen seit dem Jahr 2012. Die Anzahl der neuen Firmenregistrierungen im ersten Halbjahr 2015, die ein Indikator für Investorenvertrauen ist, blieb auf demselben Niveau wie im ersten Halbjahr des Jahres 2014. Eine sanfte Erholung wird für das Jahr 2016 erwartet (WB 2015).
Den größten Anteil am BIP (2014: 21,7 Mrd. USD) hat der Dienstleistungssektor mit 53,5%, gefolgt von der Landwirtschaft mit 27,7% des BIP. Industrieproduktion ist kaum vorhanden. Trotz einer großen Bedeutung des Außenhandels - Afghanistan ist in hohem Maße von Importen abhängig - sind afghanische Produkte bisher auf internationalen sowie regionalen Märkten kaum wettbewerbsfähig (AA 8.2015).
Es wird geschätzt, dass das reale Wachstum des Bruttoinlandprodukts um 3,1% im Jahr 2016 und 3,9% im Jahr 2017 wachsen wird, bedingt durch Verbesserungen im Bereich der Sicherheitslage und eine starke Reformdynamik (WB 10.2015). Wichtige Erfolge wurden im Bereich des Ausbaus der Infrastruktur erzielt. Durch den Bau von Straßen und Flughäfen konnte die infrastrukturelle Anbindung des Landes verbessert werden (AA 8.2015).
Trotz des seit drei Jahren hohen landwirtschaftlichen Produktionsniveaus konnten die starken Landwirtschaftserträge des Jahres 2013 nicht mehr erreicht werden, und so war die Landwirtschaft nicht Teil des Wirtschaftswachstums (WB 10.2015). Die neue Regierung hat die landwirtschaftliche Entwicklung zur Priorität erhoben. Dadurch sollen auch gering qualifizierte Afghaninnen und Afghanen bessere Chancen auf einen Arbeitsplatz bekommen. Insbesondere sollen die landwirtschaftlichen Erzeugnisse Afghanistans wieder eine stärkere Rolle auf den Weltmärkten spielen. Gerade im ländlichen Raum bleiben die Herausforderungen für eine selbsttragende wirtschaftliche Entwicklung angesichts mangelnder Infrastruktur, fehlender Erwerbsmöglichkeiten außerhalb der Landwirtschaft und geringen Ausbildungsstands der Bevölkerung (Analphabetenquote auf dem Land von rund 90%) aber groß. Sicher ist, dass die jährlich rund 400.000 neu auf den Arbeitsmarkt drängenden jungen Menschen nicht vollständig vom landwirtschaftlichen Sektor absorbiert werden können (AA 8.2015).
Große wirtschaftliche Erwartungen werden an die zunehmende Erschließung der afghanischen Rohstoffressourcen geknüpft. In Afghanistan lagern die weltweit größten Kupfervorkommen sowie Erdöl, Erdgas, Kohle, Lithium, Gold, Edelsteine und Seltene Erden. Das seit langem erwartete Rohstoffgesetz wurde im August 2014 verabschiedet. Damit wurden die rechtlichen und institutionellen Rahmenbedingungen für privatwirtschaftliche Investitionen in diesem Bereich verbessert. Entscheidend für Wachstum, Arbeitsplätze und Einnahmen aus dem Rohstoffabbau ist die Umsetzung des Gesetzes. Darüber hinaus müssen Mechanismen zum Einnahmenmanagement etabliert werden. Der Abbau der Rohstoffe erfordert große und langfristige Investitionen in die Exploration und Infrastruktur durch internationale Unternehmen. Bisher sind diese noch kaum im Abbau von Rohstoffen im Land aktiv (AA 8.2015).
Afghanistan bleibt weiterhin der weltweit größte Produzent für Opium, Heroin und Cannabis (AA 8.2015; vgl. UN GASC 06.09.2015). Rund 2,2 Mio. Afghanen leben mittelbar oder unmittelbar vom Drogenanbau, -handel und -verkauf (AA 8.2015). Trotz einer breit angelegten Strategie verhindern die angespannte Sicherheitslage in den Hauptanbaugebieten im Süden des Landes sowie die weit verbreitete Korruption eine effiziente Bekämpfung des Drogenanbaus (AA 8.2015; vgl. UN GASC 06.09.2015). Die hohen Gewinnmargen erschweren zudem die Einführung von alternativen landwirtschaftlichen Produkten (AA 8.2015).
Die Internationale Gemeinschaft und Hauptgeber haben ihr Engagement und ihre Partnerschaft für Afghanistan im Rahmen der London Konferenz im Dezember 2014 bestätigt. Sie begrüßen das Engagement der neuen afghanischen Regierung für makroökonomische Stabilität und Reformen, welche Nachhaltigkeit und integratives Wachstum beinhaltet (IMF 5.2015).
Medizinische Versorgung:
Die Datenlage zur medizinischen Versorgung in Afghanistan bleibt äußerst lückenhaft. In vielen Bereichen liegen Daten nur unzuverlässig oder nur ältere statistische Erhebungen der afghanischen Regierung oder der Weltgesundheitsorganisation vor. Besonders betroffen von unzureichender Datenlage sind hierbei die südlichen und südwestlichen Provinzen (AA 16.11.2015). Ferner können sich die im Zuge der Recherche gefundenen Informationen auch widersprechen.
Grundsätzlich hat sich die medizinische Versorgung, insbesondere im Bereich der Grundversorgung, in den letzten zehn Jahren erheblich verbessert, fällt jedoch im regionalen Vergleich weiterhin drastisch zurück (AA 16.11.2015). Auch hat sich seit dem Jahr 2001 der Zugang zur Grundleistung für die afghanische Bevölkerung in fast allen Bereichen erheblich verbessert: der Deckungsgrad medizinischer Gesundheitsversorgung hat sich von 9% im Jahr 2001 auf 80% im Jahr 2011 erweitert (WB 4.2015). Jedoch fällt diese Grundversorgung im regionalen Vergleich weiterhin drastisch zurück (AA 02.03.2015).
Die Sterberate von Kindern unter fünf Jahren ist von 257 auf 165 pro 1.000 Lebendgeburten gesunken, die Säuglingssterblichkeitsrate von 97 auf 77 bei 1.000 Lebendgeburten, und die Müttersterblichkeitsrate ist auf 327 bei 100.000 Lebendgeburten gesunken. Im Vergleich dazu betrug die Müttersterblichkeitsrate im Jahr 2002 noch 1.600. Ferner erhöhte sich die Zahl funktionierender Gesundheitsanstalten von 496 im Jahr 2002 auf 2.000 im Jahr 2012. Proportional dazu erhöhte sich die Zahl der Anstalten mit weiblichem Personal (WB 2015).
In der letzten Dekade hat das afghanische Gesundheitssystem ansehnliche Fortschritte gemacht. Dies aufgrund starker Regierungsführung, einer soliden öffentlichen Gesundheitspolitik, innovativer Servicebereitstellung, sorgfältiger Überwachung und Evaluierung sowie Entwicklungshilfe. Trotz signifikanter Verbesserungen im Bereich des Deckungsgrades und der Qualität der Gesundheitsservices, wie auch einer Reduzierung der Sterberate von Müttern, Säuglingen und Unter-fünf-jährigen, sind die afghanischen Gesundheitsindikatoren weiterhin schlechter als die der Niedrigeinkommensländer, was ferner andeutet, dass die Notwendigkeit besteht, Zugangshindernisse zu Leistungen für Frauen zu beseitigen. Des Weiteren hat Afghanistan eine der höchsten Unterernährungsraten der Welt. Etwa 41% der Kinder unter fünf Jahren leiden unter chronischer Unterernährung. Sowohl Frauen als auch Kinder leiden an Vitamin- und Mineralspiegeldefiziten (WB 4.2015).
Die medizinische Versorgung leidet trotz der erkennbaren und erheblichen Verbesserungen landesweit weiterhin an unzureichender Verfügbarkeit von Medikamenten und Ausstattung der Kliniken, insbesondere aber an fehlenden Ärztinnen und Ärzten, sowie gut qualifiziertem Assistenzpersonal (v.a. Hebammen). Im Jahr 2013 stand 10.000 Einwohnern Afghanistans ca. eine medizinisch qualifiziert ausgebildete Person gegenüber. Auch hier gibt es bedeutende regionale Unterschiede innerhalb des Landes, wobei die Situation in den Nord- und Zentralprovinzen um ein Vielfaches besser ist als in den Süd- und Ostprovinzen (AA 16.11.2015; vgl. AA 02.03.2015).
Obwohl freie Gesundheitsdienstleistungen in öffentlichen Einrichtungen zur Verfügung gestellt wurden, können sich viele Haushalte gewisse Kosten für Medikamente oder den Transport zu Gesundheitsvorsorgeeinrichtungen nicht leisten bzw. war es vielen Frauen nicht erlaubt, alleine zu einer Gesundheitseinrichtung zu fahren (USDOS 25.06.2015).
Gemäß der afghanischen Verfassung ist die primäre Gesundheitsversorgung in öffentlichen Einrichtungen, inklusive Medikamente, kostenfrei [Anm.: siehe dazu afghanische Verfassung Art. 52 (Max Planck Institute 27.01.2004)]. Jedoch sind die Bestände oft erschöpft, und die Patient/innen sind gezwungen, die Medikamente in privaten Apotheken oder am Bazar zu kaufen (IRIN 02.07.2014). Obwohl Qualitätskontrollmaßnahmen für Medikamente im öffentlichen Gesundheitsvorsorgesystem existieren, ist die Umsetzung laut einem US-amerikanischen Bericht schwach. Der Großteil der verschriebenen Medikamente wird verschrieben und privat verkauft. Auch, so der Bericht weiter, gibt es keine Daten zu Pharmazisten, die im privaten Sektor arbeiten. Bis zu 300 in Pakistan ansäßige Unternehmen produzieren Medikamente, die speziell für den Export nach Afghanistan vorgesehen sind, aber den von für Pakistan vorgeschriebenen Standards nicht entsprechen (IJACMEC 10.2014; vgl. The Guardian 07.01.2015).
Die Behandlung von psychischen Erkrankungen - insbesondere Kriegstraumata - findet, abgesehen von einzelnen Pilotprojekten, nach wie vor nicht in ausreichendem Maße statt. Gleichzeitig leiden viele Afghaninnen und Afghanen unter psychischen Symptomen der Depression, Angststörungen oder posttraumatischer Belastungsstörung (PTBS). In Kabul gibt es zwei psychiatrische Einrichtungen: das Mental Health Hospital mit 100 Betten und die Universitätsklinik Aliabad mit 48 Betten. In Jalalabad und Herat gibt es jeweils 15 Betten für psychiatrische Fälle. In Mazar-e Scharif gibt es eine private Einrichtung, die psychiatrische Fälle stationär aufnimmt. Folgebehandlungen sind oft schwierig zu leisten, insbesondere wenn der Patient oder die Patientin kein unterstützendes Familienumfeld hat. Traditionell mangelt es in Afghanistan an einem Konzept für psychisch Kranke. Sie werden nicht selten in spirituellen Schreinen unter teilweise unmenschlichen Bedingungen "behandelt", oder es wird ihnen in einer "Therapie" mit Brot, Wasser und Pfeffer der "böse Geist ausgetrieben". Es gibt jedoch aktuelle Bemühungen, die Akzeptanz und Kapazitäten für psychiatrische Behandlungsmöglichkeiten zu stärken und auch Aufklärung sowohl über das Internet als auch in Form von Comics (für Analphabeten) zu betreiben. Die Bundesregierung finanziert Projekte zur Verbesserung der Möglichkeiten psychiatrischer Behandlung und psychologischer Begleitung in Afghanistan (AA 16.11.2015).
Behandlung nach Rückkehr:
In den letzten zehn Jahren sind im Rahmen der freiwilligen Rückkehr durch UNHCR 3.5 Mio. afghanische Flüchtlinge zurückgekehrt. Insgesamt sind 5,8 Mio. Afghaninnen und Afghanen aus verschiedenen Teilen der Welt nach Afghanistan zurückgekehrt (DW 19.10.2015). USDOS berichtet, dass in den Jahren von 2002 bis 2014 Finanzierungen verwendet wurden, um Transportkosten und anfängliche Notwendigkeit bei Rückkehr für mehr als 4.7 Mio. zur Verfügung zu stellen (SIGAR 8.2015; vgl. AA 02.03.2015). Somit hat eine große Zahl der afghanischen Bevölkerung einen Flüchtlingshintergrund (AA 02.03.2015). Im Jahr 2015 sind 50.000 afghanische Flüchtlinge aus Pakistan im Rahmen des Programms der freiwilligen Rückkehr nach Afghanistan zurückgekehrt (DW 19.10.2015).
Im Vergleich zum Vorjahr ist die Zahl der Rückkehrer aus Iran und Pakistan stark gestiegen. 2014 lag die Zahl der Rückkehrer bei knapp 17.000, davon über 12.000 aus Pakistan. Bis Ende Oktober 2015 sind im laufenden Jahr fast 56.000 zurückgekehrt, davon über 53.000 aus Pakistan. Zwei Drittel der Rückkehrer siedeln sich in fünf Provinzen an: Kabul, Nangarhar, Kunduz, Logar und Baghlan (AA 16.11.2015). Laut UNHCR-Afghanistan kehrten im Jahr 2014 insgesamt 17.000 Menschen freiwillig nach Afghanistan zurück (UNHCR 29.10.2015). Die Kapazität der Regierung, Rückkehrer/innen aufzunehmen, war auch weiterhin niedrig. Die Zahl der Rückkehrer/innen während des Jahres 2014 verringerte sich aufgrund von Unsicherheiten in Bezug auf die Sicherheitslage im Rahmen des Post-Transitionszeitraumes und aufgrund des Auslaufens der proof of Residence Card (PoR Card) für afghanische Flüchtlinge in Pakistan (USDOS 25.06.2015). In Pakistan werden etwa 1,5 Mio. afghanische Flüchtlinge, die im Besitz einer PoR Card sind, von UNHCR unterstützt (BFA Staatendokumentation 9.2015).
Die afghanische Regierung kooperierte auch weiterhin mit UNHCR, der Internationalen Organisation für Migration (IOM), sowie anderen humanitären Organisationen, um intern vertriebenen Personen, Flüchtlingen, Rückkehrer/innen und anderen Menschen Schutz und Unterstützung zur Verfügung zu stellen. Regierungsunterstützung für vulnerable Personen, inklusive Rückkehrer/innen aus Pakistan und Iran, war gering, mit einer anhaltenden Abhängigkeit von der internationalen Gemeinschaft. Die Reintegration von Rückkehrer/innen war schwierig. Rückkehrerinnen und Rückkehrer hatten angeblich gleichwertigen Zugang zu Gesundheits-, Bildungs- und anderen Leistungen, obwohl manche Gemeinden, die für Rückkehrer/innen vorgesehen waren, angaben, dass eingeschränkter Zugang zu Transport und Straßen zu größeren, besser etablierten Dörfern und städtischen Zentren fehlte. Dies erschwerte den Zugang zu Dienstleistungen und wirtschaftlichen Möglichkeiten (USDOS 25.06.2015).
In Iran und Pakistan halten sich derzeit noch ca. 3 Mio. afghanische Flüchtlinge auf. Dazu kommen nicht registrierte Afghanen, die von der iranischen Regierung jedoch nicht als Flüchtlinge anerkannt sind. Insbesondere von iranischer Seite, in Teilen auch von Pakistan, werden sie gelegentlich als politisches Druckmittel gegenüber Afghanistan ins Feld geführt. Gleichzeitig gelten die Flüchtlinge auch als günstige Arbeitskräfte. In Afghanistan wird zwischen Rückkehrern aus den Nachbarstaaten Iran und Pakistan (die größte Gruppe afghanischer Flüchtlinge) und freiwilliger Rückkehr oder Abschiebung aus v.a. westlichen Staaten unterschieden. Für Rückkehrer aus den genannten Nachbarländern leistet UNHCR in der ersten Zeit Unterstützung. Bei der Anschlussunterstützung bestehen Probleme in der Koordinierung zwischen humanitären Akteuren und Organisationen der Entwicklungszusammenarbeit, sodass Hilfe nicht immer dort ankommt, wo Rückkehrer sich niedergelassen haben (AA 02.03.2015; vgl. AA 16.11.2015).
Die Schweiz, Australien, Iran, Norwegen, Pakistan, Dänemark, Frankreich, die Niederlande und Schweden haben mit Afghanistan und dem UNHCR sog. Drei-Parteien-Abkommen zur Regelung der freiwilligen Rückkehr von afghanischen Flüchtlingen in ihr Heimatland geschlossen. Die Abkommen sehen u.a. die Übernahme von Reisekosten, Wiedereingliederungshilfe und Unterstützungsmaßnahmen für besonders schutzbedürftige Flüchtlinge vor. Von Großbritannien, Frankreich, Italien, Dänemark, Norwegen, Schweden und Australien ist bekannt, dass diese Länder abgelehnte Asylbewerber afghanischer Herkunft nach Afghanistan abschieben. Von Norwegen ist bekannt, dass auch Familien mit minderjährigen Kindern abgeschoben werden. Einige Länder arbeiten eng mit IOM in Afghanistan zusammen, insbesondere auch, um die Reintegration zu erleichtern. IOM bietet psychologische Betreuung, Unterstützung bei Reiseformalitäten, Ankunft in Kabul und Begleitung der Reintegration einschließlich Unterstützung bei der Arbeitsplatzsuche an (AA 02.03.2015; vgl. AA 16.11.2015).
Eine Diskriminierung oder Strafverfolgung aufgrund exilpolitischer Aktivitäten nach Rückkehr aus dem Ausland ist nicht anzunehmen. Auch einige Führungsfiguren der RNE sind aus dem Exil zurückgekehrt, um Ämter bis hin zum Ministerrang zu übernehmen. Präsident Ashraf Ghani selbst verbrachte die Zeit der Bürgerkriege und der Taliban-Herrschaft in den 1990er Jahren weitgehend im pakistanischen und US-amerikanischen Exil (AA 16.11.2015).
UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen (Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011).
Sicherheitslage in der Provinz Ghor:
Ghor wird als eine der unterentwickelten Provinzen Afghanistans angesehen. Sie ist 480 km von Kabul entfernt und grenzt an die Provinzen Herat, Badghis, Faryab, Sar-i-Pul, Bamyan, Uruzgan, Helmand und Farah. Gghor hat zehn administrative Einheiten: Taiwara, Tolak, Sagher, Pasaband, Dolaina, Shahrak, Dawalatyar, Chahar Sada, Lal-o-Sari Jangle und die Hauptstadt Chaghcharan (o.D.p), heute bekannt als Firozkoh (Vertrauliche Quelle 15.9.2015). Es wird geschätzt, dass die Bevölkerung der Provinz Ghor 690,296 beträgt (UN OCHA 26.8.2015).
Die Sicherheitslage auf der Autobahn Kabul-Ghor hat sich verbessert, nachdem ein Stammesdisput im Distrikt Dawlatyar beigelegt wurde. Stammesälteste aus Ghor haben gemeinsam mit dem Büro des Gouverneurs die Versöhnung zwischen den beiden Stämmen - die in den letzten zwei Jahren mehrere Male aneinander gerieten - herbeigeführt. Das Ergebnis war, dass die Sicherheitslage in Dawlatyar, speziell aber auf der vielbefahrenen Route, eine Verbesserung verzeichnen konnte (Pajhwok 20.8.2015).
Quellen zufolge sind mehr als 139 illegale bewaffnete Gruppen in der westlichen Provinz aktiv. Hauptursache der Gewalt in Ghor sind, im Gegensatz zu anderen Provinzen, Stammesmilizen, während die Aufständischen in anderen Provinzen regierungsfeindlichen islamistischen Aufständischen, wie den Taliban, loyal gegenüber stehen (LA Times 1.9.2015).
Seema Joyenda - Gouverneurin der Provinz - ist eine von zwei Frauen in Afghanistan, die ein solches Amt bekleidet (The Guardian 3.11.2015). Im November 2015, wurde eine 19-jährige Frau durch Steinigung getötet (RFE/RL 4.11.2015; The Guardian 3.11.2015). Sie wurde bezichtigt vorehelichen Geschlechtsverkehr mit ihrem Verlobten gehabt zu haben. Er wurde Berichten zufolge ausgepeitscht (RFE/RL 2.11.2015). Angeblich war die junge Frau aber einem älteren Mann versprochen gewesen (The Guardian 3.11.2015).
In der Provinz werden militärische Operationen durchgeführt um manche Gegenden von Terroristen zu befreien (Hindustan Times 13.9.2015; Xinhua 7.7.2015).
Blutrache
Gemäß alt hergebrachter Verhaltens- und Ehrvorstellungen töten bei einer Blutfehde die Mitglieder einer Familie als Akte der Vergeltung die Mitglieder einer anderen Familie. In Hinblick auf Afghanistan sind Blutfehden in erster Linie eine Tradition der Paschtunen und im paschtunischen Gewohnheitsrechtssystem Pashtunwali verwurzelt. Blutfehden können durch Morde ausgelöst weden, aber auch durch andere Vergehen wie die Zufügung dauerhafter, ernsthafter Verletzungen, Entführungen oder Vergewaltigung verheirateter Frauen oder ungelöster Streitigkeiten um Land, Zugang zu Wasser oder Eigentum. Blutfehden können zu lang anhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Nach dem Pashtunwali muss die Rache sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, zum Ziel der Rache werden. Im Allgemeinen werden Racheakte nicht an Frauen und Kindern verübt. Wenn die Familie des Opfers nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann die Blutfehde ruhen, bis die Familie des Opfers sich in der Lage sieht, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen.
Laut UNHCR können folgende Asylsuchende aus Afghanistan, abhängig von den im Einzelfall besonderen Umständen, internationalen Schutz benötigen. Diese Risikoprofile sind weder zwangsläufig erschöpfend, noch werden sie der Rangfolge nach angeführt:
(1) Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder mit der internationalen Gemeinschaft, einschließlich der internationalen Streitkräfte, verbunden sind oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen;
(2) Journalisten und in der Medienbranche tätige Personen;
(3) Männer im wehrfähigen Alter und Kinder im Zusammenhang mit der Einberufung von Minderjährigen und der Zwangsrekrutierung;
(4) Zivilisten, die der Unterstützung regierungsfeindlicher Kräfte verdächtigt werden;
(5) Angehörige religiöser Minderheiten und Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen die Scharia verstoßen haben;
(6) Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte gemäß der Auslegung regierungsfeindlicher Kräfte verstoßen haben;
(7) Frauen mit bestimmten Profilen oder unter spezifischen Umständen;
(8) Frauen und Männer, die angeblich gegen gesellschaftliche Normen verstoßen haben;
(9) Personen mit Behinderungen, insbesondere geistigen Beeinträchtigungen, und Personen, die unter psychischen Erkrankungen leiden;
(10) Kinder mit bestimmten Profilen oder unter spezifischen Umständen;
(11) Überlebende von Menschenhandel oder Zwangsarbeit und Personen, die entsprechend gefährdet sind;
(12) Personen mit unterschiedlicher sexueller Orientierung und/oder Geschlechtsidentität;
(13) Angehörige gewisser Volksgruppen, insbesondere ethnischer Minderheiten;
(14) An Blutfehden beteiligte Personen, und
(15) Geschäftsleute und andere wohlhabende Personen (sowie deren Familienangehörige).
(16) Die Richtlinien geben ebenfalls ausführliche Informationen zur Schutzberechtigung unter den weitergehenden Kriterien gemäß dem UNHCR-Mandat und nach regionalen Instrumenten. Angesichts des kaum vorhersehbaren Charakters des Konflikts in Afghanistan sollte die zukunftsorientierte Ermittlung des Schutzbedarfs in angemessener Weise berücksichtigt werden. UNHCR ist der Auffassung, dass Personen aus Gebieten, die vom aktiven Konflikt zwischen regierungstreuen und regierungsfeindlichen Kräften oder Konflikten zwischen verschiedenen regierungsfeindlichen Kräften betroffen sind oder Personen aus Gebieten unter der tatsächlichen Kontrolle regierungsfeindlicher Kräfte, je nach den Umständen des Einzelfalles, internationalen Schutzes bedürfen können. Personen, die die Kriterien der GFK nicht erfüllen, haben möglicherweise Anspruch auf internationalen Schutz gemäß dem weitergehenden Mandat von UNHCR, gemäß erweiterten Flüchtlingseigenschaften regionaler Instrumente oder gemäß komplementärer Schutzformen.
(Quelle: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs Afghanischer Asylsuchender, 4. Mai 2016)
Situation der Hazara in Afghanistan (Gutachten des Sachverständigen Dr. Rasuly vom 17. 2. 2016):
Kurzer Rückblick betreffend Hazaras bis zum Sturz des Taliban-Regimes im Jahre 2001:
Die Hazaras wurden bis vor dem kommunistischen Putsch im Jahre 1978 wegen ihrer ethnisch-religiösen Herkunft stark diskriminiert. Sie dürften im afghanischen Staat keine höheren staatlichen Positionen erreichen und sie waren in der Gesellschaft wegen ihrer religiösen Richtung als Schiiten und wegen ihrer Ethnie als Hazara oft der Benachteiligungen und Verspottung ausgesetzt. Sie waren als Trägervolk und Dienervolk bekannt und sie gehörten zur ärmsten Bevölkerungsschicht Afghanistans. Ihre ursprüngliche Heimatregionen in Zentralafghanistan: Bamiyan, Teile der Provinz Ghazni, Provinz Daykundi und Teile der Provinz Maidan Wardak gehören Großteils zu den schwer zugänglichen und karge Regionen des Landes. Diese Bedingungen in den Abstammungsregionen der Hazaras haben dazu geführt, dass sie im Laufe des 19. Und 20. Jahrhunderts wegen Arbeitssuche, in die Städte wie in Kabul, Kandahar, Herat, Mazar-e Sharif, Kunduz usw. zugewandert und sich dort niedergelassen haben. Im 19. Jahrhundert wurden Hazaras vom damaligen afghanischen Emir, Abdurrahman Khan, im Zuge seiner Zentralisierungspolitik, schwer verfolgt. Tausende Hazaras wurden damals getötet und eine hohe Anzahl von ihnen war gezwungen, ihre Heimatregionen zu verlassen und in anderen Regionen Afghanistans sich niederzulassen oder ins Ausland, allen voran nach Quetta/Pakistan, zu flüchten.
Im 20. Jahrhundert wurden sie zwar nicht mehr verfolgt, aber sie wurden weiterhin diskriminiert und ihre Wohngebiete gehörten weiterhin zu den unterentwickeltsten Regionen des Landes. Mehrheitlich arbeiteten sie in den Städten als Trägern und Diener und so konnten sie ihr Überleben sichern. Viele von Ihnen wurden vor 1965, Beginn der Demokratisierungsphase, auch zur Zwangsarbeit von der Behörde herangezogen. Die Hazaras dürften im Sicherheitsapparat, Verteidigungs- und Innenministerium, sowie im Außenministerium keine Kariere machen.
Erst mit der Demokratisierungsphase im Jahre 1964/5 dürften die Hazaras allmählich im politisch-gesellschaftlichen Prozess teilnehmen und auch in das demokratische Parlament Abgeordneten entsenden und im Kabinett mit einem Minister vom Gnaden des Königs vertreten sein. Die Hazaras dürften zwar in den Städten Schulen besuchen und auch studieren, aber aufgrund ihrer schlechten Wirtschaftslage war die Zahl der Analphabeten unter den Hazaras viel höher als bei anderen Ethnien. In den Städten konnte ein kleiner Teil der Hazaras Schulen und Bildungs- und Ausbildungsstädte besuchen. Sie dürften aber hauptsächlich im Bildungs- und Gesundheitsbereich als Ärzte und Lehrer arbeiten. Ich möchte darauf hinweisen, dass bis zum kommunistischen Putsch im Jahre 1978 nicht mehr als 7 Prozent der Gesamtbevölkerung Afghanistans alphabetisiert bzw. gebildet war.
Die Stellung der Hazaras nach dem Putsch der Kommunisten im Jahre 1978:
Die Stellung der Hazaras im afghanischen Staat und Gesellschaft hat sich nach der Machtergreifung der Kommunist im Jahre 1978 grundlegend geändert. Unter den Kommunisten wurden sie zum ersten Mal in der Geschichte Afghanistans an der politisch-militärischen Macht beteiligt. Sie stellten im kommunistischen Staat das Amt des Ministerpräsidenten und hatten einige Ministerämter Inne. Sie waren im Sicherheitsapparat vertreten und die Entwicklungsplane der Kommunisten für das Land umfassten auch die Hauptsiedlungsgebiete der Hazaras, Hazarajat.
Der Einmarsch der sowjetischen Truppen in Afghanistan im Dezember 1979 und die damit verbundene Entstehung der Mujaheddin-Gruppen war ein weiteres Ereignis, das zur Emanzipation der Hazaras in Afghanistan maßgebend beigetragen hat. Im Jahre 1980 wurden 7 sunnitische Widerstandsgruppen mit der Unterstützung der Saudi-Arabiens, Pakistans und des Westens, allen voran USA, in Pakistan gegründet.
Daraufhin wurden im Iran 8 Hazara bzw. schiitische Mujaheddin-Gruppen mit der Unterstützung der iranischen Machthaber gegründet. Sie wurden vom iranischen Staat bewaffnet und bekamen auch politische Rückendeckung vom Iran, welche sie befähigte, sich auch am Widerstand gegen die sowjetische Armee zu beteiligen, ohne von den Sunniten zurückgedrängt zu werden. Die Beteiligung der Hazaras im kommunistischen Staat und ihre Teilnahme am "Heiligen Krieg" gegen die Sowjets hatten ihnen geholfen, sich zu bewaffnen und allmählich gegen ihre Diskriminierung und Benachteiligungen zur Wehr zu setzen. Im Zuge des "Heiligen Krieges", von 1980 bis 1992, gegen Kommunisten und der sowjetischen Armee und im Zuge des Bürgerkrieges, von 1992 bis 1998, haben die Hazaras ihre Hauptsiedlungsgebiete in Zentralafghanistan, in Nordwest-Afghanistan und in einigen Bezirken von Kabuls, vollständig unter ihre Kontrolle gebracht und die Verwaltung dieser Regionen mit ihrer eigenen Leute besetzt.
Bürgerkrieg in Afghanistan von 1992 bis 1996 bzw. bis 1998 und die Hazaras:
Die Hazaras waren am Bürgerkrieg in Kabul, in Mazar-e Sharif, in Ghazni, Bamiyan, Baghlan, in Uurzgan und in Teilen West-Afghanistan bewaffnet beteiligt. Während des Bürgerkrieges konnte die Hezb-e Wahdat, Partei der Hazaras, ihre Bevölkerung militärisch und politisch soweit mobilisieren, dass Hunderttausende Hazaras sich bewaffnet an der Seite der Hezb-e Wahdat an den Bürgerkriegshandlungen gegen anderen Gruppen, wie Jamiat-e islami, Hezb-e islami und die Taliban beteiligt haben. Als die Taliban im Jahre 1995 in Ghazni, ausgenommen Hazara-Gebiete, im 1996 in Kabul, im Jahre 1998 in Mazar-e Sharif und Hazarajat an die Macht kamen, haben sie die Hazaras schwer unterdrückt und sie haben tausende Hazaras aus den Städten vertrieben und tausende von ihnen getötet.
Die Hazaras zogen sich in ihren Hauptsiedlungsgebieten in Hazarajat zurück, als die Taliban im Jahre 1996 Kabul eingenommen haben und sie verteidigten ihre Siedlungsgebiete bis zum Jahre 1998. Die Taliban führten einen brutalen Krieg gegen die Hazaras und sie haben in Mazar-e Sharif im Jahre 1998 mehr als 8000 Hazaras in wenigen Tagen getötet. Im Jahre 1998 haben die Taliban Alle Siedlungsgebiete der Hazaras erobert. Die Gruppenkonflikte innerhalb der Hazaras führten dazu, dass einige Hazara-Kommandanten mit den Taliban kooperierten und die Taliban bei der Einnahme ihrer eigenen Siedlungsgebiete unterstützten. Zwischen 1995 bis 2001 flüchteten hunderttausende Hazaras in den Nachbarländern Iran und Pakistan und Tausende junge Hazaras schlossen sich dem Widerstand gegen die Taliban an, der in den Bergen von Hazarajat von Hezb-e Wahdat weitergeführt wurde.
Die Lage der Hazaras seit dem Sturz des Taliban-Regimes Ende 2001:
Nach dem Sturz des Taliban-Regimes wurde, Ende 2001, in einer Konferenz in Bonn festgelegt, dass alle Ethnien Afghanistans, einschließlich die Hazaras an der staatlichen Macht beteiligen werden müssen. So haben die Hazaras und andere Schiitische Gruppen seit Ende 2001 im afghanischen Staat einen Stellvertretenden Staatspräsidenten, fünf Ministerposten und jeweils einen Stellvertretenden Minister im Staatssicherheits- Verteidigungs- und Innenministerium. Außerdem haben sie mehrere Schlüsselpräsidien in diesen Ministerien. Der Stellvertreter Armee-Chef ist derzeit kommt aus der Reihe der Hazaras namens General Morad Ali Morad. General Morad hat weitgenende Befehlsbefugnisse und er befehligt derzeit die Kriege gegen die Taliban in verschiedenen Provinzen wie Kunduz, Baghlan, Helmand. Die Hazara-Parteien, allen voran die Hezb-e Wahdat, kontrollieren derzeit die Hauptsiedlungsgebiete der Hazaras als Teil der staatlichen Macht.
Diese Gebiete sind: Bamiyan, Daykundi, die Distrikte Jaghuri, Malistan, Nawur, Jaghatu, Teile von Qarabagh usw.) in der Provinz Ghazni, Die Hazara-Wohnbezirke in Mazar-e Sharif und einige Distrikte der Provinzen Samangan, wie Dara-e Suf, Hazara-Siedlungsgebiete in der Provinz Sara-e Pul und in der Provinz Balkh, sowie die von Hazara bewohnten Distrikte und Dörfer in der Provinz Maidan Wardak, vor allem Hessa-i-Awal-i Behsud, Behsud-i Markazi und Daymirdad. Die Hazaras sind in Kabul im politisch-kulturellen Leben und im Bildungs- und Wirtschaftsbereich maßgebend vertreten. Die Hazaras besitzen mehrere Fernsehsendungen und haben dutzende Privatuniversitäten und Institute im Lande. Die Hazaras stellen in den staatlichen Universitäten im Verhältnis zu ihrer Anzahl mehr Studenten als jede andere Ethnie des Landes; weil sie durch ihre leidgeprüfte Geschichte die derzeitige Möglich besser zu ihren Gunsten wahrnehmen. Die Hazaras und andere Schiiten haben in Großstädten wie in Kabul, Mazar-e Sharif und Herat eigene islamische Bildungsstädte für schiitische Islam-Lehre. Die Bildungsstädte werden vom Iran finanziert und mit Lehrkräften unterstützt. Die Hazaras als Schiiten dürfen zum ersten Mal in der Geschichte Afghanistans seit dem Sturz des Taliban-Regimes ungestört und in voller Umfang schiitischen Rituale, wie das wichtigste Feiertag, Ashura, den Gedenktag an den Märtyrertod Imam Husain, mit Prozession auch in den nicht schiitischen Bezirken in Kabul und Mazar-e Sharif und anderen Städten zelebrieren, ohne von den Sunniten gestört und lächerlich gemacht zu werden. Früher haben sie nur ihren Moscheen unter sich gefeiert. Ca. ein Drittel der Parlamentsabgeordneten in Kabul sind Hazaras bzw. Schiiten und sie sind wie die sunnitischen Abgeordneten gleichberechtigt am politischen Prozess beteiligt. Somit sind die Hazaras in der Staatsgewalt bzw. Staatsmacht maßgebend beteiligt. Sie waren bis zum Sturz des Taliban-Regimes im Jahre 2001 nie in diesem Ausmaß in Afghanistan an der staatlichen Macht beteiligt.
Sie sind nicht nur an der Zentralgewalt beteiligt, sondern sie stellen die Gouverneure und die Sicherheitskommandanten ihrer Provinzen, wie in Bamiyan, Daikundi und allen anderen hauptsächlich von den Hazaras bewohnten Distrikten in Ghazni und in Maidan Wardak. Alle bedeutenden Distrikte wie Jaghuri, Malistan, Jaghatu, Nawur, und Teile von Qarabagh in Ghazni werden von den Kommandanten der Hezb-e Wahdat als Behörde verwaltet. Auch in Maidan Wardak werden die Hauptsiedlungsgebiete von Hazaras, wie Hisa-i-Awal-i Behsud, Behsud-e Markazi und Day Mirdad werden von den Kommandanten der Hezb-e Wahdat kontrolliert und verwaltet. Mit der neuen Stellung und ihrer Widerstandsfähigkeit und Möglichkeiten befinden sich die Hazaras in Afghanistan seit Ende 2001 nicht mehr in einer Opferrolle, sondern sie sind im Stande, sich kollektiv mit ihrer Möglichkeiten im Rahmen des Staates, sich zu verteidigen. Allerdings kommt es vor, dass immer wieder Taliban auf den Hauptstraßen zwischen den Provinzen im Süden, Westen und auf dem Wege nach Maidan Wardak und Bamiyan Reisebusse anhalten und bestimmte Reisende mitnehmen. Die meisten dieser Geiseln in auf diesen Strecken sind Hazaras. In den Jahren 2013 bis 15 ist mehrere Male vorgekommen, dass auf dieser Strecke Hazaras aus den Reisebussen hinaus gezerrt und mitgenommen worden sind. Einige von diesen Personen wurden freigelassen und dutzende Personen wurden getötet. Diese Aktion der Taliban gegen die Hazaras richtet nicht nur gegen die Hazaras, sondern sie töten und Entführen auch Paschtunen, Usbeken und Tajiken. Bei jeder solchen Aktion erwecken die Taliban den Anschein, als wäre diese oder jene ihre Aktion nur gegen jeweilige Volksgruppe, deren Mitglieder sie gerade entführt und getötet haben, richten würde. Die Hauptroute von Kabul über Salang-Pass nach Norden, Baghlan - Mazar-e Sharif - Kunduz, wird hauptsächlich von den Paschtunen, Tajiken und Usbeken befahren. Die Strecke zwischen Baghlan und Kunduz ist sehr gefährlich und die Reisenden versuchen, bis 14 Uhr die Strecke Baghlan nach Kunduz zu passieren, weil nachmittags die Taliban die Route immer wieder kurzfristig unter ihre Kontrolle bringen. Sie stoppen die Reisebusse und zerren willkürlich Personen aus den Reisebussen und Taxis und nehmen sie als Geisel mit. Einige dieser Personen werden von den Taliban später getötet. Diese Personen sind Großteils Tajiken und Usbeken. Die Meisten von den Taliban kontrollierten Gebiete in Afghanistan werden von den Usbeken, Paschtunen und Tajiken bewohnt. In diesen Gebieten werden Menschen willkürlich bestraft und Personen, die einmal für die Regierung gearbeitet haben, geraten der Verfolgung und Unterdrückung der Taliban.
Die Provinzen und Distrikte, wo hauptsächlich die Hazaras wohnen, werden von den Hazaras kontrolliert und sie haben bis jetzt ihre Siedlungsgebiete soweit geschützt, dass die Taliban dort nicht eindringen konnten. Aber Distrikte, wie Gisab in Uruzgan und Nirkh in Maidan Wardak, die auch von Paschtunen bewohnt werden, sowie einige Dörfer, die in den mehrheitlich von Paschtunen oder Usbeken bewohnten Gebieten liegen, werden nicht von den Hazara-Parteien kontrolliert. Manche diese Gebiete werden immer wieder von den Taliban kurzfristig kontrolliert.
Die Taliban sind Anhänger der arabischen Fundamentalisten, allen voran Saudis, die gegen Iran und damit gegen die Schiiten eingestellt sind. Aus diesem Standpunkt kommt es immer wieder vor, dass die Taliban ihre Opfer, wenn sie Schiiten sind, zur Schau stellen. Aber sie bringen mehr Paschtunen und Usbeken um, deren Gebiete sie leicht unter ihre Kontrolle bringen können. In diesen Gebieten kommt es häufig vor, dass die Taliban willkürlich Menschen verfolgen, Töten und die Jungendlichen, wenn sie benötigt werden, rekrutieren. Eine Zwangsrekrutierung seitens der Taliban ist dort möglich, wo sie vorherrschen.
Diese Gebiete liegen in den von Paschtunen und Uzbeken bewohnten Provinzen, wie Nangarhar, Kandahar, Kunar, Kunduz, Faryab, Helmand usw. Wenn die Jugendlichen sich nicht dort befinden oder sich der Zwangsrekrutierung der Taliban entziehen und in Großstädten oder ins Ausland flüchten, werden sie von den Taliban nicht weiter gesucht. Allerding können diese Jugendlichen nicht mehr in ihre Heimatregion zurückkehren, wenn die Taliban weiterhin dort vorherrschend sind. Zwangsrekrutierung ist nicht weitverbreitet, weil viele Jugendlichen aus Gründen der Arbeitslosigkeit und ethnischer Solidarität sich den Taliban anschließen. Oder, es gibt Regionen deren Bevölkerung aus Gründen der Paschtunwali, Rechts- und Ehrenkodex der Paschtunen , "Krisenzeiten" für notwendig erachtet, den Taliban freiwillig Soldaten bereit zu stellen. Die meisten Opfer der Taliban sind von 2013 bis Februar 2016 in den Paschtunen bewohnten Provinzen, Kandahar, Nangarhar, Kunar, Helmand, Logar, Wardak und in den Provinzen Kunduz, Faryab, Baghlan und Badakhshan zu verzeichnen, wo hauptsächlich Usbeken, Tajiken und Paschtunen wohnen. Die Taliban haben im Oktober 2015 die Stadt Kunduz eingenommen und haben in wenigen Tagen den Uno-Berichten zur Folge mehr als 800 Menschen getötet. Die getöteten Personen waren Zivilisten aus der Reihe der Tajiken und Usbeken. Derzeit werden die meisten Distrikte von Nangarhar von den Taliban kontrolliert und es wird immer wieder Massaker an der Zivilbevölkerung seitens der Taliban verübt. Hierzu möchte ich auf folgende Internetquellen hinweisen, die als Beilagen diesem Gutachten beigelegt werden.
Die Länderfeststellungen gründen auf den jeweils angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Afghanistan zugrunde gelegt werden konnten.
Die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Nationalität, Volksgruppenangehörigkeit und zu seiner zur regionalen Herkunft aus der Provinz Ghor können den Feststellungen zugrunde gelegt werden, weil der Beschwerdeführer in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht detaillierte Angaben zu seiner früheren Umgebung und zu seinem Heimatdistrikt gemacht hat. Zudem hat auch das Bundesamt diese Angaben nicht angezweifelt.
Der Beschwerdeführer brachte zusammengefasst vor, dass sein Vater mit seinem Traktor in das Tor eines durch seinen Bruder kurz zuvor gegen seinen Willen verkauften Grundstückes, dessen Miteigentümer er gewesen sei, gefahren sei. Dabei sei ein Kind der Familie des neuen Besitzers getötet und ein weiteres schwer verletzt worden. Aus Furcht vor Verfolgung durch die Familie des getöteten Kindes sei der Vater noch am gleichen Tag geflohen, während der Beschwerdeführer mit seiner Mutter und seinen Geschwistern erst wenige Tage später das Heimatdorf verlassen habe können. In dieser Zeit seien der Beschwerdeführer und seine Familie durch die den XXXX angehörende Familie des getöteten Kindes bedroht worden, indem er und sein jüngerer Bruder aus Rache getötet werden sollten. Die Mutter des Beschwerdeführers sei geschlagen worden und habe dabei zwei Zähne verloren. Nach einem kurzen Aufenthalt in Herat sei der Beschwerdeführer mit seiner Familie in den Iran gezogen, weil auch in Herat nach Ihnen gesucht worden sei. Er könne aufgrund der Tat seines Vaters nicht nach Afghanistan zurückkehren, ohne der Gefahr einer Blutrache durch die Familie des getöteten Kindes ausgesetzt zu sein.
Das Bundesamt gelangte im Rahmen seiner Beweiswürdigung zu dem Schluss, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers widersprüchlich, zu vage und daher nicht glaubhaft sei.
Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren seit seiner Antragstellung im August 2012 gleichbleibende und, entgegen der Ansicht des Bundesamtes, auch detaillierte sowie lebensnahe Angaben zu seinem Fluchtgrund gemacht hat. Die Beweiswürdigung des Bundesamtes, dass er nur vage Angaben gemacht und ausweichend geantwortet habe, überzeugt angesichts der oben umfangreich wiedergegebenen Einvernahmeprotokolle des Bundesasylamtes und Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nicht. Die Beweiswürdigung des Bundesamtes, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, das Grundstück sei innerhalb kurzer Zeit nach dem Verkauf ummauert worden, was nicht plausibel sei, ist aktenwidrig.
Auch bei der Beschwerdeverhandlung brachte der Beschwerdeführer seine Fluchtgeschichte widerspruchsfrei, lebensnah und detailliert vor.
Den Ausführungen des Sachverständigen Dr. Rasuly, dass im Falle der Tötung von Kindern einer XXXX-Familie die Familie und die Verwandten der getöteten Kinder nicht warten würden, bis die Familie des Mörders einlenke, den Mörder ausliefere und Schadenersatz an die Opferfamilie bereitstelle, sondern die Familie des Täters sofort angegriffen werde und dabei auch Mitglieder der Familie des Täters zu Tode kommen könnten, während vier Tage ein langer Zeitraum seien, den die XXXX nicht abwarteten, um einen Mörder zu "erreichen", ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes sowohl vom Beschwerdeführer als auch seiner Vertreterin nachvollziehbar und überzeugend entgegengetreten worden.
Denn die Situation zum Zeitpunkt der Vorfälle im Heimatdorf des Beschwerdeführers stellt sich nach seinen glaubhaften Schilderungen insofern dar, dass es sich bei den Verfolgern um eine in das Dorf neu hinzugekommene Familie - die zudem einer anderen Ethnie als die Bevölkerung des Dorfes angehört hat - gehandelt hat, während die Familie des Beschwerdeführers in diesem Dorf sozial verwurzelt war. In einer solchen Konstellation entspricht es sowohl den Länderberichten zur Blutrache in Afghanistan als auch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass die Familie, welche die Blutrache verüben wollte, nicht sofort die Familie des Beschwerdeführers angegriffen hat, sondern - wie es der Beschwerdeführer in der Verhandlung am 28. 9. 2016 schilderte - der Vater dieser Familie sei fortgegangen um "andere Leute" zu holen - zuwartete, bis sie in der Lage war, die Blutrache auszuführen. Das Bundesverwaltungsgericht sieht in diesem Zusammenhang auch die Entgegnung der Beschwerdeführervertreterin in der am 25. 10. 2016 eingelangten Stellungnahme als überzeugend an, dass die Ausführungen des Sachverständigen eine Verallgemeinerung darstellten, weil es nicht der allgemeinen Lebenserfahrung entspreche, für eine gesamte Bevölkerungsgruppe die exakte Handlungsweise und deren zeitlichen Ablauf unabhängig von den Umständen des Einzelfalles vorhersagen zu können. Auch aus dem notorischen Umstand, dass in Afghanistan Blutrache sich über Generationen hinziehen kann, ist erkennbar, dass Blutrache nicht in jedem Fall sofort durchgeführt wird oder werden kann.
Der Ausführung des SV im Gutachten, dass ein Vater nach solch einem Vorfall nicht flüchte, wenn er kleine Kinder und eine Frau habe, weil ihm bewusst sei, dass nach der Stammestradition seine Familie von der Opferfamilie, möglicherweise auch mit der Unterstützung deren Stammes, angegriffen werde, wurde vom Beschwerdeführer und seiner Vertreterin nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ebenfalls überzeugend dahingehend entgegengetreten, dass einerseits der Vater von seiner Ehefrau, seinem Nachbarn und seinen älteren Söhnen überredet worden sei, zu fliehen und es sich andererseits um eine Verallgemeinerung handle und zahlreiche Fälle aus Judikatur und Länderinformationen zeigten, dass es Väter gebe, die ihre von Blutrache bedrohte Familie "im Stich" ließen, sei es, weil sie die Situation falsch eingeschätzt hätten, andere Prioritäten gesetzt hätten oder in Panik gehandelt hätten.
Soweit der Sachverständige ausführt, dass der Bruder eines Täters von Blutrache an erster Stelle betroffen sei, steht dies, wie von der Vertreterin des Beschwerdeführers zutreffend angemerkt wurde, im Widerspruch zu einem anderen Gutachten in BVwG W174 1227561, in dem er zum gegenteiligen Ergebnis kam. Dem Gutachten von Mag.a Zerka Malyar vom 27. 7. 2009, "Gutachten zu Blutrache und Ehrenmord in Afghanistan" ist zu entnehmen, dass der Betroffenenkreis von Blutrache nach Herkunft und Ethnie sowie im Einzelfall variiert. Es ist daher nicht auszuschließen, dass sowohl Söhne als auch Onkel in Gefahr geraten:
"Unterschiede sind allerdings in der Frage nach dem Betroffenenkreis zu beobachten. In den paschtunischen Gebieten breitet sich der Kreis auf die männlichen Verwandten ersten Grades der auf- und absteigende Linie der männlichen Geschwister und deren männlicher Abkömmlinge, weiters auf Onkel und deren Söhne, Cousins und deren Söhne und sogar auf diejenigen, die dem Feind Schutz gewährt haben, aus. Dieselbe Verwandtschaftslinie ist auch bei der verfeindeten Partei betroffen. Das ist der Grund, warum sich Konflikte, die länger dauern, zunächst auf die Ebene des Dorfes und in weiterer Folge auf die Stammesebene ausbreiten.
In den anderen Gebieten ist der Betroffenenkreis auf den Vater, den Bruder und dessen Söhne sowie den Onkel und dessen Söhne beschränkt, berichten Befragte aus Gebieten im Norden, Nordosten sowie dem Zentrum des Landes, die von anderen afghanischen Volksgruppen besiedelt sind." (Mag.a Zerka Malyar, Gutachten zu Blutrache und Ehrenmord in Afghanistan vom 27. 7. 2009, Seite 19).
Dass Söhne bei einer Blutfehde grundsätzlich gefährdet sind, ist für das Bundesverwaltungsgericht unzweifelhaft. Obwohl üblicherweise Söhne im Kindesalter von Blutrache nicht betroffen sind, wäre der nunmehr volljährige, und nach afghanischer Tradition bereits ab einem Alter von 14 Jahren waffenfähige, Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt jedenfalls in seiner Heimatprovinz Ghor gefährdet, zum Ziel von Blutrache zu werden.
Insofern die Angaben des Beschwerdeführers zum im Grundbuch eingetragenen Eigentum seines Vaters am verkauften Grundstück widersprüchlich waren, ist zu berücksichtigen, dass er zum Zeitpunkt des fluchtauslösenden Vorfalles ein Kind war und der ACCORD Anfragebeantwortung zu Afghanistan: "Afghanistan:
Grundstücksstreitigkeiten zwischen Verwandten" [a-7775] vom 10.11.2011 zufolge Grundstücksstreitigkeiten in Afghanistan weit verbreitet sind: "Die Afghanistan Research and Evaluation Unit (AREU) berichtet in einem ausführlichen Bericht vom April 2009, dass Konflikte um Land weit verbreitet seien und die Regierung nicht in der Lage sei, Grundeigentumsangelegenheiten zu regeln. Konflikte um Land würden in einer Vielzahl von Formen existieren, etwa in Form von gewaltfreien Erbschaftsstreitigkeiten zwischen Geschwistern, ethnisch bedingten Grundstückskonflikten, Beschädigung von Eigentum und Vieh oder Aneignung von Land durch bestimmte Gruppen, wodurch es in weiterer Folge zu interkommunalen Spannungen komme."
Zusammengefasst ist das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers glaubhaft, weil es Deckung in den Länderberichten zu Grundstücksstreitigkeiten und Blutrache findet, seine Angaben im gesamten Verfahren gleichbleibend und detailliert sind, und er sowie seine Vertreterin den Ausführungen des Sachverständigen in dessen Gutachten überzeugend entgegengetreten sind.
Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 idF ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (Art. 2 FNG) idF des Art. 2 FNG-Anpassungsgesetz BGBl. I 68/2013 und des BG BGBl. I 144/2013 (in der Folge: BFA-VG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.
Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen.
Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Art. 1 BG BGBl. I 33/2013 (in der Folge: VwGVG), idF BG BGBl. I 122/2013 ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits kundgemacht waren, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG - wie die vorliegende - das AVG mit Ausnahme seiner §§ 1 bis 5 und seines IV. Teiles, die Bestimmungen weiterer, hier nicht relevanter Verfahrensgesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Verwaltungsbehörde in jenem Verfahren angewandt hat oder anzuwenden gehabt hätte, das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist. Dementsprechend sind im Verfahren über die vorliegende Beschwerde Vorschriften des AsylG 2005 und des BFA-VG anzuwenden. (So enthalten zB § 16 Abs. 1 zweiter Satz und § 21 Abs. 7 BFA-VG ausdrücklich Sonderbestimmungen gegenüber dem VwGVG.)
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - und somit auch das Bundesverwaltungsgericht - über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Verwaltungsbehörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde "unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens" widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Verwaltungsbehörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine andere als die Zuständigkeit des Einzelrichters ist für die vorliegende Rechtssache nicht vorgesehen, daher ist der Einzelrichter zuständig.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Zu A)
Zu I.
Mit Verfahrensanordnung vom 7. 5. 2015 nach § 63 Abs. 2 AVG wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesamt für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater zur Seite gestellt.
Der Beschwerdeführer beantragte in der Beschwerde die unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers gemäß § 40 VwGVG.
§ 40. Abs. 1 VwGVG lautet:
"Ist ein Beschuldigter außerstande, ohne Beeinträchtigung des für ihn und Personen, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhalts die Kosten der Verteidigung zu tragen, so hat das Verwaltungsgericht auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist."
Gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG (i.d.F BGBl. I Nr. 24/2016, ab 1.10.2016) hat das Bundesamt den Fremden oder Asylwerber bei Erlassung einer Entscheidung, ausgenommen Entscheidungen nach § 53 BFA-VG und §§ 76 bis 78 AVG, oder einer Aktenvorlage gemäß § 16 Abs. 2 VwGVG mittels Verfahrensanordnung darüber zu informieren, dass ihm kostenlos ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt wird. Zugleich hat das Bundesamt den bestellten Rechtsberater oder die betraute juristische Person davon in Kenntnis zu setzen.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. unterstützen und beraten Rechtsberater Fremde oder Asylwerber jedenfalls beim Einbringen einer Beschwerde und im Beschwerdeverfahren gemäß Abs. 1 vor dem Bundesverwaltungsgericht, sowie bei der Beischaffung eines Dolmetschers. Rechtsberater haben den Beratenen die Erfolgsaussicht ihrer Beschwerde darzulegen. Auf deren Ersuchen haben sie die betreffenden Fremden oder Asylwerber auch im Verfahren, einschließlich einer mündlichen Verhandlung, zu vertreten.
Somit hatte der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt einen Rechtsanspruch auf Vertretung durch einen Rechtsberater im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 52 Abs. 2 BFA-VG.
Hat eine Partei in einem Verfahren vor dem VwG einen Rechtsanspruch auf Vertretung durch einen Rechtsberater (§ 52 Abs. 1 BFA-VG 2014), dann besteht kein Anspruch auf einen Verfahrenshilfeverteidiger. (VwGH 26. 4. 2016, Ra 2016/20/0043).
Daher war der Antrag auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers abzuweisen.
Zu II.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt daher nur dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einen in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318 und vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Bei der Beurteilung, ob die Furcht "wohlbegründet" ist, kommt es nicht auf den subjektiven Angstzustand des Asylwerbers an, sondern es ist vielmehr zu prüfen, ob die Furcht objektiv nachvollziehbar ist, ob also die normative Maßfigur in derselben Situation wie der Asylwerber ebenfalls Furcht empfinden würde. Das UNHCR-Handbuch spricht davon, dass nicht nur die seelische Verfassung der entsprechenden Person über ihre Flüchtlingseigenschaft entscheidet, sondern dass diese seelische Verfassung durch objektive Tatsachen begründet sein muss. Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn die Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht, wenn substantielle Gründe für das Vorliegen der Gefahr sprechen. Erst dann kann vom Bestehen einer "Verfolgungsgefahr" ausgegangen werden (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage, K7 und K8 zu § 3 AsylG; Seite 66). In diesem Sinne ergibt sich auch aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine "Verfolgungsgefahr" dann anzunehmen ist, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Verfolgung muss konkret dem Asylwerber drohen - nicht etwa einem Verwandten oder Bekannten. Nur wenn auch diesbezüglich die erforderliche Wahrscheinlichkeit vorliegt, ist die Furcht objektiv begründet (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage, K13 zu § 3 AsylG; Seite 67). Damit die Verfolgung asylrelevant ist, muss sie in einem kausalen Zusammenhang zu einem Konventionsgrund (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) stehen, wobei der Konventionsgrund ein wesentlicher Faktor für die Verfolgung sein, jedoch nicht als einziger oder beherrschender Faktor vorliegen muss (vgl. dazu Putzer - Rohrböck, Asylrecht, Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005, Wien 2007, Rz 72).
Die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers beruht gemäß Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK auf seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familienangehörigen seines (mittlerweile verstorbenen) Vaters, der fahrlässig ein Kind einer anderen, den XXXX angehörenden Familie getötet und ein weiteres schwer verletzt hat. Der Beschwerdeführer und seine Familie wurden deshalb durch diese Familie bedroht und mussten nach Herat fliehen. Nach einem kurzen Aufenthalt in Herat zog der Beschwerdeführer mit seiner Familie in den Iran, weil auch in Herat nach Ihnen gesucht wurde.
Der Beschwerdeführer kann aufgrund der Tat seines Vaters nicht in die Provinz Ghor zurückkehren, ohne der Gefahr der Blutrache durch die Familie des getöteten Kindes ausgesetzt zu sein.
Vor dem Hintergrund der Feststellungen zur Grundversorgung/Wirtschaft ist nicht anzunehmen, dass dem Beschwerdeführer, der keine Verwandten in Afghanistan hat, die ihn unterstützen würden, und dort seit seinem neunten Lebensjahr nicht mehr gelebt hat, in Afghanistan eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative offen steht.
Somit befindet sich der Beschwerdeführer aus wohlbegründeter Furcht, asylrelevant verfolgt zu werden außerhalb Afghanistans und ist im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt, in dieses Land zurückzukehren.
Ein Asylausschlussgrund (Artikel 1 Abschnitt D, F der GFK und § 6 AsylG) oder Endigungsgrund (Artikel 1 Abschnitt C der GFK) ist im Verfahren nicht hervorgekommen.
Dem Beschwerdeführer war daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen; in vielen Punkten steht die Tatfrage im Vordergrund.
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