L516 2136912-1•BVwG L516 2136912-1
L516 2136912-1Bundesverwaltungsgericht28.11.2016
Beschäftigungsbewilligung, Meldeverstoß, Voraussetzungen
L516 2136912-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Dr. Erhard PRUGGER und Mag. Rudolf MOSER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX [E. D.], vertreten durch ANWALTGMBH Rinner Teuchtmann, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Traun vom 05.09.2016, GZ: 08114/GF: 3812874 ABB-Nr. 3812874 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 4 Abs 1 Z 3 AuslBG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Herr Mag. XXXX [Mag. S. F., in der Folge: Mitbeteiligter] stellte als Arbeitgeber am 04.08.2016 beim Arbeitsmarktservice Traun [AMS] einen Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für Studierende für die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Bosnien-Herzegowina, für die berufliche Tätigkeit als Reinigungskraft im Ausmaß von 5 Stunden pro Woche und einer monatlichen Bruttoentlohnung in Höhe von 190,-- Euro.
2. Das AMS brachte der Beschwerdeführerin im Zuge des Antragsverfahrens mit Schreiben vom 18.08.2016 zur Kenntnis, dass diese laut einer Hauptverbandsabfrage vom 16.08.2016 bereits vom 14.07.2016 bis 01.08.2016 beim Mitbeteiligten ohne arbeitsrechtliche Bewilligung gearbeitet habe, des Weiteren die Abfrage mehrere kurzfristige Dienstverhältnisse bei der Firma " XXXX " [in der Folge: R-GmbH] zeige, für die auch keine Beschäftigungsbewilligung beim AMS vorliege und das AMS gab der Beschwerdeführerin die Gelegenheit, zu diesen Feststellungen innerhalb von sieben Tagen ab Zustellung Stellung zu nehmen und wies darauf hin, dass die Entscheidung aufgrund der Aktenlage vorgenommen werden müsse, sollte die Beschwerdeführerin diese Gelegenheit nicht wahrnehmen.
3. Die Beschwerdeführerin rief am 28.08.2016 beim AusländerInnenfachzentrums des AMS an, teilte mit, dass sie das Schreiben erhalten habe und gab an, dass die R-GmbH eine Promotion-Firma sei, deshalb auch die kurzfristigen Dienstverhältnisse.
4. Der Regionalbeirat beim AMS traf in seiner Sitzung vom 01.09.2016 im Falle der Beschwerdeführerin eine negative Entscheidung aufgrund wiederholter Verstöße bei der Person infolge Ausübung von Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligungen während der letzten zwölf Monate.
5. Das AMS lehnte den Antrag der Beschwerdeführerin mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 05.09.2016 gemäß § 4 Abs 1 Z 3 AuslBG ab und begründete dies zusammengefasst damit, dass die Beschwerdeführerin laut Hauptverbandsabfrage vom 16.08.2016 in sechs Zeiträumen bei einem Unternehmen sowie in einem Zeitraum beim Mitbeteiligten Beschäftigungen gehabt habe, für welche es keine Beschäftigungsbewilligungen nach dem AuslBG gegeben habe, wobei es sich um mehrfachen Verstoß gegen das Ausländerbeschäftigungsgesetz infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne aufrechte Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate handle.
6. Die Beschwerdeführerin hat gegen den ihr am 08.09.2016 zugestellten Bescheid des AMS durch ihre ausgewiesene rechtsfreundliche Vertreterin am 06.10.2016 Beschwerde erhoben und diesen im gesamten Umfang angefochten. Dazu wurde zusammengefasst im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin in den vom AMS im Bescheid angeführten sechs Zeiträumen bei jenem einen Unternehmen tatsächlich in drei Zeiträumen nicht gearbeitet habe und somit in einem weitaus geringerem Ausmaß Beschäftigungen ohne Beschäftigungsbewilligungen ausgeübt worden seien. Bei der Tätigkeit für das eine Unternehmen, der R-GmbH, handle sich nicht um viele verschiedene Tätigkeiten, sondern nur "um eine einzige, bei einem Arbeitgeber". Vielmehr liege hier allenfalls bei einem einzigen Beschäftiger eine geringfügige Beschäftigung und sohin lediglich ein einziger Verstoß vor. Die Beschwerdeführerin sei für die Promotionstätigkeiten jeweils nur fallweise und stundenweise ganz kurzfristig herangezogen worden, weshalb sie auch davon ausgegangen sei, dass sich der Arbeitgeber um alles rechtlich Relevante kümmere. Zu der Stellung des verfahrensgegenständlichen Antrages des Mitbeteiligten sei es insbesondere deshalb gekommen, zumal die Beschwerdeführerin hier auch vor Abschluss des Dienstverhältnisses bzw vor Dienstantritt ausdrücklich verlangt habe, dass sämtliche behördliche Bewilligungen und Anmeldevorschriften, sei es sozialversicherungsrechtlich als auch ausländerbeschäftigungsrechtlich, durch den Dienstgeber erfüllt werden würden. Die Beschwerdeführerin sei allerdings zu Beginn ganz offensichtlich nur bei der Sozialversicherung, nicht jedoch nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes angemeldet worden. Die Nichteinholung der Bewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz beruhe daher ganz offensichtlich auf einem Versehen des Dienstgebers. Zumal die Beschwerdeführerin allerdings bereits zu Beginn des Beschäftigungsverhältnisses darauf gedrungen habe, dass sämtliche Anmeldungen durchgeführt werden würden, könne ihr die Nichtanmeldung nicht zugerechnet werden bzw sei ihr diese rechtlich nicht vorzuwerfen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt)
1.1. Der Mitbeteiligte stellte als Arbeitgeber am 04.08.2016 beim AMS einen Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für Studierende für die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Bosnien-Herzegowina, für die berufliche Tätigkeit als Reinigungskraft im Ausmaß von 5 Stunden pro Woche und einer monatlichen Bruttoentlohnung in Höhe von 190,-- Euro.
1.2. Die Beschwerdeführerin war bei der R-GmbH, ein Promotion-Unternehmen, ohne Beschäftigungsbewilligung jedenfalls zu folgenden Zeiten beschäftigt:
1.3. Die Beschwerdeführerin war bei dem Mitbeteiligten ohne Beschäftigungsbewilligung in folgendem Zeitraum beschäftigt:
Die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen
2.1. Der Sachverhalt zur Antragstellung (oben 1.1.) ergibt sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsverfahrensaktes des AMS zum gegenständlichen Verfahren.
2.2. Die Feststellung zu den Beschäftigungszeiträumen der Beschwerdeführerin bei R-GmbH (oben 1.2.) beruhen auf den vom AMS im Wege einer Abfrage beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger erhaltenen und im angefochtenen Bescheid angeführten Zeiträumen, abzüglich jener Zeiträume in denen die Beschwerdeführerin laut Beschwerdevorbringen nicht gearbeitet haben will. Die hier festgestellten Zeiträume wurden in der Beschwerde hingegen nicht bestritten.
2.3. Die Feststellung zu der Beschäftigung der Beschwerdeführerin beim Mitbeteiligten ohne Beschäftigungsbewilligung (oben 1.3.) beruhen auf dem vom AMS im Wege einer Abfrage beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger erhaltenen und im angefochtenen Bescheid angeführten Ergebnis, welches in der Beschwerde auch nicht bestritten wurde.
Zu A)
Abweisung der Beschwerde
3.1. Entscheidungswesentliche Bestimmungen
3.1.1. Gem § 4 Abs 1 AuslBG ist einem Arbeitgeber auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen und 1. ...
oder ... 3. keine wichtigen Gründe in der Person des Ausländers
vorliegen, wie wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer
Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten
zwölf Monate, ... oder ... 5. der Arbeitgeber während der letzten
zwölf Monate vor der Antragseinbringung nicht wiederholt Ausländer entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes beschäftigt hat,
..."
3.2. Zum gegenständlichen Verfahren
3.2.1. Das AMS begründete seine Entscheidung zusammengefasst damit, dass die Beschwerdeführerin laut Hauptverbandsabfrage vom 16.08.2016 in sechs Zeiträumen bei einem Unternehmen sowie in einem Zeitraum beim Mitbeteiligten Beschäftigungen gehabt habe, für welche es keine Beschäftigungsbewilligungen nach dem AuslBG gegeben habe, wobei es sich um mehrfachen Verstoß gegen das Ausländerbeschäftigungsgesetz infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne aufrechte Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate handle.
3.2.2. In der Beschwerde wurde zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin in den vom AMS im Bescheid angeführten sechs Zeiträumen bei jenem einen Unternehmen tatsächlich in drei Zeiträumen nicht gearbeitet habe und somit in einem weitaus geringerem Ausmaß Beschäftigungen ohne Beschäftigungsbewilligungen ausgeübt worden seien. Es sei auch rechtlich unrichtig, dass wiederholte Verstöße gegen das AuslBG vorliegend seien. Es sei hier lediglich nur eine einzige Tätigkeit und zwar eine sogenannte Promotionstätigkeit bzw Werbetätigkeit vorgelegen, wozu überwiegend Stunden herangezogen würden. Dies betreffe die Arbeiten - mit Ausnahme der vorstehend angeführten Zeiträume, in welchen tatsächlich keine Tätigkeit ausgeübt worden sei - welche allesamt [im Bescheid des AMS, Anm] unter dem Titel "bei einem Unternehmen" angeführt seien. Es sei hier keine durchgehende Beschäftigung vorgelegen, sondern vielmehr ein fallweises Heranziehen der Beschwerdeführerin durch R-GmbH. Bei dieser Beschäftigung handle es sich um fallweise durchgeführte Werbemaßnahmen, welche allesamt für ein Unternehmen verrichtet worden seien und zwar im geringfügigen Ausmaß. Es handle sich daher nicht um viele verschiedene Tätigkeiten, sondern nur "um eine einzige, bei einem Arbeitgeber". Die rechtliche Würdigung, dass hier ein wiederholter Verstoß vorliege, sei unzutreffend, vielmehr liege hier allenfalls bei einem einzigen Beschäftiger eine geringfügige Beschäftigung und sohin lediglich ein einziger Verstoß vor. Weiters sei auszuführen, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Arbeitnahme bei der R-GmbH nicht gewusst habe, dass der Arbeitgeber keine Beschäftigungsbewilligung nach dem AuslBG eingeholt habe bzw auch nicht gewusst habe, dass dieser dies müsse. Überdies sei die Beschwerdeführerin für die Promotionstätigkeiten jeweils nur fallweise und stundenweise ganz kurzfristig herangezogen worden, weshalb sie auch davon ausgegangen sei, dass sich der Arbeitgeber um alles rechtlich Relevante kümmere. Auch vor diesem Hintergrund sei daher die rechtliche Beurteilung, dass inkriminiert wiederholte Verstöße im Sinne des § 4 Abs 2 Z 3 AuslBG vorliegend seien, verfehlt. Zu der Stellung des verfahrensgegenständlichen Antrages des Mitbeteiligten sei es insbesondere deshalb gekommen, zumal die Beschwerdeführerin hier auch vor Abschluss des Dienstverhältnisses bzw vor Dienstantritt ausdrücklich verlangt habe, dass sämtliche behördliche Bewilligungen und Anmeldevorschriften, sei es sozialversicherungsrechtlich als auch ausländerbeschäftigungsrechtlich, durch den Dienstgeber erfüllt werden würden. Die Beschwerdeführerin sei allerdings zu Beginn ganz offensichtlich nur bei der Sozialversicherung, nicht jedoch nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes angemeldet worden. Die Nichteinholung der Bewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz beruhe daher ganz offensichtlich auf einem Versehen des Dienstgebers. Zumal die Beschwerdeführerin allerdings bereits zu Beginn des Beschäftigungsverhältnisses darauf gedrungen habe, dass sämtliche Anmeldungen durchgeführt werden würden, könne ihr die Nichtanmeldung nicht zugerechnet werden bzw sei ihr diese rechtlich nicht vorzuwerfen. Auch aus diesem Grunde sei die rechtliche Annahme, es läge ein wiederholter Verstoß iSd § 4 Abs 1 Z 3 AuslBG vor, nicht einschlägig.
3.2.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat iZm § 4 Abs 3 Z 12 AuslBG aF [nunmehr § 4 Abs 1 Z 5 AuslBG, Anm] ausgesprochen, dass von einer "wiederholten ungenehmigten Beschäftigung" bereits bei einer zweimaligen unerlaubten Beschäftigung auszugehen ist (VwGH 18.03.1993, 92/09/0372). Da es dem Gesetzgeber in Kenntnis dieser Judikatur nicht unterstellt werden kann, das Tatbestandsmerkmal "wiederholt" in § 4 Abs 1 Z 5 AuslBG anders als in - für den vorliegenden Fall einschlägigen - § 4 Abs 1 Z 3 AuslBG verstanden wissen zu wollen, kann für § 4 Abs 1 Z 3 AuslBG nichts anderes gelten. Im vorliegenden Fall blieb in der Beschwerde unbestritten, dass die Beschwerdeführerin - zumindest - einmal bei der R-GmbH sowie ein weiteres Mal beim Mitbeteiligten und sohin bei zwei verschiedenen Arbeitgebern insgesamt zumindest zwei Mal - und damit eben wiederholt iSd § 4 Abs 1 Z 3 AuslBG - ohne Beschäftigungsbewilligung beschäftigt war.
3.2.4. Für die Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffes "wichtiger Grund" in § 4 Abs 1 Z 3 AuslBG sind vor allem Gesichtspunkte maßgebend, die in der Person des Ausländers gelegen und so gravierend sind, dass im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung trotz des Vorliegens der übrigen Voraussetzungen von der Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung abzusehen ist. Einen solchen wichtigen Grund sieht der Gesetzgeber beispielhaft in wiederholten Verstößen gegen Bestimmungen des AuslBG (so bereits der VwGH in seiner Entscheidung vom 04.04.2001, 99/09/0149, zur gleichlautenden Vorgängerregelung § 4 Abs 3 Z 10 AuslBG). Eine irrige Gesetzesauslegung bzw Unkenntnis über das Erfordernis, eine Beschäftigungsbewilligung einzuholen, wie dies in der Beschwerde in Bezug auf die Beschäftigung bei der R-GmbH unter anderem vorgebracht wurde, vermag die Bewilligungspflicht nicht aufzuheben. Im vorliegenden Fall wurde in der Beschwerde nicht bestritten, dass die objektiven Verstöße gegen die Bewilligungspflicht vorliegen (vgl hier ebenso VwGH 04.04.2001, 99/09/0149). Auf ein Verschulden kommt es hingegen nicht an.
3.2.5. Es kann dem AMS daher nicht entgegengetreten werden kann, wenn diese das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 4 Abs 1 Z 3 AuslBG verneint.
3.3. Die Beschwerde war daher abzuweisen.
Entfall der mündlichen Verhandlung
3.4. In seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr 7.401/04 (Hofbauer/Österreich 2), und vom 3. Mai 2007, Nr 17.912/05 (Bösch/Österreich), hat der EGMR unter Hinweis auf seine frühere Judikatur dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigen. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische Fragen" ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft, und im Zusammenhang mit Verfahren betreffend "ziemlich technische Angelegenheiten" ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige, hingewiesen (vgl. auch die Entscheidung des EGMR vom 13. März 2012, Nr. 13.556/07, Efferl/Österreich; ferner etwa das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2013, Zl. 2010/07/0111, mwN) (VwGH 19.03.2014, 2013/09/0159).
3.4.1. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist im festgestellten Umfang unbestritten und geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Art 6 EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.
3.5. Eine mündliche Verhandlung konnte somit gemäß § 24 Abs 4 VwGVG entfallen.
Zu B)
Revision
3.6. Da die für den vorliegenden Fall relevante Rechtslage durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt ist, ist die Revision nicht zulässig.
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