BVwG L509 1314569-3

L509 1314569-3Bundesverwaltungsgericht28.11.2016

Regest

Aufenthalt im Bundesgebiet, Aufenthaltsberechtigung plus, Dauer,<br/>Deutschkenntnisse, Integration, Rückkehrentscheidung auf Dauer<br/>unzulässig, Verfahrenseinstellung, Zurückziehung

Gesamter Gesetzestext

BVwG L509 1314569-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.11.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L509.1314569.3.00

Spruch

L509 1314569-3/17E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. HUBER-HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Pakistan, vertreten durch RAe Mag. Bischof Mag. Lepschi, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien vom 10.07.2015, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.11.2016.

I.) beschlossen:

A) Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde

hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides gem. §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

B) Die Revision ist gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

II.) zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. des

angefochtenen Bescheides stattgegeben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 FPG im gegenständlichen Verfahren gem. § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist.

Gem. § 55 Abs. 1 AsylG wird XXXX der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

B)

Die Revision ist gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden BF), ein pakistanischer Staatsangehöriger, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 20.04.2006 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Hierzu wurde der BF noch am selben Tag von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt, sowie am 25.04.2006 und 09.08.2007 vom Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen.

Zusammengefasst brachte der BF dabei vor, dass er der schiitischen Minderheit angehöre und aus diesem Grund von den Sunniten, insbesondere den Mitgliedern einer Gruppe namens Eh Le Sunnat bzw. Jamayat Islami belästigt und schikaniert worden sei. Die Sunniten hätten überdies die Polizei auf den BF gehetzt und sei er bereits viermal verhaftet worden. So sei er am XXXX 2005 im Rahmen einer Veranstaltung, bei welcher es zu gewalttätigen Auseinandersetzungen gekommen sei, gemeinsam mit anderen Schiiten von der Polizei festgenommen worden. Ebenso habe man ihn am XXXX 2005 und am XXXX 2006 festgenommen. Der BF sei wegen der Intervention seiner Schwester bzw. dem Dorfvorsteher nach sechs bzw. drei Tagen wieder freigelassen worden. Er habe sich dann kurz in einer anderen Stadt bei Verwandten aufgehalten, dann jedoch wieder zu seiner Landwirtschaft zurückkehren müssen. In seinem Heimatdorf hätten die Sunniten ihm und den anderen Schiiten verboten, in der Moschee zu beten. Als sie dem Gebietsrichter hiervon berichtet hätten, habe sich dieser an die Polizei gewandt, was wiederum Drohungen zur Folge gehabt habe, dass sie den Bericht an den Richter zurücknehmen sollten. Das nächste Mal sei der BF am XXXX 2006 festgenommen und wiederum nach Intervention seiner Schwester nach drei Tagen freigelassen worden. Die Festnahmen seien ohne Vorhandensein eines FIR erfolgt und habe es keinerlei Eintragungen gegen den BF gegeben. Ebenso wenig liege ein offizieller Haftbefehl vor. Während der Haft sei der BF zudem von den Polizisten geschlagen worden.

Aus Angst davor, dass ihn die gegnerische Gruppierung oder die Polizei umbringen werden, habe der BF das Land verlassen.

Vom BF wurden zudem Ärztebriefe und Befunde des Krankenhauses der Barmherzigen Brüder in Wien, eine Bestätigung des Fonds Soziales Wien hinsichtlich der Krankenversicherung, ein Schreiben der Stadt Wien hinsichtlich der Meldung im Melderegister des BF sowie Auszüge aus dem Zentralen Melderegister in Vorlage gebracht.

2. Der Antrag des BF wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.08.2007, Zl. 06 04.304-BAW, gem. § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen, der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG nicht zugesprochen, sowie gem. § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG die Ausweisung des BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan verfügt.

Die gegen diesen Bescheid fristgemäß erhobene Beschwerde wurde vom Unabhängigen Bundesasylsenat mit Bescheid vom 05.10.2007, Zl. 314.569-1/2E-X/47/07, gem. § 63 Abs. 5 AVG wegen eines Zustellmangels des angefochtenen Bescheides als unzulässig zurückgewiesen.

In weiterer Folge wurde der Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.08.2007 zwecks (neuerlicher) Zustellung am 29.10.2007 im Akt hinterlegt.

3. Am 12.06.2008 brachte der BF einen Asylantrag ein, den er auf seine bereits vorgetragenen Gründe sowie seine Erkrankung stützte.

In weiterer Folge stellte sich heraus, dass auch der zweite Zustellversuch des Bescheides vom 22.08.2007 durch Hinterlegung im Akt wegen einer übersehenen Meldeadresse des BF mangelhaft und damit das Verfahren zum ersten Antrag auf internationalen Schutz noch nicht abgeschlossen war, sodass von einem nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren zum Antrag auf internationalen Schutz vom 20.04.2006 auszugehen war.

4. Am 25.07.2008 erfolgte eine weitere Einvernahme des BF vor dem Bundesasylamt, wobei der BF seine Fluchtgründe im Wesentlichen wiederholte und zusätzlich angab, die Situation in Pakistan sei schlimmer geworden, was er von seiner Schwester erfahren habe. Zu seiner gesundheitlichen Situation führte der BF aus, dass er in Österreich wegen eines Leistenbruches und einer Blinddarmreizung behandelt worden, es liege auch TBC vor und sei er auch wegen eines Tumors operiert worden.

5. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.07.2008, Zl. 06 04.304-BAW, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan abgewiesen (Spruchpunkt II. und der BF gem. § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen.

Die dagegen fristgemäß erhobene Beschwerde des BF wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 16.10.2012, Zl. E 13 314.569-2/2008-5E gem. § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

6. Am 20.06.2013 wurde der BF erneut vom Bundesasylamt niederschriftlich befragt.

Dabei führte er aus, dass es in Pakistan ständig religiöse Streitereien gegeben habe, weswegen er das Land verlassen habe. Der BF habe eine Milchwirtschaft gehabt und habe die Schiiten (finanziell) unterstützt, was den Sunniten nicht gepasst habe. Sie hätten den BF immer wieder von der Polizei festnehmen lassen. Dies sei drei- bis viermal passiert. Die Polizisten hätten den BF dann ein bisschen geschlagen, weil sie Geld wollten, dies sei alles gewesen.

7. Am 05.08.2013 langte beim Bundesasylamt eine polizeichefärztliche Stellungnahme hinsichtlich der gesundheitlichen Situation des BF ein.

8. Am 11.03.2015 wurde der BF vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich befragt.

Dabei führte der BF eingangs aus, dass er in ärztlicher Behandlung sei und Medikamente, unter anderem für Blutbildung bzw. Schmerzmittel und Vitamintabletten, nehme.

In Österreich sei er als Zeitungsverteiler tätig und könne er von seinem Verdienst leben. Zudem gehe er täglich in eine Moschee, wo er auch freiwillig ohne Bezahlung als Reinigungskraft arbeite.

Der BF sei in Pakistan von der Polizei verfolgt worden, weil er Schiite und Anhänger der schiitischen Gruppierung "Ahle Shia" gewesen sei. Durch die Medien habe er erfahren, dass die Situation für Schiiten noch schlimmer geworden sei und die Anschläge zugenommen hätten. Der BF sei gezielt verfolgt worden, weil er seine Organisation auch finanziell unterstützt habe. Bei einer Rückkehr nach Pakistan würde er wieder dieselben Probleme haben wie damals. Es seien auch andere Leute als der BF festgenommen worden und hätten sie Bestechungsgelder zahlen müssen, um wieder freizukommen. Die genauen Daten, wann er festgenommen worden sei, kenne der BF nicht. Er sei zu verschiedenen Polizeistationen gebracht worden, wisse aber nicht, zu welchen.

9. Am 23.06.2015 langte beim Bundesasylamt neuerlich eine polizeichefärztliche Stellungnahme hinsichtlich der gesundheitlichen Situation des BF ein.

10. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 10.07.2015, Zl. XXXX , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan abgewiesen (Spruchpunkt II.). Dem BF wurde weiters gem. §§ 57 und 55 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gem. § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I NR. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen. Gem. § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung nach Pakistan gem. § 46 FPG zulässig ist. Die Frist für die freiwillige Ausreise des BF betrage gem. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III.).

Beweiswürdigend wurde vom BFA zusammengefasst ausgeführt, dass das Vorbringen des BF als unglaubwürdig und widersprüchlich erscheine und davon auszugehen sei, dass dieses aufgrund der detailarmen Schilderung einem gedanklichen Konstrukt des BF entsprungen sei. Viel eher habe es den Anschein, dass der BF den Asylantrag gestellt habe, um seinen Aufenthalt im Bundesgebiet zu verlängern und den Maßnahmen eines illegalen Aufenthaltes zu entgehen.

11. Mit Verfahrensanordnung vom 10.07.2015 wurde dem BF gem. § 52 Abs. 1 BFA-VG für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

12. Gegen diesen Bescheid des BFA wurde vom rechtsfreundlichen Vertreter des BF mit Schriftsatz vom 28.07.2015 fristgerecht vollumfängliche Beschwerde erstattet.

Darin wurde ausgeführt, dass das Verfahren des BF nunmehr bereits 9 Jahre dauern würde und ihm dies nicht zuzurechnen sei. Es liege auf der Hand, dass er bei einer 8 Jahre nach seiner Einreise stattfindenden Befragung nicht mehr so viele Details angeben könne. Sein Vorbringen bei den ersten Einvernahmen sei jedoch detailliert und substantiiert gewesen. Es liege kein, wie von der belangten Behörde angeführt, sehr kurzer Aufenthalt des BF im Bundesgebiet vor, sondern sei die Verfahrensdauer von 9 Jahren alleine von dieser zu verantworten. Zudem sei der BF selbsterhaltungsfähig.

13. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.10.2015 wurde der rechtsfreundliche Vertreter des BF aufgefordert, im Hinblick auf ein in Österreich bestehendes Privat- und Familienleben des BF iSd Art. 8 EMRK dessen derzeitige Lebenssituation umfassend darzustellen sowie die entsprechenden Nachweise vorzulegen und wurde dieser Aufforderung mit 16.11.2015 entsprochen.

14. In weiterer Folge wurde vom rechtsfreundlichen Vertreter bekanntgegeben, dass der BF im Hinblick auf die Erfüllung des Modul 1 der Integrationsvereinbarung beabsichtige, eine entsprechende Deutschprüfung zu absolvieren. Daran anknüpfend wurden zunächst eine Anmeldung für einen Deutsch Integrationskurs A2 vorgelegt, weiters eine Prüfungsanmeldebestätigung und langte schließlich am 03.10.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eine Bestätigung vom 27.09.2016 ein, wonach der BF die Prüfung "ÖSD Zertifikat A2" "gut bestanden" habe.

15. Das Bundesverwaltungsgericht hat für den 25.11.2016 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumt und dazu den BF und seinen rechtsfreundlichen Vertreter, einen Vertreter des BFA und einen Dolmetscher für die Sprache Urdu geladen. Die Beschwerdeverhandlung wurde in Anwesenheit der Geladenen, mit Ausnahme eines Vertreters der belangten Behörde, durchgeführt. Die belangte Behörde verzichtete mit Schreiben vom 31.10.2016 auf die Teilnahme eines informierten Vertreters und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

16. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde vom rechtsfreundlichen Vertreter des BF die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides zurückgezogen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF ist Staatsangehöriger von Pakistan und reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Seit dem verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz vom 20.04.2006 ist er durchgängig legal auf Grundlage einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz im österreichischen Bundesgebiet aufhältig.

Die lange Verfahrensdauer ist ihm nicht anzulasten.

Der BF bestreitet seinen Lebensunterhalt aktuell als selbständiger Zeitungszusteller, bezieht keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung und ist strafgerichtlich unbescholten.

In Österreich musste sich der BF einer Magenoperation unterziehen und leidet seitdem an Schmerzen bzw. ist auf Medikamente angewiesen. Aufgrund seiner gesundheitlichen Situation war es ihm nicht möglich, seine Mitgliedschaft bei einer Cricket Mannschaft in Österreich fortzusetzen.

Der BF hat am 17.09.2016 das "ÖSD Zertifikat A2" mit gutem Erfolg bestanden. Aktuell besucht er einen Deutschkurs für das Niveau B1.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den gegenständlichen Verfahrensakt, sowie durch persönliche Befragung des BF in der am 25.11.2016 durchgeführten öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung.

Der festgestellte Sachverhalt ist als unstrittig anzusehen, zumal sich dieser aus den vom BF im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Unterlagen ergibt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingerichtet. Gemäß § 3 Abs. 2 BFA-G obliegt dem BFA u.a. die Erteilung von Aufenthaltstiteln aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen iSd 7. Hauptstücks des AsylG 2005 und die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen iSd 8. Hauptstücks des FPG.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG idgF sowie § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Zu Spruchpunkt I.)

A)

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gem. § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.

Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde im Zuge der mündlichen Verhandlung am 25.11.2016 ist der Bescheid des BFA vom 10.07.2015, Zl. XXXX , hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. rechtskräftig geworden und war daher das diesbezügliche Verfahren mit Beschluss einzustellen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. So führte der Verwaltungsgerichtshof im Rechtssatz Nummer 2 zu Fr 2014/20/0047 vom 29.04.2015 aus, dass die Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat.

Zu Spruchpunkt II.)

Da durch die Zurückziehung der Beschwerde zu den Spruchpunkten I. und II. des Bescheides des BFA diese in Rechtskraft erwachsen sind, war lediglich über die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu entscheiden.

A)

In § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG wird festgehalten, dass eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden ist, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird, sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

Dadurch, dass durch die Zurückziehung der Beschwerde zu den Spruchpunkten I. und II. die entsprechend negative Entscheidung des BFA in Rechtskraft erwachsen ist, liegt eine im Ergebnis mit § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG vergleichbare Situation vor.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG bestimmt zum Schutz des Privat- und Familienlebens Folgendes:

§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.

Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfSlg. 18.224/2007, 18.135/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).

Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR 27. 10. 1994, Kroon u.a. gg. die Niederlande, ÖJZ 1995, 296; siehe auch VfGH 28. 6. 2003, G 78/00)

Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua gg Lettland, Nr. 60654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).

Dass der Aufenthalt nur aufgrund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung rechtmäßig ist, mindert das Gewicht der privaten Interessen, die aus einer in dieser Zeit vollzogenen Integration resultieren. Mit Zunahme der Aufenthaltsdauer tritt aber auch der Aspekt des aufenthaltsrechtlichen Status zunehmend in den Hintergrund, sodass in diesem Zeitraum entstandene persönliche oder gar familiäre Bindungen sich auf die Interessenabwägung mitunter entscheidend zugunsten einer Abstandnahme von der Ausweisung auswirken können. Dies setzt naturgemäß voraus, dass keine besonderen Umstände zulasten des Asylwerbers hinzukommen, wie z.B. strafgerichtliche Verurteilungen.

Der Aspekt der Bindungen zum Heimatstaat steht in direkter Beziehung zur Integration im Bundesgebiet: Je länger der Aufenthalt im Gastland, desto stärker wird der Verlust an Bindungen zum Heimatland sein. Mit der Abnahme von Bindungen zum Herkunftsstaat wird in der Regel auch der Integrationsgrad im Bundesgebiet zunehmen. Das Fehlen jeglicher Verwandter und sonstiger Bezugspersonen im Heimatland wird ebenso wie der zwischenzeitlich eingetretene Verlust der Sprache des Heimatlandes für die Frage der Zumutbarkeit einer Reintegration maßgebliche Bedeutung erlangen (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 858 f.).

Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, können Ausweisungen bzw. Rückkehrentscheidungen ausnahmsweise auch nach über zehn Jahre dauernden Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen werden (VwGH 10.12.2013, 2012/22/0129).

Zur Entscheidung im gegenständlichen Fall:

Vor dem Hintergrund der in § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG idgF normierten Integrationstatbestände, die zur Beurteilung eines schützenswerten Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK zu berücksichtigen sind, ist in der gegenständlichen Rechtssache der Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF nicht durch die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen gerechtfertigt.

Zunächst ist insbesondere hervorzuheben, dass sich der BF zum Entscheidungszeitpunkt bereits seit mehr als zehn Jahren im österreichischen Bundesgebiet aufhält und schon aufgrund dieser langen Aufenthaltsdauer entsprechend der oben zitierten Judikatur vom Vorliegen eines erheblichen privaten Interesses des BF am Verbleib im Bundesgebiet auszugehen ist. Dass der BF in dieser Zeit überhaupt keine integrativen Maßnahmen gesetzt hat, ist, wie nachstehend ausgeführt, nicht ersichtlich.

Bei dem gegenständlichen Asylantrag handelt es sich zudem um den einzigen Antrag des BF, Folgeanträge wurden nicht gestellt. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch, dass zwischen der Asylantragstellung des BF am 20.04.2006 und der gegenständlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes mehr als zehn Jahre vergangen sind. Dass dies auf eine schuldhafte Verzögerung des BF zurückzuführen wäre, ist nicht ersichtlich und ist ihm die lange Verfahrensdauer daher nicht anzulasten.

Vor allem kann entgegen den Ausführungen des BFA im gegenständlich angefochtenen Bescheid nicht von einem "sehr kurzen Aufenthalt im Bundesgebiet" ausgegangen werden.

Der BF verfügt in Österreich zwar über keine verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte, hat jedoch erkennbare Anstrengungen unternommen, um sich in Österreich unter den gegebenen Umständen zu integrieren.

So hat der BF bereits ab 2007 lediglich eine Teilleistung aus der Grundversorgung für hilfsbedürftige Fremde in Anspruch genommen (und selbst dies nicht durchgängig, wie aus dem entsprechenden Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem ersichtlich ist) und davon abgesehen im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten seinen Lebensunterhalt selbständig bestritten und ist aktuell als selbständiger Zeitungszusteller tätig. Derzeit bezieht er überhaupt keine Leistungen mehr aus der Grundversorgung. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass der BF auch weiterhin selbst für seinen Lebensunterhalt aufkommen kann.

Der BF hat seinen Lebensmittelpunkt in Österreich. Er war Mitglied in einer Cricket Mannschaft, war jedoch gezwungen, diese Mitgliedschaft aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme zu beenden.

Weiters war er während seines langjährigen Aufenthaltes in Österreich bemüht, die deutsche Sprache zu erlernen und hat einen Sprachkurs bzw. die entsprechende Prüfung für die Sprache Deutsch auf dem Niveau A2 positiv absolviert und besucht aktuell einen Sprachkurs für das Niveau B1.

Zwar hat der BF auch in Pakistan noch Verwandte (drei Schwestern), zu denen auch Kontakt besteht, doch ist der Grad der Beziehungen zu diesen schon alleine dadurch herabgesetzt, dass sich der BF nunmehr seit über 10 Jahren in Österreich aufhält. Dieser durchgängige, langjährige Aufenthalt des BF in Österreich war jedenfalls im Hinblick auf die Bindungen zu Österreich sowie zum Herkunftsstaat entsprechend der oben zitierten Judiaktur zu berücksichtigen.

Schließlich ergibt sich aus all den dargelegten Umständen unzweifelhaft, dass der BF einige der oben angeführten Kriterien, die bei der Abwägung der betroffenen Interessen maßgeblich zu berücksichtigen sind, erfüllt und diese auch die öffentlichen Interessen an der Ausweisung überwiegen.

Es wird nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften im Rahmen einer Güterabwägung grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt, doch ist im gegenständlichen Fall aus den eben dargelegten Gründen in einer Gesamtschau und Abwägung aller Umstände das private Interesse an der - nicht nur vorübergehenden - Fortführung des Privat- und Familienlebens des BF dennoch höher zu bewerten, als das öffentliche Interesse an einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme. So ist auch keine ausreichende Rechtfertigung zu erkennen, warum öffentliche Interessen es zwingend erfordern würden, dass der BF Österreich verlassen müsste.

Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher zu dem Ergebnis, dass eine Rückkehrentscheidung gegen den BF unzulässig ist. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass die drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind und es war daher gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung gegen den BF auf Dauer unzulässig ist.

Zum Aufenthaltstitel gem. § 55 AsylG:

Gemäß § 58 Abs.2 AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist gemäß Abs. 2 eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist gemäß § 14a Abs. 4 NAG erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Deutsch-Integrationskurs besucht und einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über den erfolgreichen Abschluss des Deutsch-Integrationskurses vorlegt (Z 1), einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 NAG vorlegt (Z 2), über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I 120, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht (Z 3) oder einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte" gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 NAG besitzt (Z 4).

Das Modul 1 dient gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 NAG dem Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache zur vertieften elementaren Sprachverwendung. Die näheren Bestimmungen zu den Inhalten der Module 1 und 2 hat gemäß § 14 Abs. 3 NAG der Integrationsvereinbarung der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen. Ziel des Deutsch-Integrationskurses (Modul 1 der Integrationsvereinbarung) ist gemäß § 7 Abs. 1 Integrationsvereinbarungs-Verordnung die Erreichung des A2-Niveaus des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, wie im Rahmencurriculum für Deutsch-Integrationskurse (Anlage A) beschrieben. Den Abschluss des Deutsch-Integrationskurses bildet gemäß § 7 Abs. 2 leg. cit. eine Abschlussprüfung, zumindest auf dem A2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, durch den ÖIF. Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß §§ 14a Abs. 4 Z 2 oder 14b Abs. 2 Z 1 gelten gemäß § 9 Abs. 4 leg. cit. Zeugnisse des ÖIF nach erfolgreichem Abschluss einer Prüfung auf A2-Niveau oder B1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.

Durch die erfolgreiche Absolvierung der Prüfung für die Sprache Deutsch auf dem Niveau A2 hat der BF den Nachweis über die Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung gem. § 14a Abs. 4 Z 2 NAG (Österreichisches Sprachdiplom Deutsch über ausreichende Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen im Sinne des § 9 Abs. 1 Integrationsvereinbarungs-Verordnung) erbracht.

Dem BF war daher spruchgemäß eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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