BVwG W239 2137494-1

W239 2137494-1Bundesverwaltungsgericht25.11.2016

Regest

Beschwerdelegimitation, Mängelbehebung, Verbesserungsauftrag,<br/>Vollmacht, Zurückweisung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W239 2137494-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.11.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W239.2137494.1.00

Spruch

W239 2137494-1/7E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Theresa BAUMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde von Diakonie Flüchtlingsdienst GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.09.2016, Zl. XXXX, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 10 AVG sowie § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. XXXX, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte im Bundesgebiet am 20.04.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Zuge der Erstbefragung am 21.04.2016 gab der Antragsteller vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes an, dass er im Jahr 1999 in Afghanistan geboren worden sei. Zu seiner Reiseroute führte er aus, über den Iran, die Türkei, Bulgarien, Serbien und Ungarn bis nach Österreich gelangt zu sein. Betreffend den Beschwerdeführer liegt zu Ungarn ein EURODAC-Treffer der Kategorie 1 (Asylantragstellung) vom 15.04.2016 vor.

In der Folge richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 11.05.2016 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin-III-VO) gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Ungarn. Mit Schreiben vom 19.05.2016 erklärten die ungarischen Dublin-Behörden, sich mangels eindeutiger Abklärung der Voll- bzw. Minderjährigkeit des Antragstellers vorerst nicht zuständig zu erachten.

Aus einem vom BFA in Auftrag gegebenen Gutachten zur Altersfeststellung ergibt sich für den Antragsteller als errechnetes fiktives Geburtsdatum der 18.12.1997. Zum Zeitpunkt der Asylantragstellung am 20.04.2016 kann laut dem Gutachten von einem Mindestalter von 18,34 Jahren und somit von der Volljährigkeit des Antragstellers ausgegangen werden.

Gestützt auf das Gutachten stellte das BFA mit Verfahrensanordnung vom 14.07.2016 die Volljährigkeit des Antragstellers fest. Damit erlosch die bestehende Funktion des Rechtsberaters (ARGE Rechtsberatung) als gesetzlicher Vertreter.

Ungarn stimmte der Rückübernahme des Antragstellers letztlich mit Schreiben vom 15.07.2016 zu.

2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 27.09.2016 wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Ungarn gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin-III-VO für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei (Spruchpunkt I.). Zudem wurde gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG gegen den Antragsteller die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG die Abschiebung des Antragstellers nach Ungarn zulässig sei (Spruchpunkt II.).

Mit Verfahrensanordnung vom 28.09.2016 wurde dem Antragsteller gemäß § 63 Abs. 2 AVG die "ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe" als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

3. Mit Schriftsatz vom 12.10.2016 erhob die Diakonie Flüchtlingsdienst GmbH (ARGE Rechtsberatung) unter Hinweis auf eine "Vollmacht im Anhang" die gegenständliche Beschwerde, ohne die Vollmacht jedoch zu übermitteln. Die Beschwerde war auch nicht vom Antragsteller unterschrieben.

Die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erfolgte am 18.10.2016. Eine Nachfrage beim BFA ergab, dass auch dort die Vollmacht nicht vorgelegt wurde.

4. Mit Verfahrensanordnung vom 28.10.2016 wurde dem Einschreiter (Diakonie Flüchtlingsdienst GmbH) unter Hinweis auf die relevanten Gesetzesbestimmungen der Auftrag erteilt, die Beschwerde binnen einer Woche dahingehend zu verbessern, dass das Vollmachtverhältnis, aufgrund dessen für den Antragsteller eingeschritten wurde, nachgewiesen werde. Zugleich wurde darauf hingewiesen, dass das Rechtsmittel andernfalls gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen werde.

Der Verbesserungsauftrag wurde dem Einschreiter nachweislich am 02.11.2016 zugestellt (Protokoll zur Zustellung im Akt). Dem Bundesverwaltungsgericht wurde bis dato keine Vollmacht übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Festgestellt wird der eben dargelegte Verfahrensgang. Insbesondere wird festgestellt, dass der volljährige Antragsteller zum Beschwerdezeitpunkt nicht von der Diakonie Flüchtlingsdienst GmbH vertreten war. Dennoch wurde die Beschwerde von der Diakonie Flüchtlingsdienst GmbH eingebracht.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus dem Umstand, dass der Beschwerde ursprünglich keine Vollmacht beigelegt war und ein etwaiges Vollmachtverhältnis zwischen Antragsteller und Einschreiter über Aufforderung auch nachträglich nicht nachgewiesen wurde. Die bloße amtswegige Beigebung der "ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe" als Rechtsberater lässt für sich genommen ebenso wenig auf ein aufrechtes Vollmachtverhältnis zwischen dem Antragsteller und dem Einschreiter schließen.

Dass der Antragsteller volljährig ist, lässt sich aus dem vom BFA in Auftrag gegebenen Gutachten zur Altersfeststellung entnehmen. Von daher kommt der Einschreiter auch als gesetzlicher Vertreter des Antragstellers nicht (mehr) in Betracht.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit mangels spezieller Bestimmungen Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Eine Zurückweisung durch Beschluss hat etwa im Falle des Fehlens der Parteistellung zu erfolgen (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2013, § 28 K 2).

Gemäß § 10 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) können sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk.

Wie festgestellt, brachte der Einschreiter die gegenständliche Beschwerde ohne Nachweis einer schriftlichen Vollmacht für den Antragsteller ein.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Nichtvorlage einer schriftlichen Vollmacht gemäß § 10 Abs. 2 AVG ein iSd § 13 Abs. 3 AVG behebbares Formgebrechen dar (vgl. etwa VwGH 13.10.2011, 2010/22/0093).

Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Fehlen einer Vollmacht kein verbesserungsfähiges Formgebrechen im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG darstellt, da nur der Mangel des Nachweises, nicht aber der Mangel der Bevollmächtigung selbst behebbar ist (VwGH 19.02.2014, 2011/10/0014).

Die Frist zur Verbesserung der eingebrachten Beschwerde ließ der Einschreiter ungenützt verstreichen. Mangels schriftlichen Nachweises einer Vollmacht zur Erhebung der Beschwerde im Namen des Antragstellers im Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung konnte die Beschwerde nicht dem Antragsteller zugerechnet werden. Da eine Eingabe bis zum Nachweis der Bevollmächtigung dem Einschreiter zuzurechnen ist, ist diese als vom Einschreiter im eigenen Namen eingebracht zu behandeln (vgl. VwGH 22.05.2012, 2008/04/0208). Da der Einschreiter jedoch nicht Adressat des von ihm angefochtenen Bescheides ist, fehlt diesem mangels Parteistellung im Verwaltungsverfahren die Legitimation zur Einbringung der gegenständlichen Beschwerde im eigenen Namen.

Der Diakonie Flüchtlingsdienst GmbH kommt im gegenständlichen Verfahren weder eine eigene Beschwerdelegitimation zu, noch hat sie ihre Befugnis zur Beschwerdeerhebung im Namen des Antragstellers dargelegt. Da den gesetzlichen Formvorschriften für die Erhebung eines Rechtsmittels auch nach erteiltem Verbesserungsauftrag nicht entsprochen wurde, war gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG vorzugehen und das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der gewährten Verbesserungsfrist als unzulässig zurückzuweisen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die entsprechende Judikatur wurde oben unter Punkt A) angeführt. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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