BVwG W215 1416651-2

W215 1416651-2Bundesverwaltungsgericht25.11.2016

Regest

anpassungsfähiges Alter, Interessenabwägung, öffentliche Interessen,<br/>Resozialisierung, Rückkehrentscheidung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W215 1416651-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.11.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W215.1416651.2.00

Spruch

W215 1416642-2/28E

W215 1416643-2/24E

W215 1416651-2/17E

W215 1416647-2/17E

W215 1416649-2/17E

W215 1416645-2/17E

W215 2115400-1/18E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

I. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. STARK als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1) XXXX , geb. XXXX ,

  1. XXXX , geb. XXXX , 3) XXXX , geb. XXXX , 4) XXXX , geb. XXXX , 5)

XXXX , geb. XXXX und 6) XXXX , geb. XXXX , alle Staatsangehörigkeit Russische Föderation, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 18.09.2015, Zahlen 1) 800233501-1833221, 2) 800612307-1281709, 3) 800233610-1833230, 4) 800233708-1833248, 5) 800612405-1281695, und 6) 800612503-1282687, nach Durchführung mündlicher Verhandlungen am 10.12.2015, 26.02.2016 und 11.03.2016 zu Recht erkannt:

I. A)

Die Beschwerden werden gemäß § 55 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG), in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, § 57 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015,

§ 10 Abs. 1 Z 3 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, § 9 BFA-Verfahrensgesetz,

BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015,

§ 52 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG), in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, und § 55 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, als unbegründet abgewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. STARK als Einzelrichterin über die Beschwerde von 7) XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.09.2015, Zahl 1047758609-140275943, nach Durchführung mündlicher Verhandlungen am 10.12.2015, 26.02.2016 und 11.03.2016 zu Recht erkannt:

II. A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012,

§ 8 Abs. 1 Z 1 AsylG, § 55 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, § 57 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012,

§ 9 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, § 52 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, und § 55 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist jeweils gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

I.1. Die Erst- und Zweitbeschwerdeführer sind die Eltern der minderjährigen Dritt- bis Siebtbeschwerdeführer. Der Erstbeschwerdeführer reiste mit den Dritt- und Viertbeschwerdeführern illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 15.03.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Zweitbeschwerdeführerin und die Fünft- und Sechstbeschwerdeführer stellten nach deren illegaler Einreise am 12.07.2010 Anträge auf internationalen Schutz. Im Jahr 2014 wurde die Siebtbeschwerdeführerin im österreichischen Bundesgebiet geboren.

Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 1) 15.11.2010, Zahl 10 02.335-BAG,

  1. 15.11.2010, Zahl 10 06.123-BAG, 3) 12.11.2010, Zahl 10 02.336-BAG, 4) 12.11.2010, Zahl 10 02.337-BAG, 5) 12.11.2010, Zahl 10 06.124-BAG, und 6) 12.11.2010, Zahl 10 06.125-BAG, wurden die Anträge der Erst- bis Sechstbeschwerdeführer auf internationalen Schutz in Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 iVm mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und in Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen und diese in Spruchpunkt III. der Bescheide gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.

Die dagegen erhobenen Beschwerden wurden, nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung, vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnissen jeweils vom 25.03.2015, Zahlen 1) W129 1416642-1/12E,

  1. W129 1416632-1/9E,

  2. W129 1416651-1/4E, 4) W129 1416647-1/4E, 5) W129 1416649-1/4E, und

  3. W129 1416645-1/4E, hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. der Bescheide des Bundesasylamtes gemäß § 3 AsylG und § 8 AsylG als unbegründet abgewiesen. Spruchpunkte III. der angefochtenen Bescheide wurden aufgehoben und die Verfahren gemäß § 75 Abs. 20 AsylG zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Die Revision wurde jeweils gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt. Hinsichtlich der Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung wurde jeweils ausgeführt, dass die Beschwerdeführer nicht selbsterhaltungsfähig seien und von der Grundversorgung leben würden. Die Beschwerdeführer hätten niemals ein nicht auf das Asylverfahren gegründete Aufenthaltsrecht in Österreich gehabt und würden in keinem Abhängigkeitsverhältnis zu in Österreich aufhältigen Personen stehen. Eine Rückkehr der Beschwerdeführer in ihre Heimat sei zumutbar, da Anknüpfungspunkte vorhanden seien.

I.2. Nachdem die Siebtbeschwerdeführerin im Bundesgebiet geboren wurde, stellte ihre gesetzliche Vertretung mit Schriftsatz vom 11.12.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz für diese.

I.3. Im fortgesetzten Verfahren der Erst- bis Sechstbeschwerdeführer wurde am 15.09.2015 eine Einvernahme der Erst- und Zweitbeschwerdeführer zu ihrer gesundheitlichen und familiären Situation im Bundesgebiet und Angehörigen im Herkunftsstaat beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl abgehalten.

I.4. Im fortgesetzten Verfahren wurde mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.09.2015, Zahlen 1) 800233501-1833221, 2) 800612307-1281709, 3) 800233610-1833230, 4) 800233708-1833248, 5) 800612405-1281695, und

  1. 800612503-1282687, den Erst- bis Sechstbeschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Erst- bis Sechstbeschwerdeführer in die Russische Föderation gemäß

§ 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. In den Begründungen wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Erst- bis Sechstbeschwerdeführer außerhalb der Kernfamilie keine Angehörigen im Bundesgebiet hätten, zu denen sie in einem Abhängigkeitsverhältnis stünden. Diese seien von Leistungen aus der Grundversorgung abhängig und nicht am Arbeitsmarkt integriert. Die Beschwerdeführer hätten im Herkunftsstaat Angehörige und eine Wohnmöglichkeit. Es würde keine nachhaltige Integration vorliegen, die schwerer wiegen würde als das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.09.2015, Zahl 1047758609-140275943, wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Siebtbeschwerdeführerin vom 11.12.2014 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Siebtbeschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. In der Begründung des Bescheides wurde zusammengefasst ausgeführt, dass bei der im Bundesgebiet geborenen Siebtbeschwerdeführerin ein Familienverfahren vorliege und in ihrem Fall keinem Familienmitglied der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei. Für die Siebtbeschwerdeführerin seien keine von den Eltern unabhängigen Gründe für die Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz geltend gemacht worden. Bezüglich der Rückkehrentscheidung wurde auf die Ausführungen in den Bescheiden der Eltern verwiesen.

Gegen diese Bescheide wurde fristgerecht gegenständliche Beschwerden erhoben und nach Darstellung des Verfahrensgangs und Abdruck einzelner Gesetzesbestimmungen des AVG, AsylG und FPG sowie der EMRK zusammengefasst ausgeführt, die belangte Behörde habe keine einzelfallbezogene Interessenabwägung durchgeführt, wie es der Verfassungsgerichtshof verlange. Die belangte Behörde habe zudem einerseits Feststellungen getroffen, welche nicht durch das Ermittlungsverfahren gedeckt seien, andererseits aktenwidrige Feststellungen. Bei Einhaltung der Verfahrensvorschriften wäre die belangte Behörde zu dem Ergebnis gelangt, dass eine Rückkehrentscheidung sämtlicher Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig wäre. Die Beschwerdeführer seien seit 15.03. bzw. 12.07.2010 durchgehend legal im Bundesgebiet aufhältig und damit mehr als fünf Jahre. Die Asylverfahren hätten damit mehr als viereinhalb bzw. fünf Jahre in Anspruch genommen, die Verfahren hinsichtlich der Rückkehrentscheidung die Entscheidungsfrist beinahe zur Gänze aufgebraucht, was auf kein Verschulden der Beschwerdeführer zurückzuführen sei, sondern ausschließlich der staatlichen Sphäre. Das Wissen um die beschränkte Aufenthaltsdauer habe damit in den Hintergrund zu treten. Dass die österreichischen Behörden die Entscheidungsfrist verletzt hätten, könne den Beschwerdeführern nicht zum Nachteil gereichen. Die Feststellung der Behörde, die Dauer des Aufenthaltes der Beschwerdeführer sei keinesfalls in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet, sei aktenwidrig. Bei richtiger Feststellung und Würdigung hätte die Behörde zum Ergebnis kommen müssen, dass eine überlange Verfahrensdauer hinsichtlich sämtlicher Beschwerdeführer vorliege. Die belangte Behörde verkenne, dass Asylwerber im österreichischen Bundesgebiet äußerst eingeschränkt einer legalen Beschäftigung nachgehen könnten. Die Beschwerdeführer seien bis dato keiner Beschäftigung nachgegangen, was aber weder auf Arbeitsunfähigkeit noch auf Arbeitsunwilligkeit beruhe, sondern auf den eng abgesteckten Grenzen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes. Dies habe die belangte Behörde nicht gehörig gewichtet. Die Erst- und Zweitbeschwerdeführer würden über mannigfaltige freundschaftliche Beziehungen zu österreichischen Staatsbürgern verfügen, was unberücksichtigt geblieben sei. Die freundschaftlichen Verhältnisse seien nicht einmal ansatzweise in die Interessenabwägung einbezogen worden, obwohl die Beschwerdeführer auch Unterstützungsschreiben der örtlichen Bevölkerung samt Bürgermeister vorgelegt hätten. Die Beschwerdeführer hätten auch Ausführungen zur Vereinstätigkeit gemacht, da mehrere Familienmitglieder in einem Sportverein aktiv seien. Mehrere der minderjährigen Beschwerdeführer seien in der Jugendmannschaft als Spieler gemeldet und aktiv, die Erst- und Zweitbeschwerdeführer seien bei den Spielen und würden dabei Freundschaften pflegen. Diesbezüglich sei der Behörde abermals Aktenwidrigkeit vorzuwerfen, da diese keine Vereinsmitgliedschaft gesehen habe. Es sei dem Akt nicht zu entnehmen, dass den Beschwerdeführern die Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt worden sei, was eine Verletzung eines elementaren Verfahrensgrundsatzes bedeute. Die belangte Behörde habe eine unzureichende und unverhältnismäßige Interessenabwägung vorgenommen. Der Beschwerde angeschlossen waren ein Konvolut an Schul- und Kursbesuchsbestätigungen, eine Bestätigung der Sportunion XXXX vom 04.10.2014, ein Konvolut an Briefen der Klassenkameraden und Unterstützungsschreiben befreundeter österreichischer Staatsangehöriger sowie der Unterkunftgeber, ein Schreiben der Sportunion Raiffeisenbank XXXX vom Juni 2013, 21.04.2015 und 29.04.2015, des Elternvereins der Volksschule XXXX vom 29.04.2015, eine Bestätigung einer Privatperson vom 01.07.2015, der Marktgemeinde XXXX vom 22.04.2015 und 08.09.2015 sowie ein Arbeitsvorvertrag vom 15.09.2015. Die Beschwerdeführer beantragten die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig zu erklären, in eventu die angefochtenen Bescheide aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

I.5. Die Beschwerdevorlagen vom 06.10.2015 langten am 07.10.2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurden der zur Entscheidung berufenen Gerichtsabteilung zugewiesen.

Am 13.10.2015 erreichte das Bundesverwaltungsgericht ein Schriftsatz der Beschwerdeführer im Wege ihres Rechtsvertreters, in welchem Bestätigungen der Neuen Mittelschule XXXX vom 05.10.2015 hinsichtlich des Dritt- und Viertbeschwerdeführers, der Volksschule XXXX vom 20.09.2015 für die Fünftbeschwerdeführerin, des Kindergartens XXXX vom 25.09.2015 für den Sechstbeschwerdeführer und Unterstützungsschreiben von Privatpersonen in Vorlage gebracht wurden.

Für den 10.12.2015 wurde zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes eine öffentliche mündliche Verhandlung im Bundesverwaltungsgericht anberaumt, zu welcher die Erst- und Zweitbeschwerdeführer erschienen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurde ordnungsgemäß geladen, hatte sich jedoch bereits mit Schreiben vom 13.11.2015 für die Verhandlung entschuldigt. Die Verhandlung fand infolge Abwesenheit eines Rechtsberaters nicht statt.

Am 18.02.2016 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Schriftsatz ein, mit welchem eine Deutschkursbesuchsbestätigung für die Zweitbeschwerdeführerin vom 12.02.2016, für den Erstbeschwerdeführer vom 15.02.2016, eine Bestätigung über die Teilnahme an einem Erste-Hilfe-Kurs vom 25.11.2015 für den Erstbeschwerdeführer und ein Dienstausweis des Österreichischen Roten Kreuzes, lautend auf den Erstbeschwerdeführer, vorgelegt wurden. Im Schriftsatz wurde zusammengefasst ausgeführt, dass das Privatleben der Beschwerdeführer an Schutzwürdigkeit gewonnen habe, da der Erstbeschwerdeführer nunmehr mehrere Wochenstunden beim Roten Kreuz mitarbeite und als Hausmeister beschäftigt werde. Die Zweitbeschwerdeführerin habe ihre Deutschkenntnisse verbessert und einen A1-Kurs absolviert. Zu den Dritt- bis Siebtbeschwerdeführern wurde ausgeführt, dass es sich um minderjährige Kinder handle, wobei sich die Dritt-, Viert- und Fünftbeschwerdeführer nicht in einem anpassungsfähigen Alter befinden würden. Die Dritt- und Viertbeschwerdeführer hätten einen beträchtlichen Teil ihres Lebens in Österreich verbracht, beinahe die gesamte schulische Entwicklung, ein eigenes soziales Netz aufgebaut und gesellschaftliche Sozialisierung erfahren. Die Kinder wären sich der Unsicherheit ihres Aufenthaltsstatus nicht bewusst, hätten Kontakte geknüpft, würden Fußball spielen und Meisterschaften bestreiten. Der Drittbeschwerdeführer spreche fließend Deutsch, Russisch beherrsche er nur mündlich. Der Fünftbeschwerdeführerin sei der Herkunftsstaat fremd, ebenso wie dem Sechstbeschwerdeführer. Zumindest bei den Dritt- und Viertbeschwerdeführern sei von einem Überwiegen der privaten Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen.

Am 26.02.2016 fand beim Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in welcher die Zweitbeschwerdeführerin gehört und eine Aufenthaltsbestätigung des Unterkunftgebers vorgelegt wurde. Infolge Erkrankung des Erstbeschwerdeführers wurde die Verhandlung vertagt.

Am 02.03.2016 langten via Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Schreiben der Schwestern der Zweitbeschwerdeführerin, eines in Österreich anerkannten Flüchtlings und eines weiteren russischen Staatsbürgers ein, wonach die Beschwerdeführer in der Heimat gefährdet wären.

Die am 26.02.2016 vertagte Verhandlung wurde am 11.03.2016 fortgesetzt. Im Zuge der Verhandlung legte der Erstbeschwerdeführer Schulnachrichten und Schreiben einer Schule vom 10.07.2015 vor, sowie eines Elternvereins und eines Fußballtrainers. Den Verfahrensparteien wurde vor Schluss der Verhandlung die Möglichkeit eingeräumt, binnen einer Frist von zwei Wochen eine schriftliche Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen (Verhandlungsschrift Seite 18).

Am 24.03.2016 erstatteten die Beschwerdeführer einen ergänzenden Schriftsatz, in welcher eine Schulbesuchsbestätigung und ein Lernzielkatalog für die Fünftbeschwerdeführerin vorgelegt wurden. Ausgeführt wurde hinsichtlich dieser, dass diese nunmehr die zweite Klasse Volksschule besuche, Deutsch gut beherrsche, wohingegen ihr die Russische Föderation völlig fremd sei, da sie in Österreich Freunde gefunden habe. Die Interessen der minderjährigen Beschwerdeführer an einem Verbleib im Bundesgebiet seien sehr stark zu werten. Dazu wurde Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zitiert, wonach der mehrjährige erfolgreiche Besuch einer höheren Schule im Kontext der Integrationsleistung zu seien sei. Auch fehlende Kenntnisse der russischen Sprache seien bei Kindern zu berücksichtigen, ebenso eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht und eine gute Integration in die Klassengemeinschaft. Der Drittbeschwerdeführer habe kaum noch Russischkenntnisse, es sei zu vermuten, dass dies bei den anderen Kindern ebenso sei. Der mehr als sechsjährige Aufenthalt der Beschwerdeführer sei diesen nicht anzulasten, es habe keine verfahrensverzögernden Schritte gegeben, die Verfahrensdauer sei allein den Behörden zuzurechnen. Dieser Aufenthaltsdauer komme maßgebliche Bedeutung zu, zumal sich die Erst- und Zweitbeschwerdeführer redlich um ihre Integration bemühen würden. Das ehrenamtliche Engagement des Erstbeschwerdeführers und seine Hilfsbereitschaft seien zu betonen, weshalb kein Zweifel an einer weiteren Integration der Beschwerdeführer bestehe. Bindungen zum Herkunftsstaat seien hingegen kaum mehr vorhanden.

Am 19.05.2016 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben des Österreichischen Roten Kreuzes vom 10.05.2016 ein, wonach der Erstbeschwerdeführer bisher 85 Stunden als freiwilliger Mitarbeiter tätig gewesen sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässigen Beschwerden erwogen:

II.1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Russischen Föderation, gehören der Volksgruppe der Tschetschenen an und sind Moslems. Der Erstbeschwerdeführer reiste mit den minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführern illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 15.03.2010 Anträge auf internationalen Schutz für sich und die Kinder. Die Zweitbeschwerdeführerin und die Fünft- und Sechstbeschwerdeführer stellten nach illegaler Einreise am 12.07.2010 Anträge auf internationalen Schutz. Im Jahr 2014 wurde die Siebtbeschwerdeführerin im österreichischen Bundesgebiet geboren.

Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 1) 15.11.2010, Zahl 10 02.335-BAG,

  1. 15.11.2010, Zahl 10 06.123-BAG, 3) 12.11.2010, Zahl 10 02.336-BAG, 4) 12.11.2010, Zahl 10 02.337-BAG, 5) 12.11.2010, Zahl 10 06.124-BAG, und 6) 12.11.2010, Zahl 10 06.125-BAG, wurden die Anträge der Erst- bis Sechstbeschwerdeführer auf internationalen Schutz in Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und in Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen und diese in Spruchpunkt III. der Bescheide gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.

Die dagegen erhobenen Beschwerden wurden vom Bundesverwaltungsgericht, nach Durchführung einer Beschwerdeverhandlung, mit Erkenntnissen jeweils vom 25.03.2015, Zahlen 1) W129 1416642-1/12E, 2) W129 1416632-1/9E, 3) W129 1416651-1/4E, 4) W129 1416647-1/4E, 5) W129 1416649-1/4E, und 6) W129 1416645-1/4E, hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. der Bescheide des Bundesasylamtes gemäß § 3 AsylG und § 8 AsylG als unbegründet abgewiesen. Spruchpunkte III. der angefochtenen Bescheide wurden aufgehoben und die Verfahren gemäß § 75 Abs. 20 AsylG zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Die Revision wurde jeweils gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.

Die Siebtbeschwerdeführerin wurde im Bundesgebiet geboren. Ihre gesetzliche Vertretung stellte mit Schriftsatz vom 11.12.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz für diese. Für die minderjährige Beschwerdeführerin wurden durch ihre Eltern keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht. Die Beschwerdeführerin war im Herkunftsstaat keiner Bedrohung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten ausgesetzt, zumal sie dort nicht aufhältig gewesen ist und drohen ihr solche auch in Zukunft nicht. Die von ihren Eltern im Asylverfahren vorgebrachten Gründe für die Ausreise aus der Russischen Föderation wurden als unglaubwürdig gewertet und deren Anträge auf internationalen Schutz rechtskräftig abgewiesen. Damit haben die Eltern der minderjährigen Beschwerdeführerin auch keine Verfolgung ihres im österreichischen Bundesgebiet geborenen Kindes glaubhaft gemacht.

In den gegenständlichen Verfahren können keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass die gesunden Beschwerdeführer im Fall ihrer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe oder sonst einer konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt sein würden. Die arbeitsfähigen und -willigen Erst- und Zweitbeschwerdeführer haben Angehörige und Verwandtschaft im Herkunftsstaat. Der Erstbeschwerdeführer ist in Tschetschenien berufstätig gewesen und verfügt damit über Berufserfahrung. Der Erstbeschwerdeführer hat seine Mutter und zwei Schwestern im Herkunftsstaat, die Zweitbeschwerdeführerin ihren Vater. Die Beschwerdeführer konnten vor der Ausreise aus dem Herkunftsstaat den Lebensunterhalt der Familie bestreiten. Es kann nicht festgestellt werden, dass die gesunden Beschwerdeführer im Fall ihrer Rückkehr in die Russische Föderation in eine ihre Existenz gefährdende Notsituation geraten würden.

Die Beschwerdeführer befinden sich seit ihrer Antragstellung auf internationalen Schutz am 15.03.2010 (Erst-, Dritt- und Viertbeschwerdeführer), 12.07.2010 (Zweit-, Fünft- und Sechstbeschwerdeführer) bzw. die Siebtbeschwerdeführerin seit ihrer Geburt im Jahr 2014 aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz durchgängig im Bundesgebiet. Die Erst- bis Sechstbeschwerdeführer sind illegal ins Bundesgebiet eingereist. Die Beschwerdeführer haben keinen sonstigen Aufenthaltstitel. Die Mutter und zwei Schwestern der Zweitbeschwerdeführerin befinden sich als Flüchtlinge im Bundesgebiet. Zwischen diesen und den Beschwerdeführern besteht kein Abhängigkeitsverhältnis. Ansonsten haben die Beschwerdeführer keine Angehörigen im Bundesgebiet, denen ein dauerndes Aufenthaltsrecht zukommt. Gegen den Bruder des Erstbeschwerdeführers samt Familie bestehen rechtskräftige Rückkehrentscheidungen (W215 1416084, W215 1416085, W215 1416087, W215 1416086, W215 1422963, W215 2011198). Die Beschwerdeführer beziehen Leistungen aus der Grundversorgung und sind nicht selbsterhaltungsfähig. Der Erstbeschwerdeführer verrichtet stundenweise Hilfstätigkeiten gegen Aufwandsentschädigung. Die unbescholtenen Beschwerdeführer haben in Österreich einen Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut und pflegen Kontakte zu Nachbarn, Freunden und Bekannten. Der Erstbeschwerdeführer engagiert sich seit kurzem ehrenamtlich beim Roten Kreuz, im Elternverein einer Schule und eines Kindergartens. Die Erst- und Zweitbeschwerdeführer haben nur schwache Deutschkenntnisse. Die Zweitbeschwerdeführerin ist in keinem Verein aktiv.

Der 14-jährige Drittbeschwerdeführer ist in der Russischen Föderation geboren und hat in Tschetschenien bis zu seiner Ausreise zwei Jahre die Schule besucht. Er besucht nunmehr eine Neue Mittelschule und spricht sehr gut Deutsch. Der Drittbeschwerdeführer spielt erfolgreich Fußball und ist Mitglied in einer Jugendmannschaft seines Wohnortes. Seine Muttersprache ist Tschetschenisch.

Der 13-jährige Viertbeschwerdeführer ist in der Russischen Föderation geboren und hat in Tschetschenien den Kindergarten besucht. Er besucht nunmehr eine Neue Mittelschule und spricht sehr gut Deutsch. Der Drittbeschwerdeführer ist ebenfalls ein guter Fußballspieler und in einer Jugendmannschaft seines Wohnortes aktiv. Seine Muttersprache ist Tschetschenisch.

Die achteinhalbjährige Fünftbeschwerdeführerin wurde in der Russischen Föderation geboren und ist als Kleinkind aus ihrem Herkunftsstaat ausgereist. Sie besucht nunmehr die Volksschule und hat Deutschkenntnisse erworben. Ihre Muttersprache ist ebenfalls Tschetschenisch.

Der siebenjährige Sechstbeschwerdeführer wurde ebenso wie seine älteren Geschwister im Herkunftsstaat geboren und ist als Kleinkind ausgereist. Er hat in Österreich den Kindergarten besucht und dadurch Deutschkenntnisse erworben. Seine Muttersprache ist Tschetschenisch.

Die in Österreich geborene Siebtbeschwerdeführerin ist nunmehr zwei Jahre alt und wird im Familienverband mit ihren Eltern in der Muttersprache Tschetschenisch erzogen. Diese weist allein aufgrund ihres Alters offensichtlich keine fortgeschrittene Integration auf.

Nicht festgestellt werden kann, dass eine ausgeprägte und verfestigte entscheidungserhebliche individuelle Integration der Beschwerdeführer in Österreich vorliegt.

Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor.

Zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer wird bezugnehmend auf das Verfahren der Siebtbeschwerdeführerin festgestellt:

Politische Lage

Die Russische Föderation hatte im Juli 2016 mehr als 142 Millionen Einwohner (CIA Factbook Stand 10.11.2016). Die Russische Föderation ist eine föderale Republik mit präsidialem Regierungssystem. Am 12. Juni 1991 erklärte sie ihre staatliche Souveränität. Die Verfassung der Russischen Föderation wurde am 12. Dezember 1993 verabschiedet. Das russische Parlament besteht aus zwei Kammern, der Staatsduma (Volksvertretung) und dem Föderationsrat (Vertretung der Föderationssubjekte). Der Staatspräsident der Russischen Föderation verfügt über sehr weitreichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik. Seine Amtszeit beträgt sechs Jahre. Amtsinhaber ist seit dem 07. Mai 2012 Wladimir Putin. Er wurde am 04. März 2012 (mit offiziell 63,6% der Stimmen) gewählt. Es handelt sich um seine dritte Amtszeit als Staatspräsident. Dmitri Medwedjew, Staatspräsident 2008-2012, übernahm am 08. Mai 2012 erneut das Amt des Ministerpräsidenten (AA Stand Oktober 2016).

Russland ist formal eine Föderation, die aus 83 Föderationssubjekten besteht. Die im Zuge der völkerrechtswidrigen Annexion erfolgte Eingliederung der ukrainischen Krim und der Stadt Sewastopol als Föderationssubjekte Nr. 84 und 85 in den russischen Staatsverband ist international nicht anerkannt. Die Föderationssubjekte genießen unterschiedliche Autonomiegrade und werden unterschiedlich bezeichnet (Republiken, Autonome Gebiete, Autonome Kreise, Regionen, Gebiete, Föderale Städte). Die Föderationssubjekte verfügen jeweils über eine eigene Legislative und Exekutive. In der Praxis unterstehen die Regionen aber finanziell und politisch dem föderalen Zentrum. Der Föderationsrat ist als obere Parlamentskammer das Verfassungsorgan, das die Föderationssubjekte auf föderaler Ebene vertritt. Er besteht (einschließlich der vier Vertreter aus den völkerrechtswidrig annektierten Föderationssubjekten Krim und Sewastopol) aus bis zu 187 Mitgliedern. Jedes Föderationssubjekt entsendet zwei Vertreter in den Föderationsrat, je einen aus der Exekutive und der Legislative. Der Staatspräsident kann ferner bis zu 17 weitere Senatoren ernennen. Der im September 2000 durch Präsidialdekret geschaffene Staatsrat der Russischen Föderation tagt unter Leitung des Präsidenten und gibt als ausschließlich beratendes Gremium Empfehlungen zu aktuellen politischen Fragen und zu Gesetzesprojekten. Er besteht aus den Gouverneuren der Regionen, den Vorsitzenden von Staatsduma und Föderationsrat sowie den Fraktionsvorsitzenden der in der Staatsduma vertretenen Parteien (AA Stand Oktober 2016). Die Wahlen für die 7. Staatsduma wurden auf den 18. September 2016 vorgezogen und fielen so zusammen mit Gouverneurs-, Regional- und Kommunalwahlen in zahlreichen russischen Regionen. Dabei kam es nach OSZE-Einschätzung erneut zur Bevorzugung regierungsnaher und Behinderung oppositioneller Kandidaten. Die Dumawahl erfolgte diesmal nach gemischtem Wahlrecht, die Hälfte der Abgeordneten wurde dabei in Wahlkreisen gewählt, die andere Hälfte über Parteilisten nach Verhältniswahlrecht mit Fünf-Prozent-Hürde. "Einiges Russland" errang dabei 343 Mandate, Kommunisten 42 Mandate, die Liberaldemokraten des Rechtspopulisten Schirinowski 39 Mandate und die formal linksorientierte Partei "Gerechtes Russland" 23 Mandate. Die nationalistisch orientierte Partei "Rodina" und "Bürgerplattform" sowie ein formell Unabhängiger erlangen ebenfalls jeweils ein Mandat. Erstmals fanden dabei auch Dumawahlen auf der annektierten Krim statt, dabei wurden insgesamt acht Abgeordnete, darunter sieben von "Einiges Russland" und einer von den "Liberaldemokraten", gewählt (LIP Geschichte und Staat, September 2016).

(CIA - Central Intelligence Agency, The World Factbook, Russia, last update 10.11.2016,

https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/rs.html

AA - Auswärtiges Amt, Russische Föderation, Innenpolitik, Stand Oktober 2016,

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/RussischeFoederation/Innenpolitik_node.html

LIP - Liportal, Russland, Geschichte und Staat, letzte Aktualisierung September 2016,

https://www.liportal.de/russland/geschichte-staat/#c17903)

Tschetschenien

Die Tschetschenische Republik ist eine der 21 Republiken der Russischen Föderation. Betreffend Fläche und Einwohnerzahl - 15.647 km2 und fast 1,3 Millionen Einwohner/innen (2010) - ist Tschetschenien mit der Steiermark vergleichbar. Etwa die Hälfte des tschetschenischen Territoriums besteht aus Ebenen im Norden und Zentrum der Republik. Gemäß der letzten offiziellen Volkszählung 2010 hat Tschetschenien 1,27 Millionen Einwohner/innen. Heutzutage ist die Republik eine nahezu monoethnische: 95,3% der Bewohner/innen Tschetscheniens gaben 2010 an, ethnische Tschetschen/innen zu sein. Der Anteil ethnischer Russ/innen an der Gesamtbevölkerung liegt bei 1,9%. Rund 1% sind ethnische Kumyk/innen, des Weiteren leben einige Awar/innen, Nogaier/innen, Tabasar/innen, Türk/innen, Inguschet/innen und Tatar/innen in der Republik (Rüdisser 11.2012). Den Föderationssubjekten stehen Gouverneure vor. Gouverneur von Tschetschenien ist Ramsan Kadyrow. Er gilt als willkürlich herrschend. Russlands Präsident Putin lässt ihn aber walten, da er Tschetschenien "ruhig" hält. Tschetschenien wird überwiegend von Geldern der Zentralregierung finanziert. So erfolgte der Wiederaufbau von Tschetscheniens Hauptstadt Grosny vor allem mit Geldern aus Moskau (RFE/RL 19.01.2015). Sowohl bei den gesamtrussischen Duma-Wahlen im Dezember 2011, als auch bei den Wahlen zur russischen Präsidentschaft im März 2012 lag die Wahlbeteiligung in Tschetschenien bei über 99%. Die Zustimmung für die Regierungspartei "Einiges Russland" und für Präsidentschaftskandidat Wladimir Putin lag in der Republik ebenfalls bei jeweils über 99%. Bei beiden Wahlen war es zu Wahlfälschungsvorwürfen gekommen (Welt 05.03.2012, Ria Novosti 05.12.2012, vgl. auch ICG 06.09.2013). In Tschetschenien gilt Ramzan Kadyrov als Garant Moskaus für Stabilität. Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres System geschaffen, das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist und größtenteils außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert. Insbesondere die tschetschenischen Sicherheitskräfte, die offiziell zwar dem russischen Innenministerium unterstellt sind, de facto jedoch von Kadyrov kontrolliert werden, agieren ohne föderale Aufsicht. So blockieren tschetschenische Sicherheitskräfte seit Monaten die Untersuchungen der föderalen Behörden im Fall des im Februar 2015 ermordeten Oppositionspolitikers Boris Nemzov, dessen Drahtzieher in Tschetschenien vermutet werden. Im April 2015 - nachdem Polizisten aus der benachbarten Region Stawropol eine Operation in Grozny durchgeführt hatten - forderte Kadyrov seine Sicherheitsorgane auf, auf Polizisten anderer Regionen zu schießen, sollten diese ohne Genehmigung in Tschetschenien operieren. Gegen Extremisten, aber auch gegen politische Gegner, wird hart vorgegangen. Auch die Familien von Terrorverdächtigen werden häufig Repressionen ausgesetzt. Im Gegensatz zu Dagestan und Inguschetien wurden keine "soft power"-Ansätze wie die Gründung von Kommissionen zur Rehabilitierung ehemaliger Extremisten verfolgt. Das tschetschenische Parlament hat Anfang 2015 der Staatsduma vorgeschlagen, ein föderales Gesetz anzunehmen, das eine strafrechtliche Verantwortung für Angehörige von Terroristen vorsieht, wenn sie diese in ihren Aktivitäten unterstützten. Dass die von Kadyrov herbeigeführte Stabilität trügerisch ist, belegte der Terrorangriff auf Grosny im Dezember 2014, bei dem fast ein Dutzend Personen ums Leben kam (ÖB Moskau 10.2015).

(ICG - International Crisis Group, The North Caucasus: The Challenges of Integration (III), Governance, Elections, Rule of Law, 06.09.2013,

http://www.ecoi.net/file_upload/1002_1379094096_the-north-caucasus-the-challenges-of-integration-iii-226-the-north-caucasus-the-challenges-of-integration-iii-governance-elections-rule-of-law.pdf

ÖB Moskau, Österreichische Botschaft, Asylländerbericht Russische Föderation, 10.2015

Ria Novosti, United Russia gets over 99 percent of votes in Chechnya, 05.12.2011,

http://en.rian.ru/society/20111205/169358392.html

Rüdisser Veronika, Russische Föderation/Tschetschenische Republik.

In: Länderinformation n°15, Österreichischer Integrationsfonds, 11.2012,

http://www.integrationsfonds.at/laenderinformation/laenderinformation_russiche_foederationtschetschenische_republik/

Die Welt, In Tschetschenien stimmen 99,76 Prozent für Putin, 05.03.2012,

http://www.welt.de/politik/ausland/article13903750/In-Tschetschenien-stimmen-99-76-Prozent-fuer-Putin.html

RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty, The Unstoppable Rise of Ramzan Kadyrov, 19.01.2015,

http://www.rferl.org/content/profile-ramzan-kadyrov-chechnya-russia-putin/26802368.html)

Sicherheitslage

Angesichts der Terroranschläge auf Linienbusse, den Bahnhof in Wolgograd, den Moskauer Flughafen Domodedowo und die Moskauer U-Bahn wird zu erhöhter Vorsicht und Wachsamkeit vor allem in öffentlichen Verkehrsmitteln und bei größeren Menschenansammlungen geraten (insbesondere Vorsicht bei herrenlosen Gepäckstücken und verdächtigen Gegenständen). Obwohl die Großstädte als relativ sicher gelten, sollte nur wenig Bargeld mitgeführt und Wertgegenstände nicht offen zur Schau gestellt werden. Nachtlokale sollten wegen Überfallsgefahr nur in Begleitung oder in Gruppen verlassen werden. Fernreisen mit dem Zug können unsicher sein. Bei Taxifahrten in den Nachtstunden wird empfohlen, vor dem Einsteigen demonstrativ das Kennzeichen aufzuschreiben und anschließend einen (auch fingierten) Anruf zu tätigen. Bei Überfällen sollte jeglicher Widerstand vermieden werden, da das Führen und die Verwendung von Schusswaffen durch Kriminelle nicht auszuschließen ist. Dokumente sollten fotokopiert werden (BMEIA Stand 25.11.2016).

Russland hat den IS erst Ende Dezember 2014 auf seine Liste terroristischer Organisationen gesetzt und dabei andere islamistische Gruppierungen außer Acht gelassen, in denen seine Staatsbürger, insbesondere Tschetschenen und Dagestaner, in Syrien und im Irak ebenfalls aktiv sind - wie die Jaish al-Muhajireen-wal-Ansar, die überwiegend von Kämpfern aus dem Nordkaukasus gegründet wurde. Ausländische und russische Beobachter, darunter die kremlkritische Novaja Gazeta im Juni 2015, erhoben gegenüber den Sicherheitsbehörden Russlands den Vorwurf, der Abwanderung von Jihadisten aus dem Nordkaukasus und anderen Regionen nach Syrien tatenlos, wenn nicht gar wohlwollend zuzusehen, da sie eine Entlastung für den Anti-Terror-Einsatz im eigenen Land mit sich bringe. Tatsächlich nahmen die Terroraktivitäten in Russland selber ab (SWP 10.2015). In der zweiten Hälfte des Jahres 2014 kehrte sich diese Herangehensweise um und Personen, die z.B. Richtung Türkei ausreisen wollten, wurden an der Ausreise gehindert. Nichtsdestotrotz geht der Abgang von gewaltbereiten Dschihadisten weiter und Experten sagen, dass die stärksten Anführer der Aufständischen, die dem IS die Treue geschworen haben, noch am Leben sind. Am 01.08.2015 wurde eine Hotline eingerichtet, mit dem Ziel, Personen zu unterstützen, deren Angehörige in Syrien sind bzw. planen, nach Syrien zu gehen. Auch Rekrutierer und Personen, die finanzielle Unterstützung für den Dschihad sammeln, werden von den Sicherheitsbehörden ins Visier genommen. Einige Experten sind der Meinung, dass das IS Rekrutierungsnetzwerk eine stabile Struktur in Russland hat und Zellen im Nordkaukasus, in der Wolga Region, Sibirien und im russischen Osten hat (ICG 14.03.2016).

Bis ins Jahr 2015 hinein hat Russland die vom sogenannten Islamischen Staat ausgehende Gefahr eher relativiert und die Terrormiliz als einen von vielen islamistischen Akteuren abgetan, die das mit Moskau verbündete Assad-Regime, die ‚legitime Regierung Syriens', bekämpfen. In seiner jährlichen Tele-Konferenz mit der Bevölkerung am 18. April 2015 hatte Präsident Putin noch geäußert, der IS stelle keine Gefahr für Russland dar, obwohl die Sicherheitsbehörden schon zu diesem Zeitpunkt eine zunehmende Abwanderung junger Menschen nach Syrien und Irak registriert und vor den Gefahren gewarnt hatten, die von Rückkehrern aus den dortigen Kampfgebieten ausgehen könnten. Wenige Tage später bezeichnete Außenminister Lawrow den IS in einem Interview erstmals als Hauptfeind Russlands (SWP 10.2015).

Wie verschiedene Anschläge mit zahlreichen Todesopfern in den letzten Jahren gezeigt haben, kann es in Russland, auch außerhalb der Kaukasus-Region, jederzeit zu Attentaten kommen. Die russischen Behörden haben zuletzt ihre Warnung vor Attentaten bekräftigt und rufen zu besonderer Vorsicht auf. Die generelle Empfehlung, besondere Aufmerksamkeit und Vorsicht insbesondere bei Menschenansammlungen und bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel (insbesondere U-Bahn, Bus) walten zu lassen, gilt unverändert (AA Sicherheitshinweise Stand 25.11.2016).

(BMEIA - Österreichisches Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres, Reiseinformation, Russische Föderation, unverändert gültig seit 20.10.2016, Stand 25.11.2016, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/russische-foederation

SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik, Reaktionen auf den Islamischen Staat (ISIS) in Russland und Nachbarländern, 10.2015, http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2015A85_hlb.pdf

ICG - - International Crisis Group, The North Caucasus Insurgency and Syria, An Exported Jihad? Europe Report N°238, 14.03.2016, http://www.crisisgroup.org/~/media/Files/europe/caucasus/238-the-north-caucasus-insurgency-and-syria-an-exported-jihad.pdf

AA - Auswärtiges Amt, Russische Föderation, Reise- und Sicherheitshinweise, unverändert gültig seit 19.10.2016, Stand 25.11.2016

http://www.auswaertiges-amt.de/sid_89A9837342D6D11D2EC1D5EDE3A85A03/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/RussischeFoederationSicherheit_node.html)

Sicherheitslage Nordkaukasus

Von nicht unbedingt notwendigen Reisen nach Dagestan, Tschetschenien, Inguschetien und Kabardino-Balkarien wird angesichts der dortigen prekären Sicherheitslage abgeraten. Ein von Tschetschenien ausgehendes erhöhtes Gefährdungspotential ist darüber hinaus auch im gesamten Nordkaukasus (Regionen Krasnodar und Stawropol, Republiken Adygeja, Karatschai-Tscherkessien, Nordossetien) gegeben. (BMEIA Stand 25.11.2016).

Bei Reisen in den Föderalbezirk Nordkaukasus sowie angrenzende Regionen wird auf die erhöhte Sicherheitsgefährdung hingewiesen. Insbesondere von nicht zwingend erforderlichen Reisen nach Inguschetien, Tschetschenien, Dagestan und Kabardino-Balkarien wird dringend abgeraten. In den oben genannten Regionen besteht aufgrund von Anschlägen, bewaffneten Auseinandersetzungen und Entführungsfällen ein hohes Sicherheitsrisiko (AA Sicherheitshinweise Stand 25.11.2016).

Das "Kaukasus-Emirat", das seit 2007 den islamistischen Untergrundkampf im Nordkaukasus koordiniert, ist seit Ende 2014 durch das Überlaufen einiger Feldkommandeure zum IS von Spaltungstendenzen erschüttert und geschwächt. Dem russischen Islamexperten Aleksej Malaschenko zufolge reisten gar Offizielle aus der Teilrepublik Dagestan nach Syrien, um IS-Kämpfer aus dem Kaukasus darin zu bestärken, ihren Jihad im Mittleren Osten und nicht in ihrer Heimat auszutragen. Der IS verstärkte 2015 seine russischsprachige Propaganda in Internet-Foren wie Furat Media, ohne dass die Behörden laut Novaja Gazeta diesem Treiben große Aufmerksamkeit widmeten. Am 23. Juni 2015 rief der IS-Sprecher Muhammad al-Adnani ein ‚Wilajat Kavkaz', eine Provinz Kaukasus, als Teil des IS-Kalifats aus. Es war ein propagandistischer Akt, der nicht bedeutet, dass der IS in dieser Region militärisch präsent ist oder sie gar kontrolliert, der aber den zunehmenden Einfluss dieser Terrormiliz auf die islamistische Szene im Nordkaukasus symbolisiert. Zuvor hatten mehr und mehr ideologische und militärische Führer des Kaukasus Emirats dem ‚Kalifen' Abu Bakr al-Baghdadi die Treue geschworen und sich von al-Qaida abgewandt. Damit bestätigte sich im islamistischen Untergrund im Nordkaukasus ein Trend, dem zuvor schon Jihad-Netzwerke in Nordafrika, Jemen, Pakistan und Afghanistan gefolgt waren. Seitdem mehren sich am Südrand der Russischen Föderation die Warnungen vor einer Bedrohung durch den sogenannten Islamischen Staat. Kurz zuvor hatten die föderalen und lokalen Sicherheitsorgane noch den Rückgang terroristischer Aktivitäten dort für sich reklamiert. Als lautester Mahner tut sich wieder einmal der tschetschenische Republikführer Ramzan Kadyrow hervor. Er rief alle muslimischen Länder dazu auf, sich im Kampf gegen den IS, den er mit Iblis-Staat - also Teufelsstaat - übersetzt, zusammenzuschließen. Für Kadyrow ist der IS ein Produkt anti-islamischer westlicher Politik, womit er sich im Einklang mit der offiziellen Sichtweise des Kremls befindet, der dem Westen regelmäßig fatale Eingriffe im Mittleren Osten vorwirft. Terroristische Aktivitäten im Nordkaukasus, die eindeutig den Überläufern zum IS zuzuschreiben sind, haben sich aber bislang nicht verstärkt. Bis September 2015 wurden nur zwei Anschläge in Dagestan der IS-Gefolgschaft zugeschrieben: die Ermordung des Imam einer Dorfmoschee und ein bewaffneter Angriff auf die Familie eines Wahrsagers. Auch im Südkaukasus mehren sich die Stimmen, die vor dem IS warnen. Aus dem Pankisi-Tal in Georgien, das mehrheitlich von einer tschetschenischen Volksgruppe bewohnt wird, stammen einige Teilnehmer an den Kämpfen in Syrien - so Umar al-Shishani (eigentl. Tarkhan Batiraschwili), der dort prominenteste Milizen-Führer aus dem Kaukasus (SWP 10.2015).

2015 wurden aus dem Nordkaukasus weniger Angriffe bewaffneter Gruppen gemeldet als in den Vorjahren. Die Strafverfolgungsbehörden setzten bei der Bekämpfung bewaffneter Gruppen weiterhin vor allem auf Operationen der Sicherheitskräfte. Es bestand nach wie vor der Verdacht, dass diese mit rechtswidrigen Inhaftierungen, Folter und anderen Misshandlungen von Häftlingen sowie Verschwindenlassen einhergingen (AI 23.02.2016).

Während sich die Situation im westlichen Nordkaukasus in den letzten Jahren stabilisiert hat, gibt es immer wieder Meldungen über gewaltsame Vorfälle mit Toten und Verletzten in der Region. Besonders betroffen ist weiterhin die Republik Dagestan. Aber auch in Tschetschenien, Kabardino-Balkarien und Inguschetien kommt es regelmäßig zu gewaltsamen Zwischenfällen, so dass von einer Normalisierung nicht gesprochen werden kann. Anschlagsziele der Aufständischen sind vor allem Vertreter der Sicherheitskräfte und anderer staatlicher Einrichtungen sowie den Extremisten nicht genehme muslimische Geistliche. Auf Gewalt durch islamistische Aufständische oder im Zuge von Auseinandersetzungen zwischen Ethnien und Clans reagieren die regionalen und föderalen Behörden weiterhin mit Repression. Die Spirale von Gewalt und Gegengewalt dreht sich dadurch weiter, wobei manche Repressalien - etwa gegen Angehörige angeblicher Islamisten, wie z.B. die Zerstörung ihrer Wohnhäuser - zu einer Radikalisierung der Bevölkerung beitragen und damit die Sicherheitslage weiter eskalieren lassen könnten.

Menschenrechtsorganisationen beklagen, dass im Nordkaukasus Recht und Gesetz auf beiden Seiten missachtet werden und für Täter aus den Reihen der Sicherheitskräfte ein Klima der Straflosigkeit herrsche (AA Stand Januar 2016).

Trotz der Versuche Moskaus, die sozioökonomische Situation im Nordkaukasus zu verbessern, ist die Region nach wie vor weitgehend von Transferzahlungen des föderalen Zentrums abhängig. Im Mai 2014 wurde ein neues Ministerium für die Angelegenheiten des Nordkaukasus geschaffen und der bevollmächtigte Vertreter des Präsidenten im Nordkaukasischen Föderalbezirk Alexander Chloponin, durch den früheren Oberbefehlshaber der Vereinigten Truppen des Innenministeriums im Nordkaukasus, Generalleutnant Sergej Melikov, ersetzt. Insbesondere in Dagestan, wo es immer wieder zu blutigen Zusammenstößen zwischen Aufständischen und Sicherheitskräften kommt, ist die Lage weiterhin kritisch. In Tschetschenien hat Ramzan Kadyrov die Rebellen mit Gewalt und Amnestieangeboten dezimiert bzw. zum Ausweichen auf die Nachbarrepubliken Inguschetien und Dagestan gezwungen. Anschläge auf den Expresszug nach St. Petersburg im November 2009, die Moskauer Metro im April 2010, den Moskauer Flughafen Domodedovo im Jänner 2011 (mit zwei österr. Staatsbürgern unter den Opfern) sowie im Oktober und Dezember 2013 in Wolgograd zeigten, dass die Gefahr des Terrorismus auch

Zentralrussland betrifft (ÖB Moskau 10.2015).

Im Jahr 2015 gab es nach Angaben von Caucasian Knot im gesamten Föderalen Distrikt Nordkaukasus 258 Opfer des bewaffneten Konfliktes (2014: 525 Opfer). 209 davon wurden getötet (2014: 341), 49 verwundet (2014: 184) (Caucasian Knot 08.02.2016). Im ersten Quartal 2016 gab es im gesamten Föderalen Distrikt Nordkaukasus 48 Opfer des bewaffneten Konfliktes, 20 davon getötet, 28 davon verwundet (Caucasian Knot 10.05.2016) und im 2. Quartal 2016 gab es im gesamten Föderalen Distrikt Nordkaukasus 87 Opfer des bewaffneten Konfliktes, 51 davon getötet, 36 (verwundet (Caucasian Knot 11.08.2016).

(BMEIA - Österreichisches Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres, Reiseinformation, Russische Föderation, unverändert gültig seit 20.10.2016, Stand 25.1.2016, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/russische-foederation

AA - Auswärtiges Amt, Russische Föderation, Reise- und Sicherheitshinweise, unverändert gültig seit 19.10.2016, Stand 25.11.2016

http://www.auswaertiges-amt.de/sid_89A9837342D6D11D2EC1D5EDE3A85A03/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/RussischeFoederationSicherheit_node.html

ÖB Moskau, Österreichische Botschaft, Asylländerbericht Russische Föderation, 10.2015

SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik, Reaktionen auf den Islamischen Staat (ISIS) in Russland und Nachbarländern, 10.2015, http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2015A85_hlb.pdf

AA - Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 05.01.2016, Stand Januar 2016

Caucasian Knot, Infographics, Statistics of victims in Northern Caucasus for 2015, 08.02.2016,

http://eng.kavkaz-uzel.ru/articles/34527

AI - Amnesty International, Amnesty International Report 2015/2016, Russische Föderation, 23.02.2016, https://www.amnesty.org/en/countries/europe-and-central-asia/russian-federation/report-russian-federation/

Caucasian Knot, Infographics. Statistics of victims in Northern Caucasus in Quarter 1 of 2016 10.05.2016, http://eng.kavkaz-uzel.ru/articles/35530/

Caucasian Knot, Infographics. Statistics of victims in Northern Caucasus in Quarter 2 of 2016, 11.08.2016, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/36495)

Tschetschenien

Als Epizentrum der Gewalt im Kaukasus galt lange Zeit Tschetschenien. Die Republik ist in der Topographie des bewaffneten Aufstands mittlerweile aber zurückgetreten; angeblich sind dort nur noch kleinere Kampfverbände aktiv. Dafür kämpfen Tschetschenen in zunehmender Zahl an unterschiedlichen Fronten außerhalb ihrer Heimat - etwa in der Ostukraine sowohl auf Seiten prorussischer Separatisten als auch auf der ukrainischen Gegenseite, vor allem jedoch an der derzeit prominentesten und brutalsten Jihad-Front in Syrien und im Irak (SWP 04.2015).

Im Dezember 2014 ist Tschetschenien von den schwersten Gefechten zwischen islamistischen Kämpfern und Sicherheitskräften seit Jahren erschüttert. Dabei wurden am Donnerstag, den 04.12.2014, in der Hauptstadt Grosny mindestens 10 Angreifer und 10 Beamte getötet sowie 20 weitere Personen verletzt (NZZ 04.12.2014).

Laut NGO "Kawkaski-Usel" waren 2014 in Tschetschenien 117 Opfer gewaltsamer Auseinandersetzungen zu beklagen, darunter 52 Tote. Für das erste Halbjahr 2015 berichtet die NGO von 21 Opfern gewaltsamer Auseinandersetzungen, darunter 10 Tote (AA Stand Januar 2016). 2015 gab es in Tschetschenien 30 Opfer des bewaffneten Konfliktes (2014: 117), 14 davon getötet und 16 davon verwundet (Caucasian Knot 08.02.2016). Im ersten Quartal 2016 gab es in Tschetschenien 01 Opfer, dieses wurde getötet, des bewaffneten Konfliktes (Caucasian Knot 10.05.2016) und i, 2. Quartal 2016 gab es in Tschetschenien 14 Opfer des bewaffneten Konfliktes, 03 davon getötet und 11 verwundet (Caucasian Knot 11.08.2016).

(SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik, Dagestan Russlands schwierigste Teilrepublik, 04.2015, http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2015_S08_hlb_isaeva.pdf

NZZ - Neue Zürcher Zeitung, Tote bei Gefechten in Grosny, 04.12.2014,

http://www.nzz.ch/international/asien-und-pazifik/tote-bei-gefechten-in-grosny-1.18438064

AA - Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 05.01.2016, Stand Januar 2016

Caucasian Knot, Infographics, Statistics of victims in Northern Caucasus for 2015, 08.02.2016,

http://eng.kavkaz-uzel.ru/articles/34527

Caucasian Knot, Infographics. Statistics of victims in Northern Caucasus in Quarter 1 of 2016 10.05.2016, http://eng.kavkaz-uzel.ru/articles/35530

Caucasian Knot, Infographics. Statistics of victims in Northern Caucasus in Quarter 2 of 2016, 11.08.2016, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/36495)

Sicherheitsbehörden

Das Innenministerium, der Föderale Sicherheitsdienst FSB und die Generalstaatsanwaltschaft sind auf allen Regierungsebenen für den Gesetzesvollzug zuständig. Der FSB ist mit Fragen der Sicherheit, Gegenspionage und der Terrorismusbekämpfung betraut, aber auch mit Verbrechens- und Korruptionsbekämpfung. Die nationale Polizei untersteht dem Innenministerium und ist in föderale, regionale und lokale Einheiten geteilt. Nach dem Gesetz können Personen bis zu 48 Stunden ohne gerichtliche Zustimmung inhaftiert werden, wenn sie am Schauplatz eines Verbrechens verhaftet werden, vorausgesetzt es gibt Beweise oder Zeugen. Ansonsten ist ein Haftbefehl notwendig. Verhaftete müssen von der Polizei über ihre Rechte aufgeklärt werden und die Polizei muss die Gründe für die Festnahme dokumentieren. Der Verhaftete muss innerhalb von 24 Stunden einvernommen werden, davor hat er das Recht, für zwei Stunden einen Anwalt zu treffen. Im Allgemeinen werden die rechtlichen Einschränkungen betreffend Inhaftierungen eingehalten, mit Ausnahme des Nordkaukasus. Die Regierung verabsäumte es angemessene Schritte zu setzen, um die meisten Behördenvertreter, welche Missbräuche begingen, zu verfolgen oder zu bestrafen, wodurch ein Klima der Straffreiheit entstand. Die Rechtsstaatlichkeit ist besonders im Nordkaukasus mangelhaft, wo der Konflikt zwischen Regierungstruppen, Aufständischen, islamischen Militanten und Kriminellen zu zahlreichen Menschenrechtsverletzungen führt, einschließlich Morde, Folter, körperliche Misshandlung und politisch motivierte Entführungen. Die Regierung untersucht und verfolgt Missbräuche nicht adäquat, besonders wenn regionale Behörden involviert waren. Tschetschenische Sicherheitsbehörden unter direkter Kontrolle von Ramzan Kadyrow können mit Straffreiheit rechnen, sogar bei Drohungen gegen russische Sicherheitsbehörden, die versuchen in Tschetschenien tätig zu werden (USDOS erstellt 2016).

Russland wird die bisherigen Truppen des Innenministeriums in eine Nationalgarde umwandeln. Neben den 170.000 Soldaten der Innentruppen sollen auch 40.000 Mann der Sonderpolizeitruppe Omon und andere Spezialkräfte in die Nationalgarde eingegliedert werden. Die Garde solle im Kampf gegen Terror, Drogen und organisiertes Verbrechen eingesetzt werden. Putin stärkte das Innenministerium auch, indem er ihm die bisher eigenständigen Behörden für Drogenbekämpfung und Migration wieder unterstellte. Damit sollten doppelte Zuständigkeiten vermieden werden, sagte ein Vertreter des Sicherheitsapparates der Agentur Interfax. Der Föderale Migrationsdienst ist unter anderem für Passangelegenheiten, Flüchtlinge und Arbeitsmigration zuständig (Der Standard 06.04.2016). Leiter der künftigen Elitetruppe im Kampf gegen Terror und organisierte Kriminalität wird sein Ex-Leibwächter Wiktor Solotow sein - der Mann also, der Putin jahrelang am nächsten stand. Interessant ist, dass Solotow zugleich als das Bindeglied im Kreml zu Tschetschenenoberhaupt Ramsan Kadyrow gilt (Der Standard 07.04.2016).

Nach überzeugenden Angaben von Menschenrechtsorganisationen werden insbesondere sozial Schwache und Obdachlose, Betrunkene, Ausländer und Personen "fremdländischen" Aussehens Opfer von Misshandlungen durch die Polizei und Untersuchungsbehörden. Nur ein geringer Teil der Täter wird disziplinarisch oder strafrechtlich verfolgt. Die im Februar 2011 in Kraft getretene Polizeireform hat bislang nicht zu spürbaren Verbesserungen in diesem Bereich geführt (AA Stand Januar2016).

Von russischer Seite werden die meisten Operationen im Nordkaukasus gegen Terroristen heute nicht mehr vom Militär, sondern von Einheiten des Innenministeriums und des Geheimdienstes durchgeführt. Diese sind zwar nicht weniger schwer bewaffnet, nur soll so der Eindruck eines Krieges vermieden werden (Zenithonline 10.2.2014). Der Großteil der Menschenrechtsverletzungen im Nordkaukasus wird Sicherheitskräften zugeschrieben. In Tschetschenien sind sowohl föderale russische als auch lokale tschetschenische Sicherheitskräfte tätig. Letztere werden bezeichnender Weise oft Kadyrowzy genannt, nicht zuletzt, da in der Praxis fast alle tschetschenischen Sicherheitskräfte unter der Kontrolle Ramsan Kadyrows stehen dürften (Rüdisser 11.2012).

(USDOS - U.S. Department of State, Country Report on Human Rights Practices for 2015, erstellt 2016, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2015dlid=252893#wrapper

Zenithonline, Speznaz, Spiele und Korruption, 10.02.2014, http://www.zenithonline.de/deutsch/politik/a/artikel/speznaz-spiele-und-korruption-004017

Rüdisser Veronika, Russische Föderation/Tschetschenische Republik.

In: Länderinformation n°15, Österreichischer Integrationsfonds, 11.2012,

http://www.integrationsfonds.at/laenderinformation/laenderinformation_russiche_foederationtschetschenische_republik/

AA - Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 05.01.2016, Stand Januar 2016

Der Standard, Putin: Russland richtet Nationalgarde ein, 06.04.2016, http://derstandard.at/2000034264935/Putin-Russland-richtet-Nationalgarde-ein

Der Standard Putin leistet sich eine eigene Elitetruppe, 07.04.2016,

http://derstandard.at/2000034322284/Wladimir-Putin-leistet-sich-eine-eigene-Elitetruppe)

Folter und unmenschliche Behandlung

Im Einklang mit der EMRK sind Folter sowie unmenschliche oder erniedrigende Behandlung und Strafen in Russland gesetzlich verboten. Dennoch werden immer wieder Vorwürfe über polizeiliche Gewalt bzw. Willkür gegenüber Verdächtigen laut. Verlässliche öffentliche Statistiken über das Ausmaß der Übergriffe durch Polizeibeamten gibt es nicht. Innerhalb des Innenministeriums gibt es eine Generalverwaltung der internen Sicherheit, die eine interne und externe Hotline für Beschwerden bzw. Vorwürfe gegen Polizeibeamte betreibt. Der Umstand, dass russische Gerichte ihre Verurteilungen in Strafverfahren häufig nur auf Geständnisse der Beschuldigten basieren, scheint in vielen Fällen Grund für Misshandlungen im Rahmen von Ermittlungsverfahren oder in Untersuchungsgefängnissen zu sein. Foltervorwürfe gegen Polizei- und Justizvollzugbeamte werden laut russischen NGO-Vertretern oft nicht untersucht (ÖB Moskau 10.2015).

Der Folter verdächtigte Polizisten werden meist nur aufgrund von Machtmissbrauch oder einfacher Körperverletzung angeklagt. Physische Misshandlung von Verdächtigen durch Polizisten geschieht für gewöhnlich in den ersten Stunden oder Tagen nach der Inhaftierung. Im Nordkaukasus wird von Folterungen sowohl durch lokale Sicherheitsorganisationen als auch durch Föderale Sicherheitsdienste berichtet. Das Gesetz verlangt von Verwandten von Terroristen, dass sie die Kosten, die durch einen Angriff entstehen übernehmen. Menschenrechtsverteidiger kritisieren dies als Kollektivbestrafung (USDOS erstellt 2016).

Die Strafverfolgungsbehörden setzten bei der Bekämpfung bewaffneter Gruppen weiterhin vor allem auf Operationen der Sicherheitskräfte. Es bestand nach wie vor der Verdacht, dass diese mit rechtswidrigen Inhaftierungen, Folter und anderen Misshandlungen von Häftlingen

sowie Verschwindenlassen einhergingen (AI 24.02.2016).

Medien und NGOs berichten über Exekutivkräfte und Gefängnispersonal, die in Folter verwickelt sind. Missbrauch und exzessive Gewaltanwendung sind verbreitet und lassen darauf schließen, dass dies vor allem im Strafsystem regelmäßig vorkommt. Schlechte Ausbildung und eine Kultur der Straffreiheit tragen zu dieser Situation bei. Die russische NGO Committee Against Torture zeigt Folter durch Exekutivkräfte im Nordkaukasus auf und arbeitet daran, dass diese für ihre Vergehen bestraft werden (UK FCO 12.03.2015).

(USDOS - U.S. Department of State, Country Report on Human Rights Practices for 2015, erstellt 2016, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2015dlid=252893#wrapper

UK FCO - United Kingdom Foreign and Commonwealth, Human Rights and Democracy Report 2014 - Section XII: Human Rights in Countries of Concern - Russia, 12.03.2015,

https://www.gov.uk/government/publications/russia-country-of-concern--2/russia-country-of-concern#conflict-and-protection-of-civilians

ÖB Moskau, Österreichische Botschaft, Asylländerbericht Russische Föderation, 10.2015

AI - Amnesty International, Amnesty International Report 2015/2016, Russische Föderation, 23.02.2016, https://www.amnesty.org/en/countries/europe-and-central-asia/russian-federation/report-russian-federation)

Menschenrechtslage

Die Verfassung der Russischen Föderation vom Dezember 1993 orientiert sich an westeuropäischen Vorbildern. Sie postuliert, dass die Russische Föderation ein "demokratischer, föderativer Rechtsstaat mit republikanischer Regierungsform" ist. Im Grundrechtsteil der Verfassung ist die Gleichheit aller vor Gesetz und Gericht festgelegt. Geschlecht, ethnische Zugehörigkeit, Nationalität, Sprache, Herkunft und Vermögenslage dürfen nicht zu diskriminierender Ungleichbehandlung führen (Art. 19 Abs. 2). Die Einbindung des internationalen Rechts ist in Art. 15 Abs. 4 der russischen Verfassung aufgeführt: Danach "sind die allgemein anerkannten Prinzipien und Normen des Völkerrechts und die internationalen Verträge der Russischen Föderation Bestandteil ihres Rechtssystems." Russland ist an folgende VN-Übereinkommen gebunden:

Rassendiskriminierung (1969)

Zusatzprotokoll (1991)

Zusatzprotokoll (2004)

Behandlung oder Strafe (1987)

Der Europarat äußerte sich mehrmals kritisch zur Menschenrechtslage in der Russischen Föderation. Vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) waren, so der Jahresbericht 2014, 14,3% der anhängigen Fälle (10.000 Einzelfälle) Russland zuzurechnen. 2014 hat der EGMR 129 Urteile in Klagen gegen Russland gesprochen. Damit führt Russland die Liste der gesprochenen Urteile an (gefolgt von 101 Urteilen 2014 gegen die Türkei). Ein großer Teil der EGMR-Entscheidungen fällt dabei zugunsten der Kläger aus und konstatiert mehr oder weniger gravierende Menschenrechtsverletzungen. Die Umsetzung der Entscheidungen erfolgt vielfach nur mangelhaft: Zwar erbringt Russland in der Regel die Kompensationszahlungen an die Kläger bzw. Opfer; in der Sache selbst wird aber wenig unternommen. Ein russischer Gesetzentwurf, der die Urteile des EGMR unter einen Prüfvorbehalt stellen würde, ist nach deutlicher Kritik aus dem Ausland im Sommer 2011 gestoppt worden. In einem Urteil des russischen Verfassungsgerichts hat sich dieses am 06.12.2013 jedoch die Entscheidung vorbehalten, wie EGMR-Urteile bei einem Widerspruch zur eigenen Auslegung der Grundrechte umgesetzt werden können. Am 14.07.2015 hat das Verfassungsgericht zudem eine grundlegende Entscheidung zum Verhältnis der russischen Verfassung zur EMRK getroffen: Die Umsetzung von Urteilen des EGMR kann danach im Falle eines vermeintlichen Konflikts mit der russischen Verfassung einer weiteren Überprüfung durch das Verfassungsgericht unterzogen werden. Neu ist dabei, dass künftig auch Präsident und Regierung das Verfassungsgericht mit dem Ziel anrufen können, die Nichtanwendung eines EGMR-Urteils in Russland aufgrund des Vorrangs der russischen Verfassung festzustellen (AA Stand Januar 2016).

Russland garantiert in der Verfassung von 1993 alle Menschenrechte und bürgerliche Freiheiten. Präsident und Regierung bekennen sich zwar immer wieder zur Einhaltung von Menschenrechten, es mangelt aber an der praktischen Umsetzung. Trotz vermehrter Reformbemühungen, insbesondere im Strafvollzugsbereich, hat sich die Menschenrechtssituation im Land noch nicht wirklich verbessert. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg kann die im fünfstelligen Bereich liegenden ausständigen Verfahren gegen Russland kaum bewältigen; Russland sperrt sich gegen eine Verstärkung des Gerichtshofs. Menschenrechtler beklagen staatlichen Druck auf zivilgesellschaftliche Akteure. Im Rahmen der Terrorismusbekämpfung sind autoritäre, die Grundrechte einschränkende Tendenzen zu beobachten. Jedoch entstehen an vielen Orten neue Formen zivilgesellschaftlichen Agierens: Autofahrer protestieren gegen die Willkür der Verkehrspolizei, Strategie 31 setzt sich für die Versammlungsfreiheit ein, Umweltschützer verhindern Atommülltransporte, die Art-Gruppe Wojna setzt auf spektakuläre Protestaktionen. Die Verbindungen zwischen diesen "Initiativen von unten" und den etablierten russischen NGOs sind aber noch gering. Einschüchternd auf die Zivilgesellschaft sollte das Urteil gegen drei Mitglieder der Punkband Pussy Riot wirken, die in der Christus-Erlöser-Kathedrale in Moskau mit einer Performance gegen Putin protestiert hatten. Die drei Frauen wurden zu zwei Jahren Straflager verurteilt. Von einer Amnestie im Dezember 2013 konnten mehrere Tausend Personen profitieren (u.a. die Aktivistinnen von "Pussy Riot"), zudem begnadigte Putin den seit fast zehn Jahren inhaftierten Michail Chodorkowskij. Der Druck auf andere Regimekritiker, Teilnehmer von Protestaktionen, Medien und zivilgesellschaftliche Organisationen nimmt dennoch zu, oft mit strafrechtlichen Konsequenzen. Seit 2012 wurden die NGO-Gesetze zunehmend verschärft. Seither müssen sich Organisationen, die Geld aus dem Ausland erhalten, als "ausländische Agenten" anmelden. Die Organisationen unterliegen verstärkten Kontrollen durch die Behörden. Mehrere Organisationen haben daraufhin ihre Arbeit eingestellt. Seit Ende Mai 2015 kann der Generalstaatsanwalt nun eine Organisation, die vom Föderationsrat als "unerwünscht" eingestuft wurde, ohne weitere Verfahren verbieten (LIP Staat September 2016).

Formal garantiert Russland in der Verfassung von 1993 alle Menschenrechte und bürgerlichen Freiheiten.

Menschenrechtsverteidiger beklagen Defizite bei der Umsetzung der in der Verfassung verankerten Rechte. Beklagt werden vor allem die mangelhafte Unabhängigkeit von Justiz und Gerichten, zunehmende Einschränkungen von Presse- und Versammlungsfreiheit, die weiterhin verbreitete Korruption sowie der stetig schwindende Handlungsspielraum der Zivilgesellschaft. Besonders schwere Menschenrechtsverletzungen werden aus dem Nordkaukasus gemeldet (AA Innenpolitik Stand Oktober 2016).

(LIP - Liportal, Russland, Geschichte und Staat, letzte Aktualisierung September 2016,

https://www.liportal.de/russland/geschichte-staat

AA - Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 05.01.2016, Stand Januar 2016

AA - Auswärtiges Amt, Russische Föderation, Innenpolitik, Stand Oktober 2016,

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/RussischeFoederation/Innenpolitik_node.html)

Tschetschenien

Im Nordkaukasus finden die schwersten Menschenrechtsverletzungen in der Russischen Föderation statt. Hierzu sind seit 2005 auch zahlreiche Urteile des EGMR gegen Russland ergangen, der insbesondere Verstöße gegen das Recht auf Leben festgestellt hat. Am 14.01.2014 urteilte der EGMR zugunsten der Familien von 36 zwischen 2000 und 2006 verschwundenen Tschetschenen und sprach ihnen 1,9 Mio. Euro Entschädigung zu (AA Stand Januar 2016).

Nach dem Angriff auf Grosny im Dezember 2014 verfügte Ramzan Kadyrow, dass die Häuser der Familien von Terroristen niedergebrannt werden und die Angehörigen des Landes verwiesen werden (Der Tagesspiegel 19.12.2014, vgl. HRW Jänner 2016).

NGOs beklagen schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen durch tschetschenische Sicherheitsorgane, wie Folter, das Verschwindenlassen von Personen, Geiselnahmen, das rechtswidrige Festhalten von Gefangenen und die Fälschung von Straftatbeständen. Entsprechende Vorwürfe werden kaum untersucht, die Verantwortlichen genießen zumeist Straflosigkeit. Besonders gefährdet sind Menschenrechtsaktivisten bzw. Journalisten. So geriet zum Beispiel die sog. "joint mobile defence group", die von der NGO "Komitee gegen Folter" koordiniert wird, in letzter Zeit vermehrt in die Zielscheibe von pro-Kadyrov-Anhängern. 2014 wurde das Büro der Gruppe in Grozny niedergebrannt und im Juni 2015 erneut von einer Gruppe maskierter Personen angegriffen. Der Leiter der NGO "Komitee gegen Folter" Igor Kalyapin wurde von Kadyrov der Zusammenarbeit mit amerikanischen Geheimdiensten und der Kollaboration mit Extremisten beschuldigt. Im Juli 2015 erklärte das Komitee nach Androhung der Eintragung in das Register der ausländischen Agenten durch das Justizministerium seine Auflösung; der Leiter des Komitees Kalyapin kündigte jedoch an, dass man die Arbeit in anderer Form fortsetzen werde (ÖB Moskau 10.2015).

2015 wurden aus dem Nordkaukasus weniger Angriffe bewaffneter Gruppen gemeldet als in den Vorjahren. Die Strafverfolgungsbehörden setzten bei der Bekämpfung bewaffneter Gruppen weiterhin vor allem auf Operationen der Sicherheitskräfte. Es bestand nach wie vor der Verdacht, dass diese mit rechtswidrigen Inhaftierungen, Folter und anderen Misshandlungen von Häftlingen sowie Verschwindenlassen einhergingen. Es gab deutlich weniger Informationen über die Menschenrechtslage in dem Gebiet, weil die Behörden mit aller Härte gegen Menschenrechtsverteidiger und unabhängige Journalisten vorgingen. Die Betreffenden wurden ständig schikaniert, bedroht und tätlich angegriffen, zum Teil von Ordnungskräften und regierungstreuen Gruppen. In der tschetschenischen Hauptstadt Grosny wurde am 03.06.2015 das Gebäude, in dem die Menschenrechtsorganisation Joint Mobile Group ihren Sitz hat, von einer aggressiven Menschenmenge umstellt. Vermummte Männer drangen gewaltsam in die Büroräume ein, zerstörten das Mobiliar und zwangen die Mitarbeiter, das Gebäude zu verlassen. Bis zum Jahresende war noch kein Tatverdächtiger ermittelt worden (HRW Jänner 2016, AI 23.02.2016).

(AA - Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 05.01.2016, Stand Januar 2016

Der Tagesspiegel, Wladimir Putin legt Russland an die Kette, 19.12.2014,

http://www.tagesspiegel.de/meinung/jahrespressekonferenz-des-kremlchefs-wladimirputin-legt-russland-an-die-kette/11140502.html

ÖB Moskau, Österreichische Botschaft, Asylländerbericht Russische Föderation, 10.2015

HRW - Human Rights Watch World Report 2016, Russia, veröffentlicht Jänner 2016,

https://www.hrw.org/world-report/2016/country-chapters/russia

AI - Amnesty International, Amnesty International Report 2015/2016, Russische Föderation, 23.02.2016, https://www.amnesty.org/en/countries/europe-and-central-asia/russian-federation/report-russian-federation)

Todesstrafe

Die mit der Aufnahme Russlands in den Europarat 1996 eingegangene Verpflichtung zur formellen Abschaffung der Todesstrafe wurde nicht erfüllt. Ein Moratorium aus dem Jahre 1999 setzte die Vollstreckung der Todesstrafe jedoch aus (LIP Geschichte und Staat September 2016). Das Strafgesetzbuch sieht seit 1997 für schwere Kapitalverbrechen die Todesstrafe vor. Seit 1996 gilt jedoch ein Moratorium des Staatspräsidenten gegen die Verhängung der Todesstrafe. Der Verpflichtung, bis spätestens 1999 dem 6. Protokoll zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe beizutreten, ist Russland bisher nicht nachgekommen. Die Bevölkerung ist mehrheitlich für die Beibehaltung der Todesstrafe. Die Todesstrafe bleibt ausgesetzt. Obwohl sie noch nicht de jure abgeschafft ist, kann von einer de facto-Abschaffung gesprochen werden (AA Stand Januar 2016).

(AA - Auswärtiges Amt Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 05.01.2016, Stand Januar 2016

LIP - Liportal, Russland, Geschichte und Staat, letzte Aktualisierung September 2016,

https://www.liportal.de/russland/geschichte-staat)

Kindergeld

Laut einem am 01.01.2007 erlassenen Gesetz erhalten russische Frauen, die zwei oder mehr Kinder haben, vom Staat eine Einmalzahlung (2014 liegt diese bei RUB 429.408,50 [USD 12.520]), die bei einer Bank hinterlegt werden. Das zweite oder weitere Kind muss nach dem 01.01.2007 geboren worden sein. Dieses Geld nennt sich "Mutterschafts-Kapital" und wird auf einem speziellen Bankkonto hinterlegt, für das den Frauen ein Zertifikat ausgehändigt wird, das ihren Anspruch auf das Kapital bestätigt. Auf dieses Geld, das grundsätzlich nicht bar ausgezahlt wird, kann erst zugegriffen werden, wenn das Kind 3 Jahre alt ist (d.h. Frauen, die das Kapital im Januar 2007 erhalten, haben erst im Januar 2010 Zugriff darauf). Der hinterlegte Betrag darf nicht in bar ausgezahlt werden, sondern nur zu Investitionszwecken dienen, z.B. der Verbesserung der familiären Wohnverhältnisse, der Ausbildung der Kinder oder der Rente der Mutter. Diese Beihilfe erhält die Frau nur einmalig, auch wenn sie mehrere Kinder hat. Zurzeit läuft das Projekt bis 2016. Seit dem 01.01.2009 kann dieses Mutterschaftsgeld, unabhängig vom Alter des Kindes, auch zur Hypothekentilgung herangezogen werden (IOM 06.2014; vgl. Pension Fund o.D., MDZ 17.08.2013). Mütter bekommen eine Zusatzzahlung, das sogenannte Mütterkapital. Dieses Geld ist für bestimmte Zwecke bestimmt, z.B. für die medizinische Behandlung oder die Versorgung von Kindern. Dieses Geld ist vor allem für kinderreiche Frauen, in Tschetschenien gibt es viele davon. Um dieses Geld zu bekommen, müssen tschetschenische Frauen ungefähr Drei Viertel des Geldes als Bestechungsgeld zahlen. Es gibt aber auch Frauen, die überhaupt nichts von diesem Mütterkapital sehen (Gannuschkina 03.12.2014). Mutter, Vater oder ein anderer Erziehungsberechtigter kann monatliches Kindergeld erhalten. Kindergeld berechnet sich aus 40% des durchschnittlichen Elterngehaltes, sollte aber nicht unter dem festgesetzten Mindestwert liegen. Seit Januar 2014 beträgt das monatliche Kindergeld (für Kinder jünger als 1,5 Jahre) während des Mutterschaftsurlaubs beim ersten Kind mindestens 2.576 RUB (ca. USD 75) und 5.153 RUB (ca. USD 150) für weitere Kinder. Für arbeitslose Eltern beträgt das monatliche Kindergeld das festgesetzte Minimum. Im September 2013 ist ein neues Bildungsgesetz in Kraft getreten. Laut dem neuen Gesetz ist die Regelung außer Kraft getreten, dass die Kindergartengebühren nicht 20% der laufenden Kosten pro Kind überschreiten dürfen. Dies führte zu einem Anstieg der Kindergartengebühren. In unterschiedlichen Regionen kosten städtische oder staatliche Kindergärten zwischen 3.500 RUB und 9.000 RUB (ca. 102-262 USD). Familien mit einem Kind erhalten mindestens 20% Ausgleich, Familien mit zwei Kindern erhalten eine 50%ige Rückerstattung, Familien mit drei und mehr Kindern eine Kompensation in Höhe von mindestens 70%. Dieses Geld wird auf das Konto eines Elternteils überwiesen. Familien, in denen ein Kind eine Verhaltensstörung aufweist, zahlen keine Gebühren für den Besuch eines staatlichen oder städtischen Kindergartens (IOM 06.2014).

(Gannuschkina, Swetlana (03.12.2014): UNHCR Veranstaltung "Informationsaustausch über die Lage in der Russischen Föderation/ Nordkaukasus" im Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF)

IOM - International Organisation of Migration (06.2014):

Länderinformationsblatt Russische Föderation

MDZ - Moskauer Deutsche Zeitung (17.08.2013): Kritische Tage in der Duma, http://www.mdz-moskau.eu/kritische-tage-der-duma/

Pension Fund of the Russian Federation (o.D.): Maternity (family) capital, http://2014.pfrf.ru/ot_en/mother/)

Grundversorgung/Wirtschaft

Russland ist einer der größten Energieproduzenten der Welt und verfügt mit fast einem Viertel der Weltgasreserven (25,2 %), circa 6,3 % der Weltölreserven und den zweitgrößten Kohlereserven (19 %) über bedeutende Ressourcen. Die mangelnde Diversifizierung der russischen Wirtschaft führt zu einer überproportional hohen Abhängigkeit der Wirtschaftsentwicklung von den Einnahmen aus dem Verkauf von Öl und Gas. Rohstoffe stehen für ca. 80 % der Exporte und finanzieren zu rund 50 % den Staatshaushalt (LIP November 2016).

Russland ist einer der größten Energieproduzenten der Welt und verfügt mit 16,8% der Weltgasreserven, 5,5% der Weltölreserven und den zweitgrößten Kohlereserven (17,6%) über bedeutende Ressourcen. Russland förderte 2015 nach den USA die weltweit zweitgrößte Menge an Erdgas, wurde aber bei der Erdölproduktion - trotz des höchsten Förderniveaus seit Ende der Sowjetunion - von den USA und Saudi-Arabien übertroffen (AA Wirtschaft November 2016).

Handel und Dienstleistungen tragen mit über 50% zum BIP bei. Es folgen die verarbeitende Industrie mit über 15% des BIP und der Bergbau mit etwa 10%; das Baugewerbe und Immobilien steuern etwa 18% bei. Der Beitrag der Land-, Forst- und Fischwirtschaft liegt bei etwa 4% des BIP. In nahezu allen volkswirtschaftlichen Bereichen Russlands besteht erheblicher Modernisierungsbedarf (AA Wirtschaft November 2016).

Im August 2015 betrug die Zahl der Erwerbstätigen in Russland 75,9 Millionen, somit ungefähr 53 % der Gesamtbevölkerung. Die Arbeitslosenrate liegt bei 5,3%. Der Durchschnittslohn im Juni 2015 lag bei 31 100 RUB (EUR 425). Arbeit ist hauptsächlich nach dem Arbeitsgesetz geregelt (Russian Labour Code). Bürger dürfen arbeiten, sobald sie einen Pass erhalten und 14 Jahre alt sind. Reduzierte Arbeitszeit für Personen unter 18, Arbeitsschutz für Schwangere und Mütter mit Kindern unter 3 Jahren. Rentner dürfen ebenfalls arbeiten. Staatsbürger haben überall im Land Zugang zum Arbeitsmarkt. Meist ist ein russischer Pass notwendig. Arbeitsgeschichte ist im "Employment Record Book" festgehalten; im Gewahrsam des Arbeitgebers, welche dieses dem Arbeitnehmer beim Austritt aushändigt. Arbeitsagentur (The Federal Labour and Employment Service) hat landesweit Büros. The Federal Labour and Employment Service eröffnete die erste Online-Stellenbörse Work in Russia: www.trudvsem.ru. Enthält aktuelle Informationen von allen 83 regionalen und 2450 kommunalen Arbeitsagenturen, bietet zudem Informationen über Rechte des Arbeitnehmers, gewährt Ratschläge bei Rechtsberatungen, Arbeitsrecht, Vertragsinformationen, Arbeitsagenturen informieren über Arbeitsmarkt, Nachfrage und Angebot in der Region, stellen auch Trainings, registrieren Arbeitslose und Zahlen Arbeitslosenhilfe, Private, zahlungspflichtige Agenturen sind verfügbar. Arbeitsagenturen im Nordkaukasus:

Krasnodar 5, Zipovskaya str., tel.: +7 (861) 252-34-96 www.kubzan.ru

Stavropol 181, Lermontova str., tel.: +7 (8652) 94-39-52 www.stavzan.ru

Grozny 15, Delovaya str., tel.: +7 (8712) 22-21-22

Makhachkala 117, Abubakarova str., tel.: +7 (8722) 64-15-04, +7 (8722) 67-94-43,

+7 (8722) 64-27-37, +7 (8722) 64-15-88 www.dagmintrud.ru

Magas 11, Novaya str., tel.: +7 (8734) 55-20-65, +7 (8732) 55-20-58

www.ingushetia.regiontrud.ru

Maykop 269, Proletarskaya str., tel.: +7 (8772) 56-83-40, +7 (8772) 56-83-21

www.zanad.ru

Nalchik 100, Keshokova str., tel.: +7 (8662) 42-04-03 www.zankbr.ru

Vladikavkaz 25, Prospekt Mira, tel.: +7 (8672) 64-90-23 www.trud15.ru

Onlinequellen: www.irr.ru, www.vakant.ru, www.100rabot.ru, www.top-job.ru, www.kadrovichka.ru, www.superjob.ru (IOM 08.2015).

Die über mehrere Jahre anhaltende Verbesserung der Lebenssituation verschlechtert sich seit 2012. Zwar stiegen das Durchschnittseinkommen und die Durchschnittsrente, bedingt durch die hohe Inflationsrate sanken jedoch die real verfügbaren Einkommen und die Armut wuchs an. Während 2012 noch 10,7% der Bevölkerung unter die offizielle Armutsgrenze fielen, waren es 2014 bereits 11,2% und aktuell aufgrund der tiefgreifenden Wirtschaftskrise über 15% der Bevölkerung (d.h. ca. 22 Mio. Menschen). Die staatliche Unterstützung reicht häufig nicht zur Deckung des Grundbedarfs. Problematisch bleibt die Situation der Rentner. In der jüngeren Vergangenheit hat sich die Lage nach einigen Rentenerhöhungen verbessert, die Mehrheit der Rentner lebt jedoch in armen Verhältnissen. Die Renten belaufen sich auf durchschnittlich 12.072,00 Rubel pro Monat, während das Existenzminimum für Rentner bei 6.617 Rubel liegt (2014). Die zwischenzeitlich gestiegene Arbeitslosenquote sank nunmehr trotz der Krise wieder auf das Niveau von 2012 und betrug im Juli 2015 5,3% (AA 05.01.2016).

Seit der Jahrtausendwende war die russische Wirtschaft eine der am schnellsten wachsenden großen Volkswirtschaften der Welt, mit einem durchschnittlichen jährlichen Wachstum von fast 7 %. Die volkswirtschaftliche Stabilisierung war die größte Errungenschaft der ersten Präsidentschaft Vladimir Putins. Entscheidend dafür war die Fähigkeit, die enorm angestiegenen Exporteinnahmen intelligent zu nutzen. Die Staatsverschuldung verschwand in Relation zum BIP fast vollständig: Sie fiel von 51 % auf

4 %. Die Kreditwürdigkeit des Landes wurde damit erheblich gesteigert. Die Binnennachfrage wuchs aufgrund der Einnahmen aus den Rohstoffexporten. Der Staat akkumulierte die drittgrößten Devisenreserven weltweit, sowie zusätzlich einen Reservefonds und einen Fonds für den nationalen Wohlstand. In strategisch wichtigen Wirtschaftsbereichen (von der Weltraumtechnik und der Atomkraft, bis hin zu Schiffs- und Flugzeugbau) stärkte der Staat seine Position in dem er staatliche Kapitalgesellschaften gründete. Dabei spielten Holdings, die als Dachunternehmen die staatlichen Beteiligungen an einzelnen Betrieben einer Branche zusammenfassen, eine wichtige Rolle. Die im Herbst 2008 ausgebrochene internationale Finanzkrise traf Russland sehr stark. Die russische Regierung konnte in Reaktion darauf den russischen Finanzsektor mit staatlichen Geldern stabilisieren und anschließend ein umfangreiches Konjunkturpaket, das Steuervergünstigungen und staatliche Kreditgarantien umfasste, aus den Rücklagen finanzieren. Auf ein negatives Wirtschaftswachstum von 7,9 % im Jahr 2009 folgten 2010-2012 wieder Zuwachsraten von über 4 %: Getragen wurde das Wachstum von hohen Rohstoffpreisen, aber auch wachsender Beschäftigung und steigender Industrieproduktion. Die hohen internationalen Energiepreise sorgten 2012 für ein anhaltendes Wirtschaftswachstum. Die Industrieproduktion stieg, allerdings lag der Zuwachs unter den Vorjahreswerten. Die Arbeitslosenrate sank zwischen 2010 und 2012 von 7,2 % auf 5,4 % und die Durchschnittslöhne lagen 2011 und 2012 deutlich höher als vor der Finanzkrise 2008/9. Während 2012 für Russland insgesamt also zufriedenstellend verlief, war 2013 wegen der Konjunkturschwäche im Euro-Raum und der weltweit gesunkenen Rohstoffpreise schwach. Nach einem Plus von 3,4 % im Jahr 2012, kam es für 2013 nur noch zu einem leichten Wachstum von 1,3 %. Das Land ist in eine Phase anhaltender wirtschaftlicher Stagnation getreten. Gleichzeitig stieg Russland im Ranking von "Doing Business" von Platz 112 in 2012 über Platz 92 in 2013 und Platz 64 in 2014 auf Platz 40 in 2017. Die Staatsverschuldung in Russland ist mit rund zehn Prozent des BIP weiterhin vergleichsweise moderat. Sowohl hohe Gold- und Währungsreserven als auch die beiden durch Rohstoffeinnahmen gespeisten staatlichen Reservefonds stellen eine Absicherung des Landes dar. Strukturdefizite, Finanzierungsprobleme und Handelseinschränkungen durch Sanktionen seitens der USA, Kanadas, Japans und der EU bremsten das Wirtschaftswachstum. Insbesondere die rückläufigen Investitionen und die Fokussierung staatlicher Finanzhilfen auf prioritäre Bereiche verstärken diesen Trend. Das komplizierte geopolitische Umfeld und die Neuausrichtung der Industrieförderung führen dazu, das Projekte vorerst verschoben werden. Wirtschaftlich nähert sich Russland der VR China an. Im Index of Economic Freedom nimmt Russland 2016 den 153. Platz unter 178 Ländern ein. Das schlechte Investitionsklima schlägt sich in einer niedrigen Rate ausländischer Investitionen nieder. Bürokratie, Korruption und Rechtsunsicherheit bremsen die wirtschaftliche Entwicklung aus. Seit Anfang 2014 hat die Landeswährung mehr als ein Drittel ihres Wertes im Vergleich zum Euro verloren, was unter anderem an den westlichen Sanktionen wegen der Ukraine-Krise und dem fallenden Ölpreis liegt. Durch den Währungsverfall sind die Preise für Verbraucher erheblich gestiegen, die Inflationsrate betrug Ende 2015 ca. 15 %. 2015 gerät die russische Wirtschaft in eine schwere Rezession. Nach dem BIP-Rückgang um 3,7 % 2015 prognostiziert die russische Zentralbank für 2016" einen weiteren BIP Rückgang um 1,0 % und einen BIP-Zuwachs von 1,1% in 2017 (LIP Wirtschaft Juni 2016).

(AA - Auswärtiges Amt, Russische Föderation, Wirtschaft Stand Oktober 2016,

http://www.auswaertiges-amt.de/sid_DD7CFE653A2DE819370D2ACFEE2B92B5/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/RussischeFoederation/Wirtschaft_node.html

IOM - International Organisation of Migration, Länderinformationsblatt Russische Föderation, August 2015, http://germany.iom.int/sites/default/files/ZIRF_downloads/Russische_Foederation_CFS_2015_DE.pdf

AA - Auswärtiges Amt Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 05.01.2016, Stand Januar 2016

LIP - Liportal, Russland, Wirtschaft und Entwicklung, letzte Aktualisierung November 2016,

https://www.liportal.de/russland/wirtschaft-entwicklung)

Nordkaukasus

Etwa 10% aller Ackerflächen der Erde entfallen auf Russland. Ackerbau findet hauptsächlich im Mittleren Wolgaland, dem Nordkaukasus, dem Uralgebiet und Westsibirien statt. Fast

40% der landwirtschaftlichen Bruttoproduktion entfallen auf Ackerbau, über 60% auf Viehzucht. Die wichtigsten Anbaukulturen sind Getreide, Zuckerrüben, Sonnenblumen, Kartoffeln und Flachs. Die Tierzucht ist auf Fleisch-, Milch- und Wollproduktion spezialisiert (LIP Wirtschaft November 2016).

Die nordkaukasischen Republiken ragen unter den Föderationssubjekten Russlands durch einen überdurchschnittlichen Grad der Verarmung und der Abhängigkeit vom föderalen Haushalt hervor. Die Haushalte Dagestans, Inguschetiens und Tschetscheniens werden zu über 80 % von Moskau finanziert (LIP Staat September 2016).

Die materiellen Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung haben sich dank großer Zuschüsse aus dem russischen Föderalen Budget nach Angaben von internationalen Hilfsorganisationen seit 2007 verbessert - ausgehend von sehr niedrigem Niveau. Die Durchschnittslöhne in Tschetschenien liegen spürbar über denen in den Nachbarrepubliken. Die ehemals zerstörte Hauptstadt Tschetscheniens Grosny ist inzwischen dank föderaler Gelder fast vollständig wieder aufgebaut. Gleichwohl bleiben Arbeitslosigkeit und daraus resultierende Armut der Bevölkerung das größte soziale Problem (AA Stand Januar 2016).

Die wirtschaftliche Situation in Tschetschenien hat sich aufgrund massiver Transferzahlungen aus dem föderalen Budget in den letzten Jahren stabilisiert. Laut der Zeitung RBK Daily wurden seit 2001 rund 464 Mrd. Rubel (ca. 14 Mrd. USD) in den Wiederaufbau der Republik investiert. Obwohl die föderalen Zielprogramme für die Region mittlerweile ausgelaufen sind, bestehen noch immer über 85% des Budgets der Republik aus Direktzahlungen aus Moskau. Offiziell vermeldete Tschetschenien 2014 ein Wachstum von 7,8%, eine Steigerung von über 23% der Industrieproduktion sowie eine Erhöhung der Landwirtschaftsproduktion von 2.2%. Die Arbeitslosenquote betrug laut offiziellen Statistiken der Republik in der

1. Hälfte 2015 rund 15.2%, was von ho. Experten jedoch als zu niedrig angezweifelt wird. Der monatliche Durchschnittslohn in Tschetschenien liegt bei 21.703 Rubel (landesweit: 31.200 Rubel), die durchschnittliche Rentenhöhe bei 10.460 Rubel (landesweit: 10.919 Rubel). Die Höhe des Existenzminimums für die erwerbsfähige Bevölkerung ist mit 7.471 Rubel pro Monat festgelegt (landesweit: 8.900 Rubel), für Rentner mit 5.799 Rubel (landesweit: 6.800 Rubel) und für Kinder mit 5.949 Rubel (landesweit: 7.800 Rubel [ÖB Moskau 10.2015]).

(LIP - Liportal, Russland, Wirtschaft und Entwicklung, letzte Aktualisierung November 2016,

https://www.liportal.de/russland/wirtschaft-entwicklung/

ÖB Moskau, Österreichische Botschaft, Asylländerbericht Russische Föderation, 10.2015

AA - Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 05.01.2016, Stand Januar 2016

LIP - Liportal, Russland, Geschichte und Staat, letzte Aktualisierung September 2016,

https://www.liportal.de/russland/geschichte-staat/#c17903)

Sozialbeihilfen, Arbeitslosengeld, Renten

Russland hat ein grundlegendes Sozialsystem, welches Renten verwaltet und Hilfe für gefährdete Bürger gewährt (IOM 08.2015). Das soziale Sicherungssystem wird von vier Institutionen getragen: dem Rentenfonds, dem Sozialversicherungsfonds, dem Fonds für obligatorische Krankenversicherung und dem Staatlichen Beschäftigungsfonds. Aus dem 1992 gegründeten Rentenfonds werden Arbeitsunfähigkeits- und Altersrenten gezahlt. Das Rentenalter wird mit sechzig Jahren bei Männern und bei fünfundfünfzig Jahren bei Frauen erreicht. Die Rentenreformsieht die Gründung der nichtstaatlichen Rentenfonds vor, die neben der Grundversicherung einen zusätzlichen privaten Teil der Rente ermöglichen. Der Sozialversicherungsfonds finanziert das Mutterschaftsgeld (bis zu 18 Wochen), Kinder- und Krankengeld. Das Krankenversicherungssystem umfasst eine garantierte staatliche Minimalversorgung, eine Pflichtversicherung und eine freiwillige Zusatzversicherung. Vom staatlichen Beschäftigungsfonds wird das Arbeitslosengeld (maximal ein Jahr lang) ausgezahlt. Alle Sozialleistungen liegen auf einem niedrigen Niveau (LIP Gesellschaft November 2016).

Im Nordkaukasus besteht die höchste Arbeitslosenquote des Landes. Arbeitslose (mit Ausnahme von Schülern, Studenten und Rentnern) können sich bei den Arbeitsagenturen arbeitslos melden und Arbeitslosenhilfe beantragen. Die Arbeitsagentur wird innerhalb von 10 Tagen Arbeitsplatz anbieten, lehnt Bewerber die Stellen ab, wird er als arbeitslos eingetragen. Arbeitslosenhilfe basiert auf dem Durchschnittslohn der letzten Arbeit und wird begrenzt auf ein Minimum und Maximum von der russischen Gesetzgebung (IOM 08.2015).

Die Regierung will die Bevölkerungszahl erhöhen. Daher erhalten Familien mit 3 oder mehr Kindern folgende Begünstigungen:

Rabatt für Betriebskosten in Höhe von maximal 30% (Heizung, Wasser, Abwasser Gas, Strom)

Großfamilien mit Kindern unter 6 Jahren erhalten kostenlose, verschreibungspflichtige Medikamente, sowie Behandlung in Kliniken und Vorrang in Sanatorien/Gesundheitszentren

Großfamilien mit Bedarf für eine bessere Wohnsituation können kostenlose Unterkunft beantragen

Großfamilien können Kredite für Hausbau/kauf erhalten

Großfamilien, die einen Bauernhof führen wollen, erhalten steuerliche Vorzüge, sowie materielle Hilfe oder zinsfreie Darlehen

Arbeitgeber gewähren Großfamilien Vorzüge

Frauen mit 5 oder mehr Kindern, die diese bis zum Alter von 8 Jahren aufgezogen haben, können frühzeitig im Alter von 50 Jahren in Rente gehen, sofern sie über 15 Jahre versichert waren

Frauen mit 2 oder mehr Kindern, können mit 50 in Rente gehen, wenn sie für mindestens 20 Jahre versichert waren und mindestens 12 Jahre im Norden oder 17 Jahre in vergleichbaren Regionen gearbeitet haben

Zahlungen an Großfamilien zur Geburt, Zuschuss für zweites Kind und die folgenden liegt monatlich bei 4907 RUB 85 Kopeke im Jahr 2003

Kompensationszahlungen im Zusammenhang mit den Kosten für die Erziehung:

3-4 Kinder - 600 RUB für jedes Kind unter 16 (oder unter 18 wenn das Kind an einer Bildungseinrichtung eingeschrieben ist)

5 oder mehr Kinder - 750 RUB für jedes Kind unter 16 (oder unter 18 wenn das Kind an einer Bildungseinrichtung eingeschrieben ist)

Für Großfamilien mit 5 oder mehr Kindern 900 RUB für die ganze Familien zum Kauf von Sachen

Monatliche Kompensationszahlungen für Essenskosten für Kinder unter 3 Jahren in Höhe von 675 RUB (IOM 08.2015).

Das Ministerium für Gesundheit und Soziales setzt die staatliche Unterstützung für sozial bedürftige Gruppen in der Praxis um. Vor allem die soziale Fürsorge für Familien, alte Menschen, Invaliden und Waisen soll gefördert werden. Personen, die soziale Unterstützung erhalten können:

Invaliden und Veteranen des Großen Vaterländischen Krieges;

Invaliden und Veteranen militärischer Operationen

Invaliden mit Behinderung I., II. und III. Grades

Ehemalige minderjährige Insassen von Konzentrationslagern

Kinder mit Behinderung

Arbeitsveteranen

Arbeiter der Heimatfront (Großer Vaterländischer Krieg)

Invaliden als Folge der Tschernobyl-Katastrophe

Menschen, die unter gesundheitlichen Folgen von Verstrahlung leiden

Menschen die aus der Evakuierungszone der Tschernobyl-Katastrophe evakuiert wurden

Kinder deren Eltern unter der Verstrahlung der Tschernobyl-Katastrophe leiden

Beteiligte der Tschernobyl-Unfallfolgenbeseitigung

Opfer politischer Repressionen

Personen, die sich um das Land verdient gemacht haben ("Helden der Sowjetunion und Russland" etc.) (IOM 06.2014)

Es gibt weitere Kategorien, die auf verschiedenen Rechtsgrundlagen oder unter bestimmten Programmen, die von regionalen Behörden geleitet werden, anspruchsberechtigt sind. Personen der o.g. Kategorien erhalten eine monatliche Zahlung und soziale Beihilfe, einschließlich:

ärztlich verschriebene Medikamente, Sanatoriumsaufenthalt, Ausgaben im Nahverkehr (kostenfreie Fahrten im Nahverkehr am Wohnort (nicht in allen Regionen); Schienenverkehr in Vororte, Langstreckenreisen zu und von der Behandlungsstätte) (IOM 06.2014)

Invaliden zahlen nur die Hälfte der öffentlichen Nebenkosten und haben die Möglichkeit, in besonderen Ausbildungseinrichtungen zu lernen. Um die oben aufgeführten Leistungen erhalten zu können, müssen Personen, die den genannten Kategorien angehören, Dokumente vorlegen, die die Zugehörigkeit zur entsprechenden Gruppe offiziell bestätigen (IOM 06.2014).

Das Rentenalter wird mit sechzig Jahren bei Männern und bei fünfundfünfzig Jahren bei Frauen erreicht. Die Rentenreform sieht die Gründung der nichtstaatlichen Rentenfonds vor, die neben der Grundversicherung einen zusätzlichen privaten Teil der Rente ermöglichen (Liportal Gesellschaft November 2016).

Personen im Rentenalter (55 Jahre für Frauen und 60 Jahre für Männer) mit mindestens fünfjährigen Versicherungseintrag haben Recht auf Altersrente. Frühzeitige Rente ist offen im Falle von gefährlicher oder beschwerlicher Arbeit, Arbeit in nördlichen Gebieten; für Mütter von 5 Kindern oder mehr; Hinterbliebene eines verstorbenen Arbeiters haben Recht auf Hinterbliebenenrente; Begünstigte sind behinderte Witwen, Witwen älter als 55, Arbeitslose, die sich um Kinder unter 14 Jahren kümmern oder behinderte Kinder bis zu 18 Jahren, sowie weitere Angehörige eines verstorbenen Hauptverdieners; Rente unabhängig von Todesursache oder Beitragszeit gewährt (IOM 08.2015).

In der Russischen Föderation leben 37,8 Millionen Rentner (28% der Gesamtbevölkerung). Ihr hauptsächliches Einkommen besteht in einer Altersrente. Alle russischen Staatsbürger, die in Besitz einer Rentenversicherung sind, haben einen staatlich garantierten Anspruch auf den Erhalt einer Rente. Es gibt verschiedene Rentenformen:

die Altersrente

die Ruhestandsrente für die Dauer der Dienstzeit (für ehemalige Polizei- und Militärbedienstete)

die Sozialrente

die Hinterbliebenenrente

Invalidenrente (IOM 06.2014)

Die derzeitige Rente besteht aus einem Basisanteil von 3.910,34 RUB/Monat (ca. 115 USD). Für Rentner, die älter als 80 Jahre sind, in den nördlichen Regionen Russlands gearbeitet haben und einige andere Kategorien gibt es einen etwas erhöhten Basisanteil. Zusätzlich gibt es auch einen Versicherungsanteil und einen Akkumulationsanteil. In manchen Regionen, die über ausreichende Finanzmittel verfügen, gibt es zusätzliche Unterstützung, so z.B. in Moskau. Manche Regionen bieten in Form von Dienstleistungen zusätzliche Hilfe an (z.B. kostenfreie Benutzung des öffentlichen Nahverkehrs am Wohnort, Steuervergünstigungen, Vergünstigungen auf Medikamente sowie medizinische und orthopädische Dienstleistungen und anderes). Im Regelfall entrichten die Arbeitgeber den Beitrag an die Rentenversicherung für den jeweiligen Arbeitnehmer. Die Höhe des o. g. Basisanteils und des Versicherungsanteils wird staatlich festgelegt; der Akkumulationsanteil obliegt der Kontrolle durch den Rentenversicherten. Der Akkumulationsanteil wurde im Jahr 2002 eingeführt und spielt lediglich für Staatsbürger eine Rolle, die 1967 oder später geboren wurden. Am 1. April 2014 betrug die durchschnittliche Altersrente 11.600 RUB (ca. 388 USD) in ganz Russland. Eine Altersrente kann gewährt werden, wenn die betreffende Person mindestens 5 Jahre durchgehend versicherungspflichtig gearbeitet hat (IOM 06.2014).

(IOM - International Organisation of Migration, Länderinformationsblatt Russische Föderation, August 2015, http://germany.iom.int/sites/default/files/ZIRF_downloads/Russische_Foederation_CFS_2015_DE.pdf

IOM - International Organisation of Migration, Länderinformationsblatt Russische Föderation Juni 2014, http://www.bamf.de/SharedDocs/MILo-DB/DE/Rueckkehrfoerderung/Laenderinformationen/Informationsblaetter/cfs_russland-dl_de.pdf?__blob=publicationFile

LIP - Liportal, Russland, Gesellschaft, letzte Aktualisierung November 2016, https://www.liportal.de/russland/gesellschaft)

Krankenversicherung

Medizinische Versorgung gibt es bei staatlichen und privaten Einrichtungen. Staatsbürger haben im Rahmen der staatlich finanzierten, obligatorischen Krankenversicherung (OMS) Zugang zu kostenfreier medizinischer Versorgung. Vorausgesetzt für OMS (OMS-Karte) sind gültiger Pass, Geburtsurkunde für Kinder unter 14 Jahren; einzureichen bei der nächstliegenden Krankenversicherungsfirma. Sowohl an staatlichen, wie auch privaten Kliniken sind bezahlte medizinische Dienstleistungen verfügbar; direkte Zahlung an Klinik oder im Rahmen von freiwilliger Krankenversicherung (Voluntary Medical Insurance DMS [IOM 08.2015]).

Seit dem 01. Januar 2011 gibt es ein neues Gesetz über die Krankenpflichtversicherung. Vor dem 01. Mai 2011 gab es in den verschiedenen Regionen unterschiedliche Krankenversicherungen, danach traten neue Regeln für den Abschluss einer universellen Krankenversicherung in Kraft. Die Änderung der Krankenversicherungen tritt nach und nach in den einzelnen Regionen in Kraft. Die versicherten Personen sollen medizinische Versorgung in Gesundheitszentren kostenfrei erhalten mit sowohl den alten als auch den neuen Krankenversicherungen. Die alten Krankenversicherungen bleiben so lange in Kraft, bis sie durch die neue Versicherung ersetzt werden, egal welche Gültigkeitsdauer auf der alten Krankenversicherung angegeben ist. Es gibt keine Richtlinie, die die Dauer des Austausches der Krankenversicherungen festlegt. Wenn jetzt ein Versicherungsnehmer seinen Job wechselt oder verlässt, bleibt die Versicherung gültig und es ist nicht notwendig, eine neue Versicherung abzuschließen. Im Rahmen der Krankenpflichtversicherung (OMS) können russische Staatsbürger eine kostenlose medizinische Grundversorgung in Anspruch nehmen, die durch staatliche Finanzmittel, Versicherungsbeiträge und andere Quellen finanziert wird (IOM 06.2014).

Jede OMS-registrierte Person hat eine Krankenversicherung mit einer individuellen Nummer, wodurch ihnen der Zugang zur kostenfreien medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der Russischen Föderation garantiert wird; unabhängig von ihrem Wohnort. Bei der Anmeldung in einer Klinik muss zunächst die Versicherungsbescheinigung vorgelegt werden, es sei denn, es handelt sich um einen Notfall. Die Notfallbehandlung kann von allen russischen Staatsbürgern kostenlos in Anspruch genommen werden, unabhängig davon ob sie krankenversichert sind oder nicht. Um eine Krankenversicherung zu erhalten, müssen die Bürger an eine der Krankenversicherungen einen Antrag stellen und die folgenden Dokumente vorlegen: Antrag, Identifikationsdokument (für Erwachsene über 14 Jahre ein Reisepass oder vorläufiger Ausweis, für Kinder die Geburtsurkunde und den Pass bzw. vorläufigen Ausweis des Erziehungsberechtigten) und u.U. die Versicherungspolice der Rentenpflichtversicherung. Die Aufnahme in die Krankenversicherung sowie die Erneuerung sind kostenfrei. Für Kinder bis einschließlich 14 Jahren existiert ein gesondertes System der kostenlosen medizinischen Versorgung, sofern eine Registrierung in der Krankenpflichtversicherung (OMS) vorliegt. Kinder, die älter als 14 sind werden in der Regel in medizinischen Einrichtungen für Erwachsene behandelt. Einige Kliniken (staatliche und private) bieten kostenlose medizinische Konsultationen über das Internet an. Ausländische Staatsbürger haben in Russland nur Zugang zur medizinischen Grundversorgung, d.h. zur notfallmedizinischen Behandlung. Darüber hinausgehende Behandlungen werden in Rechnung gestellt und sind entweder durch direkte Zahlung an die jeweilige Klinik oder gegebenenfalls über die Krankenversicherung des Ausländers zu begleichen. Medizinische Versorgung gegen Bezahlung wird von privaten Gesundheitseinrichtungen unabhängig von der jeweiligen Staatsangehörigkeit angeboten. Umfragen zufolge haben 35% der Bevölkerung eine medizinische Serviceleistung gegen Bezahlung bereits in Anspruch genommen. Aufgrund der hohen Kosten kann der Großteil der Bevölkerung von dieser Möglichkeit jedoch keinen Gebrauch machen. Neben der geschilderten Krankenpflichtversicherung können sowohl russische Staatsbürger als auch Ausländer gegen Bezahlung eine Freiwillige Krankenversicherung (DMS) abschließen, die immer weiter verbreitet ist. Ein Netz von Versicherungsgesellschaften bietet die entsprechenden Dienstleistungen an, wobei die Kosten für eine Versicherung - je nach Ruf der Versicherung und des gebotenen Servicepakets - zwischen 400 und mehreren tausend USD liegen können. Die meisten Versicherungsgesellschaften bevorzugen die Zusammenarbeit mit juristischen Personen. In den vergangenen zehn Jahren sind jedoch zunehmend Versicherungsprogramme für Privatpersonen aufgelegt worden (IOM 06.2014).

(IOM - International Organisation of Migration, Länderinformationsblatt Russische Föderation, August 2015, http://germany.iom.int/sites/default/files/ZIRF_downloads/Russische_Foederation_CFS_2015_DE.pdf

IOM - International Organisation of Migration, Länderinformationsblatt Russische Föderation Juni 2014, http://www.bamf.de/SharedDocs/MILo-DB/DE/Rueckkehrfoerderung/Laenderinformationen/Informationsblaetter/cfs_russland-dl_de.pdf?__blob=publicationFile)

Medizinische Versorgung

Die kostenlose Versorgung umfasst folgendes: Notfallbehandlung, ambulante Behandlung, inklusive Vorsorge, Diagnose und Behandlung von Krankheiten zu Hause und in Kliniken, stationäre Behandlung und teilweise kostenfreie Medikamente (IOM 08.2015).

Notfallbehandlungen in staatlichen Kliniken sind laut Gesetz grundsätzlich kostenlos, die staatlichen Kliniken entsprechen jedoch in der Ausstattung oft nicht dem deutschen Standard. In Moskau, St. Petersburg und einigen anderen Großstädten gibt es einige, meist private Krankenhäuser, die hinsichtlich der Unterbringung und der technischen und fachlichen Ausstattung auch höheren Ansprüchen gerecht werden. In aller Regel sind in medizinischen Versorgungseinrichtungen Russischkenntnisse notwendig. Hilfe kann über die Notfall-Telefonnummer 03 gerufen werden. Die Apotheken in den großen Städten haben ein gutes Sortiment, wichtige Standardmedikamente sind vorhanden (LIP Alltag November 2016).

Die medizinische Versorgung in Russland ist auf einfachem Niveau, aber grundsätzlich ausreichend. Die strukturelle Unterfinanzierung des Gesundheitssystems steigt seit Beginn der Wirtschaftskrise weiter an. Zumindest in den Großstädten wie Moskau und St. Petersburg sind auch das Wissen und die technischen Möglichkeiten für anspruchsvollere Behandlungen vorhanden. Das Hauptproblem ist weniger die fehlende technische Ausstattung, sondern ein gravierender Ärztemangel und eine unzureichende Aus- und Fortbildung. Hinzu kommt, dass die Gesundheitsversorgung zu stark auf klinische Behandlung ausgerichtet ist und gleichzeitig Allgemeinmediziner fehlen. Russische Bürger haben ein Recht auf kostenfreie medizinische Grundversorgung, doch in der Praxis werden nahezu alle Gesundheitsdienstleistungen erst nach verdeckter privater Zuzahlung geleistet. Nach Angaben des Zentrums für soziale Politik der Russischen Wissenschaftsakademie erhält rund die Hälfte der erwerbstätigen Bevölkerung keine medizinische Versorgung, da diese Menschen keine Zeit für Warteschlangen in den formell kostenlosen medizinischen Einrichtungen haben. Die Versorgung mit Medikamenten ist zumindest in den Großstädten gewährleistet, aber nicht kostenfrei. Die Palliativmedizin muss erheblich ausgebaut werden, es fehlen vor allem stark wirkende Schmerzmedikamente. Neben russischen Produkten sind gegen entsprechende Bezahlung auch importierte Medikamente erhältlich, deren Wirkung allerdings nicht immer den Originalmedikamenten entspricht, da häufig gefälschte Medikamente auf den Markt gelangen. Im Zuge der Lokalisierungspolitik der Russischen Föderation sinkt der Anteil an hochwertigen ausländischen Medikamenten und hochwertiger Medizintechnik. Die Notfallversorgung über die "Schnelle Hilfe" (erreichbar über Erste-Hilfe-Ruf 03 und allgemeine Notrufnummer 112) ist grundsätzlich gewährleistet, allerdings wird die behördlich vorgegebene Zeit bis zum Eintreffen beim Patienten oft erheblich überschritten. Die sogenannten Notfall-Krankenhäuser bieten einen medizinischen Grundstandard (AA Stand Januar 2016).

Ende 2014 waren nach offiziellen russischen Angaben 907.607 Fälle von HIV/AIDS-Infizierten für die Russische Föderation gemeldet. Durch hetero- und homosexuelle Kontakte, bei Drogengebrauch (unsaubere Spritzen oder Kanülen) und Bluttransfusionen besteht grundsätzlich ein hohes Risiko. Kondombenutzung wird immer empfohlen, insbesondere bei Gelegenheitsbekanntschaften. Notfallbehandlungen in staatlichen Kliniken sind laut Gesetz grundsätzlich kostenlos, die staatlichen Kliniken entsprechen aber in Ausstattung und Know-how oft nicht dem deutschen Standard. Hilfe kann über die Notfall-Telefonnummer 03 (vom

Mobiltelefon: 112) gerufen werden. Das Mitbringen von Medikamenten ist außer einer auch in Deutschland üblichen Hausapotheke nicht notwendig, es sei denn, einzelne Personen sind auf spezielle Medikamente angewiesen. Die Apotheken in den großen Städten der Russischen Föderation haben ein gutes Sortiment, wichtig Standardmedikamente sind vorhanden. Medikamentenfälschungen mit unsicherem Inhalt kommen allerdings vor (AA Sicherheitshinweise Stand 25.11.2016).

Vielfach werden erhebliche Defizite des russischen Gesundheitssystems beklagt. Die Einkommen des medizinischen Personals liegen unter dem Durchschnitt. Dies hat zu einem System der faktischen Zuzahlung durch die Patienten geführt, obwohl ärztliche Behandlung eigentlich kostenfrei ist.

Infektionskrankheiten wie Tuberkulose und insbesondere HIV/AIDS breiten sich weiter aus. In den letzten Jahren wurden in die Modernisierung des Gesundheitswesens erhebliche Geldmittel investiert. Der aktuelle Kostendruck im Gesundheitswesen führt aber dazu, dass viele Krankenhäuser geschlossen werden (AA Innenpolitik Stand Oktober 2016).

Das Recht auf kostenlose medizinische Grundversorgung für alle Bürger ist in der Verfassung verankert. Russland weist zwar im internationalen Vergleich eine vergleichsweise hohe Anzahl der Ärzte und der Krankenhäuser pro Kopf der Bevölkerung auf, das noch aus der Sowjetzeit stammende Gesundheitssystem bleibt aber ineffektiv. Das Gesundheitswesen wurde vom wirtschaftlichen Niedergang der 1990er Jahre in Russland stark getroffen. Schlechter Zustand der medizinischen Einrichtungen, Medikamentenmangel und ungenügende Finanzierung bilden die Hauptprobleme des Gesundheitswesens. Trotz der schrittweisen Anhebung der Honorare sind die Einkommen der Ärzte und des medizinischen Personals noch immer niedrig. Dies hat zu einem System der faktischen Zuzahlung durch die Patienten geführt, obwohl ärztliche Behandlung eigentlich kostenfrei ist. Die niedrige Lebenserwartung (Männer 64 Jahre, Frauen 76 Jahre), die vor allem den männlichen Teil der Bevölkerung betrifft, wird durch die relativ hohe Sterblichkeit infolge der ungesunden Lebensweise, mit Alkoholvergiftungen und Tabakrauchen, und durch Verkehrsunfälle und Suizid verursacht. Als häufigste Todesursache gelten mit 56,7% diverse Herzkrankheiten, sehr häufig sind auch Krebserkrankungen. Infektionskrankheiten wie Tuberkulose und insbesondere HIV/AIDS breiten sich weiter aus. Davon besonders betroffen sind Drogensüchtige und Gefängnisinsassen. Das Gesundheitswesen wird im Rahmen der "Nationalen Projekte", die aus Rohstoffeinnahmen finanziert werden, modernisiert. So wurden landesweit 07 föderale Zentren mit medizinischer Spitzentechnologie und 12 Perinatalzentren errichtet, Transport und Versorgung von Unfallopfern verbessert sowie Präventions- und Unterstützungsprogramme für Mütter und Kinder entwickelt. Schrittweise werden die Gehälter für das medizinische Personal angehoben sowie staatliche Mittel in die Modernisierung bestehender Kliniken investiert (LIP Gesellschaft November 2016).

(LIP - Liportal, Russland, Alltag, letzte Aktualisierung November 2016, https://www.liportal.de/russland/alltag

IOM - International Organisation of Migration, Länderinformationsblatt Russische Föderation, August 2015, http://germany.iom.int/sites/default/files/ZIRF_downloads/Russische_Foederation_CFS_2015_DE.pdf

AA - Auswärtiges Amt, Russische Föderation, Innenpolitik, Stand Oktober 2016,

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/RussischeFoederation/Innenpolitik_node.html

AA - Auswärtiges Amt Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 05.01.2016, Stand Januar 2016

LIP - Liportal, Russland, Gesellschaft, letzte Aktualisierung November 2016, https://www.liportal.de/russland/gesellschaft/

IOM - International Organisation of Migration, Länderinformationsblatt Russische Föderation Juni 2014, http://www.bamf.de/SharedDocs/MILo-DB/DE/Rueckkehrfoerderung/Laenderinformationen/Informationsblaetter/cfs_russland-dl_de.pdf?__blob=publicationFile

AA - Auswärtiges Amt, Russische Föderation, Reise- und Sicherheitshinweise, unverändert gültig seit 19.10.2016, Stand 25.11.2016

http://www.auswaertiges-amt.de/sid_89A9837342D6D11D2EC1D5EDE3A85A03/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/RussischeFoederationSicherheit_node.html)

Tschetschenien

Zur aktuellen Lage der medizinischen Versorgung liegen unterschiedliche Einschätzungen vor. Nach Angaben des IKRK soll die Situation der Krankenhäuser für die medizinische Grundversorgung inzwischen das durchschnittliche Niveau in der Russischen Föderation erreicht haben. Problematisch bleibt laut IKRK die Personallage im Gesundheitswesen, da viele Ärzte und medizinische Fachkräfte Tschetschenien während der beiden Kriege verlassen haben (AA Stand Januar 2016).

Das Gesundheitssystem in Tschetschenien wurde seit den zwei Kriegen Großteils wieder aufgebaut. Die Krankenhäuser sind neu und die Ausrüstung modern, jedoch ist die Qualität der Leistungen nicht sehr hoch aufgrund des Mangels an qualifiziertem Personal (Landinfo 26.06.2012). Angaben liegen nur für die tschetschenische Hauptstadt vor: Im Rahmen der Durchführung des vorrangigen nationalen Projekts "Gesundheitswesen" finden in fast allen medizinischen Einrichtungen der im Krieg zerstörten Stadt Grosny Wiederaufbauarbeiten statt. Bereits 27 medizinische Einrichtungen sind wieder an die Wasserversorgung angeschlossen. Renovierungs- und Bauarbeiten werden in den städtischen Krankenhäusern Nr. 1 und Nr.5, in dem Kinderheim Nr. 1, in dem Kinderkrankenhaus Nr. 2, im Geburtskrankenhaus Nr.2 und den Kinderpolykliniken Nr. 1 und Nr. 5 durchgeführt. Aus Mitteln des republikanischen Haushalts werden die Wiederaufbaumaßnahmen im Klinischen Krankenhaus Nr.3 und in den Polykliniken Nr. 1, 3, 4 und 5 finanziert (IOM 01.06.2014). Es ist sowohl primäre, als auch spezialisierte Gesundheitsversorgung verfügbar. Die Krankenhäuser sind in einem besseren Zustand, als in den Nachbarrepubliken, da viele erst vor kurzem erbaut worden sind. Natürlich ist die Gesundheitsversorgung noch nicht auf europäischem Niveau, aber es wird intensiv daran gearbeitet, zumindest die Standards der Russischen Föderation zu erreichen. Laut föderalem Gesetz werden bestimmte Medikamente kostenfrei zur Verfügung gestellt, z.B. Medikamente gegen Krebs und Diabetes. Auch gibt es bestimmte Personengruppen, die bestimmte Medikamente kostenfrei erhalten. Dazu gehören Kinder unter drei Jahren, Kriegsveteranen, schwangere Frauen und Onkologie- und HIV-Patienten. Verschriebene Medikamente werden in staatlich lizensierten Apotheken kostenfrei gegen Vorlage des Rezeptes abgegeben (DIS 01.2015). Falls z.B. innerhalb der Familie nicht genügend Geld für eine teure Operation vorhanden ist, kann man sich an eine in der Clanstruktur höher stehende Person wenden. Aufgrund bestehender Clanstrukturen sind die Familien in Tschetschenien finanziell besser abgesichert als in anderen Teilen Russlands (BAMF 10.2013). Aufgrund der Bewegungsfreiheit im Land, ist es - wie für alle Bürger der Russischen Föderation - auch für Tschetschenen möglich, bei Krankheiten, die in Tschetschenien nicht behandelbar sind, zur Behandlung in andere Teile der Russischen Föderation zu reisen (vorübergehende Registrierung). Krebsbehandlung wurde zum größten Teil außerhalb der Republik Tschetschenien gemacht, jedoch wurde kürzlich ein onkologisches Krankenhaus fertiggestellt mit dem man bald Chemotherapie, Strahlentherapie und Operationen durchführen möchte. Im letzten Jahr wurden insgesamt ca. 3.000 Patienten zu unterschiedlichen Behandlungen in Krankenhäuser in anderen Republiken geschickt (DIS 01.2015).

(IOM - International Organisation of Migration, Länderinformationsblatt Russische Föderation Juni 2014, http://www.bamf.de/SharedDocs/MILo-DB/DE/Rueckkehrfoerderung/Laenderinformationen/Informationsblaetter/cfs_russland-dl_de.pdf?__blob=publicationFile

BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg

AA - Auswärtiges Amt Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Januar 2016, 05.01.2016

Landinfo, Chechnya and Ingushetia: Health services, 26.02.2012, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1363793751_2322-1landinfo.pdf

DIS - Danish Immigration Service, Security and human rights in Chechnya and the situation of Chechens in the Russian Federation - residence registration, racism and false accusations; Report from the Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow, Grozny and Volgograd, the Russian Federation; From 23 April to 13 May 2014 and Paris, France 3 June 2014, 01.2015, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1423480989_2015-01-dis-chechnya-fact-findingmission-report.pdf)

Medikamente

Die kostenlose Versorgung umfasst teilweise kostenfreie Medikamente (IOM 08.2015). Die Apotheken in den großen Städten haben ein gutes Sortiment, wichtige Standardmedikamente sind vorhanden (LIP Alltag November 2016).

Die Versorgung mit Medikamenten ist zumindest in den Großstädten gewährleistet, aber nicht kostenfrei. Die Palliativmedizin muss erheblich ausgebaut werden, es fehlen vor allem stark wirkende Schmerzmedikamente. Neben russischen Produkten sind gegen entsprechende Bezahlung auch importierte Medikamente erhältlich, deren Wirkung allerdings nicht immer den Originalmedikamenten entspricht, da häufig gefälschte Medikamente auf den Markt gelangen. Im Zuge der Lokalisierungspolitik der Russischen Föderation sinkt der Anteil an hochwertigen ausländischen Medikamenten und hochwertiger Medizintechnik. Die Notfallversorgung über die "Schnelle Hilfe" (erreichbar über Erste-Hilfe-Ruf 03 und allgemeine Notrufnummer 112) ist grundsätzlich gewährleistet, allerdings wird die behördlich vorgegebene Zeit bis zum Eintreffen beim Patienten oft erheblich überschritten. Die sogenannten Notfall-Krankenhäuser bieten einen medizinischen Grundstandard (AA Stand Januar 2016).

Das Mitbringen von Medikamenten ist außer einer auch in Deutschland üblichen Hausapotheke nicht notwendig, es sei denn, einzelne Personen sind auf spezielle Medikamente angewiesen. Die Apotheken in den großen Städten der Russischen Föderation haben ein gutes Sortiment, wichtig Standardmedikamente sind vorhanden. Medikamentenfälschungen mit unsicherem Inhalt kommen allerdings vor (AA Sicherheitshinweise Stand 25.11.2016).

Die Versorgung mit Medikamenten erfolgt:

a) In ambulanten Kliniken, städtischen und Gebietskrankenhäusern sowie im Falle einer Behandlung zu Hause, auf Kosten des Patienten; ausgenommen sind Personen, die einer der Kategorien angehören, die einen Anspruch auf staatlich finanzierte Medikamente haben.

b) In 24-Stunden-Krankenhäusern und Tageskliniken werden die Ausgaben von der staatlichen Krankenversicherung (OMS) und den lokalen Budgets gedeckt. Dies bedeutet, dass Medikamente kostenlos an entsprechend pflichtversicherte Patienten herausgegeben werden.

c) im Rahmen einer Notfallversorgung sind die benötigten Medikamente kostenlos; nicht nur innerhalb einer Klinik, sondern auch außerhalb (IOM 06.2014).

Im Allgemeinen gilt, dass alle russischen Staatsbürger - sowohl im Rahmen einer Krankenpflichtversicherung als auch anderweitig versicherte - für etwaige Medikamentenkosten selbst aufkommen. Ausnahmen von dieser Regelung gelten nur für besondere Personengruppen, die an bestimmten Erkrankungen leiden und denen staatliche Unterstützung zuerkannt worden ist (einschließlich kostenloser Medikation, Sanatoriumsbehandlung und Transport (Nahverkehr und regionale Züge). Die Behandlung und die Medikamente für einige Krankheiten werden auch aus regionalen Budgets bestritten. Die Liste von Erkrankungen, die Patienten berechtigen, Medikamente kostenlos zu erhalten, wird vom Ministerium für Gesundheit erstellt. Sie umfasst: Makrogenitosomie, multiple Sklerose, Myasthenie, Myopathie, zerebrale Ataxie, Parkinson, Glaukom, geistige Erkrankungen, adrenokortikale Insuffizienz, AIDS/HIV, Schizophrenie und Epilepsie, systemisch chronische Hauterkrankungen, Bronchialasthma, Rheumatismus, rheumatische Gicht, Lupus Erythematosus, Morbus Bechterew, Diabetes, Hypophysen-Syndrom, zerebral-spastische Kinderlähmung, fortschreitende zerebrale Pseudosklerose, Phenylketonurie, intermittierende Porphyrie, hämatologische Erkrankungen, Strahlenkrankheit, Lepra, Tuberkulose, akute Brucellose, chronisch-urologische Erkrankungen, Syphillis, Herzinfarktnachsorge (6 Monate nach dem Infarkt), Aorten- und Mitralklappenersatz, Organtransplantationen, Mukoviszidose bei Kindern, Kinder unter 3 Jahren, Kinder unter 6 Jahren aus sehr kinderreichen Familien, im Falle bettlägeriger Patienten erhält ein Angehöriger oder Sozialarbeiter die Medikamente gegen Verschreibung (IOM 06.2014). Die Medikamentenpreise sind von Region zu Region und, teilweise auch in Abhängigkeit von der Lage einer Apotheke unterschiedlich, da es in der Russischen Föderation keine Fixpreise für Medikamente gibt. Die Preise für Aspirin-Tabletten in Moskauer Apotheken liegen beispielsweise zwischen 40 (ca. 1,28 USD) und 180 RUB (ca. 5,80 USD) (IOM 06.2014).

Die Versorgung mit Medikamenten ist zumindest in den Großstädten gewährleistet, aber nicht kostenfrei. Die Palliativmedizin muss erheblich ausgebaut werden, es fehlen vor allem stark wirkende Schmerzmedikamente. Neben russischen Produkten sind gegen entsprechende Bezahlung auch importierte Medikamente erhältlich, deren Wirkung allerdings nicht immer den Originalmedikamenten entspricht, da häufig gefälschte Medikamente auf den Markt gelangen. Im Zuge der Lokalisierungspolitik der Russischen Föderation sinkt der Anteil an hochwertigen ausländischen Medikamenten und hochwertiger Medizintechnik. Die Notfallversorgung über die "Schnelle Hilfe" (erreichbar über Erste-Hilfe-Ruf 03 und allgemeine Notrufnummer 112) ist grundsätzlich gewährleistet, allerdings wird die behördlich vorgegebene Zeit bis zum Eintreffen beim Patienten oft erheblich überschritten. Die sogenannten Notfall-Krankenhäuser bieten einen medizinischen Grundstandard (AA Stand Jänner 2016).

(IOM - International Organisation of Migration, Länderinformationsblatt Russische Föderation, August 2015, http://germany.iom.int/sites/default/files/ZIRF_downloads/Russische_Foederation_CFS_2015_DE.pdf

LIP - Liportal, Russland, Alltag, letzte Aktualisierung November 2016, https://www.liportal.de/russland/alltag

AA - Auswärtiges Amt Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Januar 2016, 05.01.2016

IOM - International Organisation of Migration, Länderinformationsblatt Russische Föderation Juni 2014, http://www.bamf.de/SharedDocs/MILo-DB/DE/Rueckkehrfoerderung/Laenderinformationen/Informationsblaetter/cfs_russland-dl_de.pdf?__blob=publicationFile#

AA - Auswärtiges Amt, Russische Föderation, Reise- und Sicherheitshinweise, unverändert gültig seit 29.10.2016, Stand 25.11.2016

http://www.auswaertiges-amt.de/sid_89A9837342D6D11D2EC1D5EDE3A85A03/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/RussischeFoederationSicherheit_node.html)

Behandlung nach Rückkehr

Die Rückübernahme russischer Staatsangehöriger aus Österreich nach Russland erfolgt in der Regel im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation über die Rückübernahme (im Folgenden: Rückübernahmeabkommen). Der Rückübernahme geht, wenn die betroffene Person in Österreich über kein gültiges Reisedokument verfügt, ein Identifizierungsverfahren durch die russischen Behörden voraus. Wird dem Rücknahmeersuchen stattgegeben, wird für diese Person von der Russischen Botschaft in Wien ein Heimreisezertifikat ausgestellt. Wenn die zu übernehmende Person im Besitz eines gültigen Reisedokuments ist, muss kein Rücknahmeersuchen gestellt werden. Bei Ankunft in der Russischen Föderation müssen sich alle Rückkehrer beim Föderalen Migrationsdienst (FMS) ihres beabsichtigten Wohnortes registrieren. Dies gilt generell für alle russische Staatsangehörige, wenn sie innerhalb von Russland ihren Wohnort wechseln. Bei der Rückübernahme eines russischen Staatsangehörigen, nach dem in der Russischen Föderation eine Fahndung läuft, wird die ausschreibende Stelle über die Überstellung informiert und, falls ein Haftbefehl aufrecht ist, kann diese Person in Untersuchungshaft genommen werden. Im November 2012 wurde etwa ein per Sammelflug aus Österreich rücküberstellter Tschetschene auf Grundlage eines Haftbefehls wegen KFZ-Diebstahls unmittelbar nach seiner Ankunft am Flughafen in Moskau verhaftet. Wenige Tage später wurde ein weiterer, mit demselben Flug rücküberstellte Tschetschene in Grozny in Haft genommen und zu einer langen Gefängnisstrafe verurteilt. Über beide Fälle wurde in den österreichischen Medien intensiv berichtet. Zur allgemeinen Situation von Rückkehrern, insbesondere im Nordkaukasus, kann festgestellt werden, dass sie vor allem vor wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen stehen. Dies betrifft vor allem die im Vergleich zum Rest Russlands hohe Arbeitslosigkeit im Nordkaukasus, die landesweit hohe Inflation sowie das durch die Wirtschaftskrise ausgelöste Sinken der Realeinkommen. Hinzu kommen bürokratische Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Dokumenten, die oft nur mit Hilfe von Schmiergeldzahlungen überwunden werden können

(ÖB Moskau 10.2015).

Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten. Es liegen keine Erkenntnisse darüber vor, dass Russen mit tschetschenischer Volkszugehörigkeit nach ihrer Rückführung besonderen Repressionen ausgesetzt sind. Solange die Konflikte im Nordkaukasus, einschließlich der Lage in Tschetschenien, nicht endgültig gelöst sind, ist davon auszugehen, dass abgeschobene Tschetschenen besondere Aufmerksamkeit durch russische Behörden erfahren. Dies gilt insbesondere für solche Personen, die sich gegen die gegenwärtigen Machthaber engagiert haben bzw. denen ein solches Engagement unterstellt wird, oder die im Verdacht stehen, einen fundamentalistischen Islam zu propagieren. Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen ist aus Angst vor Terroranschlägen und anderen extremistischen Straftaten erheblich. Russische Menschenrechtsorganisationen berichten von häufig willkürlichem Vorgehen der Miliz gegen Kaukasier allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit. Kaukasisch aussehende Personen ständen unter einer Art Generalverdacht. Personenkontrollen und Hausdurchsuchungen (häufig ohne Durchsuchungsbefehle) finden weiterhin statt. Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsbürgern das in der Verfassung verankerte Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Jedoch wird der legale Zuzug an vielen Orten durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert. Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort und ihren Wohnsitz melden müssen. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses (ein von russischen Auslandsvertretungen in Deutschland ausgestelltes Passersatzpapier reicht nicht aus) und nachweisbarer Wohnraum. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen. Kaukasier haben jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden. Es ist grundsätzlich möglich, von und nach Tschetschenien ein- und auszureisen und sich innerhalb der Republik zu bewegen. An den Grenzen zu den russischen Nachbarrepubliken befinden sich jedoch nach wie vor Kontrollposten, die gewöhnlich eine nicht staatlich festgelegte "Ein- bzw. Ausreisegebühr" erheben (AA Stand Jänner 2016).

(ÖB Moskau, Österreichische Botschaft, Asylländerbericht Russische Föderation, 10.2015

AA - Auswärtiges Amt Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 05.01.2016, Stand Januar 2016)

II.2. Beweiswürdigung:

Die Identität der Erst- und Zweitbeschwerdeführer konnte nach Vorlage von Identitätsdokumenten mit Lichtbild schon im Vorverfahren festgestellt werden. Das Verwandtschaftsverhältnis konnte nach Vorlage der Geburtsurkunden der Dritt- bis Siebtbeschwerdeführer festgestellt werden.

Die Feststellung, dass die minderjährige Siebtbeschwerdeführerin im Herkunftsstaat keiner Verfolgung ausgesetzt war bzw. sein wird, gründet auf den Umstand, dass das Vorbringen der Eltern der minderjährigen Siebtbeschwerdeführerin nicht zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten führte, deren Anträge vielmehr rechtskräftig abgewiesen wurden und für die im österreichischen Bundesgebiet geborene Siebtbeschwerdeführerin keine von ihren Eltern unabhängigen Gründe für deren Antrag auf internationalen Schutz ins Treffen geführt wurden. Die Eltern der minderjährigen Siebtbeschwerdeführerin konnten weder für sich noch für ihre Kinder asylrelevante Verfolgung(sgefahr) glaubhaft machen.

Die Feststellungen zur gesundheitlichen, persönlichen und familiären Situation der Beschwerdeführer sowie ihrer Integration in Österreich ergeben sich aus den Angaben im Rahmen des Verfahrens vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und den Beschwerdeverhandlungen im Bundesverwaltungsgericht, sowie aus Abfragen in den entsprechenden amtlichen österreichischen Registern (Zentrales Melderegister, Zentrales Fremdenregister, Grundversorgungs-Informationssystem, Strafregister) und den dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und hg. vorgelegten Beweismitteln. Die Feststellungen zu den Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat, der Erwerbsfähigkeit der Erst- und Zweitbeschwerdeführer und dass den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation die notdürftigste Lebensgrundlage zur Verfügung steht, basiert auf den angeführten Feststellungen zur Lage in der Russischen Föderation und den Angaben der Beschwerdeführer. Dass die Beschwerdeführer im Herkunftsstaat von Obdachlosigkeit oder existentieller Gefahr betroffen wäre, muss nach dem durchgeführten Ermittlungsverfahren nicht befürchtet werden.

Die Feststellung, dass die Beschwerdeführer in Österreich auf keine ausreichend ausgeprägten und verfestigten individuellen integrativen Anknüpfungspunkte hinsichtlich ihres Privat- und Familienlebens verweisen können, gründet sich auf den Umstand, dass Gegenteiliges im Verfahren nicht hervorgekommen ist; diesbezüglich wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen verwiesen.

Die Feststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer beruhen auf dem mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.03.2016 zur Kenntnis gebrachten Dokumentationsmaterial und etwas aktuelleren Berichten derselben Quellen. Die Parteien des Beschwerdeverfahrens haben keinen Einwand gegen die Heranziehung der ihnen schriftlich zur Kenntnis gebrachten Informationsquellen und Feststellungen (deren Inhalt sich seit 14.03.2016 nicht entscheidungswesentlich geändert hat) erhoben. Die herangezogenen Berichte und Informationsquellen stammen hauptsächlich von staatlichen Institutionen oder diesen nahestehenden Einrichtungen und es gibt keine Anhaltspunkte dafür, Zweifel an deren Objektivität und Unparteilichkeit aufkommen zu lassen. Die inhaltlich übereinstimmenden Länderberichte befassen sich mit der aktuellen Lage in der Russischen Föderation bzw. in Tschetschenien.

II.3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt

(§ 58 Abs. 2 VwGVG).

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG).

Zu A)

1. Zur Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigen im Verfahren der Siebtbeschwerdeführerin:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 19.04.2001, 99/20/0273).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (§ 11 Abs. 1 AsylG).

Da die Eltern der Siebtbeschwerdeführerin keine glaubhaften Gründe für ihre Anträge auf internationalen Schutz vorgebracht haben und diesen daher weder der Status von Asylberechtigten noch jener von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werden konnte, war der minderjährigen Siebtbeschwerdeführerin ebenso wenig Asyl zu gewähren. Es ist demnach keine asylrelevante Verfolgung(sgefahr) der Siebtbeschwerdeführerin anzunehmen. Den Beschwerdeführern wird es möglich sein, in der Russischen Föderation zu leben. Gegenteiliges konnten die Eltern der Siebtbeschwerdeführerin nicht darlegen, zumal für die minderjährige Siebtbeschwerdeführerin keine von den Eltern unabhängigen Fluchtgründe geltend gemacht wurden.

Aus diesen Gründen erübrigt sich die Prüfung einer innerstaatlichen Fluchtalternative im Herkunftsstaat der Siebtbeschwerdeführerin.

Die Beschwerdeführer konnten weder in den rechtskräftig negativ abgeschlossenen Asylverfahren der Erst- bis Sechstbeschwerdeführer noch im Asylverfahren der Siebtbeschwerdeführerin eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende maßgebliche Gefahr asylrelevanter Verfolgung in ihrem Herkunftsstaat glaubhaft machen, noch waren von Amts wegen Anhaltspunkte für eine solche ableitbar.

2. Zur Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation hinsichtlich der Siebtbeschwerdeführerin:

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigen einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder

2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden (§ 8 Abs. 2 AsylG).

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulation gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573).

Gemäß § 50 Abs. 1 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, ist die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Gemäß § 50 Abs. 2 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

Gemäß § 124 Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 (FrG 1997) verweisen wird, die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes an deren Stelle.

Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinen Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des § 57 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG 1997 glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 02.08.2000, 98/21/0461, VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011).

§ 50 Abs. 1 FPG verweist auf Art. 2 oder 3 EMRK. Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG 1997 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.1997, 98/21/0427).

Im Fall der Siebtbeschwerdeführerin gibt es keinen Hinweis darauf, dass diese bei einer Rückkehr in die Russische Föderation den in § 8 AsylG umschriebenen Gefahren ausgesetzt wäre, noch dass "außergewöhnliche Umstände" herrschen würden, die eine Abschiebung der Siebtbeschwerdeführerin in die Russische Föderation unzulässig machen würden. Es haben sich keine Hinweise auf eine lebensbedrohliche Erkrankung oder einen medizinischen Behandlungsbedarf ergeben. Die Eltern der Siebtbeschwerdeführerin sind im arbeitsfähigen Alter, diese haben dort XXXX gelebt und gearbeitet und waren in der Lage, den Unterhalt der ganzen Familie zu bestreiten. In Tschetschenien gibt es auch Sozialleistungen, sollten die Eltern der Siebtbeschwerdeführerin darauf angewiesen und trotz familiären Rückhalts in Tschetschenien nicht in der Lage sein, den unbedingt notwendigen Unterhalt kraft eigener Arbeit zu erwirtschaften.

Weder aus den Angaben der Eltern der Siebtbeschwerdeführerin noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat in Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443).

Im eben zitierten Erkenntnis des VwGH wird die maßgebliche Judikatur des EGMR dargestellt. Vor dem Hintergrund dieser Judikatur kommt es unter dem hier interessierenden Aspekt darauf an, ob die Abschiebung die betreffende Person in eine "unmenschliche Lage" versetzen würde.

Selbst wenn die wirtschaftliche Lage in Tschetschenien bzw. der Russischen Föderation schlechter ist als jene in Österreich, ist es den Beschwerdeführern zumutbar, durch eine notfalls auch weniger attraktive Arbeit den unbedingt notwendigen Lebensunterhalt zu bestreiten. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können. Dass die Siebtbeschwerdeführerin Hunger leiden müsste, hat sich im Verfahren nicht ergeben. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass der Siebtbeschwerdeführerin bzw. ihren Angehörigen im Fall ihrer Rückkehr in die Russische Föderation eine extrem schlechte wirtschaftliche Lage und "außergewöhnliche Umstände" wie etwa Hungertod, unzureichende medizinische Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens drohen würden.

Für die Russische Föderation kann auch unter Berücksichtigung der Länderfeststellungen nicht festgestellt werden, dass in diesem Staat eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine politische Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat als unrechtmäßig erscheinen ließe.

Irgendein besonderes "real risk", dass es durch die Rückführung der Siebtbeschwerdeführerinnen in ihren Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde, kann nicht erkannt werden, außergewöhnliche Umstände im Sinne der Judikatur des EGMR, die gegen eine Abschiebung in die Russische Föderation sprechen würden, sind nicht erkennbar.

3. Zu den Rückkehrentscheidungen aller Beschwerdeführer:

Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen (§ 75 Abs. 20 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013).

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß

§ 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird (§ 55 Abs. 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012).

Liegt gemäß § 55 Abs. 2 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist

(§ 9 Abs. 1 BFA-VG).

Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ist der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre (§ 9 Abs. 3 BFA-VG).

Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK),BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre

(§ 50 Abs. 1 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012).

Gemäß § 50 Abs. 2 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht (§ 50 Abs. 3 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009).

Gemäß § 52 Abs. 2 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Gemäß § 46 Abs. 1 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn

1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,

2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,

3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder

4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit seinen Entscheidungen vom 25.03.2015 im Fall der Erst- bis Sechstbeschwerdeführer die Verfahren, nach Durchführung einer Beschwerdeverhandlung, zur Erlassung von Rückkehrentscheidungen gemäß

§ 75 Abs. 20 AsylG an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Daher hatte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Rückkehrentscheidungen gemäß

§ 10 AsylG zu erlassen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat im Fall der Siebtbeschwerdeführerin mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen.

Gemäß § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten als auch des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat gemäß § 58 Abs. 2 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 von Amts wegen zu erteilen, wenn die Rückkehrentscheidung aufgrund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde und gemäß § 58 Abs. 3 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

Bei Verfahren, die gemäß § 75 Abs. 20 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen wurden, ist diese Prüfung im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmen (vgl. Böckmann-Winkler in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, AsylG § 75 Anm. 4). Dabei sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht bindend (§ 75 Abs. 20 AsylG, in der Fassung

BGBl. I Nr. 68/2013).

Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, liegen nicht vor, weil der Aufenthalt der Beschwerdeführer weder seit mindestens einem Jahr gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist, noch die Beschwerdeführer Opfer von Gewalt gemäß § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, wurden. Weder haben die Beschwerdeführer das Vorliegen eines der Gründe des § 57 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor.

Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, ist dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iSd Art. 8 EMRK geboten ist.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979).

Die Beschwerdeführer, die im selben Umfang von der aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen sind, haben keine zum dauernden Aufenthalt berechtigten Angehörigen im Bundesgebiet, zu denen sie in einem Abhängigkeitsverhältnis stünden. Die Mutter und zwei Schwestern der Zweitbeschwerdeführern sind zwar als Flüchtlinge im Bundesgebiet wohnhaft, es besteht aber nach den Angaben der Beschwerdeführer keine über das normale Verhältnis zwischen erwachsenen Verwandten hinausgehende Verbindung bzw. eine Beziehung, welche von Abhängigkeit geprägt wäre. Der Bruder des Erstbeschwerdeführers ist zwar samt Familie im Bundesgebiet aufhältig, ist jedoch ebenso von einer Rückkehrentscheidung betroffen und hat das Bundesgebiet zu verlassen, sodass es nur zu einer kurzfristigen und damit keinesfalls unzumutbaren Trennung käme. Davon abgesehen besteht auch zwischen dem Erstbeschwerdeführer und seinem erwachsenen Bruder, die jeweils eigene Familien gegründet haben, kein besonders enges Band. Es kann daher kein Eingriff in das Familienleben erkannt werden kann.

Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.3.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 04.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).

Im Erkenntnis vom 26.06.2007, Zahl 2007/01/0479, hat der Verwaltungsgerichtshof - unter Hinweis auf das Erkenntnis des VfGH vom 17.03.2005, VfSlg. 17.516, und die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Fremdensachen - darauf hingewiesen, dass auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen ist, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (VwGH 17.02.2007, 2006/01/0216).

Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; VwGH 16.01.2007, 2006/18/0453; jeweils VwGH 08.11.2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; VwGH 22.06.2006, 2006/21/0109; VwGH 20.09.2006, 2005/01/0699).

Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190).

Bei der Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005, S. 282ff).

Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und VfGH auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei sind Beginn, Dauer und Rechtsmäßigkeit des Aufenthalts, wobei bezüglich der Dauer vom EGMR keine fixen zeitlichen Vorgaben gemacht werden, zu berücksichtigen; das Ausmaß der Integration im Aufenthaltsstaat, die sich in intensiven Bindungen zu Dritten, in der Selbsterhaltungsfähigkeit, Schul- und Berufsausbildung, in der Teilnahme am sozialen Leben und der tatsächlichen beruflichen Beschäftigung; Bindung zum Heimatstaat; die strafrechtliche Unbescholtenheit bzw. bei strafrechtlichen Verurteilungen auch die Schwere der Delikte und die Perspektive einer Besserung/Resozialisierung des Betroffenen bzw. die durch die Aufenthaltsbeendigung erzielbare Abwehr neuerlicher Tatbegehungen; Verstöße gegen das Einwanderungsrecht.

Geht man im vorliegenden Fall von einem bestehenden Privatleben der Beschwerdeführer in Österreich aus, fällt die gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes zu Lasten der Beschwerdeführer aus und würde die aufenthaltsbeendende Maßnahme jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des

Art. 8 Abs. 2 EMRK darstellen.

Der EGMR hat in seiner Judikatur zu Art. 8 EMRK (vgl. dazu etwa das Urteil vom 31. Jänner 2006, Nr. 50435/99, Rodrigues da Silva und Hoogkamer gegen die Niederlande) wiederholt ausgeführt, dass der Staat unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK im Zusammenhang mit positiven wie auch negativen Verpflichtungen einen fairen Ausgleich zwischen den konkurrierenden Interessen des Einzelnen und jenen der Gemeinschaft als Ganzes schaffen müsse und hiebei den Vertragsstaaten jedoch ein gewisser Ermessenspielraum zukomme. Art. 8 EMRK enthalte keine generelle Pflicht für die Vertragsstaaten, die Wohnortwahl von Immigranten zu respektieren und auf ihrem Staatsgebiet Familienzusammenführungen zuzulassen. In Fällen, die sowohl das Familienleben als auch die Thematik der Zuwanderung beträfen, werde das Maß an Verpflichtung, Verwandte von rechtmäßig aufhältigen Personen auf seinem Staatsgebiet zuzulassen, je nach den Umständen des Einzelfalls der betroffenen Personen und des Allgemeininteresses variieren. Dabei sei zu berücksichtigen, in welchem Ausmaß das Familienleben tatsächlich gestört werde, wie stark die Bande mit dem Vertragsstaat seien, ob es für die Familie unüberwindbare Hindernisse gebe, im Herkunftsland eines oder mehrerer Familienmitglieder zu leben, ob konkrete Umstände im Hinblick auf die Einreisekontrolle (z.B. Verstöße gegen die Einreisebestimmungen) oder Überlegungen im Hinblick auf die öffentliche Sicherheit eher für eine Ausweisung sprechen würden und auch ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstanden sei, als sich die betroffenen Personen bewusst gewesen seien, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart gewesen sei, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland von vornherein unsicher gewesen sei. Dazu hat der EGMR auch wiederholt festgehalten, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitglieds in solchen Fällen nur unter ganz speziellen Umständen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bewirke (VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721 mwN).

Die Erst- bis Sechstbeschwerdeführer gelangten illegal in das Bundesgebiet und stellten am 15.03 bzw. 12.07.2010 Anträge auf internationalen Schutz. Die Siebtbeschwerdeführerin wurde im österreichischen Bundesgebiet geboren und für diese am 11.12.2014 um Gewährung von Asyl ersucht. Die Beschwerdeführer verfügten nie über Aufenthaltsrechte außerhalb ihrer Asylverfahren. Die Verfahrensdauer ist - wie die Beschwerdeführer völlig zu Recht im Beschwerdeverfahren ins Treffen führen - nicht der Sphäre der Beschwerdeführer zuzurechnen. Im Fall der Erst-, Dritt- und Viertbeschwerdeführer dauerte das erstinstanzliche Verfahren zum Antrag auf internationalen Schutz acht Monate, das Beschwerdeverfahren vier Jahre und vier Monate, das erstinstanzliche Verfahren zur Rückkehrentscheidung sechs Monate, das Beschwerdeverfahren 14 Monate; im Fall der Zweit-, Fünft- und Sechstbeschwerdeführerinnen dauerte das erstinstanzliche Verfahren zum Antrag auf internationalen Schutz vier Monate, das Beschwerdeverfahren vier Jahre und vier Monate, das erstinstanzliche Verfahren zur Rückkehrentscheidung sechs Monate, das Beschwerdeverfahren 14 Monate; das Verfahren zum Antrag auf internationalen Schutz dauerte beim Siebtbeschwerdeführer neun Monate, das Beschwerdeverfahren 14 Monate. Die Verfahrensdauer übersteigt damit noch nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtsschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist. Es liegt somit jedenfalls kein Fall vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthaltes im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht haben, die Rückkehrentscheidung als "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" erscheinen zu lassen (vgl. VfSlg 19.752/2013).

Dass die Erst- und Zweitbeschwerdeführer strafrechtlich unbescholten sind, vermag weder ihr persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (z.B. VwGH 25.02.2010, 2009/21/0070; 13.10.2011, 2009/22/0273; 19.04.2012, 2011/18/0253).

Die Beschwerdeführer verfügen nach wie vor über starke Bindungen zum Herkunftsstaat. Der Erstbeschwerdeführer hat bis zum Alter von XXXX in seinem Herkunftsstaat gelebt, beherrscht die tschetschenische und russische Sprache, hat dort eine dreijährige Ausbildung als Schweißer gemacht, gearbeitet und eine Familie gegründet. Die Zweitbeschwerdeführerin war bis zum Alter von XXXX im Herkunftsstaat, ist mit den dortigen Gepflogenheiten vertraut und spricht ebenfalls Tschetschenisch und Russisch. Diese hat im Herkunftsstaat die Schule besucht, ist in einem Alter, in dem ihr die Aufnahme einer Erwerbsarbeit zumutbar ist, und befindet sich in einem intakten Verband mit ihrem Ehemann, der vor der Ausreise für den Unterhalt der Familie gesorgt hat. Beide haben dort die allermeiste Zeit ihres bisherigen Lebens verbracht. Es ist daher davon auszugehen, dass sich diese wieder in die dortige Gesellschaft eingliedern können, wobei diesen auch ein soziales Netzwerk behilflich sein wird und der familiäre Zusammenhalt in Tschetschenien sehr groß ist, womit die Familie nicht völlig auf sich alleine gestellt ist. Dass die Zweitbeschwerdeführerin wegen Bluthochdrucks medikamentöse Behandlung benötigt, welche in der Russischen Föderation verfügbar ist, steht einer Erwerbstätigkeit jedenfalls nicht im Wege. Die Beschwerdeführer haben Angehörige im Herkunftsstaat und verfügen damit über Bindungen und Anknüpfungspunkte.

Im Gegensatz dazu sind der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin - trotz erfolgter Integrationsschritte insbesondere in persönlicher Hinsicht - in Österreich wesentlich schwächer integriert. Die Erst- und Zweitbeschwerdeführer haben sich nur schwache Deutschkenntnisse angeeignet und bisher keine Deutschprüfung abgelegt. In den durchgeführten Verhandlungen wurde auch nach den Deutschkenntnissen der Erst- und Zweitbeschwerdeführer gefragt und hatten diese noch einmal Gelegenheit zur Darstellung ihrer Lebenssituation in Österreich, wobei sich herausstellte, dass weder beim Erstbeschwerdeführer noch bei der Zweitbeschwerdeführerin sprachliche und wirtschaftliche Integration stattgefunden hat. Die Erst- und Zweitbeschwerdeführer sind nicht in den österreichischen Arbeitsmarkt eingebunden und sprechen nur ein rudimentäres Deutsch. Die Erst- und Zweitbeschwerdeführer haben Belege hinsichtlich ihrer Integrationsbemühungen vorgelegt, Unterstützungsschreiben aus dem Freundes- und Bekanntenkreis, den die Beschwerdeführer im Laufe der Jahre aufgebaut haben, sowie aus der Nachbarschaft und von schulischen Einrichtungen und einem Kindergarten ebenso wie aus dem Sportverein, in welchem deren minderjährige Kinder aktiv sind. Die erwachsenen Beschwerdeführer haben Kontakte und Freundschaften mit österreichischen Staatsbürgern geknüpft, in der Heimatgemeinde viele Bekannte, haben sich im Elternverein einer Schule und eines Kindergartens eingebracht und sind an der Bildung ihrer Kinder interessiert. Der Erstbeschwerdeführer verrichtet stundenweise Hilfstätigkeiten gegen Aufwandsentschädigung, war aber mit seiner Familie nie von Leistungen aus der Grundversorgung unabhängig. Seit kurzem engagiert sich der Erstbeschwerdeführer beim Roten Kreuz, wohingegen die Zweitbeschwerdeführerin in keinem Verein aktiv ist. Den Kontakt zu ihrer in Österreich aufhältigen Mutter und ihren ebenfalls als Flüchtling in Österreich befindlichen Schwestern kann die Zweitbeschwerdeführerin unter Nutzung neuer Medien aufrechterhalten. Auch eine finanzielle Unterstützung ist von Österreich aus möglich. Dass die Beschwerdeführer oder die asylberechtigten Verwandten der Zweitbeschwerdeführerin bei der Bewältigung des Alltags aufeinander angewiesen wären, hat sich nicht herausgestellt. Was den Bruder des Erstbeschwerdeführers betrifft, welcher mitsamt Familie im Bundesgebiet aufhältig ist, ist zu wiederholen, dass gegen diese eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung besteht ebenso wie gegen dessen Familie. Dieser ist demnach nicht zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt und zur Ausreise aus dem österreichischen Bundesgebiet verpflichtet, womit dessen Aufenthalt nicht ins Gewicht fällt. Die illegal eingereisten Erst- und Zweitbeschwerdeführer beziehen seit ihrer Einreise Leistungen aus der Grundversorgung, von einer wirtschaftlichen Integration kann nicht einmal ansatzweise die Rede sein und ist vor dem Hintergrund der geringen Deutschkenntnisse auch in absehbarer Zeit nicht zu erwarten. Soweit der Erstbeschwerdeführer einen Arbeitsvorvertrag vorlegt, ist aus dieser vorgelegten bedingten Bestätigung nicht ein bereits erreichter Grad an Integration in wirtschaftlicher Hinsicht ableitbar, sondern bloß die noch ungewisse Möglichkeit deren künftigen Eintretens. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht hat, dass der Ausübung einer Beschäftigung sowie einer etwaigen Einstellungszusage oder Arbeitsplatzzusage eines Asylwerbers, der lediglich über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz und über keine Arbeitserlaubnis verfügt hat, keine wesentliche Bedeutung zukommt (VwGH 22.02.2011, 2010/18/0323 mit Hinweis auf VwGH 15.09.2010, 2007/18/0612 und 29.06.2010, 2010/18/0195 jeweils mwN).

Das Bundesverwaltungsgericht kann daher keine unzumutbaren Härten in einer Rückkehr des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat erkennen. Insbesondere führt der oben angestellte Vergleich zwischen den sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Beiden in Österreich mit jenen in der Russischen Föderation zu dem Schluss, dass sie in ihrem Herkunftsstaat, in welchem sie den prägenden und weit überwiegenden Teil ihres Lebens verbracht haben, stärkere Anknüpfungspunkte in sozialer und wirtschaftlicher Hinsicht haben als dies in Österreich der Fall ist, zumal sie dort Verwandte haben und die Familie in der Lage war, den Lebensunterhalt zu bestreiten. Dass er wirtschaftliche Gründe für eine Ausreise gehabt habe, hat der Erstbeschwerdeführer in der Verhandlung danach gefragt ausdrücklich verneint.

Soweit, wie im vorliegenden Fall, Kinder von der Rückkehrentscheidung betroffen sind, sind nach der Judikatur des EGMR die besten Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen (vgl. dazu die Urteile des EGMR vom 18.10.2006, Üner gegen die Niederlande, Beschwerde Nr. 46410/99, Rz 58, und vom 06.07.2010, Neulinger und Shuruk gegen die Schweiz, Beschwerde Nr. 41615/07, Rz 146). Maßgebliche Bedeutung hat der EGMR dabei den Fragen beigemessen, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter ("adaptable age"; vgl. dazu die Urteile des EGMR vom 31.07.2008, Darren Omoregie und andere gegen Norwegen, Beschwerde Nr. 265/07, Rz 66, vom 17.02.2009, Onur gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 27319/07, Rz 60, und vom 24.11.2009, Omojudi gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 1820/08, Rz 46) befinden (vgl. VwGH 21.04.2011, 2011/01/0132).

Dabei ist zusätzlich zu beachten, dass dem minderjährigen Beschwerdeführer der objektiv unrechtmäßige Aufenthalt subjektiv nicht im gleichen Ausmaß wie ihren Eltern zugerechnet werden kann (vgl. VfGH 07.10.2014, U 2459/2012 u.a.).

Der 14-jährige Drittbeschwerdeführer, der 13-jährige Viertbeschwerdeführer, die achteinhalbjährige Fünftbeschwerdeführerin und der siebenjährige Sechstbeschwerdeführer wurden in der Russischen Föderation geboren. Die zweijährige Siebtbeschwerdeführerin wurde in Österreich geboren. Der Drittbeschwerdeführer hat in Tschetschenien die Schule besucht, wo in Russisch und auch Tschetschenisch unterrichtet wird, der Viertbeschwerdeführer den Kindergarten. Die minderjährigen Beschwerdeführer sind im Familienverband mit den Eltern, die neben Tschetschenisch auch Russisch sprechen, aufgewachsen, weshalb davon auszugehen ist, dass sie mit den kulturellen Gegebenheiten ihres Heimatlandes und ihrer Muttersprache vertraut gemacht bzw. wurde das im Lauf der Beschwerdeverhandlungen bestätigt.

Die Dritt- und Viertbeschwerdeführer besuchen in Österreich eine Neue Mittelschule und haben insbesondere durch die Mitgliedschaft in einem Sportverein Freunde gefunden. Sie haben sehr gute Deutschkenntnisse, besonders herausragende schulische Leistungen haben diese aber nicht vorzuweisen. Diese befinden sich zwar nicht mehr im anpassungsfähigen Alter, das in der Rechtsprechung der Höchstgerichte zwischen sieben und elf Jahren angenommen wird (vgl. VfGH 07.10.2014, U 2459/2012 ua., sowie VwGH 19.09.2012, 2012/22/0143 ua.), jedoch haben sie ihr Heimatland erst im Alter von siebeneinhalb bzw. gut sechs Jahren verlassen und demnach rund die Hälfte ihres bisherigen Lebens in ihrer Heimat verbracht und dort bereits auch die grundsätzliche Sozialisierung erfahren, was eine Wiedereingliederung jedenfalls ermöglicht. Soweit diese nur wenig Russisch sprechen, ist dazu auszuführen, dass darin keine unüberwindbaren Hindernisse an der Rückkehr gesehen werden können. Sie haben die Schule bzw. den Kindergarten in der Russischen Föderation besucht, rund die Hälfte ihres Lebens dort verbracht, sind dort sozialisiert und haben dort Verwandte. Sie werden sich daher in der Russischen Föderation - nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten - zurechtfinden können. Da ihre Eltern Russisch sprechen können, ist auch davon auszugehen, dass sie von dieser Seite Hilfestellung erhalten werden ebenso wie von ihren im Herkunftsstaat aufhältigen Angehörigen.

Die achteinhalbjährige Fünftbeschwerdeführerin wurde ebenfalls in der Russischen Föderation geboren, hat dort aber nur die ersten Lebensjahre verbracht und ist als Kleinkind aus ihrem Herkunftsstaat ausgereist, ebenso wie der siebenjährige Sechstbeschwerdeführer. Sie besucht nunmehr die Volksschule und hat Deutschkenntnisse erworben. Diese hat die Schullaufbahn in Österreich eben erst begonnen und befindet sich ebenso wie der Sechstbeschwerdeführer, der in Österreich den Kindergarten besucht hat, in einem anpassungsfähigen Alter. Diese haben ihre Sozialisation erst begonnen, weshalb diese nicht als dermaßen fortgeschritten angesehen werden kann, dass sie nicht auch in ihrem Herkunftsstaat fortgesetzt werden könnte, zumal sie im Heimatland weiter in Obsorge ihrer Eltern sein werden und ihnen deren Begleitung die Eingliederung in den Herkunftsstaat erleichtern wird (zur Sozialisation von Kindern etwa nach Vollendung des dritten Lebensjahres vgl. VwSlg. 14972 A/1998 und VwGH 19.01.2006, 2005/21/0297). Eine Anpassung an jene Lebensverhältnisse, in denen sie vor ihrer Ausreise mit ihren Eltern gelebt haben, ist bei einer Rückkehr im Verbund mit ihrer gesamten Kernfamilie und auch angesichts der in der Russischen Föderation noch lebenden weiteren Verwandten zumutbar.

Die in Österreich geborene Siebtbeschwerdeführerin ist erst zwei Jahre alt, wird von ihren Eltern betreut und in der Muttersprache erzogen, weshalb von einer Einbindung in die österreichische Gesellschaft und der Entfaltung eines Privatlebens noch nicht die Rede sein kann. Diese befindet sich in einem Alter, in dem ohne weiteres davon ausgegangen werden kann, dass ihr eine Sozialisation, die sie in Österreich noch gar nicht begonnen hat, im Herkunftsstaat möglich sein wird, zumal sie dorthin gemeinsam mit ihren Eltern und zahlreichen Geschwistern zurückkehrt. Da die minderjährige Siebtbeschwerdeführerin aufgrund ihres Alters weiterhin der Unterstützung ihrer Eltern bedarf, darf zudem nicht außer Acht gelassen werden, dass diese von einer Aufenthaltsbeendigung betroffen sind.

Das Interesse der Beschwerdeführer an der Aufrechterhaltung ihrer privaten Kontakte ist zusätzlich dadurch geschwächt, dass sich die Beschwerdeführer nicht darauf verlassen konnten, ihr Leben nach Beendigung des Asylverfahrens in Österreich fortzuführen. Die Beschwerdeführer mussten sich also zum Zeitpunkt, in dem das Privatleben entstanden ist, des unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein. Der Aufbau eines Freundes- bzw. Bekanntenkreises war den Beschwerdeführern ebenso wie das Erlernen der deutschen Sprache nur auf Grund von Anträgen auf internationalen Schutz möglich, welche sich als unberechtigt erwiesen. Das Interesse der Beschwerdeführer an einem Verbleib im Bundesgebiet ist eben dadurch geschwächt, dass sie sich bei allen Integrationsschritten eines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit der Integrationsschritte bewusst sein mussten. Die Beschwerdeführer durften sich hier bisher nur aufgrund von Anträgen auf internationalen Schutz aufhalten, die zu keinem Zeitpunkt berechtigt waren (vgl. z.B. VwGH 20.02.2004, 2003/18/0347; 26.02.2004, 2004/21/0027; 27.04.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 08.04.2008, Fall Nnyanzi, Appl. 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Auch der Verfassungsgerichtshof misst in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung nach

Art. 8 Abs. 2 EMRK wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine, über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfSlg 18.224/2007, 18.382/2008, 19.086/2010, 19.752/2013). Den minderjährigen Beschwerdeführern kann auch dies nicht in gleichem Maß zugerechnet werden wie ihren Obsorgeberechtigten (VfSlg. 19.086/2010, 19.357/2011, 19.612/2011, 19.752/2013). Dennoch überwiegen aufgrund der vorliegenden Umstände die öffentlichen Interessen auch im Hinblick auf die minderjährigen Beschwerdeführer, denn die von den Beschwerdeführern insgesamt dargelegten integrationsbegründenden Umstände stellen sich vor dem Hintergrund der Aufenthaltsdauer nicht als derart außergewöhnlich dar, dass unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK von einer Rückkehrentscheidung hätte Abstand genommen und akzeptiert werden müssen, dass die Beschwerdeführer mit ihrem Verhalten letztlich versucht haben, in Bezug auf ihren Aufenthalt in Österreich vollendete Tatsachen zu schaffen.

Allfällige ins Treffen geführte ungünstigere Entwicklungsbedingungen im Ausland begründen wiederum nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes für sich allein noch keine Gefährdung des Kindeswohls, vor allem dann, wenn die Familie von dort stammt. Zudem gehören die Eltern und deren sozioökonomischen Verhältnisse grundsätzlich zum Schicksal und Lebensrisiko eines Kindes (OGH, 08.07.2003, 4Ob 146/03d).

Festzuhalten ist auch, dass es den Beschwerdeführern bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG auch nicht verwehrt ist, wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren (so auch VfSlg. 19.086/2010 unter Hinweis auf Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 861).

Im Besonderen ist hier noch auf die folgenden aktuellen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs zu verweisen, in denen trotz langjährigem Aufenthalt und Vorliegen von Integrationsschritten seitens des Höchstgerichts die Zulässigkeit einer aufenthaltsbeenden Maßnahme bejaht wurde: VwGH 18.03.2010, 2010/22/0023 (sechsjähriger Aufenthalt; enge Beziehung zu Geschwistern in Österreich; gute Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; Einstellungszusage; großer Freundes- und Bekanntenkreis), VwGH 25.02.2010, 2008/18/0411 (siebeneinhalbjähriger Aufenthalt; Berufstätigkeit; ein Jahr lang Ehe mit österreichischer Staatsbürgerin; Unbescholtenheit; enge Freundschaften zu Arbeitskollegen und ehemaligen Wohnungskollegen;

andere in Österreich lebende Familienangehörige), VwGH 25.02.2010, 2009/21/0070 (rund achtjähriger Aufenthalt; 3 Jahre Berufstätigkeit;

gute Deutschkenntnisse; engen Kontakt zu Freundes- und Bekanntenkreis sowie Bruder in Österreich; Unbescholtenheit; kaum Kontakt zu seinen im Libanon verbliebenen Angehörigen), VwGH 23.03.2010, 2010/18/0038 (siebenjähriger Aufenthalt; gute Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; beruflich integriert als Zeitungsausträger, Sportverein), VwGH 25.03.2010, 2009/21/0216 ua. (Familie; siebenjähriger Aufenthalt; selbständige Berufstätigkeit bzw. Schulbesuch; Aufbau eines Freundes- und Bekanntenkreises;

Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; keine staatliche Unterstützung), VwGH 25.02.2010, 2010/18/0031 (achtjähriger Aufenthalt; familiäre Bindung zu Onkel, der BF unterstützt;

Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; Grundversorgung), VwGH 25.02.2010, 2010/18/0029 (knapp achtjähriger Aufenthalt;

beabsichtigte Eheschließung mit öst. Staatsbürgerin; Sohn in Ö geboren; gute Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; nahezu durchgehende Beschäftigung; sozial vielfältig vernetzt und integriert), VwGH 25.02.2010, 2010/18/0026 (siebenjähriger Aufenthalt; Mangel an familiären Bindungen; Unbescholtenheit;

Deutschkenntnisse; fehlende Bindungen zum Heimatstaat;

arbeitsrechtlicher Vorvertrag), VwGH 25.02.2010, 2009/21/0187 (mehr als siebenjähriger Aufenthalt; Sohn besitzt österreichische Staatsbürgerschaft; Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; keine berufliche Integration), VwGH 13.04.2010, 2010/18/0078 (siebenjähriger Aufenthalt; jahrelange Erwerbstätigkeit;

unbescholten; Freundes- und Bekanntenkreis; gute Deutschkenntnisse;

Vereinsmitglied).

Den schwächer ausgeprägten privaten Interessen der Beschwerdeführer an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Normen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von

Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Interesses - ein hoher Stellenwert zu (z.B. VwGH 12.12.2012, 2012/18/0178; 22.01.2013, 2011/18/0012).

Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf, wiegen im vorliegenden Fall schwerer als die Interessen der Beschwerdeführer am Verbleib in Österreich.

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG, in der Fassung

BGBl. I Nr. 70/2015, ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes der Beschwerdeführer im Bundesgebiet das persönliche Interesse der Beschwerdeführer am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.

Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, stellt sohin keine Verletzung der Beschwerdeführer in ihren Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, ist daher ebenfalls nicht geboten.

Die Voraussetzungen des § 10 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, liegen vor: Da die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz abgewiesen wurden, ist die Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, zu erlassen. Es ist auch - wie bereits ausgeführt - kein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, von Amts wegen zu erteilen.

§ 52 Abs. 2 Z 4 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, setzt weiters voraus, dass kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG vorliegt und den Beschwerdeführern kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Weil die Anträge der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten nach § 8 Abs. 1 AsylG abgewiesen wurden, liegt weder ein Fall des

§ 8 Abs. 3a, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, noch des § 9 Abs. 2 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, vor. Die Beschwerdeführer gaben an, über kein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens zu verfügen.

Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist gemäß § 52 Abs. 9 FPG, in der Fassung

BGBl. I Nr. 87/2012, gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, in einen bestimmten Staat zulässig ist.

Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG, in der Fassung

BGBl. I Nr. 87/2012, unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder

Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Das entspricht dem Tatbestand des § 8 Abs. 1 AsylG. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wurde mit den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.03.2015 rechtskräftig verneint bzw. im Fall der Siebtbeschwerdeführerin im vorliegenden Erkenntnis geprüft.

Die Beschwerdeführer gaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht an, dass sie alle bis auf Blutdruckschwankungen bei der Zweitbeschwerdeführerin gesund sind. Auch ein Entzug jeglicher Lebensgrundlage im Herkunftsstaat wurde nicht behauptet.

Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 2 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben oder die Freiheit aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005). Das entspricht dem Tatbestand des § 3 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wurde mit den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.03.2015 rechtskräftig verneint bzw. im Fall der Siebtbeschwerdeführerin im vorliegenden Erkenntnis geprüft.

Die Abschiebung ist schließlich nach § 50 Abs. 3 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, unzulässig, solange dieser die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht für die Russische Föderation nicht.

Die Abschiebung der Beschwerdeführer in die Russische Föderation ist daher zulässig.

Gemäß § 55 Abs. 1 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011, wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt gemäß § 55 Abs. 2 FPG, in der Fassung

BGBl. I Nr. 87/2012, 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Da derartige besondere Umstände von den Beschwerdeführern nicht behauptet und auch im Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen sind, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.

Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung und die gesetzte Frist für die freiwillige Ausreise vorliegen, sind die Beschwerden gegen die angefochtenen Bescheide als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im konkreten Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weichen die gegenständliche Entscheidungen von der langjährigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A. wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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