W198 2122053-1•BVwG W198 2122053-1
W198 2122053-1Bundesverwaltungsgericht25.11.2016
Arbeitslosengeld, Grenzgänger, Lebensmittelpunkt, Zuständigkeit
W198 2122053-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Josef HERMANN und Mag. Benjamin NADLINGER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, XXXX, XXXX, gegen den Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des Arbeitsmarktservice Wien Hauffgasse vom 11.02.2016, GZ: XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF stattgegeben und der Bescheid vom 11.02.2016 behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Am 21.12.2015 stellte XXXX(im Folgenden: Beschwerdeführer), Staatsangehöriger von Ungarn, beim Arbeitsmarktservice Wien Hauffgasse (im Folgenden: AMS) einen Antrag auf Arbeitslosengeld.
2. Ebenfalls am 21.12.2015 wurde der Beschwerdeführer im Beisein einer Dolmetscherin vor der belangten Behörde zum Zwecke der Feststellung der Zuständigkeit des AMS niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, dass er während seiner letzten Beschäftigung in Österreich täglich in seinen Heimatstaat zurückgekehrt sei. Seine Lebensgefährtin und die beiden Kinder würden in einem 100 m² Haus in Ungarn, 8230 XXXX, XXXX, leben. Der Beschwerdeführer habe seit 10.03.2013 einen Wohnsitz in Österreich. Er würde in Wien in einer Wohngemeinschaft mit fünf weiteren Personen leben. Diese Wohnung sei 60 m² groß. Es handle sich dabei um eine Firmenwohnung. Er übe keine ehrenamtliche unbezahlte Tätigkeiten bei sozialen, kulturellen oder sonstigen gemeinnützigen Trägern (Freiwillige Feuerwehr, Rettungsorganisationen, Musikverein, Sportverein, etc.) in Österreich aus. Der letzte Arbeitsvertrag des Beschwerdeführers in Österreich sei unbefristet vereinbart worden. Er habe zuletzt im Ausmaß von 40 Wochenstunden als Bauspengler in Österreich gearbeitet.
3. Mit Bescheid des AMS vom 21.12.2015, GZ: 6812 050270, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 21.12.2015 gemäß § 44 iVm § 46 Abs. 1 AlVG und gemäß Artikel 65 Abs. 2 iVm Artikel 65 Abs. 5 lit. a der VO EG Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit mangels Zuständigkeit des AMS zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer über seine berufliche Tätigkeit hinaus keine persönliche oder soziale Bindung in Österreich hätte. Es sei nicht glaubhaft, dass der "Kernlebensmittelpunkt" (wörtliches Zitat) seiner "Lebensinteressen" (wörtliches Zitat) sich in Österreich befände. Er sei daher ein Grenzgänger im Sinne der im Bescheid genannten Verordnung. Für Grenzgänger sei im Fall der Arbeitslosigkeit der Wohnstaat und nicht der Staat der letzten Beschäftigung zuständig.
4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19.01.2016 fristgerecht Beschwerde.
5. Zur Abklärung der "widersprüchlichen Angaben in seinem Beschwerdeschreiben" (wörtliches Zitat), gewährte das AMS dem Beschwerdeführer bis 26.01.2016 Parteiengehör. Er wurde aufgefordert, bis spätestens 09.02.2016 zusätzliche Fragen zu beantworten, Widersprüche zwischen seiner niederschriftlichen Einvernahme am 21.12.2015 und der der Beschwerde sowie diverse Beweismittel vorzulegen. Dieses Schriftstück wurde dem Beschwerdeführer am 27.01.2016 zugestellt. Innerhalb dieser Frist erfolgte keine Stellungnahme.
6. Mit Bescheid vom 11.02.2016, GZ. XXXX, hat das AMS als belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG in Verbindung mit § 56 AlVG erlassen, im Zuge derer die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer - trotz seines beruflichen Naheverhältnisses zu Österreich - seinen Lebensmittelpunkt in Ungarn gehabt habe und diesen weiterhin dort habe und sei sohin der Wohnmitgliedstaat Ungarn für die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes zuständig.
7. Am 15.02.2016 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein. Zunächst beruft er sich darauf, dass er die Fragen im Fragebogen nicht gut verstanden hätte. Das gleiche gelte für seine Lebensgefährtin, die Deutsch ebenfalls nicht als Muttersprache hätte. Er hätte daher die Frage, wie oft er nach Hause fahre so verstanden, dass damit der Weg von der Arbeit zu seinem Wohnsitz in Wien, XXXX gemeint gewesen sei. Er arbeite jeden Tag von Montag bis Freitag und hätte eine 38,5 Stunden Woche. Es sei daher für ihn selbstverständlich, dass er nicht jeden morgen Früh von Ungarn XXXX, XXXX, Stadt nach Wien fahre und dann abends zurück nach Ungarn. Eine Wegstrecke würde 225 km betragen und 3 Stunden dauern. Das wären dann pro Tag 450 km und 6 Stunden Fahrtzeit. Die Benzinkosten dafür würde ihm sein Arbeitgeber nicht zahlen. Das Wohnen in der Wohnung in Wien sei für ihn kostenlos.
Die Tochter seiner Lebenspartnerin hätte einen Wagen und würde seine Lebenspartnerin, die für die ungarische Regierung in der Stadt XXXX arbeite, mitnehmen. Er sende eine Kopie des Kennzeichens des Wagens mit.
Wenn er nach Ungarn fahre, könne er entweder mit Freunden mitfahren oder er fahre mit dem Zug, dem Bus oder mit Telecar (wörtliches Zitat). Er sei daher nicht Grenzgänger. Er sende auch eine Kopie der "Wohnsitzanmeldung" (wörtliches Zitat) seiner Lebenspartnerin mit.
Seine Lebenspartnerin könne nur an den Wochenenden zu ihm kommen, wenn seine Kollegen nach XXXX nachhause fahren und sie alleine in der Wohnung wären.
Seine Lebenspartnerin möchte in Österreich eine Arbeit finden. Wenn sie eine Arbeit in Wien bekäme, würde er eine Wohnung für die Familie mieten. Bis dahin sei es jedoch für ihn sehr günstig, kostenlos in der Firmenwohnung zu wohnen. Er hätte für diese Wohnung keinen Mietvertrag, er wohne dort so wie andere kostenlos. Er schicke auch nur Kopien von ein "paar Rechnungen für Internet, Telefon, Essen usw." als Beilage.
Abschließend ersuchte er um Auszahlung des Arbeitslosengeldes von 18.12.2015 bis 10.01.2016.
Dieser Stellungnahme ist weiters eine Erklärung des XXXX, namens der XXXX GmbH, 8600 Bruck an der Mur, Industriegasse 12, angeschlossen. Demnach sei der Beschwerdeführer als "Blechner" (wörtliches Zitat) "angestellt" und wohne kostenlos in der Wohnung der Firma in XXXX Wien, XXXX. Es sei kein Mietvertrag abgeschlossen worden. Das Wohnen sei eine kostenlose Unterstützung seitens der Firma. Gleichzeitig werde bestätigt, dass der Beschwerdeführer jeden Tag aus der Wohnung zur Arbeit gehe und er nach der Arbeit in diese Wohnung zurückkehre. Er erledige "hier" (wörtliches Zitat) die alltäglichen Dinge wie das Essen, schlafen, baden und er lebe hier "bestimmungsgemäß" (wörtliches Zitat). Der Beschwerdeführer verfüge über einen Schlüssel und verbringe die Wochenenden auch in der Wohnung nach Bedarf. Der Beschwerdeführer wohne in der Wohnung seit dem 19.03.2012.
7. Mit Schreiben vom 19.02.2016 stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Antrag auf Vorlage.
8. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 24.02.2016 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
9. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.04.2016, Zl. W198 2122053-1/4Z, wurde das Beschwerdeverfahren gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG bis zur Entscheidung der Verfahren Ra 2016/08/0047, Ra 2016/08/0046, Ra 2015/08/0141, Ra 2016/08/0053 sowie Ra 2015/08/0140 ausgesetzt.
10. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 31.08.2016 den Geschäftsführer der XXXX GmbH, Herrn XXXX zur wahrheitsgemäßen Erklärung bis längstens 16.09.2016 aufgefordert, ob die Erklärung vom 02.02.2016, welche der Beschwerdeführer im gegenständlichen Beschwerdeverfahren am 15.02.2016 vorlegte, von ihm unterfertigt worden sei, es sich daher um seine eigenhändige Unterschrift handle.
11. Ebenfalls am 31.08.2016 stellte das Bundesverwaltungsgericht aufgrund einer Einsichtnahme in das Firmenbuch zu FN 409664 y fest, dass die Unterschrift in der Musterzeichnung des Geschäftsführers der XXXX GmbH (Geschäftsführer XXXX) nicht mit der Unterschrift auf der Erklärung der XXXX GmbH vom 02.02.2016, welche der Beschwerdeführer am 15.02.2016 vorlegte und die mit "XXXX" unterzeichnet wurde, übereinstimmt.
12. Am 12.09.2016 langte eine Erklärung des Geschäftsführers der XXXX GmbH, Herrn XXXX, beim Bundesverwaltungsgericht ein, worin dieser bestätigt, dass die Unterschrift auf der vom Beschwerdeführer vorgelegten Erklärung vom 02.02.2016 nicht von ihm stamme und er diese nicht getätigt hätte.
13. Am 13.09.2016 langte eine Erklärung des Beschwerdeführers ein, worin er im Wesentlichen ausführte, dass die Erklärung (Anmerkung: gemeint die Erklärung vom 02.02.2016) im Firmenwagen gewesen sei und er nicht wisse, wer diese unterzeichnet hätte.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist ungarischer Staatsangehöriger und stellte am 21.12.2015 und beim AMS einen Antrag auf Arbeitslosengeld.
Der Beschwerdeführer war erstmals im Jahr 2011 in Österreich beschäftigt. Vor seiner Antragstellung auf Arbeitslosengeld war der Beschwerdeführer zuletzt in der Zeit von 12.01.2015 bis 17.12.2015 als Arbeiter beim Dienstgeber XXXX GmbH vollversicherungspflichtig beschäftigt. Er ist seit 25.04.2016 bis laufend erneut beim Dienstgeber XXXX GmbH als Spengler und Dachdecker (Bauspengler) vollversicherungspflichtig beschäftigt.
Der Beschwerdeführer lebt in einer Lebensgemeinschaft. Die Mutter des Beschwerdeführers und die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers leben in Ungarn. Die beiden Kinder der Lebensgefährtin sowie deren Enkelin leben ebenfalls in Ungarn. Wenn er in Ungarn ist, wohnt der Beschwerdeführer bei seiner Lebensgefährtin und deren zwei Kindern in einem Haus von 100m². Dieses befindet sich in 8230 XXXX, XXXX Die kürzeste Wegstrecke von XXXX nach Wien beträgt 213 km, wofür mit dem Auto eine Fahrzeit von 2 Std. 38 Min. benötigt wird.
Der Beschwerdeführer ist seit 20.03.2012 an der Adresse XXXX Wien, XXXX nebenwohnsitzgemeldet. Als Unterkunftsgeber scheint die XXXX GmbH auf. Bei dieser Adresse handelt es sich um eine 60m² große Mietwohnung (Firmenwohnung), in der 5 Personen untergebracht sind. Für diese Wohnung gibt es keinen schriftlichen Mietvertrag und der Beschwerdeführer zahlt für diese Wohnung keine Miete.
Der Beschwerdeführer arbeitete jeden Tag von Montag bis Freitag und hatte eine 38,5 Stunden Woche.
Der Beschwerdeführer kehrte während seiner letzten Beschäftigung in Österreich und danach innerhalb des letzten Jahres unregelmäßig, aber nicht wöchentlich, nach Ungarn zurück.
Festgestellt wird, dass ein Teil der Interessen des Beschwerdeführers mit der Aufnahme seiner Beschäftigung in Österreich teilweise in den Beschäftigungsstaat verlagert wurden und eine Rückverlagerung dieser eingeschränkt transferierten Interessen auf Erlangung einer Arbeitsstelle vom Beschäftigungsstaat Österreich weg in den Wohnmitgliedstaat Ungarn nicht erkennbar ist. Es ist daher von einer Rückkehr des Beschwerdeführers in den Wohnmitgliedstaat Ungarn nicht auszugehen.
Die Beschäftigung des Beschwerdeführers in Österreich ist im eingeholten Versicherungsauszug des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger dokumentiert.
Die Wohnsitzverhältnisse des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus der Abfrage aus dem zentralen Melderegister.
Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer innerhalb des letzten Jahres unregelmäßig, aber nicht wöchentlich, nach Ungarn zurückgekehrt ist, ergibt sich aus dem glaubwürdigen und plausiblen Vorbringen in der Beschwerde und im Vorlageantrag und kann in einer Gesamtschau davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer den überwiegenden Großteil seiner Zeit in Österreich verbracht hat. Es erscheint dies auch insofern lebensnah, als die vom Beschwerdeführer ausgeübte Tätigkeit als Bauspengler als eine körperlich schwere Tätigkeit zu betrachten ist. Bei einer wöchentlich ausgeübten Beschäftigung als Bauarbeiter von 38,5 Stunden, sowie aufgrund der Entfernung zwischen seinem Wohnort in Wien und dem in Ungarn , welche laut Google Maps ca. 213 km beträgt und wofür mit dem Auto 2 Std. 38 Min. an Fahrzeit benötigt werden, scheint diese Rückkehrfrequenz (unregelmäßig aber nicht wöchentlich) durchaus als lebensnah und daher plausibel und glaubwürdig.
Hinsichtlich der getroffenen Feststellung, wonach von einer Rückkehr des Beschwerdeführers in den Wohnmitgliedstaat Ungarn nicht auszugehen ist, ist auszuführen, dass sich für den erkennenden Senat aus dem Akt keine Anhaltspunkte für eine Änderung der Rückkehrfrequenz ergeben. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer seit 25.04.2016 wieder beim Dienstgeber XXXX GmbH vollversicherungspflichtig beschäftigt ist, spricht evident gegen eine Rückverlagerung der eingeschränkt transferierten Interessen des Beschwerdeführers vom Beschäftigungsstaat Österreich weg.
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS Tulln.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu A) Stattgebung der Beschwerde:
Gemäß § 46 Abs. 1 AlVG ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen.
§ 44 AlVG in der hier maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 3/2013 hat folgenden Wortlaut:
"Zuständigkeit
§ 44. (1) Die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen 'regionale Geschäftsstellen' genannt) und der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen 'Landesgeschäftsstellen' genannt) richtet sich
1. soweit Rechte und Pflichten des Arbeitgebers betroffen sind, nach dem Sitz des Betriebes;
2. soweit Rechte und Pflichten der arbeitslosen Person betroffen sind, nach deren Wohnsitz, mangels eines solchen nach deren gewöhnlichem Aufenthaltsort; nach Beendigung des Bezuges einer Leistung nach diesem Bundesgesetz bleibt die bisherige Zuständigkeit auch bei Wechsel des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes, insbesondere betreffend den Widerruf oder auch die Rückforderung von Leistungen, so lange aufrecht, bis ein neuer Anspruch geltend gemacht wird.
(2) Ist auf Grund internationaler Verträge bei einem Wohnsitz im Ausland der Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe im Inland zulässig, so ist die regionale Geschäftsstelle zuständig, in deren Bezirk der Arbeitslose zuletzt beschäftigt war. Dies gilt auch für die Geltendmachung des Anspruches (§ 46), die Einhaltung der Kontrollmeldungen (§ 49) und die Erfüllung der Meldepflicht (§ 50). Das gleiche gilt für den Bezug eines Pensionsvorschusses gemäß § 23. Für die Krankenversicherung des Leistungsbeziehers (§ 40 Abs. 1) ist die nach dem Sitz der regionalen Geschäftsstelle örtlich zuständige Gebietskrankenkasse zuständig."
Art. 65 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 lautet auszugsweise wie folgt:
"Arbeitslose, die in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt haben
(1) Eine Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat, muss sich bei Kurzarbeit oder sonstigem vorübergehenden Arbeitsausfall ihrem Arbeitgeber oder der Arbeitsverwaltung des zuständigen Mitgliedstaats zur Verfügung stellen. Sie erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaates, als ob sie in diesem Mitgliedstaat wohnen würde. Diese Leistungen werden von dem Träger des zuständigen Mitgliedstaats gewährt.
(2) Eine vollarbeitslose Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und weiterhin in diesem Mitgliedstaat wohnt oder in ihn zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats zur Verfügung stellen. Unbeschadet des Artikels 64 kann sich eine vollarbeitslose Person zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, in dem sie zuletzt eine Beschäftigung oder ein selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat.
Ein Arbeitsloser, der kein Grenzgänger ist und nicht in seinen Wohnmitgliedstaat zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben.
(3) Der in Absatz 2 Satz 1 genannte Arbeitslose muss sich bei der zuständigen Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats als Arbeitsuchender melden, sich dem dortigen Kontrollverfahren unterwerfen und die Voraussetzungen der Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats erfüllen.
(4) [...]
(5) a) Der in Absatz 2 Sätze 1 und 2 genannte Arbeitslose erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten. Diese Leistungen werden von dem Träger des Wohnorts gewährt.
b) Jedoch erhält ein Arbeitnehmer, der kein Grenzgänger war und dem zulasten des zuständigen Trägers des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben, Leistungen gewährt wurden, bei seiner Rückkehr in den Wohnmitgliedstaat zunächst Leistungen nach Artikel 64; der Bezug von Leistungen nach Buchstabe a ist während des Bezugs von Leistungen nach den Rechtsvorschriften, die zuletzt für ihn gegolten haben, ausgesetzt.
(6) bis (8) [...]"
Gemäß Art. 11 Abs. 3 lit. a der Verordnung (EG) 883/2004 unterliegt eine Person (grundsätzlich) den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, in dem sie eine Beschäftigung ausübt (lex loci laboris). Der für Leistungen bei Arbeitslosigkeit zuständige Mitgliedstaat ist somit der Mitgliedstaat, in dem zuletzt eine Beschäftigung ausgeübt worden ist, sodass grundsätzlich dieser Mitgliedstaat diese Leistungen zu gewähren hat (vgl. die zu Art. 13 Abs. 2 lit. a der Verordnung Nr. 1408/71 ergangenen Urteile des EuGH vom 7. März 1985, Rs 145/84, Cochet, Rn 14, vom 13. März 1997, Rs C-131/95, Huijbrechts, Rn 24 bis 26, und vom 6. November 2003, C- 311/01, Königreich Niederlande; vgl. grundsätzlich zur Ermittlung der Zuständigkeit nach der neuen Rechtslage Vießmann, Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten gemäß Verordnung (EG) Nr. 883/2004 im Fall der Vollarbeitslosigkeit de lege lata - neuere Entwicklungen, ZESAR 2015, S 149ff, 200ff).
Allerdings sieht die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 u. a. für Arbeitslose, die in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat (in einem anderen als dem Beschäftigungsmitgliedstaat) gewohnt haben, Ausnahmen von diesem Grundsatz vor. So unterliegt eine Person, die nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates (iSd Art. 65 Abs. 2 iVm Art. 1 lit. r und s der Verordnung (EG) Nr. 883/2004) Leistungen bei Arbeitslosigkeit gemäß Art. 65 der Verordnung (EG) 883/2004 erhält, gemäß Art. 11 Abs. 3 lit. c der Verordnung (EG) 883/2004 den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaates (lex domicilii). Personen im genannten Sinnzusammenhang sind insbesondere Grenzgänger und Nicht-Grenzgänger (siehe unten), die jeweils während ihrer letzten Beschäftigung in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt haben.
Gemäß Art. 1 lit. f der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 bezeichnet der Ausdruck "Grenzgänger" eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt (iSd Art. 1 lit. j der Verordnung (EG) Nr. 883/2004), in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückkehrt (ein Grenzgänger im genannten Sinn wird in Judikatur und Schrifttum oft als "echter Grenzgänger" bezeichnet).
Eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie nicht mindestens einmal wöchentlich zurückkehrt, ist unter diesen Bedingungen in der Terminologie des Art. 65 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 "kein Grenzgänger" bzw. ein "Nicht-Grenzgänger" (ein solcher wird in Judikatur und Schrifttum oft als "unechter Grenzgänger" bezeichnet).
Aus Art. 65 Abs. 2 1. Satz der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 geht hervor, dass sich eine vollarbeitsloser Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und weiterhin in diesem Mitgliedstaat wohnt oder in ihn zurückkehrt, der Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats zur Verfügung stellen muss. Nach dieser Bestimmung kann sie sich zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, in dem er zuletzt eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat.
Voraussetzung für den in Art. 65 Abs. 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ausnahmsweise vorgesehenen Statutenwechsel - also den Wechsel der Zuständigkeit eines Mitgliedstaates bzw. der anzuwendenden Rechtsvorschriften - ist sowohl für den weiterhin im Wohnmitgliedstaat wohnenden Grenzgänger als auch für den in den Wohnmitgliedstaat zurückkehrenden Nicht-Grenzgänger, dass der Ort der letzten Beschäftigung und der Wohnort der (voll)arbeitslosen Person zum Zeitpunkt des Endes der Beschäftigung auseinandergefallen sind (vgl. das Erkenntnis vom 28. Jänner 2015, Zl. 2013/08/0074, mwN).
Als Wohnort gilt nach der Definition des Art. 1 lit. j der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person. Eine Person kann nur einen (einzigen) Wohnort in diesem Sinn haben (vgl. EuGH 16. Mai 2013, C-589/10 (Wencel), Rz 51). Der Wohnort ist - im Gegensatz zum "vorübergehenden Aufenthalt" iSd des Aufenthaltsbegriffs des Art. 1 lit. k der Verordnung (EG) Nr. 833/2004 - nach der Rechtsprechung des EuGH dadurch gekennzeichnet, dass es sich um den Ort handelt, in dem sich der gewöhnliche Mittelpunkt der Interessen der betreffenden Person befindet (vgl. VwGH vom 28.01.2015, Zl. 2013/08/0074).
Der Wohnort ist nach der Rechtsprechung des EuGH dadurch gekennzeichnet, dass es sich um den Ort handelt, in dem sich der gewöhnliche Mittelpunkt der Interessen der betreffenden Person befindet. Ein Indiz zur Feststellung dieses Ortes ist etwa der Wohnort der Familie (vergleiche das Urteil des EuGH vom 17.02.1977, Rs 76/76, Di Paolo, Rn 17 und 20 sowie Felten in Spiegel [Hrsg], Kommentar zum Zwischenstaatlichen Sozialversicherungsrecht, Art. 65 VO 883/2004, Rz 7 [2013]). Neben den familiären Verhältnissen sind, um festzustellen, ob ein Mitgliedstaat der Wohnstaat eines Arbeitnehmers ist, obwohl dieser in einem anderen Mitgliedstaat im Lohn- oder Gehaltsverhältnis beschäftigt ist, die Dauer und Kontinuität des Wohnorts bis zur Abwanderung des Arbeitnehmers, die Dauer der Abwesenheit - unter Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände jedes Einzelfalls - und deren Zweck, die Art der in dem anderen Mitgliedstaat aufgenommenen Beschäftigung sowie die Absicht des Arbeitnehmers, wie sie sich aus den gesamten Umständen ergibt, zu berücksichtigen (vergleiche die Urteile des EuGH vom 13.11.1990, Rs C-216/89, Reibold, und vom 11.11.2004, Rs C-372/02, Adanez-Vega, Rn 37 sowie die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.06.2009, Zl. 2009/08/0066, und vom 22.02.2012, Zl. 2009/08/0293).
Die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung nach einem beweglichen System zu berücksichtigenden Kriterien zur Feststellung des Wohnorts bzw. des gewöhnlichen Mittelpunkts der Interessen der betreffenden Person sind somit insbesondere die familiären Verhältnisse (z.B. der Wohnort der Familie), die Qualität und Kontinuität des Wohnens und der sonstigen Lebensumstände im präsumtiven Wohnmitgliedstaat bis zur Abwanderung, die Gründe für die Abwanderung, die Art und die Dauer der Tätigkeit (z.B. Saisonarbeit, befristete Beschäftigung) sowie die Wohn- und Lebensverhältnisse der betreffenden Person im Beschäftigungsmitgliedstaat (vgl. VwGH vom 28.01.2015, Zl. 2013/08/0074).
Steht fest, dass der Ort der letzten Beschäftigung und der Wohnort der (voll)arbeitslosen Person zum Zeitpunkt des Endes der Beschäftigung auseinandergefallen sind, so kommt es im Fall des Nicht-Grenzgängers nach dem Gesagten in weiterer Folge darauf an, ob die Person in den Wohnmitgliedstaat "zurückgekehrt" ist. Mit einer Rückkehr iSd Art. 65 Abs. 2 bzw. 5 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ist nicht etwa ein Wechsel des Wohnortes (des Mittelpunkts der Interessen) vom Beschäftigungsmitgliedstaat in den (ehemaligen) Wohnmitgliedstaat gemeint, denn der Wohnort der betreffenden Person befindet sich bei dieser Fallgruppe nach dem Gesagten nach wie vor im Wohnmitgliedstaat. Unter einer Rückkehr im genannten Sinn ist vielmehr eine Rückverlagerung jener Interessen der betroffenen Person in den Wohnmitgliedstaat gemeint (vgl. Vießmann, aaO S 154 "Hinwendung"), die iSd genannten Urteils des EuGH Silvana di Paolo mit der Abwanderung (ohne mindestens einmal wöchentliche Rückkehr) und der Aufnahme einer Beschäftigung zuvor vom Wohnmitgliedstaat teilweise in den Beschäftigungsmitgliedstaat verlagert worden sind. Für die Beurteilung, ob eine Rückkehr im genannten Sinn vorliegt, sind im Rahmen einer Gesamtbetrachtung nach einem beweglichen System ebenfalls die bereits genannten Kriterien maßgeblich (vgl. VwGH vom 02.06.2016, Ra 2016/08/0047).
Wendet man die dargestellten Überlegungen auf den vorliegenden Fall an, so ergibt sich Folgendes: Der aus Ungarn stammende Beschwerdeführer wohnt -wenn er in Ungarn ist - bei seiner Lebensgefährtin und deren zwei Kindern in einem Haus von 100m². Dieses befindet sich in XXXX. Vom 12.01.2015 bis 17.12.2015 hat er in Österreich gearbeitet. Er ist seit 25.04.2016 bis laufend erneut wieder beim selben Dienstgeber vollversicherungspflichtig beschäftigt. Während seiner Beschäftigung und auch danach fährt er unregelmäßig aber nicht wöchentlich nach Ungarn zu seiner Lebensgefährtin. In Österreich bewohnt er zu fünft eine 60m² Wohnung, die ihm sein Dienstgeber kostenlos zur Verfügung stellt.
Der erkennende Senat gelangt daher zu dem Ergebnis, dass sich der Wohnort des Beschwerdeführers (durchgehend) in Ungarn befindet und dass er in Anbetracht seiner geringen Rückkehrfrequenz in seinen Wohnmitgliedstaat Ungarn ein Nicht-Grenzgänger war. Der Beschwerdeführer ist in Anbetracht der verbleibenden Dichte seiner auf den Beschäftigungsmitgliedstaat bezogenen Interessen (insbesondere in Anbetracht seiner in Österreich dauernd beibehaltenen Wohnung, seiner erneuten Beschäftigung in Österreich seit 25.04.2016 und der nach wie vor geringen Rückkehrfrequenz) nicht als in seinen Wohnmitgliedstaat zurückgekehrt zu betrachten, zumal nicht hervorgekommen ist, dass er seine familiären Interessen in Ungarn trotz gegebener Gelegenheit nach dem Eintritt der Arbeitslosigkeit verstärkt wahrgenommen hätte.
Der für den Beschwerdeführer zuständige Mitgliedstaat ist gem. Art. 11 Abs. 3 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Beschäftigungsmitgliedstaat Österreich. Über seinen Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld hat das in Österreich zuständige AMS nach österreichischen Rechtsvorschriften zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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