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W191 2132857-1•BVwG W191 2132857-1
W191 2132857-1Bundesverwaltungsgericht25.11.2016
Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>non-refoulement Prüfung, Sicherheitslage, soziales Netzwerk
W191 2132857-1/7E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.07.2016, Zahl 1081730102-151047873, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste nach seinen Angaben irregulär und schlepperunterstützt in Österreich ein. Er stellte am 10.08.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).
Eine EURODAC-Abfrage vom 10.08.2015 ergab keine Übereinstimmung bezüglich der erkennungsdienstlichen Daten des BF.
1.2. In seiner Erstbefragung am 10.08.2015 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion (PI) Schachendorf AGM (Ausgleichsmaßnahmen) gab der BF im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari im Wesentlichen Folgendes an:
Er sei am XXXX in der Provinz Daikondi, Afghanistan geboren und habe dort in einem genannten Dorf mit seinen Eltern und zwei Brüdern gelebt. Er sei Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und Moslem. Er habe keine Ausbildung und habe als Hirte gearbeitet.
Vor ca. sechs Monaten habe er Afghanistan verlassen und sei über den Iran und die Türkei nach Griechenland gelangt. Über Mazedonien, Serbien und Ungarn sei er schließlich nach Österreich gereist.
Als Fluchtgrund gab er an, dass es seiner Familie wirtschaftlich sehr schlecht gehe und die Sicherheitslage in seiner Heimat sehr schlecht sei, da es dort sehr viele Taliban gebe.
1.3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA), Erstaufnahmestelle (EAST) Ost in Traiskirchen, hatte offenbar Zweifel an dem vom BF angegebenen Alter (Aktenseite 47: Ladung zur Altersfeststellung; Aktenseite 49: Schreiben von RÖNTGEN AM RING, 2500 Baden, an das BFA, "Bestimmung des Knochenalters" mit dem Ergebnis: "Schmeling 4, GP 31") und veranlasste eine sachverständige medizinische Altersschätzung.
Das medizinische Sachverständigengutachten vom 17.10.2015 ergab nach einer multifaktoriellen Untersuchung des BF am 08.10.2015 (Befragung und körperliche Untersuchung, Röntgenbild der linken Hand und Computertomographie der brustbeinnahen Schlüsselbeinregion, Panoramaröntgen des Gebisses und zahnärztliche Untersuchung) für den BF ein Mindestalter zum Zeitpunkt der Asylantragstellung von 21,44 Jahren mit einem spätestmöglichen "fiktiven" Geburtsdatum XXXX. Das vom BF angegebene Geburtsdatum könne aufgrund der erhobenen Befunde aus gerichtsmedizinischer Sicht nicht belegt werden.
Der BF wurde unter Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG zum Asylverfahren zugelassen.
1.4. Bei seiner Einvernahme am 10.06.2016 vor BFA, Regionaldirektion Steiermark, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari, gab der BF im Wesentlichen Folgendes an:
Er sei schiitischer Moslem. Vor seiner Ausreise habe er in Afghanistan in einem genannten Dorf in der Provinz Daikondi gelebt. Er habe dort mit seinen Eltern und seinen zwei jüngeren Brüdern gewohnt, die sich immer noch dort aufhalten würden. In Afghanistan habe er an Verwandten noch drei Onkel väterlicherseits und zwei Onkel mütterlicherseits sowie zwei Tanten väterlicherseits und zwei Tanten mütterlicherseits. Sein Vater und er hätten als Hilfsarbeiter gearbeitet, auch seine anderen Angehörigen seien alle Hilfsarbeiter.
Befragt nach seinen Fluchtgründen gab der BF an, dass es in seinem Heimatland unsicher sei. Sein Vater habe vor 15 Jahren Probleme gehabt und wenn man Feinde habe, höre das in Afghanistan niemals auf. In seinem Dorf seien alle bewaffnet und er habe sich nicht frei bewegen können, da sein Vater vor 15 Jahren diese Probleme gehabt habe. Er persönlich habe niemals Probleme gehabt, weil er zu klein gewesen sei, als das alles passiert sei. Weiters sei er Hazara und gehöre einer Minderheit an. Er habe Angst wegen der unsicheren Lage und wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit. In Daikondi gebe es kein Krankenhaus und keine Schulen. Wenn jemand krank sei, müsse er durch das Talibangebiet, um zu einem Arzt zu kommen.
1.5. Mit Bescheid vom 28.07.2016 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 04.11.2015 gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt III.). Weiters wurde gegen den BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG in Verbindung mit § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).
In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Er habe keine Verfolgung im Sinne des AsylG glaubhaft gemacht und es bestünden keine stichhaltigen Gründe gegen eine Abschiebung des BF nach Afghanistan. Im Falle der Rückkehr drohe ihm keine Gefahr, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde.
Der BF erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des BF nach Afghanistan. Die Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ergebe sich aus § 55 FPG, da besondere Umstände, die der BF bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht gegeben seien.
Beweiswürdigend führte das BFA (zusammengefasst) aus, dass der BF bezüglich seiner behaupteten Herkunftsregion, Volks- und Staatsangehörigkeit aufgrund seiner Sprach- und Lokalkenntnisse - im Gegensatz zu seinem Fluchtvorbringen - glaubwürdig wäre. Sein Vorbringen zum Fluchtgrund sei nicht lebensnah, nicht plausibel und insgesamt nicht glaubhaft gewesen.
Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan wären glaubhaft, weil sie verlässlichen, seriösen, aktuellen und unbedenklichen Quellen entstammten, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei sei.
Die Nichtgewährung von subsidiärem Schutz wurde damit begründet, dass der BF keine Gefährdungslage bezogen auf seine Person glaubhaft machen hätte können. Während des Verfahrens seien keine Anhaltspunkte zu Tage getreten, die darauf hindeuten würden, dass er bei seiner Rückkehr in eine ausweglose und die Existenz bedrohende Lage geraten würde.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) wurde dem BF mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG der Verein Menschenrechte Österreich gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.
1.6. Gegen diesen Bescheid richtet sich das mit Schreiben vom 10.08.2016, eingelangt am 11.08.2016, fristgerecht eingebrachte, offenbar von der ihn rechtsberatenden Hilfsorganisation unterstützt erstellte Rechtsmittel der Beschwerde, mit dem der Bescheid gesamtinhaltlich wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes infolge wesentlicher Verfahrensmängel und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten wurde.
Der BF beantragte, das BVwG möge:
1. den angefochtenen Bescheid beheben und ihm gemäß § 3 AsylG Asyl gewähren, in eventu
2. ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen, in eventu
3. die gemäß § 52 FPG erlassene Rückkehrentscheidung aufheben; in eventu dahingehend abändern, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG aufgehoben werden, in eventu
4. eine Aufenthaltsberechtigung aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG zuerkennen, in eventu
5. den angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben und an das BFA zurückverweisen;
6. eine mündliche Verhandlung durchführen.
Zur Begründung der Beschwerde wurde ein vom BF in Dari verfasstes Schreiben beigelegt, in welchem er angab, sein Problem in Afghanistan seien nicht ausschließlich die Taliban und Daesh. Er habe eine private Feindschaft und werde an jeder Ecke in Afghanistan bedroht. Er könne nicht frei aus Daikondi in andere Provinzen reisen, da diese Information an die Taliban, Daesh und andere Gruppierungen weitergegeben werde. Sein Vater habe beschlossen zu fliehen, um das Leben seiner Kinder zu retten.
1.7. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 19.08.2016 beim BVwG ein. Das BFA beantragte nicht die Abweisung der Beschwerde.
2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:
Gegenständlich sind die Verfahrensbestimmungen des AVG, des BFA-VG, des VwGVG und jene im AsylG enthaltenen sowie die materiellen Bestimmungen des AsylG in der geltenden Fassung samt jenen Normen, auf welche das AsylG verweist, anzuwenden.
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28 VwGVG lautet:
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
§ 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG bleiben unberührt.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.
Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
2.2.1. Die gegenständliche, zulässige und rechtzeitige Beschwerde wurde am 11.08.2016 beim BFA eingebracht und ist beim BVwG am 19.08.2016 eingegangen. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter.
Das Geburtsdatum des BF ergibt sich aus dem Ergebnis einer amtlich veranlassten sachverständigen medizinischen multifaktoriellen Altersschätzung.
Zu Spruchteil A):
2.2.2. Gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht (VwG) den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, sofern die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat.
Zur Anwendung der Vorgängerbestimmung des § 66 Abs. 2 AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat - an dessen Stelle als Rechtsmittelinstanz in Asylsachen mit 01.07.2008 der Asylgerichtshof und mit 01.01.2014 das BVwG getreten ist - hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) mit Erkenntnis vom 21.11.2002, 2002/20/0315, ausgeführt:
"Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist gemäß § 23 AsylG und Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG (unter anderem) § 66 AVG anzuwenden. Nach § 66 Abs. 1 AVG in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998 hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in § 66 Abs. 2 AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, gemäß § 66 Abs. 4 AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden (vgl. dazu unter dem besonderen Gesichtspunkt der Auslegung der Entscheidungsbefugnis der belangten Behörde im abgekürzten Berufungsverfahren nach § 32 AsylG die Ausführungen im Erkenntnis vom 23.07.1998, 98/20/0175, Slg. Nr. 14.945/A, die mehrfach vergleichend auf § 66 Abs. 2 AVG Bezug nehmen; zu diesem Erkenntnis siehe auch Wiederin, ZUV 2000/1, 20 f.)"
Mit Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, hat der VwGH einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschluss eines VwG aufgehoben, weil das VwG in der Sache selbst hätte entscheiden müssen. In der Begründung dieser Entscheidung führte der VwGH unter anderem aus, dass die Aufhebung eines Bescheides durch ein VwG nicht in Betracht kommt, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies werde jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.
Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen werde insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen ließen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterlassen hätte, damit diese dann durch das VwG vorgenommen werden.
2.2.3. Im vorliegenden Fall war es die Aufgabe der belangten Behörde zu klären, ob der BF zum einen eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen konnte, und zum anderen, ob darüber hinaus menschen- bzw. asylrechtliche Gründe einer Rücküberstellung bzw. Ausweisung in seinen Herkunftsstaat entgegenstehen würden und ihm der Status als subsidiär Schutzberechtigter zu gewähren wäre.
2.2.3.1. Mag auch der BF wenig Anhaltspunkte für das Vorliegen eines asylrelevanten Verfolgungsgrundes gegeben haben (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides; die dazu vom BFA gemachten Ausführungen bezüglich der mangelnden Asylrelevanz seiner Angaben zu den Fluchtgründen erscheinen vielfach plausibel), so ist doch festzuhalten, dass das gegenständliche Verwaltungsverfahren teilweise nur rudimentär und mangelhaft geführt worden ist und somit relevante Mängel aufweist (dazu näher siehe auch Punkt 2.2.3.2.).
So ging das BFA in seiner Einvernahme regelmäßig nicht näher auf das Vorbringen des BF ein, sondern beließ es bei dessen allgemein gehaltenen Angaben und wechselte sprunghaft zum nächsten Thema. Als der BF etwa angab, Angst und Probleme aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit zu haben, unterließ es das BFA, genauere Informationen einzuholen und wechselte zu den Fragen, wie lange er nach Österreich unterwegs gewesen sei und welche Schule er besucht habe. Ebenfalls nicht näher behandelt wurden die - nach Aussage des BF auch ihn betreffenden und insbesondere noch heute andauernden - Probleme seines Vaters und deren konkrete Auswirkungen auf den BF.
Zusammengefasst ist festzustellen, dass es aufgrund der mangelnden Ermittlungstätigkeit des BFA - ungeachtet des Umstandes, dass die Erzählungen des BF möglicherweise keinen asylrelevanten Kern aufweisen - zu keiner ausreichenden Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des BF gekommen ist.
2.2.3.2. Bezüglich der Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides) ist nach der anzuwendenden Rechtslage und der dazu ergangenen Judikatur (sowohl des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte als auch der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, des Asylgerichtshofes, des BVwG und der - zwar nicht immer einheitlichen, aber in der Linie jedenfalls übereinstimmenden - Judikatur der entsprechenden deutschen Gerichte) zusätzlich zu objektiven Kriterien (Lage im Land) das Vorliegen von subjektiven bzw. individuellen Kriterien (Situation des Antragstellers) für die Erlangung des Status als subsidiär Schutzberechtigter zu prüfen.
Dass die Nichterteilung von subsidiärem Schutz an afghanische Staatsangehörige nach den aktuellen Länderberichten eine relativ gute Sicherheitslage in der Herkunftsregion sowie das Vorhandensein eines hinreichenden sozialen Netzes erfordert, entspricht der aktuellen, mehrjährigen Judikatur des VfGH, der sich bislang grundsätzlich auch der VwGH angeschlossen hat.
Bezüglich des BF war daher neben seinen persönlichen Umständen in Prüfung seiner Lebensumstände zu klären, woher er stammt, wo sich seine Familie nun aufhält, ob der BF daher über ein soziales Netzwerk in seinem Herkunftsland verfügt und wie die Lage in diesen Regionen aktuell ist, bzw. über seine diesbezüglichen Angaben hinreichend beweiswürdigend abzusprechen.
Wie vom BFA festgestellt wurde, ist der BF Angehöriger der Volksgruppe der Hazara. Einem im Jahr 2016 erschienenen Dossier zu den Grundlagen der Stammes- und Clanstruktur (herausgegeben von der Staatendokumentation des BFA) ist zu entnehmen, dass Hazara - im Gegensatz zu der Volksgruppe der Paschtunen - nicht in größeren Clans oder Stämmen organisiert sind, sodass insofern nicht von einer "Stammesstruktur" gesprochen werden kann. Das soziale Netzwerk der Hazara besteht hauptsächlich aus der direkten Familie: Die Eltern helfen den Kindern, die Brüder helfen einander. Als patrilineare Gesellschaft sind die Bande zwischen Brüdern und Cousins ersten Grades auf der väterlichen Seite besonders stark.
Das BFA stellte zwar den Aufenthaltsort seiner Eltern und Geschwister fest, verabsäumte es aber, den Aufenthaltsort seiner weiteren Verwandten zu ermitteln. Es fehlen daher Feststellungen zu einem Großteil seines sozialen Netzwerks.
Hinsichtlich der Sicherheitslage vertrat das BFA ohne nähere Differenzierung die Ansicht, dass die allgemeine Sicherheitslage im Herkunftsland des BF nicht so schlecht sei, dass eine Rückkehr dorthin als unmöglich einzustufen sei. In den im Bescheid enthaltenen Länderfeststellungen finden sich jedoch nur Feststellungen im Hinblick auf Kabul und die Provinz Daikondi.
Das BFA gibt weiters an, der BF könne im Fall einer "Rückkehr nach Afghanistan" seine dringenden Lebensbedürfnisse befriedigen. Geht das BFA davon aus, er könne in seine Herkunftsprovinz Daikondi zurückkehren, so ist anzumerken, dass der Bescheid zwar Feststellungen zur dortigen Sicherheitslage enthält, jedoch keine weitere Aussage darüber trifft, wie der BF sicher seine Herkunftsprovinz in Zentralafghanistan erreichen könne (vgl. dazu etwa VfGH 19.11.2015, E707/2015 ua mwH - der VfGH hat darin ausgesprochen, dass die angefochtene Entscheidung aufgrund der nicht vorhandenen Auseinandersetzung mit der Frage, wie der Beschwerdefüher auf sicherem Wege in seine Herkunftsprovinz gelangen könne, mit Willkür belastet sei). Das BFA lässt somit auch jegliche Auseinandersetzung mit einem wesentlichen Aspekt der Begründung der Entscheidung hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten vermissen.
Vermeint das BFA, der BF hätte eine innerstaatlich Fluchtalternative in Kabul (anzumerken ist jedoch erneut, dass das BFA in der angefochtenen Entscheidung lediglich von "Afghanistan" spricht) so ist dazu auf folgenden Rechtssatz des VfGH aus seiner Entscheidung vom 27.11.2013, U825/2012 hinzuweisen:
"Soweit der Asylgerichtshof die Situation in Kabul schildert, kommt diesen Ausführungen kein Begründungswert zu, weil sich der Beschwerdeführer vor seiner Flucht weder in Kabul aufgehalten hat noch dort über irgendwelche soziale oder familiäre Anknüpfungspunkte verfügt."
Nähere Feststellungen zur Situation in Kabul und über die zu erwartende konkrete Lage des BF in Kabul sind dem Bescheid jedoch nicht zu entnehmen, sodass insofern keine Beschäftigung mit dem - wie der VwGH ausgeführt hat - der innerstaatlichen Fluchtalternative innewohnenden Zumutbarkeitskalkül stattgefunden hat.
Wohl irrtümlich spricht das BFA weiters davon, dass der BF in der Lage sei, "die dringenden Lebensbedürfnisse im Fall einer gemeinsamen Rückkehr ebenfalls für seine Mutter und seinen Neffen [zu] befriedigen", zumal von einer gemeinsamen Rückkehr keine Rede sein kann: Der BF hat keine Familienangehörigen in Österreich - seine Mutter hält sich nach wie vor in Afghanistan auf - und überdies wurde in keiner Einvernahme ein Neffe erwähnt.
Im Übrigen geht aus dem Akt nicht hervor, dass dem BF das medizinische Sachverständigengutachten betreffend seine Altersfeststellung zugekommen ist und er die Möglichkeit einer Äußerung hatte. Dieser Mangel wurde, etwa durch gleichzeitige Übermittlung des Gutachtens mit der Entscheidung der Erstbehörde, auch nicht im Bescheid saniert. Der BF hatte dadurch auch in seiner Beschwerde keine Möglichkeit, seinen Rechtsstandpunkt darzulegen, weshalb eine Verletzung seines Rechts auf Parteiengehör und somit ein Verfahrensfehler vorliegt.
Die Behörde hat sich im vorliegenden Fall nicht in ausreichender Weise mit den verfahrensrelevanten Lebensumständen des BF sowie mit der Lage im Herkunftsstaat (wie oben ausgeführt) auseinandergesetzt. Dadurch hat es das BFA verabsäumt, den Sachverhalt hinreichend zu klären.
2.2.4. Zusammengefasst ist festzustellen, dass das BFA in Bezug auf die Ermittlung der Sachlage bezüglich der Frage des Vorliegens der Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz als auch bezüglich der Frage des Refoulementschutzes nicht mit der gebotenen Genauigkeit und Sorgfalt vorgegangen ist und die Sachlage nicht ausreichend erhoben bzw. sich (in der Bescheidbegründung) nur mangelhaft mit den Angaben des BF und den Beweisergebnissen auseinandergesetzt hat.
Der VwGH verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH 26.11.2003, 2003/20/0389). Aufgrund des mangelnden Ermittlungsverfahrens hat die belangte Behörde jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da die belangte Behörde dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat.
Aus Sicht des BVwG verstößt das Prozedere der belangten Behörde gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG normierten Ermittlungspflichten. Die Asylbehörden haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen darstellt, hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet.
Im gegenständlichen Fall sind der angefochtene Bescheid der belangten Behörde und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelsfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren der belangten Behörde mit den oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Die Vornahme der angeführten Feststellungen und Erhebungen durch das BVwG selbst verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des VwGH und unter Effizienzgesichtspunkten, zumal diese grundsätzlich vom BFA durchzuführen sind.
2.2.5. Im fortgesetzten Verfahren wird das BFA die dargestellten Mängel zu verbessern und in Wahrung des Grundsatzes des Parteiengehörs dem BF die Ermittlungsergebnisse zur Kenntnis zu bringen haben.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
In der rechtlichen Beurteilung (Punkt 2.) wurde unter Bezugnahme auf die Judikatur des VwGH ausgeführt, dass im erstbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 2. Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht, sodass die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare Regelung (im Sinne der Entscheidung des OGH vom 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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