W178 2123425-1•BVwG W178 2123425-1
W178 2123425-1Bundesverwaltungsgericht25.11.2016
Berichtigung der Entscheidung
W178 2123425-1/18Z
BERICHTIGUNGSBESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Drin Maria PARZER als Einzelrichterin aufgrund des Antrages von XXXX auf Berichtigung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.10.2016, W178 2123425-1/11E, wie folgt beschlossen:
A)
Der Spruch des Erkenntnisses, 1.Satz, wird gemäß § 17 VwGVG iVm § 62 Abs 4 AVG dahingehend berichtigt, dass das im Spruch des Erkenntnisses angeführte Geburtsdatum des XXXX zu lauten hat:
"01.01.1989"
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis vom 05.10.2016, Zl. W178 2023425-1/11E über den Antrag auf internationalem Schutz des Beschwerdeführers (Bf) abgesprochen.
Im Spruch des Bescheides, 1.Satz, wurde als Geburtsdatum des Herrn XXXX der 28.12.1988 angegeben.
Mit Antrag vom 21.11.2016 begehrt der Bf die Berichtigung seines Geburtsdatums und legt dafür eine Kopie der Aufenthaltsberechtigungskarte nach § 51 AsylG 2005 vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen und Beweiswürdigung:
Aus dem vorgelegten Dokument und aus dem Akt des Verfahrens auf Zuerkennung des internationalen Schutzes ergibt sich, dass das richtige Geburtsdatum des Bf "01.01.1989" lautet. Diese Auffassung wird auch vom Bundesamt für Asyl und Fremdenwesen in Tirol vertreten.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
Gemäß § 62 Abs. 4 AVG können Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten jederzeit von Amts wegen berichtigt werden.
Eine Berichtigung nach § 62 Abs. 4 AVG stellt keine Entscheidung in der Sache dar und hat gemäß § 31 VwGVG in Form eines Beschlusses zu erfolgen und bewirkt feststellend, dass die berichtigte Entscheidung rückwirkend auf den Zeitpunkt der Erlassung geändert wird. Die Bestimmung des § 62 Abs. 4 AVG ist dem § 419 ZPO nachgebildet und soll der Prozessökonomie dadurch dienen, dass besonders offenkundige Fehler auch außerhalb eines Rechtsmittelverfahrens korrigiert werden können. Offenbar auf einem Versehen beruht eine Unrichtigkeit dann, wenn sie für die Partei, bei Mehrparteienverfahren für alle Parteien, klar erkennbar ist und von der Behörde bei entsprechender Aufmerksamkeit bereits bei der Bescheid Erlassung hätte vermieden werden können (VwGH 19.11.2002, Zahl: 2002/12/0140).
Ein Versehen ist klar erkennbar, wenn zu dessen Erkennung kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig ist, wobei vom Maßstab eines mit der zu behandelnden Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen ist (VwGH 13.09.1991, Zahl: 90/18/0248).
Im oben genannten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.10.2016, Zl. W178 2023425-1/11E wurde offensichtlich aufgrund eines Versehens ein unrichtiges Geburtsdatum angegeben, das nunmehr berichtigt wurde.
Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Frage der Zulässigkeit von Berichtigungsbescheiden ist durch eine umfangreiche Judikatur des VwGH ausjudiziert. Dieser Beschluss entspricht dieser Judikatur.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.