W176 2133661-1•BVwG W176 2133661-1
W176 2133661-1Bundesverwaltungsgericht25.11.2016
Gerichtsgebühren, Pauschalgebühren, Rechtsmittelverfahren,<br/>Revisionsrekurs, Rückzahlungsantrag
W176 2133661-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch RA Dr. Wolfgang A. SCHWARZ, gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 05.07.2016, Zl. 100 Jv 4464/16m-33a (003 Rev 11366/16s), betreffend Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Am 17.02.2015 brachte die nunmehrige Beschwerdeführerin einen ordentlichen Revisionsrekurs gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 30.12.2014, Zl. 13 R 62/14d, ein, wobei die Pauschalgebühr gemäß TP 3 lit. a Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984 (GGG), idHv 22.659,-- EUR an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien überwiesen wurde.
2. Mit - rechtskräftig gewordenem - Beschluss vom 18.02.2015, Zl. XXXX, wies das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien diesen Revisionsrekurs zurück.
3. Mit Schriftsatz vom 01.02.2016 beantragte die Beschwerdeführerin die Rückzahlung von 50 Prozent der Pauschalgebühr, dies mit der Begründung, dass über den Revisionsrekurs nicht meritorisch entschieden worden sei.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid gab die Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien diesem Rückzahlungsantrag nicht statt, wobei in der Begründung Folgendes ausgeführt wurde: Die Gebührenpflicht werde vom Ausgang des Verfahrens nicht berührt; dies gelte auch dann, wenn über das Rechtsmittel nicht entschieden werde. Auch ein nicht dem Obersten Gerichtshof vorgelegtes Rechtsmittel unterliege der Gebührenpflicht nach TP 3 lit. a GGG. Eine Ermäßigung der Gebühr sei im gegenständlichen Fall nicht vorgesehen. Dabei wurde auf die Judikate des Verwaltungsgerichtshofes vom 05.07.1999, Zl. 99/16/0162, sowie vom 17.10.2001, Zl. 99/16/0018, verwiesen.
5. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde, in der sie im Wesentlichen Folgendes ausführte:
Die Pauschalgebühren für die Rechtsmittelverfahren seien höher als jene der vorinstanzlichen Verfahren. Es werde demnach berücksichtigt, ob mit der Befassung der jeweiligen Rechtssache mehrere Richter berufen oder tätig würden. Andererseits werde mit Bezahlung der jeweiligen Pauschalgebühr der Aufwand des Gerichtes vollständig abgegolten, unabhängig davon, wie oft und wie lang ein Gericht seine Tätigkeit entfalte.
Im Fall der Beschwerdeführerin hätten sich weder das Berufungsgericht noch der Oberste Gerichtshof inhaltlich mit der Rechtssache durch Ausfertigung einer Entscheidung befasst. Eine Tätigkeit des Oberlandesgerichtes Wien oder des Obersten Gerichtshofes habe es dazu nicht gegeben. Es sei ausschließlich eine Entscheidung des Erstgerichtes gewesen und geblieben. Für die Tätigkeiten des Erstgerichtes sei die Pauschalgebühr aber bereits entrichtet. Die konkrete Tätigkeit, nämlich jene der Abfassung des Zurückweisungsbeschlusses, sei aufgrund der Verfahrensbestimmungen dem Erstrichter zugewiesen.
Die von der belangten Behörde zitierte Judikatur sei überholt. Es habe insofern bereits Rechtsänderungen sowie geänderte Rechtsprechungen gegeben. Dabei werde auf die frühere Pauschalvergütung durch das Gericht bei Firmenbucheintragungen verwiesen, die nunmehr entfallen sei. Jetzt werde nur der konkrete Arbeitsaufwand des Gerichtes verrechnet. Auch betreffend die Herstellung von Aktenkopien und die Bezahlung der Kopiekosten habe es Änderungen gegeben: Während früher Kopiekosten in einer Höhe zur Verrechnung gekommen seien, die gänzlich unangemessen gewesen seien, dürften seit dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 13.12.2011, Zl. G 85/11 u.a., nur mehr die konkreten Arbeitsaufwendungen - und dies auch nur angemessen - verrechnet werden.
Im Ergebnis bedeute die aktuelle Rechtslage und Rechtsprechung, dass der Aufwand der Justiz angemessen und nur in dem Umfang den Parteien verrechnet werden dürfe, als ein solcher Arbeitsaufwand konkret vorliege.
Von der Beschwerdeführerin sei jedoch eine Pauschalgebühr für das Verfahren dritter Instanz entrichtet worden, dessen Erledigung aufgrund verfahrensrechtlicher Vorschriften dem Erstgericht vorbehalten geblieben sei. Bei der Frage der Richtigkeit der Vorschreibung von Pauschalgebühren komme es auch darauf an, welches Gericht seine Tätigkeit entfalte oder entfaltet habe.
Auch sei zu berücksichtigen, dass bei Zurückweisung von Rechtsmitteln eine meritorische Befassung und insofern "ein sonst erforderlicher ausführlicher Bearbeitungsumfang (durch das zuständige Rechtsmittelgericht)" nicht stattgefunden habe.
Diese "mangelnde - aber zur Sache erforderliche - Differenzierung" sei hier fälschlicherweise nicht berücksichtigt worden.
Sollte die im angefochtenen Bescheid vertretene Rechtsmeinung in der derzeitigen Rechtslage Deckung finden, werde angeregt, diese Rechtslage durch die erforderlichen Anträge an den Verfassungsgerichtshof auf ihre Verfassungskonformität überprüfen zu lassen.
Im Ergebnis mache daher die Beschwerdeführerin daher nun geltend, dass die entrichtete Pauschalgebühr zur Gänze zu refundieren sei, da nur eine Tätigkeit des Erstgerichtes stattgefunden habe, die durch Beibringung der Pauschalgebühr für das Verfahren erster Instanz bereits abgegolten worden sei. Das Ergebnis gemäß dem angefochtenen Bescheid sei inhaltlich gänzlich unbillig und greife erheblich in die (auch wirtschaftlichen) Rechte der Beschwerdeführerin ein.
Es werde daher beantragt, den angefochtenen Bescheid im Sinne der Antragstellung abzuändern bzw. - hilfsweise - diesen Bescheid aufzuheben.
6. In der Folge legte die Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der unter Punkt I. festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den vorgelegten Verwaltungsunterlagen.
2.1.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
2.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
2.1.3. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
2.1.4. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
2.2.1.1. Gemäß § 2 Z 1 lit. c GGG wird der Anspruch des Bundes auf die Pauschalgebühren für das zivilgerichtliche Verfahren dritter Instanz mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift begründet. Zahlungspflichtig ist dabei gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 GGG der Rechtsmittelwerber.
Revisionsverfahren unterliegen der Pauschalgebühr nach TP 3 lit. a GGG. Nach der Anmerkung 2 zu TP 3 GGG in der hier anzuwendenden Fassung vor der Gerichtsgebühren-Novelle 2015 (GGN 215) ist die Pauschalgebühr nach TP 3 ohne Rücksicht darauf zu entrichten, ob es sich um ein ordentliches oder außerordentliches Rechtsmittel handelt. Die Gebührenpflicht wird vom Ausgang des Verfahrens nicht berührt, dies gilt auch dann, wenn über das Rechtsmittel nicht entschieden wird
Gemäß § 3 Abs. 3 GGG idF der GGN 2015 sind Pauschalgebühren (sofern dort nicht Anderes angeordnet ist, was gegenständlich nicht der Fall ist) ohne Rücksicht darauf zu entrichten, ob das Verfahren in der jeweiligen Instanz bis zum Ende durchgeführt wird; die Gebührenpflicht erlischt auch dann nicht, wenn über den das Verfahren in der jeweiligen Instanz einleitenden Schriftsatz nicht entschieden wird.
2.2.1.2. Das System der Gerichtsgebühren (insbesondere die §§ 14 und 18 GGG) ist nicht verfassungswidrig (VfGH 17.06.1996, B 1609/96; 10.06.2002, B 1976/99 zitiert in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11, § 1 GGG, E2).
Der Verfassungsgerichtshof hegte auch keine Bedenken gegen den grundsätzlich vom Kläger festgelegten Streitwert als Bemessungsgrundlage für die Gerichtsgebühren im Sinne einer Vereinfachung und Beschleunigung der Verfahren sowie keine Bedenken gegen die Höhe der Gerichtsgebühren in Hinblick auf den Gleichheitssatz und den effektiven Zugang zu einem Gericht; auch konnte er keine "Exzessivität" der Gerichtsgebühren feststellen (VfGH 01.03.2007, B301/06).
Bei Gerichtsgebühren ist ein Äquivalenz im Einzelfall nicht erforderlich (VfGH 01.03.2007, B 301/06).
Die Auffassung, der dem Gericht verursachte Verfahrensaufwand sei bei der Gerichtsgebührenpflicht zu berücksichtigen, ist unrichtig. Vielmehr stellen die Gerichtsgebühren Abgaben dar, bei denen im Einzelfall eine Äquivalenz der Amtshandlungen nicht erforderlich ist (VwGH 02.07.1998, 96/16/0105; 30.04.2003, 2000/16/0086).
Da das Tätigwerden der Gerichte nicht von der Zahlung der Gerichtsgebühren abhängt, wird dem Kläger der Zugang zu einem Gericht nicht verwehrt. Die Möglichkeiten der Gebührenbefreiung [...] sichern ein ausreichendes Maß an Flexibilität (EGMR U 09.12.2010, Urbanek gegen Österreich, Nr. 35123/05, NL 2010, 361 = ecolex 2011,272).
Die Gerichtsgebühren sind Bundesabgaben. Daher ist die Vorschreibung von Gerichtsgebühren keine Entscheidung über "civil rights" iSd Art. 6 EMRK (VwGH 24.09.2009, 2008/16/0051).
2.2.2. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zum Ergebnis, dass dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht anzulasten ist:
Zunächst ist die Auffassung der Beschwerdeführerin, sie habe durch Entrichtung der Pauschalgebühr nach TP 1 GGG auch das Tätigwerden des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien durch Fassung der Zurückweisungsentscheidung abgegolten, insofern unzutreffend, als dieser Beschluss im Revisionsverfahren und nicht im Verfahren erster Instanz getroffen wurde.
Weiters ist - wie sich aus der zuvor zitierten Anmerkung 2 zu TP 3 GGG in der hier anzuwendenden Fassung (vor der GGN 2015) sowie der dargestellten Judikatur ergibt - die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass die Ansicht der Beschwerdeführerin, im gegebenen Zusammenhang (Bemessung der Gebühr für einen Revisionsrekurs) könne nur ein dem konkreten Aufwand der Justiz angemessener Betrag vorgeschrieben werden, unzutreffend ist.:
Sofern die Beschwerde vorbringt, die im angefochtenen Bescheid zitierte Judikatur sei überholt, ist ihr entgegenzuhalten, dass der im Erkenntnis der Verwaltungsgerichtshofes vom 05.07.1999, Zl. 99/16/0162, erfolgte Verweis auf die Anmerkung 2 zu TP 3 GGG nicht etwa durch die danach eingeführte Bemessung der Pauschalgebühr nach dem Revisionsinteresse obsolet wurde (das ebenfalls angeführte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.10.2001, Zl. 99/16/0018, ist im Rechtsinformationssystem nicht abrufbar). Festzuhalten ist dabei auch, dass die Aufhebung der Anmerkung 2 zu TP 3 durch die GGN 2015 allein dem Umstand geschuldet ist, dass der bisher dort zum Ausdruck gekommene Grundsatz nunmehr - für alle Pauschalgebühren verallgemeinert - in § 3 Abs. 3 GGG angeführt wird (vgl. EB RV, Nr. 901 der Beilagen XXV. GP, 5).
Was das von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 13.12.2011, Zl. G 85/11 ua., und die daraufhin erfolgte Novellierung der Anmerkung 6 zu TP 15 GGG idF BGBl. I Nr. 52/2009 angeht, kann zum einen entgegen der Beschwerdeausführungen nicht angenommen werden, dass nur mehr die konkreten Arbeitsaufwendungen - und diese auch nur angemessen - verrechnet werden dürften. Vielmehr erachtete es der Verfassungsgerichtshof als unsachlich und daher gleichheitswidrig, wenn für die Anfertigung von Kopien Gebühren in gleicher Höhe - unabhängig davon, ob Gerichtsinfrastruktur und/oder -personal in Anspruch genommen wird oder nicht - vorgeschrieben werden, und nennt die Anmerkung 6 zu TP 15 GGG nunmehr die Inanspruchnahme gerichtlicher Infrastruktur zur Herstellung der Kopien als Tatbestandvoraussetzung für die Gebührenpflicht. Zum anderen sind diese Erwägungen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht auf die Pauschalgebühr nach TP 3 GGG übertragbar.
Soweit die Beschwerde eine Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid angewendeten Rechtsvorschriften anregt, sind durch die Beschwerdeausführungen beim Bundesverwaltungsgericht - vor dem Hintergrund der unter Punkt 2.2.1.2. dargestellten Rechtsprechung - derartige Bedenken betreffend die Verfassungsmäßigkeit nicht entstanden. Erwägungen wie jene, auf die der Verfassungsgerichtshof die Aufhebung von TP 12a idF BGBl. I Nr. 111/2010 mit Erkenntnis vom 11.12.2014, Zl. G 157/2014, stützte, sind in Zusammenhang mit TP 3 GGG, der auf das Revisionsinteresse abstellt, nicht anzustellen. Eine Antragstellung gemäß Art. 140 B-VG hatte daher zu unterbleiben.
2.3. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Aufgrund des Gesagten kann dahin stehen, ob eine Änderung des Rückzahlungsantrages dahingehend, dass nicht bloß (wie ursprünglich beantragt) die Hälfte, sondern die gesamte entrichtete Pauschalgebühr zurückgezahlt werden möge, im Beschwerdeverfahren zulässig ist.
2.4. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Art. 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305 mwN). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art. 47 der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Unter Verweis auf § 39 Abs. 2 Z 6 Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), welcher im Wesentlichen § 24 Abs. 4 VwGVG entspricht, hat der Verwaltungsgerichtshof von der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung in einer Frage der Gebührenpflicht nach dem GGG Abstand genommen (VwGH 28.03.2014, 2013/16/0218).
3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. des Verfassungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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