W170 2131742-1•BVwG W170 2131742-1
W170 2131742-1Bundesverwaltungsgericht25.11.2016
asylrechtlich relevante Verfolgung, Bürgerkrieg, Militärdienst,<br/>Wehrdienstverweigerung, wohlbegründete Furcht
W170 2131742-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, vertreten durch XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.06.2016, Zl. 1086172004-151290055, zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 28 Abs. 2
VwGVG stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer), ein minderjähriger, syrischer Staatsangehöriger, der der Volksgruppe der Araber und der muslimischen Konfession angehöre, stellte am 07.09.2015 Antrag auf internationalen Schutz.
2. Am 08.09.2016 wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen.
In dieser gab der XXXX geborene Beschwerdeführer an, dass er am 17.08.2015 wegen des Krieges aus Syrien geflohen sei. Nachdem sein Gebiet von der Regierung zurückerobert worden sei, seien viele junge Männer verhaftet und getötet worden.
Am 25.04.2016 wurde der Beschwerdeführer einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesamtes unterzogen.
Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er in ein einem riskanten Alter sei, was das Militär betreffe, auch wenn er noch nicht einmal ein Wehrdienstbuch besitze. Alle jungen Männer, die eine Waffe tragen könnten, würden vom Militär eingezogen werden. Dies würde häufig an Checkpoints passieren, nun würde das Militär auch schon zu den Jugendlichen nach Hause kommen und sie mitnehmen. Zwölf seiner Cousins - zwischen 17 und 35 Jahren - seien auf diese Weise zwangsrekrutiert worden, darunter auch einige Minderjährige. Sie seien alle gefallen. Bisher sei er weder vom Militär belangt worden noch habe er einen Einberufungsbefehl erhalten. Es habe einen Vorfall gegeben bei dem das Militär zu ihm nach Hause gekommen sei und seinen Bruder mitnehmen habe wollen. Dieser sei davongelaufen und die Soldaten hätten stattdessen den Vater, Onkel und Schwager des Beschwerdeführers mitgenommen.
Im Rahmen des Administrativverfahrens legte der Beschwerdeführer folgende auf ihn lautende syrische Dokumente vor:
Reisepass im Original
Personalausweis im Original
3. Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 28.06.2016, erlassen am 01.07.2016, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde diesem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer Syrien im Zuge der allgemeinen Folgen des Bürgerkrieges und aus Angst zum Militär eingezogen zu werden, verlassen habe; es könne nicht festgestellt werden, dass eine individuelle konkret gegen den Beschwerdeführer gerichtete "Verfolgungsmotivation" bestehe. Der Beschwerdeführer habe asylrelevante, individuelle Gründe nicht glaubhaft machen können.
4. Mit am 22.07.2016 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen Spruchpunkt I. des im Spruch bezeichneten Bescheides Beschwerde erhoben.
Begründend wurde im Wesentlichen eine unrichtige rechtliche Beurteilung seitens der belangten Behörde moniert und ausgeführt, dass die belangte Behörde keine Bewertung in Form einer Prognoseentscheidung über mögliche Ereignisse im Falle der Rückkehr vorgenommen habe. Es sei nicht erforderlich, dass eine tatsächliche Verfolgung bereits stattgefunden habe. Vielmehr reiche es hin, dass auf Grund der äußeren Umstände und allenfalls bereits geschehener Ereignisse die Gefahr der Verfolgung gegeben sei. Diese bestehe darin, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr auf Grund seines Alters und seiner syrischen Nationalität seinen Wehrdienst antreten müsse.
5. Die Beschwerde wurde samt den bezugnehmenden Verwaltungsakten am 04.08.2016 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
Im verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahren wurde am 18.08.2016 festgehalten, dass dem Obsorgeberechtigten für den Beschwerdeführer am 14.04.2016 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist ein im 18. Lebensjahr stehender, syrischer Staatsangehöriger, dessen Identität feststeht. Der Beschwerdeführer ist in Österreich unbescholten.
Der Beschwerdeführer müsste im Falle seiner Rückkehr, die nur über von der Regierung kontrollierte Flughäfen möglich ist, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit seinen Wehrdienst antreten oder würde für die Weigerung diesen anzutreten, zumindest mit einer Gefängnisstrafe bestraft werden.
Syrische Grundwehrdiener werden in der Aufstandsbekämpfung eingesetzt, diese ist mit hoher Wahrscheinlichkeit mit dem Zwang zur Teilnahme an völkerrechtswidrigen Handlungen verbunden. Im Falle einer Weigerung droht dem sich weigernden Grundwehrdiener entweder die (standrechtliche) Exekution oder zumindest eine Gefängnisstrafe.
Es besteht keine innerstaatliche Fluchtalternative, es liegen keine Asylausschluss- oder
-endigungsgründe vor.
Die Feststellung zur Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus den vorgelegten, unbedenklichen syrischen Identitätsdokumenten, die der Unbescholtenheit in Österreich aus einer vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Strafregisterauskunft.
Die Feststellung zu dem den Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit treffenden Zwang im Falle seiner Rückkehr nach Syrien den Wehrdienst anzutreten, ergibt sich aus den unbestritten gebliebenen Feststellungen im Bescheid des Bundesamtes, das Feststellungen zum Militärdienst beim syrischen Regime und der (Zwangs) Rekrutierung durch Regime getroffen hat; diesen Feststellungen ist hinsichtlich der für das syrische Regime Militärdienstleistender zu entnehmen, dass diese zum zumindest in der (nicht näher definierten) Anfangszeit mit Menschenrechtsverletzungen verbundenen Wehrdienst gezwungen werden würden. Weiters wurde festgestellt, dass der Wehrdienst nach dem syrischen Gesetz zwischen 18 und 42 Jahren zu leisten ist, aber nicht, ob de facto das Regime dieses Gesetz respektiert oder auch Minderjährige einzieht. Dies ist aber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Fall, da festgestellt wurde, dass das Gesetz offensichtlich insoweit nicht mehr respektiert wird, als auch 45jährige Reservedienst leisten müssten und das Maß an Willkür bei der Rekrutierung stark zugenommen habe. Auch hat das Bundesamt unwidersprochen festgestellt, dass der Beschwerdeführer seinen Wehrdienst werde ableisten müssen.
Hinsichtlich der Feststellung, dass eine Rückreise des Beschwerdeführers nur über von der Regierung kontrollierte Flughäfen möglich ist, ist darauf hinzuweisen, dass eine legale und in Bezug auf den Reiseweg zumutbare Rückreise des Beschwerdeführers nur auf diesem Wege - etwa über den Flughafen in Damaskus - möglich ist; eine andere legale und in Bezug auf den Reiseweg zumutbare Rückreisemöglichkeit ist dem Bundesverwaltungsgericht nicht bekannt. Der Flughafen von Damaskus ist in der Hand des Regimes, das (schon vor der Krise) jeden Rückkehrer ohne Reisedokument bzw. nach rechtswidriger Ausreise aus Syrien intensiv überprüft (hat) und daher ein überwiegendes Risiko besteht, dass die Dienstpflicht des Beschwerdeführers festgestellt und dieser unmittelbar dem Militär zugeführt wird.
Die Feststellungen zum Einsatz von Grundwehrdienern in der Aufstandsbekämpfung, zum Zwang zu damit verbundenen völkerrechtswidrigen Handlungen und zu den Folgen der Weigerung an solchen teilzunehmen, ergeben sich aus den Feststellungen des Bundesamtes, die vom Beschwerdeführer nicht bestritten wurden und somit, da es seit der Bescheiderlassung diesbezüglich zu keinen relevanten Änderungen gekommen ist, dem Erkenntnis zu unterstellen sind.
Die Feststellung zum Fehlen einer innerstaatlichen Fluchtalternative ergibt sich aus dem (oben näher dargelegten) Umstand, dass derzeit eine Rückkehr nach Syrien nur über von der Regierung kontrollierte Flughäfen möglich ist und der Beschwerdeführer daher eine allenfalls bestehende innerstaatliche Fluchtalternative nicht erreichen könnte.
Die Feststellung zum Nichtvorliegen von Asylausschluss- oder -endigungsgründen ergibt sich aus dem Umstand, dass solche nicht im Ansatz ersichtlich sind und auch vom Bundesamt nicht festgestellt wurden.
Zu A)
1. Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A
Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 ist unter Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes zu verstehen. Dies ist im vorliegenden Fall zweifellos Syrien.
2. Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht einer Person, die sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; ebenso droht entsprechende Verfolgung einer Person, die staatenlos ist und sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren. Es ist auszuführen, dass § 3 Abs. 1 AsylG 2005 auf den Flüchtlingsbegriff (drohende Verfolgung im Herkunftsstaat) im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention verweist. Danach ist entscheidend, ob glaubhaft ist, dass den Fremden in ihrem Herkunftsstaat Verfolgung droht. Dies ist dann der Fall, wenn sich eine mit Vernunft begabte Person in der konkreten Situation der Asylwerber unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat fürchten würde (VwGH vom 24.06.2010, 2007/01/1199). Weiters setzt die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung nicht voraus, dass der Asylwerber vor seiner Ausreise eine individuell gegen ihn gerichtete bereits erlitten haben müsste oder ihm zumindest eine solche bereits konkret angedroht worden wäre; eine derartige Befürchtung ist auch dann gerechtfertigt, wenn die Verhältnisse im Heimatland des Asylwerbers dergestalt sind, dass die Angst vor der vorgebrachten, drohenden Verfolgung objektiv nachvollziehbar ist (siehe VwGH vom 25.01.1996, 95/19/0008, wenn auch zum AsylG 1991, jedoch unter Bezugnahme auf den Flüchtlingsbegriff der Genfer Flüchtlingskonvention).
3. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt ausdrücklich die Auffassung, dass unter dem Gesichtspunkt des Zwangs zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen - etwa gegen die Zivilbevölkerung - auch eine bloße Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung darstellen kann (siehe VwGH 25.3.2003, 2001/01/0009, zitiert nach Feßl/Holzschuster [Asylgesetz 2005, 117 ff]). Dies wird auch ausdrücklich im Art. 9 Abs. 2 lit e der Richtlinie 2011/95/EU als asylrelevante Verfolgung festgehalten. Daher ist eine (drohende) Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln des Artikels 12 Absatz 2 der genannten Richtlinie fallen, eine (drohende) asylrelevante Verfolgung.
Festgestellt wurde, dass es im Bürgerkrieg in Syrien zu durch staatliche Stellen zu verantwortende Menschenrechtsverletzungen kommt (siehe auch - lediglich zur Illustrierung - den vom 15.12.2011 datierten Bericht von Zeit - Online "Syrien soll Tötungsquote vorgeschrieben haben" [Quelle:
http://www.zeit.de/politik/ausland/2011-12/syrien-quote-ermordung-soldaten], beruhend auf entsprechenden Berichten von Human Rights Watch sowie den Bericht von Sir Desmond de Silva u.a. vom Jänner 2014 [Quelle:
http://static.guim.co.uk/ni/1390226674736/syria-report-execution-tort.pdf]). Auch wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer als Grundwehrdiener wehrpflichtig ist und im Falle seiner Rückkehr diesen Wehrdienst antreten müsste. Schließlich wurde festgestellt, dass in Syrien auch Grundwehrdiener zur Aufstandsbekämpfung eingesetzt und zur Mitwirkung an völkerrechtswidrigen Handlungen gezwungen werden, widrigenfalls ihnen jedenfalls eine Gefängnisstrafe droht. Es ist auch keine innerstaatliche Fluchtalternative vorhanden noch liegen Asylausschluss- oder -endigungsgründen vor.
Daher ist der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des im Spruch bezeichneten Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattzugeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen; gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 ist weiters auszusprechen, dass dem Beschwerdeführer somit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
4. Damit eine Verhandlung in Asylsachen vor dem Bundesverwaltungsgericht entfallen kann, muss der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhalts ebenso außer Betracht bleiben kann, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen (siehe VwGH E vom 28.5.2014, Zlen. Ra 2014/20/0017 und 0018).
Wie oben dargestellt, war der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits den Feststellungen im Bescheid des Bundesamtes zu entnehmen, auch wenn dieses jenen Sachverhalt in seiner Gesamtheit nicht erkannt bzw. nicht rechtlich richtig gewürdigt hat. Daher konnte eine mündlichen Verhandlung unterblieben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht hat unter A) die für die Entscheidung relevante Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dargestellt, es ist keine von dieser Judikatur nicht umfasste, entscheidungsrelevante Rechtsfrage erkennbar. Daher ist die Revision gegen dieses Erkenntnis nicht zulässig.
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