BVwG W170 2120956-1

W170 2120956-1Bundesverwaltungsgericht25.11.2016

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, Bürgerkrieg, illegale Ausreise,<br/>Militärdienst, unterstellte politische Gesinnung, wohlbegründete<br/>Furcht

Gesamter Gesetzestext

BVwG W170 2120956-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.11.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W170.2120956.1.00

Spruch

W170 2120956-1/17E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx und Rechtsanwalt Dr. Lennart BINDER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.1.2016, Zl. 1049589407-150016651, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hinsichtlich

Spruchpunkt I. stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) stellte am 8.1.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Am 9.1.2015 wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes und am 2.6.2015 einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesamtes unterzogen.

Im Rahmen dieser Befragungen brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass er Syrien im April 2013 illegal verlassen habe, da es dort wegen des Krieges keine Sicherheit mehr gegeben habe. Das Wohngebiet des Beschwerdeführers sei in der Hand der "Befreiungsarmee" gewesen, der die Regimetruppen gegenübergestanden seien. Auch der IS habe "in einiger Entfernung" geherrscht, es habe aber keine Berührung zu diesen gegeben.

Der Beschwerdeführer sei mit seiner Familie in die Türkei gezogen, wo er aber auf Grund der schwierigen Lage kaum habe überleben können. Der Beschwerdeführer habe von Jänner 1989 bis Juni 1991 in Syrien seinen Militärdienst geleistet, sei im Herkunftsstaat weder politisch tätig gewesen noch habe dieser Probleme mit staatlichen Stellen gehabt bzw. werden von solchen auch nicht gesucht.

Im Falle der Rückkehr befürchte der Beschwerdeführer trotz seines Alters zum Militärdienst einberufen zu werden, da die Einberufung willkürlich sei und das Regime Soldaten brauche.

Im Rahmen des Administrativverfahrens legte der Beschwerdeführer seinen syrischen Personalausweis, die Kopie samt Übersetzung einer Heiratsurkunde, eine Kopie samt Übersetzung eines Auszuges seines Familienbuches vor.

3. Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 26.1.2016, erlassen am 29.1.2016, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde diesem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

Begründet wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass nicht festgestellt werden könne, dass dem Beschwerdeführer in Syrien der Militär- oder Reservedienst drohe, er in Syrien keine Probleme mit den Behörden gehabt habe oder habe und "keine Fahndungsmaßnahmen" gegen den Beschwerdeführer bestünden. Es habe daher keine asylrelevante Verfolgung festgestellt werden können, zumal der Beschwerdeführer - vom Wehrdienst abgesehen - nur angegeben habe, Syrien des Krieges wegen verlassen zu haben. Obwohl in den Länderfeststellungen des Bescheides ausdrücklich angeführt wurde, dass es auch Beispiele von 45-Jährigen gebe, die Reservedienst leisten würden (Bescheid, S. 15), wurde beweiswürdigen ausgeführt, dass es den Länderfeststellungen widerspreche, dass man über 45 Jahren noch zum Militärdienst einberufen werde.

4. Mit am 5.2.2016 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen Spruchpunkt I. des im Spruch bezeichneten Bescheides Beschwerde erhoben.

Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aus Aleppo stamme und daher sein Leben aktuell gefährdet gewesen sei, insbesondere durch den IS, der speziell gegen Kurden sei. Auch hätte den Beschwerdeführer entweder der syrische Staat oder die YPG/YPKJ gezwungen, Waffen zu tragen.

Die Behörde verkenne in ihrem Bescheid, dass es reiche, dass der Beschwerdeführer wohlbegründete Angst vor Verfolgung habe, es müsse zu keiner stattgefundenen Verfolgung gekommen sein. Daher hätte die Behörde auch Ermittlungen zur Situation der Kurden pflegen müssen, um die notwendige Prognoseentscheidung zu treffen. Auch drohe Aleppo die Eroberung durch den IS. Schließlich habe die Behörde sich nicht damit beschäftigt, dass der Beschwerdeführer Syrien rechtswidrig verlassen habe. Dem Beschwerdeführer drohe daher in Syrien Verfolgung aus Gründen der ethnischen Zugehörigkeit und der unterstellten politischen Gesinnung.

5. Mit Schreiben des Bundesamtes vom 9.2.2016 wurde die Beschwerde samt den Verwaltungsakten am 10.2.2016 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichts wurde bereits am 16.2.2016 eine Anfrage an die Staatendokumentation des Bundesamtes gestellt, die mit Anfragebeantwortung vom 25.8.2016 beantwortet wurde.

In der Anfragebeantwortung wurde ausgeführt, dass wehrpflichtige Männer im Alter von 18 bis 42 Jahren eine Ausreisebewilligung des Militärkommandos brauchen würden; die Ausreise ohne eine solche Bewilligung werde mit Geld- oder Freiheitsstrafe, je nach Position des Ausreisenden mit bis zu fünf Jahren Haft, bestraft. Handle es sich bei der ausgereisten Person um einen Mann, der über 43 Jahre alt und somit kein Reservist mehr sei, sei mit einer Geldstrafe zu rechnen. Es gebe keine Berichte, nach denen Personen, die älter als 45 Jahre sind, zum Wehrdienst eingezogen oder von der FSA zwangsrekrutiert werden würden.

Vom zur Entscheidung berufenen Richter des Bundesverwaltungsgerichtes wurde am 11.10.2016 eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung eines Dolmetschers abgehalten. In dieser gab die beschwerdeführende Partei zusammengefasst an, dass er von 1991 bis Juni 1993 den Militärdienst abgeleistet habe, der Beschwerdeführer sei normaler Rekrut gewesen und habe nach der Entlassung aus dem Militärdienst als Reservist gegolten. Zwar habe er keine Einberufung bekommen, fürchte aber, eingezogen zu werden, wenn man ihn erwischen würde. Der Beschwerdeführer habe sich weder in Syrien noch in Österreich an Demonstrationen gegen das syrische Regime beteiligt und Syrien verlassen, da er Angst um das Leben seiner Familie gehabt habe; es sei jeden Tag bombardiert worden. Der Beschwerdeführer sei auch vor dem IS geflüchtet, da er Kurde sei; deswegen sei er auch diskriminiert worden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

XXXX ist am XXXX geboren und syrischer Staatsangehöriger; seine Identität steht fest und er ist in Österreich unbescholten.

XXXX ist im April 2013 rechtswidrig aus Syrien ausgereist; es ist nicht im Besitz eines syrischen Reisepasses.

XXXX hat glaubhaft gemacht, dass er Syrien wegen des Bürgerkrieges verlassen habe.

XXXX könnte nur über den Flughafen von Damaskus sicher und legal nach Syrien zurückkehren; dieser ist in der Hand des syrischen Regimes.

Im Zweifel ist objektiv nachvollziehbar, dass XXXX wegen seiner rechtswidrigen Ausreise aus Syrien im Falle seiner Rückkehr nach Syrien mit hinreichender Wahrscheinlichkeit festgenommen und angehalten werden würde. Die Anhaltung wäre mit Misshandlungen oder Folter verbunden; diese drohen XXXX wegen einer unterstellten politischen Gesinnung.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellung des Geburtsdatums, der Staatsangehörigkeit und die Feststellung des Feststehens der Identität des Beschwerdeführers gründet sich im Wesentlichen auf den vorgelegten, unbedenklichen Personalausweis, der einer kriminaltechnischen Untersuchung unterzogen wurde, und den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdefühers. Die Feststellung der Unbescholtenheit gründet sich auf die im Verfahren eingeholte Strafregisterauskunft.

Die Feststellungen hinsichtlich der rechtwidrigen Ausreise, der primären Ausreisereisegründe und des Fehlens eines syrischen Reisepasses gründen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers, der in der mündlichen Verhandlung hiezu näher befragt wurde und hinsichtlich der gegenständlichen Umstände im Vergleich zur Einvernahme vor dem Bundesamt gleichbleibende Angaben gemacht hat.

Die Feststellung, dass eine Rückkehr nach Syrien nur über den Flughafen von Damaskus sicher und legal möglich ist, ergibt sich aus dem notorischen Wissen des Bundesverwaltungs-gerichtes bzw. aus dem Umstand, dass die Behörde eine andere Möglichkeit nicht aufgezeigt hat.

Hinsichtlich der Feststellung, dass im Zweifel objektiv nachvollziehbar ist, dass dem Beschwerdeführer wegen seiner rechtswidrigen Ausreise aus Syrien im Falle seiner Rückkehr nach Syrien mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine Gefängnisstrafe droht, die mit Misshandlungen oder Folter verbunden wäre, ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bei Beginn des Aufstandes 2011 noch Reservist war, da laut den einhelligen Länderberichten (praktisch) alle Männer in Syrien nach der Ableistung des Wehrdienstes bis zum 43. Lebensjahr Reservisten sind. Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer zwar erst 2013 ausgereist - er war zu diesem Zeitpunkt kein Reservist mehr, da nach den Länderberichten lediglich Unteroffiziere bis zum 45. Lebensjahr in der Reserve dienen - aber ist der Beschwerdeführer mangels Reisepass nicht in der Lage, diesen Umstand zu beweisen. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Syrien zumindest vorerst unter den Verdacht gerät, als Reservist ohne die nötige Ausreisegenehmigung des Militärkommandos das Land illegal verlassen zu haben und zumindest vorläufig festgenommen werden wird. Im Rahmen dieser Anhaltung würde der Beschwerdeführer, der als Kurde auch einer in Syrien schon jahrzehntelang diskriminierten Ethnie angehört, mit hinreichender Wahrscheinlichkeit unter Anwendung von Misshandlungen und Folter verhört werden; dies entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichts und den Länderberichten. Diese unverhältnismäßige Schwere dieser Maßnahmen deutet auf eine unterstellte politische Gesinnung hin.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

1. Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A

Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 ist unter Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes zu verstehen. Dies ist im vorliegenden Fall zweifellos Syrien.

2. Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht einer Person, die sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; ebenso droht entsprechende Verfolgung einer Person, die staatenlos ist und sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren. Es ist auszuführen, dass § 3 Abs. 1 AsylG 2005 auf den Flüchtlingsbegriff (drohende Verfolgung im Herkunftsstaat) im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention verweist. Danach ist entscheidend, ob glaubhaft ist, dass den Fremden in ihrem Herkunftsstaat Verfolgung droht. Dies ist dann der Fall, wenn sich eine mit Vernunft begabte Person in der konkreten Situation der Asylwerber unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat fürchten würde. (VwGH vom 24.06.2010, 2007/01/1199). Weiters setzt die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung nicht voraussetzt, dass der Asylwerber vor seiner Ausreise eine individuell gegen ihn gerichtete bereits erlitten haben müsste oder ihm zumindest eine solche bereits konkret angedroht worden wäre; eine derartige Befürchtung ist auch dann gerechtfertigt, wenn die Verhältnisse im Heimatland des Asylwerbers dergestalt sind, dass die Angst vor der vorgebrachten, drohenden Verfolgung objektiv nachvollziehbar ist (siehe VwGH vom 25.01.1996, 95/19/0008, wenn auch zum AsylG 1991, jedoch unter Bezugnahme auf den Flüchtlingsbegriff der Genfer Flüchtlingskonvention).

Der Verwaltungsgerichthof hat zur Asylrelevanz in dem Erkenntnis vom 22.11.2001, 98/20/0221 und vom 26.2.2002, 99/20/0577 ausgeführt, dass unter dem Gesichtspunkt unverhältnismäßig strenger Strafen im Zusammenhang mit der Gefahr einer Verfolgung wegen unerlaubter Ausreise unter dem Gesichtspunkt der unterstellten politischen Gesinnung, die hier insbesondere durch die potentiell unterstellte Ausreise als Reservist ohne gültige Genehmigung besonders hervortritt, einer rechtswidrigen Ausreise Asylrelevanz zukommt. Dies ist hier der Fall, da der Beschwerdeführer mit hinreichender Wahrscheinlichkeit, selbst wenn er nicht verurteilt werden würde, im Ermittlungsverfahren in Syrien angehalten und im Rahmen dieser Anhaltung Misshandlung und Folter unterworfen sein würde.

Daher ist der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des im Spruch bezeichneten Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattzugeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen; gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 ist weiters auszusprechen, dass dem Beschwerdeführer somit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht hat unter A) die relevante Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dargestellt und diese beachtet; es liegt daher keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor und ist die Revision unzulässig.

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