BVwG W149 2113908-1

W149 2113908-1Bundesverwaltungsgericht25.11.2016

Regest

Antragsänderung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,<br/>Bescheidabänderung, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie,<br/>Feststellungsantrag, Feststellungsbescheid, Flächenabweichung,<br/>INVEKOS, Irrtum, Kognitionsbefugnis, konkrete Darlegung,<br/>Konkretisierung, Kontrolle, Mehrfachantrag-Flächen,<br/>Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Rückforderung,<br/>Unregelmäßigkeiten, Verschulden, Vollmacht, Zahlungsansprüche

Gesamter Gesetzestext

BVwG W149 2113908-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.11.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W149.2113908.1.00

Spruch

W149 2113908-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. KIRSCHBAUM als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 14.11.2013, AZ II/7-EBP/09-120312276, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2009 zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Behördliches Verfahren

Am 26.03.2009 stellte der Beschwerdeführer einen "Mehrfachantrag-Flächen" für das Antragsjahr 2009 und beantragte u. a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2009 für in den Beilagen "Flächenbogen" und "Flächennutzung" näher konkretisierte Flächen.

Der Beschwerdeführer ist Auftreiber auf die Alm mit den Betriebs-Nr. XXXX, für die von der Alminteressentschaft XXXX ein "Mehrfachantrag-Flächen" für das Antragsjahr 2009 gestellt wurde. Es wurden in der Beilage "Flächennutzung" für diese Alm 523,82 ha Almfutterfläche beantragt.

Der Beschwerdeführer ist auch Auftreiber auf die Alm mit den Betriebs-Nr. XXXX, für die von der Agrargemeinschaft XXXX ein "Mehrfachantrag-Flächen" für das Antragsjahr 2009 gestellt wurde. Es wurden in der Beilage "Flächennutzung" für diese Alm 26,18 ha Almfutterfläche beantragt.

Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2009, AZ II/7-EBP/09-104617664, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2009 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 2.141,49 gewährt. Dabei wurden 10,42 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 12,25 ha (davon 6,76 ha Almfläche), eine Fläche nach Verwaltungs- bzw. Vor-Ort-kontrolle von 12,17 ha (davon 6,76 ha Almfläche) und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 10,42 ha zugrunde gelegt. Begründend wird ausgeführt, dass für beihilfefähige Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllten, keine Zahlung gewährt werden könne. Es könne maximal die Fläche, die der Anzahl der Zahlungsansprüche entspreche, berücksichtigt werden. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

Am 27.07.2011 teilte die AMA der Alminteressentschaft XXXX schriftlich mit, dass hinsichtlich der Betriebsstätte mit der Nr. XXXX im Rahmen eines zwingend durchzuführenden Vergleichs der Flächen der Jahre 2007 - 2010 festgestellt worden sei, dass die Almfutterflächen in diesem Zeitraum in verringertem Ausmaß beantragt worden seien. Die AMA gehe davon aus, dass die Almflächen in den Jahren vor der Verringerung möglicherweise zu groß angegeben und daher ungerechtfertigte Zahlungen geleistet worden sein. Der Beschwerdeführer werde daher ersucht, mittels des beigelegten Formulars dazu unter Vorlage entsprechender Nachweise Stellung zu nehmen.

Am 17.08.2011 langte die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 03.08.2011 bei der AMA ein.

Von 23. bis 25.10.2012 fand auf der Alm mit der Betriebsstättennummern XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle statt.

Mit Schreiben vom 06.11.2012 wurde dem Beschwerdeführer der diesbezügliche Kontrollbericht übermittelt.

Am 20.12.2012 stellte die Alminteressentschaft XXXX durch den Obmann einen Antrag auf rückwirkende Richtigstellung der Almfutterflächen (431,71 ha statt zuvor 523,82 ha) für die Alm Nr. XXXX (Ochsen- und Sommerberg) für die Jahre 2008 und 2009, wobei begründend auf die Ausführungen des Beschwerdeführers im Schreiben vom 03.08.2011 verwiesen wurde. Dem wurde seitens der AMA nicht entsprochen.

Am 15.07.2013 führte die Agrargemeinschaft XXXX für die Alm mit der Betriebs Nr. XXXX eine Korrektur der Almfutterfläche (nunmehr 15,36 ha statt zuvor 26,18 ha) durch, welche von der AMA am 15.07.2013 anerkannt wurde.

2. Angefochtener Bescheid

Am 14.11.2013 erließ die AMA den Bescheid, AZ II/7-EBP/09-120312276, mit dem der Bescheid vom 30.12.2009, AZ II/7-EBP/09-104617664, dergestalt abgeändert wurde, dass dem Beschwerdeführer für das Jahr 2009 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von nur mehr EUR 2.086,00 gewährt werde. Es wurde eine Rückforderung in Höhe von EUR 55,49 ausgesprochen.

Aus dem Begründungsteil ist ersichtlich, dass seitens der AMA nunmehr 10,42 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte anteilige Fläche von 11,27 ha (davon 5,78 ha Almfläche), eine Fläche nach Verwaltungs- bzw. Vor-Ort-Kontrolle von 10,15 ha (davon 4,74 ha Almfläche) und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 10,15 ha zugrunde gelegt wurde. Daraus ergebe sich eine Differenzfläche im Ausmaß von 0,27 ha.

Begründend wird dazu ausgeführt, dass für beihilfefähige Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllten, keine Zahlung gewährt werden könne. Es könne weiters maximal die Fläche, die der Anzahl der Zahlungsansprüche entspreche, berücksichtigt werden. Da die festgestellte Flächenabweichung weniger als 3 % und nicht mehr als 2 ha betrage, werde die festgestellte Differenz abgezogen.

3. Beschwerde und Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

Gemäß Art. 131 Abs. 2 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 102/2014, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 BV-G in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. Nr. 376/1992, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Für Entscheidungen über Beschwerden dieser Behörde ist daher das Bundesverwaltungsgericht zuständig.

Die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts ist im Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG) geregelt.

Gemäß § 6 BVwGG und § 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. 33/2013 idF BGBl. Nr. 82/2015, (VwGVG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Man-gels einzelgesetzlicher Regelungen liegt für das gegenständliche Verfahren vor dem Bundes-verwaltungsgericht damit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide einer Behörde wegen Rechtswidrigkeit (Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG) die Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl 1991/51, idF BGBl I Nr. 161/2013, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Behörde in dem Verfahren vor dem dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hatte oder anzuwenden gehabt hätte.

Ungeachtet eines entsprechenden Antrags kann gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG die Durchführung einer Verhandlung auch dann unterbleiben, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung Art. 6 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 47 der Grundrechte-Charta der EU nicht entgegenstehen.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist der Sachverhalt als nicht geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten unrichtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder das Bundesverwaltungsgericht ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mwN; in diesem Sinne jüngst VwGH 28.5.2014, 2014/20/0017 und 0018).

In Anlehnung an diese Judikatur ist nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes auch die Bedeutung und Notwendigkeit einer Verhandlung für die Beweiserhebung und Beweiswürdigung maßgeblich, weshalb eine mündliche Verhandlung im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten im Verwaltungsverfahren regelmäßig unterbleiben kann, wenn das Vorbringen erkennen lässt, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lässt (VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua).

Mit Schreiben vom 21.11.2013 erhob der Beschwerdeführer Berufung (nunmehr: Beschwerde) gegen den angefochtenen Bescheid und machten zahlreiche Rechtsverstöße geltend.

Unter einem beantragte er, "die Behörde 2. Instanz möge:

1. den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufheben, andernfalls

2. den angefochtenen Bescheid in der Weise abändern, dass

3. die Bemessung der Rückzahlung nach Maßgabe meiner Berufungsgründe erfolgt

4. jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden,

5. aussprechen, dass die Rückzahlung bis zur rechtskräftigen Beendigung dieses Verfahrens aufgeschoben ist,

6. jedenfalls mir sämtliche Prüfberichte samt Schlagbezeichnungen der kontrollierten Alm(en) im Rahmen meines Parteiengehörs vorlegen,

7. einen Augenschein an Ort und Stelle durchführen,

8. mit einem eigenen Feststellungsbescheid die Alm-Referenzfläche aussprechen und den Ausspruch über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung abändern und der Berufung aufschiebende Wirkung zuerkennen."

Der Beschwerde beigelegt waren ein Schreiben der Agrargemeinschaft XXXX bezüglich Almfutterflächenfeststellung auf der XXXX Alm vom 03.10.2013 mit zwei Orthofotos (2000, 2011) und ein Schreiben der Alminteressentschaft XXXX (Ochsen- und Sommerbergalm) vom 01.10.2013 mit zwei weiteren Orthofotos (2000, 2011).

Die AMA legte die Beschwerde am 09.09.2015 dem Bundesverwaltungsgericht vor.

Am 12.06.2014 übermittelte der Beschwerdeführer der AMA ein als "Erklärung des Auftreibers gemäß § 8i MOG" bezeichnetes Schriftstück.

Zum Beweisantrag, es mögen dem Beschwerdeführer sämtliche Prüfberichte der kontrollierten Alm(en) mit einem Luftbild versehen übermittelt werden, ist zunächst festzuhalten, dass sämtliche Daten und Unterlagen, die Grundlage für die Gewährung der Beihilfe darstellen, dem Almbewirtschafter online im Rahmen der Internet-Applikation INVEKOS-GIS zur Verfügung stehen, soweit diese nicht ohnehin persönlich zugestellt werden.

Auch dem Antrag auf Durchführung eines Ortsaugenscheins wird nicht stattgegeben, da der Beschwerdeführer keinerlei Hinweise gebracht hat, welche entscheidungsrelevanten Ermittlungsergebnisse damit erreicht werden könnten.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht substantiiert bestritten wurden.

Das Gericht konnte daher aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146). Auch der EuGH setzt voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat (vgl. EuGH Urteil vom 27. Juni 2013, C-93/12 Agrokonsulting). Im Übrigen hat der Beschwerdeführer keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt.

II. Sachverhalt

1. Beweismittel:

1.1. Parteivorbringen

In seiner Stellungnahme vom 03.08.2011 (bei der AMA eingelangt am 17.08.2011) teilte der Beschwerdeführer mit, er habe die Reduktion auf der Alm Ochsen- und Sommerberg (Betriebs-Nr. XXXX) "als Sicherheitsfaktor" durchgeführt. Tatsächlich seien die Flächen größer. Im Übrigen betrage die Reduktion lediglich rund 4 % der Gesamtfläche. Als Nachweis berief er sich auf die "Luftbilder 2009/2010".

1.2. Weitere Beweismittel

a) Im Flächenbogen 2009 ist für die Alm mit der Nr. XXXX eine Almfutterfläche von 523,82 ha ausgewiesen;

Im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle von 23. bis 25.10.2012 wurde für die Alm mit der Betriebsnummer XXXX eine Almfutterfläche von 400,90 ha festgestellt;

Konvolut von Unterlagen, wonach am 21.03.2013 eine Korrektur der Almfutterfläche der Alm mit der Nr. XXXX von 523,82 ha auf 431,71 ha von der AMA nicht berücksichtigt worden sei;

Schreiben des Obmannes der Alminteressentschaft XXXX vom 01.10.2013, wonach er aufgrund der geringeren Anzahl an aufgetriebenen Tieren zunächst die Fläche erhöht habe. Im Jahr 2010 habe er gemeinsam mit einem Vertreter der Landwirtschaftskammer die Futterflächen neuerlich erhoben und entsprechend auf 431,71 ha reduziert;

Erklärung des Beschwerdeführers "gemäß § 8i MOG" vom 12.06.2014;

b) Im Flächenbogen 2009 ist für die Alm mit der Betriebsnr. XXXX eine Almfutterfläche von 26,18 ha ausgewiesen;

Als "Begleitzettel zur Korrekturbearbeitung MFA" bezeichnetes Dokument, wonach am 15.07.2013 eine Korrektur der Almfutterfläche der Alm mit der Nr. XXXX von 26,18 ha auf 15,36 ha von der AMA berücksichtigt worden sei;

Schreiben des Obmannes der Agrargemeinschaft XXXX bezüglich Almfutterfeststellung auf der XXXX Alm (Betriebsnummer XXXX) vom 03.10.2013, wonach er aufgrund einer Begehung der Alm gemeinsam mit AMA-Kontrolleuren und einem Vertreter der Landwirtschaftskammer Imst im Jahr 2013 mit Antrag vom 27.06.2013 die Fläche rückwirkend bis einschließlich 2009 auf 15,36 ha reduziert habe;

c) vier Orthofotos (2000, 2011).

2. Sachverhalt nach Beweiswürdigung:

Der Beschwerdeführ verfügt über 10,42 Zahlungsansprüche.

Der Beschwerdeführer hatte den Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2009 auf Basis einer Gesamtfläche für die Almen mit den Betriebsnr. XXXX und XXXX von 550 ha gestellt. Die AMA hatte für den Beschwerdeführer eine beantragte Fläche von 12,25 ha und eine ermittelte Fläche von 10,42 ha errechnet.

Die AMA hat in der Vor-Ort-Kontrolle vom 23. bis 25.10.2012 für die Alm mit der Betriebsnr. XXXX eine Gesamtfläche von 400,90 ha ermittelt.

Die Almfutterfläche der Alm mit der Betriebsnr. XXXX wurde rückwirkend bis einschließlich 2009 auf 15,36 ha reduziert.

Die AMA hat daraufhin für den Beschwerdeführer eine beantragte Fläche von 11,27 ha und eine ermittelte (anteilige) Fläche von 10,15 ha errechnet.

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. Das Ausmaß der auf ihn entfallenden anteiligen Fläche hat der Beschwerdeführer nicht bestritten. Er hat auch selbst angegeben, dass die Almfutterfläche rückwirkend reduziert wurde. Das übrige Vorbringen der Beschwerdeführer erweist sich als völlig unsubstantiiert. Er hat insbesondere in der Beschwerdeschrift keine konkreten Hinweise gegeben, dass die Vor-Ort-Kontrolle etwa fehlerhaft durchgeführt worden sei und auch sonst keine Gründe angeführt, die an der Richtigkeit des Ergebnisses der Vor-Ort-Kontrolle zweifeln lassen. Die Beschwerde beschränkt sich auf die Wiedergabe textbausteinartiger Formulierungen, die keinen Zusammenhang mit dem angefochtenen Bescheid der konkreten Beschwerdeführer erkennen lassen.

III. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Zulässigkeit der Beschwerde

Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG fristgerecht bei der belangten Behörde (AMA) eingereicht.

Der Antrag, das Gericht möge die Feststellung der Alm-Referenzfläche aussprechen, ist unzulässig. Es besteht nämlich kein Rechtsanspruch auf eine bescheidmäßige Festsetzung der Referenzfläche, weil ein solcher den europarechtlichen Rechtsgrundlagen nicht zu entnehmen ist (vgl. ausführlich dazu BVwG 21.05.2014, W118 2007172).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Verwaltungsbehörden befugt, im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit auch Feststellungsbescheide zu erlassen, sofern hierfür entweder eine diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung vorliegt, oder ein im öffentlichen Interesse begründeter Anlass dazu gegeben oder aber die Feststellung im rechtlichen Interesse einer Partei erforderlich ist und die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen.

Ein Feststellungsbescheid ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens zu entscheiden ist, wobei insbesondere auch die Möglichkeit der Erlassung eines Leistungsbescheides der Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides entgegensteht (vgl. VwGH 23.01.2014, 2013/07/0133 unter Verweis auf VwGH 25.04.1996, 95/07/0216).

Der vom Beschwerdeführer begehrte Feststellungsbescheid würde auch die Kognitionsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß § 28 VwGVG iVm Art. 130 B-VG überschreiten.

2. Aufschiebende Wirkung

Was die Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung und der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung anbelangt, so ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keinerlei Hinweise auf das Vorliegen eines unwiederbringlichen Nachteils gegeben. Diesbezüglich erschöpft sich die Beschwerde nämlich in textbausteinartigen Formulierungen, die keinen Zusammenhang mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers erkennen lassen.

Mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Hauptsache wird überdies ein gestellter Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos (s. VwGH 30.01.2015, Zl. Ra2014/02/0175-9 unter Verweis auf VwGH 20.12.1995, Zl. 95/03/0288), womit eine weitere Auseinandersetzung mit dem Vorbringen, die Rückzahlung bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens aufzuschieben bzw. der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, im vorliegenden Fall unterbleiben konnte.

Aufgrund des geringen zurückzuzahlenden Betrages und des nicht nachgewiesenen unwiederbringlichen Nachteils müsste ein solcher im vorliegenden Fall schließlich ohnehin ins Leere gehen.

3. Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides

Der angefochtene Bescheid war formell und materiell rechtmäßig und die Beschwerde ist daher abzuweisen.

Hiezu stellt das Bundesverwaltungsgericht zunächst fest, dass das behördliche Verfahren rechtmäßig durchgeführt wurde. Verfahrensfehler sind nicht ersichtlich und wurden im Übrigen vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht.

Der angefochtene Bescheid ist auch sowohl dem Grund als auch der Höhe nach rechtmäßig.

3.1. Rechtliche Grundlagen

Die Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 "mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003", ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16 (im Folgenden: VO (EG) 73/2009) enthält Regelungen betreffend die Einheitliche Betriebsprämie.

Die Gewährung von Direktzahlungen erfolgt aufgrund eines Antrags des Betriebsinhabers einreichen, der die in Art. 19 Abs. 1 leg. cit. angeführten Angaben enthält.

Gemäß Art. 2 lit. h) leg. cit. bezeichnet der Begriff "landwirtschaftliche Fläche" jede Fläche, die als Ackerland, Dauergrünland oder mit Dauerkulturen genutzt wird.

Gemäß Art. 33 Abs. 1 lit. a) und b) leg. cit. kann die Betriebsprämienregelung nur bei Vorliegen von Zahlungsansprüchen in Anspruch genommen werden.

Gemäß Art. 34 Abs. 1 und 2 lit a) leg. cit. wird die Gewährung einer Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge. "Beihilfefähige Hektarfläche" ist dabei im Wesentlichen jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, die zumindest hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird.

Gemäß Art. 35 Abs. 1 leg. cit. meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkts liegen darf.

Gemäß Art. 2 Z 22 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21.04.2004 "mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe", ABl. L 141, 30.4.2004, S. 18, im Folgenden: VO (EG) 796/2004 wird die "ermittelte Fläche" definiert als die Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten.

Gemäß Art. 11 Abs. 1 und 2 leg. cit. kann ein Betriebsinhaber im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen und dieser ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai des Jahres festzusetzenden Termin einzureichen.

Der Inhalt des Sammelantrags ist in Art. 12 Abs. 1 leg. cit. geregelt.

Gemäß Art. 19 leg. cit. kann ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt.

Gemäß Art. 22 Abs. 1 leg. cit. kann ein Beihilfeantrag jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden, solange die zuständige Behörde den Betriebsinhaber nicht bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet hat, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen. Werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden. Abs. 2 sieht vor, dass Rücknahmen den Antragsteller wieder in die Situation versetzen, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Antrags oder Antragsteils befand.

Art. 50 Abs. 1 leg. cit. sieht vor, dass wenn die ermittelte Fläche über der im Beihilfeantrag angegebenen Fläche liegt, bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angegebene Fläche berücksichtigt wird. Gemäß Abs. 2 wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt, wenn sich bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche ergibt. Gemäß Abs. 3 wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der ermittelten Fläche berechnet, wenn die im Sammelantrag angegebene Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe liegt. Wenn die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt und die Differenz nicht mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt.

Gemäß Art. 51 Abs. 1 leg. cit. wird im Falle, dass die angemeldete Fläche über der gemäß Artikel 50 Absätze 3 und 5 leg. cit. ermittelten Fläche liegt, die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht. Liegt die festgestellte Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt. Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angegebenen Fläche und der gemäß Artikel 50 Absätze 3 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen.

Gemäß Art. 51 Abs. 2a finden die in den Absätzen 1 und 2 genannten Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber mehr Fläche als Zahlungsansprüche gemeldet hat und die gemeldete Fläche alle anderen Beihilfebedingungen erfüllt. Hat ein Betriebsinhaber mehr Fläche als Zahlungsansprüche gemeldet und erfüllt die gemeldete Fläche alle anderen Beihilfebedingungen nicht, so ist die in den Abs. 1 und 2 genannte Differenz die Differenz zwischen der Fläche, die alle anderen Beihilfebedingungen erfüllt, und dem Betrag der gemeldeten Zahlungsverpflichtungen.

Art. 68 Abs. 1 leg. cit normiert Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.

Art. 73 leg. cit. regelt die Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge. Gemäß Abs. 1 ist bei zu Unrecht gezahlten Beträgen der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet. Gemäß Abs. 4 gilt die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt dies nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist. Gemäß Abs. 5 gilt die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte von der zuständigen Behörde erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre vergangen sind. Der in Unterabsatz 1 genannte Zeitraum wird jedoch auf vier Jahre verkürzt, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.

Gemäß § 8i Abs. 1 Marktordnungsgesetz 2007, BGBl. I Nr. 55/2007, (MOG 2007) wird Betriebsinhabern, die auf gemeinschaftlich genutzte Almen und Weiden Tiere auftreiben, die beihilfefähige Fläche entsprechend dem Anteil der von ihnen jeweils aufgetriebenen Tiere zugerechnet.

3.2. Anwendung auf den Sachverhalt

Aus dem oben (0) festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass die anteilige, auf den Beschwerdeführer entfallende ermittelte Fläche von der beantragten Fläche um 0,27 ha abweicht.

Nach den oben (0) angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Der Beihilfeempfänger ist berechtigt, seinen Antrag im Wesentlichen jederzeit einzuschränken oder zurückzunehmen, solange er nicht bereits auf Unregelmäßigkeiten hingewiesen oder davon informiert wurde, dass beabsichtigt sei, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen.

Im vorliegenden Fall erfolgte hinsichtlich der Alm mit der Betriebsnummer XXXX die Rücknahme des Antrags verspätet, da mittlerweile eine Vor-Ort-Kontrolle stattgefunden hatte, bei der eine geringere Gesamtfläche festgestellt (400,90 ha statt 523,28 ha) worden war.

Hinsichtlich der Alm mit der Betriebsnummer XXXX ist eine derartige Rücknahme erfolgt. Aus welchen Beweggründen die Korrekturen durchgeführt wurden, ist dabei nicht ausschlaggebend und der Beschwerdeführer hat auch gar nicht vorgebracht, dass die rückwirkende Reduktion zu Unrecht erfolgte. Der Almbewirtschafter ist Verwalter und Prozessbevollmächtigter des Almauftreibers und als solcher auch zur Antragstellung für den Auftreiber bevollmächtigt. Die Einschränkungen des Beihilfeantrags für die gegenständliche Alm sind den Beschwerdeführern daher zuzurechnen (vgl. VwGH 17.06.2009, 2008/17/0224; 11.12.2009, 2007/17/0195).

Die Behörde war daher nach Art. 73 der VO (EG) 796/2004 verpflichtet, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern (vgl. VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216).

Es ist darauf hinzuweisen, dass Art. 58 VO (EU) 1306/2013 und ähnlich bisher Art. 9 der VO (EG) 1290/2005 die Mitgliedstaaten verpflichten, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere auch zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Dies wurde auch in Art. 73 Abs. 1 VO (EG) 796/2004 festgelegt. Aus Vorgängerbestimmungen leitete der Europäische Gerichtshof das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, auch aus den Vorjahren, ab (EuGH v 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg Sons, Rn 64). Dies hat zur Folge, dass aktuelle Kontrollergebnisse nicht unberücksichtigt bleiben dürfen.

Auch der Verwaltungsgerichtshof hat zuletzt in seinem Erkenntnis vom 09.09.2013, 2011/17/0216, neuerlich ausgesprochen, dass die Verwaltungsbehörden insbesondere berechtigt und verpflichtet sind, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und die Bescheide, mit denen die Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern.

Durchbrochen wird dieses Gebot durch den in Art. 73 Abs. 4 VO (EG) 796/2004 geregelten Grundsatz des Vertrauensschutzes und durch den Entfall der Rückforderung, wenn ein Behördenirrtum vorliegt, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Es liegt jedoch kein Behördenirrtum vor, weil fehlerhafte Flächenangaben in die Sphäre des Antragstellers fallen. Ausgehend von dem Grundsatz, dass den Antragsteller die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße trifft, ist es an ihm gelegen, in Zweifelsfällen die beihilfefähige Fläche selbst oder durch Beauftragte, allenfalls auch unter Beiziehung von Sachverständigen zu ermitteln. Dies ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 7.10.2013, 2013/17/0541).

Im vorliegenden Fall hat einerseits eine Vor-Ort-Kontrolle stattgefunden (Betr.Nr. XXXX), andererseits hat der Beschwerdeführer selbst durch den Bewirtschafter der Alm als seine Vertretung die Reduzierung der beantragten Fläche beantragt und die AMA hat diese antragsgemäß durchgeführt (Betr.Nr. XXXX).

Hinweise auf einen Irrtum der Behörde oder auf einen schützenswerten guten Glauben des Beschwerdeführers iSd. Art. 73 Abs. 4 VO (EG) 796/2004 liegen nicht vor und hat der Beschwerdeführer solche auch nicht vorgebracht. Insbesondere kann allein aus einer formularhaften Erklärung des Beschwerdeführers, dass ihn an der Überbeantragung kein Verschulden treffe, ohne weitere Hinweise nicht davon ausgegangen werden, dass die Erfordernisse des § 8i MOG hinsichtlich der Nichtanwendung von Kürzungen und Ausschlüssen erfüllt sind. Im Übrigen wurden weder Kürzungen noch Ausschlüsse verfügt.

Im vorliegenden Fall ging die Behörde daher im Hinblick auf das Antragsjahr 2009 zu Recht von einer (anteiligen) beantragten Fläche von 11,27 und einer ermittelten Fläche von 10,15 ha aus. Aus diesem Grund ist der Auszahlungsbetrag gemäß Art. 51 Abs. 1 VO (EG) 796/2004 auf der Grundlage dieser ermittelten Fläche zu berechnen. Die darüber hinausgehenden Zahlungen, die im ersten Bescheid vom 30.12.2009, AZ II/7-EBP/09-104617664, aufgrund einer ermittelten Fläche von 10,42 ha zuerkannt worden waren, waren daher nicht rechtmäßig.

4. Unzulässigkeit der Revision - Spruchpunkt B

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Gesetzeslage erscheint im entscheidungswesentlichen Zusammenhang insgesamt klar und eindeutig (zur Unzulässigkeit einer Revision aus diesem Grunde vgl. VwGH 27.08.2014, Ra 2014/05/0007 mwN).

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