BVwG L501 2005546-7

L501 2005546-7Bundesverwaltungsgericht25.11.2016

Regest

Beitragsnachverrechnung, Darlehen, Schätzverfahren,<br/>Versicherungspflicht

Gesamter Gesetzestext

BVwG L501 2005546-7

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.11.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L501.2005546.7.00

Spruch

L501 2005546-7/16E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Einzelrichterin über die Beschwerde von Herrn RA Dr. XXXX als Masseverwalter im Konkurs der XXXX , vormals XXXX , gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 15.01.2013, GZ. 046-Mag. XXXX /UK 04/13, zu DG-Kontonummer XXXX , betreffend Beitragsnachverrechnung und Vorschreibung von Verzugszinsen zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm §§ 42 Abs.3, 44 Abs. 1, 49 Abs. 1 und 2, 54, 58 Abs. 1 und 2, 59 Abs. 1, 68 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) sowie § 6 Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG) abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse (in der Folge belangte Behörde) vom 15.01.2013 wurde die XXXX als Rechtsnachfolgerin der damaligen Dienstgeberin verpflichtet, die mit Beitragsvorschreibung vom 24.01.2012 nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von €

129. 868,63 sowie Verzugszinsen gemäß § 59 Abs. 1 ASVG in der Höhe von € 70.347,31, sohin einen Gesamtbetrag von € 200.215,94 zu entrichten.

Die Verpflichtung wurde unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der §§ 30, 33, 34, 35 Abs. 1, 42 Abs. 3, 44 Abs. 1, 45, 49 Abs. 1 und 2, 54, 58 Abs. 1 und 2, 59 Abs. 1 ASVG und § 6 des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes (BMVG) ausgesprochen und nahm Bezug auf den Versicherungspflichtbescheid der belangten Behörde vom 15.01.2013, GZ 046-Mag. XXXX /UK 03/13 sowie die Beitragsvorschreibung vom 24.01.2012, den Prüfbericht vom 26.01.2012, das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz vom 06.03.2007 zu XXXX , das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 03.07.2008 zu XXXX und den zwischen XXXX und der XXXX abgeschlossenen Vergleich vor dem Landesgericht Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 21.02.2008 zu XXXX , welche jeweils einen integrierten Bestandteil dieses Bescheids darstellen.

Begründend wurde ausgeführt, dass im Zuge einer Sozialversicherungsprüfung (Prüfzeitraum 01.01.2004 - 31.12.2008) im Betrieb der bP Melde- und Beitragsdifferenzen hinsichtlich der Beschäftigungsverhältnisse der in der Anlage 1 zum Versicherungspflichtbescheid enthaltenen Dienstnehmern festgestellt worden seien. So würden in der Buchhaltung Akontozahlungen aufscheinen, welche die Netto-Löhne laut Lohnkonto überstiegen und bei welchen es sich laut Auskunft des Steuerberaters um Dienstnehmerdarlehen handeln würde. In der Bilanz würden jedoch keine derartigen Darlehen aufscheinen. Diese Zahlungen seien teils bar, teils über die Bank ausbezahlt worden. Die diesbezüglich vom Dienstgeber vorgelegten Darlehensverträge beträfen die Jahre 2006 – 2008 und würden auf diesen Verträgen auch nicht mehr bei der Firma beschäftigte bzw. nicht in der Buchhaltung vermerkte Dienstnehmer aufscheinen. Der Wortlaut dieser sogenannten Verträge sei jeweils immer gleich, für jedes Jahr mit demselben Datum ausgestellt. Sie würden keine Rückzahlungsvereinbarungen enthalten, sondern sei nur festgehalten: "Wenn Sie wieder für uns tätig sein wollen, können wir das Darlehen monatlich bei Ihrem Lohn abziehen". Da diese Verträge keinem Fremdvergleich standhalten würden, seien die Differenzen aus den ausbezahlten Beträgen zu den auf den Lohnkonten gebuchten Beträgen der Sozialversicherungspflicht unterworfen worden. Als Beitragsgrundlage sei das tatsächlich ausbezahlte Entgelt herangezogen worden. Vorgelegt worden seien auch sogenannte Stundenaufzeichnungen der Dienstnehmer, auf welchen jedoch nur die Wochenenden sowie die Anzahl der Stunden, welche der Gebietskrankenkasse gemeldet wurden, vermerkt gewesen seien. Im Sachverhalt finden sich auch nähere Ausführungen zu den Nachverrechnungen betreffend XXXX , welche aufgrund zivilgerichtlichen Entscheidungen vorgenommen worden waren. In der Beweiswürdigung stützte sich die belangte Behörde im Wesentlichen auf die Ergebnisse des durchgeführten Ermittlungsverfahrens im Rahmen der GPLA und erläuterte die zwecks Bekräftigung der Schätzung vorgenommene Gegenprobe. In rechtlicher Hinsicht wurde auf das Fehlen fremdüblicher Konditionen bei den vorgelegten Darlehensunterlagen, die mangelnde Mitwirkung der bP sowie die nicht vorhandenen, weil nicht geführten Stundenaufzeichnungen eingegangen. Abschließend wird ausführlich auf das Vorliegen der Berechtigung zur Schätzung gemäß § 42 Abs. 3 ASVG eingegangen.

Mit Schreiben vom 11.02.2013 erhob die bP fristgerecht Beschwerde, in welcher sie eine mangelnde Mitwirkung im Zuge der GPLA Prüfung bestritt und die Qualifizierung der Zahlungen an die Mitarbeiter als Arbeitgeberdarlehen vorbrachte.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Feststellungen:

Als Masseverwalter im Konkursverfahren (HG Wien, AZ. XXXX ) der Rechtsnachfolgerin der am XXXX in das Firmenbuch eingetragenen XXXX , der XXXX (FN XXXX ) wurde Herr Dr. XXXX , Rechtsanwalt in 1010 Wien, bestellt.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tag, Zl. L501 2005546-1/19E, wurde das Vorliegen von Dienstverhältnissen betreffend die in der Anlage 1 des in Beschwerde gezogenen Bescheides der belangten Behörde vom 15.01.2013, GZ. 046-Mag. XXXX /UK 03/13 angeführten Personen in den dort angeführten Zeiträumen und dem jeweils angeführten Ausmaß - bis auf XXXX und XXXX – bejaht und sind daher diesbezüglich die verfahrensgegenständlichen Beiträge nachzuverrechnen. Auf die Nachversicherung hat die Nichtfeststellung der Versicherungspflicht betreffend XXXX und XXXX rechnerisch keinen Einfluss, da die Beitragsgrundlagen nicht im Prüfbericht der gegenständlichen GPLA 2004-2008 erfasst sind.

Im Zuge einer Sozialversicherungsprüfung betreffend den Zeitraum 01.01.2004 - 31.12.2008 wurden im Betrieb der damaligen XXXX Melde- und Beitragsdifferenzen festgestellt. In den Buchhaltungsunterlagen waren die ausgewiesenen Lohnzahlungen (inklusive den verbuchten Akontozahlungen) höher als die Nettolohnsumme, die laut den Lohnkonten abgerechnet wurde. Die Akontozahlungen wurden teils bar, teils über die Bank ausbezahlt. Die Zahlungsflüsse sind konkret nachvollziehbar. Echte Dienstnehmerdarlehen scheinen in der Bilanz keine auf. Die von der Geprüften zur Untermauerung ihres Vorbringens, die Differenzen seien durch die Gewährung von Dienstnehmerdarlehen erklärbar, vorgelegten Darlehensverträge wurden im Zuge der Prüfung von einer ihrer Büroangestellten, XXXX (Frau B.), in ihrem Auftrag nachträglich erstellt und rückdatiert. Bei diesen von der bP als "Darlehen" bezeichneten Zahlungen handelt es sich um beitragspflichtiges Entgelt und waren daher aus diesem Grund die Differenzen dieser ausbezahlten Beträge zu den auf den Lohnkonten gebuchten Beträgen der Sozialversicherungspflicht zu unterwerfen und die diesbezüglichen Nachverrechnungen vorzunehmen. Da das Prüforgan jedoch auch nach mehrmaligen Besprechungen mit dem Geprüften nicht feststellen konnte, ob es sich hierbei um Nettolohnvereinbarungen handelt, wurde keine Hochrechnung vorgenommen; als Beitragsgrundlage wurde daher das tatsächlich ausbezahlte Entgelt herangezogen. Dem Prüfbericht ist klar zu entnehmen, für welche Personen hinsichtlich welcher Zeiträume Beiträge nachverrechnet wurden. Seitens der bP wurden im Rahmen der Prüfung unrichtige bzw. rudimentäre Arbeitszeitaufzeichnungen vorgelegt und kam die bP ihrer Mitwirkungsverpflichtung nicht nach.

Der Aufgabenbereich der Büroangestellten Frau B. umfasste die Lohnverrechnung, die Führung der Arbeitszeitaufzeichnungen und Lohnkonten sowie die Eingabe der eingehenden Bankauszüge ins System mit Buchungstexten. Frau B. wurde von der bP angehalten, die seitens der Mitarbeiter geführten Arbeitszeitaufzeichnungen zu ändern bzw. neu zu schreiben, damit das tatsächliche Beschäftigungsausmaß mit den angemeldeten Stunden übereinstimmt. Während diese Aufzeichnungen in einem Ordner abgelegt wurden, wurden die Originalaufzeichnungen der Dienstnehmer in einer Folie auf einem Schränkchen unter dem Schreibtisch der bP abgelegt. In die Lohnverrechnung flossen nur die tatsächlich angemeldeten Stunden ein, das darüber hinaus gehende Stundenausmaß wurde als Akontozahlung tituliert und auch so in die Buchhaltung aufgenommen. Im Zuge der gegenständlichen Prüfung erhielt Frau B. seitens der bP den Auftrag, Schreiben an die Mitarbeiter zu verfassen, in welchen diese daraufhin gewiesen wurden, dass seitens der bP in den künftigen Monaten Teilbeträge zu Akontozahlungen/Darlehen (so im Schreiben angegeben) einbehalten werden würden. Diese Schreiben umfassten die Zeiträume der Jahre 2006 bis 2011 und mussten diese auch rückdatiert werden. Die Akontozahlungen, welche später als Darlehen tituliert wurden, wurden für die Überstunden der Mitarbeiter bezahlt. Benötigte ein Dienstnehmer einen Vorschuss, so wurde dies zwischen dem Dienstnehmer und der bP mündlich vereinbart und floss der - zumeist kleinere - Betrag, sofort in bar und wurde im Folgemonat vom Lohn abgezogen. Diese Vorschussbezieher sind nicht ident mit jenen, für die nachträglich von Frau B. die im Zuge der Prüfung vorgelegten Darlehensverträge erstellt worden waren.

Bei Neuaufnahmen von Mitarbeitern wurde zunächst eine Mindestangabenmeldung mittels Fax an die Gebietskrankenkasse übermittelt. Bei jenen, die nicht entsprachen bzw. die nicht weiterbeschäftigt wurden, wurde die Meldung innerhalb der Frist von sieben Tagen mit der Begründung storniert, dass sie angeblich nicht zur Arbeit erschienen seien. Jene, die im Unternehmen blieben, wurden korrekt mittels ELDA-Vollmeldung vom Steuerberater gemeldet.

In der Arbeitsrechtssache des Klägers Herrn XXXX gegen die beklagte Partei XXXX fand ein Verfahren vor dem Landesgericht Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht sowie ein Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Linz statt, und erging die Entscheidung vom 06.03.2007 zu XXXX . In dieser Entscheidung, welche seit 29.05.2007 rechtskräftig und vollstreckbar ist, wurde die Dienstgeberin zur Zahlung von € 5.442,00 brutto abzüglich € 2.727,26 netto an den Dienstnehmer verpflichtet und wurde im Zuge der GPLA dieses Entgelt der Beitragspflicht unterworfen.

Betreffend die Arbeitsrechtssache des Klägers XXXX gegen die beklagte Partei XXXX fand ein Verfahren vor dem Landesgericht Salzburg zu XXXX statt. Mit Urteil vom 03.07.2008 wurde die beklagte Partei zur Zahlung von € 2.354,71 brutto abzüglich € 1.125,00 netto verpflichtet. Seit 16.09.2008 ist dieses Urteil rechtkräftig und vollstreckbar. Im Zuge der GPLA wurde dieses Entgelt der Beitragspflicht unterworfen.

Das Verfahren betreffend die Arbeitsrechtssache der Klägerin XXXX gegen die beklagte Partei XXXX vor dem Landesgericht Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht wurde mit einem Vergleich vom 21.02.2008 beendet und ist dieser seit 25.04.2008 rechtskräftig und vollstreckbar. Mit diesem Vergleich verpflichtete sich die beklagte Partei, an die Klägerin € 1.450,00 aus dem Titel restlicher Entgelte zu bezahlen. Auch dieses Entgelt wurde im Rahmen der GPLA der Beitragspflicht unterworfen.

II.2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Akt des Bundesverwaltungsgericht samt Bezugsakten, den vorgelegten Verfahrensakten der belangten Behörde, der niederschriftlichen Einvernahme von Frau XXXX (Frau B.), einer Büroangestellten der bP, am 27.03.2015 durch Organe der Finanzpolizei sowie den Ergebnissen der seitens der belangten Behörde durchgeführten Sozialversicherungsprüfung betreffend den Prüfzeitraum 01.01.2004 - 31.12.2008 im Betrieb der bP.

Die Ausführungen des Prüforgans zu den im Zuge der Sozialversicherungsprüfung festgestellten Differenzen werden durch die niederschriftlichen Einvernahme der Angestellten der bP (Frau B.), welche nicht nur die Manipulation der seitens der Mitarbeiter geführten Arbeitszeitaufzeichnungen, sondern auch die von ihr auftragsgemäß erstellten Schreiben betreffend die Ankündigung der Einbehaltung von Teilbeträgen der "Darlehen" im Jahr 2010 samt Rückdatierung eingestand, zweifelsfrei bestätigt. Im Hinblick auf den der Angestellten zugekommenen Aufgabenbereich ist auch ihre Aussage, sie könne sich nicht erinnern, jemals die Rückzahlung eines Darlehens im System erfasst zu haben, bzw. dass es sich bei den später als Darlehen titulierten Akontozahlungen um Überstundenentgelt handelt, besonderes Gewicht beizumessen.

Um die im Zuge der GPLA-Prüfung gewonnene Überzeugung, dass es sich bei den "Darlehen" in Wahrheit um beitragspflichtiges Entgelt handelt, zu bekräftigen, wurden jene Beträge, die die bP ihren Kunden für die von ihren Dienstnehmern erbrachten Leistungen in Rechnung gestellt hatte, durch den Stundensatz dividiert, mit dem die bP kalkulierte. Somit wurde errechnet, dass die bP ihren Kunden in Summe rund 64.820 Stunden in Rechnung gestellt hatte. Danach wurde die Lohnsumme der auf dem Lohnkonto gebuchten Beträge durch den Stundenlohn der Dienstnehmer dividiert, und ergab sich somit, dass lediglich rund 48.240 Arbeitsstunden über das Lohnkonto abgerechnet wurden. Der Lohn, der sich aus der daraus errechneten Differenz von ca. 16.580 Stunden ergibt, welcher zwar den Kunden in Rechnung gestellt, nicht jedoch über das Lohnkonto abgerechnet wurde, deckt sich in etwa mit den an die Dienstnehmer bezahlten "Darlehen".

II.3. Rechtliche Beurteilung:

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Ziffer 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf die Verwaltungsgerichte über.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, [...], und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

Zu A)

Gemäß § 44 Abs. 1 ASVG ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge für Pflichtversicherte der im Beitragszeitraum gebührende Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2 ASVG. Als Arbeitsverdienst in diesem Sinne gilt bei pflichtversicherten Dienstnehmern (und Lehrlingen) das Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1, 3, 4 und 6. Gemäß § 49 Abs. 1 ASVG sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.

Gemäß § 59 Abs. 1 ASVG sind von Beiträgen, die nicht innerhalb von 15 Tagen nach der Fälligkeit (§ 58 Abs. 1 ASVG) eingezahlt werden, wenn nicht gemäß § 113 Abs. 1 ein Beitragszuschlag vorgeschrieben wird, Verzugszinsen in einem Hundertsatz der rückständigen Beiträge zu entrichten.

Reichen die zur Verfügung stehenden Unterlagen für die Beurteilung der für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Umstände nicht aus, so ist der Versicherungsträger gemäß § 42 Abs. 3 ASVG berechtigt, diese Umstände aufgrund anderer Ermittlungen oder unter Heranziehung von Daten anderer Versicherungsverhältnisse bei demselben Dienstgeber sowie von Daten gleichartiger oder ähnlicher Betriebe festzustellen (VwGH 21.06.2000, 95/08/0050).

Die belangte Behörde hat jene Differenzen, die sich bei einer vergleichenden Betrachtung der in den Buchhaltungsunterlagen aufscheinenden Akontozahlungen mit den Lohnkonten ergeben, als Entgelt für die aus den Dienstverhältnissen erbrachten Leistungen bewertet und die Beiträge zur Sozialversicherung nachverrechnet. Die bei der Schätzung herangezogenen Grundlagen wurden in einem einwandfreien Verfahren ermittelt, auch wurde die Methode und das Ergebnis der Schätzung zur Kenntnis gebracht und wurde dieser seitens der bP - auch der Höhe nach - nicht substantiell entgegengetreten. Das Vorbringen der bP erschöpfte sich vielmehr in der Behauptung, es lägen Dienstnehmerdarlehen vor, was jedoch – wie in der Beweiswürdigung dargelegt – nicht den Tatsachen entspricht. Des Weiteren zog die bP weder die Dienstnehmereigenschaft der betroffenen Personen noch die Betragszeiträume in Zweifel und zeigte auch nicht auf, dass bei der Berechnung der Schätzergebnisse Fehler unterlaufen wären. Mangels Vorlage korrekter Arbeitszeitaufzeichnungen war die belangte Behörde auch zweifelsohne zur Vornahme der Schätzung berechtigt und war daher hinsichtlich der in der Anlage 1 zum Bescheid der belangten Behörde vom 15.01.2013, GZ. 046-Mag. XXXX /UK 03/13 gelisteten Personen - bis auf XXXX und XXXX – die verfahrensgegenständliche Nachverrechnung samt Verzugszinsen gemäß § 59 Abs. 1 ASVG vorzunehmen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gem. Art 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung zur Vornahme von Schätzungen gemäß § 42 Abs. 3 ASVG ab noch fehlt es - wie im Rahmen der rechtlichen Beurteilung dargestellt - an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.

Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).

Im gegenständlichen Fall wurde ein Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung nicht gestellt und ergibt sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten ist. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest.

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